Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2014
BGBl. 2004 I S. 2014 · 67.932 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur optionalen Trägerschaft
von Kommunen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(Kommunales Optionsgesetz)
Vom 30. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4a Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 (weggefallen)
Artikel 9 (weggefallen)
Artikel 10 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Artikel 12 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 13 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 14 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 14a Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 15 Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung
Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. De-
zember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), geändert durch
Artikel 2a des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1842), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:
„§ 6a Experimentierklausel“.
b) Nach der Angabe zu § 6a werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kom-
munalen Träger
§ 6c Wirkungsforschung zur Experimentier-
klausel“.
c) Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt
gefasst:
„Kapitel 6
Datenübermittlung und Datenschutz“.
d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Datenübermittlung“.
e) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 51a Kundennummer“.
f) Nach der Angabe zu § 51a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch
die Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende“.
g) Nach der Angabe zu § 51b wird folgende Anga-
be eingefügt:
„§ 51c Verordnungsermächtigung“.
h) Nach der Angabe zu § 65 werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 65a Übergang zu den Leistungen zur Siche-
rung des Lebensunterhalts
§ 65b Übergang zu den Leistungen zur Ein-
gliederung in Arbeit
§ 65c Übergang bei verminderter Leistungs-
fähigkeit
§ 65d Übermittlung von Daten
§ 65e Fortwirken von Vereinbarungen und Ver-
waltungsakten; Forderungsübergang“.
i) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe
angefügt:
„Anlage
(zu § 46 Abs. 9) Überprüfungs- und Anpas-
sungskriterien“.
2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Agentur für Arbeit
wirkt“ durch die Wörter „nach § 6 zuständigen Trä-
ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken“
ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 35“ durch die
Angabe „§ 34“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
folgt geändert:

In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leis-
tungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4,
§§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landes-
recht nicht andere Träger bestimmt sind
(kommunale Träger).“
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Länder können bestimmen, dass und
inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemein-
den oder Gemeindeverbände zur Durchführung
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben
nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen
dabei Weisungen erteilen können; in diesen
Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchs-
bescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b
Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2
gelten auch in den Fällen des § 6a.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg
werden ermächtigt, die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden
für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem
besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
anzupassen.“
5. § 6a wird wie folgt gefasst:
„§ 6a
Experimentierklausel
(1) Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende sollen an Stelle der Agenturen
für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 im Wege der Erprobung kommunale
Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelas-
sen werden können. Die Erprobung ist insbesonde-
re auf alternative Modelle der Eingliederung von
Arbeitsuchenden im Wettbewerb zu den Eingliede-
rungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausge-
richtet.
(2) Auf Antrag werden kommunale Träger vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als
Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates zugelassen, wenn sie sich zur Schaffung einer
besonderen Einrichtung nach Absatz 6 und zur Mit-
wirkung an der Wirkungsforschung nach § 6c ver-
pflichtet haben (zugelassene kommunale Träger).
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Abs. 3 entspre-
chend.
(3) Die Zahl der zugelassenen kommunalen Trä-
ger beträgt höchstens 69. Zur Bestimmung der
zuzulassenden kommunalen Träger werden zu-
nächst bis zum Erreichen von Länderkontingenten,
die sich aus der Stimmenverteilung im Bundesrat
(Artikel 51 des Grundgesetzes) ergeben, die von
den Ländern nach Absatz 4 benannten kommuna-
len Träger berücksichtigt. Nicht ausgeschöpfte Län-
derkontingente werden verteilt, indem die Länder
nach ihrer Einwohnerzahl nach den Erhebungen des
Statistischen Bundesamtes zum 31. Dezember 2002
in eine Reihenfolge gebracht werden. Entsprechend
dieser Länderreihenfolge wird bei der Zulassung
von kommunalen Trägern jeweils der in der Nen-
nung des Landes nach Absatz 4 am höchsten
gereihte kommunale Träger berücksichtigt, der bis
dahin noch nicht für die Zulassung vorgesehen war.
(4) Der Antrag des kommunalen Trägers ist an
die Zustimmung der zuständigen obersten Landes-
behörde gebunden. Stellen in einem Land mehr
kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung als
Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, als nach
Absatz 3 zugelassen werden können, schlägt die
oberste Landesbehörde dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit vor, in welcher Reihenfolge
die antragstellenden kommunalen Träger zugelas-
sen werden sollen.
(5) Der Antrag kann bis zum 15. September 2004
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 gestellt werden.
Die Zulassung wird für einen Zeitraum von sechs
Jahren erteilt. Die zugelassenen kommunalen Trä-
ger nehmen die Trägerschaft für diesen Zeitraum
wahr.
(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der
Bundesagentur errichten die zugelassenen kommu-
nalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfül-
lung der Aufgaben nach diesem Buch.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann mit Zustimmung der obersten Landes-
behörde durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Zulassung widerrufen.
Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers,
der der Zustimmung der obersten Landesbehörde
bedarf, widerruft das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit die Zulassung durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In
den Fällen des Satzes 2 endet die Trägerschaft,
wenn eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für
Arbeit gebildet worden ist, im Übrigen ein Jahr nach
der Antragstellung.“
6. Nach § 6a werden folgende §§ 6b und 6c eingefügt:
„§ 6b
Rechtsstellung der
zugelassenen kommunalen Träger
(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind
an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer ört-
lichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den
§§ 44b, 50, 51a, 51b, 52, 53, 54, 55, 65a, 65b, 65d
und 65e Abs. 2 ergebenden Aufgaben. Sie haben
insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für
Arbeit.
(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende einschließlich der
Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendun-
gen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die
Mittel nach § 46 Abs. 1 Satz 4 werden nach den
Maßstäben zugewiesen, die für Agenturen für Arbeit
bei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 gelten. § 46 Abs. 5 bis 9 bleibt unbe-
rührt.
(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die
Leistungsgewährung zu prüfen.

§ 6c
Wirkungs-
forschung zur Experimentierklausel
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
untersucht die Wahrnehmung der Aufgaben durch
die zugelassenen kommunalen Träger im Vergleich
zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für
Arbeit und berichtet den gesetzgebenden Körper-
schaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2008
über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den
§§ 6a bis 6c. Die Länder sind bei der Entwicklung
der Untersuchungsansätze und der Auswertung der
Untersuchung zu beteiligen.“
7. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kindes“
die Wörter „und der im Haushalt lebende Partner
dieses Elternteils“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Hilfebdürftigen“
durch das Wort „Hilfebedürftigen“ ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die dem Haushalt angehörenden minderjäh-
rigen unverheirateten Kinder der in den Num-
mern 1 bis 3 genannten Personen, soweit
sie nicht aus eigenem Einkommen oder Ver-
mögen die Leistungen zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts beschaffen können.“
8. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird der dritte Teilsatz wie folgt
gefasst:
„die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf
hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vor-
rangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes
angeboten wird.“
8a. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird nach den Wör-
tern „befreit sind,“ ein Absatz eingefügt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „soll“
die Wörter „im Einvernehmen mit dem kommu-
nalen Träger“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.“
9a. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im
Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vier-
ten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften
und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und
die in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m des
Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige be-
hinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten
die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1,
2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 109
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Dritten Buches ent-
sprechend. Soweit dieses Buch für die einzelnen
Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 keine abwei-
chenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen
des Dritten Buches. Die §§ 8 und 37 Abs. 4 des
Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. § 41
Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches ist mit der Maß-
gabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle
des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
Den zugelassenen kommunalen Trägern obliegt
auch die Arbeitsvermittlung für Bezieher von Leis-
tungen nach diesem Buch.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „die Agenturen für Arbeit“ durch die Wörter
„die zuständigen Träger der Leistungen nach
diesem Buch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ist die Agentur
für Arbeit“ durch die Wörter „sind die Träger der
Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Absatz 1 gilt für die kommunalen Träger
und die zugelassenen kommunalen Träger ent-
sprechend.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommuna-
len Träger.“
12. In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3
Satz 5“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 5“
ersetzt.
12a. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
halts können als Darlehen erbracht werden, soweit
in dem Monat, für den die Leistungen erbracht wer-
den, voraussichtlich Einnahmen anfallen.“
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Nach Ablauf der Weiterzahlung nach
Absatz 1 Satz 1 erbringen die Träger der Leistun-
gen nach diesem Buch die bisherigen Leistun-
gen als Vorschuss auf die Leistungen der Kran-
kenversicherung weiter; § 102 des Zehnten
Buches gilt entsprechend.“
14. In § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 54
Abs. 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
15. In § 29 Abs. 1 werden vor dem Wort „Erwerbstätig-
keit“ die Wörter „sozialversicherungspflichtigen oder
selbständigen“ eingefügt.
16. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ durch die Wörter „des zuständigen Trä-
gers“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stufe“ die
Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen.
bb) In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ durch die Wörter
„der zuständige Träger“ ersetzt.
17. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Agen-
tur für Arbeit“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Ver-
pflichteten steht und
a) schwanger ist oder
b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung sei-
nes sechsten Lebensjahres betreut.“
c) Nummer 4 wird gestrichen.
18. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Nr. 1“ durch die
Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Nr. 2“ durch die
Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
19. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender
Satz 2 eingefügt:
„Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätz-
lich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen
werden.“
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
20. In § 44a Satz 2 wird nach dem Wort „ein“ das Wort
„anderer“ eingefügt.
21. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Bezirk jeder
Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemein-
schaft“ durch die Wörter „durch privatrecht-
liche oder öffentlich-rechtliche Verträge
Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Befinden sich im Bereich eines kommu-
nalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit,
ist eine Agentur als federführend zu be-
nennen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt
die zuständige oberste Landesbehörde im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Agentur für Arbeit und der kommuna-
le Träger teilen sich alle Tatsachen mit, von
denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leis-
tungen des jeweils anderen Trägers erheblich
sein können.“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
22. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließ-
lich der Verwaltungskosten, soweit die Leistun-
gen von der Bundesagentur erbracht werden.
Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungs-
gewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben
von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b wahrge-
nommen werden. Eine Pauschalierung von Ein-
gliederungsleistungen und Verwaltungskosten
ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Ein-
gliederungsleistungen und Verwaltungskosten
werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
eingefügt:
„(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen
Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf
die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der
Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen
Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung
zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates ergänzende andere Maßstäbe für die
Verteilung der Mittel für Leistungen zur Einglie-
derung in Arbeit festlegen.
(3) Nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1
Satz 5 sind zur Hälfte in das Folgejahr übertrag-
bar. Die übertragbaren Mittel dürfen einen Be-
trag von 10 vom Hundert des Gesamtbudgets
des laufenden Jahres nicht übersteigen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
d) Folgende Absätze 5 bis 10 werden angefügt:
„(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden
an den Leistungen für Unterkunft und Heizung
nach § 22 Abs. 1, um sicherzustellen, dass die
Kommunen durch das Vierte Gesetz für moder-
ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Be-
rücksichtigung der sich aus ihm ergebenden
Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Milliar-
den Euro entlastet werden.
(6) Der Bund trägt im Jahre 2005 29,1 vom
Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen.
Dieser Anteil wird zum 1. März 2005 und zum
1. Oktober 2005 überprüft. Ergibt die Überprü-
fung, dass die Entlastung der Kommunen den
Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt
oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes
rückwirkend zum 1. Januar 2005 entsprechend
anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine
Stelle hinter dem Komma genau. Mit der Über-
prüfung zum 1. Oktober 2005 wird darüber
hinaus der Anteil des Bundes für das Jahr 2006
festgelegt.
(7) Die Überprüfung für die Jahre 2006 und
2007 ist jeweils zum 1. Oktober vorzunehmen.
Ergibt sie, dass die Entlastung der Kommunen
den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich über-

steigt oder unterschreitet, ist der Anteil des Bun-
des rückwirkend zum 1. Januar des jeweiligen
Jahres entsprechend anzupassen, allerdings
nicht mehr als auf eine Stelle hinter dem Komma
genau. Mit der Überprüfung zum 1. Oktober
2006 wird darüber hinaus der Anteil des Bundes
für das Jahr 2007 und mit der Überprüfung zum
1. Oktober 2007 der Anteil des Bundes ab dem
Jahre 2008 festgelegt.
(8) Weitere Überprüfungen und Anpassungen
sind zum 1. Oktober 2009 und danach alle zwei
Jahre vorzunehmen.
(9) Für die Überprüfungen und Anpassungen
des in Absatz 5 genannten Anteils des Bundes
nach den Absätzen 6 bis 8 sind die in der Anlage
genannten Kriterien maßgebend.
(10) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5
genannten Leistungen wird den Ländern erstat-
tet. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monats-
mitte und zum Monatsende zulässig. Wenn die
Überprüfung des in Absatz 5 genannten Anteils
des Bundes nach den Absätzen 6 bis 8 ergibt,
dass dieser zu erhöhen ist, werden bis zur
gesetzlichen Festsetzung eines erhöhten Anteils
des Bundes auf Antrag eines Landes monatlich
im Voraus Abschläge auf den bis dahin gelten-
den Anteil des Bundes gezahlt. Die Abschläge
können bis zu einem Monat vorgezogen wer-
den.“
22a. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen
Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.“
22b. Nach § 49 wird die Angabe zum Sechsten Kapitel
wie folgt gefasst:
„Kapitel 6
Datenübermittlung und Datenschutz“.
23. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „an Dritte“
gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Bundes-
agentur darf“ durch die Wörter „Die Bundes-
agentur, die kommunalen Träger und die zu-
gelassenen kommunalen Träger dürfen sich
gegenseitig oder“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
24. In § 51 werden die Wörter „Die Bundesagentur darf“
durch die Wörter „Die Träger der Leistungen nach
diesem Buch dürfen“ ersetzt.
25. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a
Kundennummer
Jeder Person, die Leistungen nach diesem
Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von
der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundes-
agentur von den zugelassenen kommunalen Trä-
gern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kun-
dennummer ist vom Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nut-
zen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie
den Zwecken nach § 51b Abs. 4. Soweit vorhanden,
ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach
dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der
Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer
bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn
sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach
längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistun-
gen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch
wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese
Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfs-
gemeinschaften. Bei der Übermittlung der Daten
verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bun-
desagentur vergebene Trägernummer.“
25a. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt:
„§ 51b
Datenerhebung und
-verarbeitung durch die Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende erheben laufend die sich bei
der Durchführung der Grundsicherung für Arbeit-
suchende ergebenden Daten über
1. die Empfänger von Leistungen nach diesem
Gesetz, einschließlich aller Mitglieder von Be-
darfsgemeinschaften,
2. die Art und Dauer der gewährten Leistungen und
Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in
den allgemeinen Arbeitsmarkt,
3. die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die kommunalen Träger und die zugelassenen kom-
munalen Träger übermitteln der Bundesagentur die
Daten nach Satz 1 als personenbezogene Daten-
sätze unter Angabe der Kundennummer sowie der
Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.
(2) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind
Angaben über
1. Familien- und Vornamen; Anschrift; Familien-
stand; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsange-
hörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthalts-
rechtliche Status; Sozialversicherungsnummer,
soweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfs-
gemeinschaft; Zahl aller Mitglieder und Zusam-
mensetzung nach Altersstruktur der Bedarfsge-
meinschaft; Änderungen der Zusammensetzung
der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushalts-
mitglieder; Art der gewährten Mehrbedarfszu-
schläge;
2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art
und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an
die einzelnen Leistungsempfänger (einschließ-
lich der Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat,
anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Anga-
ben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen
nach den §§ 31 und 32 sowie von Anreizen nach
den §§ 29 und 30; Beendigung der Hilfe auf
Grund der Einstellung der Leistungen;

3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen,
übergegangenen Ansprüche und des Vermö-
gens für alle Leistungsempfänger;
4. für 15- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger
zusätzlich zu den unter Nummer 1 und Num-
mer 2 genannten Merkmalen: höchster Schul-
abschluss an allgemein bildenden Schulen;
höchster Berufsbildungs- bzw. Studienabschluss
(Beruf); Angaben zur Erwerbsfähigkeit sowie zu
Art und Umfang einer Erwerbsminderung; Zu-
mutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe,
die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Be-
teiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und
Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und
Arbeitslosigkeit nach § 118 des Dritten Buches;
Angaben zur Anwendung von § 65 Abs. 4
zu erheben und zu übermitteln.
(3) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 3 sind Art und
Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zustän-
digen zugelassenen kommunalen Trägers oder des
zuständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und
Ausgaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leis-
tungsarten zu erheben und zu übermitteln.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen
Daten können nur – unbeschadet auf sonstiger
gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungs-
pflichten – zu folgenden Zwecken verarbeitet und
genutzt werden:
1. bei der zukünftigen Gewährung von Leistungen
nach diesem und dem Dritten Buch an die von
den Erhebungen betroffenen Personen,
2. bei Überprüfungen der Träger der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirt-
schaftliche Leistungserbringung sowie
3. bei der Erstellung von Statistiken und Einglie-
derungsbilanzen durch die Bundesagentur, der
laufenden Berichterstattung und der Wirkungs-
forschung nach den §§ 53 bis 55.
(5) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit
den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundes-
ebene den genauen Umfang der nach den Absät-
zen 1 bis 3 zu übermittelnden Informationen, ein-
schließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen
für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu
verwendenden Systematiken, die Art der Über-
mittlung der Datensätze einschließlich der Daten-
formate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und
Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemein-
schaftsnummern nach § 51a.“
26. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt:
„§ 51c
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grund-
sätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der
Datenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu
Inhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzuneh-
men.“
27. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „darf die Bundes-
agentur“ durch die Wörter „dürfen die Träger der
Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Datenstelle der Rentenversiche-
rungsträger darf als Vermittlungsstelle die nach
den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spei-
chern und nutzen, soweit dies für die Daten-
abgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
lich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei
(§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für
die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches)
nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche
erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Daten-
stelle der Rentenversicherungsträger gespei-
cherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss
des Datenabgleichs zu löschen.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Agen-
turen für Arbeit“ durch die Wörter „Die Träger der
Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung
das Nähere über das Verfahren des automati-
sierten Datenabgleichs und die Kosten des Ver-
fahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die
Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine
zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfol-
gen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest
das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.“
28. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird gestrichen.
b) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesagentur erstellt aus den bei der
Durchführung der Grundsicherung für Arbeit-
suchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den
ihr von den kommunalen Trägern und den zuge-
lassenen kommunalen Trägern nach § 51b über-
mittelten Daten Statistiken.“
c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2
und 3.
29. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Allgemeine Übergangsvorschriften“.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
eingefügt:
„Sie können die Angaben nach Satz 1 bereits ab
1. August 2004 erheben.“

30. Nach § 65 werden folgende §§ 65a bis 65e einge-
fügt:
„§ 65a
Übergang zu den Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agen-
tur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht
errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahr-
nehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeits-
gemeinschaft übertragen hat, werden vor dem 1. Ja-
nuar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige
Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfs-
gemeinschaft lebenden Personen erstmals bewilligt
1. durch den zuständigen kommunalen Träger für
Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober bis
31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz bezogen haben,
2. in den übrigen Fällen durch die zuständige
Agentur für Arbeit.
Die Bewilligung erfolgt auch für den anderen Leis-
tungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Der Leis-
tungsträger, der den ersten Bescheid erteilt hat,
übermittelt dem zuständigen Leistungsträger un-
verzüglich eine Ausfertigung des Leistungsbeschei-
des und die vollständigen Antragsunterlagen; er
zahlt die Leistung für den zuständigen Leistungs-
träger aus und rechnet in einem vereinfachten Ver-
fahren ab. Das Verfahren der Zustimmung kann zwi-
schen beiden Leistungsträgern vereinbart werden;
kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die
Zustimmung des anderen Leistungsträgers als
erteilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Unterrichtung über den beabsich-
tigten ersten Bescheid die Versagung der Zustim-
mung mitteilt. Versagt der zuständige Leistungs-
träger die Zustimmung, erfolgt die Bewilligung der
Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebens-
unterhalts und die Auszahlung der Leistung durch
den zuständigen Leistungsträger.
(2) Der erste Bewilligungsbescheid von Leistun-
gen zur Sicherung des Lebensunterhalts soll dem
Empfänger bis zum 10. Dezember 2004 zugehen;
die erste Bewilligung soll unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles für drei bis neun
Monate erfolgen.
§ 65b
Übergang zu den Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit
(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agen-
tur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht
errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahr-
nehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeits-
gemeinschaft übertragen hat, können Träger der
Sozialhilfe, die nach dem 31. Juli 2004
1. einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Leistun-
gen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Bun-
dessozialhilfegesetz erbringen oder
2. mit Dritten die Erbringung von Leistungen der
Hilfe zur Arbeit vereinbaren,
die zuständige Agentur für Arbeit oder den zugelas-
senen kommunalen Träger mit deren oder dessen
Zustimmung verpflichten, diese Maßnahme bis
längstens 31. Dezember 2005 als Leistung zur
Eingliederung in Arbeit fortzuführen; § 134 des
Zwölften Buches bleibt unberührt. Einzelheiten des
Zustimmungsverfahrens können zwischen den
Leistungsträgern vereinbart werden; kommt eine
Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die Zustimmung
als erteilt, wenn die Agentur für Arbeit oder der
zugelassene kommunale Träger nicht innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung die
Versagung der Zustimmung mitteilt. Der Träger der
Sozialhilfe übermittelt der Agentur für Arbeit oder
dem zugelassenen kommunalen Träger eine Aus-
fertigung des Bescheides.
(2) Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge des
zugelassenen kommunalen Trägers, in der Zeit bis
zum 30. Juni 2005 ihm obliegende Aufgaben der
Eingliederung in Arbeit für Einzelfälle oder für
gleichartige Fälle wahrzunehmen, nur aus wichti-
gem Grund ablehnen.
§ 65c
Übergang
bei verminderter Leistungsfähigkeit
In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004
1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2
Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches
erbracht wurde oder
2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsmin-
derung eines Empfängers von Hilfe zum Lebens-
unterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz,
der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht
entschieden ist,
gilt die Einigungsstelle nach § 44a Satz 2 und § 45
am 1. Januar 2005 als angerufen.
§ 65d
Übermittlung von Daten
(1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für
Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger
auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unter-
lagen über die Gewährung von Leistungen für
Personen, die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen,
zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für
die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erfor-
derlich ist.
(2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der
Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das
Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine
Pauschalierung ist zulässig.
§ 65e
Fortwirken
von Vereinbarungen und
Verwaltungsakten; Forderungsübergang
(1) Soweit die zweckentsprechende Verwen-
dung von Leistungen zur Sicherung des Lebens-

unterhalts nicht sichergestellt ist, kann das Arbeits-
losengeld II ganz oder teilweise auf Grund von
am 31. Dezember 2004 wirksamen Vereinbarungen
oder Verwaltungsakten bis 30. Juni 2005 weiterhin
an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
gezahlt werden.
(2) Entscheidungen der Agentur für Arbeit über
den Eintritt einer Sperrzeit oder einer Säumniszeit
beim Arbeitslosengeld und bei der Arbeitslosenhilfe
und Entscheidungen des Trägers der Sozialhilfe
über eine Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt
wirken bei den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts mit der Maßgabe fort, dass für die
Höhe der Absenkung § 31 Abs. 1 und 2 entspre-
chend anzuwenden ist.“
31. Folgende Anlage (zu § 46 Abs. 9) wird angefügt:
„Anlage
(zu § 46 Abs. 9)
Überprüfungs- und Anpassungskriterien
Der Anteil des Bundes nach § 46 Abs. 5 entspricht
dem Hundertfachen des Quotienten aus dem zu-
sätzlichen Kompensationsbedarf der Kommunen,
der notwendig ist, um eine jährliche Entlastung der
Kommunen um 2,5 Milliarden Euro sicherzustellen,
einerseits (Zähler) und den Leistungen der Kommu-
nen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1
andererseits (Nenner).
Der zusätzliche Kompensationsbedarf der Kommu-
nen (Zähler) ergibt sich als Differenz aus der Summe
eines Betrages von 2,5 Milliarden Euro und der
Belastungen der Kommunen durch das Vierte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeits-
markt einerseits und der Summe der sich aus ihm
ergebenden Entlastungen der Kommunen und der
sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder
andererseits.
Bei der Überprüfung des Anteils des Bundes sind
statistische Daten zu Grunde zu legen, die sich aus
dem laufenden Verwaltungsvollzug dieses Geset-
zes ergeben. Solange und soweit solche Daten
nicht verfügbar sind, ist auf andere statistische
Quellen zurückzugreifen. Die Angemessenheit der
Verwendung dieser anderen Quellen ist zu überprü-
fen, sobald Daten aus dem laufenden Verwaltungs-
vollzug vorliegen.
Die Überprüfung zum 1. März 2005 erfolgt, soweit
die oben genannten Datenquellen noch nicht ver-
fügbar sind, anhand der durchschnittlichen Zahl der
Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Jahre 2004, der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach § 1
Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirt-
schaftsrechnungen privater Haushalte, der Sozial-
hilfestatistik, der Wohngeldstatistik und der Statistik
nach § 8 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung des Jahres 2003.
Die Überprüfung erfolgt anhand folgender Faktoren:
A. Belastungen der Kommunen
1. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
§ 22 und Leistungen nach § 23 Abs. 3 dieses
Gesetzes.
2. Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4
dieses Gesetzes (Eingliederungsleistungen),
soweit diese in der Eingliederungsvereinba-
rung enthalten sind, nicht auf anderen, vor-
rangigen gesetzlichen Regelungen beruhen
sowie die im Zusammenhang mit § 17 des
Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Fassung er-
brachten Leistungen übersteigen.
3. Aufwendungen für Personal und Sachmittel
zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2
genannten Leistungen, soweit diese einen
Betrag von 260 Millionen Euro übersteigen.
4. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
§ 29 des Zwölften Buches, soweit auf diese
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der
bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-
sung ein Anspruch bestanden hätte.
Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist
zu verwenden: das Produkt aus der Zahl
der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen
nach § 29 des Zwölften Buches erhalten,
und dem durchschnittlichen pauschalierten
Wohngeld eines Einpersonenhaushalts, das
aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004
ermittelt und für das jeweilige Jahr mit dem
Verbraucherpreisindex für Wohnungsmiete,
Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe
des Statistischen Bundesamtes fortgeschrie-
ben wird. Die Angemessenheit des Bezugs
auf einen Einpersonenhaushalt ist anhand
von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu
überprüfen.
B. Entlastungen der Kommunen
1. Nettoaufwendungen der Kommunen für er-
werbsfähige Hilfebedürftige und die mit die-
sen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen nach dem Bundessozialhilfegesetz
in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung für Hilfe zum Lebensunterhalt nach
Abschnitt 2 (insbesondere laufende und ein-
malige Leistungen, Übernahme von Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen, Kosten
der Alterssicherung, ohne Hilfe zur Arbeit)
und Krankenhilfe nach Abschnitt 3.
Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist
zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven)
Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leis-
tungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in
der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung bezogen hätten, und den durch-
schnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfs-
gemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfe-
empfängern aus der Sozialhilfestatistik zum
31. Dezember 2004, fortgeschrieben mit dem
Gesamtindex der Verbraucherpreise des Sta-
tistischen Bundesamtes, wobei berücksich-
tigt wird, in welchem Umfang die durch-
schnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfs-
gemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfe-
empfängern die durchschnittlichen Nettoauf-
wendungen je Bedarfsgemeinschaft mit nicht
erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern über-
steigen.

Zur Bestimmung dieser Aufwendungen ist als
Schätzgröße für die (fiktive) Zahl der Bedarfs-
gemeinschaften, die Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. De-
zember 2004 geltenden Fassung bezogen
hätten, zu verwenden: die Summe der Zahl
der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen
nach diesem Gesetz erhalten und vor dem
Bezug dieser Leistungen kein Arbeitslosen-
geld nach dem Dritten Buch bezogen haben,
sowie die Summe der Zahl derjenigen Be-
darfsgemeinschaften, die neben Leistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
auch Entgeltersatzleistungen nach dem Drit-
ten Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Fassung er-
halten hätten (Doppelbezieher).
Als Schätzgröße für die Zahl der zu berück-
sichtigenden Doppelbezieher ist zu verwen-
den: die Zahl der Doppelbezieher aus der
Sozialhilfestatistik zum 31. Dezember 2004,
fortgeschrieben mit der Entwicklung der Zahl
der Bedarfsgemeinschaften, die Arbeits-
losenhilfe nach dem Dritten Buch in der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
erhalten hätten.
2. Aufwendungen der Kommunen in Höhe von
1,15 Milliarden Euro für Hilfe zur Arbeit für er-
werbsfähige Hilfebedürftige nach Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 des Bundessozialhilfege-
setzes in der bis zum 31. Dezember 2004 gel-
tenden Fassung.
3. Aufwendungen der Kommunen für Personal
und Sachmittel zur Durchführung der in den
Nummern 1 und 2 genannten Leistungen.
Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist
zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven)
Zahl der Bedarfsgemeinschaften (einschließ-
lich Doppelbezieher), die Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Fassung be-
zogen hätten, und den jahresdurchschnitt-
lichen Personal- und Sachmittelaufwendun-
gen je Bedarfsgemeinschaft für das Jahr 2005
in Höhe von 919 Euro, fortgeschrieben mit
der jahresdurchschnittlichen Steigerungsrate
der Personalkosten im öffentlichen Dienst.
Die Höhe der angenommenen jahresdurch-
schnittlichen Personal- und Sachmittelauf-
wendungen je Bedarfsgemeinschaft ist an-
hand von Daten aus dem Verwaltungsvollzug
zu überprüfen.
C. Entlastung der Länder
1. Entlastungen der Länder durch die Änderung
des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
Als Schätzgröße für die Ermittlung dieser Ent-
lastung ist zu verwenden: die Hälfte der
Summe aus der Schätzgröße für die Leistun-
gen für Unterkunft und Heizung nach § 29
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
soweit auf diese Leistungen nach dem Wohn-
geldgesetz in der bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Fassung ein Anspruch bestanden
hätte, sowie dem Produkt aus der Zahl der
Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach
diesem Gesetz erhalten, und dem durch-
schnittlichen pauschalierten Wohngeld, das
aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004
ermittelt, mit dem Faktor 0,67 verringert und
für das jeweilige Jahr mit dem Verbraucher-
preisindex für Wohnungsmiete, Wasser, Strom,
Gas und andere Brennstoffe des Statis-
tischen Bundesamtes fortgeschrieben wird.
2. Eingliederungsleistungen an Bezieher von Hil-
fe zum Lebensunterhalt in Höhe von 200 Mil-
lionen Euro.“
Artikel 2
Änderung
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geän-
dert worden ist, werden nach den Wörtern „über die Hilfe
zum Lebensunterhalt“ die Wörter „oder der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch“ einge-
fügt.
Artikel 3
Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421h wie
folgt gefasst:
„§ 421h (weggefallen)“.
2. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem
Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vier-
ten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3
und 6, § 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1
Nr. 1 und 3, § 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 116 Nr. 3,
§§ 160 bis 162, nach dem Ersten Abschnitt des Fünf-
ten Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten
Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den
§§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m werden nicht an
erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten
Buches erbracht. Satz 1 gilt bei der Wahrnehmung
der Aufgaben durch zugelassene kommunale Träger
nach § 6a des Zweiten Buches auch für die Leistun-
gen nach den §§ 35 und 36.“
2a. In § 50 Nr. 2 werden nach den Wörtern „berücksich-
tigungsfähige Fahrkosten“ die Wörter „nach § 81
Abs. 2 und 3“ eingefügt.

2b. In § 144 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
angefügt:
„Beschäftigungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2
sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27
Abs. 3 Nr. 5).“
2c. In § 144 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
gefügt:
„Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2
sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27
Abs. 3 Nr. 5).“
3. § 364 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald
und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die
Ausgaben übersteigen.“
4. § 421h wird aufgehoben.
5. § 434j Abs. 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesen Fällen
1. gilt Absatz 8 nicht und
2. ist § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten,
ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Brutto-
einnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte
Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20
Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich.“
2. In § 203a werden nach den Wörtern „Agenturen für
Arbeit“ die Wörter „oder in den Fällen des § 6a des
Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Trä-
ger“ eingefügt.
3. § 252 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur
für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten
Buches die zugelassenen kommunalen Träger die
Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II nach
dem Zweiten Buch.“
Artikel 4a
Änderung
des GKV-Modernisierungsgesetzes
In Artikel 1 Nr. 36 § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des GKV-
Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003
(BGBl. I S. 2190, 2004 I S. 452) werden die Wörter
„Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die
Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nr. 3a werden nach den Wörtern „der
Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „oder dem
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
zuständigen Träger“ eingefügt.
2. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden nach den
Wörtern „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ die
Wörter „oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosen-
geld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men“ eingefügt.
2a. In § 58 Abs. 4 werden nach den Wörtern „die Bun-
desagentur für Arbeit“ die Wörter „oder in den Fällen
des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kom-
munalen Träger“ eingefügt und wird das Wort „hat“
durch das Wort „haben“ ersetzt.
2b. § 173 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II
zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fäl-
len des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen
kommunalen Träger.“
3. § 279f wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei Personen, die neben Unterhaltsgeld auch
Arbeitslosengeld II beziehen, gilt § 166 Abs. 1
Nr. 2b entsprechend.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 6
Änderung
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
Artikel 10 Nr. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden nach den Wörtern „Dienst-
stelle der Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter
„, eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen
kommunalen Trägers oder des nach § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers“ einge-
fügt.

2. In § 52 werden nach den Wörtern „wegen einer Sperr-
zeit ruhen“ die Wörter „oder das Arbeitslosengeld II
nach § 31 des Zweiten Buches abgesenkt worden ist“
eingefügt.
3. § 211 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ werden
durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit, den
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
zuständigen Trägern oder den nach § 6a des Zwei-
ten Buches zugelassenen kommunalen Trägern“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Rentenversicherung“ ein Komma
und die Wörter „einem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Zweiten Buches zuständigen Träger oder
einem nach § 6a des Zweiten Buches zugelasse-
nen kommunalen Träger“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 10 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach dem Zwölf-
ten“ die Wörter „und dem Zweiten“ eingefügt.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Der Vorrang gegenüber dem Zweiten Buch gilt nicht
für die Leistungen nach § 13 dieses Buches.“
3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
Artikel 8
(weggefallen)
Artikel 9
(weggefallen)
Artikel 10
Änderung
des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengeset-
zes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter „die Bun-
desagentur für Arbeit“ durch die Wörter „die nach diesem
Buch zuständigen Träger der Leistungen“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung
des Umsatzsteuergesetzes 1999
§ 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1270), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach dem Wort „Sozialversicherung“ werden ein
Komma und die Wörter „der gesetzlichen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zwei-
ten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Arbeitsgemein-
schaften nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozi-
algesetzbuch“ eingefügt.
2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Versi-
cherten“ ein Komma und die Wörter „die Bezieher von
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung der Gewerbeordnung
In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 18 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
worden ist, werden die Wörter „und zur Erfüllung der Auf-
gaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz
vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644)“ gestrichen.
Artikel 13
Änderung
der Wirtschaftsprüferordnung
§ 48 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 62 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
trifft die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des
Siegels durch Rechtsverordnung. Die Zustimmung des
Bundesrates ist nicht erforderlich.“
Artikel 14
Änderung des
Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
wird wie folgt geändert:
01. In Artikel 2 Nr. 3 wird § 19a Abs. 2 folgender Satz
angefügt:
„In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist
abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale
Träger zuständig.“

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 32c wird wie folgt gefasst:
„32c. § 368a wird aufgehoben.“
b) Die bisherigen Nummern 32c bis 32j werden die
neuen Nummern 32d bis 32k.
2. Artikel 5 Nr. 7 wird aufgehoben.
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b § 3 Satz 1 Nr. 3a wer-
den die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“
durch die Wörter „den jeweils zuständigen Trä-
gern nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
b) Nummer 10 wird aufgehoben.
3a. Artikel 17a Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
‚2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
Gewährung von Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch“.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Registrierung“ die Wörter „von der zuständi-
gen Agentur für Arbeit oder dem nach § 6a
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu-
ständigen zugelassenen kommunalen Träger
nur die nach den Umständen unabweisbar
gebotenen Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgen-
den Satz ersetzt:
„Spätaussiedler, die abweichend von
a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundes-
vertriebenengesetzes in einem ande-
ren Land oder
b) der Zuweisung auf Grund des § 2
oder einer anderen landesinternen
Regelung
an einem anderen Ort ständigen Aufent-
halt nehmen, erhalten in der Regel für die
Dauer von drei Jahren ab Registrierung in
der Erstaufnahmeeinrichtung des Bun-
des von der zuständigen Agentur für
Arbeit oder dem nach § 6a des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch zuständigen
zugelassenen kommunalen Träger nur
die nach den Umständen unabweisbar
gebotenen Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch oder von dem
für den tatsächlichen Aufenthalt zustän-
digen Träger der Sozialhilfe nur die nach
den Umständen unabweisbar gebotene
Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.“
bb) Im neuen Satz 2 wird Halbsatz 1 wie folgt
gefasst:
„Die für den Zuweisungsort jeweils zu-
ständigen Träger der Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
können für die Dauer eines Aufenthalts
an einem anderen Ort die Leistungen
weitergewähren, wenn ein erwerbsfähi-
ger Spätaussiedler sich dort nach Be-
endigung der Sprachförderung zum
Zwecke der Arbeitssuche aufhält, die
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch zuständigen Träger vor Beginn des
Aufenthalts davon in Kenntnis setzt und
dieser Aufenthalt 30 Tage nicht über-
steigt;“.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Weitere finanzielle Hilfen werden nicht
gewährt.“ ‘
3b. Artikel 22 wird aufgehoben.
3c. Artikel 33a wird aufgehoben.
3d. In Artikel 34 wird Nummer 1 wie folgt geändert:
a) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird wie folgt
gefasst:
,bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Träger der Sozialhilfe“ ein Komma und die
Wörter „der jeweils nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch zuständige Träger“ einge-
fügt.‘
b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
,e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Num-
mer 1 nach der Angabe „Hilfe zum
Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des
Bundessozialhilfegesetzes“ ein Komma
und die Wörter „Leistungen zur Siche-
rung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
und nach den Wörtern „oder einer
gleichartigen Einrichtung gewährt, kann“
die Wörter „der jeweils nach dem Zwei-
ten Buch Sozialgesetzbuch zuständige
Träger,“ eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
„Hilfe zum Lebensunterhalt“ ein Komma
und die Wörter „oder die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts“ einge-
fügt.
cc) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Trä-
ger der Sozialhilfe“ ein Komma und die
Wörter „der jeweils nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch zuständige Trä-
ger“ eingefügt.
dd) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Trä-
ger der Sozialhilfe“ ein Komma und die
Wörter „dem jeweils nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Trä-
ger“ eingefügt.‘

4. Artikel 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Angabe „18 Abs. 3“ durch
die Angabe „18 Abs. 4“ ersetzt und die Angabe
„§§ 27, 36, 44b, 46 Abs. 1“ durch die Angabe
„§§ 27, 36, 44b, 45 Abs. 3, § 46 Abs. 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2004 in Kraft.“
Artikel 14a
Änderung
des Bundeskindergeldgesetzes
§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6),
das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kinder“ die
Wörter „nach diesem Gesetz oder“ eingefügt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 19 Satz 1 Nr. 1
des Zweiten Buches“ das Wort „Sozialgesetz-
buch“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung
in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im
jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über
die Höhe des Existenzminimums von Erwachse-
nen und Kindern festgestellten entsprechenden
Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder
ergibt.“
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3
bis 8.
Artikel 15
Änderung
der Beratungshilfevordruckverordnung
In § 2 Satz 1 der Beratungshilfevordruckverordnung
vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die zuletzt
durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter
„der Agentur für Arbeit“ durch die Wörter „den jeweils
zuständigen Trägern der Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 16
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 15 beruhende Teil der dort geänderten
Rechtsvorschrift kann auf Grund der einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-
den.
Artikel 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002
(BGBl. I S. 1644), zuletzt geändert durch Artikel 65 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
außer Kraft.
(2) Artikel 3 Nr. 2c und 3 tritt am 1. Januar 2005 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n
g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2014. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2ba9dd3700c8d267….