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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2014

BGBl. 2004 I S. 2014 · 67.932 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 2014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2014
                                                    Gesetz
                                  zur optionalen Trägerschaft

von Kommunen
                                   nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
                                         (Kommunales Optionsgesetz)
                                                       Vom 30. Juli 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht

Artikel 1     Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2     Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3     Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4     Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4a Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes
Artikel 5     Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6     Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7     Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8     (weggefallen)

Artikel 9     (weggefallen)

Artikel 10    Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 11    Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

Artikel 12    Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 13    Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 14 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-
           leistungen am Arbeitsmarkt

Artikel 14a Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 15    Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung

Artikel 16    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 17    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                              Artikel 1
                      Änderung
         des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. De-
zember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), geändert durch
Artikel 2a des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1842), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:

             „§ 6a Experimentierklausel“.
       b) Nach der Angabe zu § 6a werden folgende
          Angaben eingefügt:
             „§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kom-
                   munalen Träger
             § 6c Wirkungsforschung zur Experimentier-
                  klausel“.

    c) Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt
       gefasst:
                           „Kapitel 6
             Datenübermittlung und Datenschutz“.
    d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

         „§ 50 Datenübermittlung“.

    e) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
       eingefügt:

         „§ 51a Kundennummer“.

    f) Nach der Angabe zu § 51a wird folgende Angabe
       eingefügt:

         „§ 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch
                die Träger der Grundsicherung für

                Arbeitsuchende“.

    g) Nach der Angabe zu § 51b wird folgende Anga-
       be eingefügt:

         „§ 51c Verordnungsermächtigung“.

    h) Nach der Angabe zu § 65 werden folgende
       Angaben eingefügt:

         „§ 65a Übergang zu den Leistungen zur Siche-
                rung des Lebensunterhalts

         § 65b Übergang zu den Leistungen zur Ein-
               gliederung in Arbeit

         § 65c   Übergang bei verminderter Leistungs-

                 fähigkeit
         § 65d Übermittlung von Daten
         § 65e   Fortwirken von Vereinbarungen und Ver-
                 waltungsakten; Forderungsübergang“.
    i) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe
       angefügt:
         „Anlage
         (zu § 46 Abs. 9) Überprüfungs- und     Anpas-
                          sungskriterien“.

2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Agentur für Arbeit
   wirkt“ durch die Wörter „nach § 6 zuständigen Trä-
   ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken“
   ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 35“ durch die
   Angabe „§ 34“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
       folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 2015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2015
       In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

       „2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leis-
           tungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4,
           §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landes-
           recht nicht andere Träger bestimmt sind
           (kommunale Träger).“

    b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         „(2) Die Länder können bestimmen, dass und
       inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemein-
       den oder Gemeindeverbände zur Durchführung
       der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben
       nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen
       dabei Weisungen erteilen können; in diesen
       Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchs-
       bescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b
       Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2
       gelten auch in den Fällen des § 6a.

          (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg

       werden ermächtigt, die Vorschriften dieses
       Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden
       für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem
       besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
       anzupassen.“

5. § 6a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6a
                   Experimentierklausel

       (1) Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung
    für Arbeitsuchende sollen an Stelle der Agenturen
    für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1
    Satz 1 Nr. 1 im Wege der Erprobung kommunale
    Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelas-
    sen werden können. Die Erprobung ist insbesonde-
    re auf alternative Modelle der Eingliederung von
    Arbeitsuchenden im Wettbewerb zu den Eingliede-
    rungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausge-

    richtet.

       (2) Auf Antrag werden kommunale Träger vom
    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als
    Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch
    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-

    rates zugelassen, wenn sie sich zur Schaffung einer

    besonderen Einrichtung nach Absatz 6 und zur Mit-

    wirkung an der Wirkungsforschung nach § 6c ver-

    pflichtet haben (zugelassene kommunale Träger).

    Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Abs. 3 entspre-

    chend.

       (3) Die Zahl der zugelassenen kommunalen Trä-
    ger beträgt höchstens 69. Zur Bestimmung der

    zuzulassenden kommunalen Träger werden zu-

    nächst bis zum Erreichen von Länderkontingenten,

    die sich aus der Stimmenverteilung im Bundesrat

    (Artikel 51 des Grundgesetzes) ergeben, die von

    den Ländern nach Absatz 4 benannten kommuna-

    len Träger berücksichtigt. Nicht ausgeschöpfte Län-

    derkontingente werden verteilt, indem die Länder

    nach ihrer Einwohnerzahl nach den Erhebungen des

    Statistischen Bundesamtes zum 31. Dezember 2002
    in eine Reihenfolge gebracht werden. Entsprechend
    dieser Länderreihenfolge wird bei der Zulassung

   von kommunalen Trägern jeweils der in der Nen-
   nung des Landes nach Absatz 4 am höchsten
   gereihte kommunale Träger berücksichtigt, der bis
   dahin noch nicht für die Zulassung vorgesehen war.

      (4) Der Antrag des kommunalen Trägers ist an
   die Zustimmung der zuständigen obersten Landes-
   behörde gebunden. Stellen in einem Land mehr
   kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung als
   Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, als nach
   Absatz 3 zugelassen werden können, schlägt die
   oberste Landesbehörde dem Bundesministerium
   für Wirtschaft und Arbeit vor, in welcher Reihenfolge
   die antragstellenden kommunalen Träger zugelas-
   sen werden sollen.
     (5) Der Antrag kann bis zum 15. September 2004
   mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 gestellt werden.
   Die Zulassung wird für einen Zeitraum von sechs
   Jahren erteilt. Die zugelassenen kommunalen Trä-
   ger nehmen die Trägerschaft für diesen Zeitraum

   wahr.

      (6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der
   Bundesagentur errichten die zugelassenen kommu-
   nalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfül-
   lung der Aufgaben nach diesem Buch.
     (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Arbeit kann mit Zustimmung der obersten Landes-
   behörde durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates die Zulassung widerrufen.
   Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers,
   der der Zustimmung der obersten Landesbehörde
   bedarf, widerruft das Bundesministerium für Wirt-
   schaft und Arbeit die Zulassung durch Rechts-
   verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In
   den Fällen des Satzes 2 endet die Trägerschaft,
   wenn eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für
   Arbeit gebildet worden ist, im Übrigen ein Jahr nach
   der Antragstellung.“

6. Nach § 6a werden folgende §§ 6b und 6c eingefügt:

                          „§ 6b

                  Rechtsstellung der
           zugelassenen kommunalen Träger

      (1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind

   an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer ört-

   lichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6

   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den

   §§ 44b, 50, 51a, 51b, 52, 53, 54, 55, 65a, 65b, 65d

   und 65e Abs. 2 ergebenden Aufgaben. Sie haben

   insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für
   Arbeit.

      (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grund-

   sicherung für Arbeitsuchende einschließlich der

   Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendun-

   gen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die

   Mittel nach § 46 Abs. 1 Satz 4 werden nach den

   Maßstäben zugewiesen, die für Agenturen für Arbeit

   bei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1

   Satz 1 Nr. 1 gelten. § 46 Abs. 5 bis 9 bleibt unbe-

   rührt.

     (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die
   Leistungsgewährung zu prüfen.
BGBl. 2004, Seite 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2016
                                § 6c
                          Wirkungs-
               forschung zur Experimentierklausel

          Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
       untersucht die Wahrnehmung der Aufgaben durch
       die zugelassenen kommunalen Träger im Vergleich
       zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für
       Arbeit und berichtet den gesetzgebenden Körper-
       schaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2008
       über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den
       §§ 6a bis 6c. Die Länder sind bei der Entwicklung
       der Untersuchungsansätze und der Auswertung der
       Untersuchung zu beteiligen.“

 7. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kindes“

          die Wörter „und der im Haushalt lebende Partner
          dieses Elternteils“ eingefügt.

       b) In Nummer 3 wird das Wort „Hilfebdürftigen“

          durch das Wort „Hilfebedürftigen“ ersetzt.

       c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. die dem Haushalt angehörenden minderjäh-
              rigen unverheirateten Kinder der in den Num-
              mern 1 bis 3 genannten Personen, soweit

              sie nicht aus eigenem Einkommen oder Ver-
              mögen die Leistungen zur Sicherung ihres
              Lebensunterhalts beschaffen können.“

 8. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird der dritte Teilsatz wie folgt
    gefasst:

     „die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf
     hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vor-

     rangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes
     angeboten wird.“

 8a. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird nach den Wör-
     tern „befreit sind,“ ein Absatz eingefügt.

 9. § 15 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „soll“
          die Wörter „im Einvernehmen mit dem kommu-
          nalen Träger“ eingefügt.
       b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

          „Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.“

 9a. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
       kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im
       Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vier-
       ten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften
       und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und
       die in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m des
       Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen.
       Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige be-
       hinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten
       die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1,
       2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 109
       Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Dritten Buches ent-
       sprechend. Soweit dieses Buch für die einzelnen
       Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 keine abwei-
       chenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen

     des Dritten Buches. Die §§ 8 und 37 Abs. 4 des
     Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. § 41
     Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches ist mit der Maß-
     gabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle
     des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
     Den zugelassenen kommunalen Trägern obliegt
     auch die Arbeitsvermittlung für Bezieher von Leis-
     tungen nach diesem Buch.“

10. § 17 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
        ter „die Agenturen für Arbeit“ durch die Wörter
        „die zuständigen Träger der Leistungen nach
        diesem Buch“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „ist die Agentur
        für Arbeit“ durch die Wörter „sind die Träger der

        Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

        fügt:

          „(1a) Absatz 1 gilt für die kommunalen Träger
        und die zugelassenen kommunalen Träger ent-
        sprechend.“

     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommuna-
        len Träger.“

12. In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3
    Satz 5“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 5“
    ersetzt.

12a. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
     halts können als Darlehen erbracht werden, soweit
     in dem Monat, für den die Leistungen erbracht wer-
     den, voraussichtlich Einnahmen anfallen.“

13. § 25 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Nach Ablauf der Weiterzahlung nach
        Absatz 1 Satz 1 erbringen die Träger der Leistun-
        gen nach diesem Buch die bisherigen Leistun-

        gen als Vorschuss auf die Leistungen der Kran-
        kenversicherung weiter; § 102 des Zehnten
        Buches gilt entsprechend.“

14. In § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe
    „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 54
    Abs. 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.

15. In § 29 Abs. 1 werden vor dem Wort „Erwerbstätig-
    keit“ die Wörter „sozialversicherungspflichtigen oder
    selbständigen“ eingefügt.

16. § 31 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Agentur für
        Arbeit“ durch die Wörter „des zuständigen Trä-
        gers“ ersetzt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 2017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2017
         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stufe“ die
             Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen.
         bb) In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter
             „die Agentur für Arbeit“ durch die Wörter
             „der zuständige Träger“ ersetzt.

17. § 33 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Agen-
         tur für Arbeit“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
      b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Ver-

             pflichteten steht und

             a) schwanger ist oder
             b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung sei-
                nes sechsten Lebensjahres betreut.“

      c) Nummer 4 wird gestrichen.

18.   § 36 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Nr. 1“ durch die
         Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.

      b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Nr. 2“ durch die
         Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

19. § 43 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      b) Im neuen Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender

         Satz 2 eingefügt:

         „Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätz-

         lich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen

         werden.“

      c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

20. In § 44a Satz 2 wird nach dem Wort „ein“ das Wort

    „anderer“ eingefügt.

21. § 44b wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Bezirk jeder

             Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemein-

             schaft“ durch die Wörter „durch privatrecht-

             liche oder öffentlich-rechtliche Verträge

             Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt.

         bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

             „Befinden sich im Bereich eines kommu-
             nalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit,
             ist eine Agentur als federführend zu be-
             nennen.“
      b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

         „Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt
         die zuständige oberste Landesbehörde im
         Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
         schaft und Arbeit.“
      c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
            „(4) Die Agentur für Arbeit und der kommuna-
         le Träger teilen sich alle Tatsachen mit, von
         denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leis-
         tungen des jeweils anderen Trägers erheblich
         sein können.“

     d) Absatz 5 wird aufgehoben.

22. § 46 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der
        Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließ-
        lich der Verwaltungskosten, soweit die Leistun-
        gen von der Bundesagentur erbracht werden.
        Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungs-
        gewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben
        von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b wahrge-

        nommen werden. Eine Pauschalierung von Ein-

        gliederungsleistungen und Verwaltungskosten
        ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Ein-
        gliederungsleistungen und Verwaltungskosten
        werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.“

     b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
        eingefügt:
           „(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen
        Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf
        die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der
        Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen
        Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung
        zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für
        Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit
        dem Bundesministerium der Finanzen durch
        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
        desrates ergänzende andere Maßstäbe für die

        Verteilung der Mittel für Leistungen zur Einglie-

        derung in Arbeit festlegen.

           (3) Nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1

        Satz 5 sind zur Hälfte in das Folgejahr übertrag-

        bar. Die übertragbaren Mittel dürfen einen Be-
        trag von 10 vom Hundert des Gesamtbudgets
        des laufenden Jahres nicht übersteigen.“

     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

     d) Folgende Absätze 5 bis 10 werden angefügt:
           „(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden
        an den Leistungen für Unterkunft und Heizung
        nach § 22 Abs. 1, um sicherzustellen, dass die

        Kommunen durch das Vierte Gesetz für moder-

        ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Be-

        rücksichtigung der sich aus ihm ergebenden

        Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Milliar-

        den Euro entlastet werden.

           (6) Der Bund trägt im Jahre 2005 29,1 vom
        Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen.
        Dieser Anteil wird zum 1. März 2005 und zum
        1. Oktober 2005 überprüft. Ergibt die Überprü-
        fung, dass die Entlastung der Kommunen den
        Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt
        oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes
        rückwirkend zum 1. Januar 2005 entsprechend
        anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine
        Stelle hinter dem Komma genau. Mit der Über-
        prüfung zum 1. Oktober 2005 wird darüber
        hinaus der Anteil des Bundes für das Jahr 2006
        festgelegt.
          (7) Die Überprüfung für die Jahre 2006 und
        2007 ist jeweils zum 1. Oktober vorzunehmen.
        Ergibt sie, dass die Entlastung der Kommunen
        den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich über-
BGBl. 2004, Seite 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2018
          steigt oder unterschreitet, ist der Anteil des Bun-
          des rückwirkend zum 1. Januar des jeweiligen
          Jahres entsprechend anzupassen, allerdings
          nicht mehr als auf eine Stelle hinter dem Komma
          genau. Mit der Überprüfung zum 1. Oktober
          2006 wird darüber hinaus der Anteil des Bundes
          für das Jahr 2007 und mit der Überprüfung zum
          1. Oktober 2007 der Anteil des Bundes ab dem
          Jahre 2008 festgelegt.
             (8) Weitere Überprüfungen und Anpassungen
          sind zum 1. Oktober 2009 und danach alle zwei
          Jahre vorzunehmen.

            (9) Für die Überprüfungen und Anpassungen
          des in Absatz 5 genannten Anteils des Bundes
          nach den Absätzen 6 bis 8 sind die in der Anlage
          genannten Kriterien maßgebend.
             (10) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5
          genannten Leistungen wird den Ländern erstat-

          tet. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monats-
          mitte und zum Monatsende zulässig. Wenn die
          Überprüfung des in Absatz 5 genannten Anteils
          des Bundes nach den Absätzen 6 bis 8 ergibt,
          dass dieser zu erhöhen ist, werden bis zur
          gesetzlichen Festsetzung eines erhöhten Anteils
          des Bundes auf Antrag eines Landes monatlich
          im Voraus Abschläge auf den bis dahin gelten-
          den Anteil des Bundes gezahlt. Die Abschläge
          können bis zu einem Monat vorgezogen wer-
          den.“

22a. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen
     Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.“

22b. Nach § 49 wird die Angabe zum Sechsten Kapitel
     wie folgt gefasst:
                            „Kapitel 6

             Datenübermittlung und Datenschutz“.

23. § 50 wird wie folgt geändert:

       a) In der Überschrift werden die Wörter „an Dritte“
          gestrichen.

       b) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Bundes-

          agentur darf“ durch die Wörter „Die Bundes-

          agentur, die kommunalen Träger und die zu-

          gelassenen kommunalen Träger dürfen sich

          gegenseitig oder“ ersetzt.

       c) Absatz 2 wird aufgehoben.

24. In § 51 werden die Wörter „Die Bundesagentur darf“
    durch die Wörter „Die Träger der Leistungen nach
    diesem Buch dürfen“ ersetzt.

25. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
                              „§ 51a

                         Kundennummer
         Jeder Person, die Leistungen nach diesem
       Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von
       der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundes-
       agentur von den zugelassenen kommunalen Trä-
       gern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kun-

     dennummer ist vom Träger der Grundsicherung für
     Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nut-
     zen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie
     den Zwecken nach § 51b Abs. 4. Soweit vorhanden,
     ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach
     dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der
     Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer
     bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn
     sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach
     längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistun-
     gen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch
     wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese
     Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfs-
     gemeinschaften. Bei der Übermittlung der Daten
     verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bun-
     desagentur vergebene Trägernummer.“

25a. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt:

                           „§ 51b

                    Datenerhebung und
               -verarbeitung durch die Träger
          der Grundsicherung für Arbeitsuchende
        (1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung
     für Arbeitsuchende erheben laufend die sich bei
     der Durchführung der Grundsicherung für Arbeit-
     suchende ergebenden Daten über

     1. die Empfänger von Leistungen nach diesem
        Gesetz, einschließlich aller Mitglieder von Be-
        darfsgemeinschaften,
     2. die Art und Dauer der gewährten Leistungen und
        Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in
        den allgemeinen Arbeitsmarkt,
     3. die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der
        Grundsicherung für Arbeitsuchende.
     Die kommunalen Träger und die zugelassenen kom-
     munalen Träger übermitteln der Bundesagentur die
     Daten nach Satz 1 als personenbezogene Daten-

     sätze unter Angabe der Kundennummer sowie der
     Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.

       (2) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind
     Angaben über

     1. Familien- und Vornamen; Anschrift; Familien-

        stand; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsange-

        hörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthalts-

        rechtliche Status; Sozialversicherungsnummer,

        soweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfs-

        gemeinschaft; Zahl aller Mitglieder und Zusam-
        mensetzung nach Altersstruktur der Bedarfsge-
        meinschaft; Änderungen der Zusammensetzung
        der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushalts-
        mitglieder; Art der gewährten Mehrbedarfszu-
        schläge;
     2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art
        und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an
        die einzelnen Leistungsempfänger (einschließ-
        lich der Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
        bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat,
        anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Anga-
        ben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen
        nach den §§ 31 und 32 sowie von Anreizen nach
        den §§ 29 und 30; Beendigung der Hilfe auf
        Grund der Einstellung der Leistungen;
BGBl. 2004, Seite 2019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2019
     3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen,
        übergegangenen Ansprüche und des Vermö-
        gens für alle Leistungsempfänger;

     4. für 15- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger
        zusätzlich zu den unter Nummer 1 und Num-
        mer 2 genannten Merkmalen: höchster Schul-
        abschluss an allgemein bildenden Schulen;
        höchster Berufsbildungs- bzw. Studienabschluss
        (Beruf); Angaben zur Erwerbsfähigkeit sowie zu
        Art und Umfang einer Erwerbsminderung; Zu-
        mutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe,
        die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Be-
        teiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und
        Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und
        Arbeitslosigkeit nach § 118 des Dritten Buches;
        Angaben zur Anwendung von § 65 Abs. 4
     zu erheben und zu übermitteln.

        (3) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 3 sind Art und
     Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zustän-
     digen zugelassenen kommunalen Trägers oder des
     zuständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und
     Ausgaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leis-
     tungsarten zu erheben und zu übermitteln.

        (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen
     Daten können nur – unbeschadet auf sonstiger
     gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungs-
     pflichten – zu folgenden Zwecken verarbeitet und
     genutzt werden:
     1. bei der zukünftigen Gewährung von Leistungen
        nach diesem und dem Dritten Buch an die von
        den Erhebungen betroffenen Personen,

     2. bei Überprüfungen der Träger der Grundsiche-
        rung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirt-
        schaftliche Leistungserbringung sowie

     3. bei der Erstellung von Statistiken und Einglie-
        derungsbilanzen durch die Bundesagentur, der
        laufenden Berichterstattung und der Wirkungs-
        forschung nach den §§ 53 bis 55.

        (5) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit

     den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundes-
     ebene den genauen Umfang der nach den Absät-
     zen 1 bis 3 zu übermittelnden Informationen, ein-
     schließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen
     für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu
     verwendenden Systematiken, die Art der Über-
     mittlung der Datensätze einschließlich der Daten-
     formate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und
     Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemein-
     schaftsnummern nach § 51a.“

26. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt:

                           „§ 51c

                 Verordnungsermächtigung

       Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
     wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grund-
     sätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der
     Datenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu
     Inhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzuneh-
     men.“

27. § 52 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 werden die Wörter „darf die Bundes-
        agentur“ durch die Wörter „dürfen die Träger der
        Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt.

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
        fügt:
           „(2a) Die Datenstelle der Rentenversiche-
        rungsträger darf als Vermittlungsstelle die nach
        den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spei-
        chern und nutzen, soweit dies für die Daten-
        abgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
        lich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei
        (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für
        die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
        Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches)
        nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche
        erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Daten-
        stelle der Rentenversicherungsträger gespei-
        cherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss
        des Datenabgleichs zu löschen.“

     c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Agen-
        turen für Arbeit“ durch die Wörter „Die Träger der
        Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt.

     d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
           „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
        und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
        nung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
        terium für Gesundheit und Soziale Sicherung
        das Nähere über das Verfahren des automati-
        sierten Datenabgleichs und die Kosten des Ver-
        fahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die
        Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine
        zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfol-
        gen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest
        das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.“

28. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird gestrichen.

     b) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Die Bundesagentur erstellt aus den bei der
        Durchführung der Grundsicherung für Arbeit-
        suchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den
        ihr von den kommunalen Trägern und den zuge-
        lassenen kommunalen Trägern nach § 51b über-
        mittelten Daten Statistiken.“

     c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2
        und 3.

29. § 65 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 65

              Allgemeine Übergangsvorschriften“.
     b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
        eingefügt:

        „Sie können die Angaben nach Satz 1 bereits ab
        1. August 2004 erheben.“
BGBl. 2004, Seite 2020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2020
30. Nach § 65 werden folgende §§ 65a bis 65e einge-
    fügt:
                             „§ 65a

                  Übergang zu den Leistungen

              zur Sicherung des Lebensunterhalts

          (1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den
       erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agen-
       tur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht
       errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahr-
       nehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeits-
       gemeinschaft übertragen hat, werden vor dem 1. Ja-
       nuar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur
       Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige
       Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfs-
       gemeinschaft lebenden Personen erstmals bewilligt

       1. durch den zuständigen kommunalen Träger für

          Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober bis
          31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag
          Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes-
          sozialhilfegesetz bezogen haben,

       2. in den übrigen Fällen durch die zuständige
          Agentur für Arbeit.
    Die Bewilligung erfolgt auch für den anderen Leis-
    tungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Der Leis-
    tungsträger, der den ersten Bescheid erteilt hat,
    übermittelt dem zuständigen Leistungsträger un-
    verzüglich eine Ausfertigung des Leistungsbeschei-
    des und die vollständigen Antragsunterlagen; er
    zahlt die Leistung für den zuständigen Leistungs-
    träger aus und rechnet in einem vereinfachten Ver-
    fahren ab. Das Verfahren der Zustimmung kann zwi-
    schen beiden Leistungsträgern vereinbart werden;
    kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die
    Zustimmung des anderen Leistungsträgers als
    erteilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen
    nach Zugang der Unterrichtung über den beabsich-
    tigten ersten Bescheid die Versagung der Zustim-
    mung mitteilt. Versagt der zuständige Leistungs-

    träger die Zustimmung, erfolgt die Bewilligung der

    Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebens-
    unterhalts und die Auszahlung der Leistung durch
    den zuständigen Leistungsträger.
         (2) Der erste Bewilligungsbescheid von Leistun-
       gen zur Sicherung des Lebensunterhalts soll dem
       Empfänger bis zum 10. Dezember 2004 zugehen;
       die erste Bewilligung soll unter Berücksichtigung
       der Umstände des Einzelfalles für drei bis neun
       Monate erfolgen.
                             § 65b

                  Übergang zu den Leistungen
                   zur Eingliederung in Arbeit

          (1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den
       erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agen-
       tur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht
       errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahr-
       nehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeits-
       gemeinschaft übertragen hat, können Träger der
       Sozialhilfe, die nach dem 31. Juli 2004

       1. einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Leistun-
          gen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Bun-
          dessozialhilfegesetz erbringen oder

2. mit Dritten die Erbringung von Leistungen der
   Hilfe zur Arbeit vereinbaren,
die zuständige Agentur für Arbeit oder den zugelas-
senen kommunalen Träger mit deren oder dessen

Zustimmung verpflichten, diese Maßnahme bis

längstens 31. Dezember 2005 als Leistung zur
Eingliederung in Arbeit fortzuführen; § 134 des
Zwölften Buches bleibt unberührt. Einzelheiten des
Zustimmungsverfahrens können zwischen den
Leistungsträgern vereinbart werden; kommt eine
Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die Zustimmung
als erteilt, wenn die Agentur für Arbeit oder der
zugelassene kommunale Träger nicht innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung die
Versagung der Zustimmung mitteilt. Der Träger der
Sozialhilfe übermittelt der Agentur für Arbeit oder
dem zugelassenen kommunalen Träger eine Aus-

fertigung des Bescheides.

   (2) Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge des
zugelassenen kommunalen Trägers, in der Zeit bis
zum 30. Juni 2005 ihm obliegende Aufgaben der
Eingliederung in Arbeit für Einzelfälle oder für
gleichartige Fälle wahrzunehmen, nur aus wichti-
gem Grund ablehnen.
                       § 65c

                    Übergang
        bei verminderter Leistungsfähigkeit
   In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004

1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2
   Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches
   erbracht wurde oder
2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsmin-
   derung eines Empfängers von Hilfe zum Lebens-
   unterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz,
   der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Le-
   bensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht
   entschieden ist,

gilt die Einigungsstelle nach § 44a Satz 2 und § 45

am 1. Januar 2005 als angerufen.

                       § 65d
              Übermittlung von Daten
   (1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für
Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger
auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unter-
lagen über die Gewährung von Leistungen für
Personen, die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen,
zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für
die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erfor-
derlich ist.

  (2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der
Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das
Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine
Pauschalierung ist zulässig.

                       § 65e
                   Fortwirken
             von Vereinbarungen und
      Verwaltungsakten; Forderungsübergang

  (1) Soweit die zweckentsprechende Verwen-
dung von Leistungen zur Sicherung des Lebens-
BGBl. 2004, Seite 2021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2021
     unterhalts nicht sichergestellt ist, kann das Arbeits-
     losengeld II ganz oder teilweise auf Grund von
     am 31. Dezember 2004 wirksamen Vereinbarungen
     oder Verwaltungsakten bis 30. Juni 2005 weiterhin
     an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
     gezahlt werden.
       (2) Entscheidungen der Agentur für Arbeit über
     den Eintritt einer Sperrzeit oder einer Säumniszeit
     beim Arbeitslosengeld und bei der Arbeitslosenhilfe
     und Entscheidungen des Trägers der Sozialhilfe
     über eine Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt
     wirken bei den Leistungen zur Sicherung des
     Lebensunterhalts mit der Maßgabe fort, dass für die
     Höhe der Absenkung § 31 Abs. 1 und 2 entspre-
     chend anzuwenden ist.“

31. Folgende Anlage (zu § 46 Abs. 9) wird angefügt:
     „Anlage
     (zu § 46 Abs. 9)
           Überprüfungs- und Anpassungskriterien

     Der Anteil des Bundes nach § 46 Abs. 5 entspricht
     dem Hundertfachen des Quotienten aus dem zu-
     sätzlichen Kompensationsbedarf der Kommunen,
     der notwendig ist, um eine jährliche Entlastung der
     Kommunen um 2,5 Milliarden Euro sicherzustellen,
     einerseits (Zähler) und den Leistungen der Kommu-
     nen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1
     andererseits (Nenner).
     Der zusätzliche Kompensationsbedarf der Kommu-
     nen (Zähler) ergibt sich als Differenz aus der Summe
     eines Betrages von 2,5 Milliarden Euro und der
     Belastungen der Kommunen durch das Vierte
     Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeits-
     markt einerseits und der Summe der sich aus ihm
     ergebenden Entlastungen der Kommunen und der
     sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder
     andererseits.

     Bei der Überprüfung des Anteils des Bundes sind
     statistische Daten zu Grunde zu legen, die sich aus
     dem laufenden Verwaltungsvollzug dieses Geset-
     zes ergeben. Solange und soweit solche Daten
     nicht verfügbar sind, ist auf andere statistische
     Quellen zurückzugreifen. Die Angemessenheit der
     Verwendung dieser anderen Quellen ist zu überprü-
     fen, sobald Daten aus dem laufenden Verwaltungs-
     vollzug vorliegen.

     Die Überprüfung zum 1. März 2005 erfolgt, soweit
     die oben genannten Datenquellen noch nicht ver-
     fügbar sind, anhand der durchschnittlichen Zahl der
     Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Jahre 2004, der
     Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach § 1
     Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirt-
     schaftsrechnungen privater Haushalte, der Sozial-
     hilfestatistik, der Wohngeldstatistik und der Statistik
     nach § 8 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte
     Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
     rung des Jahres 2003.
     Die Überprüfung erfolgt anhand folgender Faktoren:

     A. Belastungen der Kommunen
        1. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
           § 22 und Leistungen nach § 23 Abs. 3 dieses
           Gesetzes.

  2. Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4
     dieses Gesetzes (Eingliederungsleistungen),
     soweit diese in der Eingliederungsvereinba-
     rung enthalten sind, nicht auf anderen, vor-
     rangigen gesetzlichen Regelungen beruhen
     sowie die im Zusammenhang mit § 17 des
     Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum
     31. Dezember 2004 geltenden Fassung er-
     brachten Leistungen übersteigen.
  3. Aufwendungen für Personal und Sachmittel
     zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2
     genannten Leistungen, soweit diese einen
     Betrag von 260 Millionen Euro übersteigen.
  4. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
     § 29 des Zwölften Buches, soweit auf diese
     Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der
     bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-
     sung ein Anspruch bestanden hätte.
     Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist
     zu verwenden: das Produkt aus der Zahl
     der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen
     nach § 29 des Zwölften Buches erhalten,
     und dem durchschnittlichen pauschalierten
     Wohngeld eines Einpersonenhaushalts, das
     aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004
     ermittelt und für das jeweilige Jahr mit dem
     Verbraucherpreisindex für Wohnungsmiete,
     Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe
     des Statistischen Bundesamtes fortgeschrie-
     ben wird. Die Angemessenheit des Bezugs
     auf einen Einpersonenhaushalt ist anhand
     von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu
     überprüfen.
B. Entlastungen der Kommunen

  1. Nettoaufwendungen der Kommunen für er-
     werbsfähige Hilfebedürftige und die mit die-
     sen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
     Personen nach dem Bundessozialhilfegesetz
     in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
     Fassung für Hilfe zum Lebensunterhalt nach
     Abschnitt 2 (insbesondere laufende und ein-
     malige Leistungen, Übernahme von Kranken-
     und Pflegeversicherungsbeiträgen, Kosten
     der Alterssicherung, ohne Hilfe zur Arbeit)
     und Krankenhilfe nach Abschnitt 3.

     Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist
     zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven)
     Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leis-
     tungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in
     der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
     Fassung bezogen hätten, und den durch-
     schnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfs-
     gemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfe-
     empfängern aus der Sozialhilfestatistik zum
     31. Dezember 2004, fortgeschrieben mit dem
     Gesamtindex der Verbraucherpreise des Sta-
     tistischen Bundesamtes, wobei berücksich-
     tigt wird, in welchem Umfang die durch-
     schnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfs-
     gemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfe-
     empfängern die durchschnittlichen Nettoauf-
     wendungen je Bedarfsgemeinschaft mit nicht
     erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern über-
     steigen.
BGBl. 2004, Seite 2022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2022
             Zur Bestimmung dieser Aufwendungen ist als
             Schätzgröße für die (fiktive) Zahl der Bedarfs-
             gemeinschaften, die Leistungen nach dem
             Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. De-
             zember 2004 geltenden Fassung bezogen
             hätten, zu verwenden: die Summe der Zahl
             der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen
             nach diesem Gesetz erhalten und vor dem
             Bezug dieser Leistungen kein Arbeitslosen-
             geld nach dem Dritten Buch bezogen haben,
             sowie die Summe der Zahl derjenigen Be-
             darfsgemeinschaften, die neben Leistungen
             nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis

             zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung

             auch Entgeltersatzleistungen nach dem Drit-

             ten Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum
             31. Dezember 2004 geltenden Fassung er-
             halten hätten (Doppelbezieher).

             Als Schätzgröße für die Zahl der zu berück-
             sichtigenden Doppelbezieher ist zu verwen-
             den: die Zahl der Doppelbezieher aus der
             Sozialhilfestatistik zum 31. Dezember 2004,
             fortgeschrieben mit der Entwicklung der Zahl
             der Bedarfsgemeinschaften, die Arbeits-
             losenhilfe nach dem Dritten Buch in der bis
             zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
             erhalten hätten.

          2. Aufwendungen der Kommunen in Höhe von

             1,15 Milliarden Euro für Hilfe zur Arbeit für er-
             werbsfähige Hilfebedürftige nach Abschnitt 2
             Unterabschnitt 2 des Bundessozialhilfege-
             setzes in der bis zum 31. Dezember 2004 gel-
             tenden Fassung.
          3. Aufwendungen der Kommunen für Personal
             und Sachmittel zur Durchführung der in den
             Nummern 1 und 2 genannten Leistungen.
             Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist
             zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven)
             Zahl der Bedarfsgemeinschaften (einschließ-
             lich Doppelbezieher), die Leistungen nach
             dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum
             31. Dezember 2004 geltenden Fassung be-
             zogen hätten, und den jahresdurchschnitt-
             lichen Personal- und Sachmittelaufwendun-
             gen je Bedarfsgemeinschaft für das Jahr 2005
             in Höhe von 919 Euro, fortgeschrieben mit
             der jahresdurchschnittlichen Steigerungsrate
             der Personalkosten im öffentlichen Dienst.
             Die Höhe der angenommenen jahresdurch-
             schnittlichen Personal- und Sachmittelauf-
             wendungen je Bedarfsgemeinschaft ist an-
             hand von Daten aus dem Verwaltungsvollzug
             zu überprüfen.
       C. Entlastung der Länder

          1. Entlastungen der Länder durch die Änderung
             des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für
             moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
             Als Schätzgröße für die Ermittlung dieser Ent-
             lastung ist zu verwenden: die Hälfte der
             Summe aus der Schätzgröße für die Leistun-
             gen für Unterkunft und Heizung nach § 29
             des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
             soweit auf diese Leistungen nach dem Wohn-

            geldgesetz in der bis zum 31. Dezember 2004
            geltenden Fassung ein Anspruch bestanden
            hätte, sowie dem Produkt aus der Zahl der
            Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach
            diesem Gesetz erhalten, und dem durch-
            schnittlichen pauschalierten Wohngeld, das
            aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004
            ermittelt, mit dem Faktor 0,67 verringert und
            für das jeweilige Jahr mit dem Verbraucher-
            preisindex für Wohnungsmiete, Wasser, Strom,
            Gas und andere Brennstoffe des Statis-
            tischen Bundesamtes fortgeschrieben wird.

         2. Eingliederungsleistungen an Bezieher von Hil-

            fe zum Lebensunterhalt in Höhe von 200 Mil-

            lionen Euro.“

                         Artikel 2

                      Änderung
         des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geän-
dert worden ist, werden nach den Wörtern „über die Hilfe
zum Lebensunterhalt“ die Wörter „oder der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch“ einge-

fügt.

                         Artikel 3
                       Änderung
         des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt ge-
ändert:

1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421h wie
     folgt gefasst:
     „§ 421h (weggefallen)“.

2.   § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem
     Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vier-
     ten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3
     und 6, § 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1
     Nr. 1 und 3, § 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 116 Nr. 3,
     §§ 160 bis 162, nach dem Ersten Abschnitt des Fünf-
     ten Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten
     Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den
     §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m werden nicht an
     erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten
     Buches erbracht. Satz 1 gilt bei der Wahrnehmung
     der Aufgaben durch zugelassene kommunale Träger
     nach § 6a des Zweiten Buches auch für die Leistun-
     gen nach den §§ 35 und 36.“

2a. In § 50 Nr. 2 werden nach den Wörtern „berücksich-
    tigungsfähige Fahrkosten“ die Wörter „nach § 81
    Abs. 2 und 3“ eingefügt.
BGBl. 2004, Seite 2023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2023
2b. In § 144 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
    angefügt:
      „Beschäftigungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2
      sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27
      Abs. 3 Nr. 5).“

2c. In § 144 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
    gefügt:

      „Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2
      sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27
      Abs. 3 Nr. 5).“

3.    § 364 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald
      und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die
      Ausgaben übersteigen.“

4.    § 421h wird aufgehoben.

5.    § 434j Abs. 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „In diesen Fällen
      1. gilt Absatz 8 nicht und

      2. ist § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches in der am

         31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter

         anzuwenden.“

                          Artikel 4
                      Änderung
         des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-

zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des
     Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten,
     ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Brutto-
     einnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte

     Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20

     Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich.“

2. In § 203a werden nach den Wörtern „Agenturen für
   Arbeit“ die Wörter „oder in den Fällen des § 6a des
   Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Trä-
   ger“ eingefügt.

3. § 252 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur
     für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten
     Buches die zugelassenen kommunalen Träger die
     Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II nach
     dem Zweiten Buch.“

                          Artikel 4a

                     Änderung
           des GKV-Modernisierungsgesetzes
 In Artikel 1 Nr. 36 § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des GKV-
Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003

(BGBl. I S. 2190, 2004 I S. 452) werden die Wörter
„Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die
Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.

                         Artikel 5

                     Änderung
       des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1.   In § 3 Satz 1 Nr. 3a werden nach den Wörtern „der
     Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „oder dem

     nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
     zuständigen Träger“ eingefügt.

2.   In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden nach den
     Wörtern „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ die
     Wörter „oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosen-

     geld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-

     men“ eingefügt.

2a. In § 58 Abs. 4 werden nach den Wörtern „die Bun-
    desagentur für Arbeit“ die Wörter „oder in den Fällen
    des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kom-
    munalen Träger“ eingefügt und wird das Wort „hat“
    durch das Wort „haben“ ersetzt.

2b. § 173 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II
     zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fäl-
     len des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen
     kommunalen Träger.“

3.   § 279f wird wie folgt geändert:
     a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

        „Bei Personen, die neben Unterhaltsgeld auch

        Arbeitslosengeld II beziehen, gilt § 166 Abs. 1

        Nr. 2b entsprechend.“
     b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

                         Artikel 6
                     Änderung
        des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
     Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
Artikel 10 Nr. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden nach den Wörtern „Dienst-
   stelle der Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter
   „, eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen
   kommunalen Trägers oder des nach § 6 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers“ einge-
   fügt.
BGBl. 2004, Seite 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2024
2. In § 52 werden nach den Wörtern „wegen einer Sperr-
   zeit ruhen“ die Wörter „oder das Arbeitslosengeld II

   nach § 31 des Zweiten Buches abgesenkt worden ist“

   eingefügt.

3. § 211 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ werden
      durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit, den
      nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
      zuständigen Trägern oder den nach § 6a des Zwei-
      ten Buches zugelassenen kommunalen Trägern“
      ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
      das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und werden
      nach dem Wort „Rentenversicherung“ ein Komma
      und die Wörter „einem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
      des Zweiten Buches zuständigen Träger oder
      einem nach § 6a des Zweiten Buches zugelasse-
      nen kommunalen Träger“ eingefügt.

                        Artikel 7

                     Änderung
        des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  § 10 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach dem Zwölf-
   ten“ die Wörter „und dem Zweiten“ eingefügt.

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

   „Der Vorrang gegenüber dem Zweiten Buch gilt nicht
   für die Leistungen nach § 13 dieses Buches.“

3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

                        Artikel 8
                      (weggefallen)

                        Artikel 9
                      (weggefallen)

                       Artikel 10
                     Änderung
        des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

  In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengeset-

zes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch

Artikel 4 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter „die Bun-
desagentur für Arbeit“ durch die Wörter „die nach diesem
Buch zuständigen Träger der Leistungen“ ersetzt.

                       Artikel 11

                     Änderung

           des Umsatzsteuergesetzes 1999

  § 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I

S. 1270), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nach dem Wort „Sozialversicherung“ werden ein
   Komma und die Wörter „der gesetzlichen Träger der
   Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zwei-
   ten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Arbeitsgemein-
   schaften nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozi-
   algesetzbuch“ eingefügt.

2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Versi-
   cherten“ ein Komma und die Wörter „die Bezieher von
   Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
   buch“ eingefügt.

                       Artikel 12

           Änderung der Gewerbeordnung
  In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 18 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
worden ist, werden die Wörter „und zur Erfüllung der Auf-
gaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz
vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644)“ gestrichen.

                       Artikel 13

                      Änderung
            der Wirtschaftsprüferordnung

  § 48 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 62 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
   „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
trifft die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des
Siegels durch Rechtsverordnung. Die Zustimmung des
Bundesrates ist nicht erforderlich.“

                       Artikel 14
                    Änderung des
            Vierten Gesetzes für moderne
          Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
  Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
wird wie folgt geändert:

01. In Artikel 2 Nr. 3 wird § 19a Abs. 2 folgender Satz

    angefügt:

    „In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist
    abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale
    Träger zuständig.“
BGBl. 2004, Seite 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2025
1.   Artikel 3 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 32c wird wie folgt gefasst:

        „32c. § 368a wird aufgehoben.“
     b) Die bisherigen Nummern 32c bis 32j werden die
        neuen Nummern 32d bis 32k.

2.   Artikel 5 Nr. 7 wird aufgehoben.

3.   Artikel 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 Buchstabe b § 3 Satz 1 Nr. 3a wer-
        den die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“
        durch die Wörter „den jeweils zuständigen Trä-
        gern nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
     b) Nummer 10 wird aufgehoben.

3a. Artikel 17a Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
     ‚2. § 3a wird wie folgt geändert:
         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                  „§ 3a
                      Gewährung von Leistungen

                     nach dem Sozialgesetzbuch“.

         b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort

            „Registrierung“ die Wörter „von der zuständi-
            gen Agentur für Arbeit oder dem nach § 6a
            des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu-
            ständigen zugelassenen kommunalen Träger
            nur die nach den Umständen unabweisbar
            gebotenen Leistungen zur Sicherung des
            Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch

            Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.
         c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

            aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgen-
                den Satz ersetzt:

                 „Spätaussiedler, die abweichend von
                 a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundes-
                    vertriebenengesetzes in einem ande-
                    ren Land oder

                 b) der Zuweisung auf Grund des § 2
                    oder einer anderen landesinternen
                    Regelung
                 an einem anderen Ort ständigen Aufent-
                 halt nehmen, erhalten in der Regel für die
                 Dauer von drei Jahren ab Registrierung in
                 der Erstaufnahmeeinrichtung des Bun-
                 des von der zuständigen Agentur für
                 Arbeit oder dem nach § 6a des Zweiten
                 Buches Sozialgesetzbuch zuständigen
                 zugelassenen kommunalen Träger nur
                 die nach den Umständen unabweisbar
                 gebotenen Leistungen zur Sicherung des
                 Lebensunterhalts nach dem Zweiten
                 Buch Sozialgesetzbuch oder von dem
                 für den tatsächlichen Aufenthalt zustän-
                 digen Träger der Sozialhilfe nur die nach

                 den Umständen unabweisbar gebotene

                 Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.“

            bb) Im neuen Satz 2 wird Halbsatz 1 wie folgt
                gefasst:

                „Die für den Zuweisungsort jeweils zu-
                ständigen Träger der Leistungen nach

                dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
                können für die Dauer eines Aufenthalts
                an einem anderen Ort die Leistungen
                weitergewähren, wenn ein erwerbsfähi-
                ger Spätaussiedler sich dort nach Be-
                endigung der Sprachförderung zum
                Zwecke der Arbeitssuche aufhält, die
                nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
                buch zuständigen Träger vor Beginn des
                Aufenthalts davon in Kenntnis setzt und
                dieser Aufenthalt 30 Tage nicht über-
                steigt;“.
           cc) Folgender Satz wird angefügt:
                „Weitere finanzielle Hilfen werden nicht
                gewährt.“ ‘

3b. Artikel 22 wird aufgehoben.

3c. Artikel 33a wird aufgehoben.

3d. In Artikel 34 wird Nummer 1 wie folgt geändert:

    a) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird wie folgt

       gefasst:

       ,bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
            „Träger der Sozialhilfe“ ein Komma und die
            Wörter „der jeweils nach dem Zweiten Buch
            Sozialgesetzbuch zuständige Träger“ einge-
            fügt.‘

    b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

       ,e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

           aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Num-
               mer 1 nach der Angabe „Hilfe zum
               Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des
               Bundessozialhilfegesetzes“ ein Komma
               und die Wörter „Leistungen zur Siche-
               rung des Lebensunterhalts nach dem
               Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels
               des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
               und nach den Wörtern „oder einer
               gleichartigen Einrichtung gewährt, kann“
               die Wörter „der jeweils nach dem Zwei-
               ten Buch Sozialgesetzbuch zuständige
               Träger,“ eingefügt.
           bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
               „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ein Komma
               und die Wörter „oder die Leistungen zur
               Sicherung des Lebensunterhalts“ einge-
               fügt.

           cc) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Trä-
               ger der Sozialhilfe“ ein Komma und die
               Wörter „der jeweils nach dem Zweiten
               Buch Sozialgesetzbuch zuständige Trä-
               ger“ eingefügt.

           dd) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Trä-

               ger der Sozialhilfe“ ein Komma und die

               Wörter „dem jeweils nach dem Zweiten
               Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Trä-
               ger“ eingefügt.‘
BGBl. 2004, Seite 2026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2026
4.    Artikel 61 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 werden die Angabe „18 Abs. 3“ durch
         die Angabe „18 Abs. 4“ ersetzt und die Angabe
         „§§ 27, 36, 44b, 46 Abs. 1“ durch die Angabe
         „§§ 27, 36, 44b, 45 Abs. 3, § 46 Abs. 1“ ersetzt.
      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
         fügt:
           „(2a) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
         2004 in Kraft.“

                         Artikel 14a
                      Änderung
             des Bundeskindergeldgesetzes
  § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6),
das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kinder“ die
   Wörter „nach diesem Gesetz oder“ eingefügt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 19 Satz 1 Nr. 1
        des Zweiten Buches“ das Wort „Sozialgesetz-
        buch“ eingefügt.
     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
        „Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung
        in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im
        jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über
        die Höhe des Existenzminimums von Erwachse-
        nen und Kindern festgestellten entsprechenden
        Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder
        ergibt.“

   c) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3
      bis 8.
                       Artikel 15
                    Änderung
       der Beratungshilfevordruckverordnung
   In § 2 Satz 1 der Beratungshilfevordruckverordnung
vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die zuletzt
durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter
„der Agentur für Arbeit“ durch die Wörter „den jeweils
zuständigen Trägern der Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                       Artikel 16
                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang

  Der auf Artikel 15 beruhende Teil der dort geänderten

Rechtsvorschrift kann auf Grund der einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-
den.

                       Artikel 17
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002
(BGBl. I S. 1644), zuletzt geändert durch Artikel 65 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
außer Kraft.
  (2) Artikel 3 Nr. 2c und 3 tritt am 1. Januar 2005 in
Kraft.
                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                    Berlin, den 30. Juli 2004
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                 Der Bundeskanzler
                                                 Gerhard Schröder
                                                Der Bundesminister
                                             für Wirtschaft und Arbeit
                                                 Wo l f g a n
g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2014. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2ba9dd3700c8d267….