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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2426
BGBl. 2008 I S. 2426 · 107.428 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Weiterentwicklung der
Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG)
Vom 15. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
0. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
Nr. 1 oder 5 bis 12“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1
Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13“ ersetzt.
1. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Krankenkassen haben im Zusammen-
wirken mit den für die Kinder- und Gesundheits-
pflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der
Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen
nach Absatz 1 hinzuwirken. Zur Durchführung der
Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landes-
verbände der Krankenkassen und die Ersatzkas-
sen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 ge-
meinsame Rahmenvereinbarungen.“
1a. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in
den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
festzulegen, in welchen medizinisch notwendi-
gen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stof-
fen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1
oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur
Anwendung am oder im menschlichen Körper
bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arznei-
mittelversorgung einbezogen werden; § 34
Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie die
§§ 35, 126 und 127 gelten entsprechend. Für
verschreibungspflichtige und nicht verschrei-
bungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2
gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach
Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit
Arzneimitteln einbezogen worden sind.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Versicherte haben Anspruch auf bilan-
zierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn
eine diätetische Intervention mit bilanzierten
Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig
und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bun-
desausschuss legt in den Richtlinien nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen
Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten
zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt ver-
ordnet werden können und veröffentlicht im
Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der
verordnungsfähigen Produkte. § 34 Abs. 6 gilt
entsprechend. In die Zusammenstellung sollen
nur Produkte aufgenommen werden, die die
Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Für die
Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur en-
teralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127
entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1
zu berücksichtigen.“
1b. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder
nach § 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt“ ge-
strichen.
b) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.
1c. In § 35 Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter „des Arz-
neimittelindexes der gesetzlichen Krankenversi-
cherung“ durch die Wörter „nach § 84 Abs. 5“ er-
setzt.
1d. § 43 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen
Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine
Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 oder
stationäre Rehabilitation erforderliche sozial-
medizinische Nachsorgemaßnahmen für chro-
nisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Ju-
gendliche, die das 14. Lebensjahr, in besonders
schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr,
noch nicht vollendet haben, wenn die Nachsorge
wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkran-
kung notwendig ist, um den stationären Aufent-
halt zu verkürzen oder die anschließende ambu-
lante ärztliche Behandlung zu sichern.“
1e. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2
wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in
Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen ent-
sprechend; die §§ 97 bis 115 und 128 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

sind anzuwenden, soweit die dort genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht
für Verträge von Krankenkassen oder deren
Verbänden mit Leistungserbringern, zu deren
Abschluss die Krankenkassen oder deren Ver-
bände gesetzlich verpflichtet sind und bei de-
ren Nichtzustandekommen eine Schiedsamts-
regelung gilt. Die in Satz 1 genannten Vor-
schriften gelten mit der Maßgabe, dass der
Versorgungsauftrag der gesetzlichen Kranken-
kassen besonders zu berücksichtigen ist.“
1f. § 73b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarz-
tes bleibt unberührt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Zur flächendeckenden Sicherstellung des
Angebots nach Absatz 1 haben Kranken-
kassen allein oder in Kooperation mit an-
deren Krankenkassen spätestens bis zum
30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften
zu schließen, die mindestens die Hälfte der
an der hausärztlichen Versorgung teilneh-
menden Allgemeinärzte des Bezirks der
Kassenärztlichen Vereinigung vertreten.
Können sich die Vertragsparteien nicht ei-
nigen, kann die Gemeinschaft die Einlei-
tung eines Schiedsverfahrens nach Ab-
satz 4a beantragen. Ist ein Vertrag nach
Satz 1 zustande gekommen oder soll ein
Vertrag zur Versorgung von Kindern und
Jugendlichen geschlossen werden, können
Verträge auch abgeschlossen werden mit
1. vertragsärztlichen Leistungserbringern,
die an der hausärztlichen Versorgung
nach § 73 Abs. 1a teilnehmen,
2. Gemeinschaften dieser Leistungserbrin-
ger,
3. Trägern von Einrichtungen, die eine
hausarztzentrierte Versorgung durch
vertragsärztliche Leistungserbringer,
die an der hausärztlichen Versorgung
nach § 73 Abs. 1a teilnehmen, anbieten,
4. Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit
Gemeinschaften nach Nummer 2 sie
hierzu ermächtigt haben.
Finden die Krankenkassen in dem Bezirk
einer Kassenärztlichen Vereinigung keinen
Vertragspartner, der die Voraussetzungen
nach Satz 1 erfüllt, haben sie zur flächen-
deckenden Sicherstellung des Angebots
nach Absatz 1 Verträge mit einem oder
mehreren der in Satz 3 genannten Ver-
tragspartner zu schließen. In den Fällen
der Sätze 3 und 4 besteht kein Anspruch
auf Vertragsabschluss; die Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots ist unter Be-
kanntgabe objektiver Auswahlkriterien aus-
zuschreiben.“
bb) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Wörter „diesem Absatz“
ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Beantragt eine Gemeinschaft gemäß
Absatz 4 Satz 2 die Einleitung eines Schieds-
verfahrens, haben sich die Parteien auf eine
unabhängige Schiedsperson zu verständigen,
die den Inhalt des Vertrages nach Absatz 4
Satz 1 festlegt. Einigen sich die Parteien nicht
auf eine Schiedsperson, so wird diese von der
für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbe-
hörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsver-
fahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen
Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der
Schiedsperson und die Festlegung des Ver-
tragsinhalts haben keine aufschiebende Wir-
kung.“
1g. In § 84 Abs. 7a Satz 9 wird die Angabe „§ 300
Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 300 Abs. 2
Satz 6“ ersetzt.
1h. § 92 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien
zur Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 6 und Therapiehinweisen nach Absatz 2
Satz 7 ist den Sachverständigen der medizini-
schen und pharmazeutischen Wissenschaft und
Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirt-
schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Un-
ternehmer, den betroffenen pharmazeutischen
Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apo-
theker und den maßgeblichen Dachverbänden der
Ärztegesellschaften der besonderen Therapierich-
tungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind
in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemein-
same Bundesausschuss hat unter Wahrung der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten
oder Empfehlungen von Sachverständigen, die
er bei Richtlinien zur Verordnung von Arzneimit-
teln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sowie bei Thera-
piehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt,
bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu
benennen und zu veröffentlichen sowie in den tra-
genden Gründen der Beschlüsse zu benennen.“
1i. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden die Sätze 3 bis 9 durch
folgende Sätze ersetzt:
„Für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Le-
bensjahr vollendet haben, findet § 95 Abs. 7
Satz 3 bis 9 in der bis zum 30. September 2008
geltenden Fassung keine Anwendung, es sei
denn, der Vertragsarztsitz wird nach § 103
Abs. 4 fortgeführt. Die Zulassung endet in die-
sen Fällen zum 31. März 2009, es sei denn, der
Vertragsarzt erklärt gegenüber dem Zulas-
sungsausschuss die Wiederaufnahme seiner
Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Zu-
lassung als ruhend. In den Fällen der Anstel-
lung von Ärzten in einem zugelassenen medizi-

nischen Versorgungszentrum gelten die Sätze 3
bis 5 entsprechend.“
b) In Absatz 9 wird Satz 4 durch folgenden Satz
ersetzt:
„Absatz 7 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
2. § 101 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit
bis zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen,
dass mindestens ein Versorgungsanteil in
Höhe von 25 Prozent der allgemeinen Verhält-
niszahl den überwiegend oder ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Ärzten und min-
destens ein Versorgungsanteil in Höhe von
20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den
Leistungserbringern nach Satz 1, die aus-
schließlich Kinder und Jugendliche psychothe-
rapeutisch betreuen, vorbehalten ist.“
b) In Satz 6 werden vor dem Wort „Versorgungs-
anteile“ die Wörter „in Satz 5 bestimmten“ ein-
gefügt und die Wörter „von 40 Prozent“ gestri-
chen.
2a. Nach § 103 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei
hälftiger Entziehung der Zulassung.“
2b. § 126 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon und
die Wörter „die Krankenkassen stellen sicher,
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind“ ge-
strichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 er-
füllt sind. Sie haben von der Erfüllung auszuge-
hen, wenn eine Bestätigung einer geeigneten
Stelle vorliegt. Die näheren Einzelheiten des
Verfahrens nach Satz 2 einschließlich der Be-
stimmung und Überwachung der geeigneten
Stellen, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Bestä-
tigungen, der Überprüfung ablehnender Ent-
scheidungen und der Erhebung von Entgelten
vereinbart der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen mit den für die Wahrnehmung der
Interessen der Leistungserbringer maßgebli-
chen Spitzenorganisationen auf Bundesebene.
Dabei ist sicherzustellen, dass Leistungser-
bringer das Verfahren unabhängig von einer
Mitgliedschaft bei einem der Vereinbarungs-
partner nach Satz 3 nutzen können und einen
Anspruch auf Erteilung der Bestätigung haben,
wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 2 erfüllen. Erteilte Bestätigungen sind ein-
zuschränken, auszusetzen oder zurückzuzie-
hen, wenn die erteilende Stelle feststellt, dass
die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr er-
füllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht
innerhalb einer angemessenen Frist die Über-
einstimmung herstellt. Die in der Vereinbarung
nach Satz 3 bestimmten Stellen dürfen die für
die Feststellung und Bestätigung der Erfüllung
der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erfor-
derlichen Daten von Leistungserbringern erhe-
ben, verarbeiten und nutzen. Sie dürfen den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen über
ausgestellte sowie über verweigerte, einge-
schränkte, ausgesetzte und zurückgezogene
Bestätigungen einschließlich der für die Identi-
fizierung der jeweiligen Leistungserbringer er-
forderlichen Daten unterrichten. Der Spitzen-
verband Bund ist befugt, die übermittelten Da-
ten zu verarbeiten und den Krankenkassen be-
kannt zu geben.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Leistungserbringer, die am 31. März
2007 über eine Zulassung nach § 126 in der zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verfüg-
ten, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 2 bis zum 30. Juni 2010 insoweit als er-
füllt. Bei wesentlichen Änderungen der betrieb-
lichen Verhältnisse können die Krankenkassen
ergänzende Nachweise verlangen; Absatz 1a
Satz 2 gilt entsprechend. Die in Satz 1 genann-
ten Leistungserbringer bleiben abweichend
von Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember
2009 zur Versorgung der Versicherten berech-
tigt, soweit keine Ausschreibungen nach § 127
Abs. 1 erfolgen.“
2c. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch
das Wort „können“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und die Spitzenorganisationen der
Leistungserbringer auf Bundesebene geben
erstmalig bis zum 30. Juni 2009 gemeinsam
Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Aus-
schreibungen ab. Kommt eine Einigung bis
zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist
nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt
durch eine von den Empfehlungspartnern nach
Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhän-
gige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich
die Empfehlungspartner nicht auf eine
Schiedsperson, so wird diese von der für den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu-
ständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die
Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spit-
zenverband Bund und die Spitzenorga-
nisationen der Leistungserbringer je zur
Hälfte.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zweckmäßig
sind“ durch die Wörter „durchgeführt wer-
den“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Satz“ die
Angabe „2 und“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Über die Inhalte abgeschlossener Ver-
träge sind andere Leistungserbringer auf
Nachfrage unverzüglich zu informieren.“

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Den Verträgen nach Absatz 2 Satz 1
können Leistungserbringer zu den gleichen
Bedingungen als Vertragspartner beitreten, so-
weit sie nicht auf Grund bestehender Verträge
bereits zur Versorgung der Versicherten be-
rechtigt sind. Verträgen, die mit Verbänden
oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leis-
tungserbringer abgeschlossen wurden, können
auch Verbände und sonstige Zusammen-
schlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgel-
tende Verträge, die vor dem 1. April 2007 ab-
geschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2
bleibt unberührt.“
e) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.
2d. § 128 wird wie folgt gefasst:
„§ 128
Unzulässige Zusammenarbeit zwischen
Leistungserbringern und Vertragsärzten
(1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte
über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, so-
weit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur
Versorgung in Notfällen benötigt werden. Satz 1
gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln
in Krankenhäusern und anderen medizinischen
Einrichtungen.
(2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte
nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger
wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der
Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche
Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verord-
nung von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist
ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche
privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der
Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten er-
bracht werden, durch Leistungserbringer.
(3) Die Krankenkassen stellen vertraglich
sicher, dass Verstöße gegen die Verbote nach
den Absätzen 1 und 2 angemessen geahndet
werden. Für den Fall schwerwiegender und
wiederholter Verstöße ist vorzusehen, dass Leis-
tungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jah-
ren von der Versorgung der Versicherten ausge-
schlossen werden können.
(4) Sofern Vertragsärzte auf der Grundlage ver-
traglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen
über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der
Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mit-
wirken, sind die zusätzlichen Leistungen
unmittelbar von den Krankenkassen zu vergüten.
Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die
Krankenkassen die für die jeweiligen Vertrags-
ärzte zuständige Ärztekammer.
(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn
Krankenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung
von Verordnungen von Vertragsärzten bekannt
werden, die auf eine mögliche Zuweisung von
Versicherten an bestimmte Leistungserbringer
oder eine sonstige Form unzulässiger Zusammen-
arbeit hindeuten.“
2e. § 130a Abs. 9 wird aufgehoben.
2f. § 132c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen legt in Empfehlungen die Anforderun-
gen an die Leistungserbringer der sozialmedi-
zinischen Nachsorgemaßnahmen fest.“
2g. In § 137g Abs. 1 Satz 11 werden die Wörter
„durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes
von den Krankenkassen“ durch die Wörter „aus
dem Gesundheitsfonds“ ersetzt.
2h. In § 140f Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 126 Abs. 1 Satz 3,“ die Angabe „§ 127 Abs. 1a
Satz 1,“ eingefügt.
2i. In § 146a Satz 3 werden nach der Angabe „§ 155“
ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von
Absatz 4 Satz 9,“ eingefügt.
3. § 155 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder
Schließung aus dem Amt, bestimmt die Auf-
sichtsbehörde nach Anhörung des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen und des Lan-
desverbandes den Abwicklungsvorstand.
§ 35a Abs. 7 des Vierten Buches gilt entspre-
chend.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Sind die Betriebskrankenkassen zur Erfül-
lung dieser Verpflichtungen nicht in der La-
ge, macht der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen den nicht gedeckten Be-
trag bei allen anderen Krankenkassen mit
Ausnahme der Landwirtschaftlichen Kran-
kenkassen geltend.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 164 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur
für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhält-
nis nicht durch ordentliche Kündigung be-
endet werden kann.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
mer 4 eingefügt:
„4. der in § 171d Abs. 1 Satz 3 ge-
nannten Verpflichtungen bis zum
31. Dezember 2049 sowie“.
ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Num-
mer 5.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 5
und 6“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 5
bis 7“ ersetzt.

4. § 164 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4
Satz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 155
Abs. 4 Satz 5 bis 7“ ersetzt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4
Satz 7“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4
Satz 8“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Jede Innungskrankenkasse ist verpflichtet,
entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Ver-
sicherten aller Innungskrankenkassen dienst-
ordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nach-
zuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzu-
bieten; die Nachweise und Angebote sind den
Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich
zu machen.“
5. § 171 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt, nach der Angabe „§ 155 Abs. 1
bis 3“ die Angabe „und § 164 Abs. 2 bis 5“ und
nach dem Wort „entsprechend“ die Wörter „mit
der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für
Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht
durch ordentliche Kündigung beendet werden
kann“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 4
bis 6“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 4
bis 7“ ersetzt.
6. Nach § 171 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Achter Titel
Kassenartenübergreifende Regelungen“.
7. § 171b wird wie folgt gefasst:
„§ 171b
Insolvenz von Krankenkassen
(1) Vom 1. Januar 2010 an findet § 12 Abs. 1
Nr. 2 der Insolvenzordnung auf Krankenkassen
keine Anwendung. Von diesem Zeitpunkt an gilt
die Insolvenzordnung für die Krankenkassen nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
(2) Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig
oder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die
bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der
Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähig-
keit), oder tritt Überschuldung ein, hat der Vor-
stand der Krankenkasse dies der zuständigen
Aufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähi-
ger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Verbind-
lichkeiten der Krankenkasse, für die nach § 171d
Abs. 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen haftet, sind bei der Feststellung der Über-
schuldung nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen der Krankenkasse
kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt wer-
den. Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine
Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicher-
ter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbe-
hörde anstelle des Antrages nach Satz 1 die Kran-
kenkasse schließen. Stellt die Aufsichtsbehörde
den Antrag nach Satz 1 nicht innerhalb von drei
Monaten nach Eingang der in Absatz 2 Satz 1 ge-
nannten Anzeige, ist die spätere Stellung eines
Insolvenzantrages so lange ausgeschlossen, wie
der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige geführt
hat, fortbesteht.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen unverzüglich über
die Antragstellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unter-
richten. Vor der Bestellung des Insolvenzverwal-
ters hat das Insolvenzgericht die Aufsichtsbe-
hörde zu hören. Der Aufsichtsbehörde ist der
Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen. Die
Aufsichtsbehörde und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen können jederzeit vom Insol-
venzgericht und dem Insolvenzverwalter Aus-
künfte über den Stand des Verfahrens verlangen.
(5) Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Be-
schlusses, durch den die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens mangels Masse abgelehnt wor-
den ist, ist die Krankenkasse geschlossen mit
der Maßgabe, dass die Abwicklung der Geschäfte
der Krankenkasse im Fall der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens nach den Vorschriften der Insol-
venzordnung erfolgt.
(6) Zum Vermögen einer Krankenkasse gehö-
ren die Betriebsmittel, die Rücklage und das Ver-
waltungsvermögen. Abweichend von § 260 Abs. 2
Satz 2 bleiben die Beitragsforderungen der Kran-
kenkasse außer Betracht, soweit sie dem Ge-
sundheitsfonds als Sondervermögen zufließen.“
8. Nach § 171b werden folgende §§ 171c bis 171f
eingefügt:
„§ 171c
Aufhebung der Haftung nach
§ 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung
Vom 1. Januar 2009 an haften die Länder nicht
mehr nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung für
die Ansprüche der Beschäftigten von Kranken-
kassen auf Leistungen der Altersversorgung und
auf Insolvenzgeld.
§ 171d
Haftung im Insolvenzfall
(1) Wird über das Vermögen einer Kranken-
kasse das Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewie-
sen (Insolvenzfall), haftet der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen für die bis zum 31. De-
zember 2009 entstandenen Altersversorgungsver-
pflichtungen dieser Krankenkasse und für Ver-
pflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von
Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-recht-
lichen Einrichtung zur betrieblichen Altersversor-
gung aufgenommen worden sind, soweit die Er-
füllung dieser Verpflichtungen durch den Insol-
venzfall beeinträchtigt oder unmöglich wird. So-
weit der Träger der Insolvenzsicherung nach dem
Betriebsrentengesetz die unverfallbaren Altersver-
sorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu
erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen
Krankenkassen oder ihre Verbände ausgeschlos-
sen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-

sen macht die zur Erfüllung seiner Haftungsver-
pflichtung erforderlichen Beträge bei den übrigen
Krankenkassen der Kassenart sowie bis zum
31. Dezember 2049 anteilig auch bei den Kran-
kenkassen geltend, die aus einer Vereinigung
nach § 171a hervorgegangen sind, wenn an der
Vereinigung eine Krankenkasse beteiligt war, die
dieser Kassenart angehört hat. Sind die in Satz 3
genannten Krankenkassen nicht in der Lage, die
Verpflichtungen nach Satz 1 zu erfüllen, macht
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
den nicht gedeckten Betrag bei allen anderen
Krankenkassen geltend. § 155 Abs. 4 Satz 7 und
§ 164 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Das Nähere zur Geltendmachung der Be-
träge nach Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1
und 2 sowie nach § 155 Abs. 4 Satz 5 und 6 und
Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 regelt das Bundesminis-
terium für Gesundheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates. Dabei ist vor-
zusehen, dass Betriebs- und Innungskrankenkas-
sen, deren Satzungen keine Regelung nach § 173
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten, an der Finanzierung
mit einer Quote in Höhe von 20 Prozent des an
sich zu zahlenden Betrages beteiligt werden. In
der Rechtsverordnung kann auch geregelt wer-
den, welche Angaben die Krankenkassen dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die
Durchführung des Absatzes 1 Satz 3 und 4 mit-
zuteilen haben, einschließlich der Zeitpunkte für
die Übermittlung dieser Angaben.
(3) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse,
bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzver-
fahren nicht zulässig war, umfasst der Insolvenz-
schutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebs-
rentengesetzes nur die Ansprüche und Anwart-
schaften aus Versorgungszusagen, die nach dem
31. Dezember 2009 entstanden sind. Die §§ 7
bis 15 des Betriebsrentengesetzes gelten nicht
für Krankenkassen, die auf Grund Landesgesetz
Pflichtmitglied beim Kommunalen Versorgungs-
verband Baden-Württemberg oder Sachsen sind.
Hiervon ausgenommen ist die AOK Baden-Würt-
temberg. Falls die Mitgliedschaft endet, gilt Satz 1
entsprechend.
(4) Hat der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen auf Grund des Absatzes 1 Leistungen zu
erbringen, gilt § 9 Abs. 2 bis 3a mit Ausnahme des
Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz des Betriebs-
rentengesetzes entsprechend für den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen. Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen macht die Ansprü-
che nach Satz 1 im Insolvenzverfahren zu Guns-
ten der Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3
und 4 geltend.
(5) Für die in § 155 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5
genannten Ansprüche und Forderungen haften im
Insolvenzfall die übrigen Krankenkassen der Kas-
senart. Übersteigen die Verpflichtungen nach
Satz 1 1 Prozent des Gesamtbetrages der Zuwei-
sungen, den die Krankenkassen der jeweiligen
Kassenart aus dem Gesundheitsfonds jährlich
erhalten, haften hierfür auch die Krankenkassen
der anderen Kassenarten. § 155 Abs. 4 Satz 5
bis 7 gilt entsprechend. Soweit Krankenkassen
nach Satz 1 oder Satz 2 Leistungen zu erbringen
haben, gehen die Ansprüche der Versicherten und
der Leistungserbringer auf sie über. Absatz 4
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 171e
Deckungskapital für
Altersversorgungsverpflichtungen
(1) Krankenkassen haben für Versorgungszu-
sagen, die eine direkte Einstandspflicht nach § 1
Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes auslö-
sen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch
mindestens jährliche Zuführungen vom 1. Januar
2010 an bis spätestens zum 31. Dezember 2049
ein wertgleiches Deckungskapital zu bilden, mit
dem der voraussichtliche Barwert dieser Ver-
pflichtungen an diesem Tag vollständig ausfinan-
ziert wird. Auf der Passivseite der Vermögens-
rechnung sind Rückstellungen in Höhe des vor-
handenen Deckungskapitals zu bilden. Satz 1 gilt
nicht, soweit eine Krankenkasse der Aufsichtsbe-
hörde durch ein versicherungsmathematisches
Gutachten nachweist, dass für ihre Verpflichtun-
gen aus Versorgungsanwartschaften und -an-
sprüchen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen
ein Deckungskapital besteht, das die in Satz 1
und in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ge-
nannten Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis
ist bei wesentlichen Änderungen der Berech-
nungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu
aktualisieren. Das Deckungskapital darf nur
zweckentsprechend verwendet werden.
(2) Soweit Krankenversicherungsträger vor
dem 31. Dezember 2009 Mitglied einer öffent-
lich-rechtlichen Versorgungseinrichtung gewor-
den sind, werden die zu erwartenden Versor-
gungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen
nach Absatz 1 entsprechend berücksichtigt.
Wurde vor dem 31. Dezember 2009 Deckungska-
pital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses an-
teilig berücksichtigt, sofern es sich um Versor-
gungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 handelt. So-
weit Krankenversicherungsträger dem Versor-
gungsrücklagegesetz des Bundes oder entspre-
chender Landesgesetze unterliegen, ist das nach
den Vorgaben dieser Gesetze gebildete Kapital
ebenfalls zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit re-
gelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über
1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtun-
gen, für die das Deckungskapital zu bilden ist,
2. die allgemeinen versicherungsmathematischen
Vorgaben für die Ermittlung des Barwertes der
Versorgungsverpflichtungen,
3. die Höhe der für die Bildung des Deckungska-
pitals erforderlichen Zuweisungsbeträge und
über die Überprüfung und Anpassung der
Höhe der Zuweisungsbeträge,
4. das Zahlverfahren der Zuweisungen zum De-
ckungskapital,

5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den
jeweiligen Durchführungswegen der betriebli-
chen Altersversorgung sowie über die Anlage
des Deckungskapitals.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann die
Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-
desversicherungsamt übertragen. In diesem Fall
gilt für die dem Bundesversicherungsamt entste-
henden Ausgaben § 271 Abs. 6 entsprechend.
(4) Die Ermittlung der Höhe des erforderlichen
Deckungskapitals durch die Krankenkasse und
die Zuführungspläne zum Deckungskapital sind
von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
(5) Für Amtshandlungen nach Absatz 4 werden
Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
Höhe der Gebühren und die Auslagenerstattung
zu bestimmen. Es kann dafür feste Sätze, auch
in Form von Zeitgebühren, und Rahmensätze vor-
sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
dass der mit den Amtshandlungen verbundene
gesamte Personal- und Sachaufwand der Auf-
sichtsbehörde gedeckt wird. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit kann die Verordnungser-
mächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-
desversicherungsamt übertragen.
§ 171f
Insolvenzfähigkeit von
Krankenkassenverbänden
Die §§ 171b bis 171e gelten für die Verbände
der Krankenkassen entsprechend.“
9. Vor § 172 wird die Überschrift „Achter Titel Kas-
senartenübergreifende Regelungen“ aufgehoben.
10. § 172 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 172
Vermeidung der Schließung
oder Insolvenz von Krankenkassen“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verband, der
im Fall ihrer Auflösung oder Schließung
ihre Verpflichtungen gegenüber den Gläu-
bigern zu erfüllen hat,“ durch die Wörter
„Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Stellt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen fest, dass in der letzten
Vierteljahresrechnung einer Krankenkasse
die Ausgaben die Einnahmen um einen Be-
trag überstiegen haben, der größer ist als
0,5 Prozent der durchschnittlichen monat-
lichen Zuweisungen aus dem Gesundheits-
fonds für den zu beurteilenden Berichts-
zeitraum, so hat er hierüber die zuständige
Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Darüber
hinaus hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen den Aufsichtsbehörden
die in den Jahresrechnungen zum Stichtag
31. Dezember eines jeden Kalenderjahres
ausgewiesenen Betriebsmittel, Rücklagen
und Geldmittel zur Anschaffung und Er-
neuerung von Verwaltungsvermögen einer
Krankenkasse mitzuteilen. Die Aufsichts-
behörde hat unter Berücksichtigung der in
den Sätzen 2 und 3 genannten Finanzda-
ten vom Vorstand einer Krankenkasse un-
verzüglich die Vorlage der in Satz 1 ge-
nannten Unterlagen und Auskünfte zu ver-
langen, wenn sich daraus Anhaltspunkte
für eine dauerhafte Gefährdung der wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kasse
ergeben.“
cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Angabe „den Sätzen 1
und 4“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Stellt die Aufsichtsbehörde im Beneh-
men mit dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen fest, dass bei einer Krankenkasse
nur durch die Vereinigung mit einer anderen
Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf Dauer
gesichert oder der Eintritt von Zahlungsunfä-
higkeit oder Überschuldung vermieden werden
kann, kann dieser der Aufsichtsbehörde Vor-
schläge für eine Vereinigung dieser Kranken-
kasse mit einer anderen Krankenkasse vorle-
gen. Kommt bei der in ihrer Leistungsfähigkeit
gefährdeten Krankenkasse ein Beschluss über
eine freiwillige Vereinigung innerhalb einer von
der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht zu-
stande, ersetzt die Aufsichtsbehörde diesen
Beschluss.“
11. Dem § 195 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschie-
bende Wirkung.“
11a. In § 207 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „vorbe-
haltlich des § 212 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter
„mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen der
Dienstbetriebe des Bundes“ ersetzt.
11b. Dem § 211 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die für die Finanzierung der Aufgaben
eines Landesverbandes erforderlichen Mittel wer-
den von seinen Mitgliedskassen sowie von den
Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitglie-
dern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des
Landesverbandes aufgebracht. Die mitglied-
schaftsrechtliche Zuordnung der Krankenkassen
nach § 207 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das
Nähere zur Aufbringung der Mittel nach Satz 1
vereinbaren die Landesverbände. Kommt die Ver-
einbarung nach Satz 3 nicht bis zum 1. November
eines Jahres zustande, wird der Inhalt der Verein-
barung durch eine von den Vertragsparteien zu
bestimmende Schiedsperson festgelegt.“
11c. Dem § 220 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung

des Gesundheitsfonds durch das Bundesversi-
cherungsamt gelten die §§ 67 bis 69, 70 Abs. 5,
§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz, die §§ 73
bis 77 Abs. 1a und § 79 Abs. 1 und 2 in Verbin-
dung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die
auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlasse-
nen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das
Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten
Buches entsprechend.“
12. § 252 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Weitere zum Verfahren der Beitragszah-
lungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitun-
gen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung
nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches
geregelt.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 5 angefügt:
„(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebüh-
ren, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242,
Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zin-
sen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es
bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt
werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestim-
mung, werden die Schulden in der genannten
Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen
Schuldenart werden die einzelnen Schulden
nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit
anteilmäßig getilgt.
(4) Für die Haftung der Einzugsstellen we-
gen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug
von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r
Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entspre-
chend.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit
regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere über die
Prüfung der von den Krankenkassen mitzutei-
lenden Daten durch die mit der Prüfung nach
§ 274 befassten Stellen einschließlich der Fol-
gen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht
prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prü-
fung und der Prüfkriterien für die Bereiche der
Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und
der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2
Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abwei-
chend von § 274.“
13. § 265a wird wie folgt gefasst:
„§ 265a
Finanzielle Hilfen
zur Vermeidung der Schließung
oder Insolvenz einer Krankenkasse
(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen hat bis zum 31. März 2009
Bestimmungen über die Gewährung finanzieller
Hilfen zur Ermöglichung oder Erleichterung von
Vereinigungen von Krankenkassen, die zur Ab-
wendung von Haftungsrisiken für notwendig er-
achtet werden, vorzusehen. Näheres über Voraus-
setzungen, Umfang, Finanzierung und Durchfüh-
rung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen. In der Satzung
ist vorzusehen, dass die Hilfen nur gewährt wer-
den, wenn finanzielle Hilfe nach § 265b in ausrei-
chender Höhe gewährt wird. Die Satzungsrege-
lungen werden mit 70 Prozent der nach § 217c
Abs. 1 Satz 2 gewichteten Stimmen der Mitglieder
beschlossen.
(2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen
Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichts-
behörde gestellt werden. Der Vorstand des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen entschei-
det über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1.
Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt wer-
den. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu
versehen, die der Verbesserung der Wirtschaft-
lichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen macht die zur Finanzierung der Hilfen erfor-
derlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mit-
gliedskassen mit Ausnahme der Landwirtschaftli-
chen Krankenkassen geltend. Bei der Aufteilung
der Finanzierung der Hilfen sind die unterschied-
liche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen sowie
bereits geleistete Hilfen nach § 265b angemessen
zu berücksichtigen. Klagen gegen die Bescheide,
mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfe-
leistungen angefordert werden, haben keine auf-
schiebende Wirkung.
(4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
sung des § 265a bleiben unberührt.“
14. Nach § 265a wird folgender § 265b eingefügt:
„§ 265b
Freiwillige finanzielle Hilfen
(1) Krankenkassen können mit anderen Kran-
kenkassen derselben Kassenart Verträge über
die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, um
1. deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu
erhalten,
2. Haftungsfälle nach § 155 Abs. 4 und 5 und
§ 171d Abs. 1 Satz 3 und 4 insbesondere
durch die Unterstützung von freiwilligen Verei-
nigungen zu verhindern oder
3. die Aufteilung der Beträge nach § 171d Abs. 1
Satz 3 und 4 abweichend von der nach § 171d
Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.
In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finan-
zierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu
regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entspre-
chend.
(2) Die Verträge sind von den für die am Vertrag
beteiligten Krankenkassen zuständigen Auf-
sichtsbehörden zu genehmigen.“
14a. Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt:
„§ 271a
Sicherstellung der
Einnahmen des Gesundheitsfonds
(1) Steigen die Beitragsrückstände einer Kran-
kenkasse erheblich an, so hat die Krankenkasse
nach Aufforderung durch das Bundesversiche-
rungsamt diesem die Gründe hierfür zu berichten
und innerhalb einer Frist von vier Wochen glaub-
haft zu machen, dass der Anstieg nicht auf eine

Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Entschei-
dungserhebliche Tatsachen sind durch geeignete
Unterlagen glaubhaft zu machen.
(2) Werden die entscheidungserheblichen Un-
terlagen nicht vorgelegt oder reichen diese nicht
zur Glaubhaftmachung eines unverschuldeten
Beitragsrückstandes aus, wird die Krankenkasse
säumig. Für jeden angefangenen Monat nach Auf-
forderung zur Berichtslegung wird vorläufig ein
Säumniszuschlag in Höhe von 10 Prozent von
dem Betrag erhoben, der sich aus der Rück-
standsquote des die Berichtspflicht auslösenden
Monats abzüglich der des Vorjahresmonats oder
der des Vorjahresdurchschnitts der Krankenkasse,
multipliziert mit den insgesamt zum Soll gestellten
Beiträgen der Krankenkasse des die Berichts-
pflicht auslösenden Monats, ergibt. Es wird der
jeweils niedrigere Wert zur Berechnung der Säum-
niszuschläge in Ansatz gebracht.
(3) Die Krankenkasse erhält ihre Säumniszu-
schläge zurück, wenn sie innerhalb einer ange-
messenen, vom Bundesversicherungsamt festzu-
setzenden Frist, die im Regelfall drei Monate nach
Eintritt der Säumnis nach Absatz 2 nicht unter-
schreiten soll, glaubhaft macht, dass die Bei-
tragsrückstände nicht auf eine Pflichtverletzung
ihrerseits zurückzuführen sind. Anderenfalls wer-
den die Säumniszuschläge endgültig festgesetzt
und verbleiben dem Gesundheitsfonds.
(4) Bleiben die Beitragsrückstände auch nach
Ablauf der Frist nach Absatz 3 erheblich im Sinne
des Absatzes 1 und ist die Krankenkasse säumig
im Sinne des Absatzes 2, ist von einer fortgesetz-
ten Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall
soll das Bundesversicherungsamt den Säumnis-
zuschlag um weitere 10 Prozentpunkte pro Monat
bis zur vollen Höhe des für die Berechnung der
Säumniszuschläge zu Grunde gelegten Differenz-
betrages nach Absatz 2 erhöhen. Diese Säumnis-
zuschläge gelten als endgültig festgesetzt und
verbleiben dem Gesundheitsfonds.
(5) Klagen gegen die Erhebung von Säumnis-
zuschlägen haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) § 28r des Vierten Buches und § 251 Abs. 5
Satz 2 bleiben unberührt.“
14b. § 272 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuwei-
sungen aus dem Gesundheitsfonds ist
sicherzustellen, dass sich die Belastungen auf
Grund der Einführung des Gesundheitsfonds
für die in einem Land tätigen Krankenkassen
in jährlichen Schritten von jeweils höchstens
100 Millionen Euro aufbauen. Hierfür stellt das
Bundesversicherungsamt für jedes Aus-
gleichsjahr und für jedes Land die Höhe der
fortgeschriebenen Einnahmen der Krankenkas-
sen für die in einem Land wohnhaften Versi-
cherten den Zuweisungen aus dem Gesund-
heitsfonds ohne Berücksichtigung der sich
aus Absatz 2 ergebenden Zuweisungserhö-
hungen gegenüber. Dabei sind als Einnahmen
die fiktiven Beitragseinnahmen auf Grund der
am 30. Juni 2008 geltenden Beitragssätze, be-
reinigt um Ausgleichsansprüche und -ver-
pflichtungen auf Grund des Risikostrukturaus-
gleichs und des Risikopools in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung und
fortgeschrieben entsprechend der Verände-
rungsrate nach § 71 Abs. 3, zu berücksichtigen.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Ab-
satz 1 Satz 2, dass die Belastungswirkungen
in Bezug auf die in einem Land tätigen Kran-
kenkassen den nach Absatz 1 Satz 1 jeweils
maßgeblichen Betrag übersteigen, sind die Zu-
weisungen an die Krankenkassen für deren
Versicherte mit Wohnsitz in den jeweiligen Län-
dern im Jahresausgleich für das jeweilige Aus-
gleichsjahr so zu verändern, dass dieser Be-
trag genau erreicht wird. Die zur Erhöhung der
Zuweisungen nach Satz 1 erforderlichen Be-
träge werden aus Mitteln der Liquiditätsreserve
nach § 271 Abs. 2 aufgebracht.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 fin-
den letztmalig in dem Jahr Anwendung, das
dem Jahr vorausgeht, in dem erstmalig in kei-
nem Bundesland eine Überschreitung des
nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen
Betrages festgestellt wurde.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der
Absätze 1 und 2, insbesondere zur Bestim-
mung der Beitragssätze, der Einnahmen und
ihrer Fortschreibung und der Zuweisungen, so-
wie die Festlegung der Abschlagszahlungen
regelt die Rechtsverordnung nach § 266
Abs. 7.“
14c. § 300 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Rechenzentren übermitteln die Daten
nach Absatz 1 auf Anforderung den Kassen-
ärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8,
den §§ 84 und 305a erforderlich sind, sowie
dem Bundesministerium für Gesundheit oder
einer von ihm benannten Stelle im Wege elek-
tronischer Datenübertragung oder maschinell
verwertbar auf Datenträgern. Dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit oder der von ihm be-
nannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und
nicht versichertenbezogen zu übermitteln. Vor
der Verarbeitung der Daten durch die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen ist der Versicherten-
bezug durch eine von der jeweiligen Kassen-
ärztlichen Vereinigung räumlich, organisato-
risch und personell getrennten Stelle zu pseu-
donymisieren.“
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
14d. In § 302 Abs. 1 wird die Angabe „§ 128“ durch die
Angabe „§ 139“ ersetzt.
14e. In § 305 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
15. Dem § 307a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wer es als Mitglied des Vorstands einer
Krankenkasse entgegen § 171b Abs. 2 Satz 1 un-

terlässt, der Aufsichtsbehörde die in § 55 Abs. 1
des Kreditwesengesetzes genannten Sachver-
halte anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt
der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
16. Die folgenden §§ 316 bis 318 werden angefügt:
„§ 316
Übergangsregelung
zur enteralen Ernährung
Versicherte haben bis zur Veröffentlichung der
Zusammenstellung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 im
Bundesanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung
nach Maßgabe des Kapitels E der Arzneimittel-
Richtlinien in der Fassung vom 25. August 2005
(BAnz. S. 13 241).
§ 317
Psychotherapeuten
Abweichend von § 95 Abs. 10 werden Psycho-
therapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zu-
gelassen, wenn sie
1. eine Approbation nach dem Psychotherapeu-
tengesetz und den Fachkundenachweis nach
§ 95c Satz 2 Nr. 3 haben,
2. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni
1997 an der ambulanten psychotherapeuti-
schen Versorgung in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum teilgenom-
men haben und diese Tätigkeit vergleichbar
mit der in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung war und
3. bis zum 30. Juni 2009 die Approbationsur-
kunde vorlegen und den Antrag auf Erteilung
der Zulassung gestellt haben.
Der Zulassungsausschuss hat über die Zulas-
sungsanträge bis zum 30. September 2009 zu
entscheiden.
§ 318
Übergangsregelung für die
knappschaftliche Krankenversicherung
Die Regelung des § 37 Abs. 3 der Risikostruk-
tur-Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwenden,
wenn die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See die Verwaltungsausgaben der
knappschaftlichen Krankenversicherung abwei-
chend von § 71 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches
getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die
Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach
§ 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsaus-
gaben der knappschaftlichen Krankenversiche-
rung getrennt durchführt. Satz 1 gilt nur, wenn
das Bundesversicherungsamt rechtzeitig vor der
Bekanntmachung nach § 37 Abs. 5 der Risiko-
struktur-Ausgleichsverordnung für das folgende
Ausgleichsjahr auf der Grundlage eines von der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises
feststellt, dass die Verwaltungsausgaben der
knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt
im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Entspre-
chend gilt Satz 1 für den Jahresausgleich nach
§ 41 der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung
nur, wenn das Bundesversicherungsamt rechtzei-
tig vor der Durchführung des Jahresausgleichs
auf der Grundlage eines von der Deutschen Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrach-
ten ausreichenden Nachweises feststellt, dass sie
die Rechnungslegung und den Jahresabschluss
nach § 77 des Vierten Buches für die Verwal-
tungsausgaben der knappschaftlichen Kranken-
versicherung getrennt durchgeführt hat.“
Artikel 2
Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 77 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Jahresrechnung einer Krankenkasse
einschließlich der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See, soweit sie die Krankenver-
sicherung nach dem Fünften Buch durchführt, hat
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Krankenkasse zu vermitteln. Die gesetzlichen Vertre-
ter der Krankenkasse haben bei der Unterzeichnung
der Jahresrechnung nach bestem Wissen schriftlich
zu versichern, dass die Jahresrechnung ein den tat-
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im
Sinne des Satzes 1 vermittelt. Dabei sind bei der
Bewertung der in der Jahresrechnung oder den ihr
zu Grunde liegenden Büchern und Aufzeichnungen
ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Ver-
bindlichkeiten insbesondere folgende Grundsätze
zu beachten:
1. Die Saldenvorträge zu Beginn des Rechnungs-
jahres müssen mit den entsprechenden Schluss-
salden der Jahresrechnungen des vorhergehen-
den Rechnungsjahres übereinstimmen.
2. Die Jahresrechnung muss klar und übersichtlich
sein: Insbesondere dürfen keine Veränderungen
vorgenommen werden, die
a) dazu führen, dass der ursprüngliche Inhalt ei-
ner Eintragung oder Aufzeichnung nicht mehr
feststellbar ist, oder
b) es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich
oder erst später gemacht worden sind.
3. Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-
ten müssen zum Abschlussstichtag einzeln be-
wertet sein.
4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle
vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlussstichtag entstanden sind, zu berück-
sichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem
Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung

der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Ge-
winne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am
Abschlussstichtag realisiert sind.
5. Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres
sind unabhängig von den Zeitpunkten der ent-
sprechenden Zahlungen in der Jahresrechnung
zu berücksichtigen.
6. Die auf die vorhergehende Jahresrechnung ange-
wandten Bewertungsmethoden sollen beibehal-
ten werden.“
2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:
„Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze
nach § 77 Abs. 1a können in die Rechtsverordnung
nach Satz 1 aufgenommen werden, soweit dies er-
forderlich ist, um nach einheitlichen Kriterien ge-
schaffene Unterlagen zur Bewertung der von den
Krankenkassen aufgestellten Jahresrechnungen
und ihrer Finanzlage zu erhalten.“
3. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die Unterlagen für das Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales sind dem im jeweiligen Versiche-
rungszweig im gesamten Geltungsbereich dieses
Buches zuständigen Verband maschinell verwertbar
und geprüft zuzuleiten. Nach Aufbereitung leitet die-
ser die Unterlagen in maschinell verwertbarer Form
an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
sowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbe-
hörden der Länder oder an die von ihnen bestimm-
ten Stellen weiter.“
4. Dem § 111 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
fügt:
„(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen
§ 77 Abs. 1a oder entgegen der Rechtsverordnung
nach § 78 als Mitglied eines vertretungsberechtigten
Organs einer Krankenkasse
1. bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jah-
resabschlusses den Grundsätzen ordnungsmäßi-
ger Buchführung und Bilanzierung zuwiderhan-
delt,
2. gegen die Pflicht zur Offenlegung des Jahresab-
schlusses oder anderer Unterlagen der Rech-
nungslegung verstößt oder
3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 bei
hierfür finanzbegründenden Unterlagen falsche
Erklärungen abgibt oder herbeiführt.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann mehr-
mals festgesetzt werden.“
5. In § 112 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 111 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 111 Abs. 3 und 5“ ersetzt.
Artikel 2a
Änderung
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 60 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maß-
gabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den
Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.“
2. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „2, 4 und 5“ durch
die Angabe „2, 3 und 4“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 2b
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes
vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu den
§§ 123 bis 142 folgende Angabe eingefügt:
„Sechster Verfahren in
Unterabschnitt vergaberechtlichen
Streitigkeiten § 142a“.
2. Dem § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In Streitigkeiten über Entscheidungen von
Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betref-
fen, entscheidet ausschließlich das für den Sitz der
Vergabekammer zuständige Landessozialgericht.
Mehrere Länder können durch Vereinbarung die
den Landessozialgerichten nach Satz 1 zugewiese-
nen Aufgaben dem zuständigen Gericht eines Lan-
des auch für das Gebiet eines anderen Landes
übertragen.“
3. Nach § 142 wird folgender Sechster Unterabschnitt
eingefügt:
„Sechster Unterabschnitt
Verfahren in
vergaberechtlichen Streitigkeiten
§ 142a
(1) In Streitigkeiten über Entscheidungen von Ver-
gabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen,
sind § 115 Abs. 2 Satz 2 bis 5, § 116 Abs. 1 und 2,
die §§ 117 bis 123 sowie 125 und 126 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend
anzuwenden.
(2) Bei der Entscheidung des Beschwerdege-
richts über die sofortige Beschwerde wirken die eh-
renamtlichen Richter nicht mit.
(3) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabe-
vorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein
Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden,
ist das zuständige Gericht an die bestandskräftige
Entscheidung der Vergabekammer und die Entschei-
dung des Landessozialgerichts sowie gegebenen-
falls des nach Absatz 4 angerufenen Bundessozial-
gerichts über die Beschwerde gebunden.
(4) Will ein Landessozialgericht von einer Ent-
scheidung eines anderen Landessozialgerichts oder

des Bundessozialgerichts abweichen oder hält es
den Rechtsstreit wegen beabsichtigter Abweichung
von Entscheidungen eines Oberlandesgerichts oder
des Bundesgerichtshofs für grundsätzlich bedeut-
sam, so legt es die Sache dem Bundessozialgericht
vor. Das Bundessozialgericht entscheidet anstelle
des Landessozialgerichts. § 124 Abs. 2 Satz 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt
entsprechend.“
4. § 207 wird wie folgt gefasst:
„§ 207
Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen
von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betref-
fen und die am 18. Dezember 2008 bei den Oberlan-
desgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium,
in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der
Vergabekammer zuständige Landessozialgericht
und in den Fällen des § 124 Abs. 2 Satz 1 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das
Bundessozialgericht über. Dies gilt nicht für Verfah-
ren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. So-
weit ein Oberlandesgericht an eine Frist nach § 121
Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist
mit dem Eingang der Akten bei dem zuständigen
Landessozialgericht von neuem. Die Sätze 1 bis 3
gelten für Verfahren in Streitigkeiten über Entschei-
dungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehun-
gen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch betreffen und die am 18. Dezember 2008 bei
den Sozialgerichten anhängig sind, entsprechend.“
Artikel 2c
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1a des Ge-
setzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 116 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „für Streitigkei-
ten über Entscheidungen von Vergabekammern, die
Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozial-
gerichte zuständig“ eingefügt.
2. In § 124 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Komma die
Wörter „oder hält es den Rechtsstreit wegen beab-
sichtigter Abweichung von Entscheidungen eines
Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts
für grundsätzlich bedeutsam“ eingefügt.
Artikel 2d
Änderung
der Reichsversicherungsordnung
In § 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird die Angabe
„Abs. 7 Satz 2 und“ gestrichen.
Artikel 2e
Änderung
des Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversi-
cherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist,
wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2 und“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung
des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Ab-
schnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftlichen
Krankenkassen keine Anwendung.“
2. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch sind für den Spitzenverband der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung nicht anzuwenden.“
3. § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Finanzausgleich
für aufwändige Leistungsfälle
Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung kann eine Umlage
der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten
für aufwändige Leistungsfälle und andere aufwän-
dige Belastungen ganz oder teilweise zu decken;
§ 265 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist ent-
sprechend anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung
des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Nr. 144 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Gesellschaften sind bis zum 31. Dezember
2012 verpflichtet, den bei den bis zum 31. Dezem-
ber 2008 bestehenden Bundesverbänden unbe-
fristet tätigen Angestellten ein neues Beschäfti-
gungsverhältnis zu vermitteln. So lange sind be-
triebsbedingte Kündigungen unzulässig.“

b) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember
2008“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“
ersetzt.
2. In Artikel 1 Nr. 145 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Der Landesverband oder die Krankenkasse, der
oder die einen Dienstordnungsangestellten oder
einen übrigen Beschäftigten anstellt, dessen
Arbeitsplatz bei einem der bis zum 31. Dezember
2008 bestehenden Bundesverbände oder bei
einer der in Satz 1 genannten Gesellschaften
bürgerlichen Rechts weggefallen ist, hat einen
Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landes-
verbände oder Krankenkassen der Kassenart.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für die Beschäftig-
ten der Verbände der Ersatzkassen.“
3. In Artikel 1 Nr. 182 wird § 271 Abs. 2 wie folgt ge-
ändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einnahmen“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Einnahmeausfälle“ die Wörter
„und die Aufwendungen für die Erhöhung der Zu-
weisungen nach § 272 Abs. 2“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Liquiditätsreserve ist ab dem Jahr 2009 in
vier jährlichen Schritten aufzubauen und muss
spätestens nach Ablauf des Geschäftsjahres
2012 und der jeweils folgenden Geschäftsjahre
mindestens 20 Prozent der durchschnittlich auf
den Monat entfallenden Ausgaben des Gesund-
heitsfonds betragen.“
4. Artikel 2 Nr. 29 wird wie folgt gefasst:
„29. § 221 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Gesundheitsfonds überweist von
den ihm zufließenden Leistungen des Bun-
des nach Absatz 1 Satz 3 den auf die Land-
wirtschaftlichen Krankenkassen entfallen-
den Anteil an der Beteiligung des Bundes
an den Spitzenverband der landwirtschaftli-
chen Sozialversicherung zur Weiterleitung
an die Landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 be-
misst sich nach dem Verhältnis der Anzahl
der Versicherten dieser Krankenkassen zu
der Anzahl der Versicherten aller Kranken-
kassen; maßgebend sind die Verhältnisse
am 1. Juli des Vorjahres.“ “
Artikel 4a
Änderung des
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
Artikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt
durch Artikel 2a des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „jeweils“ wird gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei ist das Benehmen mit der Bundesärzte-
kammer herzustellen.“
2. Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Höhe der finanziellen Beteiligung ist so zu be-
messen, dass die Weiterzubildenden in allen Weiter-
bildungseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 eine an-
gemessene Vergütung erhalten. In Gebieten, für die
der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine
Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, soll eine
höhere finanzielle Förderung vorgesehen werden.
Die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen
soll insgesamt mindestens 5 000 Stellen betragen.“
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) In den Verträgen nach Absatz 2 kann auch
vereinbart werden, dass
1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf
Landes- oder Bundesebene verwaltet werden,
2. auch eine finanzielle Beteiligung an regionalen
Projekten zur Förderung der Allgemeinmedizin er-
folgt,
3. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene
Fördermittel in den darauffolgenden Förderzeit-
raum übertragen sowie überregional und unab-
hängig von der Art der Weiterbildungseinrichtung
bereitgestellt werden.“
Artikel 4b
Änderung der Daten-
erfassungs- und -übermittlungsverordnung
Der Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-
nuar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11
Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2130) geändert worden ist, wird folgender Neunter
Abschnitt angefügt:
„Neunter Abschnitt
Beitragsnachweis-
verfahren für sonstige Beiträge
§ 42
Beitragsnachweis-
verfahren für sonstige Beiträge
§ 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und
Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.“
Artikel 5
Änderung der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
§ 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die durch Artikel 3
Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsor-
gezusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu
bilden. Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften
nichts Abweichendes ergibt, bestimmt sich der
Höchstwert der Rückstellungen nach dem für den
jeweiligen Versicherungszweig geltenden versiche-
rungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der
späteren Zahlungen. Dieser Wert ist bei wesentli-
chen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in
der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Die Alters-
rückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur
zweckentsprechend aufgelöst werden.“
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Soweit für Verpflichtungen einer Kranken-
kasse, für die nach § 171d Abs. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen haftet, eine Zuführung zu den
Rückstellungen erforderlich ist, darf dieser Betrag
wie das nach § 171e des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch zu bildende Deckungskapital bis spätes-
tens zum 31. Dezember 2049 angesammelt werden
und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbe-
darfs so lange nur in einer Fußnote der Jahresrech-
nung ausgewiesen werden.“
Artikel 5a
Änderung
der Beitragsverfahrensverordnung
Nach § 6 der Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Arti-
kel 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird folgender
§ 6a eingefügt:
„§ 6a
Weiterleitung und
Abrechnung sonstiger Beiträge
(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitrags-
zahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Krankenkasse hat dem Bundesversiche-
rungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds die für
die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforder-
lichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen.
Das Bundesversicherungsamt bestimmt das Nähere
über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen.“
Artikel 6
Änderung
der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2200) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. § 31 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Risikozu-
schläge“ die Wörter „für das folgende Aus-
gleichsjahr“ eingefügt und die Wörter „31. März
des dem Berichtsjahr folgenden Jahres, erst-
mals bis zum 1. Juli 2008“ durch die Angabe
„30. September“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Wort „Berichtsjahr“ durch das
Wort „Ausgleichsjahr“ ersetzt.
c) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Bundesversicherungsamt kann nach An-
hörung des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen die Festlegungen nach Satz 1 unter-
jährig anpassen, wenn die allgemein gültige Ko-
dierung der Diagnosen oder die Arzneimittel-
klassifikation aktualisiert wird. Die Anpassungen
nach Satz 6 sind in geeigneter Weise bekannt
zu geben.“
0a. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Übergangs-
regelungen zur Einführung des
Gesundheitsfonds – Begriffsbestimmungen
(1) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben
des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
wird in den §§ 33a bis 33c geregelt, für die die
folgenden Absätze gelten.
(2) Eine in einem Land tätige Krankenkasse ist
eine Krankenkasse, die Versicherte mit Wohnsitz in
dem jeweiligen Land aufweist. Alle in einem Land
tätigen Krankenkassen sind alle Krankenkassen,
die Versicherte mit Wohnsitz in dem jeweiligen
Land aufweisen.
(3) Versicherte mit Wohnsitz außerhalb des Ge-
bietes der Bundesrepublik Deutschland bleiben
unberücksichtigt.“
0b. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c
eingefügt:
„§ 33a
Ermittlung
der fortgeschriebenen Einnahmen
(1) Die Höhe der fortgeschriebenen Einnahmen
der in einem Land tätigen Krankenkassen im Sinne
des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
wird nach Maßgabe der folgenden Absätze ermit-
telt. Grundlage sind die nach § 34 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 sowie Abs. 1a für das Berichtsjahr 2008
erhobenen Daten. Abweichend von Satz 2 ist für
das monatliche Abschlagsverfahren im Jahr 2009
das Berichtsjahr 2007 maßgeblich.
(2) Die am 30. Juni 2008 geltenden Beitrags-
sätze der Krankenkassen sind die am 30. Juni
2008 geltenden allgemeinen Beitragssätze nach
§ 241 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung zuzüglich des zusätzlichen Beitragssat-
zes nach § 241a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung, bereinigt um die nach § 222 Abs. 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung in der Sat-
zung der Krankenkasse ausgewiesenen Beitrags-
satzanteile. Die so bereinigten Beitragssätze aller
in einem Land tätigen Krankenkassen werden je
Krankenkasse mit der Summe ihrer in dem Land
wohnhaften Mitglieder vervielfacht. Der bundes-
landspezifische Beitragssatz wird ermittelt, indem
die Summe der Ergebnisse nach Satz 2 aller in ei-
nem Land tätigen Krankenkassen durch die

Summe der in dem Land wohnhaften Mitglieder
geteilt wird.
(3) Die Summe der Einnahmen aller in einem
Land tätigen Krankenkassen ergibt sich, indem
die beitragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitsent-
gelt der Mitglieder aller in einem Land tätigen Kran-
kenkassen nach § 34 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 mit dem
nach Absatz 2 ermittelten jeweiligen bundesland-
spezifischen Beitragssatz vervielfacht und durch
die Zahl 100 geteilt wird. Das Ergebnis nach Satz 1
wird anschließend mit den Beiträgen nach § 34
Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 bis 8 und Satz 6 für alle in
einem Land tätigen Krankenkassen zusammenge-
zählt.
(4) Die nach Absatz 3 ermittelten Einnahmen
sind nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 um die
ab 2009 ermittelten Ausgleichsansprüche und
Ausgleichsverpflichtungen auf Grund des Risiko-
strukturausgleichs und des Risikopools in der bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu be-
reinigen. Die bereinigten Einnahmen werden auf
das jeweilige Ausgleichsjahr entsprechend der Ver-
änderungsrate nach § 71 Abs. 3 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(5) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichs-
verpflichtungen auf Grund des Risikostrukturaus-
gleichs werden wie folgt ermittelt:
1. Der Beitragsbedarf aller in einem Land tätigen
Krankenkassen wird aus der Summe der stan-
dardisierten Leistungsausgaben nach § 6 aller
in einem Land tätigen Krankenkassen anhand
der nach § 34 Abs. 1 erhobenen Daten in ent-
sprechender Anwendung des § 10 ermittelt;
2. die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglie-
der aller in einem Land tätigen Krankenkassen
ergeben sich, indem die Summe der Einnahmen
aller in einem Land tätigen Krankenkassen nach
Absatz 3 durch den bundeslandspezifischen
Beitragssatz nach Absatz 2 geteilt und mit der
Zahl 100 vervielfacht wird;
3. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Kran-
kenkassen ergibt sich, indem die beitragspflich-
tigen Einnahmen der Mitglieder aller in einem
Land tätigen Krankenkassen nach Nummer 2
mit dem ab 2009 nach Nummer 4 zu ermitteln-
den Ausgleichsbedarfssatz vervielfacht und
durch die Zahl 100 geteilt werden;
4. der anzuwendende Ausgleichsbedarfssatz er-
gibt sich, indem die Summe der nach Nummer 1
berechneten Beitragsbedarfe aller Krankenkas-
sen durch die Summe der nach Nummer 2 er-
mittelten beitragspflichtigen Einnahmen der Mit-
glieder aller Krankenkassen geteilt und mit der
Zahl 100 vervielfacht wird;
5. die Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der
Ausgleichsverpflichtung aller in einem Land tä-
tigen Krankenkassen ergibt sich durch einen
Vergleich des nach Nummer 1 berechneten Bei-
tragsbedarfs mit der nach Nummer 3 ermittelten
Finanzkraft in entsprechender Anwendung des
§ 16;
6. die nach Absatz 3 ermittelte Summe der Ein-
nahmen aller in einem Land tätigen Krankenkas-
sen ist um die Höhe des Ausgleichsanspruchs
oder der Ausgleichsverpflichtung nach Num-
mer 5 zu bereinigen.
(6) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichs-
verpflichtungen auf Grund des Risikopools werden
wie folgt ermittelt:
1. Die ausgleichsfähigen Leistungsausgaben aller
in einem Land tätigen Krankenkassen werden
in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 4
Nr. 1 ermittelt;
2. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Kran-
kenkassen wird in entsprechender Anwendung
des § 28a Abs. 4 Nr. 2 und von Absatz 5 Nr. 3
ermittelt;
3. die nach Absatz 5 Nr. 6 ermittelte Summe der
bereinigten Einnahmen ist um die nach Num-
mer 1 ermittelten ausgleichsfähigen Leistungs-
ausgaben zu erhöhen und um die nach Num-
mer 2 ermittelte Finanzkraft zu vermindern.
§ 33b
Ermittlung der Zuweisungen
(1) Die Zuweisungen aus dem Gesundheits-
fonds an die Krankenkassen für ihre in einem Land
wohnhaften Versicherten im Sinne des § 272 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nach
Maßgabe der folgenden Absätze auf der Grund-
lage der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen
Daten ermittelt.
(2) Die Zuweisungen, die Krankenkassen aus
dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausga-
ben nach den §§ 266 und 270 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2009
geltenden Fassung für ihre Versicherten erhalten,
werden anteilig um die Beteiligungen des Bundes
an Aufwendungen nach § 221 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und die Einnahmen aus gering-
fügiger Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch gekürzt.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Zuweisungen
werden je Krankenkasse durch die Versicherungs-
tage der Versicherten der Krankenkasse geteilt und
mit den Versicherungstagen der in dem Land
wohnhaften Versicherten vervielfacht. Die Summe
der Ergebnisse nach Satz 1 aller in einem Land tä-
tigen Krankenkassen ergibt die bundeslandspezifi-
schen Zuweisungen. Außer Betracht bleiben die
auf Grund der Anwendung des § 33c Abs. 2 einge-
tretenen Veränderungen der Zuweisungen an die
Krankenkassen für die in einem Land wohnhaften
Versicherten.
§ 33c
Durchführung
der Übergangsregelungen
(1) Das Bundesversicherungsamt stellt für jedes
Ausgleichsjahr und für jedes Land die Höhe der
nach § 33a ermittelten bereinigten Einnahmen aller
in einem Land tätigen Krankenkassen den nach
§ 33b ermittelten Zuweisungen aus dem Gesund-
heitsfonds an alle Krankenkassen für ihre in die-
sem Land wohnhaften Versicherten gegenüber.
Dabei ist sicherzustellen, dass die Summe der Zu-

weisungen an alle Krankenkassen der Summe der
bereinigten Einnahmen aller Krankenkassen ent-
spricht, indem die Summe der Zuweisungen an alle
Krankenkassen durch die Summe der bereinigten
Einnahmen aller Krankenkassen geteilt wird und
das Ergebnis jeweils mit den bereinigten Einnah-
men aller in einem Land tätigen Krankenkassen
im Sinne des § 33a vervielfacht wird. Ergibt die
Gegenüberstellung, dass die Einnahmen aller in ei-
nem Land tätigen Krankenkassen ihre Zuweisun-
gen aus dem Gesundheitsfonds in der Summe
übersteigen, liegt eine Belastung vor.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1,
dass die Belastung aller in einem Land tätigen
Krankenkassen im Jahr 2009 einen Betrag von
100 Millionen Euro (Schwellenwert) übersteigt, sind
die Zuweisungen an die Krankenkassen für ihre
Versicherten mit Wohnsitz in diesem Land im Jah-
resausgleich so zu erhöhen, dass die Belastung
den Schwellenwert genau erreicht; die Differenz
zwischen der Belastung aller in einem Land tätigen
Krankenkassen und dem Schwellenwert ergibt den
Kappungsbetrag. Der Betrag, um den die Zuwei-
sungen an die Krankenkassen für ihre Versicherten
mit Wohnsitz in diesem Land zu erhöhen sind, wird
ermittelt, indem der Kappungsbetrag durch die
Versicherungstage der in dem Land wohnhaften
Versicherten geteilt und je Krankenkasse mit den
Versicherungstagen der in dem Land wohnhaften
Versicherten vervielfacht wird. Ab 2010 erhöht sich
der Schwellenwert nach Satz 1 in jährlichen Schrit-
ten um jeweils 100 Millionen Euro. § 39 Abs. 1 bis 4
gilt entsprechend.
(3) Die Regelungen des Absatzes 2 finden nur
Anwendung, wenn die Gegenüberstellung nach
Absatz 1 eine Überschreitung des Schwellenwer-
tes im Sinne des Absatzes 2 ergibt. Die Regelun-
gen der §§ 33 bis 33b sowie der Absätze 1 und 2
finden letztmalig in dem Jahr Anwendung, das dem
Jahr vorausgeht, in dem erstmalig in keinem Land
eine Überschreitung des Schwellenwertes nach
Absatz 2 festgestellt wurde.“
0c. Die Überschrift des § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Datenerhebungen und Gutachten-
erstellung zu den Übergangsregelungen
zur Einführung des Gesundheitsfonds“.
1. Nach § 34 wird folgender Achter Abschnitt einge-
fügt:
„Achter Abschnitt
Zuweisungen
aus dem Gesundheitsfonds
(Risikostrukturausgleich) ab 2009
§ 35
Anwendbare Regelungen
(1) Vom Berichtsjahr 2009 an gelten für die Zu-
weisungen aus dem Gesundheitsfonds und die
Durchführung des Risikostrukturausgleichs die
Vorschriften dieses Abschnitts. Der Erste bis
Siebte Abschnitt dieser Verordnung sind weiterhin
anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Vor-
schriften oder im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Für die Durchführung des Jahresausgleichs
nach § 19, des Risikopools nach § 28a und des
Zwischenausgleichs nach § 17 Abs. 3a für das Be-
richtsjahr 2008 und für Korrekturen der Berichts-
jahre bis einschließlich 2008 sind die §§ 1 bis 28h
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
sung zu Grunde zu legen.
§ 36
Ermittlung
der Höhe der Grundpauschale
(1) Die Grundlage für die Ermittlung der Grund-
pauschale bilden die voraussichtlichen standardi-
sierten Leistungsausgaben der Krankenkassen
nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch, die um auf diese Leistungsausga-
ben entfallenden Anteile der Zuweisungen nach
§ 38 zu bereinigen sind, sofern diese Zuweisungen
entsprechende Anteile enthalten. Die bereinigten
Ausgaben sind durch die voraussichtliche Summe
der Versicherten aller Krankenkassen zu teilen.
(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die
Grundpauschale im Voraus für ein Ausgleichsjahr
auf der Grundlage der der Beitragssatzfestlegung
nach den §§ 241 und 243 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch zu Grunde liegenden Prognosen
fest.
(3) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi-
cherungsamt für das Folgejahr ermittelten Grund-
pauschale sowie der Werte nach § 266 Abs. 5
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
folgt jährlich bis zum 15. November, die Bekannt-
machung für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Ja-
nuar 2009. Die Krankenkassen geben ihren Versi-
cherten die für das Folgejahr ermittelte Grundpau-
schale einschließlich ihrer Erläuterung jährlich in
geeigneter Form bis zum 31. Dezember bekannt,
die Bekanntmachung der für das Jahr 2009 ermit-
telten Grundpauschalen erfolgt bis zum 15. Januar
2009.
§ 37
Zuweisungen
für sonstige Ausgaben
(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Ge-
sundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer
standardisierten Verwaltungskosten. Das Bundes-
versicherungsamt ermittelt die Höhe dieser Zuwei-
sungen für jede Krankenkasse im Voraus für jedes
Ausgleichsjahr auf der Grundlage der der Beitrags-
satzfestlegung nach den §§ 241 und 243 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden
Prognosen wie folgt:
1. Die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller
Krankenkassen sind zusammenzuzählen, die
von Dritten erstatteten Aufwendungen für Ver-
waltungskosten sowie die auf Ver-
waltungskosten entfallenden Anteile der Zuwei-
sungen nach § 38, sofern diese Zuweisungen
entsprechende Anteile enthalten, bleiben außer
Betracht;

2. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1
sind durch die Summe der nach § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 von den Krankenkassen übermittel-
ten Versicherungszeiten aller Krankenkassen zu
teilen und mit den Versicherungszeiten der
Krankenkasse zu vervielfachen;
3. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1
sind durch die Summe der Zuweisungen nach
§ 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch für alle Krankenkassen zu teilen
und mit der Zuweisung nach § 266 Abs. 2 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die
Krankenkasse zu vervielfachen;
4. die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse
ergibt sich aus der Summe der nach den Num-
mern 2 und 3 ermittelten Ergebnisse.
(2) Die Prozentwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
und 3 gelten bis zum 31. Dezember 2010. Vor Ab-
lauf dieses Zeitraumes überprüft das Bundesminis-
terium für Gesundheit anhand der für das Jahr
2009 erstellten Geschäfts- und Rechnungsergeb-
nisse der Krankenkassen die finanziellen Auswir-
kungen der Anwendung der Prozentwerte nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 auf die Krankenkassen.
Auf der Grundlage dieser Überprüfung sind durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes die Prozentwerte ab dem 1. Januar 2011 fest-
zulegen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverord-
nung nach Satz 3 ermittelt das Bundesversiche-
rungsamt die Höhe der monatlichen Zuweisungen
nach Maßgabe des Absatzes 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ermittelt
das Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuwei-
sungen für die knappschaftliche Krankenversiche-
rung im Voraus für jedes Ausgleichsjahr auf der
Grundlage der der Beitragssatzfestlegung nach
den §§ 241 und 243 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch zu Grunde liegenden Prognosen wie folgt:
die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller
Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sind
durch die Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
von den Krankenkassen übermittelten Versiche-
rungszeiten aller Krankenkassen zu teilen und mit
den Versicherungszeiten der knappschaftlichen
Krankenversicherung zu vervielfachen. Die so er-
mittelte Höhe der Zuweisungen für die knapp-
schaftliche Krankenversicherung ist von den Auf-
wendungen für Verwaltungskosten aller Kranken-
kassen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 abzuziehen. Ab-
satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Krankenkassen erhalten aus dem Ge-
sundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer
standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Höhe
dieser Zuweisungen für jede Krankenkasse im Vo-
raus für jedes Ausgleichsjahr auf der Grundlage
der der Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241
und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu
Grunde liegenden Prognosen wie folgt:
1. Die Aufwendungen aller Krankenkassen für sat-
zungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen
sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsan-
spruch besteht, sind zusammenzuzählen, wobei
Satzungsleistungen auf Grund von § 2 Abs. 1
Satz 2 und 3 der Verordnung über den weiteren
Ausbau der knappschaftlichen Krankenversi-
cherung und Aufwendungen für Wahltarife nach
§ 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch au-
ßer Betracht bleiben.
2. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die
Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von
den Krankenkassen übermittelten Versiche-
rungszeiten aller Krankenkassen zu teilen.
3. Das Ergebnis nach Nummer 2 ist mit den Versi-
cherungszeiten der Krankenkasse zu vervielfa-
chen.
(5) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi-
cherungsamt vorläufig ermittelten Höhe der Zuwei-
sungen nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen, der
vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur
Deckung der standardisierten Aufwendungen für
Verwaltungskosten aller Krankenkassen, der vor-
läufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur De-
ckung der standardisierten Aufwendungen nach
§ 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch aller Krankenkassen sowie der
Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von
den Krankenkassen übermittelten Versicherungs-
zeiten aller Krankenkassen erfolgt jährlich bis zum
15. November, die Bekanntmachung für das Jahr
2009 erfolgt bis zum 1. Januar 2009.“
2. Der bisherige § 33 wird § 38.
3. Nach § 38 wird folgender § 39 angefügt:
„§ 39
Durchführung des
Zahlungsverkehrs und Kostentragung
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
Höhe der Zuweisungen, die die Krankenkassen
zur Deckung ihrer Ausgaben nach § 266 Abs. 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
halten, und führt den Zahlungsverkehr durch.
(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1
für das monatliche Abschlagsverfahren und teilt
diese den Krankenkassen mit. Die monatlichen Zu-
weisungen ergeben sich auf der Grundlage der
Feststellung nach Satz 1, monatlich angepasst an
die Veränderungen der Versichertenzahl. § 3 Abs. 6
Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet für
alle Krankenkassen jeweils zum 31. März und zum
30. September die vorläufige Höhe der Zuweisun-
gen nach Absatz 2 Satz 1 unter Berücksichtigung
der Datenmeldung nach § 32 neu und teilt diese
den Krankenkassen mit. Die bis dahin geleisteten
Zuweisungen für das Ausgleichsjahr werden auf
der Grundlage der Feststellung nach Satz 1 neu
ermittelt. § 17 Abs. 3a Satz 4 bis 6 und § 14 Abs. 3
und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
das für den Zahlungsverkehr zuständige Bundes-
versicherungsamt an die Stelle der Deutschen
Rentenversicherung Bund tritt.
(4) Das Bundesversicherungsamt zahlt die Zu-
weisungen für das monatliche Abschlagsverfahren
in Teilbeträgen aus, die sich insbesondere an den

monatlichen Hauptfälligkeitszeitpunkten der beim
Gesundheitsfonds eingehenden Beträge orientie-
ren. Die Zuweisungen für einen Ausgleichsmonat
werden vollständig bis zum 15. des diesem Monat
folgenden Monats ausgezahlt.
(5) Die dem Bundesversicherungsamt auf Grund
der Verwaltung des Gesundheitsfonds entstehen-
den Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die
Durchführung des Risikostrukturausgleichs werden
aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach
§ 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
tragen.“
4. Die folgenden §§ 40 bis 41 werden angefügt:
„§ 40
Mitgliederbezogene
Veränderung der Zuweisungen
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für
jede Krankenkasse im Voraus für ein Ausgleichs-
jahr auf der Grundlage der von der Bundesregie-
rung festgelegten Beitragssätze nach den §§ 241
und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch so-
wie der der Beitragssatzfestlegung zu Grunde lie-
genden Prognosen wie folgt den Betrag, um den
die monatlichen Zuweisungen für jede Kranken-
kasse zu verändern sind:
1. Die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ein-
nahmen des Gesundheitsfonds nach § 271
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ist um die für den Aufbau der Liquiditätsreserve
nach § 271 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch vorgesehenen Einnahmen, die Aus-
gaben nach § 39 Abs. 5 sowie die nach § 137g
Abs. 1 Satz 11 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch für die Zulassung strukturierter Be-
handlungsprogramme entstehenden Vorhalte-
kosten zu bereinigen;
2. von dem Wert nach Nummer 1 ist die Höhe der
voraussichtlichen standardisierten Leistungs-
ausgaben nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe
der voraussichtlichen standardisierten sonsti-
gen Ausgaben nach § 270 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch aller Krankenkassen, berei-
nigt um die auf standardisierte Leistungsausga-
ben sowie Verwaltungskosten entfallenden An-
teile der Zuweisungen nach § 38, sofern diese
Zuweisungen entsprechende Anteile enthalten,
abzuziehen;
3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist durch die vo-
raussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl der
Mitglieder aller Krankenkassen und die Zahl 12
zu teilen;
4. das Ergebnis nach Nummer 3 ist für jede Kran-
kenkasse mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum
Ersten eines Monats in der Monatsstatistik des
Vorvormonats gemeldet ist, zu vervielfachen.
(2) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi-
cherungsamt für das Folgejahr ermittelten Beträge
erfolgt jährlich bis zum 15. November, die Bekannt-
machung für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Ja-
nuar 2009.
§ 41
Jahresausgleich
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach
Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergeb-
nisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmen-
den Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene
Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) folgende Zahlen neu:
1. Die alters-, geschlechts- und risikoadjustierten
Zu- und Abschläge;
2. die Werte nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
sowie Abs. 4 Satz 2 Nr. 2;
3. die Erhöhung der Zuweisungen nach § 33c
Abs. 2.
(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für
jede Krankenkasse wie folgt den Betrag, um den
die Zuweisungen für jede Krankenkasse im Jahres-
ausgleich nach Absatz 3 zu verändern sind:
1. Von dem Wert nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 ist die
Höhe der standardisierten Leistungsausgaben
nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe der stan-
dardisierten sonstigen Ausgaben nach § 270
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der
Krankenkassen, bereinigt um die auf standardi-
sierte Leistungsausgaben sowie Verwaltungs-
kosten entfallenden Anteile der Zuweisungen
nach § 38, sofern diese Zuweisungen entspre-
chende Anteile enthalten, abzuziehen;
2. das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die jah-
resdurchschnittliche Zahl der Mitglieder aller
Krankenkassen zu teilen;
3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist für jede Kran-
kenkasse mit der jahresdurchschnittlichen Zahl
ihrer Mitglieder zu vervielfachen.
(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf
der Grundlage der nach den Absätzen 1 und 2 er-
mittelten Zahlen sowie der Grundpauschalen nach
§ 36 für jede Krankenkasse die Höhe der Zuwei-
sungen nach § 266 Abs. 2 Satz 1 und § 270 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahresaus-
gleich. Für Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr
miteinander vereinigt worden sind, ist eine gemein-
same Berechnung vorzunehmen.
(4) Das Bundesversicherungsamt gibt die nach
den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ermittelten Werte in
geeigneter Weise bekannt und teilt den Kranken-
kassen die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten
Beträge mit. Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3
ermittelten Zuweisungen die monatlichen Zuwei-
sungen, steht der Krankenkasse der überschie-
ßende Betrag zu. Unterschreitet die Höhe der nach
Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen
Zuweisungen, ist der Unterschiedsbetrag an den
Gesundheitsfonds zu zahlen. Die Beträge nach
den Sätzen 2 und 3 sind mit ihrer Bekanntgabe
an die Krankenkassen fällig.
(5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des
auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres
durchzuführen.“

Artikel 6a
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 12c Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird nach
Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Ba-
sistarif gemäß § 12 Abs. 1b und zu einem darauf
folgenden Wechsel aus dem Basistarif zu erlas-
sen,“.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,
soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
(2) Artikel 2a Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008
in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 1i tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
2008 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 11b tritt am 17. Oktober 2008 in
Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 1d, Nr. 1e, Nr. 2e, Nr. 2f, Nr. 14e,
Artikel 2b, Artikel 2c und Artikel 4 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(6) Artikel 1 Nr. 2d tritt am 1. April 2009 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nr. 1b, Nr. 6, Nr. 7, in Nummer 8 die
§§ 171d bis 171f, Nr. 9, Nr. 15, Artikel 2 Nr. 1, Nr. 2,
Nr. 4, Nr. 5, Artikel 2d, Artikel 2e, Artikel 3 Nr. 1, Nr. 2
und Artikel 5 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2426. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7b97bee594c6517e….