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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2426

BGBl. 2008 I S. 2426 · 107.428 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2426
                                         Gesetz
                               zur Weiterentwicklung der
            Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
                                      (GKV-OrgWG)
                                              Vom 15. Dezember 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 0.    In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
       Nr. 1 oder 5 bis 12“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1
       Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13“ ersetzt.
 1.    Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:

          „(3) Die Krankenkassen haben im Zusammen-
       wirken mit den für die Kinder- und Gesundheits-
       pflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der
       Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen
       nach Absatz 1 hinzuwirken. Zur Durchführung der
       Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landes-

       verbände der Krankenkassen und die Ersatzkas-
       sen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 ge-
       meinsame Rahmenvereinbarungen.“
 1a. § 31 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
          setzt:
         „Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in
         den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
         festzulegen, in welchen medizinisch notwendi-
         gen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stof-
         fen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1
         oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur
         Anwendung am oder im menschlichen Körper
         bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arznei-
         mittelversorgung einbezogen werden; § 34
         Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie die
         §§ 35, 126 und 127 gelten entsprechend. Für
         verschreibungspflichtige und nicht verschrei-
         bungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2
         gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.“
       b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach
         Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit
         Arzneimitteln einbezogen worden sind.“

       c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
            „(5) Versicherte haben Anspruch auf bilan-
         zierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn
         eine diätetische Intervention mit bilanzierten

       Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig
       und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bun-
       desausschuss legt in den Richtlinien nach
       § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen
       Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten
       zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt ver-
       ordnet werden können und veröffentlicht im
       Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der
       verordnungsfähigen Produkte. § 34 Abs. 6 gilt
       entsprechend. In die Zusammenstellung sollen
       nur Produkte aufgenommen werden, die die
       Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Für die
       Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
       Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur en-
       teralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127
       entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84
       Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1
       zu berücksichtigen.“

1b. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder
       nach § 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt“ ge-
       strichen.

    b) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

1c. In § 35 Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter „des Arz-
    neimittelindexes der gesetzlichen Krankenversi-
    cherung“ durch die Wörter „nach § 84 Abs. 5“ er-
    setzt.

1d. § 43 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen
    Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine
    Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 oder
    stationäre Rehabilitation erforderliche sozial-
    medizinische Nachsorgemaßnahmen für chro-
    nisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Ju-
    gendliche, die das 14. Lebensjahr, in besonders
    schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr,
    noch nicht vollendet haben, wenn die Nachsorge
    wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkran-
    kung notwendig ist, um den stationären Aufent-
    halt zu verkürzen oder die anschließende ambu-
    lante ärztliche Behandlung zu sichern.“
1e. § 69 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2
       wird aufgehoben.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen
       Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in
       Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen ent-
       sprechend; die §§ 97 bis 115 und 128 des Ge-
       setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
BGBl. 2008, Seite 2427 — Originalseite als Abbildung
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       sind anzuwenden, soweit die dort genannten
       Voraussetzungen erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht
       für Verträge von Krankenkassen oder deren
       Verbänden mit Leistungserbringern, zu deren

       Abschluss die Krankenkassen oder deren Ver-

       bände gesetzlich verpflichtet sind und bei de-
       ren Nichtzustandekommen eine Schiedsamts-
       regelung gilt. Die in Satz 1 genannten Vor-
       schriften gelten mit der Maßgabe, dass der
       Versorgungsauftrag der gesetzlichen Kranken-
       kassen besonders zu berücksichtigen ist.“
1f. § 73b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein

       Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-

       gefügt:

       „die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarz-
       tes bleibt unberührt.“
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende
           Sätze ersetzt:
          „Zur flächendeckenden Sicherstellung des
          Angebots nach Absatz 1 haben Kranken-
          kassen allein oder in Kooperation mit an-
          deren Krankenkassen spätestens bis zum
          30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften
          zu schließen, die mindestens die Hälfte der
          an der hausärztlichen Versorgung teilneh-
          menden Allgemeinärzte des Bezirks der
          Kassenärztlichen Vereinigung vertreten.
          Können sich die Vertragsparteien nicht ei-
          nigen, kann die Gemeinschaft die Einlei-
          tung eines Schiedsverfahrens nach Ab-
          satz 4a beantragen. Ist ein Vertrag nach
          Satz 1 zustande gekommen oder soll ein
          Vertrag zur Versorgung von Kindern und
          Jugendlichen geschlossen werden, können
          Verträge auch abgeschlossen werden mit
          1. vertragsärztlichen Leistungserbringern,
             die an der hausärztlichen Versorgung
             nach § 73 Abs. 1a teilnehmen,

          2. Gemeinschaften dieser Leistungserbrin-
             ger,
          3. Trägern von Einrichtungen, die eine
             hausarztzentrierte Versorgung durch
             vertragsärztliche    Leistungserbringer,
             die an der hausärztlichen Versorgung
             nach § 73 Abs. 1a teilnehmen, anbieten,
          4. Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit
             Gemeinschaften nach Nummer 2 sie
             hierzu ermächtigt haben.

          Finden die Krankenkassen in dem Bezirk
          einer Kassenärztlichen Vereinigung keinen
          Vertragspartner, der die Voraussetzungen
          nach Satz 1 erfüllt, haben sie zur flächen-
          deckenden Sicherstellung des Angebots
          nach Absatz 1 Verträge mit einem oder
          mehreren der in Satz 3 genannten Ver-
          tragspartner zu schließen. In den Fällen
          der Sätze 3 und 4 besteht kein Anspruch
          auf Vertragsabschluss; die Aufforderung
          zur Abgabe eines Angebots ist unter Be-
          kanntgabe objektiver Auswahlkriterien aus-
          zuschreiben.“

       bb) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe
           „Satz 1“ durch die Wörter „diesem Absatz“
           ersetzt.

    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

       fügt:

          „(4a) Beantragt eine Gemeinschaft gemäß
       Absatz 4 Satz 2 die Einleitung eines Schieds-
       verfahrens, haben sich die Parteien auf eine
       unabhängige Schiedsperson zu verständigen,
       die den Inhalt des Vertrages nach Absatz 4
       Satz 1 festlegt. Einigen sich die Parteien nicht
       auf eine Schiedsperson, so wird diese von der

       für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbe-

       hörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsver-

       fahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen
       Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der
       Schiedsperson und die Festlegung des Ver-
       tragsinhalts haben keine aufschiebende Wir-
       kung.“

1g. In § 84 Abs. 7a Satz 9 wird die Angabe „§ 300
    Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 300 Abs. 2
    Satz 6“ ersetzt.
1h. § 92 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:

       „(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien
    zur Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1
    Satz 2 Nr. 6 und Therapiehinweisen nach Absatz 2
    Satz 7 ist den Sachverständigen der medizini-
    schen und pharmazeutischen Wissenschaft und
    Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirt-
    schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
    Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Un-
    ternehmer, den betroffenen pharmazeutischen
    Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apo-
    theker und den maßgeblichen Dachverbänden der
    Ärztegesellschaften der besonderen Therapierich-
    tungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stel-
    lungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind
    in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemein-
    same Bundesausschuss hat unter Wahrung der
    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten
    oder Empfehlungen von Sachverständigen, die
    er bei Richtlinien zur Verordnung von Arzneimit-
    teln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sowie bei Thera-
    piehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt,
    bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu
    benennen und zu veröffentlichen sowie in den tra-
    genden Gründen der Beschlüsse zu benennen.“
1i. § 95 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 7 werden die Sätze 3 bis 9 durch
       folgende Sätze ersetzt:

       „Für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Le-
       bensjahr vollendet haben, findet § 95 Abs. 7
       Satz 3 bis 9 in der bis zum 30. September 2008
       geltenden Fassung keine Anwendung, es sei
       denn, der Vertragsarztsitz wird nach § 103
       Abs. 4 fortgeführt. Die Zulassung endet in die-
       sen Fällen zum 31. März 2009, es sei denn, der
       Vertragsarzt erklärt gegenüber dem Zulas-
       sungsausschuss die Wiederaufnahme seiner
       Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Zu-
       lassung als ruhend. In den Fällen der Anstel-
       lung von Ärzten in einem zugelassenen medizi-
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         nischen Versorgungszentrum gelten die Sätze 3
         bis 5 entsprechend.“
       b) In Absatz 9 wird Satz 4 durch folgenden Satz
          ersetzt:

         „Absatz 7 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
2.     § 101 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

       a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

         „In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit
         bis zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen,
         dass mindestens ein Versorgungsanteil in
         Höhe von 25 Prozent der allgemeinen Verhält-
         niszahl den überwiegend oder ausschließlich
         psychotherapeutisch tätigen Ärzten und min-
         destens ein Versorgungsanteil in Höhe von
         20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den
         Leistungserbringern nach Satz 1, die aus-
         schließlich Kinder und Jugendliche psychothe-
         rapeutisch betreuen, vorbehalten ist.“
       b) In Satz 6 werden vor dem Wort „Versorgungs-
          anteile“ die Wörter „in Satz 5 bestimmten“ ein-
          gefügt und die Wörter „von 40 Prozent“ gestri-
          chen.

2a. Nach § 103 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-

    gefügt:

       „Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei
       hälftiger Entziehung der Zulassung.“

2b. § 126 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon und
          die Wörter „die Krankenkassen stellen sicher,
          dass diese Voraussetzungen erfüllt sind“ ge-
          strichen.
       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
          fügt:

            „(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass

         die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 er-

         füllt sind. Sie haben von der Erfüllung auszuge-

         hen, wenn eine Bestätigung einer geeigneten

         Stelle vorliegt. Die näheren Einzelheiten des

         Verfahrens nach Satz 2 einschließlich der Be-

         stimmung und Überwachung der geeigneten

         Stellen, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Bestä-

         tigungen, der Überprüfung ablehnender Ent-

         scheidungen und der Erhebung von Entgelten

         vereinbart der Spitzenverband Bund der Kran-

         kenkassen mit den für die Wahrnehmung der

         Interessen der Leistungserbringer maßgebli-

         chen Spitzenorganisationen auf Bundesebene.

         Dabei ist sicherzustellen, dass Leistungser-

         bringer das Verfahren unabhängig von einer

         Mitgliedschaft bei einem der Vereinbarungs-
         partner nach Satz 3 nutzen können und einen
         Anspruch auf Erteilung der Bestätigung haben,

         wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1

         Satz 2 erfüllen. Erteilte Bestätigungen sind ein-

         zuschränken, auszusetzen oder zurückzuzie-
         hen, wenn die erteilende Stelle feststellt, dass
         die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr er-
         füllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht

         innerhalb einer angemessenen Frist die Über-
         einstimmung herstellt. Die in der Vereinbarung
         nach Satz 3 bestimmten Stellen dürfen die für
         die Feststellung und Bestätigung der Erfüllung

       der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erfor-
       derlichen Daten von Leistungserbringern erhe-
       ben, verarbeiten und nutzen. Sie dürfen den
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen über
       ausgestellte sowie über verweigerte, einge-
       schränkte, ausgesetzte und zurückgezogene
       Bestätigungen einschließlich der für die Identi-
       fizierung der jeweiligen Leistungserbringer er-

       forderlichen Daten unterrichten. Der Spitzen-
       verband Bund ist befugt, die übermittelten Da-
       ten zu verarbeiten und den Krankenkassen be-
       kannt zu geben.“

    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Für Leistungserbringer, die am 31. März
       2007 über eine Zulassung nach § 126 in der zu
       diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verfüg-
       ten, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1
       Satz 2 bis zum 30. Juni 2010 insoweit als er-
       füllt. Bei wesentlichen Änderungen der betrieb-
       lichen Verhältnisse können die Krankenkassen
       ergänzende Nachweise verlangen; Absatz 1a
       Satz 2 gilt entsprechend. Die in Satz 1 genann-
       ten Leistungserbringer bleiben abweichend
       von Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember

       2009 zur Versorgung der Versicherten berech-

       tigt, soweit keine Ausschreibungen nach § 127
       Abs. 1 erfolgen.“

2c. § 127 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch
       das Wort „können“ ersetzt.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:
          „(1a) Der Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen und die Spitzenorganisationen der
       Leistungserbringer auf Bundesebene geben

       erstmalig bis zum 30. Juni 2009 gemeinsam

       Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Aus-

       schreibungen ab. Kommt eine Einigung bis

       zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist

       nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt

       durch eine von den Empfehlungspartnern nach

       Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhän-

       gige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich

       die Empfehlungspartner nicht auf eine

       Schiedsperson, so wird diese von der für den

       Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu-

       ständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die

       Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spit-

       zenverband Bund und die Spitzenorga-

       nisationen der Leistungserbringer je zur

       Hälfte.“

    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „zweckmäßig

           sind“ durch die Wörter „durchgeführt wer-

           den“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Satz“ die
           Angabe „2 und“ eingefügt.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Über die Inhalte abgeschlossener Ver-
          träge sind andere Leistungserbringer auf
          Nachfrage unverzüglich zu informieren.“
BGBl. 2008, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2429
    d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:
          „(2a) Den Verträgen nach Absatz 2 Satz 1
       können Leistungserbringer zu den gleichen
       Bedingungen als Vertragspartner beitreten, so-
       weit sie nicht auf Grund bestehender Verträge
       bereits zur Versorgung der Versicherten be-
       rechtigt sind. Verträgen, die mit Verbänden
       oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leis-
       tungserbringer abgeschlossen wurden, können
       auch Verbände und sonstige Zusammen-
       schlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die
       Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgel-
       tende Verträge, die vor dem 1. April 2007 ab-
       geschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2
       bleibt unberührt.“

    e) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am

       Ende ein Semikolon und die Wörter „Absatz 1

       Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.

2d. § 128 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 128
         Unzulässige Zusammenarbeit zwischen
         Leistungserbringern und Vertragsärzten

       (1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte
    über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, so-

    weit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur

    Versorgung in Notfällen benötigt werden. Satz 1

    gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln

    in Krankenhäusern und anderen medizinischen

    Einrichtungen.

       (2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte
    nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger

    wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der
    Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche
    Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verord-
    nung von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist
    ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche
    privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der
    Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten er-
    bracht werden, durch Leistungserbringer.
       (3) Die Krankenkassen stellen vertraglich
    sicher, dass Verstöße gegen die Verbote nach
    den Absätzen 1 und 2 angemessen geahndet

    werden. Für den Fall schwerwiegender und

    wiederholter Verstöße ist vorzusehen, dass Leis-

    tungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jah-

    ren von der Versorgung der Versicherten ausge-

    schlossen werden können.

       (4) Sofern Vertragsärzte auf der Grundlage ver-
    traglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen
    über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen
    Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der
    Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mit-
    wirken, sind die zusätzlichen Leistungen
    unmittelbar von den Krankenkassen zu vergüten.
    Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die
    Krankenkassen die für die jeweiligen Vertrags-
    ärzte zuständige Ärztekammer.
      (5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn
    Krankenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung
    von Verordnungen von Vertragsärzten bekannt
    werden, die auf eine mögliche Zuweisung von
    Versicherten an bestimmte Leistungserbringer

     oder eine sonstige Form unzulässiger Zusammen-
     arbeit hindeuten.“
2e. § 130a Abs. 9 wird aufgehoben.
2f. § 132c wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen legt in Empfehlungen die Anforderun-
       gen an die Leistungserbringer der sozialmedi-
       zinischen Nachsorgemaßnahmen fest.“

2g. In § 137g Abs. 1 Satz 11 werden die Wörter
    „durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes
    von den Krankenkassen“ durch die Wörter „aus
    dem Gesundheitsfonds“ ersetzt.
2h. In § 140f Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe

    „§ 126 Abs. 1 Satz 3,“ die Angabe „§ 127 Abs. 1a

    Satz 1,“ eingefügt.

2i. In § 146a Satz 3 werden nach der Angabe „§ 155“

    ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von
    Absatz 4 Satz 9,“ eingefügt.
3.   § 155 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
        fügt:

       „Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder

       Schließung aus dem Amt, bestimmt die Auf-

       sichtsbehörde nach Anhörung des Spitzenver-

       bandes Bund der Krankenkassen und des Lan-

       desverbandes    den    Abwicklungsvorstand.

       § 35a Abs. 7 des Vierten Buches gilt entspre-
       chend.“

     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
           „Sind die Betriebskrankenkassen zur Erfül-
           lung dieser Verpflichtungen nicht in der La-
           ge, macht der Spitzenverband Bund der
           Krankenkassen den nicht gedeckten Be-
           trag bei allen anderen Krankenkassen mit
           Ausnahme der Landwirtschaftlichen Kran-
           kenkassen geltend.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „§ 164 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit

           der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur

           für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhält-

           nis nicht durch ordentliche Kündigung be-

           endet werden kann.“

     c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“
                durch ein Komma ersetzt.
           bbb) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
                mer 4 eingefügt:

                 „4. der in § 171d Abs. 1 Satz 3 ge-
                     nannten Verpflichtungen bis zum
                     31. Dezember 2049 sowie“.
           ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Num-
                mer 5.
       bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 5
           und 6“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 5
           bis 7“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430
4.     § 164 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 6 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4
             Satz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 155
             Abs. 4 Satz 5 bis 7“ ersetzt.

         bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4

             Satz 7“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4

             Satz 8“ ersetzt.
       b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
         „Jede Innungskrankenkasse ist verpflichtet,
         entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Ver-
         sicherten aller Innungskrankenkassen dienst-
         ordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nach-
         zuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzu-
         bieten; die Nachweise und Angebote sind den
         Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich
         zu machen.“
5.     § 171 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein

          Komma ersetzt, nach der Angabe „§ 155 Abs. 1

          bis 3“ die Angabe „und § 164 Abs. 2 bis 5“ und

          nach dem Wort „entsprechend“ die Wörter „mit

          der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für

          Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht
          durch ordentliche Kündigung beendet werden
          kann“ eingefügt.

       b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 4
          bis 6“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 4
          bis 7“ ersetzt.

6.     Nach § 171 wird folgende Überschrift eingefügt:

                          „Achter Titel
           Kassenartenübergreifende Regelungen“.
7.     § 171b wird wie folgt gefasst:
                            „§ 171b
                 Insolvenz von Krankenkassen
          (1) Vom 1. Januar 2010 an findet § 12 Abs. 1
       Nr. 2 der Insolvenzordnung auf Krankenkassen
       keine Anwendung. Von diesem Zeitpunkt an gilt
       die Insolvenzordnung für die Krankenkassen nach
       Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
          (2) Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig
       oder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die
       bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der
       Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähig-
       keit), oder tritt Überschuldung ein, hat der Vor-
       stand der Krankenkasse dies der zuständigen
       Aufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähi-
       ger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Verbind-
       lichkeiten der Krankenkasse, für die nach § 171d
       Abs. 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
       sen haftet, sind bei der Feststellung der Über-
       schuldung nicht zu berücksichtigen.
          (3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-
       fahrens über das Vermögen der Krankenkasse
       kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt wer-
       den. Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine
       Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicher-
       ter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbe-
       hörde anstelle des Antrages nach Satz 1 die Kran-
       kenkasse schließen. Stellt die Aufsichtsbehörde
       den Antrag nach Satz 1 nicht innerhalb von drei

     Monaten nach Eingang der in Absatz 2 Satz 1 ge-
     nannten Anzeige, ist die spätere Stellung eines
     Insolvenzantrages so lange ausgeschlossen, wie
     der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige geführt
     hat, fortbesteht.

        (4) Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenver-

     band Bund der Krankenkassen unverzüglich über

     die Antragstellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unter-
     richten. Vor der Bestellung des Insolvenzverwal-
     ters hat das Insolvenzgericht die Aufsichtsbe-
     hörde zu hören. Der Aufsichtsbehörde ist der
     Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen. Die
     Aufsichtsbehörde und der Spitzenverband Bund
     der Krankenkassen können jederzeit vom Insol-
     venzgericht und dem Insolvenzverwalter Aus-
     künfte über den Stand des Verfahrens verlangen.
       (5) Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenz-
     verfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Be-
     schlusses, durch den die Eröffnung des Insol-
     venzverfahrens mangels Masse abgelehnt wor-

     den ist, ist die Krankenkasse geschlossen mit

     der Maßgabe, dass die Abwicklung der Geschäfte

     der Krankenkasse im Fall der Eröffnung des Insol-

     venzverfahrens nach den Vorschriften der Insol-

     venzordnung erfolgt.

        (6) Zum Vermögen einer Krankenkasse gehö-
     ren die Betriebsmittel, die Rücklage und das Ver-
     waltungsvermögen. Abweichend von § 260 Abs. 2

     Satz 2 bleiben die Beitragsforderungen der Kran-
     kenkasse außer Betracht, soweit sie dem Ge-
     sundheitsfonds als Sondervermögen zufließen.“

8.   Nach § 171b werden folgende §§ 171c bis 171f
     eingefügt:
                          „§ 171c
              Aufhebung der Haftung nach
            § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung
        Vom 1. Januar 2009 an haften die Länder nicht
     mehr nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung für
     die Ansprüche der Beschäftigten von Kranken-
     kassen auf Leistungen der Altersversorgung und
     auf Insolvenzgeld.

                          § 171d
                 Haftung im Insolvenzfall
        (1) Wird über das Vermögen einer Kranken-
     kasse das Insolvenzverfahren eröffnet oder die
     Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewie-
     sen (Insolvenzfall), haftet der Spitzenverband
     Bund der Krankenkassen für die bis zum 31. De-
     zember 2009 entstandenen Altersversorgungsver-
     pflichtungen dieser Krankenkasse und für Ver-
     pflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von
     Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-recht-
     lichen Einrichtung zur betrieblichen Altersversor-
     gung aufgenommen worden sind, soweit die Er-
     füllung dieser Verpflichtungen durch den Insol-
     venzfall beeinträchtigt oder unmöglich wird. So-
     weit der Träger der Insolvenzsicherung nach dem
     Betriebsrentengesetz die unverfallbaren Altersver-
     sorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu
     erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen
     Krankenkassen oder ihre Verbände ausgeschlos-
     sen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
BGBl. 2008, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431
sen macht die zur Erfüllung seiner Haftungsver-
pflichtung erforderlichen Beträge bei den übrigen
Krankenkassen der Kassenart sowie bis zum
31. Dezember 2049 anteilig auch bei den Kran-
kenkassen geltend, die aus einer Vereinigung
nach § 171a hervorgegangen sind, wenn an der
Vereinigung eine Krankenkasse beteiligt war, die

dieser Kassenart angehört hat. Sind die in Satz 3

genannten Krankenkassen nicht in der Lage, die
Verpflichtungen nach Satz 1 zu erfüllen, macht
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
den nicht gedeckten Betrag bei allen anderen
Krankenkassen geltend. § 155 Abs. 4 Satz 7 und
§ 164 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

   (2) Das Nähere zur Geltendmachung der Be-

träge nach Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1

und 2 sowie nach § 155 Abs. 4 Satz 5 und 6 und

Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 regelt das Bundesminis-

terium für Gesundheit durch Rechtsverordnung

mit Zustimmung des Bundesrates. Dabei ist vor-

zusehen, dass Betriebs- und Innungskrankenkas-

sen, deren Satzungen keine Regelung nach § 173

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten, an der Finanzierung

mit einer Quote in Höhe von 20 Prozent des an

sich zu zahlenden Betrages beteiligt werden. In

der Rechtsverordnung kann auch geregelt wer-

den, welche Angaben die Krankenkassen dem

Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die

Durchführung des Absatzes 1 Satz 3 und 4 mit-

zuteilen haben, einschließlich der Zeitpunkte für

die Übermittlung dieser Angaben.

   (3) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse,
bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzver-
fahren nicht zulässig war, umfasst der Insolvenz-
schutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebs-
rentengesetzes nur die Ansprüche und Anwart-
schaften aus Versorgungszusagen, die nach dem
31. Dezember 2009 entstanden sind. Die §§ 7
bis 15 des Betriebsrentengesetzes gelten nicht
für Krankenkassen, die auf Grund Landesgesetz
Pflichtmitglied beim Kommunalen Versorgungs-
verband Baden-Württemberg oder Sachsen sind.
Hiervon ausgenommen ist die AOK Baden-Würt-
temberg. Falls die Mitgliedschaft endet, gilt Satz 1
entsprechend.

   (4) Hat der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen auf Grund des Absatzes 1 Leistungen zu
erbringen, gilt § 9 Abs. 2 bis 3a mit Ausnahme des
Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz des Betriebs-
rentengesetzes entsprechend für den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen. Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen macht die Ansprü-
che nach Satz 1 im Insolvenzverfahren zu Guns-
ten der Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3
und 4 geltend.
   (5) Für die in § 155 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5
genannten Ansprüche und Forderungen haften im
Insolvenzfall die übrigen Krankenkassen der Kas-
senart. Übersteigen die Verpflichtungen nach
Satz 1 1 Prozent des Gesamtbetrages der Zuwei-
sungen, den die Krankenkassen der jeweiligen
Kassenart aus dem Gesundheitsfonds jährlich
erhalten, haften hierfür auch die Krankenkassen
der anderen Kassenarten. § 155 Abs. 4 Satz 5
bis 7 gilt entsprechend. Soweit Krankenkassen

nach Satz 1 oder Satz 2 Leistungen zu erbringen
haben, gehen die Ansprüche der Versicherten und
der Leistungserbringer auf sie über. Absatz 4
Satz 2 gilt entsprechend.

                     § 171e

               Deckungskapital für

        Altersversorgungsverpflichtungen

   (1) Krankenkassen haben für Versorgungszu-
sagen, die eine direkte Einstandspflicht nach § 1
Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes auslö-
sen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch
mindestens jährliche Zuführungen vom 1. Januar
2010 an bis spätestens zum 31. Dezember 2049

ein wertgleiches Deckungskapital zu bilden, mit

dem der voraussichtliche Barwert dieser Ver-

pflichtungen an diesem Tag vollständig ausfinan-

ziert wird. Auf der Passivseite der Vermögens-

rechnung sind Rückstellungen in Höhe des vor-

handenen Deckungskapitals zu bilden. Satz 1 gilt

nicht, soweit eine Krankenkasse der Aufsichtsbe-

hörde durch ein versicherungsmathematisches

Gutachten nachweist, dass für ihre Verpflichtun-

gen aus Versorgungsanwartschaften und -an-

sprüchen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen

ein Deckungskapital besteht, das die in Satz 1

und in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ge-

nannten Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis

ist bei wesentlichen Änderungen der Berech-

nungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu

aktualisieren. Das Deckungskapital darf nur
zweckentsprechend verwendet werden.

   (2) Soweit Krankenversicherungsträger vor
dem 31. Dezember 2009 Mitglied einer öffent-
lich-rechtlichen Versorgungseinrichtung gewor-
den sind, werden die zu erwartenden Versor-
gungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen
nach Absatz 1 entsprechend berücksichtigt.
Wurde vor dem 31. Dezember 2009 Deckungska-
pital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses an-
teilig berücksichtigt, sofern es sich um Versor-
gungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 handelt. So-
weit Krankenversicherungsträger dem Versor-
gungsrücklagegesetz des Bundes oder entspre-
chender Landesgesetze unterliegen, ist das nach
den Vorgaben dieser Gesetze gebildete Kapital
ebenfalls zu berücksichtigen.

  (3) Das Bundesministerium für Gesundheit re-
gelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über
1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtun-
   gen, für die das Deckungskapital zu bilden ist,
2. die allgemeinen versicherungsmathematischen
   Vorgaben für die Ermittlung des Barwertes der
   Versorgungsverpflichtungen,

3. die Höhe der für die Bildung des Deckungska-
   pitals erforderlichen Zuweisungsbeträge und
   über die Überprüfung und Anpassung der
   Höhe der Zuweisungsbeträge,
4. das Zahlverfahren der Zuweisungen zum De-
   ckungskapital,
BGBl. 2008, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
       5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den
          jeweiligen Durchführungswegen der betriebli-
          chen Altersversorgung sowie über die Anlage
          des Deckungskapitals.
       Das Bundesministerium für Gesundheit kann die
       Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
       mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-
       desversicherungsamt übertragen. In diesem Fall
       gilt für die dem Bundesversicherungsamt entste-
       henden Ausgaben § 271 Abs. 6 entsprechend.

          (4) Die Ermittlung der Höhe des erforderlichen
       Deckungskapitals durch die Krankenkasse und
       die Zuführungspläne zum Deckungskapital sind
       von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
          (5) Für Amtshandlungen nach Absatz 4 werden
       Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesmi-
       nisterium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
       rates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
       Höhe der Gebühren und die Auslagenerstattung
       zu bestimmen. Es kann dafür feste Sätze, auch
       in Form von Zeitgebühren, und Rahmensätze vor-
       sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
       dass der mit den Amtshandlungen verbundene
       gesamte Personal- und Sachaufwand der Auf-
       sichtsbehörde gedeckt wird. Das Bundesministe-
       rium für Gesundheit kann die Verordnungser-
       mächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung
       mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-
       desversicherungsamt übertragen.

                             § 171f
                    Insolvenzfähigkeit von
                   Krankenkassenverbänden

         Die §§ 171b bis 171e gelten für die Verbände

       der Krankenkassen entsprechend.“

 9.    Vor § 172 wird die Überschrift „Achter Titel Kas-

       senartenübergreifende Regelungen“ aufgehoben.

10.    § 172 wird wie folgt geändert:

       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 172
                   Vermeidung der Schließung
               oder Insolvenz von Krankenkassen“.
       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verband, der
             im Fall ihrer Auflösung oder Schließung
             ihre Verpflichtungen gegenüber den Gläu-
             bigern zu erfüllen hat,“ durch die Wörter
             „Spitzenverband Bund der Krankenkas-
             sen“ ersetzt.
         bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
             fügt:

             „Stellt der Spitzenverband Bund der
             Krankenkassen fest, dass in der letzten
             Vierteljahresrechnung einer Krankenkasse
             die Ausgaben die Einnahmen um einen Be-
             trag überstiegen haben, der größer ist als
             0,5 Prozent der durchschnittlichen monat-
             lichen Zuweisungen aus dem Gesundheits-
             fonds für den zu beurteilenden Berichts-
             zeitraum, so hat er hierüber die zuständige
             Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Darüber

            hinaus hat der Spitzenverband Bund der
            Krankenkassen den Aufsichtsbehörden
            die in den Jahresrechnungen zum Stichtag
            31. Dezember eines jeden Kalenderjahres
            ausgewiesenen Betriebsmittel, Rücklagen
            und Geldmittel zur Anschaffung und Er-
            neuerung von Verwaltungsvermögen einer
            Krankenkasse mitzuteilen. Die Aufsichts-
            behörde hat unter Berücksichtigung der in
            den Sätzen 2 und 3 genannten Finanzda-
            ten vom Vorstand einer Krankenkasse un-
            verzüglich die Vorlage der in Satz 1 ge-
            nannten Unterlagen und Auskünfte zu ver-
            langen, wenn sich daraus Anhaltspunkte
            für eine dauerhafte Gefährdung der wirt-
            schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kasse
            ergeben.“
        cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
            „Satz 1“ durch die Angabe „den Sätzen 1
            und 4“ ersetzt.

      c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
           „(3) Stellt die Aufsichtsbehörde im Beneh-
        men mit dem Spitzenverband Bund der Kran-
        kenkassen fest, dass bei einer Krankenkasse
        nur durch die Vereinigung mit einer anderen
        Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf Dauer
        gesichert oder der Eintritt von Zahlungsunfä-
        higkeit oder Überschuldung vermieden werden
        kann, kann dieser der Aufsichtsbehörde Vor-
        schläge für eine Vereinigung dieser Kranken-
        kasse mit einer anderen Krankenkasse vorle-
        gen. Kommt bei der in ihrer Leistungsfähigkeit
        gefährdeten Krankenkasse ein Beschluss über
        eine freiwillige Vereinigung innerhalb einer von
        der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht zu-

        stande, ersetzt die Aufsichtsbehörde diesen

        Beschluss.“

11.   Dem § 195 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

      nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschie-
      bende Wirkung.“
11a. In § 207 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „vorbe-
     haltlich des § 212 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter
     „mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen der
     Dienstbetriebe des Bundes“ ersetzt.

11b. Dem § 211 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) Die für die Finanzierung der Aufgaben
      eines Landesverbandes erforderlichen Mittel wer-
      den von seinen Mitgliedskassen sowie von den
      Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitglie-
      dern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des
      Landesverbandes aufgebracht. Die mitglied-
      schaftsrechtliche Zuordnung der Krankenkassen
      nach § 207 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das
      Nähere zur Aufbringung der Mittel nach Satz 1
      vereinbaren die Landesverbände. Kommt die Ver-
      einbarung nach Satz 3 nicht bis zum 1. November
      eines Jahres zustande, wird der Inhalt der Verein-
      barung durch eine von den Vertragsparteien zu
      bestimmende Schiedsperson festgelegt.“

11c. Dem § 220 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
      einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung
BGBl. 2008, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2433
      des Gesundheitsfonds durch das Bundesversi-
      cherungsamt gelten die §§ 67 bis 69, 70 Abs. 5,
      § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz, die §§ 73
      bis 77 Abs. 1a und § 79 Abs. 1 und 2 in Verbin-
      dung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die
      auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlasse-
      nen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das
      Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten
      Buches entsprechend.“
12.   § 252 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

        „Das Weitere zum Verfahren der Beitragszah-
        lungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitun-

        gen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung
        nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches
        geregelt.“

      b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3

         bis 5 angefügt:

           „(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebüh-
        ren, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242,
        Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zin-
        sen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es
        bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt
        werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestim-
        mung, werden die Schulden in der genannten
        Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen

        Schuldenart werden die einzelnen Schulden

        nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit

        anteilmäßig getilgt.

          (4) Für die Haftung der Einzugsstellen we-
        gen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug
        von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r
        Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entspre-

        chend.

           (5) Das Bundesministerium für Gesundheit
        regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-

        mung des Bundesrates das Nähere über die

        Prüfung der von den Krankenkassen mitzutei-
        lenden Daten durch die mit der Prüfung nach
        § 274 befassten Stellen einschließlich der Fol-
        gen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht
        prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prü-
        fung und der Prüfkriterien für die Bereiche der
        Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und
        der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2
        Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abwei-

        chend von § 274.“

13.   § 265a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 265a
                      Finanzielle Hilfen
              zur Vermeidung der Schließung
             oder Insolvenz einer Krankenkasse
         (1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund
      der Krankenkassen hat bis zum 31. März 2009
      Bestimmungen über die Gewährung finanzieller
      Hilfen zur Ermöglichung oder Erleichterung von
      Vereinigungen von Krankenkassen, die zur Ab-
      wendung von Haftungsrisiken für notwendig er-
      achtet werden, vorzusehen. Näheres über Voraus-
      setzungen, Umfang, Finanzierung und Durchfüh-
      rung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenver-
      bandes Bund der Krankenkassen. In der Satzung
      ist vorzusehen, dass die Hilfen nur gewährt wer-

      den, wenn finanzielle Hilfe nach § 265b in ausrei-
      chender Höhe gewährt wird. Die Satzungsrege-
      lungen werden mit 70 Prozent der nach § 217c
      Abs. 1 Satz 2 gewichteten Stimmen der Mitglieder
      beschlossen.
         (2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen
      Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichts-
      behörde gestellt werden. Der Vorstand des Spit-
      zenverbandes Bund der Krankenkassen entschei-
      det über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1.
      Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt wer-
      den. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu
      versehen, die der Verbesserung der Wirtschaft-

      lichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.

         (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
      sen macht die zur Finanzierung der Hilfen erfor-
      derlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mit-

      gliedskassen mit Ausnahme der Landwirtschaftli-

      chen Krankenkassen geltend. Bei der Aufteilung
      der Finanzierung der Hilfen sind die unterschied-
      liche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen sowie
      bereits geleistete Hilfen nach § 265b angemessen
      zu berücksichtigen. Klagen gegen die Bescheide,
      mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfe-
      leistungen angefordert werden, haben keine auf-
      schiebende Wirkung.

        (4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund

      der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-

      sung des § 265a bleiben unberührt.“

14.   Nach § 265a wird folgender § 265b eingefügt:

                           „§ 265b
                 Freiwillige finanzielle Hilfen

         (1) Krankenkassen können mit anderen Kran-

      kenkassen derselben Kassenart Verträge über
      die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, um

      1. deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu

         erhalten,

      2. Haftungsfälle nach § 155 Abs. 4 und 5 und
         § 171d Abs. 1 Satz 3 und 4 insbesondere
         durch die Unterstützung von freiwilligen Verei-
         nigungen zu verhindern oder
      3. die Aufteilung der Beträge nach § 171d Abs. 1
         Satz 3 und 4 abweichend von der nach § 171d
         Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.

      In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finan-

      zierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu
      regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entspre-
      chend.
         (2) Die Verträge sind von den für die am Vertrag
      beteiligten Krankenkassen zuständigen Auf-
      sichtsbehörden zu genehmigen.“
14a. Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt:
                           „§ 271a

                    Sicherstellung der
             Einnahmen des Gesundheitsfonds
        (1) Steigen die Beitragsrückstände einer Kran-
      kenkasse erheblich an, so hat die Krankenkasse
      nach Aufforderung durch das Bundesversiche-
      rungsamt diesem die Gründe hierfür zu berichten
      und innerhalb einer Frist von vier Wochen glaub-
      haft zu machen, dass der Anstieg nicht auf eine
BGBl. 2008, Seite 2434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2434
       Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Entschei-
       dungserhebliche Tatsachen sind durch geeignete
       Unterlagen glaubhaft zu machen.
          (2) Werden die entscheidungserheblichen Un-
       terlagen nicht vorgelegt oder reichen diese nicht
       zur Glaubhaftmachung eines unverschuldeten
       Beitragsrückstandes aus, wird die Krankenkasse
       säumig. Für jeden angefangenen Monat nach Auf-
       forderung zur Berichtslegung wird vorläufig ein
       Säumniszuschlag in Höhe von 10 Prozent von
       dem Betrag erhoben, der sich aus der Rück-
       standsquote des die Berichtspflicht auslösenden
       Monats abzüglich der des Vorjahresmonats oder
       der des Vorjahresdurchschnitts der Krankenkasse,
       multipliziert mit den insgesamt zum Soll gestellten
       Beiträgen der Krankenkasse des die Berichts-
       pflicht auslösenden Monats, ergibt. Es wird der
       jeweils niedrigere Wert zur Berechnung der Säum-
       niszuschläge in Ansatz gebracht.

          (3) Die Krankenkasse erhält ihre Säumniszu-
       schläge zurück, wenn sie innerhalb einer ange-
       messenen, vom Bundesversicherungsamt festzu-
       setzenden Frist, die im Regelfall drei Monate nach
       Eintritt der Säumnis nach Absatz 2 nicht unter-
       schreiten soll, glaubhaft macht, dass die Bei-
       tragsrückstände nicht auf eine Pflichtverletzung
       ihrerseits zurückzuführen sind. Anderenfalls wer-
       den die Säumniszuschläge endgültig festgesetzt
       und verbleiben dem Gesundheitsfonds.

          (4) Bleiben die Beitragsrückstände auch nach
       Ablauf der Frist nach Absatz 3 erheblich im Sinne
       des Absatzes 1 und ist die Krankenkasse säumig
       im Sinne des Absatzes 2, ist von einer fortgesetz-
       ten Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall
       soll das Bundesversicherungsamt den Säumnis-

       zuschlag um weitere 10 Prozentpunkte pro Monat
       bis zur vollen Höhe des für die Berechnung der
       Säumniszuschläge zu Grunde gelegten Differenz-
       betrages nach Absatz 2 erhöhen. Diese Säumnis-
       zuschläge gelten als endgültig festgesetzt und
       verbleiben dem Gesundheitsfonds.
         (5) Klagen gegen die Erhebung von Säumnis-
       zuschlägen haben keine aufschiebende Wirkung.

         (6) § 28r des Vierten Buches und § 251 Abs. 5

       Satz 2 bleiben unberührt.“

14b. § 272 wird wie folgt geändert:
       a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

            „(1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuwei-
         sungen aus dem Gesundheitsfonds ist
         sicherzustellen, dass sich die Belastungen auf
         Grund der Einführung des Gesundheitsfonds
         für die in einem Land tätigen Krankenkassen
         in jährlichen Schritten von jeweils höchstens
         100 Millionen Euro aufbauen. Hierfür stellt das

         Bundesversicherungsamt für jedes Aus-
         gleichsjahr und für jedes Land die Höhe der
         fortgeschriebenen Einnahmen der Krankenkas-
         sen für die in einem Land wohnhaften Versi-
         cherten den Zuweisungen aus dem Gesund-
         heitsfonds ohne Berücksichtigung der sich
         aus Absatz 2 ergebenden Zuweisungserhö-
         hungen gegenüber. Dabei sind als Einnahmen
         die fiktiven Beitragseinnahmen auf Grund der

        am 30. Juni 2008 geltenden Beitragssätze, be-
        reinigt um Ausgleichsansprüche und -ver-
        pflichtungen auf Grund des Risikostrukturaus-
        gleichs und des Risikopools in der bis zum
        31. Dezember 2008 geltenden Fassung und
        fortgeschrieben entsprechend der Verände-
        rungsrate nach § 71 Abs. 3, zu berücksichtigen.
           (2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Ab-
        satz 1 Satz 2, dass die Belastungswirkungen
        in Bezug auf die in einem Land tätigen Kran-
        kenkassen den nach Absatz 1 Satz 1 jeweils
        maßgeblichen Betrag übersteigen, sind die Zu-
        weisungen an die Krankenkassen für deren
        Versicherte mit Wohnsitz in den jeweiligen Län-
        dern im Jahresausgleich für das jeweilige Aus-
        gleichsjahr so zu verändern, dass dieser Be-
        trag genau erreicht wird. Die zur Erhöhung der
        Zuweisungen nach Satz 1 erforderlichen Be-
        träge werden aus Mitteln der Liquiditätsreserve
        nach § 271 Abs. 2 aufgebracht.

          (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 fin-
        den letztmalig in dem Jahr Anwendung, das
        dem Jahr vorausgeht, in dem erstmalig in kei-
        nem Bundesland eine Überschreitung des
        nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen
        Betrages festgestellt wurde.“
      b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der
        Absätze 1 und 2, insbesondere zur Bestim-
        mung der Beitragssätze, der Einnahmen und
        ihrer Fortschreibung und der Zuweisungen, so-
        wie die Festlegung der Abschlagszahlungen
        regelt die Rechtsverordnung nach § 266
        Abs. 7.“

14c. § 300 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
        „Die Rechenzentren übermitteln die Daten
        nach Absatz 1 auf Anforderung den Kassen-
        ärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten
        zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8,
        den §§ 84 und 305a erforderlich sind, sowie
        dem Bundesministerium für Gesundheit oder
        einer von ihm benannten Stelle im Wege elek-

        tronischer Datenübertragung oder maschinell

        verwertbar auf Datenträgern. Dem Bundesmi-
        nisterium für Gesundheit oder der von ihm be-
        nannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und
        nicht versichertenbezogen zu übermitteln. Vor
        der Verarbeitung der Daten durch die Kassen-
        ärztlichen Vereinigungen ist der Versicherten-
        bezug durch eine von der jeweiligen Kassen-
        ärztlichen Vereinigung räumlich, organisato-
        risch und personell getrennten Stelle zu pseu-
        donymisieren.“

      b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

14d. In § 302 Abs. 1 wird die Angabe „§ 128“ durch die
     Angabe „§ 139“ ersetzt.
14e. In § 305 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“
     durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

15.   Dem § 307a wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Wer es als Mitglied des Vorstands einer
      Krankenkasse entgegen § 171b Abs. 2 Satz 1 un-
BGBl. 2008, Seite 2435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2435
      terlässt, der Aufsichtsbehörde die in § 55 Abs. 1
      des Kreditwesengesetzes genannten Sachver-
      halte anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
      drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt
      der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits-
      strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
16.   Die folgenden §§ 316 bis 318 werden angefügt:

                           „§ 316
                    Übergangsregelung
                  zur enteralen Ernährung
        Versicherte haben bis zur Veröffentlichung der
      Zusammenstellung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 im
      Bundesanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung
      nach Maßgabe des Kapitels E der Arzneimittel-
      Richtlinien in der Fassung vom 25. August 2005
      (BAnz. S. 13 241).

                            § 317

                     Psychotherapeuten
         Abweichend von § 95 Abs. 10 werden Psycho-
      therapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zu-
      gelassen, wenn sie
      1. eine Approbation nach dem Psychotherapeu-
         tengesetz und den Fachkundenachweis nach
         § 95c Satz 2 Nr. 3 haben,
      2. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni
         1997 an der ambulanten psychotherapeuti-
         schen Versorgung in einem anderen Mitglied-
         staat der Europäischen Union oder in einem
         anderen Vertragsstaat des Abkommens über
         den Europäischen Wirtschaftsraum teilgenom-
         men haben und diese Tätigkeit vergleichbar
         mit der in der gesetzlichen Krankenversiche-
         rung war und

      3. bis zum 30. Juni 2009 die Approbationsur-
         kunde vorlegen und den Antrag auf Erteilung

         der Zulassung gestellt haben.

      Der Zulassungsausschuss hat über die Zulas-
      sungsanträge bis zum 30. September 2009 zu
      entscheiden.

                            § 318

                Übergangsregelung für die
           knappschaftliche Krankenversicherung
         Die Regelung des § 37 Abs. 3 der Risikostruk-
      tur-Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwenden,
      wenn die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
      schaft-Bahn-See die Verwaltungsausgaben der
      knappschaftlichen Krankenversicherung abwei-
      chend von § 71 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches
      getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die
      Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach
      § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsaus-
      gaben der knappschaftlichen Krankenversiche-

      rung getrennt durchführt. Satz 1 gilt nur, wenn

      das Bundesversicherungsamt rechtzeitig vor der
      Bekanntmachung nach § 37 Abs. 5 der Risiko-
      struktur-Ausgleichsverordnung für das folgende
      Ausgleichsjahr auf der Grundlage eines von der
      Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
      Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises
      feststellt, dass die Verwaltungsausgaben der

     knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt
     im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Entspre-
     chend gilt Satz 1 für den Jahresausgleich nach
     § 41 der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung
     nur, wenn das Bundesversicherungsamt rechtzei-
     tig vor der Durchführung des Jahresausgleichs
     auf der Grundlage eines von der Deutschen Ren-
     tenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrach-
     ten ausreichenden Nachweises feststellt, dass sie
     die Rechnungslegung und den Jahresabschluss
     nach § 77 des Vierten Buches für die Verwal-
     tungsausgaben der knappschaftlichen Kranken-
     versicherung getrennt durchgeführt hat.“

                       Artikel 2
                    Änderung
       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 77 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
     „(1a) Die Jahresrechnung einer Krankenkasse
  einschließlich der Deutschen Rentenversicherung
  Knappschaft-Bahn-See, soweit sie die Krankenver-
  sicherung nach dem Fünften Buch durchführt, hat
  ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
  Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
  Krankenkasse zu vermitteln. Die gesetzlichen Vertre-
  ter der Krankenkasse haben bei der Unterzeichnung
  der Jahresrechnung nach bestem Wissen schriftlich
  zu versichern, dass die Jahresrechnung ein den tat-
  sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im

  Sinne des Satzes 1 vermittelt. Dabei sind bei der
  Bewertung der in der Jahresrechnung oder den ihr

  zu Grunde liegenden Büchern und Aufzeichnungen
  ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Ver-
  bindlichkeiten insbesondere folgende Grundsätze
  zu beachten:

  1. Die Saldenvorträge zu Beginn des Rechnungs-
     jahres müssen mit den entsprechenden Schluss-
     salden der Jahresrechnungen des vorhergehen-
     den Rechnungsjahres übereinstimmen.
  2. Die Jahresrechnung muss klar und übersichtlich
     sein: Insbesondere dürfen keine Veränderungen
     vorgenommen werden, die

     a) dazu führen, dass der ursprüngliche Inhalt ei-
        ner Eintragung oder Aufzeichnung nicht mehr
        feststellbar ist, oder
     b) es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich
        oder erst später gemacht worden sind.

  3. Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-

     ten müssen zum Abschlussstichtag einzeln be-

     wertet sein.
  4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle
     vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
     Abschlussstichtag entstanden sind, zu berück-
     sichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem
     Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung
BGBl. 2008, Seite 2436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2436
       der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Ge-
       winne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am
       Abschlussstichtag realisiert sind.
   5. Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres
      sind unabhängig von den Zeitpunkten der ent-
      sprechenden Zahlungen in der Jahresrechnung

      zu berücksichtigen.

   6. Die auf die vorhergehende Jahresrechnung ange-

      wandten Bewertungsmethoden sollen beibehal-

      ten werden.“
2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:
   „Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze
   nach § 77 Abs. 1a können in die Rechtsverordnung
   nach Satz 1 aufgenommen werden, soweit dies er-
   forderlich ist, um nach einheitlichen Kriterien ge-
   schaffene Unterlagen zur Bewertung der von den
   Krankenkassen aufgestellten Jahresrechnungen
   und ihrer Finanzlage zu erhalten.“
3. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
   setzt:
   „Die Unterlagen für das Bundesministerium für Ar-
   beit und Soziales sind dem im jeweiligen Versiche-
   rungszweig im gesamten Geltungsbereich dieses
   Buches zuständigen Verband maschinell verwertbar

   und geprüft zuzuleiten. Nach Aufbereitung leitet die-
   ser die Unterlagen in maschinell verwertbarer Form
   an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
   sowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbe-
   hörden der Länder oder an die von ihnen bestimm-
   ten Stellen weiter.“

4. Dem § 111 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-

   fügt:

     „(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen
   § 77 Abs. 1a oder entgegen der Rechtsverordnung
   nach § 78 als Mitglied eines vertretungsberechtigten

   Organs einer Krankenkasse
   1. bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jah-
      resabschlusses den Grundsätzen ordnungsmäßi-
      ger Buchführung und Bilanzierung zuwiderhan-
      delt,
   2. gegen die Pflicht zur Offenlegung des Jahresab-

      schlusses oder anderer Unterlagen der Rech-
      nungslegung verstößt oder

   3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 bei

      hierfür finanzbegründenden Unterlagen falsche

      Erklärungen abgibt oder herbeiführt.

     (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
   Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
   Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann mehr-

   mals festgesetzt werden.“

5. In § 112 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 111 Abs. 3“
   durch die Angabe „§ 111 Abs. 3 und 5“ ersetzt.

                       Artikel 2a
                      Änderung
         des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 60 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maß-
  gabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den
  Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.“
2. § 61 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 wird die Angabe „2, 4 und 5“ durch

     die Angabe „2, 3 und 4“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die

     Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

                      Artikel 2b
                     Änderung
             des Sozialgerichtsgesetzes
   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes
vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu den
   §§ 123 bis 142 folgende Angabe eingefügt:
   „Sechster          Verfahren in
   Unterabschnitt     vergaberechtlichen
                      Streitigkeiten          § 142a“.

2. Dem § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) In Streitigkeiten über Entscheidungen von
  Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach
  § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betref-
  fen, entscheidet ausschließlich das für den Sitz der
  Vergabekammer zuständige Landessozialgericht.
  Mehrere Länder können durch Vereinbarung die

  den Landessozialgerichten nach Satz 1 zugewiese-

  nen Aufgaben dem zuständigen Gericht eines Lan-
  des auch für das Gebiet eines anderen Landes
  übertragen.“

3. Nach § 142 wird folgender Sechster Unterabschnitt
   eingefügt:
                „Sechster Unterabschnitt

                     Verfahren in
            vergaberechtlichen Streitigkeiten

                         § 142a

     (1) In Streitigkeiten über Entscheidungen von Ver-
  gabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69

  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen,

  sind § 115 Abs. 2 Satz 2 bis 5, § 116 Abs. 1 und 2,

  die §§ 117 bis 123 sowie 125 und 126 des Gesetzes
  gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend
  anzuwenden.

     (2) Bei der Entscheidung des Beschwerdege-

  richts über die sofortige Beschwerde wirken die eh-
  renamtlichen Richter nicht mit.
     (3) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabe-
  vorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein
  Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden,
  ist das zuständige Gericht an die bestandskräftige
  Entscheidung der Vergabekammer und die Entschei-
  dung des Landessozialgerichts sowie gegebenen-
  falls des nach Absatz 4 angerufenen Bundessozial-
  gerichts über die Beschwerde gebunden.
    (4) Will ein Landessozialgericht von einer Ent-
  scheidung eines anderen Landessozialgerichts oder
BGBl. 2008, Seite 2437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2437
  des Bundessozialgerichts abweichen oder hält es
  den Rechtsstreit wegen beabsichtigter Abweichung
  von Entscheidungen eines Oberlandesgerichts oder
  des Bundesgerichtshofs für grundsätzlich bedeut-
  sam, so legt es die Sache dem Bundessozialgericht
  vor. Das Bundessozialgericht entscheidet anstelle
  des Landessozialgerichts. § 124 Abs. 2 Satz 3 des
  Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt
  entsprechend.“

4. § 207 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 207

     Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen
  von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach
  § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betref-
  fen und die am 18. Dezember 2008 bei den Oberlan-
  desgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium,
  in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der
  Vergabekammer zuständige Landessozialgericht
  und in den Fällen des § 124 Abs. 2 Satz 1 des Ge-
  setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das
  Bundessozialgericht über. Dies gilt nicht für Verfah-
  ren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. So-
  weit ein Oberlandesgericht an eine Frist nach § 121
  Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
  kungen gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist
  mit dem Eingang der Akten bei dem zuständigen
  Landessozialgericht von neuem. Die Sätze 1 bis 3
  gelten für Verfahren in Streitigkeiten über Entschei-
  dungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehun-
  gen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetz-
  buch betreffen und die am 18. Dezember 2008 bei
  den Sozialgerichten anhängig sind, entsprechend.“

                      Artikel 2c
             Änderung des Gesetzes
        gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1a des Ge-
setzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 116 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am
   Ende ein Semikolon und die Wörter „für Streitigkei-
   ten über Entscheidungen von Vergabekammern, die
   Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozial-
   gerichte zuständig“ eingefügt.
2. In § 124 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Komma die
   Wörter „oder hält es den Rechtsstreit wegen beab-
   sichtigter Abweichung von Entscheidungen eines
   Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts
   für grundsätzlich bedeutsam“ eingefügt.

                      Artikel 2d

                     Änderung
          der Reichsversicherungsordnung

  In § 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. März 2007

(BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird die Angabe
„Abs. 7 Satz 2 und“ gestrichen.

                       Artikel 2e

                    Änderung
              des Gesetzes über die
        Krankenversicherung der Landwirte
   In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversi-
cherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I

S. 1433), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist,
wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2 und“ gestrichen.

                       Artikel 3

                    Änderung
          des Zweiten Gesetzes über die
        Krankenversicherung der Landwirte
   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Ab-
   schnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftlichen
   Krankenkassen keine Anwendung.“

2. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch sind für den Spitzenverband der landwirt-
   schaftlichen Sozialversicherung nicht anzuwenden.“
3. § 54 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 54

                     Finanzausgleich
              für aufwändige Leistungsfälle
      Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirt-
   schaftlichen Sozialversicherung kann eine Umlage
   der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten
   für aufwändige Leistungsfälle und andere aufwän-
   dige Belastungen ganz oder teilweise zu decken;
   § 265 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist ent-
   sprechend anzuwenden.“

                       Artikel 4
                   Änderung
     des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
   Das     GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz         vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Nr. 144 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

      „Die Gesellschaften sind bis zum 31. Dezember
      2012 verpflichtet, den bei den bis zum 31. Dezem-
      ber 2008 bestehenden Bundesverbänden unbe-
      fristet tätigen Angestellten ein neues Beschäfti-
      gungsverhältnis zu vermitteln. So lange sind be-
      triebsbedingte Kündigungen unzulässig.“
BGBl. 2008, Seite 2438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2438
   b) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember
      2008“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“
      ersetzt.

2. In Artikel 1 Nr. 145 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

   a) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

       „Der Landesverband oder die Krankenkasse, der

       oder die einen Dienstordnungsangestellten oder

       einen übrigen Beschäftigten anstellt, dessen

       Arbeitsplatz bei einem der bis zum 31. Dezember

       2008 bestehenden Bundesverbände oder bei

       einer der in Satz 1 genannten Gesellschaften

       bürgerlichen Rechts weggefallen ist, hat einen

       Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landes-

       verbände oder Krankenkassen der Kassenart.“

   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für die Beschäftig-
       ten der Verbände der Ersatzkassen.“
3. In Artikel 1 Nr. 182 wird § 271 Abs. 2 wie folgt ge-
   ändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einnahmen“
      das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
      nach dem Wort „Einnahmeausfälle“ die Wörter
      „und die Aufwendungen für die Erhöhung der Zu-
      weisungen nach § 272 Abs. 2“ eingefügt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Liquiditätsreserve ist ab dem Jahr 2009 in
       vier jährlichen Schritten aufzubauen und muss
       spätestens nach Ablauf des Geschäftsjahres
       2012 und der jeweils folgenden Geschäftsjahre
       mindestens 20 Prozent der durchschnittlich auf
       den Monat entfallenden Ausgaben des Gesund-

       heitsfonds betragen.“

4. Artikel 2 Nr. 29 wird wie folgt gefasst:

   „29. § 221 wird wie folgt geändert:

         a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

               „(2) Der Gesundheitsfonds überweist von
            den ihm zufließenden Leistungen des Bun-

            des nach Absatz 1 Satz 3 den auf die Land-
            wirtschaftlichen Krankenkassen entfallen-

            den Anteil an der Beteiligung des Bundes
            an den Spitzenverband der landwirtschaftli-
            chen Sozialversicherung zur Weiterleitung
            an die Landwirtschaftlichen Krankenkassen.
            Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 be-
            misst sich nach dem Verhältnis der Anzahl

            der Versicherten dieser Krankenkassen zu

            der Anzahl der Versicherten aller Kranken-
            kassen; maßgebend sind die Verhältnisse
            am 1. Juli des Vorjahres.“ “

                       Artikel 4a

                  Änderung des
         GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes

  Artikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt
durch Artikel 2a des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Das Wort „jeweils“ wird gestrichen.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Dabei ist das Benehmen mit der Bundesärzte-

     kammer herzustellen.“

2. Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

  „Die Höhe der finanziellen Beteiligung ist so zu be-

  messen, dass die Weiterzubildenden in allen Weiter-

  bildungseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 eine an-

  gemessene Vergütung erhalten. In Gebieten, für die

  der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen

  für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine

  Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fünften

  Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, soll eine

  höhere finanzielle Förderung vorgesehen werden.
  Die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen
  soll insgesamt mindestens 5 000 Stellen betragen.“
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
    „(5) In den Verträgen nach Absatz 2 kann auch
  vereinbart werden, dass
  1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf
     Landes- oder Bundesebene verwaltet werden,

  2. auch eine finanzielle Beteiligung an regionalen
     Projekten zur Förderung der Allgemeinmedizin er-
     folgt,

  3. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene
     Fördermittel in den darauffolgenden Förderzeit-
     raum übertragen sowie überregional und unab-
     hängig von der Art der Weiterbildungseinrichtung
     bereitgestellt werden.“

                      Artikel 4b

              Änderung der Daten-

    erfassungs- und -übermittlungsverordnung

   Der Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-
nuar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11
Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2130) geändert worden ist, wird folgender Neunter

Abschnitt angefügt:

                  „Neunter Abschnitt

                  Beitragsnachweis-
            verfahren für sonstige Beiträge

                         § 42

                  Beitragsnachweis-

            verfahren für sonstige Beiträge

  § 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und
Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.“

                       Artikel 5

                   Änderung der
    Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

  § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die durch Artikel 3
Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2008, Seite 2439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2439
        „(1) Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsor-
     gezusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu
     bilden. Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften
     nichts Abweichendes ergibt, bestimmt sich der
     Höchstwert der Rückstellungen nach dem für den
     jeweiligen Versicherungszweig geltenden versiche-
     rungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der
     späteren Zahlungen. Dieser Wert ist bei wesentli-
     chen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in
     der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Die Alters-
     rückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur
     zweckentsprechend aufgelöst werden.“

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

        „(1a) Soweit für Verpflichtungen einer Kranken-
     kasse, für die nach § 171d Abs. 1 des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch der Spitzenverband Bund
     der Krankenkassen haftet, eine Zuführung zu den
     Rückstellungen erforderlich ist, darf dieser Betrag
     wie das nach § 171e des Fünften Buches Sozialge-
     setzbuch zu bildende Deckungskapital bis spätes-
     tens zum 31. Dezember 2049 angesammelt werden
     und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbe-
     darfs so lange nur in einer Fußnote der Jahresrech-
     nung ausgewiesen werden.“

                          Artikel 5a

                       Änderung
           der Beitragsverfahrensverordnung

   Nach § 6 der Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Arti-
kel 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008

(BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird folgender

§ 6a eingefügt:

                            „§ 6a
                    Weiterleitung und
              Abrechnung sonstiger Beiträge
  (1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitrags-
zahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

   (2) Die Krankenkasse hat dem Bundesversiche-
rungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds die für
die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforder-
lichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen.
Das Bundesversicherungsamt bestimmt das Nähere

über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen.“

                          Artikel 6

                       Änderung
       der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2200) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.    § 31 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Risikozu-
         schläge“ die Wörter „für das folgende Aus-
         gleichsjahr“ eingefügt und die Wörter „31. März
         des dem Berichtsjahr folgenden Jahres, erst-
         mals bis zum 1. Juli 2008“ durch die Angabe
         „30. September“ ersetzt.

    b) In Satz 4 wird das Wort „Berichtsjahr“ durch das
       Wort „Ausgleichsjahr“ ersetzt.
    c) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:

       „Das Bundesversicherungsamt kann nach An-
       hörung des Spitzenverbandes Bund der Kran-
       kenkassen die Festlegungen nach Satz 1 unter-
       jährig anpassen, wenn die allgemein gültige Ko-
       dierung der Diagnosen oder die Arzneimittel-
       klassifikation aktualisiert wird. Die Anpassungen
       nach Satz 6 sind in geeigneter Weise bekannt
       zu geben.“

0a. § 33 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 33
                      Übergangs-
             regelungen zur Einführung des
        Gesundheitsfonds – Begriffsbestimmungen
       (1) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben
    des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    wird in den §§ 33a bis 33c geregelt, für die die
    folgenden Absätze gelten.

       (2) Eine in einem Land tätige Krankenkasse ist
    eine Krankenkasse, die Versicherte mit Wohnsitz in
    dem jeweiligen Land aufweist. Alle in einem Land
    tätigen Krankenkassen sind alle Krankenkassen,

    die Versicherte mit Wohnsitz in dem jeweiligen
    Land aufweisen.

       (3) Versicherte mit Wohnsitz außerhalb des Ge-
    bietes der Bundesrepublik Deutschland bleiben
    unberücksichtigt.“

0b. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c

    eingefügt:

                          „§ 33a
                        Ermittlung
            der fortgeschriebenen Einnahmen
       (1) Die Höhe der fortgeschriebenen Einnahmen
    der in einem Land tätigen Krankenkassen im Sinne
    des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    wird nach Maßgabe der folgenden Absätze ermit-
    telt. Grundlage sind die nach § 34 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 2 und 3 sowie Abs. 1a für das Berichtsjahr 2008
    erhobenen Daten. Abweichend von Satz 2 ist für
    das monatliche Abschlagsverfahren im Jahr 2009
    das Berichtsjahr 2007 maßgeblich.

       (2) Die am 30. Juni 2008 geltenden Beitrags-

    sätze der Krankenkassen sind die am 30. Juni
    2008 geltenden allgemeinen Beitragssätze nach
    § 241 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-

    buch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
    Fassung zuzüglich des zusätzlichen Beitragssat-
    zes nach § 241a des Fünften Buches Sozialgesetz-
    buch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
    Fassung, bereinigt um die nach § 222 Abs. 6 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
    31. Dezember 2008 geltenden Fassung in der Sat-
    zung der Krankenkasse ausgewiesenen Beitrags-
    satzanteile. Die so bereinigten Beitragssätze aller
    in einem Land tätigen Krankenkassen werden je
    Krankenkasse mit der Summe ihrer in dem Land
    wohnhaften Mitglieder vervielfacht. Der bundes-
    landspezifische Beitragssatz wird ermittelt, indem
    die Summe der Ergebnisse nach Satz 2 aller in ei-
    nem Land tätigen Krankenkassen durch die
BGBl. 2008, Seite 2440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2440
   Summe der in dem Land wohnhaften Mitglieder
   geteilt wird.
      (3) Die Summe der Einnahmen aller in einem
   Land tätigen Krankenkassen ergibt sich, indem
   die beitragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitsent-
   gelt der Mitglieder aller in einem Land tätigen Kran-
   kenkassen nach § 34 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 mit dem
   nach Absatz 2 ermittelten jeweiligen bundesland-
   spezifischen Beitragssatz vervielfacht und durch
   die Zahl 100 geteilt wird. Das Ergebnis nach Satz 1
   wird anschließend mit den Beiträgen nach § 34
   Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 bis 8 und Satz 6 für alle in
   einem Land tätigen Krankenkassen zusammenge-
   zählt.

      (4) Die nach Absatz 3 ermittelten Einnahmen

   sind nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 um die
   ab 2009 ermittelten Ausgleichsansprüche und
   Ausgleichsverpflichtungen auf Grund des Risiko-

   strukturausgleichs und des Risikopools in der bis
   zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu be-
   reinigen. Die bereinigten Einnahmen werden auf
   das jeweilige Ausgleichsjahr entsprechend der Ver-
   änderungsrate nach § 71 Abs. 3 des Fünften Bu-
   ches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
      (5) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichs-
   verpflichtungen auf Grund des Risikostrukturaus-
   gleichs werden wie folgt ermittelt:

   1. Der Beitragsbedarf aller in einem Land tätigen

      Krankenkassen wird aus der Summe der stan-

      dardisierten Leistungsausgaben nach § 6 aller
      in einem Land tätigen Krankenkassen anhand
      der nach § 34 Abs. 1 erhobenen Daten in ent-
      sprechender Anwendung des § 10 ermittelt;

   2. die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglie-

      der aller in einem Land tätigen Krankenkassen

      ergeben sich, indem die Summe der Einnahmen

      aller in einem Land tätigen Krankenkassen nach

      Absatz 3 durch den bundeslandspezifischen

      Beitragssatz nach Absatz 2 geteilt und mit der

      Zahl 100 vervielfacht wird;

   3. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Kran-

      kenkassen ergibt sich, indem die beitragspflich-

      tigen Einnahmen der Mitglieder aller in einem

      Land tätigen Krankenkassen nach Nummer 2

      mit dem ab 2009 nach Nummer 4 zu ermitteln-

      den Ausgleichsbedarfssatz vervielfacht und

      durch die Zahl 100 geteilt werden;

   4. der anzuwendende Ausgleichsbedarfssatz er-
      gibt sich, indem die Summe der nach Nummer 1
      berechneten Beitragsbedarfe aller Krankenkas-
      sen durch die Summe der nach Nummer 2 er-
      mittelten beitragspflichtigen Einnahmen der Mit-
      glieder aller Krankenkassen geteilt und mit der
      Zahl 100 vervielfacht wird;
   5. die Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der
      Ausgleichsverpflichtung aller in einem Land tä-
      tigen Krankenkassen ergibt sich durch einen
      Vergleich des nach Nummer 1 berechneten Bei-
      tragsbedarfs mit der nach Nummer 3 ermittelten
      Finanzkraft in entsprechender Anwendung des
      § 16;
   6. die nach Absatz 3 ermittelte Summe der Ein-
      nahmen aller in einem Land tätigen Krankenkas-

   sen ist um die Höhe des Ausgleichsanspruchs
   oder der Ausgleichsverpflichtung nach Num-
   mer 5 zu bereinigen.
  (6) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichs-
verpflichtungen auf Grund des Risikopools werden
wie folgt ermittelt:
1. Die ausgleichsfähigen Leistungsausgaben aller
   in einem Land tätigen Krankenkassen werden
   in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 4
   Nr. 1 ermittelt;

2. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Kran-
   kenkassen wird in entsprechender Anwendung
   des § 28a Abs. 4 Nr. 2 und von Absatz 5 Nr. 3
   ermittelt;

3. die nach Absatz 5 Nr. 6 ermittelte Summe der

   bereinigten Einnahmen ist um die nach Num-
   mer 1 ermittelten ausgleichsfähigen Leistungs-
   ausgaben zu erhöhen und um die nach Num-

   mer 2 ermittelte Finanzkraft zu vermindern.

                       § 33b
           Ermittlung der Zuweisungen
   (1) Die Zuweisungen aus dem Gesundheits-
fonds an die Krankenkassen für ihre in einem Land
wohnhaften Versicherten im Sinne des § 272 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nach
Maßgabe der folgenden Absätze auf der Grund-

lage der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen

Daten ermittelt.

   (2) Die Zuweisungen, die Krankenkassen aus
dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausga-
ben nach den §§ 266 und 270 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2009

geltenden Fassung für ihre Versicherten erhalten,

werden anteilig um die Beteiligungen des Bundes

an Aufwendungen nach § 221 des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch und die Einnahmen aus gering-

fügiger Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch gekürzt.

   (3) Die nach Absatz 2 ermittelten Zuweisungen

werden je Krankenkasse durch die Versicherungs-

tage der Versicherten der Krankenkasse geteilt und

mit den Versicherungstagen der in dem Land

wohnhaften Versicherten vervielfacht. Die Summe

der Ergebnisse nach Satz 1 aller in einem Land tä-

tigen Krankenkassen ergibt die bundeslandspezifi-

schen Zuweisungen. Außer Betracht bleiben die
auf Grund der Anwendung des § 33c Abs. 2 einge-
tretenen Veränderungen der Zuweisungen an die
Krankenkassen für die in einem Land wohnhaften
Versicherten.

                       § 33c
                 Durchführung
            der Übergangsregelungen
   (1) Das Bundesversicherungsamt stellt für jedes
Ausgleichsjahr und für jedes Land die Höhe der
nach § 33a ermittelten bereinigten Einnahmen aller
in einem Land tätigen Krankenkassen den nach
§ 33b ermittelten Zuweisungen aus dem Gesund-
heitsfonds an alle Krankenkassen für ihre in die-
sem Land wohnhaften Versicherten gegenüber.
Dabei ist sicherzustellen, dass die Summe der Zu-
BGBl. 2008, Seite 2441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2441
     weisungen an alle Krankenkassen der Summe der
     bereinigten Einnahmen aller Krankenkassen ent-
     spricht, indem die Summe der Zuweisungen an alle
     Krankenkassen durch die Summe der bereinigten
     Einnahmen aller Krankenkassen geteilt wird und
     das Ergebnis jeweils mit den bereinigten Einnah-
     men aller in einem Land tätigen Krankenkassen
     im Sinne des § 33a vervielfacht wird. Ergibt die
     Gegenüberstellung, dass die Einnahmen aller in ei-
     nem Land tätigen Krankenkassen ihre Zuweisun-
     gen aus dem Gesundheitsfonds in der Summe

     übersteigen, liegt eine Belastung vor.

        (2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1,

     dass die Belastung aller in einem Land tätigen
     Krankenkassen im Jahr 2009 einen Betrag von
     100 Millionen Euro (Schwellenwert) übersteigt, sind
     die Zuweisungen an die Krankenkassen für ihre
     Versicherten mit Wohnsitz in diesem Land im Jah-
     resausgleich so zu erhöhen, dass die Belastung
     den Schwellenwert genau erreicht; die Differenz
     zwischen der Belastung aller in einem Land tätigen
     Krankenkassen und dem Schwellenwert ergibt den
     Kappungsbetrag. Der Betrag, um den die Zuwei-
     sungen an die Krankenkassen für ihre Versicherten
     mit Wohnsitz in diesem Land zu erhöhen sind, wird
     ermittelt, indem der Kappungsbetrag durch die
     Versicherungstage der in dem Land wohnhaften
     Versicherten geteilt und je Krankenkasse mit den
     Versicherungstagen der in dem Land wohnhaften
     Versicherten vervielfacht wird. Ab 2010 erhöht sich
     der Schwellenwert nach Satz 1 in jährlichen Schrit-
     ten um jeweils 100 Millionen Euro. § 39 Abs. 1 bis 4
     gilt entsprechend.

        (3) Die Regelungen des Absatzes 2 finden nur
     Anwendung, wenn die Gegenüberstellung nach
     Absatz 1 eine Überschreitung des Schwellenwer-
     tes im Sinne des Absatzes 2 ergibt. Die Regelun-
     gen der §§ 33 bis 33b sowie der Absätze 1 und 2
     finden letztmalig in dem Jahr Anwendung, das dem
     Jahr vorausgeht, in dem erstmalig in keinem Land
     eine Überschreitung des Schwellenwertes nach
     Absatz 2 festgestellt wurde.“
0c. Die Überschrift des § 34 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 34

             Datenerhebungen und Gutachten-

          erstellung zu den Übergangsregelungen

          zur Einführung des Gesundheitsfonds“.

1.   Nach § 34 wird folgender Achter Abschnitt einge-
     fügt:
                     „Achter Abschnitt

                        Zuweisungen

                aus dem Gesundheitsfonds

             (Risikostrukturausgleich) ab 2009

                            § 35

                  Anwendbare Regelungen

        (1) Vom Berichtsjahr 2009 an gelten für die Zu-
     weisungen aus dem Gesundheitsfonds und die
     Durchführung des Risikostrukturausgleichs die
     Vorschriften dieses Abschnitts. Der Erste bis
     Siebte Abschnitt dieser Verordnung sind weiterhin
     anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Vor-

schriften oder im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
nichts Abweichendes bestimmt ist.
   (2) Für die Durchführung des Jahresausgleichs
nach § 19, des Risikopools nach § 28a und des
Zwischenausgleichs nach § 17 Abs. 3a für das Be-
richtsjahr 2008 und für Korrekturen der Berichts-
jahre bis einschließlich 2008 sind die §§ 1 bis 28h
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
sung zu Grunde zu legen.

                       § 36

                   Ermittlung

          der Höhe der Grundpauschale

   (1) Die Grundlage für die Ermittlung der Grund-
pauschale bilden die voraussichtlichen standardi-
sierten Leistungsausgaben der Krankenkassen
nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch, die um auf diese Leistungsausga-
ben entfallenden Anteile der Zuweisungen nach
§ 38 zu bereinigen sind, sofern diese Zuweisungen
entsprechende Anteile enthalten. Die bereinigten
Ausgaben sind durch die voraussichtliche Summe
der Versicherten aller Krankenkassen zu teilen.
   (2) Das Bundesversicherungsamt stellt die
Grundpauschale im Voraus für ein Ausgleichsjahr
auf der Grundlage der der Beitragssatzfestlegung
nach den §§ 241 und 243 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch zu Grunde liegenden Prognosen
fest.

   (3) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi-
cherungsamt für das Folgejahr ermittelten Grund-
pauschale sowie der Werte nach § 266 Abs. 5
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
folgt jährlich bis zum 15. November, die Bekannt-
machung für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Ja-
nuar 2009. Die Krankenkassen geben ihren Versi-
cherten die für das Folgejahr ermittelte Grundpau-
schale einschließlich ihrer Erläuterung jährlich in
geeigneter Form bis zum 31. Dezember bekannt,
die Bekanntmachung der für das Jahr 2009 ermit-
telten Grundpauschalen erfolgt bis zum 15. Januar
2009.

                       § 37

                   Zuweisungen

              für sonstige Ausgaben

   (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Ge-
sundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer
standardisierten Verwaltungskosten. Das Bundes-
versicherungsamt ermittelt die Höhe dieser Zuwei-
sungen für jede Krankenkasse im Voraus für jedes

Ausgleichsjahr auf der Grundlage der der Beitrags-

satzfestlegung nach den §§ 241 und 243 des Fünf-

ten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden
Prognosen wie folgt:

1. Die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller

   Krankenkassen sind zusammenzuzählen, die
   von Dritten erstatteten Aufwendungen für Ver-
   waltungskosten      sowie   die     auf   Ver-
   waltungskosten entfallenden Anteile der Zuwei-
   sungen nach § 38, sofern diese Zuweisungen
   entsprechende Anteile enthalten, bleiben außer
   Betracht;
BGBl. 2008, Seite 2442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2442
   2. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1
      sind durch die Summe der nach § 30 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 1 von den Krankenkassen übermittel-
      ten Versicherungszeiten aller Krankenkassen zu
      teilen und mit den Versicherungszeiten der
      Krankenkasse zu vervielfachen;
   3. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1
      sind durch die Summe der Zuweisungen nach
      § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozi-
      algesetzbuch für alle Krankenkassen zu teilen
      und mit der Zuweisung nach § 266 Abs. 2 Satz 1
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die
      Krankenkasse zu vervielfachen;
   4. die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse
      ergibt sich aus der Summe der nach den Num-
      mern 2 und 3 ermittelten Ergebnisse.
      (2) Die Prozentwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
   und 3 gelten bis zum 31. Dezember 2010. Vor Ab-
   lauf dieses Zeitraumes überprüft das Bundesminis-
   terium für Gesundheit anhand der für das Jahr
   2009 erstellten Geschäfts- und Rechnungsergeb-
   nisse der Krankenkassen die finanziellen Auswir-
   kungen der Anwendung der Prozentwerte nach
   Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 auf die Krankenkassen.
   Auf der Grundlage dieser Überprüfung sind durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
   tes die Prozentwerte ab dem 1. Januar 2011 fest-
   zulegen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverord-
   nung nach Satz 3 ermittelt das Bundesversiche-
   rungsamt die Höhe der monatlichen Zuweisungen
   nach Maßgabe des Absatzes 1.
      (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ermittelt
   das Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuwei-

   sungen für die knappschaftliche Krankenversiche-

   rung im Voraus für jedes Ausgleichsjahr auf der
   Grundlage der der Beitragssatzfestlegung nach
   den §§ 241 und 243 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch zu Grunde liegenden Prognosen wie folgt:
   die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller
   Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sind
   durch die Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
   von den Krankenkassen übermittelten Versiche-
   rungszeiten aller Krankenkassen zu teilen und mit
   den Versicherungszeiten der knappschaftlichen
   Krankenversicherung zu vervielfachen. Die so er-
   mittelte Höhe der Zuweisungen für die knapp-
   schaftliche Krankenversicherung ist von den Auf-
   wendungen für Verwaltungskosten aller Kranken-
   kassen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 abzuziehen. Ab-

   satz 2 gilt entsprechend.

      (4) Die Krankenkassen erhalten aus dem Ge-
   sundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer
   standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4
   Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
   Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Höhe
   dieser Zuweisungen für jede Krankenkasse im Vo-
   raus für jedes Ausgleichsjahr auf der Grundlage
   der der Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241
   und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu
   Grunde liegenden Prognosen wie folgt:
   1. Die Aufwendungen aller Krankenkassen für sat-
      zungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen
      sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsan-
      spruch besteht, sind zusammenzuzählen, wobei

       Satzungsleistungen auf Grund von § 2 Abs. 1
       Satz 2 und 3 der Verordnung über den weiteren
       Ausbau der knappschaftlichen Krankenversi-
       cherung und Aufwendungen für Wahltarife nach
       § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch au-
       ßer Betracht bleiben.
     2. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die
        Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von
        den Krankenkassen übermittelten Versiche-
        rungszeiten aller Krankenkassen zu teilen.
     3. Das Ergebnis nach Nummer 2 ist mit den Versi-
        cherungszeiten der Krankenkasse zu vervielfa-
        chen.
        (5) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi-
     cherungsamt vorläufig ermittelten Höhe der Zuwei-
     sungen nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Bu-
     ches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen, der
     vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur
     Deckung der standardisierten Aufwendungen für
     Verwaltungskosten aller Krankenkassen, der vor-
     läufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur De-
     ckung der standardisierten Aufwendungen nach
     § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches So-
     zialgesetzbuch aller Krankenkassen sowie der
     Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von
     den Krankenkassen übermittelten Versicherungs-
     zeiten aller Krankenkassen erfolgt jährlich bis zum
     15. November, die Bekanntmachung für das Jahr
     2009 erfolgt bis zum 1. Januar 2009.“
2.   Der bisherige § 33 wird § 38.
3.   Nach § 38 wird folgender § 39 angefügt:
                            „§ 39

                    Durchführung des

           Zahlungsverkehrs und Kostentragung

       (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
     Höhe der Zuweisungen, die die Krankenkassen
     zur Deckung ihrer Ausgaben nach § 266 Abs. 1
     Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
     halten, und führt den Zahlungsverkehr durch.
        (2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
     vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1
     für das monatliche Abschlagsverfahren und teilt
     diese den Krankenkassen mit. Die monatlichen Zu-
     weisungen ergeben sich auf der Grundlage der
     Feststellung nach Satz 1, monatlich angepasst an
     die Veränderungen der Versichertenzahl. § 3 Abs. 6
     Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

        (3) Das Bundesversicherungsamt berechnet für

     alle Krankenkassen jeweils zum 31. März und zum
     30. September die vorläufige Höhe der Zuweisun-
     gen nach Absatz 2 Satz 1 unter Berücksichtigung
     der Datenmeldung nach § 32 neu und teilt diese
     den Krankenkassen mit. Die bis dahin geleisteten
     Zuweisungen für das Ausgleichsjahr werden auf
     der Grundlage der Feststellung nach Satz 1 neu
     ermittelt. § 17 Abs. 3a Satz 4 bis 6 und § 14 Abs. 3
     und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
     das für den Zahlungsverkehr zuständige Bundes-
     versicherungsamt an die Stelle der Deutschen
     Rentenversicherung Bund tritt.
        (4) Das Bundesversicherungsamt zahlt die Zu-
     weisungen für das monatliche Abschlagsverfahren
     in Teilbeträgen aus, die sich insbesondere an den
BGBl. 2008, Seite 2443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2443
     monatlichen Hauptfälligkeitszeitpunkten der beim
     Gesundheitsfonds eingehenden Beträge orientie-
     ren. Die Zuweisungen für einen Ausgleichsmonat
     werden vollständig bis zum 15. des diesem Monat
     folgenden Monats ausgezahlt.
        (5) Die dem Bundesversicherungsamt auf Grund
     der Verwaltung des Gesundheitsfonds entstehen-
     den Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die
     Durchführung des Risikostrukturausgleichs werden
     aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach
     § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
     tragen.“

4.   Die folgenden §§ 40 bis 41 werden angefügt:

                           „§ 40

                    Mitgliederbezogene

               Veränderung der Zuweisungen

        (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für
     jede Krankenkasse im Voraus für ein Ausgleichs-
     jahr auf der Grundlage der von der Bundesregie-
     rung festgelegten Beitragssätze nach den §§ 241
     und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch so-
     wie der der Beitragssatzfestlegung zu Grunde lie-
     genden Prognosen wie folgt den Betrag, um den
     die monatlichen Zuweisungen für jede Kranken-
     kasse zu verändern sind:

     1. Die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ein-
        nahmen des Gesundheitsfonds nach § 271
        Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
        ist um die für den Aufbau der Liquiditätsreserve
        nach § 271 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
        gesetzbuch vorgesehenen Einnahmen, die Aus-
        gaben nach § 39 Abs. 5 sowie die nach § 137g
        Abs. 1 Satz 11 des Fünften Buches Sozialge-
        setzbuch für die Zulassung strukturierter Be-
        handlungsprogramme entstehenden Vorhalte-
        kosten zu bereinigen;
     2. von dem Wert nach Nummer 1 ist die Höhe der
        voraussichtlichen standardisierten Leistungs-
        ausgaben nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften
        Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe
        der voraussichtlichen standardisierten sonsti-
        gen Ausgaben nach § 270 des Fünften Buches
        Sozialgesetzbuch aller Krankenkassen, berei-
        nigt um die auf standardisierte Leistungsausga-
        ben sowie Verwaltungskosten entfallenden An-
        teile der Zuweisungen nach § 38, sofern diese
        Zuweisungen entsprechende Anteile enthalten,
        abzuziehen;

     3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist durch die vo-

        raussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl der

        Mitglieder aller Krankenkassen und die Zahl 12

        zu teilen;

     4. das Ergebnis nach Nummer 3 ist für jede Kran-
        kenkasse mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum
        Ersten eines Monats in der Monatsstatistik des
        Vorvormonats gemeldet ist, zu vervielfachen.

        (2) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi-
     cherungsamt für das Folgejahr ermittelten Beträge
     erfolgt jährlich bis zum 15. November, die Bekannt-
     machung für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Ja-
     nuar 2009.

                       § 41

                 Jahresausgleich
   (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach
Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergeb-
nisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmen-
den Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene
Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) folgende Zahlen neu:
1. Die alters-, geschlechts- und risikoadjustierten
   Zu- und Abschläge;

2. die Werte nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
   sowie Abs. 4 Satz 2 Nr. 2;

3. die Erhöhung der Zuweisungen nach § 33c

   Abs. 2.

   (2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für

jede Krankenkasse wie folgt den Betrag, um den
die Zuweisungen für jede Krankenkasse im Jahres-
ausgleich nach Absatz 3 zu verändern sind:

1. Von dem Wert nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 ist die
   Höhe der standardisierten Leistungsausgaben
   nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe der stan-
   dardisierten sonstigen Ausgaben nach § 270
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der
   Krankenkassen, bereinigt um die auf standardi-
   sierte Leistungsausgaben sowie Verwaltungs-
   kosten entfallenden Anteile der Zuweisungen
   nach § 38, sofern diese Zuweisungen entspre-
   chende Anteile enthalten, abzuziehen;

2. das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die jah-
   resdurchschnittliche Zahl der Mitglieder aller
   Krankenkassen zu teilen;
3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist für jede Kran-
   kenkasse mit der jahresdurchschnittlichen Zahl
   ihrer Mitglieder zu vervielfachen.
   (3) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf
der Grundlage der nach den Absätzen 1 und 2 er-
mittelten Zahlen sowie der Grundpauschalen nach
§ 36 für jede Krankenkasse die Höhe der Zuwei-
sungen nach § 266 Abs. 2 Satz 1 und § 270 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahresaus-
gleich. Für Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr
miteinander vereinigt worden sind, ist eine gemein-
same Berechnung vorzunehmen.

  (4) Das Bundesversicherungsamt gibt die nach
den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ermittelten Werte in
geeigneter Weise bekannt und teilt den Kranken-

kassen die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten

Beträge mit. Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3

ermittelten Zuweisungen die monatlichen Zuwei-

sungen, steht der Krankenkasse der überschie-
ßende Betrag zu. Unterschreitet die Höhe der nach
Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen
Zuweisungen, ist der Unterschiedsbetrag an den
Gesundheitsfonds zu zahlen. Die Beträge nach
den Sätzen 2 und 3 sind mit ihrer Bekanntgabe
an die Krankenkassen fällig.

  (5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des
auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres
durchzuführen.“
BGBl. 2008, Seite 2444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2444
                     Artikel 6a
                    Änderung
       des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  In § 12c Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird nach
Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Ba-
     sistarif gemäß § 12 Abs. 1b und zu einem darauf
     folgenden Wechsel aus dem Basistarif zu erlas-
     sen,“.

                      Artikel 7
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,
soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.

                                 Die verfassungsmäßigen Rechte
                              sind gewahrt.

       (2) Artikel 2a Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008
    in Kraft.

      (3) Artikel 1 Nr. 1i tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
    2008 in Kraft.

      (4) Artikel 1 Nr. 11b tritt am 17. Oktober 2008 in
    Kraft.

       (5) Artikel 1 Nr. 1d, Nr. 1e, Nr. 2e, Nr. 2f, Nr. 14e,
    Artikel 2b, Artikel 2c und Artikel 4 treten am Tag nach
    der Verkündung in Kraft.

       (6) Artikel 1 Nr. 2d tritt am 1. April 2009 in Kraft.

       (7) Artikel 1 Nr. 1b, Nr. 6, Nr. 7, in Nummer 8 die
    §§ 171d bis 171f, Nr. 9, Nr. 15, Artikel 2 Nr. 1, Nr. 2,
    Nr. 4, Nr. 5, Artikel 2d, Artikel 2e, Artikel 3 Nr. 1, Nr. 2
    und Artikel 5 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

des Bundesrates
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 15. Dezember 2008
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst Köhler
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                  Die Bundesministerin für Gesundheit
                                             Ulla Schmidt
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                            Peer Steinbrück
                                               Der Bundesminister
                                      f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                      Michael Glos
                                               Der Bundesminister
                                             für Arbeit und Soziales
                                                   Olaf Scholz
                                               Die Bundesministerin
                   f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                        Ilse Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2426. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7b97bee594c6517e….