Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1211

BGBl. 2015 I S. 1211 · 189.163 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 1211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1211
                                        Gesetz
         zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
                    (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG)
                                                           Vom 16. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1*

                    Änderung des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I
S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Dem § 5 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

       „Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer

       selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig min-

       destens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig
       beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuf-
       lich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitneh-
       mer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitneh-
       mer der Gesellschaft.“

  1a. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „31. De-
      zember 2015“ durch die Angabe „31. Dezember
      2018“ ersetzt.

* Artikel 1 Nummer 73 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2
  Buchstabe a und Artikel 5 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie
  2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März

  2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschrei-
  tenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) sowie
  von Artikel 4 der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission
  vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Aner-
  kennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen
  Verschreibungen (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 68).

2015

2. In § 11 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „nach
   den §§ 140a bis 140d“ durch die Angabe „nach
   § 140a“ ersetzt.
3. § 16 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „oder wenn Ver-
     sicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten
     oder Zwölften Buches werden“ gestrichen.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn
       Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zwei-
       ten oder Zwölften Buches sind oder werden.“

4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
                        „§ 22a
                    Verhütung von

        Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen

          und Menschen mit Behinderungen

     (1) Versicherte, die einer Pflegestufe nach § 15
  des Elften Buches zugeordnet sind oder Einglie-
  derungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches er-
  halten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltags-
  kompetenz nach § 45a des Elften Buches einge-
  schränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen
  zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leis-
  tungen umfassen insbesondere die Erhebung ei-
  nes Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über
  die Bedeutung der Mundhygiene und über Maß-

  nahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines
  Planes zur individuellen Mund- und Prothesen-
  pflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge.
  Pflegepersonen des Versicherten sollen in die

  Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbe-
  zogen werden.
BGBl. 2015, Seite 1212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1212
          (2) Das Nähere über Art und Umfang der Leis-
       tungen regelt der Gemeinsame Bundesaus-
       schuss in Richtlinien nach § 92.“
 4a. In § 23 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Einzelfalls“ die Wörter „unter entsprechender
     Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der
     Leistungsberechtigten nach § 9 des Neunten Bu-
     ches“ eingefügt.
  5. § 24i wird wie folgt geändert:

       a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
         „Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen,
         1. deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Be-
            ginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des
            Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am
            letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mit-
            glied einer Krankenkasse waren, oder

         2. die zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Ab-
            satz 2 des Mutterschutzgesetzes die Vo-
            raussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen,
            weil ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach
            den §§ 157 oder 159 des Dritten Buches
            ruht.“

       b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch
          ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
          „Arbeitseinkommen“ die Wörter „oder Ur-
          laubsabgeltung“ eingefügt.
  6. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Spender von Organen oder Geweben oder
         von Blut zur Separation von Blutstammzellen
         oder anderen Blutbestandteilen (Spender) ha-
         ben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Trans-
         plantationsgesetzes erfolgenden Spende von
         Organen oder Geweben oder im Zusammen-
         hang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusi-
         onsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke
         der Übertragung auf Versicherte (Entnahme
         bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistun-

         gen der Krankenbehandlung.“

       b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1
         und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von
         Organen, Geweben oder Blutstammzellen so-

         wie anderen Blutbestandteilen (Empfänger).“

       c) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze ein-
          gefügt:
         „Im Zusammenhang mit der Spende von Kno-
         chenmark nach den §§ 8 und 8a des Trans-
         plantationsgesetzes, von Blutstammzellen
         oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des
         Transfusionsgesetzes können die Erstattung
         der erforderlichen Fahrkosten des Spenders
         und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an

         den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1

         des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließ-
         lich der Befugnis zum Erlass der hierzu erfor-
         derlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertra-
         gen werden. Das Nähere kann der Spitzenver-
         band Bund der Krankenkassen mit den für die
         nationale und internationale Suche nach nicht-
         verwandten Spendern von Blutstammzellen

      aus Knochenmark oder peripherem Blut maß-
      geblichen Organisationen vereinbaren.“
7. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:
                         „§ 27b

                     Zweitmeinung
      (1) Versicherte, bei denen die Indikation zu ei-
   nem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem ins-
   besondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Ent-
   wicklung seiner Durchführung die Gefahr einer In-
   dikationsausweitung nicht auszuschließen ist, ha-
   ben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche
   Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrich-
   tung nach Absatz 3 einzuholen. Die Zweitmei-
   nung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrich-
   tung eingeholt werden, durch den oder durch die
   der Eingriff durchgeführt werden soll.

      (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
   stimmt in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe
   nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung
   der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Er legt
   indikationsspezifische Anforderungen an die Ab-
   gabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff
   und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest, um
   eine besondere Expertise zur Zweitmeinungser-
   bringung zu sichern. Kriterien für die besondere
   Expertise sind
   1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in ei-
      nem Fachgebiet, das für die Indikation zum
      Eingriff maßgeblich ist,

   2. Kenntnisse über den aktuellen Stand der wis-
      senschaftlichen Forschung zur jeweiligen Di-
      agnostik und Therapie einschließlich Kenntnis-
      sen über Therapiealternativen zum empfohle-
      nen Eingriff.
   Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anfor-
   derungen mit zusätzlichen Kriterien festlegen. Zu-
   sätzliche Kriterien sind insbesondere

   1. Erfahrungen mit der Durchführung des jeweili-

      gen Eingriffs,

   2. regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem
      für die Indikation maßgeblichen Fachgebiet
      oder

   3. besondere Zusatzqualifikationen, die für die

      Beurteilung einer gegebenenfalls interdiszipli-
      när abzustimmenden Indikationsstellung von
      Bedeutung sind.
   Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksich-
   tigt bei den Festlegungen nach Satz 2 die Mög-
   lichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der
   Zweitmeinung. Er beschließt die Festlegungen
   nach den Sätzen 1 bis 5 erstmals bis zum 31. De-
   zember 2015.

     (3) Zur Erbringung einer Zweitmeinung sind

   berechtigt:

   1. zugelassene Ärzte,
   2. zugelassene medizinische Versorgungszen-
      tren,

   3. ermächtigte Ärzte und Einrichtungen,
   4. zugelassene Krankenhäuser sowie
BGBl. 2015, Seite 1213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1213
   5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
      nehmende Ärzte, die nur zu diesem Zweck an
      der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
   soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2
   Satz 2 erfüllen.

      (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
   die Landeskrankenhausgesellschaften informie-
   ren inhaltlich abgestimmt über Leistungserbrin-
   ger, die unter Berücksichtigung der vom Gemein-
   samen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2

   festgelegten Anforderungen zur Erbringung einer
   unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit
   sind.
      (5) Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff
   nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
   Satz 1 stellt, muss den Versicherten über das
   Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung
   einholen zu können, aufklären und ihn auf die In-
   formationsangebote über geeignete Leistungser-
   bringer nach Absatz 4 hinweisen. Die Aufklärung
   muss mündlich erfolgen; ergänzend kann auf Un-
   terlagen Bezug genommen werden, die der Ver-
   sicherte in Textform erhält. Der Arzt hat dafür
   Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel
   mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff
   erfolgt. In jedem Fall hat die Aufklärung so recht-
   zeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Ent-
   scheidung über die Einholung einer Zweitmei-
   nung wohlüberlegt treffen kann. Der Arzt hat den
   Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von
   Abschriften der Befundunterlagen aus der Patien-
   tenakte gemäß § 630g Absatz 2 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmei-
   nung erforderlich sind, hinzuweisen. Die Kosten,
   die dem Arzt durch die Zusammenstellung und
   Überlassung von Befundunterlagen für die Zweit-
   meinung entstehen, trägt die Krankenkasse.
      (6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zu-
   sätzliche Leistungen zur Einholung einer unab-
   hängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. So-
   fern diese zusätzlichen Leistungen die vom Ge-
   meinsamen Bundesausschuss bestimmten Ein-
   griffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen
   sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfül-
   len, die der Gemeinsame Bundesausschuss fest-
   gelegt hat. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse
   ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Ver-
   trägen der besonderen Versorgung nach § 140a
   anbietet.“

7a. Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:
   „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

7b. § 32 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
      „(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-
   gelt bis zum 30. Juni 2016 in seiner Richtlinie
   nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere
   zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit
   langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbe-
   sondere zu bestimmen, wann ein langfristiger
   Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob
   und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durch-
   zuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmi-
   gungsverfahren vorgesehen, so ist über die An-

  träge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden;
  ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der
  Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergän-
  zende Informationen des Antragstellers erforder-
  lich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang
  dieser Informationen unterbrochen.“

8. In § 33 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 43b“
   durch die Angabe „§ 43c“ ersetzt.
9. § 39 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
     gefügt:
        „(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst
     ein Entlassmanagement zur Unterstützung ei-
     ner sektorenübergreifenden Versorgung der
     Versicherten beim Übergang in die Versorgung
     nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4
     Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leis-
     tungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1
     vereinbaren, dass diese Aufgaben des Ent-
     lassmanagements wahrnehmen. § 11 des
     Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Ver-
     sicherte hat gegenüber der Krankenkasse
     einen Anspruch auf Unterstützung des Ent-
     lassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen
     durch die Pflegeversicherung in Betracht kom-
     men, kooperieren Kranken- und Pflegekassen
     miteinander. Soweit dies für die Versorgung
     des Versicherten unmittelbar nach der Entlas-
     sung erforderlich ist, können die Krankenhäu-
     ser die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ge-
     nannten Leistungen verordnen und die
     Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten
     die Bestimmungen über die vertragsärztliche
     Versorgung. Bei der Verordnung von Arznei-
     mitteln können Krankenhäuser eine Packung
     mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzei-
     chen gemäß der Packungsgrößenverordnung
     verordnen; im Übrigen können die in § 92 Ab-
     satz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen
     für die Versorgung in einem Zeitraum von bis
     zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsun-
     fähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1
     Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundes-
     ausschuss bestimmt in den Richtlinien nach
     § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 die wei-
     tere Ausgestaltung des Verordnungsrechts
     nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den
     Sätzen 1 bis 7, insbesondere zur Zusammen-
     arbeit der Leistungserbringer mit den Kranken-
     kassen, regeln der Spitzenverband Bund der
     Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund
     der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bun-
     desvereinigung und die Deutsche Kranken-
     hausgesellschaft unter Berücksichtigung der
     Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
     schusses bis zum 31. Dezember 2015 in
     einem Rahmenvertrag; § 118a Absatz 2 Satz 2
     gilt entsprechend; kommt eine Vereinbarung
     nicht zustande, kann auch das Bundesminis-
     terium für Gesundheit das Schiedsamt anru-
     fen. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist
     der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
     Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen-
BGBl. 2015, Seite 1214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1214
         organisation der Apotheker sowie den Vereini-
         gungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
         Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme
         zu geben. Das Entlassmanagement und eine
         dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung
         und Nutzung personenbezogener Daten dür-
         fen nur mit Einwilligung und nach vorheriger
         Information des Versicherten erfolgen. Die Ein-
         willigung kann jederzeit widerrufen werden. In-
         formation, Einwilligung und Widerruf bedürfen
         der Schriftform.“

 10. § 40 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
          Ende ein Semikolon und werden die Wörter
          „dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen
          durch wohnortnahe Einrichtungen ein“ einge-
          fügt.

       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
             „Wählt der Versicherte eine andere zertifi-
             zierte Einrichtung, so hat er die dadurch
             entstehenden Mehrkosten zu tragen; dies
             gilt nicht für solche Mehrkosten, die im
             Hinblick auf die Beachtung des Wunsch-
             und Wahlrechts nach § 9 des Neunten Bu-

             ches angemessen sind.“

         bb) Folgender Satz wird angefügt:

             „§ 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der

             Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag

             entsprechend § 39 Absatz 1a die für die
             Erbringung von Leistungen zur medizini-
             schen Rehabilitation maßgeblichen Ver-
             bände auf Bundesebene zu beteiligen
             sind.“
       c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
          „Einzelfalls“ die Wörter „unter Beachtung des
          Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsbe-
          rechtigten nach § 9 des Neunten Buches“ ein-
          gefügt.

10a. In § 41 Absatz 1 Satz 4 wird nach den Wörtern

     „§ 40 Abs. 2 Satz 3“ die Angabe „und 4“ einge-

     fügt.

 11. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

                            „§ 43b
                Nichtärztliche Leistungen für
           Erwachsene mit geistiger Behinderung
           oder schweren Mehrfachbehinderungen
          Versicherte Erwachsene mit geistiger Behinde-
       rung oder schweren Mehrfachbehinderungen ha-
       ben Anspruch auf nichtärztliche Leistungen, ins-
       besondere auf psychologische, therapeutische
       und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter
       ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches
       Behandlungszentrum nach § 119c erbracht wer-
       den und erforderlich sind, um eine Krankheit zum
       frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und ei-
       nen Behandlungsplan aufzustellen. Dies umfasst
       auch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung
       von Leistungen.“
 12. Der bisherige § 43b wird § 43c und dem Absatz 3
     wird folgender Satz angefügt:

    „Zwischen dem Krankenhaus und der Kranken-
    kasse können abweichende Regelungen zum
    Zahlungsweg vereinbart werden, soweit dies wirt-
    schaftlich ist.“
13. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Versicherte haben Anspruch auf individu-
    elle Beratung und Hilfestellung durch die Kran-
    kenkasse, welche Leistungen und unterstützende
    Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähig-
    keit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1
    und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbei-
    tung und Nutzung personenbezogener Daten
    dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach
    vorheriger schriftlicher Information des Versicher-
    ten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit
    schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkassen
    dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35
    des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

    Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem
    Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
    2018 einen Bericht über die Umsetzung des An-
    spruchs auf individuelle Beratung und Hilfestel-
    lung durch die Krankenkassen nach diesem Ab-
    satz vor.“
14. § 44a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 44a

          Krankengeld bei Spende von Organen,

        Geweben oder Blut zur Separation von Blut-

       stammzellen oder anderen Blutbestandteilen“.

    b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Spender von Organen, Geweben oder Blut
       zur Separation von Blutstammzellen oder an-
       deren Blutbestandteilen nach § 27 Absatz 1a
       Satz 1 haben Anspruch auf Krankengeld, wenn
       die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig
       macht.“
15. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen

           Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.“

    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils
       bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere
       Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
       ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche
       Feststellung spätestens am nächsten Werktag
       nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Ar-
       beitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten inso-
       weit nicht als Werktage.“
    c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“
       durch die Angabe „3“ ersetzt.
16. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

                          „§ 47a
         Beitragszahlungen der Krankenkassen
     an berufsständische Versorgungseinrichtungen
       (1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen
    einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständi-
    schen Versorgungseinrichtung von der Versiche-
    rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
BGBl. 2015, Seite 1215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1215
   rung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf
   Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die
   zuständige berufsständische Versorgungseinrich-
   tung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht
   nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches
   an die gesetzliche Rentenversicherung zu ent-
   richten wären. Die von der Krankenkasse zu zah-
   lenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge
   begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befrei-
   ung von der Versicherungspflicht in der gesetzli-
   chen Rentenversicherung für die Dauer des Leis-
   tungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte
   der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied
   an die berufsständische Versorgungseinrichtung
   zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.

      (2) Die Krankenkassen haben der zuständigen
   berufsständischen Versorgungseinrichtung den
   Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie
   die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde
   liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und
   den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu
   übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die
   Übermittlung durch elektronischen Nachweis.
   Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen wei-
   teren Angaben und den Datensatz regeln der
   Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
   die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Ver-
   sorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in
   gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundes-
   ministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.“

17. In § 53 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 73c,“
    gestrichen.
18. In § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 2
    Satz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5
    und 6“ ersetzt.

19. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter „Abs. 2 Satz 6
    und 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 und 6“
    ersetzt.
20. § 57 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
   kassen und der Verband Deutscher Zahntechni-
   ker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. Sep-
   tember eines Kalenderjahres die Veränderung
   der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bun-
   deseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71
   Absatz 1 bis 3 gilt. Die Landesverbände der Kran-
   kenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und
   einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden
   der Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für
   die zahntechnischen Leistungen bei den Regel-
   versorgungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dür-
   fen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1
   festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis
   zu 5 Prozent unter- oder überschreiten. Für die
   Vereinbarungen nach Satz 2 gilt § 71 nicht. Die
   für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55
   Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die
   zahntechnischen Leistungen bei den Regelver-
   sorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht
   werden, ergeben sich als Summe der bundesein-
   heitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56
   Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen

    Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 3 und
    die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um
    5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die
    von Zahnärzten erbracht werden. Die Vertrags-
    partner nach Satz 1 informieren den Gemeinsa-
    men Bundesausschuss über die Beträge für die
    zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgun-
    gen. § 89 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass die
    Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 1 Satz 1
    und 3 und Absatz 1a Satz 2 für die Festsetzungen
    nach Satz 1 jeweils einen Monat betragen.“
21. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 werden die Wörter „nur nach vorhe-
       riger Genehmigung“ gestrichen.
    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3
       und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahr-
       ten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur
       nach vorheriger Genehmigung durch die Kran-
       kenkasse.“
22. § 63 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:

       „Satz 2 gilt im Bereich ergotherapeutischer
       Behandlungen entsprechend für Ergothera-
       peuten mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
       des Ergotherapeutengesetzes.“
    b) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.

23. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 werden die Wörter „des Behand-
       lungsbedarfs oder“ gestrichen.
    b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs
       nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Absatz 7
       entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung
       der teilnehmenden Versicherten nicht möglich
       ist, kann eine rückwirkende Bereinigung ver-
       einbart werden. Die Krankenkasse kann bei
       Verträgen nach Satz 1 auf die Bereinigung
       verzichten, wenn das voraussichtliche Bereini-
       gungsvolumen einer Krankenkasse für ein
       Modellvorhaben geringer ist als der Aufwand
       für die Durchführung dieser Bereinigung. Der
       Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben
       gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung
       und zur Ermittlung der kassenspezifischen
       Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch
       Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für
       das voraussichtliche Bereinigungsvolumen,
       unterhalb dessen von einer basiswirksamen
       Bereinigung abgesehen werden kann, zu
       der pauschalen Ermittlung und Übermittlung
       des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens
       an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7
       Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim Auf-
       satzwert der betroffenen Krankenkasse zu ma-
       chen.“
24. § 71 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 73b, 73c
       und 140a bis 140d“ durch die Angabe „§§ 73b
       und 140a“ ersetzt und wird das Wort „vorzule-
BGBl. 2015, Seite 1216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1216
         gen“ durch die Wörter „zu übermitteln, soweit
         diese nicht die Aufsicht über die vertrags-
         schließende Krankenkasse führen“ ersetzt.

       c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
            „(6) Wird durch einen der in den §§ 73b
         und 140a genannten Verträge das Recht er-
         heblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde
         abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2
         des Vierten Buches alle Anordnungen treffen,
         die für eine sofortige Behebung der Rechtsver-
         letzung geeignet und erforderlich sind. Sie
         kann gegenüber der Krankenkasse insbeson-
         dere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern
         oder aufzuheben. Die Krankenkasse kann bei
         einer solchen Anordnung den Vertrag auch au-
         ßerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr ei-
         nes schweren, nicht wieder gutzumachenden
         Schadens insbesondere für die Belange der
         Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einst-
         weilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangs-
         geld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen
         Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach
         § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbe-
         hörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung
         auch feststellen, nachdem diese beendet ist,
         sofern ein berechtigtes Interesse an der Fest-
         stellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anord-
         nungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine
         aufschiebende Wirkung.“
 25. § 73 wird wie folgt geändert:
       a) Nach Absatz 1a Satz 3 wird folgender Satz
          eingefügt:
         „Hat der Landesausschuss der Ärzte und
         Krankenkassen für die Arztgruppe der Haus-
         ärzte, der Kinderärzte oder der Fachinternisten

         eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1

         getroffen, fasst der Zulassungsausschuss in-

         nerhalb von sechs Monaten den Beschluss,

         ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird.“

       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

             aaa) In Nummer 12 wird der Punkt am

                  Ende durch ein Komma ersetzt.

             bbb) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
                   „13. Zweitmeinung nach § 27b.“
         bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
             setzt:
             „Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 8, 10 und 11
             gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1
             Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeu-
             ten, soweit sich diese Regelung auf die
             Feststellung und die Bescheinigung von
             Arbeitsunfähigkeit bezieht. Satz 1 Num-
             mer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug
             auf die Verordnung von Leistungen zur
             psychotherapeutischen       Rehabilitation.
             Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeu-
             ten in Bezug auf die Verordnung von Kran-
             kentransporten sowie Krankenhausbe-
             handlung. Das Nähere zu den Verordnun-
             gen durch Psychotherapeuten bestimmt
             der Gemeinsame Bundesausschuss in sei-

           nen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
           Nummer 6, 8 und 12.“

    c) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:
       „Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen
       Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur sol-
       che elektronischen Programme nutzen, die die
       Informationen der Richtlinien nach § 92 Ab-
       satz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit
       § 92 Absatz 6 und über besondere Verord-
       nungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4
       enthalten und von der Kassenärztlichen Bun-
       desvereinigung für die vertragsärztliche Ver-
       sorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in
       den Verträgen nach § 82 Absatz 1 bis zum
       31. Januar 2016 zu vereinbaren.“

26. § 73a wird aufgehoben.
27. § 73b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 7 werden die Wörter „ihren Satzun-
           gen“ durch die Wörter „den Teilnahmeer-
           klärungen“ ersetzt.

       bb) In Satz 8 werden nach dem Wort „Sat-
           zung“ die Wörter „der Krankenkasse“ ein-
           gefügt und wird das Wort „auch“ gestri-
           chen.
    b) Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
       „Satz 6 gilt nicht für die Organisation der ver-
       tragsärztlichen Versorgung zu den sprechstun-
       denfreien Zeiten.“
    c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Verträge können auch Abweichendes von

       den im Dritten Kapitel benannten Leistungen

       beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6

       genannten Leistungen, Leistungen nach den

       §§ 20d, 25, 26, 37a und 37b sowie ärztliche
       Leistungen einschließlich neuer Untersu-
       chungs- und Behandlungsmethoden betreffen,
       soweit der Gemeinsame Bundesausschuss

       nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach

       § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 keine ableh-
       nende Entscheidung getroffen hat.“
    d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Die Vertragspartner der Gesamtver-
       träge haben den Behandlungsbedarf nach
       § 87a Absatz 3 Satz 2 zu bereinigen. Die Be-
       reinigung erfolgt rechtzeitig zu dem Kalender-
       vierteljahr, für welches die Gesamtvergütung
       bereinigt werden soll, entsprechend der Zahl
       und der Morbiditätsstruktur der für dieses
       Kalendervierteljahr eingeschriebenen Versi-
       cherten sowie dem vertraglich vereinbarten In-
       halt der hausarztzentrierten Versorgung nach
       Maßgabe der Vorgaben des Bewertungs-
       ausschusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7. Dabei
       können die Bereinigungsbeträge unter Beach-
       tung der Maßgaben nach Satz 2 auch pau-
       schaliert ermittelt werden. Kommt eine recht-
       zeitige Einigung über die Bereinigung des Be-
       handlungsbedarfs nicht zustande, können
BGBl. 2015, Seite 1217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1217
      auch die Vertragspartner der Verträge über
      eine hausarztzentrierte Versorgung das
      Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Be-
      reinigungsverfahren erforderlichen arzt- und
      versichertenbezogenen Daten übermitteln die
      Krankenkassen den zuständigen Gesamtver-
      tragspartnern bis spätestens drei Wochen vor
      dem Kalendervierteljahr, für welches die Ge-
      samtvergütung für die in diesem Kalendervier-
      teljahr eingeschriebenen Versicherten bereinigt
      werden soll. Die Krankenkasse kann, falls eine
      rechtzeitige Bereinigung nicht festgesetzt wor-
      den ist, den Behandlungsbedarf unter Beach-
      tung der Maßgaben nach Satz 2 vorläufig be-
      reinigen. Sie kann auch die Anerkennung und
      Umsetzung des geltenden Bereinigungsver-
      fahrens für die Bereinigung der Gesamtvergü-
      tung für an der hausarztzentrierten Versorgung
      teilnehmende Versicherte mit Wohnort im Be-
      zirk anderer Kassenärztlichen Vereinigungen
      von diesen Kassenärztlichen Vereinigungen
      verlangen. Für die Bereinigung des Behand-
      lungsbedarfs nach Satz 7 sowie für den Fall

      der Rückführung von Bereinigungsbeträgen

      bei Beendigung der Teilnahme eines Versicher-
      ten sind die Verfahren gemäß § 87a Absatz 5
      Satz 9 anzuwenden. Die Kassenärztlichen Ver-
      einigungen haben die zur Bereinigung erfor-
      derlichen Vorgaben im Rahmen ihrer gesetzli-
      chen Aufgaben umzusetzen.“

   e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
        „(9) Die Einhaltung der nach Absatz 5 Satz 1
      vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien muss
      spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwer-
      den der zugrunde liegenden Verträge nach-
      weisbar sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Bu-
      ches gilt entsprechend.“

28. § 73c wird aufgehoben.
29. § 75 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
      sätze 1a und 1b eingefügt:

         „(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Ab-
      satz 1 umfasst auch die angemessene und
      zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärzt-
      lichen Versorgung. Hierzu haben die Kassen-
      ärztlichen Vereinigungen bis zum 23. Januar
      2016 Terminservicestellen einzurichten; die
      Terminservicestellen können in Kooperation
      mit den Landesverbänden der Krankenkassen
      und den Ersatzkassen betrieben werden. Die
      Terminservicestelle hat Versicherten bei Vorlie-
      gen einer Überweisung zu einem Facharzt in-
      nerhalb einer Woche einen Behandlungstermin
      bei einem Leistungserbringer nach § 95 Ab-
      satz 1 Satz 1 zu vermitteln; einer Überweisung
      bedarf es nicht, wenn ein Behandlungstermin
      bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt zu
      vermitteln ist. Die Wartezeit auf den zu vermit-
      telnden Behandlungstermin darf vier Wochen
      nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen
      Wohnort des Versicherten und dem vermittel-
      ten Facharzt muss zumutbar sein. Kann die

Terminservicestelle keinen Behandlungstermin
bei einem Leistungserbringer nach § 95 Ab-
satz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 4
vermitteln, hat sie einen ambulanten Behand-
lungstermin in einem zugelassenen Kranken-
haus anzubieten; die Sätze 3 bis 5 gelten ent-
sprechend. Satz 6 gilt nicht bei verschiebbaren
Routineuntersuchungen und in Fällen von
Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren ver-
gleichbaren Fällen. Für die ambulante Behand-
lung im Krankenhaus gelten die Bestimmun-
gen über die vertragsärztliche Versorgung. In
den Fällen von Satz 7 hat die Terminservice-
stelle einen Behandlungstermin bei einem
Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1
in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im
Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind
bis zum 23. Oktober 2015 insbesondere Rege-
lungen zu treffen

1. zum Nachweis des Vorliegens einer Über-
   weisung,

2. zur zumutbaren Entfernung nach Satz 5,

   differenziert nach Arztgruppen,

3. über das Nähere zu den Fällen nach Satz 7,

4. zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen
   nach § 76 Absatz 1a Satz 2.

Im Bundesmantelvertrag können zudem er-
gänzende Regelungen insbesondere zu weite-
ren Ausnahmen von der Notwendigkeit des
Vorliegens einer Überweisung getroffen wer-
den. Die Sätze 2 bis 11 gelten nicht für Be-
handlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Ab
Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6a
Satz 3 gelten die Sätze 2 bis 11 für Behand-
lungen nach § 28 Absatz 3 hinsichtlich der Ver-
mittlung eines Termins für ein Erstgespräch im
Rahmen der psychotherapeutischen Sprech-
stunden und der sich aus der Abklärung erge-
benden zeitnah erforderlichen Behandlungs-
termine; einer Überweisung bedarf es nicht.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kann
die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das
Angebot einer Struktur für ein elektronisch ge-
stütztes Wartezeitenmanagement bei der Ter-
minvermittlung unterstützen. Die Kassenärztli-
che Bundesvereinigung evaluiert die Auswir-
kungen der Tätigkeit der Terminservicestellen
insbesondere im Hinblick auf die Erreichung
der fristgemäßen Vermittlung von Facharztter-
minen, auf die Häufigkeit der Inanspruch-
nahme und auf die Vermittlungsquote. Über
die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bun-
desvereinigung dem Bundesministerium für
Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni
2017, zu berichten.

  (1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Ab-
satz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Ver-
sorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten
(Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Ver-
sorgung im Rahmen des Rettungsdienstes,
soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.
BGBl. 2015, Seite 1218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1218
         Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den
         Notdienst auch durch Kooperation und eine
         organisatorische Verknüpfung mit zugelasse-
         nen Krankenhäusern sicherstellen. Nicht an
         der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
         mende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte,
         die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung

         mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den
         Notdienst einbezogen sind, sind zur Leis-
         tungserbringung im Rahmen des Notdienstes
         berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an
         der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 3
         gilt entsprechend für nicht an der vertragsärzt-

         lichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rah-

         men der notärztlichen Versorgung des Ret-
         tungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1
         durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch
         diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag
         der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist.
         Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit
         den Landesapothekerkammern in einen Infor-

         mationsaustausch über die Organisation des

         Notdienstes treten, um die Versorgung der

         Versicherten im Notdienst zu verbessern; die

         Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch
         sind in die Kooperationen nach Satz 2 einzu-
         beziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen
         sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder
         kooperieren.“
 30. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
                            „§ 75a

                 Förderung der Weiterbildung
          (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
       die Krankenkassen sind zur Sicherung der haus-
       ärztlichen Versorgung verpflichtet, die allgemein-

       medizinische Weiterbildung in den Praxen zuge-

       lassener Ärzte und zugelassener medizinischer

       Versorgungszentren zu fördern. Die Kassenärzt-

       lichen Vereinigungen und die Krankenkassen tra-

       gen die Kosten der Förderung für die Weiterbil-

       dung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Be-

       reich je zur Hälfte. Die Zuschüsse der Kranken-

       kassen werden außerhalb der Gesamtvergütung

       für die vertragsärztliche Versorgung gewährt. Die

       Förderung ist von der Weiterbildungsstelle auf die

       im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben

       und an den Weiterzubildenden in voller Höhe aus-

       zuzahlen.
          (2) Die Krankenkassen sind zur Sicherung der
       hausärztlichen Versorgung auch verpflichtet, die
       allgemeinmedizinische Weiterbildung in zugelas-
       senen Krankenhäusern und in Vorsorge- und
       Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versor-
       gungsvertrag nach § 111 besteht, zu fördern.
       Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außer-
       halb der mit den Krankenhäusern vereinbarten
       Budgets gewährt.
          (3) Die Anzahl der zu fördernden Stellen soll
       bundesweit insgesamt mindestens 7 500 betra-
       gen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen
       die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstel-
       len nicht begrenzen.
         (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
       vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der

Krankenkassen und der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft bis zum 23. Oktober 2015 das
Nähere über den Umfang und die Durchführung
der finanziellen Förderung nach den Absätzen 1
bis 3. Sie haben insbesondere Vereinbarungen zu
treffen über

1. die Höhe der finanziellen Förderung,

2. die Sicherstellung einer durchgängigen Förde-
   rung auch bei einem Wechsel in eine andere
   Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer an-
   deren Kassenärztlichen Vereinigung,

3. die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die

   Kassenärztlichen Vereinigungen,

4. ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in ei-
   nem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung
   mehr oder weniger Weiterbildungsstellen ge-
   fördert werden, als nach Nummer 3 vorgese-
   hen sind, sowie

5. die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich

   der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, die

   an der Grundversorgung teilnehmen (grund-

   versorgende Fachärzte).

Mit der Bundesärztekammer ist das Benehmen
herzustellen.
  (5) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der
Krankenkassen an den Kosten der Förderung
der allgemeinmedizinischen Weiterbildung ver-
mindert sich um den von den privaten Kranken-
versicherungsunternehmen gezahlten Betrag.
Über die Verträge nach Absatz 4 ist das Einver-
nehmen mit dem Verband der Privaten Kranken-
versicherung anzustreben.

   (6) Die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 zu ver-

einbarende Höhe der finanziellen Förderung ist so

zu bemessen, dass die Weiterzubildenden in allen

Weiterbildungseinrichtungen nach den Absätzen 1

und 2 eine angemessene Vergütung erhalten. In

Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte

und Krankenkassen für den Bereich der hausärzt-

lichen Versorgung eine Feststellung nach § 100

Absatz 1 Satz 1 getroffen hat, soll eine höhere

finanzielle Förderung vorgesehen werden. Die

Vertragspartner haben die Angemessenheit der

Förderung regelmäßig zu überprüfen und soweit

erforderlich anzupassen.

  (7) In den Verträgen nach Absatz 4 kann auch
vereinbart werden, dass
1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf
   Landes- oder Bundesebene verwaltet werden,

2. eine finanzielle Beteiligung an regionalen Pro-
   jekten zur Förderung der Allgemeinmedizin er-
   folgt,
3. bis zu 5 Prozent der vorgesehenen Fördermit-
   tel überregional für die Errichtung und Organi-
   sation von Einrichtungen, die die Qualität und
   Effizienz der Weiterbildung verbessern kön-
   nen, bereitgestellt werden,
4. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene
   Fördermittel in den darauffolgenden Förder-
   zeitraum übertragen sowie überregional und
BGBl. 2015, Seite 1219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1219
       unabhängig von der Art der Weiterbildungsein-
       richtung bereitgestellt werden.

       (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön-

    nen zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Auf-
    gaben kooperieren oder eine Kassenärztliche Ver-
    einigung mit der Durchführung der Aufgaben
    nach Absatz 1 beauftragen.

      (9) Die Absätze 1 und 4 bis 8 gelten für die
    Förderung der Weiterbildung in der ambulanten
    grundversorgenden fachärztlichen Versorgung
    nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 4
    Satz 2 Nummer 5 entsprechend. Es sind bundes-
    weit bis zu 1 000 Stellen zu fördern.“
 31. Nach § 76 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
     gefügt:

       „(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 6
    können Versicherte auch zugelassene Kranken-
    häuser in Anspruch nehmen, die nicht an der ver-
    tragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Inan-
    spruchnahme umfasst auch weitere auf den Ter-
    min folgende notwendige Behandlungen, die
    dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern
    oder zu festigen.“
 32. Nach § 79 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
     gefügt:
       „(3a) In der Vertreterversammlung der Kassen-
    ärztlichen Bundesvereinigung stimmen über die

    Belange, die ausschließlich die hausärztliche Ver-

    sorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärz-

    te, über die Belange, die ausschließlich die fach-

    ärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter

    der Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmun-
    gen sind die Stimmen so zu gewichten, dass ins-
    gesamt eine Parität der Stimmen zwischen Ver-
    tretern der Hausärzte und Vertretern der Fach-
    ärzte in der Vertreterversammlung besteht. Das
    Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegen-
    stände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung
    nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens
    zum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss
    bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stim-
    men der Mitglieder der Vertreterversammlung.“

 33. § 79c Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
     Sätze ersetzt:
    „Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der
    Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils
    ein beratender Fachausschuss gebildet für

    1. die hausärztliche Versorgung,
    2. die fachärztliche Versorgung und

    3. angestellte Ärztinnen und Ärzte.
    Die Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und
    2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen
    Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied
    in einem Fachausschuss nach § 79b sind. Der
    Fachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht
    aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und
    Ärzte nach § 77 Absatz 3 Satz 2 sind.“

33a. In § 81 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Zehntau-

     send“ durch das Wort „fünfzigtausend“ ersetzt.

 34. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
   Ende ein Komma und werden die Wörter „im
   ärztlichen Bereich einschließlich der Sachkos-

   ten“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 3 werden nach der Angabe „Satz 1“
       die Wörter „und die Überprüfung der wirt-
       schaftlichen Aspekte nach Satz 2“ einge-
       fügt und werden die Wörter „betriebswirt-
       schaftlicher Basis zu ermitteln“ durch die
       Wörter „in bestimmten Zeitabständen zu
       aktualisierender   betriebswirtschaftlicher
       Basis durchzuführen“ ersetzt.
   bb) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Bewertung der Sachkosten kann ab-
       weichend von Satz 1 in Eurobeträgen be-
       stimmt werden.“

c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 3 werden die Wörter „Bis spätes-
       tens zum 31. Oktober 2011 ist mit Wirkung
       zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu tref-
       fen“ durch die Wörter „Der einheitliche Be-
       wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
       hat eine Regelung zu enthalten“ ersetzt.
   bb) Satz 4 wird aufgehoben.

   cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe

       „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt

       und werden nach dem Wort „Versorgungs-

       forschung“ die Wörter „und zur Förderung

       der Qualität“ eingefügt.

   dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

       „In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2
       ist auch einzubeziehen, in welchem Um-
       fang delegationsfähige Leistungen durch
       Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qua-
       lifiziert erbracht und angemessen vergütet
       werden können; auf dieser Grundlage ist
       eine Anpassung des einheitlichen Bewer-
       tungsmaßstabes für ärztliche Leistungen
       unter Berücksichtigung der unterschiedli-
       chen Versorgungsstrukturen bis zum 23.
       Januar 2016 zu beschließen. Nach Inkraft-
       treten der Bestimmungen nach § 27b Ab-
       satz 2 Satz 2 ist im einheitlichen Bewer-
       tungsmaßstab für ärztliche Leistungen
       durch den Bewertungsausschuss gemäß
       Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach
       der Leistungen und Kosten im Rahmen der
       Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b
       abgerechnet werden können. Sofern drei
       Monate nach Inkrafttreten der Bestimmun-
       gen des Gemeinsamen Bundesausschus-
       ses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung
       im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
       ärztliche Leistungen getroffen wurde, kön-
       nen Versicherte die Leistungen nach § 27b
       bei den dafür berechtigten Leistungser-
       bringern im Wege der Kostenerstattung

       nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen.

       Die Kosten sind von der Krankenkasse in
       der entstandenen Höhe zu erstatten. Die
BGBl. 2015, Seite 1220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1220
             Möglichkeit der Inanspruchnahme im
             Wege der Kostenerstattung nach § 13 Ab-
             satz 1 endet, sobald die Regelung nach
             Satz 9 in Kraft getreten ist.“

       d) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch
             die Wörter „Satz 7 und 8“ ersetzt und wer-
             den nach dem Wort „telemedizinisch“ die
             Wörter „oder im Wege der Delegation“ ein-
             gefügt.
         bb) Satz 5 wird aufgehoben.

       e) In Absatz 2c Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“
          durch die Wörter „Satz 7 oder der Erbringung
          im Wege der Delegation nach Absatz 2a
          Satz 8“ ersetzt.

       f) In Absatz 2d Satz 1 werden die Wörter „und
          Leistungen“ gestrichen.
       g) In Absatz 3c Satz 3 wird die Angabe „2“ durch
          die Angabe „3“ ersetzt.
       h) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:
            „(3e) Der Bewertungsausschuss beschließt
         1. eine Verfahrensordnung, in der er insbeson-
            dere die Antragsberechtigten, methodische
            Anforderungen und Fristen in Bezug auf die
            Vorbereitung und Durchführung der Bera-
            tungen sowie die Beschlussfassung über
            die Aufnahme in den einheitlichen Bewer-
            tungsmaßstab insbesondere solcher neuer
            Laborleistungen und neuer humangeneti-
            scher Leistungen regelt, bei denen es sich
            jeweils nicht um eine neue Untersuchungs-
            oder Behandlungsmethode nach § 135 Ab-
            satz 1 Satz 1 handelt,

         2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelun-
            gen zur Arbeitsweise des Bewertungsaus-
            schusses und des Instituts gemäß Ab-
            satz 3b trifft, insbesondere zur Geschäfts-
            führung und zur Art und Weise der Vorbe-
            reitung der in Absatz 3b Satz 1 genannten
            Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie

         3. eine Finanzierungsregelung, in der er Nähe-
            res zur Erhebung des Zuschlags nach Ab-
            satz 3c bestimmt.
         Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung
         und die Finanzierungsregelung bedürfen der
         Genehmigung des Bundesministeriums für
         Gesundheit. Die Verfahrensordnung und die
         Geschäftsordnung sind im Internet zu
         veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist
         verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Ge-
         meinsamen Bundesausschuss hinsichtlich ei-
         ner neuen Leistung auf Verlangen Auskunft zu
         erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung
         in den einheitlichen Bewertungsmaßstab in ei-
         gener Zuständigkeit des Bewertungsaus-
         schusses beraten werden kann oder ob es
         sich dabei um eine neue Methode handelt,
         die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer
         Bewertung durch den Gemeinsamen Bundes-
         ausschuss bedarf. Eine Auskunft können phar-
         mazeutische Unternehmer, Hersteller von Me-

       dizinprodukten, Hersteller von Diagnostikleis-
       tungen und deren jeweilige Verbände, ein-
       schlägige     Berufsverbände,    medizinische
       Fachgesellschaften und die für die Wahrneh-
       mung der Interessen der Patientinnen und Pa-

       tienten und der Selbsthilfe chronisch kranker
       und behinderter Menschen auf Bundesebene
       maßgeblichen Organisationen nach § 140f ver-
       langen. Das Nähere regeln der Bewertungs-
       ausschuss und der Gemeinsame Bundesaus-
       schuss im gegenseitigen Einvernehmen in ih-
       rer jeweiligen Verfahrensordnung.“

    i) In Absatz 3f Satz 1 werden die Wörter „§ 73b
       Abs. 7 Satz 4 und § 73c Abs. 6 Satz 4 sowie
       § 140d Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter
       „§ 73b Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6“
       ersetzt.

    j) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „über
       den Bewertungsmaßstab“ gestrichen.
    k) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b ein-
       gefügt:
          „(5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab
       für ärztliche Leistungen ist innerhalb von
       sechs Monaten nach Inkrafttreten der Be-
       schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
       schusses über die Einführung neuer Untersu-
       chungs- und Behandlungsmethoden nach
       § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung
       mit § 135 Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt
       entsprechend für weitere Richtlinienbe-
       schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
       schusses, die eine Anpassung des einheitli-
       chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leis-
       tungen erforderlich machen. In diesem Zusam-
       menhang notwendige Vereinbarungen nach
       § 135 Absatz 2 sind zeitgleich zu treffen. Für
       Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
       schusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft
       getreten sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
       chend mit der Maßgabe, dass die Frist nach
       Satz 1 mit dem 23. Juli 2015 beginnt.“

35. § 87a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „2015“
       durch die Angabe „2016“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
       gefügt:

          „(4a) Über eine mit Wirkung ab dem 1. Ja-
       nuar 2017 einmalige basiswirksame Erhöhung
       des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2016
       angepassten Aufsatzwertes ist in den Verein-
       barungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2016
       zu verhandeln, wenn die jeweils für das Jahr
       2014 und jeweils einschließlich der Bereini-
       gungen zu berechnende durchschnittliche an
       die Kassenärztliche Vereinigung entrichtete
       morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Ver-
       sicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassen-
       ärztlichen Vereinigung die durchschnittliche an
       alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bun-
       desgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Ge-
       samtvergütung je Versicherten unterschreitet.
BGBl. 2015, Seite 1221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1221
      Die Berechnungen nach Satz 1 werden durch
      das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 durch-
      geführt. Es teilt den Vertragsparteien nach Ab-
      satz 2 Satz 1 und dem Bundesministerium für
      Gesundheit das Ergebnis bis spätestens zum
      15. September 2016 mit. Eine einmalige basis-
      wirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur
      dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlun-
      gen nach Satz 1 festgestellt wird, dass der
      Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu
      niedrig war. Ob und in welchem Umfang der
      Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu
      niedrig war, ist von der Kassenärztlichen Ver-
      einigung auch unter Berücksichtigung der In-
      anspruchnahme des stationären Sektors
      nachzuweisen. Der Aufsatzwert ist in dem Um-
      fang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr
      2014 unbegründet zu niedrig war. Die durch

      die vereinbarte Erhöhung des Aufsatzwertes

      einschließlich der Bereinigungen sich erge-

      bende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung

      je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der be-
      troffenen Kassenärztlichen Vereinigung im
      Jahr 2014 darf die für das Jahr 2014 berech-
      nete durchschnittliche an alle Kassenärztli-
      chen Vereinigungen im Bundesgebiet ein-
      schließlich der Bereinigung entrichtete morbi-
      ditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicher-
      ten nicht übersteigen. Die Erhöhung erfolgt um
      einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini-
      gung für alle Krankenkassen einheitlichen Fak-
      tor. Die vereinbarte Erhöhung kann auch
      schrittweise über mehrere Jahre verteilt wer-
      den. Die zusätzlichen Mittel sind zur Verbesse-
      rung der Versorgungsstruktur einzusetzen.
      Umverteilungen zu Lasten anderer Kassen-
      ärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen.“

   c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Bewertungsausschuss beschließt geeig-
      nete pauschalierende Verfahren zur Bereini-
      gung des Behandlungsbedarfs in den Fällen
      des § 73b Absatz 7 Satz 7 und 8.“
36. § 87b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
      Ende ein Semikolon und werden die Wörter
      „dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärz-
      ten erbrachten hausärztlichen Leistungen
      nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtver-
      gütungen und die von hausärztlich tätigen Ärz-
      ten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht
      den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütun-
      gen mindern“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:
          „Der Verteilungsmaßstab hat der koopera-
          tiven Behandlung von Patienten in dafür
          gebildeten Versorgungsformen angemes-
          sen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze,
          die von den Kassenärztlichen Vereinigun-
          gen anerkannt sind, müssen gesonderte
          Vergütungsregelungen vorgesehen wer-
          den; für solche Praxisnetze können auch
          eigene Honorarvolumen als Teil der morbi-

           ditätsbedingten Gesamtvergütungen nach
           § 87a Absatz 3 gebildet werden.“

       bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender
           Satz eingefügt:

           „Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maß-
           nahmen zur Begrenzung oder Minderung
           des Honorars für anästhesiologische Leis-
           tungen angewandt werden, die im Zusam-
           menhang mit vertragszahnärztlichen Be-
           handlungen von Patienten mit mangelnder
           Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behin-
           derung oder schwerer Dyskinesie notwen-
           dig sind.“

    c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht

       einmal jährlich in geeigneter Form Informatio-

       nen über die Grundsätze und Versorgungsziele

       des Honorarverteilungsmaßstabs.“

    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die
           Wörter „4 und zur Durchführung geeigne-
           ter und neutraler Verfahren zur Honorarbe-
           reinigung“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Die Kassenärztlichen Vereinigungen ha-
           ben bis spätestens zum 23. Oktober 2015
           Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.“

37. § 90 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
       „Landesausschüssen“ die Wörter „sowie den
       erweiterten Landesausschüssen nach § 116b
       Absatz 3“ eingefügt.

    b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „§ 103 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „und Ab-
       satz 3“ eingefügt.

38. Dem § 91 wird folgender Absatz 11 angefügt:

       „(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
    dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
    Bundestages einmal jährlich zum 31. März über
    das Bundesministerium für Gesundheit einen Be-
    richt über die Einhaltung der Fristen nach § 135
    Absatz 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 6
    und 7 sowie § 137h Absatz 4 Satz 5 vorzulegen,
    in dem im Falle von Fristüberschreitungen auch
    die zur Straffung des Verfahrens unternommenen
    Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten
    einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung
    geführt haben können, im Einzelnen dargelegt
    werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch
    alle anderen Beratungsverfahren über Entschei-
    dungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bun-
    desausschusses darzustellen, die seit förmlicher
    Einleitung des Beratungsverfahrens länger als
    drei Jahre andauern und in denen noch keine ab-
    schließende Beschlussfassung erfolgt ist.“
BGBl. 2015, Seite 1222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1222
 39. § 92 wird wie folgt geändert:
       a) Dem Absatz 6a wird folgender Satz angefügt:

          „Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
          schließt bis zum 30. Juni 2016 in den Richtli-
          nien Regelungen zur Flexibilisierung des The-
          rapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung
          von psychotherapeutischen Sprechstunden,
          zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen
          Abklärung und der Akutversorgung, zur Förde-
          rung von Gruppentherapien und der Rezidiv-
          prophylaxe sowie zur Vereinfachung des An-
          trags- und Gutachterverfahrens.“
       b) Dem Absatz 7f wird folgender Satz vorange-
          stellt:

          „Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2

          Nummer 13 und den Beschlüssen nach § 137

          Absatz 3 erhalten die Länder ein Mitbera-

          tungsrecht, soweit diese Richtlinien und Be-

          schlüsse für die Krankenhausplanung von Be-
          deutung sind; Absatz 7e Satz 2 und 3 gilt ent-

          sprechend.“

 40. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b
     eingefügt:
                             „§ 92a

              Innovationsfonds, Grundlagen der
             Förderung von neuen Versorgungs-
              formen zur Weiterentwicklung der
         Versorgung und von Versorgungsforschung
         durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
          (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert
       neue Versorgungsformen, die über die bisherige
       Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden
       insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung
       der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel
       haben und hinreichendes Potential aufweisen,
       dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu
       werden. Voraussetzung für eine Förderung ist,
       dass eine wissenschaftliche Begleitung und Aus-
       wertung der Vorhaben erfolgt. Förderkriterien sind
       insbesondere:
       1. Verbesserung der Versorgungsqualität und
          Versorgungseffizienz,

       2. Behebung von Versorgungsdefiziten,
       3. Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb
          und zwischen verschiedenen Versorgungsbe-
          reichen, Versorgungseinrichtungen und Be-
          rufsgruppen,

       4. interdisziplinäre und fachübergreifende Versor-

          gungsmodelle,

       5. Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbeson-
          dere auf andere Regionen oder Indikationen,
       6. Verhältnismäßigkeit von     Implementierungs-
          kosten und Nutzen,

       7. Evaluierbarkeit.
       Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem
       Grunde nach nicht von den Vergütungssystemen
       der Regelversorgung umfasst sind. Bei der An-
       tragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse
       zu beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung be-
       steht nicht.

   (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert
Versorgungsforschung, die auf einen Erkenntnis-
gewinn zur Verbesserung der bestehenden Ver-
sorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
ausgerichtet ist. Antragsteller für eine Förderung
von Versorgungsforschung können insbesondere
universitäre und nichtuniversitäre Forschungsein-
richtungen sein. Für Verträge, die nach den §§ 73c
und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden
Fassung geschlossen wurden, kann auf Antrag
der Vertragsparteien eine wissenschaftliche Be-
gleitung und Auswertung gefördert werden, wenn
die Vertragsinhalte hinreichendes Potential auf-
weisen, in die Regelversorgung überführt zu wer-
den. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Die für Versorgungsforschung zur Verfügung

stehenden Mittel können auch für Forschungs-

vorhaben zur Weiterentwicklung und insbeson-

dere Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen

Bundesausschusses eingesetzt werden.

   (3) Die Fördersumme für neue Versorgungsfor-

men und Versorgungsforschung nach den Absät-
zen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019
jeweils 300 Millionen Euro. Sie umfasst auch die
für die Verwaltung der Mittel und die Durchfüh-
rung der Förderung einschließlich der wissen-
schaftlichen Auswertung nach Absatz 5 notwen-
digen Aufwendungen. Soweit hierfür bereits im
Jahr 2015 Ausgaben anfallen, werden diese aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ge-
tragen; der Betrag nach § 271 Absatz 2 Satz 5
verringert sich für das Jahr 2016 um den im Jahr
2015 in Anspruch genommenen Betrag. Von der
Fördersumme sollen 75 Prozent für die Förderung
nach Absatz 1 und 25 Prozent für die Förderung
nach Absatz 2 verwendet werden. Mittel, die im
Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, sind ent-
sprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an den Ge-
sundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Kran-
kenkassen zurückzuführen.

   (4) Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den
Finanzierungsanteil     der   landwirtschaftlichen
Krankenkasse nach § 221 Absatz 2 Satz 3, wer-
den durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsre-
serve) und die nach § 266 am Risikostrukturaus-
gleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur
Hälfte getragen. Das Bundesversicherungsamt
erhebt und verwaltet die Mittel (Innovationsfonds)
und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der
Entscheidungen des Innovationsausschusses

nach § 92b aus. Die dem Bundesversicherungs-

amt im Zusammenhang mit dem Innovations-
fonds entstehenden Ausgaben werden aus den
Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Das
Nähere zur Erhebung der Mittel für den Innovati-
onsfonds durch das Bundesversicherungsamt bei
den nach § 266 am Risikostrukturausgleich teil-
nehmenden Krankenkassen regelt die Rechtsver-
ordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1; § 266 Ab-
satz 6 Satz 7 gilt entsprechend. Das Nähere zur
Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds
und zur Verwaltung der Mittel des Innovations-
fonds bestimmt das Bundesversicherungsamt
im Benehmen mit dem Innovationsausschuss
BGBl. 2015, Seite 1223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1223
und dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen.

   (5) Das Bundesministerium für Gesundheit
veranlasst eine wissenschaftliche Auswertung
der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick
auf deren Eignung zur Weiterentwicklung der Ver-
sorgung. Die hierfür entstehenden Ausgaben wer-
den aus den Einnahmen des Innovationsfonds
gedeckt. Das Bundesministerium für Gesundheit
übersendet dem Deutschen Bundestag zum
31. März 2019 einen Zwischenbericht über die
wissenschaftliche Auswertung. Einen abschlie-
ßenden Bericht über das Ergebnis der wissen-
schaftlichen Auswertung legt das Bundesministe-
rium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag
zum 31. März 2021 vor.

                      § 92b

    Durchführung der Förderung von neuen
  Versorgungsformen zur Weiterentwicklung
der Versorgung und von Versorgungsforschung
 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

   (1) Zur Durchführung der Förderung wird beim

Gemeinsamen Bundesausschuss bis zum 1. Ja-
nuar 2016 ein Innovationsausschuss eingerichtet.
Dem Innovationsausschuss gehören drei vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
nannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach
§ 91 Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztli-
chen Bundesvereinigung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des
Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, der
unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen
Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des
Bundesministeriums für Gesundheit und ein Ver-
treter des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung an. Die für die Wahrnehmung der Inte-
ressen der Patientinnen und Patienten und der
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter
Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Orga-
nisationen erhalten ein Mitberatungs- und An-
tragsrecht. § 140f Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5
sowie 6 gilt entsprechend.

   (2) Der Innovationsausschuss legt in Förder-
bekanntmachungen die Schwerpunkte und Krite-
rien für die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2
Satz 1 bis 4 fest. Er führt auf der Grundlage
der Förderbekanntmachungen Interessenbekun-
dungsverfahren durch und entscheidet über die
eingegangenen Anträge auf Förderung. Der Inno-
vationsausschuss entscheidet auch über die Ver-
wendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 5.
Entscheidungen des Innovationsausschusses
bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen.
Der Innovationsausschuss beschließt eine Ge-
schäfts- und Verfahrensordnung, in der er insbe-
sondere seine Arbeitsweise und die Zusammen-
arbeit mit der Geschäftsstelle nach Absatz 3 so-
wie das Förderverfahren nach Satz 2 regelt. Die

Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der

Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-
sundheit.

       (3) Zur Vorbereitung und Umsetzung der Ent-
    scheidungen des Innovationsausschusses wird
    eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der personelle
    und sachliche Bedarf des Innovationsausschus-
    ses und seiner Geschäftsstelle wird vom Innova-
    tionsausschuss bestimmt und ist vom Gemeinsa-
    men Bundesausschuss in seinen Haushalt einzu-
    stellen.

       (4) Die Geschäftsstelle nach Absatz 3 unter-
    steht der fachlichen Weisung des Innovations-
    ausschusses und der dienstlichen Weisung des
    unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen
    Bundesausschusses und hat insbesondere fol-
    gende Aufgaben:
    1. Erarbeitung von Entwürfen für Förderbekannt-
       machungen,
    2. Möglichkeit zur Einholung eines Zweitgutach-
       tens, insbesondere durch das Institut für Qua-
       lität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswe-
       sen nach § 139a oder das Institut für Quali-
       tätssicherung und Transparenz nach § 137a,

    3. Erlass von Förderbescheiden,
    4. Veranlassung der Auszahlung der Fördermittel

       durch das Bundesversicherungsamt,

    5. Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung
       der Fördermittel und eventuelle Rückforderung
       der Fördermittel,
    6. Veröffentlichung der aus dem Innovations-
       fonds geförderten Vorhaben.

       (5) Zur Einbringung wissenschaftlichen und
    versorgungspraktischen Sachverstands in die
    Beratungsverfahren des Innovationsausschusses
    wird ein Expertenbeirat gebildet. Mitglieder des
    Expertenbeirats sind Vertreter aus Wissenschaft
    und Versorgungspraxis. Die Zahl der Mitglieder
    soll zehn nicht überschreiten. Der Expertenbeirat
    wird vom Bundesministerium für Gesundheit be-
    rufen. Die Empfehlungen des Expertenbeirats
    sind vom Innovationsausschuss in seine Ent-
    scheidungen einzubeziehen. Abweichungen vom
    Votum des Expertenbeirats sind vom Innovati-
    onsausschuss schriftlich zu begründen.
      (6) Der Expertenbeirat hat insbesondere fol-
    gende Aufgaben:

    1. Abgabe von Empfehlungen zum Inhalt der För-
       derbekanntmachungen auf Grundlage von
       Entwürfen der Geschäftsstelle nach Absatz 3,
    2. Durchführung von Kurzbegutachtungen der
       Anträge auf Förderung,

    3. Abgabe einer Empfehlung zur Förderentschei-
       dung.
      (7) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vor-
    schrift haben keine aufschiebende Wirkung. Ein
    Vorverfahren findet nicht statt.“

41. § 95 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort „fachübergreifen-

           de“ gestrichen.

       bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
BGBl. 2015, Seite 1224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1224
       b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort
             „oder“ durch ein Komma ersetzt und wer-
             den nach dem Wort „teilnehmen,“ die Wör-
             ter „oder von Kommunen“ eingefügt und
             werden im zweiten Halbsatz nach dem
             Wort „Haftung“ die Wörter „oder in einer
             öffentlich rechtlichen Rechtsform“ einge-
             fügt.
         bb) Folgender Satz wird angefügt:
             „Für die Gründung von medizinischen Ver-
             sorgungszentren durch Kommunen findet
             § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwen-
             dung.“
       c) In Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort
          „Bürgschaftserklärung“ die Wörter „oder an-
          dere Sicherheitsleistungen nach § 232 des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.

       d) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
          gefügt:
         „Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1
         und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind
         von der Kassenärztlichen Vereinigung zu prü-
         fen. Die Ergebnisse sind den Landes- und
         Zulassungsausschüssen mindestens jährlich
         zu übermitteln.“
       e) Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz ein-

          gefügt:
         „Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a
         Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte
         bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten
         der Anstellung in einem medizinischen Versor-
         gungszentrum verzichtet haben, solange sie in
         dem medizinischen Versorgungszentrum tätig
         sind und Gesellschafter des medizinischen
         Versorgungszentrums sind.“

       f) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Absatz 5 gilt entsprechend.“
 42. In § 100 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
     Ende ein Semikolon und werden die Wörter „die
     durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen
     Versorgung teilnehmenden Ärzte sind bei der
     Feststellung einer Unterversorgung nicht zu be-
     rücksichtigen“ eingefügt.
 43. § 101 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
             aaa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
                  durch ein Komma ersetzt.

             bbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
                   „6. Ausnahmeregelungen zur Leis-
                       tungsbegrenzung      nach   den
                       Nummern 4 und 5 im Fall eines
                       unterdurchschnittlichen Praxis-
                       umfangs; für psychotherapeuti-
                       sche Praxen mit unterdurch-
                       schnittlichem Praxisumfang soll
                       eine Vergrößerung des Praxisum-
                       fangs nicht auf den Fachgrup-
                       pendurchschnitt begrenzt wer-
                       den.“

       bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
           „Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft
           mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die erfor-
           derlichen Anpassungen für eine bedarfs-
           gerechte Versorgung nach Prüfung der
           Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Num-
           mer 3 und unter Berücksichtigung der
           Möglichkeit zu einer kleinräumigen Pla-
           nung, insbesondere für die Arztgruppe
           nach Absatz 4.“
    b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „ist“
       durch das Wort „sind“ ersetzt und werden
       nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „so-
       wie die Sozial- und Morbiditätsstruktur“ einge-
       fügt.
    c) In Absatz 6 wird die Angabe „und 5“ durch ein
       Komma und die Angabe „5 und 6“ ersetzt.

44. § 103 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
           Semikolon und werden die Wörter „die
           durch Ermächtigung an der vertragsärzt-
           lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte
           sind bei der Feststellung einer Überversor-
           gung nicht zu berücksichtigen“ eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Darüber hinaus treffen die Landesaus-
           schüsse eine Feststellung, wenn der allge-
           meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad
           um 40 Prozent überschritten ist.“
    b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Nummer“
           die Angabe „4,“ eingefügt und werden
           nach dem Wort „angehört“ die Wörter
           „oder der sich verpflichtet, die Praxis in
           ein anderes Gebiet des Planungsbereichs
           zu verlegen, in dem nach Mitteilung der
           Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund ei-
           ner zu geringen Ärztedichte ein Versor-
           gungsbedarf besteht“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:

           „Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4
           Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personen-
           kreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz
           mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger
           die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Ge-
           biet, in dem der Landesausschuss nach
           § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unter-
           versorgung festgestellt hat, nach dem
           23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat.
           Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4
           Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personen-
           kreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz
           mit der Maßgabe, dass das Anstellungs-
           verhältnis oder der gemeinschaftliche Be-
           trieb der Praxis mindestens drei Jahre lang
           angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht,
           wenn das Anstellungsverhältnis oder der
           gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem
BGBl. 2015, Seite 1225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1225
          5. März 2015 begründet wurde. Hat der
          Landesausschuss eine Feststellung nach
          Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulas-
          sungsausschuss den Antrag auf Durchfüh-
          rung eines Nachbesetzungsverfahrens ab-
          lehnen, wenn eine Nachbesetzung des
          Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgrün-
          den nicht erforderlich ist. Im Fall des Sat-
          zes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie
          die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4

          Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die

          Nachbesetzung abgelehnt werden soll.“

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist
          auf den Verkehrswert abzustellen, der
          nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der
          Praxis maßgeblich wäre.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 5 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 7 wird der Punkt durch
               ein Komma ersetzt.

          bbb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

               „8. Belange von Menschen mit Be-
                   hinderung beim Zugang zur Ver-
                   sorgung.“
      bb) In Satz 9 werden die Wörter „Satz 5 Num-
          mer 5 und 6“ durch die Wörter „Absatz 3a
          Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit
          Absatz 3a Satz 4 bis 6“ ersetzt, wird das
          Wort „auch“ gestrichen und werden die
          Wörter „Satz 5, 6 und 8“ durch die Wörter
          „Satz 10, 11, 13 und 14“ ersetzt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Hat sich ein medizinisches Versorgungs-
          zentrum auf die Nachbesetzung des Ver-
          tragsarztsitzes beworben, kann auch an-

          stelle der in Satz 5 genannten Kriterien

          die Ergänzung des besonderen Versor-

          gungsangebots des medizinischen Versor-

          gungszentrums berücksichtigt werden.“

45. In § 105 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „in
    Gebieten, für die Beschlüsse nach § 100 Absatz 1
    und 3 getroffen wurden,“ durch die Wörter „zur
    Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung“
    ersetzt.

46. § 106a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertragsärzte“
          durch die Wörter „an der vertragsärzt-

          lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte

          und Einrichtungen“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Vertragsarztes“
          durch das Wort „Arztes“ ersetzt, wird vor
          dem Punkt am Ende ein Semikolon und
          werden die Wörter „Vertragsärzte und an-
          gestellte Ärzte sind entsprechend des je-
          weiligen Versorgungsauftrages gleich zu
          behandeln“ eingefügt.

       cc) In Satz 6 werden die Wörter „durch den
           Vertragsarzt“ durch das Wort „jeweils“ er-
           setzt.
       dd) Folgender Satz wird angefügt:

           „Satz 2 gilt auch für Verfahren, die am
           31. Dezember 2014 noch nicht rechtskräf-
           tig abgeschlossen waren.“
    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die

           Wörter „der Vertragsärzte“ durch die Wör-

           ter „der an der vertragsärztlichen Versor-
           gung teilnehmenden Ärzte und Einrichtun-
           gen“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 wird das Wort „Vertragsärzte“
           durch das Wort „Ärzte“ ersetzt.
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 106“
           durch die Wörter „ärztlicher Leistungen“
           ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Wird ein Antrag nach Satz 1 von der Kas-
           senärztlichen Vereinigung nicht innerhalb
           von sechs Monaten bearbeitet, kann die
           Krankenkasse einen Betrag in Höhe der
           sich unter Zugrundelegung des Antrags er-
           gebenden Honorarberichtigung auf die zu
           zahlende Gesamtvergütung anrechnen.“
    d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „erstma-
       lig bis zum 30. Juni 2004“ gestrichen und wer-
       den vor dem Semikolon die Wörter „ein-
       schließlich des Einsatzes eines elektronisch
       gestützten Regelwerks“ eingefügt.

47. Nach § 106a wird folgender § 106b eingefügt:
                         „§ 106b
                Wirtschaftlichkeitsprüfung
             ärztlich verordneter Leistungen

       (1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit

    ärztlich verordneten Leistungen wird ab dem

    1. Januar 2017 anhand von Vereinbarungen ge-

    prüft, die von den Landesverbänden der Kran-

    kenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam
    und einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereini-
    gungen zu treffen sind. Auf Grundlage dieser Ver-
    einbarungen können Nachforderungen wegen
    unwirtschaftlicher Verordnungsweise nach § 106
    Absatz 3 festgelegt werden. In den Vereinbarun-
    gen müssen Regelungen zu Wirtschaftlichkeits-
    prüfungen in allen Bereichen ärztlich verordneter
    Leistungen enthalten sein. Die Vereinbarungen
    nach Satz 1 gelten für Leistungen, die ab dem
    1. Januar 2017 verordnet werden.

       (2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

    und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

    vereinbaren einheitliche Rahmenvorgaben für die
    Prüfungen nach Absatz 1. Darin ist insbesondere
    festzulegen, in welchem Umfang Wirtschaftlich-
    keitsprüfungen mindestens durchgeführt werden
    sollen. Festzulegen ist auch ein Verfahren, das
    sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei sta-
    tistischen Prüfungen der Ärztinnen und Ärzte der
    Festsetzung einer Nachforderung bei erstmaliger
BGBl. 2015, Seite 1226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1226
       Auffälligkeit vorgehen; dies gilt nicht für Einzelfall-
       prüfungen. Die Vereinbarungspartner nach Satz 1
       legen zudem besondere Verordnungsbedarfe für
       die Verordnung von Heilmitteln fest, die bei den
       Prüfungen nach Absatz 1 anzuerkennen sind. Die
       Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können da-
       rüber hinaus weitere anzuerkennende besondere
       Verordnungsbedarfe vereinbaren. Kommt eine
       Vereinbarung nach Satz 1 erstmalig bis zum
       31. Oktober 2015 nicht zustande, entscheidet
       das Schiedsamt nach § 89 Absatz 4. Die Klage
       gegen die Festsetzung des Schiedsamts hat

       keine aufschiebende Wirkung.

          (3) Sofern Vereinbarungen nach Absatz 1 bis
       zum 31. Juli 2016 ganz oder teilweise nicht zu-
       stande kommen, wird der Vertragsinhalt durch
       das Schiedsamt nach § 89 festgesetzt. Die Klage
       gegen die Festsetzung des Schiedsamts hat
       keine aufschiebende Wirkung. Bis zu einer Ver-

       einbarung nach Absatz 1 gelten die Regelungen

       in den §§ 84, 106, 296 und 297 in der am 31. De-
       zember 2016 geltenden Fassung fort.
          (4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen       unterliegen
       nicht:
       1. Verordnungen von Heilmitteln für Versicherte
          mit langfristigem Behandlungsbedarf nach
          § 32 Absatz 1a;
       2. Verordnungen von Arzneimitteln, für die der
          Arzt einem Vertrag nach § 130a Absatz 8 bei-
          getreten ist; die Krankenkasse übermittelt der
          Prüfungsstelle die notwendigen Angaben, ins-
          besondere die Arzneimittelkennzeichen, die
          teilnehmenden Ärzte und die Laufzeit der Ver-
          träge.
         (5) § 130b Absatz 2 und § 130c Absatz 4 blei-
       ben unberührt.“
 48. § 112 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch

          einen Punkt ersetzt.

       b) Nummer 7 wird aufgehoben.
 49. § 113 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Ver-
       sorgung durch Hochschulambulanzen nach
       § 117, psychiatrische Institutsambulanzen nach

       § 118, sozialpädiatrische Zentren nach § 119 so-

       wie medizinische Behandlungszentren nach

       § 119c werden von den Krankenkassen in ent-
       sprechender Anwendung der nach § 106 Absatz 2
       und 3, § 106a und § 136 geltenden Regelungen
       geprüft. Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich verord-
       neten Leistungen im Rahmen des Entlassmana-
       gements nach § 39 Absatz 1a Satz 5 und der In-
       anspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76
       Absatz 1a wird durch die Prüfungsstellen nach
       § 106 Absatz 4 entsprechend § 106 Absatz 2
       und 3 gegen Kostenersatz durchgeführt, soweit
       die Krankenkasse mit dem Krankenhaus nichts
       anderes vereinbart hat.“
 50. § 115 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils der
          Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
       b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

      „6. ergänzende Vereinbarungen zu Vorausset-
          zungen, Art und Umfang des Entlassmana-
          gements nach § 39 Absatz 1a.“
51. § 116a wird wie folgt geändert:

   a) Das Wort „kann“ wird durch das Wort „muss“
      ersetzt und nach dem Wort „Krankenkassen“
      wird das Wort „eingetretene“ eingefügt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Der Ermächtigungsbeschluss ist nach zwei
      Jahren zu überprüfen.“

52. § 116b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „schwere Verlaufsformen von“ ge-
          strichen.
      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. Erkrankungen mit besonderen Krank-

              heitsverläufen wie

              a) onkologische Erkrankungen,
              b) rheumatologische Erkrankungen,
              c) HIV/AIDS,
              d) Herzinsuffizienz
                 (NYHA Stadium 3 – 4),
              e) Multiple Sklerose,
              f) zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie),

              g) komplexe Erkrankungen im Rahmen
                 der pädiatrischen Kardiologie,
              h) Folgeschäden bei Frühgeborenen
                 oder
              i) Querschnittslähmung bei Komplika-
                 tionen, die eine interdisziplinäre Ver-
                 sorgung erforderlich machen;
              bei Erkrankungen nach den Buchsta-
              ben c bis i umfasst die ambulante

              spezialfachärztliche Versorgung nur

              schwere Verlaufsformen der jeweiligen
              Erkrankungen mit besonderen Krank-
              heitsverläufen;“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

          „Danach läuft die Frist weiter; der Zeitraum

          der Unterbrechung wird in die Frist nicht

          eingerechnet.“

      bb) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe
          „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ er-
          setzt.
      cc) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter
          „Sätze 4, 5 und 7“ durch die Wörter
          „Sätze 4, 5 und 8“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 7 wird vor dem Punkt am
      Ende ein Semikolon und werden die Wörter
      „die Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4
      Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 bleiben unbe-
      rührt“ eingefügt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende
          die Wörter „unter Berücksichtigung der Er-
          gebnisse nach § 137a Absatz 3“ eingefügt.
BGBl. 2015, Seite 1227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1227
      bb) In Satz 5 werden die Wörter „schweren
          Verlaufsformen von“ gestrichen.

      cc) In Satz 8 werden die Wörter „schweren

          Verlaufsformen von“ gestrichen.
      dd) In Satz 9 werden die Wörter „bei schweren
          Verlaufsformen“ gestrichen.
      ee) In Satz 10 werden die Wörter „schweren
          Verlaufsformen onkologischer“ durch das
          Wort „onkologischen“ ersetzt.

      ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
          spätestens jeweils zwei Jahre nach dem
          Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses,
          der für eine Erkrankung nach Absatz 1
          Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buch-
          stabe b getroffen wurde, die Auswirkungen
          dieses Beschlusses hinsichtlich Qualität,
          Inanspruchnahme und Wirtschaftlichkeit
          der ambulanten spezialfachärztlichen Ver-
          sorgung sowie die Erforderlichkeit einer
          Anpassung dieses Beschlusses zu prüfen.
          Über das Ergebnis der Prüfung berichtet
          der Gemeinsame Bundesausschuss dem
          Bundesministerium für Gesundheit.“

   e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter

      „schwere Verlaufsformen von“ gestrichen.

   f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort
          „vertragsärztliche“ gestrichen.

      bb) Satz 16 wird aufgehoben.
   g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu deren
          Aufhebung durch das Land“ gestrichen.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Bestimmungen nach Satz 1 für eine Er-

          krankung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

          oder Nummer 2 oder eine hochspeziali-

          sierte Leistung nach Absatz 1 Satz 2 Num-

          mer 3, für die der Gemeinsame Bundes-

          ausschuss das Nähere zur ambulanten

          spezialfachärztlichen Versorgung in der
          Richtlinie nach Absatz 4 Satz 1 geregelt
          hat, werden unwirksam, wenn das Kran-
          kenhaus zu dieser Erkrankung oder hoch-
          spezialisierten Leistung zur Teilnahme an
          der ambulanten spezialfachärztlichen Ver-
          sorgung berechtigt ist, spätestens jedoch
          drei Jahre nach Inkrafttreten des entspre-
          chenden Richtlinienbeschlusses des Ge-
          meinsamen Bundesausschusses.“

53. § 117 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ambulanzen, Institute und Abteilungen

      der Hochschulkliniken (Hochschulambulan-

      zen) sind zur ambulanten ärztlichen Behand-

      lung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3

      genannten Personen

      1. in dem für Forschung und Lehre erforderli-
         chen Umfang sowie

   2. für solche Personen, die wegen Art,
      Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung
      einer Untersuchung oder Behandlung durch

      die Hochschulambulanz bedürfen,

   ermächtigt. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2
   kann die ambulante ärztliche Behandlung nur
   auf Überweisung eines Facharztes in An-
   spruch genommen werden. Der Spitzenver-
   band Bund der Krankenkassen, die Kassen-
   ärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche
   Krankenhausgesellschaft      vereinbaren    die
   Gruppe derjenigen Patienten, die wegen Art,
   Schwere oder Komplexität der Erkrankung ei-
   ner Versorgung durch die Hochschulambulan-
   zen bedürfen. Sie können zudem Ausnahmen
   von dem fachärztlichen Überweisungsgebot in
   den Fällen von Satz 1 Nummer 2 vereinbaren.
   Kommt eine Einigung bis zum 23. Januar 2016
   ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr
   Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch
   das Bundesschiedsamt nach § 89 Absatz 4
   innerhalb von drei Monaten festgelegt. Dieses
   wird hierzu um Vertreter der Deutschen Kran-
   kenhausgesellschaft in der gleichen Zahl er-
   weitert, wie sie jeweils für die Vertreter der
   Krankenkassen und der Kassenärztlichen

   Bundesvereinigung vorgesehen ist (erweitertes

   Bundesschiedsamt). Das erweiterte Bundes-
   schiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von
   zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. So-
   weit und solange kein Vertrag nach Satz 3
   zustande gekommen ist, können die Hoch-
   schulen oder Hochschulkliniken mit den Kas-
   senärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen
   mit den Landesverbänden der Krankenkassen
   und der Ersatzkassen die Festlegungen nach
   den Sätzen 3 und 4 vereinbaren. Ist ein Vertrag
   nach Satz 3 zustande gekommen, können
   Hochschulen oder Hochschulkliniken zur Be-

   rücksichtigung regionaler Besonderheiten mit

   den Kassenärztlichen Vereinigungen im Ein-

   vernehmen mit den Landesverbänden der

   Krankenkassen und der Ersatzkassen gemein-

   sam und einheitlich durch Vertrag Abweichen-

   des von dem Vertrag nach Satz 3 regeln.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Um-
       fangs“ die Wörter „sowie für solche Per-
       sonen, die wegen Art, Schwere oder Kom-
       plexität ihrer Erkrankung einer Untersu-
       chung oder Behandlung durch die Hoch-
       schulambulanzen bedürfen“ eingefügt
       und werden die Wörter „und der Ambulan-
       zen an Ausbildungsstätten nach § 6 des
       Psychotherapeutengesetzes zur ambulan-
       ten psychotherapeutischen Behandlung

       der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 ge-

       nannten Personen in Behandlungsverfah-

       ren, die vom Gemeinsamen Bundesaus-

       schuss nach § 92 Abs. 6a anerkannt sind,

       sofern die Krankenbehandlung unter Ver-
       antwortung von Personen stattfindet, die
       die fachliche Qualifikation für die psycho-
BGBl. 2015, Seite 1228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1228
              therapeutische Behandlung im Rahmen
              der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen“
              gestrichen.
          bb) Satz 2 wird aufgehoben.

       c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
             „(3) Ambulanzen an Ausbildungsstätten
          nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes sind
          zur ambulanten psychotherapeutischen Be-
          handlung der Versicherten und der in § 75 Ab-
          satz 3 genannten Personen in Behandlungs-
          verfahren, die vom Gemeinsamen Bundesaus-
          schuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind,
          ermächtigt, sofern die Krankenbehandlung un-
          ter der Verantwortung von Personen stattfin-
          det, die die fachliche Qualifikation für die psy-
          chotherapeutische Behandlung im Rahmen
          der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
          Für die Vergütung gilt § 120 Absatz 2 Satz 1,
          2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass
          dabei eine Abstimmung mit Entgelten für ver-
          gleichbare Leistungen erfolgen soll. Im Übri-
          gen gilt § 120 Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie
          Absatz 4 Satz 1 entsprechend.“
53a. Dem § 118 wird folgender Absatz 4 angefügt:
          „(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
       Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss
       auch dann zur ambulanten psychiatrischen und
       psychotherapeutischen Versorgung zu ermächti-
       gen, wenn die Versorgung durch räumlich und or-
       ganisatorisch nicht angebundene Einrichtungen
       der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange
       die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versor-
       gung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicher-

       zustellen.“

53b. § 118a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Abteilungen“
          ein Komma und werden die Wörter „geriatri-
          sche Rehabilitationskliniken und dort ange-
          stellte Ärzte“ eingefügt.
       b) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach den
          Wörtern „die Ermächtigung“ die Wörter „eines
          in der geriatrischen Rehabilitationsklinik ange-
          stellten Arztes oder“ eingefügt.
 54. § 119b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 wird die Angabe „2015“ durch die
          Angabe „2016“ ersetzt.
       b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die für die Durchführung der Evaluation erfor-
          derlichen Daten sind von den Kassenärztli-
          chen Vereinigungen, den Krankenkassen und
          den Pflegekassen zu erfassen und jeweils über
          die Kassenärztliche Bundesvereinigung, den
          Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
          den Spitzenverband Bund der Pflegekassen
          an das Institut nach Satz 1 zu übermitteln;
          § 87 Absatz 3f gilt entsprechend.“
 55. Nach § 119b wird folgender § 119c eingefügt:
                            „§ 119c

              Medizinische Behandlungszentren
         (1) Medizinische Behandlungszentren für Er-
       wachsene mit geistiger Behinderung oder schwe-

   ren Mehrfachbehinderungen, die fachlich unter
   ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Ge-
   währ für eine leistungsfähige und wirtschaftliche
   Behandlung bieten, können vom Zulassungsaus-
   schuss zur ambulanten Behandlung von Erwach-
   senen mit geistiger Behinderung oder schweren
   Mehrfachbehinderungen ermächtigt werden. Die
   Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange
   sie notwendig ist, um eine ausreichende Versor-
   gung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung
   oder schweren Mehrfachbehinderungen sicher-
   zustellen.
       (2) Die Behandlung durch medizinische Be-
   handlungszentren ist auf diejenigen Erwachsenen
   auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder
   Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante
   Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen
   sind. Die medizinischen Behandlungszentren sol-
   len dabei mit anderen behandelnden Ärzten, den
   Einrichtungen und Diensten der Eingliederungs-
   hilfe und mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst
   eng zusammenarbeiten.“

56. § 120 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt und werden nach den Wör-
          tern „erbracht werden,“ die Wörter „und
          Leistungen, die im Rahmen einer Inan-
          spruchnahme nach § 27b Absatz 3 Num-
          mer 4 oder nach § 76 Absatz 1a erbracht
          werden,“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Vergütung der Leistungen, die im

          Rahmen einer Inanspruchnahme nach
          § 76 Absatz 1a erbracht werden, wird
          vom Krankenhausträger nach Maßgabe
          der regionalen Euro-Gebührenordnung
          mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab-
          gerechnet.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt und werden nach dem
          Wort „Zentren“ die Wörter „und der medi-
          zinischen Behandlungszentren“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Leis-
          tungsfähigkeit“ die Wörter „der Hoch-
          schulambulanzen,“ eingefügt, wird das
          Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
          werden nach dem Wort „Zentren“ die Wör-
          ter „und der medizinischen Behandlungs-
          zentren“ eingefügt.

      cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Bei der Vergütung der Leistungen der
          Hochschulambulanzen sind die Vereinba-
          rungen nach Absatz 3 Satz 5 zu berück-
          sichtigen.“
      dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „an“ die
          Wörter „nach den Vorschriften des Kran-
          kenhausfinanzierungsgesetzes“ und nach
          dem Wort „Investitionskostenabschlag“
          die Wörter „von höchstens 5 Prozent“ ein-
          gefügt.
BGBl. 2015, Seite 1229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1229
  ee) In Satz 6 werden die Wörter „, falls bei der
      Behandlung von Kindern und Jugend-
      lichen vergleichbare Leistungen erbracht
      werden“ gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zentren“
      ein Komma und die Wörter „der medizini-
      schen Behandlungszentren“ eingefügt.

  bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Institutsam-
      bulanzen“ das Wort „und“ durch ein
      Komma und das Wort „die“ ersetzt und
      werden nach dem Wort „Zentren“ die Wör-
      ter „und die medizinischen Behandlungs-
      zentren“ eingefügt.
  cc) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3
      vereinbaren bis zum 23. Januar 2016 bun-
      deseinheitliche Grundsätze, die die Be-
      sonderheiten der Hochschulambulanzen
      angemessen abbilden, insbesondere zur
      Vergütungsstruktur und zur Leistungsdo-
      kumentation.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:

     „(3a) Die Vergütung der Leistungen, die im
  Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76
  Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den
  festen Preisen der regionalen Euro-Gebühren-
  ordnung zu Lasten des Anteils der morbidi-
  tätsbedingten Gesamtvergütungen, der für
  den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu
  bilden ist, es sei denn, die Vertragsparteien
  nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für diese
  Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2
  Satz 3 oder § 87a Absatz 3 Satz 5 vereinbart.
  Eine Kürzung der Vergütung um einen Investi-
  tionskostenabschlag nach Absatz 3 Satz 2
  erster Halbsatz und eine Prüfung der Abrech-
  nungen auf Plausibilität sind nicht vorzuneh-
  men. Das Nähere über Form und Inhalt der Ab-
  rechnungsunterlagen und der erforderlichen
  Vordrucke bestimmt die Kassenärztliche Verei-
  nigung im Einvernehmen mit der Landeskran-
  kenhausgesellschaft und den Landesverbän-
  den der Krankenkassen und den Ersatzkassen
  gemeinsam und einheitlich unter Berücksichti-
  gung der Regelungen nach § 87 Absatz 1
  Satz 2 bis zum 23. Januar 2016; § 115 Absatz 3
  gilt entsprechend. Die in § 112 Absatz 1 ge-
  nannten Vertragspartner treffen eine Vereinba-
  rung über eine pauschale Vergütung und Ab-
  rechnung des Sprechstundenbedarfs mit den
  Krankenkassen im Rahmen der Inanspruch-
  nahme nach § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5
  gilt entsprechend.“
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 5
  ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die
  Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kran-
  kenhausfinanzierungsgesetzes in der Beset-
  zung ohne den Vertreter des Verbandes der

       privaten Krankenversicherung auf Antrag einer
       Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs
       Wochen fest. Kommt die Vereinbarung nach
       Absatz 3a Satz 4 ganz oder teilweise nicht zu-
       stande, setzt die Schiedsstelle nach § 114 auf
       Antrag einer Vertragspartei den Inhalt inner-
       halb von sechs Wochen fest.“
57. § 125 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 4 Nummer 3 wird folgende
           Nummer 3a eingefügt:
           „3a. Vorgaben für die notwendigen Anga-
                ben der Heilmittelverordnung sowie
                einheitliche Regelungen zur Abrech-
                nung,“.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
           „Kommt eine Einigung nicht zustande,
           wird der Empfehlungsinhalt durch eine
           von den Empfehlungspartnern nach Satz 1
           gemeinsam zu benennende unabhängige
           Schiedsperson festgelegt. Einigen sich
           die Empfehlungspartner nicht auf eine
           Schiedsperson, so wird diese von der für
           den Spitzenverband Bund der Kranken-
           kassen zuständigen Aufsichtsbehörde be-
           stimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens
           tragen der Spitzenverband Bund der Kran-
           kenkassen und die für die Wahrnehmung
           der Interessen der Heilmittelerbringer
           maßgeblichen Spitzenorganisationen je
           zur Hälfte. Die Inhalte der Rahmenempfeh-
           lungen nach Satz 4 Nummer 3a sind den
           Verträgen nach Absatz 2 zugrunde zu le-
           gen.“

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
           „(3) Untergrenze für die in den Jahren 2016
       bis 2021 nach Absatz 2 zu vereinbarenden
       Höchstpreise ist der Betrag, der sich jeweils
       aus dem niedrigsten Preis zuzüglich zwei Drit-
       tel der Differenz zwischen dem niedrigsten und
       dem höchsten Preis des betreffenden Landes
       ergibt. Bei der Ermittlung der niedrigsten und
       der höchsten Preise sind diejenigen Höchst-
       preise zu berücksichtigen, die zwischen den
       Krankenkassen, ihren Landesverbänden oder
       Arbeitsgemeinschaften mit Verbänden der
       Leistungserbringer vereinbart wurden. Die Ver-
       tragspartner auf Kassenseite melden dem
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen jähr-
       lich zum 1. April die zu diesem Zeitpunkt gül-
       tigen Preise. Der Spitzenverband Bund der
       Krankenkassen ermittelt daraus für jedes Land
       die Untergrenze nach Satz 1 und teilt diese
       sowie den höchsten Preis den Vertragspart-
       nern nach Absatz 2 Satz 1 auf Anfrage mit.
       Preisanhebungen oberhalb der nach § 71 Ab-
       satz 3 festgestellten Veränderungsrate verlet-
       zen nicht den Grundsatz der Beitragssatzsta-
       bilität, wenn sie erforderlich sind, um die Un-
       tergrenze nach Satz 1 zu erreichen. Die Sätze 1
       bis 5 gelten nur für die am Risikostrukturaus-
       gleich teilnehmenden Krankenkassen.“
BGBl. 2015, Seite 1230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1230
 58. § 129 wird wie folgt geändert:
       a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
          gefügt:
         „In dem Rahmenvertrag ist erstmals bis zum
         1. Januar 2016 zu regeln, in welchen Fällen
         einer Beanstandung der Abrechnung durch
         Krankenkassen, insbesondere bei Formfeh-
         lern, eine Retaxation vollständig oder teilweise
         unterbleibt; kommt eine Regelung nicht inner-
         halb der Frist zustande, entscheidet die
         Schiedsstelle nach Absatz 8.“

       b) In Absatz 5b Satz 3 wird das Wort „integrier-

          ten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.

 59. § 130 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 wird die Angabe „2,05“ durch die An-
          gabe „1,77“ ersetzt.

       b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
 60. § 132 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie
       Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der
       Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushalts-
       hilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit
       geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unter-
       nehmen. Im Fall der Nichteinigung wird der Ver-

       tragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern
       zu bestimmende unabhängige Schiedsperson
       festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht
       auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für
       die Vertrag schließende Krankenkasse zuständi-
       gen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des
       Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu
       gleichen Teilen. Abweichend von Satz 1 kann die
       Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe
       auch geeignete Personen anstellen.“

60a. Dem § 132e Absatz 1 wird folgender Satz ange-
     fügt:
       „Endet ein Vertrag, der die Versorgung mit
       Schutzimpfungen durch die in Satz 2 genannten
       Personen regelt, so gelten seine Bestimmungen
       bis zum Abschluss eines neuen Vertrages oder

       bis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig

       weiter.“

 61. § 134a wird wie folgt geändert:

       a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
          fügt:
            „(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1
         des Zehnten Buches wegen Schäden auf-
         grund von Behandlungsfehlern in der Geburts-
         hilfe kann von Kranken- und Pflegekassen ge-
         genüber freiberuflich tätigen Hebammen nur
         geltend gemacht werden, wenn der Schaden
         vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
         wurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen
         Haftung können Kranken- und Pflegekassen
         einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Bu-
         ches übergegangenen Ersatzanspruch im Um-
         fang des Verursachungs- und Verschuldens-
         anteils der nach Satz 1 begünstigten Heb-
         amme gegenüber den übrigen Gesamtschuld-
         nern nicht geltend machen.“

    b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
62. Nach § 135 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden
    Sätze eingefügt:
    „Die Beschlussfassung über die Annahme eines
    Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Mo-
    nate nach Antragseingang erfolgen. Das sich an-
    schließende Methodenbewertungsverfahren ist in
    der Regel innerhalb von spätestens drei Jahren
    abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straf-
    fung des Verfahrens im Einzelfall eine längere Ver-
    fahrensdauer erforderlich ist.“
63. § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird aufgeho-

    ben.

64. § 137c wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:

       „Die Beschlussfassung über die Annahme ei-
       nes Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei
       Monate nach Antragseingang erfolgen. Das
       sich anschließende Methodenbewertungsver-
       fahren ist in der Regel innerhalb von spätes-
       tens drei Jahren abzuschließen, es sei denn,
       dass auch bei Straffung des Verfahrens im Ein-
       zelfall eine längere Verfahrensdauer erforder-
       lich ist.“

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Untersuchungs- und Behandlungsme-
       thoden, zu denen der Gemeinsame Bundes-
       ausschuss bisher keine Entscheidung nach
       Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rahmen ei-
       ner Krankenhausbehandlung angewandt wer-
       den, wenn sie das Potential einer erforderli-
       chen Behandlungsalternative bieten und ihre
       Anwendung nach den Regeln der ärztlichen
       Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizi-
       nisch indiziert und notwendig ist. Dies gilt so-
       wohl für Methoden, für die noch kein Antrag
       nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch
       für Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1
       noch nicht abgeschlossen ist.“
65. § 137f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter „zu empfehlen-

       den“ gestrichen.

    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Gemein-
       same Bundesausschuss weitere in § 321
       Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische
       Krankheiten fest und erlässt insbesondere für
       die Behandlung von Rückenleiden und De-
       pressionen jeweils entsprechende Richtlinien
       nach Absatz 2.“
66. Nach § 137g wird folgender § 137h eingefügt:
                         „§ 137h

                Bewertung neuer Unter-
         suchungs- und Behandlungsmethoden
        mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
       (1) Wird hinsichtlich einer neuen Untersu-
    chungs- oder Behandlungsmethode, deren tech-
    nische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz
    eines Medizinprodukts mit hoher Risikoklasse be-
    ruht, erstmalig eine Anfrage nach § 6 Absatz 2
BGBl. 2015, Seite 1231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1231
Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gestellt,
hat das anfragende Krankenhaus dem Gemeinsa-
men Bundesausschuss zugleich Informationen
über den Stand der wissenschaftlichen Erkennt-
nisse zu dieser Methode sowie zu der Anwen-
dung des Medizinprodukts zu übermitteln. Eine
Anfrage nach Satz 1 und die Übermittlung der
Unterlagen erfolgt im Benehmen mit dem Herstel-
ler derjenigen Medizinprodukte mit hoher Risiko-
klasse, die in dem Krankenhaus bei der Methode
zur Anwendung kommen sollen. Weist die Me-
thode ein neues theoretisch-wissenschaftliches
Konzept auf, gibt der Gemeinsame Bundesaus-
schuss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
der Informationen im Wege einer öffentlichen Be-
kanntmachung im Internet allen Krankenhäusern,
die eine Erbringung der neuen Untersuchungs-
oder Behandlungsmethode vorsehen, sowie den
jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern in
der Regel einen Monat Gelegenheit, weitere Infor-
mationen im Sinne von Satz 1 an ihn zu übermit-
teln. Der Gemeinsame Bundesausschuss nimmt
auf Grundlage der übermittelten Informationen in-
nerhalb von drei Monaten eine Bewertung vor, ob

1. der Nutzen der Methode unter Anwendung
   des Medizinprodukts als hinreichend belegt
   anzusehen ist,
2. der Nutzen zwar als noch nicht hinreichend
   belegt anzusehen ist, aber die Methode unter
   Anwendung des Medizinprodukts das Poten-
   tial einer erforderlichen Behandlungsalterna-
   tive bietet, oder

3. die Methode unter Anwendung des Medizin-
   produkts kein Potential für eine erforderliche
   Behandlungsalternative bietet, insbesondere
   weil sie als schädlich oder unwirksam anzuse-
   hen ist.
Für den Beschluss des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses nach Satz 4 gilt § 94 Absatz 2 Satz 1
entsprechend. Das Nähere zum Verfahren ist
erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-

treten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 in der

Verfahrensordnung zu regeln. Satz 1 ist erst ab

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfahrens-

ordnung anzuwenden.

   (2) Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse
nach Absatz 1 Satz 1 sind solche, die der Risiko-
klasse IIb oder III nach Artikel 9 in Verbindung mit
Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG des Rates
vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl.
L 169 vom 12.7.1993, S.1), die zuletzt durch Ar-
tikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom
21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, oder den
aktiven implantierbaren Medizinprodukten zuzu-
ordnen sind und deren Anwendung einen beson-
ders invasiven Charakter aufweist. Eine Methode
weist ein neues theoretisch-wissenschaftliches
Konzept im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auf, wenn
sich ihr Wirkprinzip oder ihr Anwendungsgebiet
von anderen, in der stationären Versorgung be-
reits eingeführten systematischen Herangehens-
weisen wesentlich unterscheidet. Nähere Krite-
rien zur Bestimmung der in den Sätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen regelt das Bundes-

ministerium für Gesundheit im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung erstmals bis zum 31. Dezember 2015
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates.

   (3) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4
Nummer 1 prüft der Gemeinsame Bundesaus-
schuss, ob Anforderungen an die Qualität der
Leistungserbringung in einer Richtlinie nach
§ 137 zu regeln sind. Wenn die Methode mit pau-
schalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht
sachgerecht vergütet werden kann und eine Ver-
einbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kranken-
hausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2
Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht in-
nerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss
nach Absatz 1 Satz 4 zustande kommt, ist ihr In-
halt durch die Schiedsstelle nach § 13 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes oder nach § 13 der Bun-
despflegesatzverordnung festzulegen. Der An-
spruch auf die vereinbarte oder durch die
Schiedsstelle festgelegte Vergütung gilt für Be-
handlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Anfrage
nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausent-
geltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der
Bundespflegesatzverordnung in das Kranken-
haus aufgenommen worden sind. Für die Abwick-
lung des Vergütungsanspruchs, der zwischen
dem Zeitpunkt nach Satz 3 und der Abrechnung
der vereinbarten oder durch die Schiedsstelle
festgelegten Vergütung entstanden ist, ermitteln
die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespfle-
gesatzverordnung die Differenz zwischen der ver-
einbarten oder durch die Schiedsstelle festgeleg-
ten Vergütung und der für die Behandlungsfälle
bereits gezahlten Vergütung; für die ermittelte Dif-
ferenz ist § 15 Absatz 3 des Krankenhausentgelt-
gesetzes oder § 15 Absatz 2 der Bundespflege-
satzverordnung entsprechend anzuwenden.

   (4) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4

Nummer 2 entscheidet der Gemeinsame Bundes-

ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach

dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 über eine

Richtlinie zur Erprobung nach § 137e. Wenn die
Methode mit pauschalierten Pflegesätzen nach
§ 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes noch nicht sachgerecht vergütet werden
kann und eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2
Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder
nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundespflegesatz-
verordnung nicht innerhalb von drei Monaten
nach dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 zu-
stande kommt, ist ihr Inhalt durch die Schieds-
stelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes
oder nach § 13 der Bundespflegesatzverordnung
festzulegen. Der Anspruch auf die vereinbarte
oder durch die Schiedsstelle festgelegte Vergü-
tung gilt für die Behandlungsfälle, die ab dem
Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3
des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6
Absatz 2 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung
in das Krankenhaus aufgenommen worden sind.
Für die Abwicklung des Vergütungsanspruchs,
BGBl. 2015, Seite 1232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1232
       der zwischen dem Zeitpunkt nach Satz 3 und der
       Abrechnung der vereinbarten oder durch die
       Schiedsstelle festgelegten Vergütung entstanden
       ist, ermitteln die Vertragsparteien nach § 11 des
       Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der
       Bundespflegesatzverordnung die Differenz zwi-
       schen der vereinbarten oder durch die Schieds-
       stelle festgelegten Vergütung und der für die Be-
       handlungsfälle bereits gezahlten Vergütung; für
       die ermittelte Differenz ist § 15 Absatz 3 des
       Krankenhausentgeltgesetzes oder § 15 Absatz 2
       der Bundespflegesatzverordnung entsprechend
       anzuwenden. Krankenhäuser, die die Methode
       unter Anwendung des Medizinprodukts zu Lasten
       der Krankenkassen erbringen wollen, sind ver-
       pflichtet, an einer Erprobung nach § 137e teilzu-
       nehmen. Die Anforderungen an die Erprobung
       nach § 137e Absatz 2 haben unter Berücksichti-
       gung der Versorgungsrealität die tatsächliche
       Durchführbarkeit der Erprobung und der Leis-

       tungserbringung zu gewährleisten. Die Erprobung
       ist in der Regel innerhalb von zwei Jahren abzu-
       schließen, es sei denn, dass auch bei Straffung
       des Verfahrens im Einzelfall eine längere Erpro-
       bungszeit erforderlich ist. Nach Abschluss der Er-
       probung entscheidet der Gemeinsame Bundes-
       ausschuss innerhalb von drei Monaten über eine
       Richtlinie nach § 137c.

          (5) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4

       Nummer 3 ist eine Vereinbarung nach § 6 Ab-

       satz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes

       oder nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundespflege-

       satzverordnung ausgeschlossen; der Gemein-

       same Bundesausschuss entscheidet unverzüg-

       lich über eine Richtlinie nach § 137c Absatz 1

       Satz 2.

          (6) Der Gemeinsame Bundesausschuss berät
       Krankenhäuser und Hersteller von Medizinpro-
       dukten im Vorfeld des Verfahrens nach Absatz 1
       über dessen Voraussetzungen und Anforderun-
       gen im Hinblick auf konkrete Methoden. Der Ge-
       meinsame Bundesausschuss kann im Rahmen
       der Beratung prüfen, ob eine Methode dem Ver-
       fahren nach Absatz 1 unterfällt, insbesondere ob
       sie ein neues theoretisch-wissenschaftliches
       Konzept aufweist, und hierzu eine Feststellung
       treffen. Vor einem solchen Beschluss gibt er im
       Wege einer öffentlichen Bekanntmachung im In-
       ternet weiteren betroffenen Krankenhäusern so-
       wie den jeweils betroffenen Medizinprodukteher-
       stellern Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stel-
       lungnahmen sind in die Entscheidung einzubezie-
       hen. Für den Beschluss gilt § 94 Absatz 2 Satz 1
       entsprechend.
         (7) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vor-
       schrift haben keine aufschiebende Wirkung. Ein
       Vorverfahren findet nicht statt.“

 67. § 139a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.

       b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

         „7. Beteiligung an internationalen Projekten
             zur Zusammenarbeit und Weiterentwick-

           lung im Bereich der evidenzbasierten Me-
           dizin.“
68. Dem § 139b wird folgender Absatz 5 angefügt:

       „(5) Versicherte und sonstige interessierte Ein-
    zelpersonen können beim Institut Bewertungen
    nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu medizi-
    nischen Verfahren und Technologien vorschlagen.
    Das Institut soll die für die Versorgung von Pa-
    tientinnen und Patienten besonders bedeutsa-
    men Vorschläge auswählen und bearbeiten.“
69. Der Elfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie
    folgt gefasst:

                     „Elfter Abschnitt
                 Sonstige Beziehungen
               zu den Leistungserbringern

                         § 140a

                 Besondere Versorgung

       (1) Die Krankenkassen können Verträge mit
    den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern
    über eine besondere Versorgung der Versicherten
    abschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene
    Leistungssektoren übergreifende oder eine inter-
    disziplinär fachübergreifende Versorgung (inte-
    grierte Versorgung) sowie unter Beteiligung ver-
    tragsärztlicher Leistungserbringer oder deren Ge-

    meinschaften besondere ambulante ärztliche Ver-

    sorgungsaufträge. Verträge, die nach den §§ 73a,

    73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden

    Fassung geschlossen wurden, gelten fort. Soweit

    die Versorgung der Versicherten nach diesen Ver-

    trägen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungs-

    auftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. Satz 4

    gilt nicht für die Organisation der vertragsärzt-
    lichen Versorgung zu den sprechstundenfreien
    Zeiten.
       (2) Die Verträge können Abweichendes von
    den Vorschriften dieses Kapitels, des Kranken-
    hausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhaus-
    entgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschrif-
    ten getroffenen Regelungen beinhalten. Die Ver-
    träge können auch Abweichendes von den im
    Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten,
    soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leis-
    tungen, Leistungen nach den §§ 20d, 25, 26, 27b,
    37a und 37b sowie ärztliche Leistungen ein-
    schließlich neuer Untersuchungs- und Behand-
    lungsmethoden betreffen. Die Sätze 1 und 2 gel-
    ten insoweit, als über die Eignung der Vertrags-
    inhalte als Leistung der gesetzlichen Krankenver-
    sicherung der Gemeinsame Bundesausschuss
    nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92
    Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der
    Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ableh-
    nende Entscheidung getroffen hat und die abwei-
    chende Regelung dem Sinn und der Eigenart der

    vereinbarten besonderen Versorgung entspricht,
    sie insbesondere darauf ausgerichtet ist, die
    Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlich-
    keit der Versorgung zu verbessern. Die Wirt-

    schaftlichkeit der besonderen Versorgung muss
    spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden
    der zugrunde liegenden Verträge nachweisbar
BGBl. 2015, Seite 1233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1233
sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Buches gilt ent-
sprechend. Für die Qualitätsanforderungen zur
Durchführung der Verträge gelten die vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss sowie die in den
Bundesmantelverträgen für die Leistungserbrin-
gung in der vertragsärztlichen Versorgung be-
schlossenen Anforderungen als Mindestvoraus-
setzungen entsprechend. Gegenstand der Ver-
träge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein
die Organisation der Versorgung betreffen.

  (3) Die Krankenkassen können nach Maßgabe
von Absatz 1 Satz 2 Verträge abschließen mit:
1. nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versi-
   cherten berechtigten Leistungserbringern oder
   deren Gemeinschaften,

2. Trägern von Einrichtungen, die eine besondere
   Versorgung durch zur Versorgung der Versi-
   cherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte
   Leistungserbringer anbieten,
3. Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrich-
   tungen auf der Grundlage des § 92b des Elften
   Buches,

4. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1

   Nummer 1,

5. pharmazeutischen Unternehmern,
6. Herstellern von Medizinprodukten im Sinne
   des Gesetzes über Medizinprodukte,

7. Kassenärztlichen Vereinigungen zur Unterstüt-
   zung von Mitgliedern, die an der besonderen
   Versorgung teilnehmen.
Die Partner eines Vertrages über eine besondere
Versorgung nach Absatz 1 können sich auf der
Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für
die Durchführung der besonderen Versorgung da-
rauf verständigen, dass Leistungen auch dann er-
bracht werden können, wenn die Erbringung die-
ser Leistungen vom Zulassungs-, Ermächti-
gungs- oder Berechtigungsstatus des jeweiligen
Leistungserbringers nicht gedeckt ist.
   (4) Die Versicherten erklären ihre freiwillige
Teilnahme an der besonderen Versorgung schrift-
lich gegenüber ihrer Krankenkasse. Die Versicher-
ten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von
zwei Wochen nach deren Abgabe in Textform
oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne
Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwah-
rung genügt die rechtzeitige Absendung der Wi-
derrufserklärung an die Krankenkasse. Die Wider-
rufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem
Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufs-
recht in Textform mitgeteilt hat, frühestens jedoch
mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Das Nä-
here zur Durchführung der Teilnahme der Versi-
cherten, insbesondere zur zeitlichen Bindung an
die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die ver-
traglich gebundenen Leistungserbringer und zu
den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten,
regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklä-
rungen. Die Satzung der Krankenkasse hat Rege-
lungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu
enthalten. Die Regelungen sind auf der Grundlage
der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen.

      (5) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
   der für die Durchführung der Verträge nach Ab-
   satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten
   durch die Vertragspartner nach Absatz 1 darf
   nur mit Einwilligung und nach vorheriger Informa-
   tion der Versicherten erfolgen.

      (6) Für die Bereinigung des Behandlungsbe-
   darfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Ab-
   satz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschrei-
   bung der teilnehmenden Versicherten nicht mög-
   lich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung ver-
   einbart werden. Die Krankenkasse kann bei Ver-
   trägen nach Absatz 1 auf die Bereinigung verzich-
   ten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolu-
   men einer Krankenkasse für einen Vertrag nach
   Absatz 1 geringer ist als der Aufwand für die
   Durchführung dieser Bereinigung. Der Bewer-
   tungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß
   § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur
   Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte
   des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur
   Höhe des Schwellenwertes für das voraussicht-
   liche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen
   von einer basiswirksamen Bereinigung abgese-

   hen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung

   und Übermittlung des voraussichtlichen Bereini-
   gungsvolumens an die Vertragspartner nach
   § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrech-
   nung beim Aufsatzwert der betroffenen Kranken-
   kasse zu machen.“

70. § 140f wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der
      Angabe „§ 90“ die Wörter „sowie den erweiter-
      ten Landesausschüssen nach § 116b Ab-
      satz 3“ eingefügt.

   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Die in der Verordnung nach § 140g ge-
      nannten oder nach der Verordnung anerkann-
      ten Organisationen sowie die sachkundigen
      Personen werden bei der Durchführung ihres
      Mitberatungsrechts nach Absatz 3 von den
      Landesausschüssen nach § 90 unterstützt.
      Die Unterstützung erstreckt sich insbesondere
      auf die Übernahme von Reisekosten, Auf-
      wandsentschädigung und Verdienstausfall
      entsprechend Absatz 5 für jährlich bis zu
      sechs Koordinierungs- und Abstimmungstref-
      fen, auf Fortbildungen und Schulungen der
      sachkundigen Personen sowie auf die Durch-
      führung des Benennungsverfahrens nach Ab-
      satz 3 Satz 4.“
71. In § 192 Absatz 1 Nummer 2a werden nach den
    Wörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter
    „oder im Zusammenhang mit einer Spende von
    Blut zur Separation von Blutstammzellen oder an-
    deren Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des
    Transfusionsgesetzes“ eingefügt.

72. In § 217f Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „bis
    zum 26. August 2013“ und die Wörter „, § 73c
    Absatz 2 Satz 7“ gestrichen und werden die Wör-
    ter „§ 140a Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter
    „§ 140a Absatz 4 Satz 6 und 7“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1234
 73. § 219d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch
             ein Komma ersetzt und werden vor dem
             Komma am Ende die Wörter „sowie die
             Zugänglichkeit von Krankenhäusern für
             Menschen mit Behinderungen“ eingefügt.

         bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende

             durch ein Komma ersetzt.

         cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
             eingefügt:

             „3. Mindestanforderungen an eine im
                 grenzüberschreitenden Verkehr aner-
                 kennungsfähige Verschreibung und“.
         dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
       b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „In den Informationen nach Satz 2 Nummer 2
         ist klar zu unterscheiden zwischen den Rech-
         ten, die Versicherte nach § 13 Absatz 4 und 5
         in Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU gel-
         tend machen können, und den Rechten, die
         Versicherte    aus    der   Verordnung   (EG)
         Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
         nierung der Systeme der sozialen Sicherheit
         (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1) geltend ma-
         chen können.“

 74. § 220 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 73 bis 77
          Abs. 1a Satz 1 bis 4“ durch die Wörter „§§ 73
          bis 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6“ ersetzt.

       b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder
         des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der
         Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt
         durch die beim Bundesversicherungsamt ein-
         gerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem
         Bundesministerium für Gesundheit und dem
         Bundesministerium der Finanzen. Die Entlas-
         tung des Präsidenten oder der Präsidentin
         des Bundesversicherungsamts als Verwalter
         des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bun-
         desministerium für Gesundheit im Einverneh-
         men mit dem Bundesministerium der Finan-
         zen.“
 75. Dem § 221 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
     angefügt:
       „Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 wird in den
       Jahren 2016 bis 2019 um den auf die landwirt-
       schaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an
       der Finanzierung des Innovationsfonds nach
       § 92a Absatz 3 und 4 reduziert; Satz 2 gilt ent-
       sprechend. Der Anteil nach Satz 3 wird dem In-
       novationsfonds zugeführt; Mittel für den Innovati-
       onsfonds, die im Haushaltsjahr nicht verausgabt
       wurden, sind nach Vorliegen der Geschäfts- und
       Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für
       das abgelaufene Kalenderjahr anteilig an die
       landwirtschaftliche Krankenkasse zurückzufüh-
       ren.“
 76. § 248 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten
    für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen
    des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag
    des zweiten auf die Veränderung folgenden Ka-
    lendermonats an.“

76a. In § 257 Absatz 2 Satz 4 wird vor dem Punkt am
     Ende ein Semikolon und werden die Wörter „für
     die Berechnung gilt der um den durchschnittli-

     chen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte all-

     gemeine Beitragssatz nach § 241“ eingefügt.

 77. In § 267 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die An-
     gabe „§ 46 Satz 2“ durch die Angabe „§ 46
     Satz 3“ ersetzt.

 78. § 270 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „§ 266 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und § 267 Ab-
    satz 4 gelten entsprechend.“
 79. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
     fügt:

    „Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a
    Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds
    aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
    in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millio-
    nen Euro abzüglich der Hälfte des anteiligen Be-
    trages der landwirtschaftlichen Krankenkasse ge-
    mäß § 221 Absatz 2 Satz 3 und 4 zugeführt; Fi-
    nanzmittel aus der Liquiditätsreserve, die im
    Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, werden
    nach § 92a Absatz 3 Satz 5 anteilig an die Liqui-
    ditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückge-
    führt.“

 80. Nach § 275 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
     eingefügt:
       „(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem
    Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben
    nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach
    den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes
    ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fer-
    tigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind
    von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu
    erstatten. § 281 Absatz 1a Satz 2 gilt entspre-
    chend. Der Medizinische Dienst des Spitzenver-
    bandes Bund der Krankenkassen und das Bun-
    desministerium des Innern vereinbaren unter Be-
    teiligung der Medizinischen Dienste, die ihre
    grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung
    von Untersuchungen und zur Fertigung von Gut-
    achten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere
    über das Verfahren und die Höhe der Kostener-
    stattung. Die Medizinischen Dienste legen die
    Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der
    Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach
    Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung
    der sonstigen Aufgaben des Medizinischen
    Dienstes gefährdet wäre.“
 81. In § 278 Absatz 2 wird nach dem Wort „Kranken-
     kasse“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
     und werden nach dem Wort „Ersatzkassen“ die
     Wörter „und die BAHN-BKK“ eingefügt.

 82. § 279 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2015, Seite 1235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1235
                          „§ 279

       Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-
          sammlungen“ durch die Wörter „Verwal-
          tungsräten oder der Vertreterversamm-
          lung“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Beschäftigte der Krankenkassen dürfen
          mit höchstens einem Viertel der Mitglieder
          im Verwaltungsrat vertreten sein.“
   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
      gefügt:
         „(4a) Bei den Medizinischen Diensten wird
      ein Beirat errichtet, der den Verwaltungsrat
      bei seinen Entscheidungen berät und durch
      Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
      Er ist vor allen Entscheidungen des Verwal-
      tungsrates zu hören. Der Beirat besteht aus
      bis zu acht Vertretern. Die Anzahl der Vertreter
      im Beirat soll der Hälfte der Anzahl der Mitglie-
      der des Verwaltungsrates entsprechen. Die
      Vertreter im Beirat werden von der für die So-
      zialversicherung zuständigen obersten Verwal-
      tungsbehörde des Landes bestimmt, und zwar
      zur einen Hälfte auf Vorschlag der für die
      Wahrnehmung der Interessen und der Selbst-
      hilfe der pflegebedürftigen und behinderten
      Menschen sowie der pflegenden Angehörigen
      maßgeblichen Organisationen auf Landes-
      ebene und zur anderen Hälfte auf Vorschlag
      der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe
      auf Landesebene. Die für die Sozialversiche-
      rung zuständige oberste Verwaltungsbehörde
      des Landes bestimmt die Voraussetzungen
      der Anerkennung der maßgeblichen Organisa-
      tionen und Verbände nach Satz 3, insbeson-
      dere zu den Erfordernissen an die Organisa-
      tionsform und die Offenlegung der Finanzie-
      rung. Sie legt auch die Einzelheiten für das
      Verfahren der Übermittlung und der Bearbei-
      tung der Vorschläge der Organisationen und
      Verbände nach Satz 3 fest. Die Kosten der Tä-
      tigkeit des Beirats trägt der Medizinische
      Dienst. Das Nähere, insbesondere zum Verfah-
      ren der Beteiligung des Beirats und zu seiner
      Finanzierung, ist in der Satzung des Medizini-
      schen Dienstes zu regeln.“

83. § 283 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

84. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 13 werden die Wörter „Verträgen
      zu integrierten Versorgungsformen“ durch die
      Wörter „Verträgen zur hausarztzentrierten Ver-
      sorgung, zu besonderen Versorgungsformen“
      ersetzt.
   b) In Nummer 14 werden die Wörter „und des Ri-
      sikopools (§ 269 Abs. 1 bis 3)“ gestrichen und
      wird nach den Wörtern „dieser Programme“
      ein Komma eingefügt.

   c) Nach Nummer 14 werden die folgenden Num-
      mern 15 und 16 eingefügt:

      „15. die Durchführung des Entlassmanage-
           ments nach § 39 Absatz 1a,

      16. die Auswahl von Versicherten für Maß-

          nahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und
          zu deren Durchführung“.
85. § 295 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1b Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 wird
      jeweils das Wort „integrierten“ durch das Wort
      „besonderen“ ersetzt und wird jeweils die An-
      gabe „oder § 73c“ gestrichen.
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.
86. § 295a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „, 73c oder“
      durch das Wort „und“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 73c
      oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
87. § 299 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
          „Abweichend von Satz 4 Nummer 1 kön-
          nen die Richtlinien, Beschlüsse und Ver-
          einbarungen

          1. auch eine Vollerhebung der Daten aller
             betroffenen Patienten vorsehen, sofern
             dies aus gewichtigen medizinisch fach-
             lichen oder gewichtigen methodischen
             Gründen, die als Bestandteil der Richt-
             linien, Beschlüsse und Vereinbarungen
             dargelegt werden müssen, erforderlich
             ist;
          2. auch vorsehen, dass von einer Pseudo-
             nymisierung der versichertenbezoge-
             nen Daten abgesehen werden kann,
             wenn für die Qualitätssicherung die
             Überprüfung der ärztlichen Behand-
             lungsdokumentation fachlich oder me-
             thodisch erforderlich ist und die techni-
             sche Beschaffenheit des die versicher-
             tenbezogenen Daten speichernden Da-
             tenträgers eine Pseudonymisierung
             nicht zulässt und die Anfertigung einer
             Kopie des speichernden Datenträgers,
             um auf dieser die versichertenbezoge-
             nen Daten zu pseudonymisieren, mit
             für die Qualitätssicherung nicht hin-
             nehmbaren Qualitätsverlusten verbun-
             den wäre; die Gründe sind in den Richt-
             linien, Beschlüssen und Vereinbarungen

             darzulegen.“
      bb) In Satz 7 wird vor dem Punkt am Ende ein
          Semikolon und werden die Wörter „dies
          gilt nicht für die Kassenärztlichen Vereini-
          gungen in Bezug auf die für die Durchfüh-
          rung der Qualitätsprüfung nach § 136 Ab-
          satz 2 erforderlichen Daten“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:

          „Das Verfahren zur Pseudonymisierung der
          Daten kann in den Richtlinien, Beschlüs-
          sen und Vereinbarungen auch auf eine
BGBl. 2015, Seite 1236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1236
            von den Krankenkassen, Kassenärztlichen
            Vereinigungen oder deren jeweiligen Ver-
            bänden räumlich, organisatorisch und per-
            sonell getrennte Stelle übertragen werden,
            wenn das Verfahren für die in Satz 1 ge-
            nannten Leistungserbringer einen unver-
            hältnismäßig hohen Aufwand bedeuten
            würde; für Verfahren zur Qualitätsprüfung
            nach § 136 Absatz 2 kann dies auch eine
            gesonderte Stelle bei den Kassenärztli-
            chen Vereinigungen sein. Die Gründe für
            die Übertragung sind in den Richtlinien,
            Beschlüssen und Vereinbarungen darzule-
            gen.“

        bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Ab-
            weichend von Satz 1 hat die Pseudonymi-
            sierung bei einer Vollerhebung nach Ab-
            satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Bei einer
            Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 hat die
            Pseudonymisierung“ ersetzt.
 88. § 300 Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben.

 89. In § 305 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „integrier-
     ten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.

 90. In § 305a Satz 6 wird die Angabe „, 73c“ gestri-

     chen.

                       Artikel 2

               Weitere Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. In § 35 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „§ 106

    Abs. 4a Satz 3 und 7“ durch die Wörter „§ 106 Ab-

    satz 3 Satz 1“ ersetzt.

 2. In § 64a Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „§ 106

    Absatz 3b“ durch die Wörter „§ 106b Absatz 1

    Satz 1“ ersetzt.

 3. In § 73b Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe „§ 106a
    Abs. 3“ durch die Angabe „§ 106d Absatz 3“ er-
    setzt.

 4. § 79b Satz 4 wird aufgehoben.
 5. § 84 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Semikolon und das
      Wort „Richtgrößen“ gestrichen.
   b) Absatz 6 wird aufgehoben.

   c) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Sätze 4 bis 6
      werden aufgehoben.
   d) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „7“ durch die An-
           gabe „6“ ersetzt.

       bb) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

   e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.

 6. § 106 wird wie folgt gefasst:

                       „§ 106
             Wirtschaftlichkeitsprüfung

   (1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen
Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit
der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratun-
gen und Prüfungen. Die Landesverbände der Kran-
kenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und
einheitlich und die Kassenärztlichen Vereinigungen
vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratun-
gen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die
Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. Die Ver-
tragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prü-
fung ärztlich verordneter Leistungen in der ambu-
lanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen
Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. Die
Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die
Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb
der vertragsärztlichen Versorgung verordneten
Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Be-
handlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten
Leistungen zum Datum der Behandlung zu übermit-
teln. Die §§ 296 und 297 gelten entsprechend.

  (2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird
von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch

1. arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen

   nach § 106a,
2. arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter
   Leistungen nach § 106b.

Die Prüfungen werden auf der Grundlage der Daten
durchgeführt, die der Prüfungsstelle nach § 106c
gemäß § 296 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 297 Ab-
satz 1 bis 3 übermittelt werden. Hat die Prüfungs-
stelle Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten
Daten, ermittelt sie die Datengrundlagen für die
Prüfung aus einer Stichprobe der abgerechneten
Behandlungsfälle des Arztes und rechnet die so er-

mittelten Teildaten nach einem statistisch zulässi-

gen Verfahren auf die Grundgesamtheit der Arztpra-

xis hoch.

   (3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die

für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Da-

ten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellun-
gen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter
Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a
und 106b, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt
oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirt-
schaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche
Maßnahmen zu treffen sind. Eine Maßnahme kann
insbesondere auch die Festsetzung einer Nachfor-
derung oder einer Kürzung sein. Gezielte Beratun-
gen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel
vorangehen. Die Prüfungsstelle berät die Vertrags-
ärzte auf der Grundlage von Übersichten über die
von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem
kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder
veranlassten Leistungen über Fragen der Wirt-
schaftlichkeit und Qualität der Versorgung.

   (4) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in
dem vorgesehenen Umfang oder nicht entspre-
chend den für ihre Durchführung geltenden Vorga-

ben durchgeführt, haften die zuständigen Vor-
standsmitglieder der Krankenkassenverbände und
BGBl. 2015, Seite 1237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1237
  Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungs-
  gemäße Umsetzung. Können Wirtschaftlichkeits-
  prüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder
  nicht entsprechend den für ihre Durchführung gel-
  tenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die er-
  forderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht
  oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht
  fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zu-
  ständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen
  oder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die zu-
  ständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der
  Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten
  Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder
  die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vor-
  standsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverlet-
  zung entstandenen Schadens in Anspruch zu neh-

  men, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterver-

  sammlung das Regressverfahren nicht bereits von

  sich aus eingeleitet hat.

     (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prü-
  fung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus er-
  brachten ambulanten ärztlichen und belegärztli-
  chen Leistungen.“
7. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

                        „§ 106a
    Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen

     (1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird
  geprüft durch die arztbezogene Prüfung ärztlicher
  Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen
  und versichertenbezogenen Stichproben, die min-
  destens 2 Prozent der Ärzte je Quartal umfassen
  (Zufälligkeitsprüfung). Die Höhe der Stichprobe ist
  nach Arztgruppen gesondert zu bestimmen. Die
  Zufälligkeitsprüfung umfasst neben dem zur Ab-
  rechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch
  Überweisungen, Feststellungen der Arbeitsunfähig-
  keit sowie sonstige veranlasste ärztliche Leistun-
  gen, insbesondere aufwändige medizinisch-techni-
  sche Leistungen; honorarwirksame Begrenzungsre-
  gelungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungen.
  Der einer Zufälligkeitsprüfung zugrunde zu legende
  Zeitraum beträgt mindestens ein Jahr.

     (2) Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaft-
  lichkeit in den Zufälligkeitsprüfungen sind, soweit
  dafür Veranlassung besteht,

  1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen
     (Indikation),

  2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung des

     therapeutischen oder diagnostischen Ziels

     (Effektivität),

  3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den
     anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Er-
     bringung (Qualität), insbesondere mit den in
     den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
     schusses enthaltenen Vorgaben,

  4. die Angemessenheit der durch die Leistungen

     verursachten Kosten im Hinblick auf das Be-

     handlungsziel,

  5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kiefer-
     orthopädie auch die Vereinbarkeit der Leistun-
     gen mit dem Heil- und Kostenplan.

     (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
  und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
  vereinbaren Richtlinien zum Inhalt und zur Durch-
  führung der Zufälligkeitsprüfungen, insbesondere
  zu den Beurteilungsgegenständen nach Absatz 2,
  zur Bestimmung und zum Umfang der Stichproben
  sowie zur Auswahl von Leistungsmerkmalen. Die
  Richtlinien sind dem Bundesministerium für Ge-
  sundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von
  zwei Monaten beanstanden. Kommen die Richtli-
  nien nicht zustande oder werden die Beanstandun-
  gen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht
  innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben,
  kann das Bundesministerium für Gesundheit die
  Richtlinien erlassen.

     (4) Die Richtlinien nach Absatz 3 sind Inhalt der

  Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2. In den

  Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 ist ins-

  besondere das Verfahren der Bestimmung der
  Stichproben für die Zufälligkeitsprüfungen festzule-
  gen; dabei kann die Bildung von Stichprobengrup-
  pen abweichend von den Fachgebieten nach aus-
  gewählten Leistungsmerkmalen vorgesehen wer-
  den. Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten Ver-
  tragspartner können über die Zufälligkeitsprüfung
  hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen nach
  Durchschnittswerten oder andere arztbezogene
  Prüfungsarten vereinbaren; dabei dürfen versicher-
  tenbezogene Daten nur nach den Vorschriften des
  Zehnten Kapitels erhoben, verarbeitet oder genutzt
  werden.

     (5) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 1 sowie
  nach Absatz 4 Satz 3 und nach § 275 Absatz 1
  Nummer 3 Buchstabe b, § 275 Absatz 1a und 1b,
  dass ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, ob-
  wohl die medizinischen Voraussetzungen dafür
  nicht vorlagen, kann der Arbeitgeber, der zu Un-
  recht Arbeitsentgelt gezahlt hat, und die Kranken-
  kasse, die zu Unrecht Krankengeld gezahlt hat, von
  dem Arzt Schadensersatz verlangen, wenn die Ar-
  beitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich
  festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzun-
  gen dafür nicht vorgelegen hatten.“

8. Nach § 106b wird folgender § 106c eingefügt:
                        „§ 106c

           Prüfungsstelle und Beschwerde-
      ausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen

     (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und

  die Ersatzkassen sowie die Kassenärztlichen Verei-

  nigungen bilden jeweils eine gemeinsame Prü-

  fungsstelle und einen gemeinsamen Beschwerde-
  ausschuss. Der Beschwerdeausschuss besteht
  aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung
  und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie ei-
  nem unparteiischen Vorsitzenden. Die Amtsdauer
  beträgt zwei Jahre. Bei Stimmengleichheit gibt die
  Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über den

  Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Sitz

  des Beschwerdeausschusses sollen sich die Ver-

  tragspartner nach Satz 1 einigen. Kommt eine Eini-
  gung nicht zustande, beruft die Aufsichtsbehörde
  nach Absatz 5 im Benehmen mit den Vertragspart-
  nern nach Satz 1 den Vorsitzenden und dessen
BGBl. 2015, Seite 1238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1238
  Stellvertreter und entscheidet über den Sitz des Be-
  schwerdeausschusses.

     (2) Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeaus-

  schuss nehmen ihre Aufgaben jeweils eigenverant-

  wortlich wahr; der Beschwerdeausschuss wird bei

  der Erfüllung seiner laufenden Geschäfte von der

  Prüfungsstelle organisatorisch unterstützt. Die Prü-

  fungsstelle wird bei der Kassenärztlichen Vereini-
  gung, einem Landesverband der Krankenkassen
  oder bei einer bereits bestehenden Arbeitsgemein-
  schaft im Land errichtet. Über die Errichtung, den
  Sitz und den Leiter der Prüfungsstelle einigen sich
  die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1; sie eini-
  gen sich auf Vorschlag des Leiters jährlich bis zum
  30. November über die personelle, sachliche sowie
  finanzielle Ausstattung der Prüfungsstelle für das
  folgende Kalenderjahr. Der Leiter führt die laufen-
  den Verwaltungsgeschäfte der Prüfungsstelle und
  gestaltet die innere Organisation so, dass sie den
  besonderen Anforderungen des Datenschutzes
  nach § 78a des Zehnten Buches gerecht wird.
  Kommt eine Einigung nach den Sätzen 2 und 3
  nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde
  nach Absatz 5. Die Kosten der Prüfungsstelle und
  des Beschwerdeausschusses tragen die Kassen-
  ärztliche Vereinigung und die beteiligten Kranken-
  kassen je zur Hälfte. Das Bundesministerium für
  Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit
  Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ge-
  schäftsführung der Prüfungsstellen und der Be-
  schwerdeausschüsse einschließlich der Entschädi-
  gung der Vorsitzenden der Ausschüsse und zu den
  Pflichten der von den in Absatz 1 Satz 1 genannten
  Vertragspartnern entsandten Vertreter. Die Rechts-
  verordnung kann auch die Voraussetzungen und
  das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen ge-
  gen Mitglieder der Ausschüsse bestimmen, die ihre
  Pflichten nach diesem Gesetzbuch nicht oder nicht
  ordnungsgemäß erfüllen.
     (3) Gegen die Entscheidungen der Prüfungs-
  stelle können die betroffenen Ärzte und ärztlich
  geleiteten Einrichtungen, die Krankenkassen, die
  betroffenen Landesverbände der Krankenkassen
  sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen die Be-
  schwerdeausschüsse anrufen. Die Anrufung hat
  aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren sind
  § 84 Absatz 1 und § 85 Absatz 3 des Sozialge-
  richtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor
  dem Beschwerdeausschuss gilt als Vorverfahren
  im Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes. Die
  Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss fest-
  gesetzte Maßnahme hat keine aufschiebende Wir-
  kung. Abweichend von Satz 1 findet in Fällen der
  Festsetzung einer Ausgleichspflicht für den Mehr-
  aufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz oder
  durch die Richtlinien nach § 92 ausgeschlossen
  sind, eine Anrufung des Beschwerdeausschusses
  nicht statt.
    (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1
  können mit Zustimmung der für sie zuständigen
  Aufsichtsbehörde die gemeinsame Bildung einer
  Prüfungsstelle und eines Beschwerdeausschusses
  über den Bereich eines Landes oder einer anderen
  Kassenärztlichen Vereinigung hinaus vereinbaren.
  Die Aufsicht über eine für den Bereich mehrerer

   Länder tätige Prüfungsstelle und einen für den Be-
   reich mehrerer Länder tätigen Beschwerdeaus-
   schuss führt die für die Sozialversicherung zustän-

   dige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in

   dem der Ausschuss oder die Stelle ihren Sitz hat.

   Die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen

   obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Län-

   der wahrzunehmen.

      (5) Die Aufsicht über die Prüfungsstellen und Be-
   schwerdeausschüsse führen die für die Sozialver-
   sicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehör-
   den der Länder. Die Prüfungsstellen und die Be-
   schwerdeausschüsse erstellen einmal jährlich eine
   Übersicht über die Zahl der durchgeführten Bera-
   tungen und Prüfungen sowie die von ihnen festge-
   setzten Maßnahmen. Die Übersicht ist der Auf-
   sichtsbehörde vorzulegen.“
 9. Der bisherige § 106a wird § 106d.

10. § 113 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 106 Absatz 2
      und 3, § 106a“ durch die Wörter „§§ 106 bis 106b
      und 106d“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Prüfungsstellen
      nach § 106 Absatz 4“ durch die Wörter „Prü-
      fungsstellen nach § 106c“ und die Wörter „§ 106
      Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§§ 106
      bis 106b“ ersetzt.

11. In § 116b Absatz 7 Satz 7 werden die Wörter „ent-
    sprechend § 106 Absatz 2 Satz 12 bis 14 und 17,
    § 106 Absatz 4 und 4a sowie § 106 Absatz 5 bis 5d“
    gestrichen.
12. In § 130b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als
    Praxisbesonderheiten im Sinne von § 106
    Absatz 5a“ durch die Wörter „als bei den Wirt-
    schaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c
    zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten“ er-
    setzt.
13. § 130c Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „als Praxisbeson-
      derheiten im Sinne von § 106 Absatz 5a“ durch
      die Wörter „als bei den Wirtschaftlichkeitsprü-
      fungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksich-
      tigende Praxisbesonderheiten“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
14. In § 140f Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 84
    Abs. 7 Satz 6,“ gestrichen.
15. In § 274 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 106“
    durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.

16. § 275 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz 1
      Nr. 2“ durch die Angabe „§ 106a Absatz 1“ er-
      setzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4“ durch
      die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
17. In § 284 Absatz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 2
    Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 106a Absatz 1
    Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

18. § 285 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach der Angabe
      „§ 106“ die Wörter „bis § 106c“ eingefügt.
BGBl. 2015, Seite 1239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1239
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 106a“ durch die
      Angabe „§ 106d“ ersetzt.
19. § 296 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 296
                      Datenübermittlung
              für Wirtschaftlichkeitsprüfungen“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung
          die Angabe „§ 106 Abs. 4a“ durch die An-
          gabe „§ 106c“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Soweit es zur Durchführung der in den Ver-

          einbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1

          vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen

          erforderlich ist, sind die Daten nach Satz 1

          Nummer 3 jeweils unter Angabe der nach

          § 295 Absatz 1 Satz 2 verschlüsselten Diag-

          nose zu übermitteln.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die
               Angabe „§ 106 Abs. 4a“ durch die An-
               gabe „§ 106c“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „in der
               nach § 84 Abs. 6 Satz 2 bestimmten
               Gliederung,“ gestrichen.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Soweit es zur Durchführung der in den Ver-
          einbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1
          vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen
          erforderlich ist, sind der Prüfungsstelle auf
          Anforderung auch die Versichertennummern
          arztbezogen zu übermitteln.“

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Soweit es zur Durchführung der in den

      Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1

      vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen er-

      forderlich ist, sind die an der vertragsärztlichen

      Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtun-

      gen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der

      Prüfungsstelle nach § 106c die für die Prüfung

      erforderlichen Befunde vorzulegen.“

20. § 297 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 297

              Weitere Regelungen zur Daten-

       übermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen“.

   b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“
      durch die Angabe „§ 106c“ die Angabe „§ 106
      Abs. 3“ durch die Angabe „§ 106a Absatz 4“ und
      die Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die
      Angabe „§ 106a“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“
      durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“
          durch die Angabe „§ 106c“ und die Angabe
          „§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe

          „§ 106a“ ersetzt und werden die Wörter „ver-
          ordneten Leistungen sowie die“ durch das
          Wort „getroffenen“ ersetzt.
      bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Soweit es zur Durchführung der in den
      Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1
      vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen er-

      forderlich ist, übermitteln die Krankenkassen im
      Wege der elektronischen Datenübertragung oder
      maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prü-
      fungsstellen nach § 106c die Daten über die von
      den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten
      verordneten Leistungen unter Angabe der Arzt-

      nummer, der Kassennummer und der Kranken-

      versichertennummer. Die Daten über die verord-

      neten Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils

      das Kennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1.

      Die Daten über die Verordnungen von Kranken-

      hausbehandlungen enthalten zusätzlich jeweils

      die gemäß § 301 übermittelten Angaben über
      den Tag und den Grund der Aufnahme, die Ein-
      weisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die
      Art der durchgeführten Operationen und sonsti-
      gen Prozeduren sowie die Dauer der Kranken-
      hausbehandlung. Die Daten sind jeweils für den
      Zeitraum eines Jahres zu übermitteln.“

21. In § 304 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der
    Angabe „§ 106“ die Angabe „bis § 106c“ eingefügt.
                       Artikel 3
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2a, § 98 Absatz 3 Num-

   mer 3, § 345 Nummer 6a, § 347 Nummer 6a und

   § 349 Absatz 4b Satz 1 werden jeweils nach den

   Wörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter „oder

   im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des

   Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut

   zur Separation von Blutstammzellen oder anderen

   Blutbestandteilen“ eingefügt.

2. In § 312 Absatz 3 werden die Wörter „und Geweben“
   durch die Wörter „oder Geweben oder im Zusam-
   menhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusi-
   onsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Sepa-

   ration von Blutstammzellen oder anderen Blutbe-

   standteilen“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 3 Satz 1 Nummer 3a, § 166 Absatz 1 Nummer 2d
und § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenver-
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zu-
letzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. Juni
2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, werden
BGBl. 2015, Seite 1240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1240
jeweils nach den Wörtern „Organen oder Geweben“ die
Wörter „oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von
§ 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von
Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen
Blutbestandteilen“ eingefügt.

                        Artikel 5
                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-

versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai

1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 24 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 wird das Semikolon und werden die
      Wörter „dabei wird ab 1. Januar 2009 für die Be-
      rechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen
      Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz
      zugrunde gelegt“ gestrichen.
   b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

       „Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur ge-

       setzlichen Krankenversicherung werden bei Mit-

       gliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
       der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünf-
       ten Buches sowie der kassenindividuelle Zusatz-
       beitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften
       Buches zugrunde gelegt. Bei Mitgliedern der
       landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie
       bei Personen, die nicht in der gesetzlichen Kran-
       kenversicherung versichert sind, werden der all-
       gemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften
       Buches sowie der durchschnittliche Zusatzbei-
       tragssatz nach § 242a des Fünften Buches zu-
       grunde gelegt.“

1. § 55 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zu-

   gleich Arbeitslosengeld II beziehen, sowie mitarbei-
   tende Familienangehörige Mitglied der landwirt-
   schaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abwei-
   chend von den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zu-
   schlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, den
   sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte aus
   dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
   schaft zu zahlen haben, erhoben.“
2. In § 57 Absatz 2 Satz 5 und § 59 Absatz 2 Satz 2
   werden jeweils nach den Wörtern „Organen oder
   Geweben“ die Wörter „oder im Zusammenhang mit

   einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes er-

   folgenden Spende von Blut zur Separation von Blut-

   stammzellen oder anderen Blutbestandteilen“ einge-

   fügt.

3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die §§ 50,
   50a“ durch die Wörter „§ 49 Satz 2, die §§ 50 und
   50a“ ersetzt.
4. § 92b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 140b Abs. 1“
      durch die Wörter „§ 140a Absatz 3 Satz 1“ er-
      setzt.

  b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 140b
     Abs. 3“ durch die Wörter „§ 140a Absatz 2 Satz 1
     bis 3“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 140a Abs. 2 und 3“
     durch die Angabe „§ 140a Absatz 4“ ersetzt und
     werden die Wörter „für die Informationsrechte der
     Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse
     und“ gestrichen.

                       Artikel 6

                  Änderung des

            Krankenhausentgeltgesetzes

   In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltge-
setzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das
zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 140c“ durch die Angabe „§ 140a“ ersetzt.

                       Artikel 7
                   Änderung des
            Entgeltfortzahlungsgesetzes
   § 3a des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Arti-

kel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Organen oder
   Geweben“ durch die Wörter „Organen, Geweben
   oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder
   anderen Blutbestandteilen“ ersetzt.
2. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgt,“
   die Wörter „oder einer Blutspende zur Separation
   von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandtei-
   len im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes“ ein-
   gefügt.

3. In Absatz 2 Satz 1 bis 4 werden jeweils die Wörter
   „Organen oder Geweben“ durch die Wörter „Orga-
   nen, Geweben oder Blut zur Separation von Blut-
   stammzellen oder anderen Blutbestandteilen“ er-

   setzt.

                       Artikel 8
         Änderung des Zweiten Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte
   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

  „Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selb-

  ständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und

  Forstwirtschaft regelmäßig mindestens einen Arbeit-

  nehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird ver-

  mutet, dass sie außerhalb der Land- und Forstwirt-
  schaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind;
  als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die
  Arbeitnehmer der Gesellschaft.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 dritter Teilsatz werden die Wörter
         „oder wenn Versicherte hilfebedürftig im
BGBl. 2015, Seite 1241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1241
          Sinne des Zweiten und Zwölften Buches So-
          zialgesetzbuch werden“ gestrichen.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn
          Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zwei-
          ten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
          sind oder werden.“
   b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Organen
          oder Geweben“ die Wörter „oder im Zusam-
          menhang mit einer im Sinne von § 9 des
          Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende
          von Blut zur Separation von Blutstammzellen
          oder anderen Blutbestandteilen“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Organen oder
          Geweben“ durch die Wörter „Organen, Gewe-
          ben oder Blutstammzellen oder anderen Blut-
          bestandteilen“ ersetzt.
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Versicherte haben Anspruch auf individuelle
   Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse,
   welche Leistungen und unterstützende Angebote
   zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforder-
   lich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu er-
   forderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
   personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftli-
   cher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher
   Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilli-
   gung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
   Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1
   an die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   genannten Stellen übertragen.“

4. In § 10 Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
   Wort „soll“ ersetzt.
5. In § 13 Absatz 4 wird die Angabe „§ 46 Satz 1“ durch
   die Wörter „§ 46 Satz 1 und 2“ ersetzt.
6. In § 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und
   werden die Wörter „soweit nichts Abweichendes be-
   stimmt wird“ eingefügt.
7. In § 22 Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am
   Ende die Wörter „oder ein Anspruch auf Leistungen
   nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch besteht, sofern im Anschluss daran das
   Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absi-
   cherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird“ ein-
   gefügt.

8. In § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2
   wird jeweils die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1“ durch
   die Angabe „§ 39 Absatz 1“ ersetzt.

                        Artikel 9
                   Änderung des
               Krankenpflegegesetzes
  § 4 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003
(BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 4 wird nach dem Wort „Ausbildung“ ein
      Komma und werden die Wörter „die zum Erwerb
      der erweiterten Kompetenzen führt,“ eingefügt.

  b) In Satz 7 wird nach den Wörtern „auch auf die mit
     der“ das Wort „zusätzlichen“ eingefügt.
  c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Abweichend von Satz 5 kann der Gemeinsame
     Bundesausschuss für die Tätigkeiten, die er in der
     Richtlinie nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-
     ches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, für die zu-
     sätzliche Ausbildung standardisierte Module ent-
     wickeln, die vom Bundesministerium für Gesund-
     heit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
     rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
     auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modell-
     vorhabens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-
     ches Sozialgesetzbuch genehmigt werden kön-
     nen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor
     seiner Entscheidung pflegewissenschaftlichen
     und pflegepädagogischen Sachverstand hinzuzu-
     ziehen sowie der Bundesärztekammer und den
     maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gele-
     genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stel-
     lungnahmen sind in die Entscheidung einzubezie-
     hen. Die Genehmigung der standardisierten Mo-
     dule nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen
     bedürfen einer erneuten Genehmigung.“

2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
    „(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die
  bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1
  Absatz 1 Satz 1 berechtigt sind.“

                      Artikel 10
                   Änderung des
                Altenpflegegesetzes

   § 4 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März
2013 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 5 wird nach den Wörtern „auch auf die mit
     der“ das Wort „zusätzlichen“ eingefügt.
  b) In Satz 6 wird nach den Wörtern „nach Satz 1“ ein
     Komma und werden die Wörter „die zum Erwerb
     der erweiterten Kompetenzen führt,“ eingefügt.
  c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

     „Abweichend von Satz 3 kann der Gemeinsame
     Bundesausschuss für die Tätigkeiten, die er in der
     Richtlinie nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-
     ches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, für die zu-
     sätzliche Ausbildung standardisierte Module ent-
     wickeln, die vom Bundesministerin für Familie,
     Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen
     mit dem Bundesministerium für Gesundheit auch
     ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorha-
     bens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch genehmigt werden können.
     Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor sei-
     ner Entscheidung pflegewissenschaftlichen und
     pflegepädagogischen Sachverstand hinzuzuzie-
     hen sowie der Bundesärztekammer und den
     maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gele-
     genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stel-
     lungnahmen sind in die Entscheidung einzubezie-
     hen. Die Genehmigung der standardisierten Mo-
BGBl. 2015, Seite 1242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1242
       dule nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen
       bedürfen einer erneuten Genehmigung.“
2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:

     „(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die
   bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1
   Satz 1 berechtigt sind.“
                       Artikel 11

        Änderung des GKV-Finanzstruktur-

     und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes

   In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b des GKV-Finanz-
struktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133), das durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) ge-
ändert worden ist, wird in Satz 2 das Wort „allgemeine“
durch das Wort „ermäßigte“ ersetzt.

                       Artikel 12
                  Änderung der
            Bundespflegesatzverordnung

  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-

ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 16b

des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b wer-
   den die Wörter „Integrationsverträgen nach § 140b
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
   Wörter „Verträgen zur integrierten Versorgung nach
   § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
   setzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c wer-
   den die Wörter „Integrationsverträgen nach § 140b
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
   Wörter „Verträgen zur integrierten Versorgung nach
   § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
   setzt.
3. In der Anlage wird in Abschnitt B1, laufende Num-
   mer 6, und in Abschnitt B2, laufende Nummer 8, je-
   weils das Wort „Integrationsverträge“ durch die Wör-
   ter „integrierte Versorgung“ ersetzt.

                       Artikel 13

                     Änderung der

         Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

  Der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
ändert worden ist, wird folgender Neunter Abschnitt an-
gefügt:

                  „Neunter Abschnitt
             Aufbringung der Finanzmittel
   für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen

                          § 44

               Aufzubringende Mittel
     der Krankenkassen für den Innovationsfonds
  (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für die in
§ 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch genannten Jahre für jede Krankenkasse für
das jeweilige Jahr den von dieser zu tragenden Anteil
zur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es je-

weils den sich aus § 92a Absatz 4 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen erge-
benden Betrag durch die Summe der nach § 30 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen über-
mittelten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt
und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten
der Krankenkasse vervielfacht.
   (2) Das Bundesversicherungsamt hat für jede Kran-
kenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuwei-

sungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1

Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das
jeweilige Jahr abzusetzen. Die §§ 39 und 41 gelten ent-
sprechend.“

                      Artikel 14

                  Änderung der
      Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
   Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 20. Februar

2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

0. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder in
   absehbarer Zeit drohende“ gestrichen.

1. Dem § 24 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
  „Entsprechendes gilt für die Verlegung einer geneh-
  migten Anstellung.“

2. § 32 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Die Beschäftigung von Ärzten als Weiterbil-
     dungsassistenten nach Satz 2 Nummer 1 erste
     Alternative ist bei Antrag auf Teilnahme zur ver-
     tragsärztlichen Versorgung auch nach Abschluss
     der Weiterbildung zulässig für die Zeit bis zur Ent-
     scheidung über den Antrag.“
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „In den Fällen der Beschäftigung eines Assisten-
     ten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kas-

     senärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab

     nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetz-
     buch festzulegen, in welchem Umfang abwei-
     chend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1
     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Ver-
     größerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der
     Festlegung ist insbesondere der von der Praxis
     zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Ab-
     satz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
     buch zu berücksichtigen.“
3. Dem § 32b werden die folgenden Absätze 6 und 7
   angefügt:

     „(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für einen
  angestellten Arzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und 4
  gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertre-
  ters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von
  sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt
  freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch
  Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist.
  Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen An-
BGBl. 2015, Seite 1243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1243
  spruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die
  Dauer der Freistellung zulässig.
     (7) § 26 gilt entsprechend.“

4. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wer-

  den in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten be-

  treffen, für die der Landesausschuss der Ärzte und
  Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Absatz 1
  und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getrof-
  fen hat, keine Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für
  Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. Der Zulas-
  sungsausschuss kann von der Erhebung von Ge-
  bühren auch absehen oder diese reduzieren, wenn
  dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist. Bei der
  Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind
  die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 um 50
  Prozent zu reduzieren.“

                      Artikel 15

                 Änderung der
   Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

   Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-

letzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 24 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
  „Entsprechendes gilt für die Verlegung einer geneh-
  migten Anstellung.“

2. Dem § 32b werden die folgenden Absätze 6 und 7
   angefügt:
     „(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für einen
  angestellten Zahnarzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und
  4 gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertre-
  ters für einen angestellten Zahnarzt ist für die Dauer
  von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte
  Zahnarzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhält-
  nis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe be-
  endet ist. Hat der angestellte Zahnarzt einen gesetz-
  lichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung
  für die Dauer der Freistellung zulässig.

     (7) § 26 gilt entsprechend.“

3. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wer-
  den in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten be-
  treffen, für die der Landesausschuss der Zahnärzte
  und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Ab-
  satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  getroffen hat, keine Gebühren erhoben. Dies gilt
  nicht für Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. Der
  Zulassungsausschuss kann von der Erhebung von
  Gebühren auch absehen oder diese reduzieren,
  wenn dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist.
  Bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstel-
  lung sind die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2
  um 50 Prozent zu reduzieren.“

                       Artikel 16
                    Änderung der
               Schiedsamtsverordnung
   Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 24

des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 werden die Wörter „den Vorschriften über Rei-
   sekostenvergütung der Bundesbeamten nach der
   Reisekostenstufe C“ durch die Wörter „dem Bun-
   desreisekostengesetz“ und die Wörter „Bundesver-
   band der Ortskrankenkassen“ durch die Wörter
   „Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
2. In § 9 werden die Wörter „den Vorschriften über Rei-
   sekostenvergütung der Beamten des Landes nach
   der Reisekostenstufe C“ durch die Wörter „dem
   Bundesreisekostengesetz“ ersetzt.
3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

                          „§ 22a
     Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes
   um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-
   schaft haben die beteiligten Körperschaften und die

   Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach

   § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils ent-

   sprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.“

                       Artikel 17
                   Änderung der
              Schiedsstellenverordnung
   Dem § 6 Absatz 3 der Schiedsstellenverordnung vom
29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2262) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Bei Ablauf der Frist nach § 129 Absatz 4 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch beginnt das
Schiedsverfahren mit dem darauf folgenden Tag; Satz 2
gilt entsprechend.“

                       Artikel 18
                 Änderung des
      Gesetzes über ein Informationssystem
    zur Bewertung medizinischer Technologien

   Das Gesetz über ein Informationssystem zur Bewer-
tung medizinischer Technologien vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2626, 2654), das zuletzt durch Arti-
kel 257 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben und die Absatzbe-
   zeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

                       Artikel 19

                   Änderung der
      Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
   Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom
5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29), die zuletzt durch Arti-
kel 25a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2015, Seite 1244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1244
1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“
   durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4

   Satz 6“ durch die Wörter „§ 106c Absatz 1 Satz 6“

   ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe
   „§ 106 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 106c Absatz 5“
   ersetzt.

                      Artikel 20
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 5 Nummer 0 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nummer 30 tritt am zweiten Tag nach
der Verkündung in Kraft.

  (4) Artikel 1 Nummer 82 tritt am 1. Januar 2016 in

Kraft.

  (5) Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 5 Nummer 1
und 3 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

  (6) Die Artikel 2 und 19 treten am 1. Januar 2017 in
Kraft.

  (7) Artikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt
durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, tritt am Tag nach
der Verkündung außer Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 16. Juli 2015
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1211. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d2e4d3d21c097898….