Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 60 Beitragszahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/60?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt. § 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/60?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter. Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/60?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/60?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/60?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 66) überwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesversicherungsamt Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.
Änderungsverlauf 16 Änderungen — alle Änderungen des SGB XI →
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01.07.2024 in Kraft
§ 60 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 173)
BGBl. 2024 I Nr. 173
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01.04.2024 in Kraft
§ 60 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 191)
BGBl. 2023 I Nr. 191
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01.01.2023 in Kraft
§ 60 geändert durch Artikel 2a 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155)
BGBl. 2023 I Nr. 155
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1211)
BGBl. 2015 I S. 1211
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2423)
BGBl. 2013 I S. 2423
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 60 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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15.12.2008 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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20.07.2006 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706)
BGBl. 2006 I S. 1706
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 60 geändert und aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3448)
BGBl. 2004 I S. 3448
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.