Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1211
BGBl. 2015 I S. 1211 · 189.163 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG)
Vom 16. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1*
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I
S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer
selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig min-
destens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig
beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuf-
lich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitneh-
mer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitneh-
mer der Gesellschaft.“
1a. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „31. De-
zember 2015“ durch die Angabe „31. Dezember
2018“ ersetzt.
* Artikel 1 Nummer 73 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe a und Artikel 5 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie
2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschrei-
tenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) sowie
von Artikel 4 der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission
vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Aner-
kennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen
Verschreibungen (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 68).
2015
2. In § 11 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „nach
den §§ 140a bis 140d“ durch die Angabe „nach
§ 140a“ ersetzt.
3. § 16 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „oder wenn Ver-
sicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten
oder Zwölften Buches werden“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn
Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zwei-
ten oder Zwölften Buches sind oder werden.“
4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Verhütung von
Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen
und Menschen mit Behinderungen
(1) Versicherte, die einer Pflegestufe nach § 15
des Elften Buches zugeordnet sind oder Einglie-
derungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches er-
halten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltags-
kompetenz nach § 45a des Elften Buches einge-
schränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen
zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leis-
tungen umfassen insbesondere die Erhebung ei-
nes Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über
die Bedeutung der Mundhygiene und über Maß-
nahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines
Planes zur individuellen Mund- und Prothesen-
pflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge.
Pflegepersonen des Versicherten sollen in die
Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbe-
zogen werden.

(2) Das Nähere über Art und Umfang der Leis-
tungen regelt der Gemeinsame Bundesaus-
schuss in Richtlinien nach § 92.“
4a. In § 23 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Einzelfalls“ die Wörter „unter entsprechender
Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der
Leistungsberechtigten nach § 9 des Neunten Bu-
ches“ eingefügt.
5. § 24i wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen,
1. deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Be-
ginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des
Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am
letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mit-
glied einer Krankenkasse waren, oder
2. die zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Ab-
satz 2 des Mutterschutzgesetzes die Vo-
raussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen,
weil ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach
den §§ 157 oder 159 des Dritten Buches
ruht.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Arbeitseinkommen“ die Wörter „oder Ur-
laubsabgeltung“ eingefügt.
6. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Spender von Organen oder Geweben oder
von Blut zur Separation von Blutstammzellen
oder anderen Blutbestandteilen (Spender) ha-
ben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Trans-
plantationsgesetzes erfolgenden Spende von
Organen oder Geweben oder im Zusammen-
hang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusi-
onsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke
der Übertragung auf Versicherte (Entnahme
bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistun-
gen der Krankenbehandlung.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1
und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von
Organen, Geweben oder Blutstammzellen so-
wie anderen Blutbestandteilen (Empfänger).“
c) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Im Zusammenhang mit der Spende von Kno-
chenmark nach den §§ 8 und 8a des Trans-
plantationsgesetzes, von Blutstammzellen
oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des
Transfusionsgesetzes können die Erstattung
der erforderlichen Fahrkosten des Spenders
und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an
den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1
des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließ-
lich der Befugnis zum Erlass der hierzu erfor-
derlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertra-
gen werden. Das Nähere kann der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen mit den für die
nationale und internationale Suche nach nicht-
verwandten Spendern von Blutstammzellen
aus Knochenmark oder peripherem Blut maß-
geblichen Organisationen vereinbaren.“
7. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:
„§ 27b
Zweitmeinung
(1) Versicherte, bei denen die Indikation zu ei-
nem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem ins-
besondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Ent-
wicklung seiner Durchführung die Gefahr einer In-
dikationsausweitung nicht auszuschließen ist, ha-
ben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche
Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrich-
tung nach Absatz 3 einzuholen. Die Zweitmei-
nung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrich-
tung eingeholt werden, durch den oder durch die
der Eingriff durchgeführt werden soll.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
stimmt in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe
nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung
der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Er legt
indikationsspezifische Anforderungen an die Ab-
gabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff
und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest, um
eine besondere Expertise zur Zweitmeinungser-
bringung zu sichern. Kriterien für die besondere
Expertise sind
1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in ei-
nem Fachgebiet, das für die Indikation zum
Eingriff maßgeblich ist,
2. Kenntnisse über den aktuellen Stand der wis-
senschaftlichen Forschung zur jeweiligen Di-
agnostik und Therapie einschließlich Kenntnis-
sen über Therapiealternativen zum empfohle-
nen Eingriff.
Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anfor-
derungen mit zusätzlichen Kriterien festlegen. Zu-
sätzliche Kriterien sind insbesondere
1. Erfahrungen mit der Durchführung des jeweili-
gen Eingriffs,
2. regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem
für die Indikation maßgeblichen Fachgebiet
oder
3. besondere Zusatzqualifikationen, die für die
Beurteilung einer gegebenenfalls interdiszipli-
när abzustimmenden Indikationsstellung von
Bedeutung sind.
Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksich-
tigt bei den Festlegungen nach Satz 2 die Mög-
lichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der
Zweitmeinung. Er beschließt die Festlegungen
nach den Sätzen 1 bis 5 erstmals bis zum 31. De-
zember 2015.
(3) Zur Erbringung einer Zweitmeinung sind
berechtigt:
1. zugelassene Ärzte,
2. zugelassene medizinische Versorgungszen-
tren,
3. ermächtigte Ärzte und Einrichtungen,
4. zugelassene Krankenhäuser sowie

5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
nehmende Ärzte, die nur zu diesem Zweck an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2
Satz 2 erfüllen.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Landeskrankenhausgesellschaften informie-
ren inhaltlich abgestimmt über Leistungserbrin-
ger, die unter Berücksichtigung der vom Gemein-
samen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2
festgelegten Anforderungen zur Erbringung einer
unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit
sind.
(5) Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff
nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 1 stellt, muss den Versicherten über das
Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung
einholen zu können, aufklären und ihn auf die In-
formationsangebote über geeignete Leistungser-
bringer nach Absatz 4 hinweisen. Die Aufklärung
muss mündlich erfolgen; ergänzend kann auf Un-
terlagen Bezug genommen werden, die der Ver-
sicherte in Textform erhält. Der Arzt hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel
mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff
erfolgt. In jedem Fall hat die Aufklärung so recht-
zeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Ent-
scheidung über die Einholung einer Zweitmei-
nung wohlüberlegt treffen kann. Der Arzt hat den
Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von
Abschriften der Befundunterlagen aus der Patien-
tenakte gemäß § 630g Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmei-
nung erforderlich sind, hinzuweisen. Die Kosten,
die dem Arzt durch die Zusammenstellung und
Überlassung von Befundunterlagen für die Zweit-
meinung entstehen, trägt die Krankenkasse.
(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zu-
sätzliche Leistungen zur Einholung einer unab-
hängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. So-
fern diese zusätzlichen Leistungen die vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss bestimmten Ein-
griffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen
sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfül-
len, die der Gemeinsame Bundesausschuss fest-
gelegt hat. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse
ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Ver-
trägen der besonderen Versorgung nach § 140a
anbietet.“
7a. Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
7b. § 32 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-
gelt bis zum 30. Juni 2016 in seiner Richtlinie
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere
zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit
langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbe-
sondere zu bestimmen, wann ein langfristiger
Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob
und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durch-
zuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmi-
gungsverfahren vorgesehen, so ist über die An-
träge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden;
ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der
Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergän-
zende Informationen des Antragstellers erforder-
lich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang
dieser Informationen unterbrochen.“
8. In § 33 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 43b“
durch die Angabe „§ 43c“ ersetzt.
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst
ein Entlassmanagement zur Unterstützung ei-
ner sektorenübergreifenden Versorgung der
Versicherten beim Übergang in die Versorgung
nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4
Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leis-
tungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1
vereinbaren, dass diese Aufgaben des Ent-
lassmanagements wahrnehmen. § 11 des
Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Ver-
sicherte hat gegenüber der Krankenkasse
einen Anspruch auf Unterstützung des Ent-
lassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen
durch die Pflegeversicherung in Betracht kom-
men, kooperieren Kranken- und Pflegekassen
miteinander. Soweit dies für die Versorgung
des Versicherten unmittelbar nach der Entlas-
sung erforderlich ist, können die Krankenhäu-
ser die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ge-
nannten Leistungen verordnen und die
Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten
die Bestimmungen über die vertragsärztliche
Versorgung. Bei der Verordnung von Arznei-
mitteln können Krankenhäuser eine Packung
mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzei-
chen gemäß der Packungsgrößenverordnung
verordnen; im Übrigen können die in § 92 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen
für die Versorgung in einem Zeitraum von bis
zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsun-
fähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundes-
ausschuss bestimmt in den Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 die wei-
tere Ausgestaltung des Verordnungsrechts
nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den
Sätzen 1 bis 7, insbesondere zur Zusammen-
arbeit der Leistungserbringer mit den Kranken-
kassen, regeln der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund
der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bun-
desvereinigung und die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft unter Berücksichtigung der
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses bis zum 31. Dezember 2015 in
einem Rahmenvertrag; § 118a Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend; kommt eine Vereinbarung
nicht zustande, kann auch das Bundesminis-
terium für Gesundheit das Schiedsamt anru-
fen. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist
der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen-

organisation der Apotheker sowie den Vereini-
gungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Das Entlassmanagement und eine
dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten dür-
fen nur mit Einwilligung und nach vorheriger
Information des Versicherten erfolgen. Die Ein-
willigung kann jederzeit widerrufen werden. In-
formation, Einwilligung und Widerruf bedürfen
der Schriftform.“
10. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen
durch wohnortnahe Einrichtungen ein“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wählt der Versicherte eine andere zertifi-
zierte Einrichtung, so hat er die dadurch
entstehenden Mehrkosten zu tragen; dies
gilt nicht für solche Mehrkosten, die im
Hinblick auf die Beachtung des Wunsch-
und Wahlrechts nach § 9 des Neunten Bu-
ches angemessen sind.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag
entsprechend § 39 Absatz 1a die für die
Erbringung von Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation maßgeblichen Ver-
bände auf Bundesebene zu beteiligen
sind.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Einzelfalls“ die Wörter „unter Beachtung des
Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsbe-
rechtigten nach § 9 des Neunten Buches“ ein-
gefügt.
10a. In § 41 Absatz 1 Satz 4 wird nach den Wörtern
„§ 40 Abs. 2 Satz 3“ die Angabe „und 4“ einge-
fügt.
11. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
„§ 43b
Nichtärztliche Leistungen für
Erwachsene mit geistiger Behinderung
oder schweren Mehrfachbehinderungen
Versicherte Erwachsene mit geistiger Behinde-
rung oder schweren Mehrfachbehinderungen ha-
ben Anspruch auf nichtärztliche Leistungen, ins-
besondere auf psychologische, therapeutische
und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter
ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches
Behandlungszentrum nach § 119c erbracht wer-
den und erforderlich sind, um eine Krankheit zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und ei-
nen Behandlungsplan aufzustellen. Dies umfasst
auch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung
von Leistungen.“
12. Der bisherige § 43b wird § 43c und dem Absatz 3
wird folgender Satz angefügt:
„Zwischen dem Krankenhaus und der Kranken-
kasse können abweichende Regelungen zum
Zahlungsweg vereinbart werden, soweit dies wirt-
schaftlich ist.“
13. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Versicherte haben Anspruch auf individu-
elle Beratung und Hilfestellung durch die Kran-
kenkasse, welche Leistungen und unterstützende
Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähig-
keit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1
und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung personenbezogener Daten
dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach
vorheriger schriftlicher Information des Versicher-
ten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit
schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkassen
dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35
des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.
Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem
Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
2018 einen Bericht über die Umsetzung des An-
spruchs auf individuelle Beratung und Hilfestel-
lung durch die Krankenkassen nach diesem Ab-
satz vor.“
14. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 44a
Krankengeld bei Spende von Organen,
Geweben oder Blut zur Separation von Blut-
stammzellen oder anderen Blutbestandteilen“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Spender von Organen, Geweben oder Blut
zur Separation von Blutstammzellen oder an-
deren Blutbestandteilen nach § 27 Absatz 1a
Satz 1 haben Anspruch auf Krankengeld, wenn
die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig
macht.“
15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils
bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere
Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche
Feststellung spätestens am nächsten Werktag
nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Ar-
beitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten inso-
weit nicht als Werktage.“
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“
durch die Angabe „3“ ersetzt.
16. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a
Beitragszahlungen der Krankenkassen
an berufsständische Versorgungseinrichtungen
(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen
einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständi-
schen Versorgungseinrichtung von der Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf
Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die
zuständige berufsständische Versorgungseinrich-
tung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht
nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches
an die gesetzliche Rentenversicherung zu ent-
richten wären. Die von der Krankenkasse zu zah-
lenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge
begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befrei-
ung von der Versicherungspflicht in der gesetzli-
chen Rentenversicherung für die Dauer des Leis-
tungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte
der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied
an die berufsständische Versorgungseinrichtung
zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.
(2) Die Krankenkassen haben der zuständigen
berufsständischen Versorgungseinrichtung den
Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie
die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde
liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und
den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu
übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die
Übermittlung durch elektronischen Nachweis.
Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen wei-
teren Angaben und den Datensatz regeln der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Ver-
sorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in
gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundes-
ministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.“
17. In § 53 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 73c,“
gestrichen.
18. In § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 2
Satz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5
und 6“ ersetzt.
19. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter „Abs. 2 Satz 6
und 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 und 6“
ersetzt.
20. § 57 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und der Verband Deutscher Zahntechni-
ker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. Sep-
tember eines Kalenderjahres die Veränderung
der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bun-
deseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71
Absatz 1 bis 3 gilt. Die Landesverbände der Kran-
kenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und
einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden
der Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für
die zahntechnischen Leistungen bei den Regel-
versorgungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dür-
fen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1
festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis
zu 5 Prozent unter- oder überschreiten. Für die
Vereinbarungen nach Satz 2 gilt § 71 nicht. Die
für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55
Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die
zahntechnischen Leistungen bei den Regelver-
sorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht
werden, ergeben sich als Summe der bundesein-
heitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56
Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen
Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 3 und
die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um
5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die
von Zahnärzten erbracht werden. Die Vertrags-
partner nach Satz 1 informieren den Gemeinsa-
men Bundesausschuss über die Beträge für die
zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgun-
gen. § 89 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass die
Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 1 Satz 1
und 3 und Absatz 1a Satz 2 für die Festsetzungen
nach Satz 1 jeweils einen Monat betragen.“
21. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „nur nach vorhe-
riger Genehmigung“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3
und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahr-
ten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur
nach vorheriger Genehmigung durch die Kran-
kenkasse.“
22. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt im Bereich ergotherapeutischer
Behandlungen entsprechend für Ergothera-
peuten mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
des Ergotherapeutengesetzes.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.
23. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „des Behand-
lungsbedarfs oder“ gestrichen.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs
nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Absatz 7
entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung
der teilnehmenden Versicherten nicht möglich
ist, kann eine rückwirkende Bereinigung ver-
einbart werden. Die Krankenkasse kann bei
Verträgen nach Satz 1 auf die Bereinigung
verzichten, wenn das voraussichtliche Bereini-
gungsvolumen einer Krankenkasse für ein
Modellvorhaben geringer ist als der Aufwand
für die Durchführung dieser Bereinigung. Der
Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben
gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung
und zur Ermittlung der kassenspezifischen
Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch
Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für
das voraussichtliche Bereinigungsvolumen,
unterhalb dessen von einer basiswirksamen
Bereinigung abgesehen werden kann, zu
der pauschalen Ermittlung und Übermittlung
des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens
an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7
Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim Auf-
satzwert der betroffenen Krankenkasse zu ma-
chen.“
24. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 73b, 73c
und 140a bis 140d“ durch die Angabe „§§ 73b
und 140a“ ersetzt und wird das Wort „vorzule-

gen“ durch die Wörter „zu übermitteln, soweit
diese nicht die Aufsicht über die vertrags-
schließende Krankenkasse führen“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wird durch einen der in den §§ 73b
und 140a genannten Verträge das Recht er-
heblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde
abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Vierten Buches alle Anordnungen treffen,
die für eine sofortige Behebung der Rechtsver-
letzung geeignet und erforderlich sind. Sie
kann gegenüber der Krankenkasse insbeson-
dere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern
oder aufzuheben. Die Krankenkasse kann bei
einer solchen Anordnung den Vertrag auch au-
ßerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr ei-
nes schweren, nicht wieder gutzumachenden
Schadens insbesondere für die Belange der
Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einst-
weilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangs-
geld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen
Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach
§ 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbe-
hörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung
auch feststellen, nachdem diese beendet ist,
sofern ein berechtigtes Interesse an der Fest-
stellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anord-
nungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine
aufschiebende Wirkung.“
25. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:
„Hat der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen für die Arztgruppe der Haus-
ärzte, der Kinderärzte oder der Fachinternisten
eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1
getroffen, fasst der Zulassungsausschuss in-
nerhalb von sechs Monaten den Beschluss,
ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 12 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. Zweitmeinung nach § 27b.“
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 8, 10 und 11
gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1
Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeu-
ten, soweit sich diese Regelung auf die
Feststellung und die Bescheinigung von
Arbeitsunfähigkeit bezieht. Satz 1 Num-
mer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug
auf die Verordnung von Leistungen zur
psychotherapeutischen Rehabilitation.
Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeu-
ten in Bezug auf die Verordnung von Kran-
kentransporten sowie Krankenhausbe-
handlung. Das Nähere zu den Verordnun-
gen durch Psychotherapeuten bestimmt
der Gemeinsame Bundesausschuss in sei-
nen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6, 8 und 12.“
c) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen
Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur sol-
che elektronischen Programme nutzen, die die
Informationen der Richtlinien nach § 92 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit
§ 92 Absatz 6 und über besondere Verord-
nungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4
enthalten und von der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung für die vertragsärztliche Ver-
sorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in
den Verträgen nach § 82 Absatz 1 bis zum
31. Januar 2016 zu vereinbaren.“
26. § 73a wird aufgehoben.
27. § 73b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 werden die Wörter „ihren Satzun-
gen“ durch die Wörter „den Teilnahmeer-
klärungen“ ersetzt.
bb) In Satz 8 werden nach dem Wort „Sat-
zung“ die Wörter „der Krankenkasse“ ein-
gefügt und wird das Wort „auch“ gestri-
chen.
b) Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Satz 6 gilt nicht für die Organisation der ver-
tragsärztlichen Versorgung zu den sprechstun-
denfreien Zeiten.“
c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Verträge können auch Abweichendes von
den im Dritten Kapitel benannten Leistungen
beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6
genannten Leistungen, Leistungen nach den
§§ 20d, 25, 26, 37a und 37b sowie ärztliche
Leistungen einschließlich neuer Untersu-
chungs- und Behandlungsmethoden betreffen,
soweit der Gemeinsame Bundesausschuss
nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 keine ableh-
nende Entscheidung getroffen hat.“
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Vertragspartner der Gesamtver-
träge haben den Behandlungsbedarf nach
§ 87a Absatz 3 Satz 2 zu bereinigen. Die Be-
reinigung erfolgt rechtzeitig zu dem Kalender-
vierteljahr, für welches die Gesamtvergütung
bereinigt werden soll, entsprechend der Zahl
und der Morbiditätsstruktur der für dieses
Kalendervierteljahr eingeschriebenen Versi-
cherten sowie dem vertraglich vereinbarten In-
halt der hausarztzentrierten Versorgung nach
Maßgabe der Vorgaben des Bewertungs-
ausschusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7. Dabei
können die Bereinigungsbeträge unter Beach-
tung der Maßgaben nach Satz 2 auch pau-
schaliert ermittelt werden. Kommt eine recht-
zeitige Einigung über die Bereinigung des Be-
handlungsbedarfs nicht zustande, können

auch die Vertragspartner der Verträge über
eine hausarztzentrierte Versorgung das
Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Be-
reinigungsverfahren erforderlichen arzt- und
versichertenbezogenen Daten übermitteln die
Krankenkassen den zuständigen Gesamtver-
tragspartnern bis spätestens drei Wochen vor
dem Kalendervierteljahr, für welches die Ge-
samtvergütung für die in diesem Kalendervier-
teljahr eingeschriebenen Versicherten bereinigt
werden soll. Die Krankenkasse kann, falls eine
rechtzeitige Bereinigung nicht festgesetzt wor-
den ist, den Behandlungsbedarf unter Beach-
tung der Maßgaben nach Satz 2 vorläufig be-
reinigen. Sie kann auch die Anerkennung und
Umsetzung des geltenden Bereinigungsver-
fahrens für die Bereinigung der Gesamtvergü-
tung für an der hausarztzentrierten Versorgung
teilnehmende Versicherte mit Wohnort im Be-
zirk anderer Kassenärztlichen Vereinigungen
von diesen Kassenärztlichen Vereinigungen
verlangen. Für die Bereinigung des Behand-
lungsbedarfs nach Satz 7 sowie für den Fall
der Rückführung von Bereinigungsbeträgen
bei Beendigung der Teilnahme eines Versicher-
ten sind die Verfahren gemäß § 87a Absatz 5
Satz 9 anzuwenden. Die Kassenärztlichen Ver-
einigungen haben die zur Bereinigung erfor-
derlichen Vorgaben im Rahmen ihrer gesetzli-
chen Aufgaben umzusetzen.“
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Einhaltung der nach Absatz 5 Satz 1
vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien muss
spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwer-
den der zugrunde liegenden Verträge nach-
weisbar sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Bu-
ches gilt entsprechend.“
28. § 73c wird aufgehoben.
29. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Ab-
satz 1 umfasst auch die angemessene und
zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärzt-
lichen Versorgung. Hierzu haben die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen bis zum 23. Januar
2016 Terminservicestellen einzurichten; die
Terminservicestellen können in Kooperation
mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen betrieben werden. Die
Terminservicestelle hat Versicherten bei Vorlie-
gen einer Überweisung zu einem Facharzt in-
nerhalb einer Woche einen Behandlungstermin
bei einem Leistungserbringer nach § 95 Ab-
satz 1 Satz 1 zu vermitteln; einer Überweisung
bedarf es nicht, wenn ein Behandlungstermin
bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt zu
vermitteln ist. Die Wartezeit auf den zu vermit-
telnden Behandlungstermin darf vier Wochen
nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen
Wohnort des Versicherten und dem vermittel-
ten Facharzt muss zumutbar sein. Kann die
Terminservicestelle keinen Behandlungstermin
bei einem Leistungserbringer nach § 95 Ab-
satz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 4
vermitteln, hat sie einen ambulanten Behand-
lungstermin in einem zugelassenen Kranken-
haus anzubieten; die Sätze 3 bis 5 gelten ent-
sprechend. Satz 6 gilt nicht bei verschiebbaren
Routineuntersuchungen und in Fällen von
Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren ver-
gleichbaren Fällen. Für die ambulante Behand-
lung im Krankenhaus gelten die Bestimmun-
gen über die vertragsärztliche Versorgung. In
den Fällen von Satz 7 hat die Terminservice-
stelle einen Behandlungstermin bei einem
Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1
in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im
Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind
bis zum 23. Oktober 2015 insbesondere Rege-
lungen zu treffen
1. zum Nachweis des Vorliegens einer Über-
weisung,
2. zur zumutbaren Entfernung nach Satz 5,
differenziert nach Arztgruppen,
3. über das Nähere zu den Fällen nach Satz 7,
4. zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen
nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem er-
gänzende Regelungen insbesondere zu weite-
ren Ausnahmen von der Notwendigkeit des
Vorliegens einer Überweisung getroffen wer-
den. Die Sätze 2 bis 11 gelten nicht für Be-
handlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Ab
Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6a
Satz 3 gelten die Sätze 2 bis 11 für Behand-
lungen nach § 28 Absatz 3 hinsichtlich der Ver-
mittlung eines Termins für ein Erstgespräch im
Rahmen der psychotherapeutischen Sprech-
stunden und der sich aus der Abklärung erge-
benden zeitnah erforderlichen Behandlungs-
termine; einer Überweisung bedarf es nicht.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kann
die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das
Angebot einer Struktur für ein elektronisch ge-
stütztes Wartezeitenmanagement bei der Ter-
minvermittlung unterstützen. Die Kassenärztli-
che Bundesvereinigung evaluiert die Auswir-
kungen der Tätigkeit der Terminservicestellen
insbesondere im Hinblick auf die Erreichung
der fristgemäßen Vermittlung von Facharztter-
minen, auf die Häufigkeit der Inanspruch-
nahme und auf die Vermittlungsquote. Über
die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bun-
desvereinigung dem Bundesministerium für
Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni
2017, zu berichten.
(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Ab-
satz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Ver-
sorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten
(Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Ver-
sorgung im Rahmen des Rettungsdienstes,
soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den
Notdienst auch durch Kooperation und eine
organisatorische Verknüpfung mit zugelasse-
nen Krankenhäusern sicherstellen. Nicht an
der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
mende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte,
die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung
mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den
Notdienst einbezogen sind, sind zur Leis-
tungserbringung im Rahmen des Notdienstes
berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an
der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 3
gilt entsprechend für nicht an der vertragsärzt-
lichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rah-
men der notärztlichen Versorgung des Ret-
tungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1
durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch
diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag
der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit
den Landesapothekerkammern in einen Infor-
mationsaustausch über die Organisation des
Notdienstes treten, um die Versorgung der
Versicherten im Notdienst zu verbessern; die
Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch
sind in die Kooperationen nach Satz 2 einzu-
beziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen
sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder
kooperieren.“
30. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
„§ 75a
Förderung der Weiterbildung
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Krankenkassen sind zur Sicherung der haus-
ärztlichen Versorgung verpflichtet, die allgemein-
medizinische Weiterbildung in den Praxen zuge-
lassener Ärzte und zugelassener medizinischer
Versorgungszentren zu fördern. Die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen und die Krankenkassen tra-
gen die Kosten der Förderung für die Weiterbil-
dung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Be-
reich je zur Hälfte. Die Zuschüsse der Kranken-
kassen werden außerhalb der Gesamtvergütung
für die vertragsärztliche Versorgung gewährt. Die
Förderung ist von der Weiterbildungsstelle auf die
im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben
und an den Weiterzubildenden in voller Höhe aus-
zuzahlen.
(2) Die Krankenkassen sind zur Sicherung der
hausärztlichen Versorgung auch verpflichtet, die
allgemeinmedizinische Weiterbildung in zugelas-
senen Krankenhäusern und in Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versor-
gungsvertrag nach § 111 besteht, zu fördern.
Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außer-
halb der mit den Krankenhäusern vereinbarten
Budgets gewährt.
(3) Die Anzahl der zu fördernden Stellen soll
bundesweit insgesamt mindestens 7 500 betra-
gen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen
die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstel-
len nicht begrenzen.
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft bis zum 23. Oktober 2015 das
Nähere über den Umfang und die Durchführung
der finanziellen Förderung nach den Absätzen 1
bis 3. Sie haben insbesondere Vereinbarungen zu
treffen über
1. die Höhe der finanziellen Förderung,
2. die Sicherstellung einer durchgängigen Förde-
rung auch bei einem Wechsel in eine andere
Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer an-
deren Kassenärztlichen Vereinigung,
3. die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die
Kassenärztlichen Vereinigungen,
4. ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in ei-
nem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung
mehr oder weniger Weiterbildungsstellen ge-
fördert werden, als nach Nummer 3 vorgese-
hen sind, sowie
5. die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich
der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, die
an der Grundversorgung teilnehmen (grund-
versorgende Fachärzte).
Mit der Bundesärztekammer ist das Benehmen
herzustellen.
(5) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der
Krankenkassen an den Kosten der Förderung
der allgemeinmedizinischen Weiterbildung ver-
mindert sich um den von den privaten Kranken-
versicherungsunternehmen gezahlten Betrag.
Über die Verträge nach Absatz 4 ist das Einver-
nehmen mit dem Verband der Privaten Kranken-
versicherung anzustreben.
(6) Die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 zu ver-
einbarende Höhe der finanziellen Förderung ist so
zu bemessen, dass die Weiterzubildenden in allen
Weiterbildungseinrichtungen nach den Absätzen 1
und 2 eine angemessene Vergütung erhalten. In
Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen für den Bereich der hausärzt-
lichen Versorgung eine Feststellung nach § 100
Absatz 1 Satz 1 getroffen hat, soll eine höhere
finanzielle Förderung vorgesehen werden. Die
Vertragspartner haben die Angemessenheit der
Förderung regelmäßig zu überprüfen und soweit
erforderlich anzupassen.
(7) In den Verträgen nach Absatz 4 kann auch
vereinbart werden, dass
1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf
Landes- oder Bundesebene verwaltet werden,
2. eine finanzielle Beteiligung an regionalen Pro-
jekten zur Förderung der Allgemeinmedizin er-
folgt,
3. bis zu 5 Prozent der vorgesehenen Fördermit-
tel überregional für die Errichtung und Organi-
sation von Einrichtungen, die die Qualität und
Effizienz der Weiterbildung verbessern kön-
nen, bereitgestellt werden,
4. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene
Fördermittel in den darauffolgenden Förder-
zeitraum übertragen sowie überregional und

unabhängig von der Art der Weiterbildungsein-
richtung bereitgestellt werden.
(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön-
nen zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Auf-
gaben kooperieren oder eine Kassenärztliche Ver-
einigung mit der Durchführung der Aufgaben
nach Absatz 1 beauftragen.
(9) Die Absätze 1 und 4 bis 8 gelten für die
Förderung der Weiterbildung in der ambulanten
grundversorgenden fachärztlichen Versorgung
nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 4
Satz 2 Nummer 5 entsprechend. Es sind bundes-
weit bis zu 1 000 Stellen zu fördern.“
31. Nach § 76 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 6
können Versicherte auch zugelassene Kranken-
häuser in Anspruch nehmen, die nicht an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Inan-
spruchnahme umfasst auch weitere auf den Ter-
min folgende notwendige Behandlungen, die
dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern
oder zu festigen.“
32. Nach § 79 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) In der Vertreterversammlung der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung stimmen über die
Belange, die ausschließlich die hausärztliche Ver-
sorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärz-
te, über die Belange, die ausschließlich die fach-
ärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter
der Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmun-
gen sind die Stimmen so zu gewichten, dass ins-
gesamt eine Parität der Stimmen zwischen Ver-
tretern der Hausärzte und Vertretern der Fach-
ärzte in der Vertreterversammlung besteht. Das
Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegen-
stände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung
nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens
zum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stim-
men der Mitglieder der Vertreterversammlung.“
33. § 79c Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils
ein beratender Fachausschuss gebildet für
1. die hausärztliche Versorgung,
2. die fachärztliche Versorgung und
3. angestellte Ärztinnen und Ärzte.
Die Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und
2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen
Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied
in einem Fachausschuss nach § 79b sind. Der
Fachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht
aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und
Ärzte nach § 77 Absatz 3 Satz 2 sind.“
33a. In § 81 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Zehntau-
send“ durch das Wort „fünfzigtausend“ ersetzt.
34. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Komma und werden die Wörter „im
ärztlichen Bereich einschließlich der Sachkos-
ten“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach der Angabe „Satz 1“
die Wörter „und die Überprüfung der wirt-
schaftlichen Aspekte nach Satz 2“ einge-
fügt und werden die Wörter „betriebswirt-
schaftlicher Basis zu ermitteln“ durch die
Wörter „in bestimmten Zeitabständen zu
aktualisierender betriebswirtschaftlicher
Basis durchzuführen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bewertung der Sachkosten kann ab-
weichend von Satz 1 in Eurobeträgen be-
stimmt werden.“
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Bis spätes-
tens zum 31. Oktober 2011 ist mit Wirkung
zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu tref-
fen“ durch die Wörter „Der einheitliche Be-
wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
hat eine Regelung zu enthalten“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt
und werden nach dem Wort „Versorgungs-
forschung“ die Wörter „und zur Förderung
der Qualität“ eingefügt.
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2
ist auch einzubeziehen, in welchem Um-
fang delegationsfähige Leistungen durch
Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qua-
lifiziert erbracht und angemessen vergütet
werden können; auf dieser Grundlage ist
eine Anpassung des einheitlichen Bewer-
tungsmaßstabes für ärztliche Leistungen
unter Berücksichtigung der unterschiedli-
chen Versorgungsstrukturen bis zum 23.
Januar 2016 zu beschließen. Nach Inkraft-
treten der Bestimmungen nach § 27b Ab-
satz 2 Satz 2 ist im einheitlichen Bewer-
tungsmaßstab für ärztliche Leistungen
durch den Bewertungsausschuss gemäß
Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach
der Leistungen und Kosten im Rahmen der
Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b
abgerechnet werden können. Sofern drei
Monate nach Inkrafttreten der Bestimmun-
gen des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung
im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen getroffen wurde, kön-
nen Versicherte die Leistungen nach § 27b
bei den dafür berechtigten Leistungser-
bringern im Wege der Kostenerstattung
nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen.
Die Kosten sind von der Krankenkasse in
der entstandenen Höhe zu erstatten. Die

Möglichkeit der Inanspruchnahme im
Wege der Kostenerstattung nach § 13 Ab-
satz 1 endet, sobald die Regelung nach
Satz 9 in Kraft getreten ist.“
d) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch
die Wörter „Satz 7 und 8“ ersetzt und wer-
den nach dem Wort „telemedizinisch“ die
Wörter „oder im Wege der Delegation“ ein-
gefügt.
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
e) In Absatz 2c Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“
durch die Wörter „Satz 7 oder der Erbringung
im Wege der Delegation nach Absatz 2a
Satz 8“ ersetzt.
f) In Absatz 2d Satz 1 werden die Wörter „und
Leistungen“ gestrichen.
g) In Absatz 3c Satz 3 wird die Angabe „2“ durch
die Angabe „3“ ersetzt.
h) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:
„(3e) Der Bewertungsausschuss beschließt
1. eine Verfahrensordnung, in der er insbeson-
dere die Antragsberechtigten, methodische
Anforderungen und Fristen in Bezug auf die
Vorbereitung und Durchführung der Bera-
tungen sowie die Beschlussfassung über
die Aufnahme in den einheitlichen Bewer-
tungsmaßstab insbesondere solcher neuer
Laborleistungen und neuer humangeneti-
scher Leistungen regelt, bei denen es sich
jeweils nicht um eine neue Untersuchungs-
oder Behandlungsmethode nach § 135 Ab-
satz 1 Satz 1 handelt,
2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelun-
gen zur Arbeitsweise des Bewertungsaus-
schusses und des Instituts gemäß Ab-
satz 3b trifft, insbesondere zur Geschäfts-
führung und zur Art und Weise der Vorbe-
reitung der in Absatz 3b Satz 1 genannten
Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie
3. eine Finanzierungsregelung, in der er Nähe-
res zur Erhebung des Zuschlags nach Ab-
satz 3c bestimmt.
Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung
und die Finanzierungsregelung bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit. Die Verfahrensordnung und die
Geschäftsordnung sind im Internet zu
veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist
verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Ge-
meinsamen Bundesausschuss hinsichtlich ei-
ner neuen Leistung auf Verlangen Auskunft zu
erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung
in den einheitlichen Bewertungsmaßstab in ei-
gener Zuständigkeit des Bewertungsaus-
schusses beraten werden kann oder ob es
sich dabei um eine neue Methode handelt,
die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer
Bewertung durch den Gemeinsamen Bundes-
ausschuss bedarf. Eine Auskunft können phar-
mazeutische Unternehmer, Hersteller von Me-
dizinprodukten, Hersteller von Diagnostikleis-
tungen und deren jeweilige Verbände, ein-
schlägige Berufsverbände, medizinische
Fachgesellschaften und die für die Wahrneh-
mung der Interessen der Patientinnen und Pa-
tienten und der Selbsthilfe chronisch kranker
und behinderter Menschen auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen nach § 140f ver-
langen. Das Nähere regeln der Bewertungs-
ausschuss und der Gemeinsame Bundesaus-
schuss im gegenseitigen Einvernehmen in ih-
rer jeweiligen Verfahrensordnung.“
i) In Absatz 3f Satz 1 werden die Wörter „§ 73b
Abs. 7 Satz 4 und § 73c Abs. 6 Satz 4 sowie
§ 140d Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter
„§ 73b Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6“
ersetzt.
j) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „über
den Bewertungsmaßstab“ gestrichen.
k) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b ein-
gefügt:
„(5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen ist innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten der Be-
schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses über die Einführung neuer Untersu-
chungs- und Behandlungsmethoden nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung
mit § 135 Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt
entsprechend für weitere Richtlinienbe-
schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses, die eine Anpassung des einheitli-
chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leis-
tungen erforderlich machen. In diesem Zusam-
menhang notwendige Vereinbarungen nach
§ 135 Absatz 2 sind zeitgleich zu treffen. Für
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft
getreten sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Frist nach
Satz 1 mit dem 23. Juli 2015 beginnt.“
35. § 87a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „2015“
durch die Angabe „2016“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Über eine mit Wirkung ab dem 1. Ja-
nuar 2017 einmalige basiswirksame Erhöhung
des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2016
angepassten Aufsatzwertes ist in den Verein-
barungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2016
zu verhandeln, wenn die jeweils für das Jahr
2014 und jeweils einschließlich der Bereini-
gungen zu berechnende durchschnittliche an
die Kassenärztliche Vereinigung entrichtete
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Ver-
sicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassen-
ärztlichen Vereinigung die durchschnittliche an
alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bun-
desgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Ge-
samtvergütung je Versicherten unterschreitet.

Die Berechnungen nach Satz 1 werden durch
das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 durch-
geführt. Es teilt den Vertragsparteien nach Ab-
satz 2 Satz 1 und dem Bundesministerium für
Gesundheit das Ergebnis bis spätestens zum
15. September 2016 mit. Eine einmalige basis-
wirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur
dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlun-
gen nach Satz 1 festgestellt wird, dass der
Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu
niedrig war. Ob und in welchem Umfang der
Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu
niedrig war, ist von der Kassenärztlichen Ver-
einigung auch unter Berücksichtigung der In-
anspruchnahme des stationären Sektors
nachzuweisen. Der Aufsatzwert ist in dem Um-
fang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr
2014 unbegründet zu niedrig war. Die durch
die vereinbarte Erhöhung des Aufsatzwertes
einschließlich der Bereinigungen sich erge-
bende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der be-
troffenen Kassenärztlichen Vereinigung im
Jahr 2014 darf die für das Jahr 2014 berech-
nete durchschnittliche an alle Kassenärztli-
chen Vereinigungen im Bundesgebiet ein-
schließlich der Bereinigung entrichtete morbi-
ditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicher-
ten nicht übersteigen. Die Erhöhung erfolgt um
einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini-
gung für alle Krankenkassen einheitlichen Fak-
tor. Die vereinbarte Erhöhung kann auch
schrittweise über mehrere Jahre verteilt wer-
den. Die zusätzlichen Mittel sind zur Verbesse-
rung der Versorgungsstruktur einzusetzen.
Umverteilungen zu Lasten anderer Kassen-
ärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen.“
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bewertungsausschuss beschließt geeig-
nete pauschalierende Verfahren zur Bereini-
gung des Behandlungsbedarfs in den Fällen
des § 73b Absatz 7 Satz 7 und 8.“
36. § 87b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärz-
ten erbrachten hausärztlichen Leistungen
nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtver-
gütungen und die von hausärztlich tätigen Ärz-
ten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht
den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütun-
gen mindern“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Der Verteilungsmaßstab hat der koopera-
tiven Behandlung von Patienten in dafür
gebildeten Versorgungsformen angemes-
sen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze,
die von den Kassenärztlichen Vereinigun-
gen anerkannt sind, müssen gesonderte
Vergütungsregelungen vorgesehen wer-
den; für solche Praxisnetze können auch
eigene Honorarvolumen als Teil der morbi-
ditätsbedingten Gesamtvergütungen nach
§ 87a Absatz 3 gebildet werden.“
bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender
Satz eingefügt:
„Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maß-
nahmen zur Begrenzung oder Minderung
des Honorars für anästhesiologische Leis-
tungen angewandt werden, die im Zusam-
menhang mit vertragszahnärztlichen Be-
handlungen von Patienten mit mangelnder
Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behin-
derung oder schwerer Dyskinesie notwen-
dig sind.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht
einmal jährlich in geeigneter Form Informatio-
nen über die Grundsätze und Versorgungsziele
des Honorarverteilungsmaßstabs.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die
Wörter „4 und zur Durchführung geeigne-
ter und neutraler Verfahren zur Honorarbe-
reinigung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen ha-
ben bis spätestens zum 23. Oktober 2015
Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.“
37. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„Landesausschüssen“ die Wörter „sowie den
erweiterten Landesausschüssen nach § 116b
Absatz 3“ eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 103 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „und Ab-
satz 3“ eingefügt.
38. Dem § 91 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages einmal jährlich zum 31. März über
das Bundesministerium für Gesundheit einen Be-
richt über die Einhaltung der Fristen nach § 135
Absatz 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 6
und 7 sowie § 137h Absatz 4 Satz 5 vorzulegen,
in dem im Falle von Fristüberschreitungen auch
die zur Straffung des Verfahrens unternommenen
Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten
einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung
geführt haben können, im Einzelnen dargelegt
werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch
alle anderen Beratungsverfahren über Entschei-
dungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bun-
desausschusses darzustellen, die seit förmlicher
Einleitung des Beratungsverfahrens länger als
drei Jahre andauern und in denen noch keine ab-
schließende Beschlussfassung erfolgt ist.“

39. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 6a wird folgender Satz angefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt bis zum 30. Juni 2016 in den Richtli-
nien Regelungen zur Flexibilisierung des The-
rapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung
von psychotherapeutischen Sprechstunden,
zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen
Abklärung und der Akutversorgung, zur Förde-
rung von Gruppentherapien und der Rezidiv-
prophylaxe sowie zur Vereinfachung des An-
trags- und Gutachterverfahrens.“
b) Dem Absatz 7f wird folgender Satz vorange-
stellt:
„Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 13 und den Beschlüssen nach § 137
Absatz 3 erhalten die Länder ein Mitbera-
tungsrecht, soweit diese Richtlinien und Be-
schlüsse für die Krankenhausplanung von Be-
deutung sind; Absatz 7e Satz 2 und 3 gilt ent-
sprechend.“
40. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b
eingefügt:
„§ 92a
Innovationsfonds, Grundlagen der
Förderung von neuen Versorgungs-
formen zur Weiterentwicklung der
Versorgung und von Versorgungsforschung
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert
neue Versorgungsformen, die über die bisherige
Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden
insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung
der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel
haben und hinreichendes Potential aufweisen,
dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu
werden. Voraussetzung für eine Förderung ist,
dass eine wissenschaftliche Begleitung und Aus-
wertung der Vorhaben erfolgt. Förderkriterien sind
insbesondere:
1. Verbesserung der Versorgungsqualität und
Versorgungseffizienz,
2. Behebung von Versorgungsdefiziten,
3. Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb
und zwischen verschiedenen Versorgungsbe-
reichen, Versorgungseinrichtungen und Be-
rufsgruppen,
4. interdisziplinäre und fachübergreifende Versor-
gungsmodelle,
5. Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbeson-
dere auf andere Regionen oder Indikationen,
6. Verhältnismäßigkeit von Implementierungs-
kosten und Nutzen,
7. Evaluierbarkeit.
Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem
Grunde nach nicht von den Vergütungssystemen
der Regelversorgung umfasst sind. Bei der An-
tragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse
zu beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung be-
steht nicht.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert
Versorgungsforschung, die auf einen Erkenntnis-
gewinn zur Verbesserung der bestehenden Ver-
sorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
ausgerichtet ist. Antragsteller für eine Förderung
von Versorgungsforschung können insbesondere
universitäre und nichtuniversitäre Forschungsein-
richtungen sein. Für Verträge, die nach den §§ 73c
und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden
Fassung geschlossen wurden, kann auf Antrag
der Vertragsparteien eine wissenschaftliche Be-
gleitung und Auswertung gefördert werden, wenn
die Vertragsinhalte hinreichendes Potential auf-
weisen, in die Regelversorgung überführt zu wer-
den. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Die für Versorgungsforschung zur Verfügung
stehenden Mittel können auch für Forschungs-
vorhaben zur Weiterentwicklung und insbeson-
dere Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses eingesetzt werden.
(3) Die Fördersumme für neue Versorgungsfor-
men und Versorgungsforschung nach den Absät-
zen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019
jeweils 300 Millionen Euro. Sie umfasst auch die
für die Verwaltung der Mittel und die Durchfüh-
rung der Förderung einschließlich der wissen-
schaftlichen Auswertung nach Absatz 5 notwen-
digen Aufwendungen. Soweit hierfür bereits im
Jahr 2015 Ausgaben anfallen, werden diese aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ge-
tragen; der Betrag nach § 271 Absatz 2 Satz 5
verringert sich für das Jahr 2016 um den im Jahr
2015 in Anspruch genommenen Betrag. Von der
Fördersumme sollen 75 Prozent für die Förderung
nach Absatz 1 und 25 Prozent für die Förderung
nach Absatz 2 verwendet werden. Mittel, die im
Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, sind ent-
sprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an den Ge-
sundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Kran-
kenkassen zurückzuführen.
(4) Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den
Finanzierungsanteil der landwirtschaftlichen
Krankenkasse nach § 221 Absatz 2 Satz 3, wer-
den durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsre-
serve) und die nach § 266 am Risikostrukturaus-
gleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur
Hälfte getragen. Das Bundesversicherungsamt
erhebt und verwaltet die Mittel (Innovationsfonds)
und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der
Entscheidungen des Innovationsausschusses
nach § 92b aus. Die dem Bundesversicherungs-
amt im Zusammenhang mit dem Innovations-
fonds entstehenden Ausgaben werden aus den
Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Das
Nähere zur Erhebung der Mittel für den Innovati-
onsfonds durch das Bundesversicherungsamt bei
den nach § 266 am Risikostrukturausgleich teil-
nehmenden Krankenkassen regelt die Rechtsver-
ordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1; § 266 Ab-
satz 6 Satz 7 gilt entsprechend. Das Nähere zur
Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds
und zur Verwaltung der Mittel des Innovations-
fonds bestimmt das Bundesversicherungsamt
im Benehmen mit dem Innovationsausschuss

und dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit
veranlasst eine wissenschaftliche Auswertung
der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick
auf deren Eignung zur Weiterentwicklung der Ver-
sorgung. Die hierfür entstehenden Ausgaben wer-
den aus den Einnahmen des Innovationsfonds
gedeckt. Das Bundesministerium für Gesundheit
übersendet dem Deutschen Bundestag zum
31. März 2019 einen Zwischenbericht über die
wissenschaftliche Auswertung. Einen abschlie-
ßenden Bericht über das Ergebnis der wissen-
schaftlichen Auswertung legt das Bundesministe-
rium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag
zum 31. März 2021 vor.
§ 92b
Durchführung der Förderung von neuen
Versorgungsformen zur Weiterentwicklung
der Versorgung und von Versorgungsforschung
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
(1) Zur Durchführung der Förderung wird beim
Gemeinsamen Bundesausschuss bis zum 1. Ja-
nuar 2016 ein Innovationsausschuss eingerichtet.
Dem Innovationsausschuss gehören drei vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
nannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach
§ 91 Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztli-
chen Bundesvereinigung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des
Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, der
unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen
Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des
Bundesministeriums für Gesundheit und ein Ver-
treter des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung an. Die für die Wahrnehmung der Inte-
ressen der Patientinnen und Patienten und der
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter
Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Orga-
nisationen erhalten ein Mitberatungs- und An-
tragsrecht. § 140f Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5
sowie 6 gilt entsprechend.
(2) Der Innovationsausschuss legt in Förder-
bekanntmachungen die Schwerpunkte und Krite-
rien für die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2
Satz 1 bis 4 fest. Er führt auf der Grundlage
der Förderbekanntmachungen Interessenbekun-
dungsverfahren durch und entscheidet über die
eingegangenen Anträge auf Förderung. Der Inno-
vationsausschuss entscheidet auch über die Ver-
wendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 5.
Entscheidungen des Innovationsausschusses
bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen.
Der Innovationsausschuss beschließt eine Ge-
schäfts- und Verfahrensordnung, in der er insbe-
sondere seine Arbeitsweise und die Zusammen-
arbeit mit der Geschäftsstelle nach Absatz 3 so-
wie das Förderverfahren nach Satz 2 regelt. Die
Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der
Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-
sundheit.
(3) Zur Vorbereitung und Umsetzung der Ent-
scheidungen des Innovationsausschusses wird
eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der personelle
und sachliche Bedarf des Innovationsausschus-
ses und seiner Geschäftsstelle wird vom Innova-
tionsausschuss bestimmt und ist vom Gemeinsa-
men Bundesausschuss in seinen Haushalt einzu-
stellen.
(4) Die Geschäftsstelle nach Absatz 3 unter-
steht der fachlichen Weisung des Innovations-
ausschusses und der dienstlichen Weisung des
unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen
Bundesausschusses und hat insbesondere fol-
gende Aufgaben:
1. Erarbeitung von Entwürfen für Förderbekannt-
machungen,
2. Möglichkeit zur Einholung eines Zweitgutach-
tens, insbesondere durch das Institut für Qua-
lität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswe-
sen nach § 139a oder das Institut für Quali-
tätssicherung und Transparenz nach § 137a,
3. Erlass von Förderbescheiden,
4. Veranlassung der Auszahlung der Fördermittel
durch das Bundesversicherungsamt,
5. Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung
der Fördermittel und eventuelle Rückforderung
der Fördermittel,
6. Veröffentlichung der aus dem Innovations-
fonds geförderten Vorhaben.
(5) Zur Einbringung wissenschaftlichen und
versorgungspraktischen Sachverstands in die
Beratungsverfahren des Innovationsausschusses
wird ein Expertenbeirat gebildet. Mitglieder des
Expertenbeirats sind Vertreter aus Wissenschaft
und Versorgungspraxis. Die Zahl der Mitglieder
soll zehn nicht überschreiten. Der Expertenbeirat
wird vom Bundesministerium für Gesundheit be-
rufen. Die Empfehlungen des Expertenbeirats
sind vom Innovationsausschuss in seine Ent-
scheidungen einzubeziehen. Abweichungen vom
Votum des Expertenbeirats sind vom Innovati-
onsausschuss schriftlich zu begründen.
(6) Der Expertenbeirat hat insbesondere fol-
gende Aufgaben:
1. Abgabe von Empfehlungen zum Inhalt der För-
derbekanntmachungen auf Grundlage von
Entwürfen der Geschäftsstelle nach Absatz 3,
2. Durchführung von Kurzbegutachtungen der
Anträge auf Förderung,
3. Abgabe einer Empfehlung zur Förderentschei-
dung.
(7) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vor-
schrift haben keine aufschiebende Wirkung. Ein
Vorverfahren findet nicht statt.“
41. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „fachübergreifen-
de“ gestrichen.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und wer-
den nach dem Wort „teilnehmen,“ die Wör-
ter „oder von Kommunen“ eingefügt und
werden im zweiten Halbsatz nach dem
Wort „Haftung“ die Wörter „oder in einer
öffentlich rechtlichen Rechtsform“ einge-
fügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Gründung von medizinischen Ver-
sorgungszentren durch Kommunen findet
§ 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwen-
dung.“
c) In Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort
„Bürgschaftserklärung“ die Wörter „oder an-
dere Sicherheitsleistungen nach § 232 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.
d) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1
und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind
von der Kassenärztlichen Vereinigung zu prü-
fen. Die Ergebnisse sind den Landes- und
Zulassungsausschüssen mindestens jährlich
zu übermitteln.“
e) Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a
Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte
bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten
der Anstellung in einem medizinischen Versor-
gungszentrum verzichtet haben, solange sie in
dem medizinischen Versorgungszentrum tätig
sind und Gesellschafter des medizinischen
Versorgungszentrums sind.“
f) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 5 gilt entsprechend.“
42. In § 100 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „die
durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte sind bei der
Feststellung einer Unterversorgung nicht zu be-
rücksichtigen“ eingefügt.
43. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Ausnahmeregelungen zur Leis-
tungsbegrenzung nach den
Nummern 4 und 5 im Fall eines
unterdurchschnittlichen Praxis-
umfangs; für psychotherapeuti-
sche Praxen mit unterdurch-
schnittlichem Praxisumfang soll
eine Vergrößerung des Praxisum-
fangs nicht auf den Fachgrup-
pendurchschnitt begrenzt wer-
den.“
bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft
mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die erfor-
derlichen Anpassungen für eine bedarfs-
gerechte Versorgung nach Prüfung der
Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Num-
mer 3 und unter Berücksichtigung der
Möglichkeit zu einer kleinräumigen Pla-
nung, insbesondere für die Arztgruppe
nach Absatz 4.“
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „ist“
durch das Wort „sind“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „so-
wie die Sozial- und Morbiditätsstruktur“ einge-
fügt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „und 5“ durch ein
Komma und die Angabe „5 und 6“ ersetzt.
44. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „die
durch Ermächtigung an der vertragsärzt-
lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte
sind bei der Feststellung einer Überversor-
gung nicht zu berücksichtigen“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Darüber hinaus treffen die Landesaus-
schüsse eine Feststellung, wenn der allge-
meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad
um 40 Prozent überschritten ist.“
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Nummer“
die Angabe „4,“ eingefügt und werden
nach dem Wort „angehört“ die Wörter
„oder der sich verpflichtet, die Praxis in
ein anderes Gebiet des Planungsbereichs
zu verlegen, in dem nach Mitteilung der
Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund ei-
ner zu geringen Ärztedichte ein Versor-
gungsbedarf besteht“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4
Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personen-
kreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz
mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger
die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Ge-
biet, in dem der Landesausschuss nach
§ 100 Absatz 1 das Bestehen von Unter-
versorgung festgestellt hat, nach dem
23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat.
Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4
Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personen-
kreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz
mit der Maßgabe, dass das Anstellungs-
verhältnis oder der gemeinschaftliche Be-
trieb der Praxis mindestens drei Jahre lang
angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht,
wenn das Anstellungsverhältnis oder der
gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem

5. März 2015 begründet wurde. Hat der
Landesausschuss eine Feststellung nach
Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulas-
sungsausschuss den Antrag auf Durchfüh-
rung eines Nachbesetzungsverfahrens ab-
lehnen, wenn eine Nachbesetzung des
Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgrün-
den nicht erforderlich ist. Im Fall des Sat-
zes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie
die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4
Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die
Nachbesetzung abgelehnt werden soll.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist
auf den Verkehrswert abzustellen, der
nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der
Praxis maßgeblich wäre.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 7 wird der Punkt durch
ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Belange von Menschen mit Be-
hinderung beim Zugang zur Ver-
sorgung.“
bb) In Satz 9 werden die Wörter „Satz 5 Num-
mer 5 und 6“ durch die Wörter „Absatz 3a
Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit
Absatz 3a Satz 4 bis 6“ ersetzt, wird das
Wort „auch“ gestrichen und werden die
Wörter „Satz 5, 6 und 8“ durch die Wörter
„Satz 10, 11, 13 und 14“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Hat sich ein medizinisches Versorgungs-
zentrum auf die Nachbesetzung des Ver-
tragsarztsitzes beworben, kann auch an-
stelle der in Satz 5 genannten Kriterien
die Ergänzung des besonderen Versor-
gungsangebots des medizinischen Versor-
gungszentrums berücksichtigt werden.“
45. In § 105 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „in
Gebieten, für die Beschlüsse nach § 100 Absatz 1
und 3 getroffen wurden,“ durch die Wörter „zur
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung“
ersetzt.
46. § 106a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertragsärzte“
durch die Wörter „an der vertragsärzt-
lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte
und Einrichtungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vertragsarztes“
durch das Wort „Arztes“ ersetzt, wird vor
dem Punkt am Ende ein Semikolon und
werden die Wörter „Vertragsärzte und an-
gestellte Ärzte sind entsprechend des je-
weiligen Versorgungsauftrages gleich zu
behandeln“ eingefügt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter „durch den
Vertragsarzt“ durch das Wort „jeweils“ er-
setzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 gilt auch für Verfahren, die am
31. Dezember 2014 noch nicht rechtskräf-
tig abgeschlossen waren.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
Wörter „der Vertragsärzte“ durch die Wör-
ter „der an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmenden Ärzte und Einrichtun-
gen“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Vertragsärzte“
durch das Wort „Ärzte“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 106“
durch die Wörter „ärztlicher Leistungen“
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird ein Antrag nach Satz 1 von der Kas-
senärztlichen Vereinigung nicht innerhalb
von sechs Monaten bearbeitet, kann die
Krankenkasse einen Betrag in Höhe der
sich unter Zugrundelegung des Antrags er-
gebenden Honorarberichtigung auf die zu
zahlende Gesamtvergütung anrechnen.“
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „erstma-
lig bis zum 30. Juni 2004“ gestrichen und wer-
den vor dem Semikolon die Wörter „ein-
schließlich des Einsatzes eines elektronisch
gestützten Regelwerks“ eingefügt.
47. Nach § 106a wird folgender § 106b eingefügt:
„§ 106b
Wirtschaftlichkeitsprüfung
ärztlich verordneter Leistungen
(1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit
ärztlich verordneten Leistungen wird ab dem
1. Januar 2017 anhand von Vereinbarungen ge-
prüft, die von den Landesverbänden der Kran-
kenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam
und einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereini-
gungen zu treffen sind. Auf Grundlage dieser Ver-
einbarungen können Nachforderungen wegen
unwirtschaftlicher Verordnungsweise nach § 106
Absatz 3 festgelegt werden. In den Vereinbarun-
gen müssen Regelungen zu Wirtschaftlichkeits-
prüfungen in allen Bereichen ärztlich verordneter
Leistungen enthalten sein. Die Vereinbarungen
nach Satz 1 gelten für Leistungen, die ab dem
1. Januar 2017 verordnet werden.
(2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vereinbaren einheitliche Rahmenvorgaben für die
Prüfungen nach Absatz 1. Darin ist insbesondere
festzulegen, in welchem Umfang Wirtschaftlich-
keitsprüfungen mindestens durchgeführt werden
sollen. Festzulegen ist auch ein Verfahren, das
sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei sta-
tistischen Prüfungen der Ärztinnen und Ärzte der
Festsetzung einer Nachforderung bei erstmaliger

Auffälligkeit vorgehen; dies gilt nicht für Einzelfall-
prüfungen. Die Vereinbarungspartner nach Satz 1
legen zudem besondere Verordnungsbedarfe für
die Verordnung von Heilmitteln fest, die bei den
Prüfungen nach Absatz 1 anzuerkennen sind. Die
Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können da-
rüber hinaus weitere anzuerkennende besondere
Verordnungsbedarfe vereinbaren. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 1 erstmalig bis zum
31. Oktober 2015 nicht zustande, entscheidet
das Schiedsamt nach § 89 Absatz 4. Die Klage
gegen die Festsetzung des Schiedsamts hat
keine aufschiebende Wirkung.
(3) Sofern Vereinbarungen nach Absatz 1 bis
zum 31. Juli 2016 ganz oder teilweise nicht zu-
stande kommen, wird der Vertragsinhalt durch
das Schiedsamt nach § 89 festgesetzt. Die Klage
gegen die Festsetzung des Schiedsamts hat
keine aufschiebende Wirkung. Bis zu einer Ver-
einbarung nach Absatz 1 gelten die Regelungen
in den §§ 84, 106, 296 und 297 in der am 31. De-
zember 2016 geltenden Fassung fort.
(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterliegen
nicht:
1. Verordnungen von Heilmitteln für Versicherte
mit langfristigem Behandlungsbedarf nach
§ 32 Absatz 1a;
2. Verordnungen von Arzneimitteln, für die der
Arzt einem Vertrag nach § 130a Absatz 8 bei-
getreten ist; die Krankenkasse übermittelt der
Prüfungsstelle die notwendigen Angaben, ins-
besondere die Arzneimittelkennzeichen, die
teilnehmenden Ärzte und die Laufzeit der Ver-
träge.
(5) § 130b Absatz 2 und § 130c Absatz 4 blei-
ben unberührt.“
48. § 112 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
49. § 113 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Ver-
sorgung durch Hochschulambulanzen nach
§ 117, psychiatrische Institutsambulanzen nach
§ 118, sozialpädiatrische Zentren nach § 119 so-
wie medizinische Behandlungszentren nach
§ 119c werden von den Krankenkassen in ent-
sprechender Anwendung der nach § 106 Absatz 2
und 3, § 106a und § 136 geltenden Regelungen
geprüft. Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich verord-
neten Leistungen im Rahmen des Entlassmana-
gements nach § 39 Absatz 1a Satz 5 und der In-
anspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76
Absatz 1a wird durch die Prüfungsstellen nach
§ 106 Absatz 4 entsprechend § 106 Absatz 2
und 3 gegen Kostenersatz durchgeführt, soweit
die Krankenkasse mit dem Krankenhaus nichts
anderes vereinbart hat.“
50. § 115 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. ergänzende Vereinbarungen zu Vorausset-
zungen, Art und Umfang des Entlassmana-
gements nach § 39 Absatz 1a.“
51. § 116a wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „kann“ wird durch das Wort „muss“
ersetzt und nach dem Wort „Krankenkassen“
wird das Wort „eingetretene“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Ermächtigungsbeschluss ist nach zwei
Jahren zu überprüfen.“
52. § 116b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „schwere Verlaufsformen von“ ge-
strichen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Erkrankungen mit besonderen Krank-
heitsverläufen wie
a) onkologische Erkrankungen,
b) rheumatologische Erkrankungen,
c) HIV/AIDS,
d) Herzinsuffizienz
(NYHA Stadium 3 – 4),
e) Multiple Sklerose,
f) zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie),
g) komplexe Erkrankungen im Rahmen
der pädiatrischen Kardiologie,
h) Folgeschäden bei Frühgeborenen
oder
i) Querschnittslähmung bei Komplika-
tionen, die eine interdisziplinäre Ver-
sorgung erforderlich machen;
bei Erkrankungen nach den Buchsta-
ben c bis i umfasst die ambulante
spezialfachärztliche Versorgung nur
schwere Verlaufsformen der jeweiligen
Erkrankungen mit besonderen Krank-
heitsverläufen;“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Danach läuft die Frist weiter; der Zeitraum
der Unterbrechung wird in die Frist nicht
eingerechnet.“
bb) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe
„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ er-
setzt.
cc) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter
„Sätze 4, 5 und 7“ durch die Wörter
„Sätze 4, 5 und 8“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 7 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„die Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4
Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 bleiben unbe-
rührt“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende
die Wörter „unter Berücksichtigung der Er-
gebnisse nach § 137a Absatz 3“ eingefügt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter „schweren
Verlaufsformen von“ gestrichen.
cc) In Satz 8 werden die Wörter „schweren
Verlaufsformen von“ gestrichen.
dd) In Satz 9 werden die Wörter „bei schweren
Verlaufsformen“ gestrichen.
ee) In Satz 10 werden die Wörter „schweren
Verlaufsformen onkologischer“ durch das
Wort „onkologischen“ ersetzt.
ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
spätestens jeweils zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses,
der für eine Erkrankung nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buch-
stabe b getroffen wurde, die Auswirkungen
dieses Beschlusses hinsichtlich Qualität,
Inanspruchnahme und Wirtschaftlichkeit
der ambulanten spezialfachärztlichen Ver-
sorgung sowie die Erforderlichkeit einer
Anpassung dieses Beschlusses zu prüfen.
Über das Ergebnis der Prüfung berichtet
der Gemeinsame Bundesausschuss dem
Bundesministerium für Gesundheit.“
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
„schwere Verlaufsformen von“ gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort
„vertragsärztliche“ gestrichen.
bb) Satz 16 wird aufgehoben.
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu deren
Aufhebung durch das Land“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bestimmungen nach Satz 1 für eine Er-
krankung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
oder Nummer 2 oder eine hochspeziali-
sierte Leistung nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3, für die der Gemeinsame Bundes-
ausschuss das Nähere zur ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung in der
Richtlinie nach Absatz 4 Satz 1 geregelt
hat, werden unwirksam, wenn das Kran-
kenhaus zu dieser Erkrankung oder hoch-
spezialisierten Leistung zur Teilnahme an
der ambulanten spezialfachärztlichen Ver-
sorgung berechtigt ist, spätestens jedoch
drei Jahre nach Inkrafttreten des entspre-
chenden Richtlinienbeschlusses des Ge-
meinsamen Bundesausschusses.“
53. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ambulanzen, Institute und Abteilungen
der Hochschulkliniken (Hochschulambulan-
zen) sind zur ambulanten ärztlichen Behand-
lung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3
genannten Personen
1. in dem für Forschung und Lehre erforderli-
chen Umfang sowie
2. für solche Personen, die wegen Art,
Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung
einer Untersuchung oder Behandlung durch
die Hochschulambulanz bedürfen,
ermächtigt. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2
kann die ambulante ärztliche Behandlung nur
auf Überweisung eines Facharztes in An-
spruch genommen werden. Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen, die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft vereinbaren die
Gruppe derjenigen Patienten, die wegen Art,
Schwere oder Komplexität der Erkrankung ei-
ner Versorgung durch die Hochschulambulan-
zen bedürfen. Sie können zudem Ausnahmen
von dem fachärztlichen Überweisungsgebot in
den Fällen von Satz 1 Nummer 2 vereinbaren.
Kommt eine Einigung bis zum 23. Januar 2016
ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr
Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch
das Bundesschiedsamt nach § 89 Absatz 4
innerhalb von drei Monaten festgelegt. Dieses
wird hierzu um Vertreter der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft in der gleichen Zahl er-
weitert, wie sie jeweils für die Vertreter der
Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung vorgesehen ist (erweitertes
Bundesschiedsamt). Das erweiterte Bundes-
schiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. So-
weit und solange kein Vertrag nach Satz 3
zustande gekommen ist, können die Hoch-
schulen oder Hochschulkliniken mit den Kas-
senärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen
mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und der Ersatzkassen die Festlegungen nach
den Sätzen 3 und 4 vereinbaren. Ist ein Vertrag
nach Satz 3 zustande gekommen, können
Hochschulen oder Hochschulkliniken zur Be-
rücksichtigung regionaler Besonderheiten mit
den Kassenärztlichen Vereinigungen im Ein-
vernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und der Ersatzkassen gemein-
sam und einheitlich durch Vertrag Abweichen-
des von dem Vertrag nach Satz 3 regeln.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Um-
fangs“ die Wörter „sowie für solche Per-
sonen, die wegen Art, Schwere oder Kom-
plexität ihrer Erkrankung einer Untersu-
chung oder Behandlung durch die Hoch-
schulambulanzen bedürfen“ eingefügt
und werden die Wörter „und der Ambulan-
zen an Ausbildungsstätten nach § 6 des
Psychotherapeutengesetzes zur ambulan-
ten psychotherapeutischen Behandlung
der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 ge-
nannten Personen in Behandlungsverfah-
ren, die vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss nach § 92 Abs. 6a anerkannt sind,
sofern die Krankenbehandlung unter Ver-
antwortung von Personen stattfindet, die
die fachliche Qualifikation für die psycho-

therapeutische Behandlung im Rahmen
der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen“
gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ambulanzen an Ausbildungsstätten
nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes sind
zur ambulanten psychotherapeutischen Be-
handlung der Versicherten und der in § 75 Ab-
satz 3 genannten Personen in Behandlungs-
verfahren, die vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind,
ermächtigt, sofern die Krankenbehandlung un-
ter der Verantwortung von Personen stattfin-
det, die die fachliche Qualifikation für die psy-
chotherapeutische Behandlung im Rahmen
der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
Für die Vergütung gilt § 120 Absatz 2 Satz 1,
2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass
dabei eine Abstimmung mit Entgelten für ver-
gleichbare Leistungen erfolgen soll. Im Übri-
gen gilt § 120 Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie
Absatz 4 Satz 1 entsprechend.“
53a. Dem § 118 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss
auch dann zur ambulanten psychiatrischen und
psychotherapeutischen Versorgung zu ermächti-
gen, wenn die Versorgung durch räumlich und or-
ganisatorisch nicht angebundene Einrichtungen
der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange
die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versor-
gung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicher-
zustellen.“
53b. § 118a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Abteilungen“
ein Komma und werden die Wörter „geriatri-
sche Rehabilitationskliniken und dort ange-
stellte Ärzte“ eingefügt.
b) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach den
Wörtern „die Ermächtigung“ die Wörter „eines
in der geriatrischen Rehabilitationsklinik ange-
stellten Arztes oder“ eingefügt.
54. § 119b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „2015“ durch die
Angabe „2016“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die für die Durchführung der Evaluation erfor-
derlichen Daten sind von den Kassenärztli-
chen Vereinigungen, den Krankenkassen und
den Pflegekassen zu erfassen und jeweils über
die Kassenärztliche Bundesvereinigung, den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
den Spitzenverband Bund der Pflegekassen
an das Institut nach Satz 1 zu übermitteln;
§ 87 Absatz 3f gilt entsprechend.“
55. Nach § 119b wird folgender § 119c eingefügt:
„§ 119c
Medizinische Behandlungszentren
(1) Medizinische Behandlungszentren für Er-
wachsene mit geistiger Behinderung oder schwe-
ren Mehrfachbehinderungen, die fachlich unter
ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Ge-
währ für eine leistungsfähige und wirtschaftliche
Behandlung bieten, können vom Zulassungsaus-
schuss zur ambulanten Behandlung von Erwach-
senen mit geistiger Behinderung oder schweren
Mehrfachbehinderungen ermächtigt werden. Die
Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange
sie notwendig ist, um eine ausreichende Versor-
gung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung
oder schweren Mehrfachbehinderungen sicher-
zustellen.
(2) Die Behandlung durch medizinische Be-
handlungszentren ist auf diejenigen Erwachsenen
auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder
Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante
Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen
sind. Die medizinischen Behandlungszentren sol-
len dabei mit anderen behandelnden Ärzten, den
Einrichtungen und Diensten der Eingliederungs-
hilfe und mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst
eng zusammenarbeiten.“
56. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach den Wör-
tern „erbracht werden,“ die Wörter „und
Leistungen, die im Rahmen einer Inan-
spruchnahme nach § 27b Absatz 3 Num-
mer 4 oder nach § 76 Absatz 1a erbracht
werden,“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Vergütung der Leistungen, die im
Rahmen einer Inanspruchnahme nach
§ 76 Absatz 1a erbracht werden, wird
vom Krankenhausträger nach Maßgabe
der regionalen Euro-Gebührenordnung
mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab-
gerechnet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem
Wort „Zentren“ die Wörter „und der medi-
zinischen Behandlungszentren“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Leis-
tungsfähigkeit“ die Wörter „der Hoch-
schulambulanzen,“ eingefügt, wird das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach dem Wort „Zentren“ die Wör-
ter „und der medizinischen Behandlungs-
zentren“ eingefügt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Vergütung der Leistungen der
Hochschulambulanzen sind die Vereinba-
rungen nach Absatz 3 Satz 5 zu berück-
sichtigen.“
dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „an“ die
Wörter „nach den Vorschriften des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes“ und nach
dem Wort „Investitionskostenabschlag“
die Wörter „von höchstens 5 Prozent“ ein-
gefügt.

ee) In Satz 6 werden die Wörter „, falls bei der
Behandlung von Kindern und Jugend-
lichen vergleichbare Leistungen erbracht
werden“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zentren“
ein Komma und die Wörter „der medizini-
schen Behandlungszentren“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Institutsam-
bulanzen“ das Wort „und“ durch ein
Komma und das Wort „die“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Zentren“ die Wör-
ter „und die medizinischen Behandlungs-
zentren“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3
vereinbaren bis zum 23. Januar 2016 bun-
deseinheitliche Grundsätze, die die Be-
sonderheiten der Hochschulambulanzen
angemessen abbilden, insbesondere zur
Vergütungsstruktur und zur Leistungsdo-
kumentation.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Die Vergütung der Leistungen, die im
Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76
Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den
festen Preisen der regionalen Euro-Gebühren-
ordnung zu Lasten des Anteils der morbidi-
tätsbedingten Gesamtvergütungen, der für
den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu
bilden ist, es sei denn, die Vertragsparteien
nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für diese
Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2
Satz 3 oder § 87a Absatz 3 Satz 5 vereinbart.
Eine Kürzung der Vergütung um einen Investi-
tionskostenabschlag nach Absatz 3 Satz 2
erster Halbsatz und eine Prüfung der Abrech-
nungen auf Plausibilität sind nicht vorzuneh-
men. Das Nähere über Form und Inhalt der Ab-
rechnungsunterlagen und der erforderlichen
Vordrucke bestimmt die Kassenärztliche Verei-
nigung im Einvernehmen mit der Landeskran-
kenhausgesellschaft und den Landesverbän-
den der Krankenkassen und den Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich unter Berücksichti-
gung der Regelungen nach § 87 Absatz 1
Satz 2 bis zum 23. Januar 2016; § 115 Absatz 3
gilt entsprechend. Die in § 112 Absatz 1 ge-
nannten Vertragspartner treffen eine Vereinba-
rung über eine pauschale Vergütung und Ab-
rechnung des Sprechstundenbedarfs mit den
Krankenkassen im Rahmen der Inanspruch-
nahme nach § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5
gilt entsprechend.“
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 5
ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes in der Beset-
zung ohne den Vertreter des Verbandes der
privaten Krankenversicherung auf Antrag einer
Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs
Wochen fest. Kommt die Vereinbarung nach
Absatz 3a Satz 4 ganz oder teilweise nicht zu-
stande, setzt die Schiedsstelle nach § 114 auf
Antrag einer Vertragspartei den Inhalt inner-
halb von sechs Wochen fest.“
57. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 Nummer 3 wird folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. Vorgaben für die notwendigen Anga-
ben der Heilmittelverordnung sowie
einheitliche Regelungen zur Abrech-
nung,“.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Kommt eine Einigung nicht zustande,
wird der Empfehlungsinhalt durch eine
von den Empfehlungspartnern nach Satz 1
gemeinsam zu benennende unabhängige
Schiedsperson festgelegt. Einigen sich
die Empfehlungspartner nicht auf eine
Schiedsperson, so wird diese von der für
den Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen zuständigen Aufsichtsbehörde be-
stimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens
tragen der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und die für die Wahrnehmung
der Interessen der Heilmittelerbringer
maßgeblichen Spitzenorganisationen je
zur Hälfte. Die Inhalte der Rahmenempfeh-
lungen nach Satz 4 Nummer 3a sind den
Verträgen nach Absatz 2 zugrunde zu le-
gen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Untergrenze für die in den Jahren 2016
bis 2021 nach Absatz 2 zu vereinbarenden
Höchstpreise ist der Betrag, der sich jeweils
aus dem niedrigsten Preis zuzüglich zwei Drit-
tel der Differenz zwischen dem niedrigsten und
dem höchsten Preis des betreffenden Landes
ergibt. Bei der Ermittlung der niedrigsten und
der höchsten Preise sind diejenigen Höchst-
preise zu berücksichtigen, die zwischen den
Krankenkassen, ihren Landesverbänden oder
Arbeitsgemeinschaften mit Verbänden der
Leistungserbringer vereinbart wurden. Die Ver-
tragspartner auf Kassenseite melden dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen jähr-
lich zum 1. April die zu diesem Zeitpunkt gül-
tigen Preise. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen ermittelt daraus für jedes Land
die Untergrenze nach Satz 1 und teilt diese
sowie den höchsten Preis den Vertragspart-
nern nach Absatz 2 Satz 1 auf Anfrage mit.
Preisanhebungen oberhalb der nach § 71 Ab-
satz 3 festgestellten Veränderungsrate verlet-
zen nicht den Grundsatz der Beitragssatzsta-
bilität, wenn sie erforderlich sind, um die Un-
tergrenze nach Satz 1 zu erreichen. Die Sätze 1
bis 5 gelten nur für die am Risikostrukturaus-
gleich teilnehmenden Krankenkassen.“

58. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„In dem Rahmenvertrag ist erstmals bis zum
1. Januar 2016 zu regeln, in welchen Fällen
einer Beanstandung der Abrechnung durch
Krankenkassen, insbesondere bei Formfeh-
lern, eine Retaxation vollständig oder teilweise
unterbleibt; kommt eine Regelung nicht inner-
halb der Frist zustande, entscheidet die
Schiedsstelle nach Absatz 8.“
b) In Absatz 5b Satz 3 wird das Wort „integrier-
ten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
59. § 130 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „2,05“ durch die An-
gabe „1,77“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
60. § 132 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie
Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushalts-
hilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit
geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unter-
nehmen. Im Fall der Nichteinigung wird der Ver-
tragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern
zu bestimmende unabhängige Schiedsperson
festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht
auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für
die Vertrag schließende Krankenkasse zuständi-
gen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu
gleichen Teilen. Abweichend von Satz 1 kann die
Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe
auch geeignete Personen anstellen.“
60a. Dem § 132e Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Endet ein Vertrag, der die Versorgung mit
Schutzimpfungen durch die in Satz 2 genannten
Personen regelt, so gelten seine Bestimmungen
bis zum Abschluss eines neuen Vertrages oder
bis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig
weiter.“
61. § 134a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1
des Zehnten Buches wegen Schäden auf-
grund von Behandlungsfehlern in der Geburts-
hilfe kann von Kranken- und Pflegekassen ge-
genüber freiberuflich tätigen Hebammen nur
geltend gemacht werden, wenn der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen
Haftung können Kranken- und Pflegekassen
einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Bu-
ches übergegangenen Ersatzanspruch im Um-
fang des Verursachungs- und Verschuldens-
anteils der nach Satz 1 begünstigten Heb-
amme gegenüber den übrigen Gesamtschuld-
nern nicht geltend machen.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
62. Nach § 135 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Beschlussfassung über die Annahme eines
Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Mo-
nate nach Antragseingang erfolgen. Das sich an-
schließende Methodenbewertungsverfahren ist in
der Regel innerhalb von spätestens drei Jahren
abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straf-
fung des Verfahrens im Einzelfall eine längere Ver-
fahrensdauer erforderlich ist.“
63. § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird aufgeho-
ben.
64. § 137c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Beschlussfassung über die Annahme ei-
nes Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei
Monate nach Antragseingang erfolgen. Das
sich anschließende Methodenbewertungsver-
fahren ist in der Regel innerhalb von spätes-
tens drei Jahren abzuschließen, es sei denn,
dass auch bei Straffung des Verfahrens im Ein-
zelfall eine längere Verfahrensdauer erforder-
lich ist.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Untersuchungs- und Behandlungsme-
thoden, zu denen der Gemeinsame Bundes-
ausschuss bisher keine Entscheidung nach
Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rahmen ei-
ner Krankenhausbehandlung angewandt wer-
den, wenn sie das Potential einer erforderli-
chen Behandlungsalternative bieten und ihre
Anwendung nach den Regeln der ärztlichen
Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizi-
nisch indiziert und notwendig ist. Dies gilt so-
wohl für Methoden, für die noch kein Antrag
nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch
für Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1
noch nicht abgeschlossen ist.“
65. § 137f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „zu empfehlen-
den“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Gemein-
same Bundesausschuss weitere in § 321
Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische
Krankheiten fest und erlässt insbesondere für
die Behandlung von Rückenleiden und De-
pressionen jeweils entsprechende Richtlinien
nach Absatz 2.“
66. Nach § 137g wird folgender § 137h eingefügt:
„§ 137h
Bewertung neuer Unter-
suchungs- und Behandlungsmethoden
mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
(1) Wird hinsichtlich einer neuen Untersu-
chungs- oder Behandlungsmethode, deren tech-
nische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz
eines Medizinprodukts mit hoher Risikoklasse be-
ruht, erstmalig eine Anfrage nach § 6 Absatz 2

Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gestellt, hat das anfragende Krankenhaus dem Gemeinsa- men Bundesausschuss zugleich Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Erkennt- nisse zu dieser Methode sowie zu der Anwen- dung des Medizinprodukts zu übermitteln. Eine Anfrage nach Satz 1 und die Übermittlung der Unterlagen erfolgt im Benehmen mit dem Herstel- ler derjenigen Medizinprodukte mit hoher Risiko- klasse, die in dem Krankenhaus bei der Methode zur Anwendung kommen sollen. Weist die Me- thode ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept auf, gibt der Gemeinsame Bundesaus- schuss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Informationen im Wege einer öffentlichen Be- kanntmachung im Internet allen Krankenhäusern, die eine Erbringung der neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode vorsehen, sowie den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern in der Regel einen Monat Gelegenheit, weitere Infor- mationen im Sinne von Satz 1 an ihn zu übermit- teln. Der Gemeinsame Bundesausschuss nimmt auf Grundlage der übermittelten Informationen in- nerhalb von drei Monaten eine Bewertung vor, ob 1. der Nutzen der Methode unter Anwendung des Medizinprodukts als hinreichend belegt anzusehen ist, 2. der Nutzen zwar als noch nicht hinreichend belegt anzusehen ist, aber die Methode unter Anwendung des Medizinprodukts das Poten- tial einer erforderlichen Behandlungsalterna- tive bietet, oder 3. die Methode unter Anwendung des Medizin- produkts kein Potential für eine erforderliche Behandlungsalternative bietet, insbesondere weil sie als schädlich oder unwirksam anzuse- hen ist. Für den Beschluss des Gemeinsamen Bundes- ausschusses nach Satz 4 gilt § 94 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das Nähere zum Verfahren ist erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkraft- treten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 in der Verfahrensordnung zu regeln. Satz 1 ist erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfahrens- ordnung anzuwenden. (2) Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse nach Absatz 1 Satz 1 sind solche, die der Risiko- klasse IIb oder III nach Artikel 9 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S.1), die zuletzt durch Ar- tikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, oder den aktiven implantierbaren Medizinprodukten zuzu- ordnen sind und deren Anwendung einen beson- ders invasiven Charakter aufweist. Eine Methode weist ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auf, wenn sich ihr Wirkprinzip oder ihr Anwendungsgebiet von anderen, in der stationären Versorgung be- reits eingeführten systematischen Herangehens- weisen wesentlich unterscheidet. Nähere Krite- rien zur Bestimmung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen regelt das Bundes- ministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For- schung erstmals bis zum 31. Dezember 2015 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. (3) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 prüft der Gemeinsame Bundesaus- schuss, ob Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung in einer Richtlinie nach § 137 zu regeln sind. Wenn die Methode mit pau- schalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht sachgerecht vergütet werden kann und eine Ver- einbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kranken- hausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht in- nerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 zustande kommt, ist ihr In- halt durch die Schiedsstelle nach § 13 des Kran- kenhausentgeltgesetzes oder nach § 13 der Bun- despflegesatzverordnung festzulegen. Der An- spruch auf die vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgelegte Vergütung gilt für Be- handlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausent- geltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung in das Kranken- haus aufgenommen worden sind. Für die Abwick- lung des Vergütungsanspruchs, der zwischen dem Zeitpunkt nach Satz 3 und der Abrechnung der vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütung entstanden ist, ermitteln die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhaus- entgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespfle- gesatzverordnung die Differenz zwischen der ver- einbarten oder durch die Schiedsstelle festgeleg- ten Vergütung und der für die Behandlungsfälle bereits gezahlten Vergütung; für die ermittelte Dif- ferenz ist § 15 Absatz 3 des Krankenhausentgelt- gesetzes oder § 15 Absatz 2 der Bundespflege- satzverordnung entsprechend anzuwenden. (4) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 entscheidet der Gemeinsame Bundes- ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 über eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e. Wenn die Methode mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsge- setzes noch nicht sachgerecht vergütet werden kann und eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundespflegesatz- verordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 zu- stande kommt, ist ihr Inhalt durch die Schieds- stelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 13 der Bundespflegesatzverordnung festzulegen. Der Anspruch auf die vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgelegte Vergü- tung gilt für die Behandlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung in das Krankenhaus aufgenommen worden sind. Für die Abwicklung des Vergütungsanspruchs,

der zwischen dem Zeitpunkt nach Satz 3 und der
Abrechnung der vereinbarten oder durch die
Schiedsstelle festgelegten Vergütung entstanden
ist, ermitteln die Vertragsparteien nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der
Bundespflegesatzverordnung die Differenz zwi-
schen der vereinbarten oder durch die Schieds-
stelle festgelegten Vergütung und der für die Be-
handlungsfälle bereits gezahlten Vergütung; für
die ermittelte Differenz ist § 15 Absatz 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes oder § 15 Absatz 2
der Bundespflegesatzverordnung entsprechend
anzuwenden. Krankenhäuser, die die Methode
unter Anwendung des Medizinprodukts zu Lasten
der Krankenkassen erbringen wollen, sind ver-
pflichtet, an einer Erprobung nach § 137e teilzu-
nehmen. Die Anforderungen an die Erprobung
nach § 137e Absatz 2 haben unter Berücksichti-
gung der Versorgungsrealität die tatsächliche
Durchführbarkeit der Erprobung und der Leis-
tungserbringung zu gewährleisten. Die Erprobung
ist in der Regel innerhalb von zwei Jahren abzu-
schließen, es sei denn, dass auch bei Straffung
des Verfahrens im Einzelfall eine längere Erpro-
bungszeit erforderlich ist. Nach Abschluss der Er-
probung entscheidet der Gemeinsame Bundes-
ausschuss innerhalb von drei Monaten über eine
Richtlinie nach § 137c.
(5) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4
Nummer 3 ist eine Vereinbarung nach § 6 Ab-
satz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
oder nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundespflege-
satzverordnung ausgeschlossen; der Gemein-
same Bundesausschuss entscheidet unverzüg-
lich über eine Richtlinie nach § 137c Absatz 1
Satz 2.
(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss berät
Krankenhäuser und Hersteller von Medizinpro-
dukten im Vorfeld des Verfahrens nach Absatz 1
über dessen Voraussetzungen und Anforderun-
gen im Hinblick auf konkrete Methoden. Der Ge-
meinsame Bundesausschuss kann im Rahmen
der Beratung prüfen, ob eine Methode dem Ver-
fahren nach Absatz 1 unterfällt, insbesondere ob
sie ein neues theoretisch-wissenschaftliches
Konzept aufweist, und hierzu eine Feststellung
treffen. Vor einem solchen Beschluss gibt er im
Wege einer öffentlichen Bekanntmachung im In-
ternet weiteren betroffenen Krankenhäusern so-
wie den jeweils betroffenen Medizinprodukteher-
stellern Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stel-
lungnahmen sind in die Entscheidung einzubezie-
hen. Für den Beschluss gilt § 94 Absatz 2 Satz 1
entsprechend.
(7) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vor-
schrift haben keine aufschiebende Wirkung. Ein
Vorverfahren findet nicht statt.“
67. § 139a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Beteiligung an internationalen Projekten
zur Zusammenarbeit und Weiterentwick-
lung im Bereich der evidenzbasierten Me-
dizin.“
68. Dem § 139b wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Versicherte und sonstige interessierte Ein-
zelpersonen können beim Institut Bewertungen
nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu medizi-
nischen Verfahren und Technologien vorschlagen.
Das Institut soll die für die Versorgung von Pa-
tientinnen und Patienten besonders bedeutsa-
men Vorschläge auswählen und bearbeiten.“
69. Der Elfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie
folgt gefasst:
„Elfter Abschnitt
Sonstige Beziehungen
zu den Leistungserbringern
§ 140a
Besondere Versorgung
(1) Die Krankenkassen können Verträge mit
den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern
über eine besondere Versorgung der Versicherten
abschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene
Leistungssektoren übergreifende oder eine inter-
disziplinär fachübergreifende Versorgung (inte-
grierte Versorgung) sowie unter Beteiligung ver-
tragsärztlicher Leistungserbringer oder deren Ge-
meinschaften besondere ambulante ärztliche Ver-
sorgungsaufträge. Verträge, die nach den §§ 73a,
73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden
Fassung geschlossen wurden, gelten fort. Soweit
die Versorgung der Versicherten nach diesen Ver-
trägen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungs-
auftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. Satz 4
gilt nicht für die Organisation der vertragsärzt-
lichen Versorgung zu den sprechstundenfreien
Zeiten.
(2) Die Verträge können Abweichendes von
den Vorschriften dieses Kapitels, des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhaus-
entgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschrif-
ten getroffenen Regelungen beinhalten. Die Ver-
träge können auch Abweichendes von den im
Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten,
soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leis-
tungen, Leistungen nach den §§ 20d, 25, 26, 27b,
37a und 37b sowie ärztliche Leistungen ein-
schließlich neuer Untersuchungs- und Behand-
lungsmethoden betreffen. Die Sätze 1 und 2 gel-
ten insoweit, als über die Eignung der Vertrags-
inhalte als Leistung der gesetzlichen Krankenver-
sicherung der Gemeinsame Bundesausschuss
nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der
Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ableh-
nende Entscheidung getroffen hat und die abwei-
chende Regelung dem Sinn und der Eigenart der
vereinbarten besonderen Versorgung entspricht,
sie insbesondere darauf ausgerichtet ist, die
Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlich-
keit der Versorgung zu verbessern. Die Wirt-
schaftlichkeit der besonderen Versorgung muss
spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden
der zugrunde liegenden Verträge nachweisbar

sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Buches gilt ent-
sprechend. Für die Qualitätsanforderungen zur
Durchführung der Verträge gelten die vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss sowie die in den
Bundesmantelverträgen für die Leistungserbrin-
gung in der vertragsärztlichen Versorgung be-
schlossenen Anforderungen als Mindestvoraus-
setzungen entsprechend. Gegenstand der Ver-
träge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein
die Organisation der Versorgung betreffen.
(3) Die Krankenkassen können nach Maßgabe
von Absatz 1 Satz 2 Verträge abschließen mit:
1. nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versi-
cherten berechtigten Leistungserbringern oder
deren Gemeinschaften,
2. Trägern von Einrichtungen, die eine besondere
Versorgung durch zur Versorgung der Versi-
cherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte
Leistungserbringer anbieten,
3. Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrich-
tungen auf der Grundlage des § 92b des Elften
Buches,
4. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1,
5. pharmazeutischen Unternehmern,
6. Herstellern von Medizinprodukten im Sinne
des Gesetzes über Medizinprodukte,
7. Kassenärztlichen Vereinigungen zur Unterstüt-
zung von Mitgliedern, die an der besonderen
Versorgung teilnehmen.
Die Partner eines Vertrages über eine besondere
Versorgung nach Absatz 1 können sich auf der
Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für
die Durchführung der besonderen Versorgung da-
rauf verständigen, dass Leistungen auch dann er-
bracht werden können, wenn die Erbringung die-
ser Leistungen vom Zulassungs-, Ermächti-
gungs- oder Berechtigungsstatus des jeweiligen
Leistungserbringers nicht gedeckt ist.
(4) Die Versicherten erklären ihre freiwillige
Teilnahme an der besonderen Versorgung schrift-
lich gegenüber ihrer Krankenkasse. Die Versicher-
ten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von
zwei Wochen nach deren Abgabe in Textform
oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne
Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwah-
rung genügt die rechtzeitige Absendung der Wi-
derrufserklärung an die Krankenkasse. Die Wider-
rufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem
Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufs-
recht in Textform mitgeteilt hat, frühestens jedoch
mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Das Nä-
here zur Durchführung der Teilnahme der Versi-
cherten, insbesondere zur zeitlichen Bindung an
die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die ver-
traglich gebundenen Leistungserbringer und zu
den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten,
regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklä-
rungen. Die Satzung der Krankenkasse hat Rege-
lungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu
enthalten. Die Regelungen sind auf der Grundlage
der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen.
(5) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
der für die Durchführung der Verträge nach Ab-
satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten
durch die Vertragspartner nach Absatz 1 darf
nur mit Einwilligung und nach vorheriger Informa-
tion der Versicherten erfolgen.
(6) Für die Bereinigung des Behandlungsbe-
darfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Ab-
satz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschrei-
bung der teilnehmenden Versicherten nicht mög-
lich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung ver-
einbart werden. Die Krankenkasse kann bei Ver-
trägen nach Absatz 1 auf die Bereinigung verzich-
ten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolu-
men einer Krankenkasse für einen Vertrag nach
Absatz 1 geringer ist als der Aufwand für die
Durchführung dieser Bereinigung. Der Bewer-
tungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß
§ 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur
Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte
des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur
Höhe des Schwellenwertes für das voraussicht-
liche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen
von einer basiswirksamen Bereinigung abgese-
hen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung
und Übermittlung des voraussichtlichen Bereini-
gungsvolumens an die Vertragspartner nach
§ 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrech-
nung beim Aufsatzwert der betroffenen Kranken-
kasse zu machen.“
70. § 140f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der
Angabe „§ 90“ die Wörter „sowie den erweiter-
ten Landesausschüssen nach § 116b Ab-
satz 3“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die in der Verordnung nach § 140g ge-
nannten oder nach der Verordnung anerkann-
ten Organisationen sowie die sachkundigen
Personen werden bei der Durchführung ihres
Mitberatungsrechts nach Absatz 3 von den
Landesausschüssen nach § 90 unterstützt.
Die Unterstützung erstreckt sich insbesondere
auf die Übernahme von Reisekosten, Auf-
wandsentschädigung und Verdienstausfall
entsprechend Absatz 5 für jährlich bis zu
sechs Koordinierungs- und Abstimmungstref-
fen, auf Fortbildungen und Schulungen der
sachkundigen Personen sowie auf die Durch-
führung des Benennungsverfahrens nach Ab-
satz 3 Satz 4.“
71. In § 192 Absatz 1 Nummer 2a werden nach den
Wörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter
„oder im Zusammenhang mit einer Spende von
Blut zur Separation von Blutstammzellen oder an-
deren Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes“ eingefügt.
72. In § 217f Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „bis
zum 26. August 2013“ und die Wörter „, § 73c
Absatz 2 Satz 7“ gestrichen und werden die Wör-
ter „§ 140a Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter
„§ 140a Absatz 4 Satz 6 und 7“ ersetzt.

73. § 219d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt und werden vor dem
Komma am Ende die Wörter „sowie die
Zugänglichkeit von Krankenhäusern für
Menschen mit Behinderungen“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. Mindestanforderungen an eine im
grenzüberschreitenden Verkehr aner-
kennungsfähige Verschreibung und“.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Informationen nach Satz 2 Nummer 2
ist klar zu unterscheiden zwischen den Rech-
ten, die Versicherte nach § 13 Absatz 4 und 5
in Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU gel-
tend machen können, und den Rechten, die
Versicherte aus der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1) geltend ma-
chen können.“
74. § 220 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 73 bis 77
Abs. 1a Satz 1 bis 4“ durch die Wörter „§§ 73
bis 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder
des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der
Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt
durch die beim Bundesversicherungsamt ein-
gerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium der Finanzen. Die Entlas-
tung des Präsidenten oder der Präsidentin
des Bundesversicherungsamts als Verwalter
des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bun-
desministerium für Gesundheit im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finan-
zen.“
75. Dem § 221 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 wird in den
Jahren 2016 bis 2019 um den auf die landwirt-
schaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an
der Finanzierung des Innovationsfonds nach
§ 92a Absatz 3 und 4 reduziert; Satz 2 gilt ent-
sprechend. Der Anteil nach Satz 3 wird dem In-
novationsfonds zugeführt; Mittel für den Innovati-
onsfonds, die im Haushaltsjahr nicht verausgabt
wurden, sind nach Vorliegen der Geschäfts- und
Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für
das abgelaufene Kalenderjahr anteilig an die
landwirtschaftliche Krankenkasse zurückzufüh-
ren.“
76. § 248 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten
für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen
des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag
des zweiten auf die Veränderung folgenden Ka-
lendermonats an.“
76a. In § 257 Absatz 2 Satz 4 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „für
die Berechnung gilt der um den durchschnittli-
chen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte all-
gemeine Beitragssatz nach § 241“ eingefügt.
77. In § 267 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 46 Satz 2“ durch die Angabe „§ 46
Satz 3“ ersetzt.
78. § 270 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 266 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und § 267 Ab-
satz 4 gelten entsprechend.“
79. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a
Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds
aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millio-
nen Euro abzüglich der Hälfte des anteiligen Be-
trages der landwirtschaftlichen Krankenkasse ge-
mäß § 221 Absatz 2 Satz 3 und 4 zugeführt; Fi-
nanzmittel aus der Liquiditätsreserve, die im
Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, werden
nach § 92a Absatz 3 Satz 5 anteilig an die Liqui-
ditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückge-
führt.“
80. Nach § 275 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt:
„(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem
Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben
nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach
den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes
ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fer-
tigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind
von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu
erstatten. § 281 Absatz 1a Satz 2 gilt entspre-
chend. Der Medizinische Dienst des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen und das Bun-
desministerium des Innern vereinbaren unter Be-
teiligung der Medizinischen Dienste, die ihre
grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung
von Untersuchungen und zur Fertigung von Gut-
achten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere
über das Verfahren und die Höhe der Kostener-
stattung. Die Medizinischen Dienste legen die
Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der
Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach
Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung
der sonstigen Aufgaben des Medizinischen
Dienstes gefährdet wäre.“
81. In § 278 Absatz 2 wird nach dem Wort „Kranken-
kasse“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach dem Wort „Ersatzkassen“ die
Wörter „und die BAHN-BKK“ eingefügt.
82. § 279 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 279
Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-
sammlungen“ durch die Wörter „Verwal-
tungsräten oder der Vertreterversamm-
lung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Beschäftigte der Krankenkassen dürfen
mit höchstens einem Viertel der Mitglieder
im Verwaltungsrat vertreten sein.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Bei den Medizinischen Diensten wird
ein Beirat errichtet, der den Verwaltungsrat
bei seinen Entscheidungen berät und durch
Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
Er ist vor allen Entscheidungen des Verwal-
tungsrates zu hören. Der Beirat besteht aus
bis zu acht Vertretern. Die Anzahl der Vertreter
im Beirat soll der Hälfte der Anzahl der Mitglie-
der des Verwaltungsrates entsprechen. Die
Vertreter im Beirat werden von der für die So-
zialversicherung zuständigen obersten Verwal-
tungsbehörde des Landes bestimmt, und zwar
zur einen Hälfte auf Vorschlag der für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbst-
hilfe der pflegebedürftigen und behinderten
Menschen sowie der pflegenden Angehörigen
maßgeblichen Organisationen auf Landes-
ebene und zur anderen Hälfte auf Vorschlag
der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe
auf Landesebene. Die für die Sozialversiche-
rung zuständige oberste Verwaltungsbehörde
des Landes bestimmt die Voraussetzungen
der Anerkennung der maßgeblichen Organisa-
tionen und Verbände nach Satz 3, insbeson-
dere zu den Erfordernissen an die Organisa-
tionsform und die Offenlegung der Finanzie-
rung. Sie legt auch die Einzelheiten für das
Verfahren der Übermittlung und der Bearbei-
tung der Vorschläge der Organisationen und
Verbände nach Satz 3 fest. Die Kosten der Tä-
tigkeit des Beirats trägt der Medizinische
Dienst. Das Nähere, insbesondere zum Verfah-
ren der Beteiligung des Beirats und zu seiner
Finanzierung, ist in der Satzung des Medizini-
schen Dienstes zu regeln.“
83. § 283 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
84. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 werden die Wörter „Verträgen
zu integrierten Versorgungsformen“ durch die
Wörter „Verträgen zur hausarztzentrierten Ver-
sorgung, zu besonderen Versorgungsformen“
ersetzt.
b) In Nummer 14 werden die Wörter „und des Ri-
sikopools (§ 269 Abs. 1 bis 3)“ gestrichen und
wird nach den Wörtern „dieser Programme“
ein Komma eingefügt.
c) Nach Nummer 14 werden die folgenden Num-
mern 15 und 16 eingefügt:
„15. die Durchführung des Entlassmanage-
ments nach § 39 Absatz 1a,
16. die Auswahl von Versicherten für Maß-
nahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und
zu deren Durchführung“.
85. § 295 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1b Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 wird
jeweils das Wort „integrierten“ durch das Wort
„besonderen“ ersetzt und wird jeweils die An-
gabe „oder § 73c“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
86. § 295a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „, 73c oder“
durch das Wort „und“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 73c
oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
87. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 4 Nummer 1 kön-
nen die Richtlinien, Beschlüsse und Ver-
einbarungen
1. auch eine Vollerhebung der Daten aller
betroffenen Patienten vorsehen, sofern
dies aus gewichtigen medizinisch fach-
lichen oder gewichtigen methodischen
Gründen, die als Bestandteil der Richt-
linien, Beschlüsse und Vereinbarungen
dargelegt werden müssen, erforderlich
ist;
2. auch vorsehen, dass von einer Pseudo-
nymisierung der versichertenbezoge-
nen Daten abgesehen werden kann,
wenn für die Qualitätssicherung die
Überprüfung der ärztlichen Behand-
lungsdokumentation fachlich oder me-
thodisch erforderlich ist und die techni-
sche Beschaffenheit des die versicher-
tenbezogenen Daten speichernden Da-
tenträgers eine Pseudonymisierung
nicht zulässt und die Anfertigung einer
Kopie des speichernden Datenträgers,
um auf dieser die versichertenbezoge-
nen Daten zu pseudonymisieren, mit
für die Qualitätssicherung nicht hin-
nehmbaren Qualitätsverlusten verbun-
den wäre; die Gründe sind in den Richt-
linien, Beschlüssen und Vereinbarungen
darzulegen.“
bb) In Satz 7 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „dies
gilt nicht für die Kassenärztlichen Vereini-
gungen in Bezug auf die für die Durchfüh-
rung der Qualitätsprüfung nach § 136 Ab-
satz 2 erforderlichen Daten“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Das Verfahren zur Pseudonymisierung der
Daten kann in den Richtlinien, Beschlüs-
sen und Vereinbarungen auch auf eine

von den Krankenkassen, Kassenärztlichen
Vereinigungen oder deren jeweiligen Ver-
bänden räumlich, organisatorisch und per-
sonell getrennte Stelle übertragen werden,
wenn das Verfahren für die in Satz 1 ge-
nannten Leistungserbringer einen unver-
hältnismäßig hohen Aufwand bedeuten
würde; für Verfahren zur Qualitätsprüfung
nach § 136 Absatz 2 kann dies auch eine
gesonderte Stelle bei den Kassenärztli-
chen Vereinigungen sein. Die Gründe für
die Übertragung sind in den Richtlinien,
Beschlüssen und Vereinbarungen darzule-
gen.“
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Ab-
weichend von Satz 1 hat die Pseudonymi-
sierung bei einer Vollerhebung nach Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Bei einer
Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 hat die
Pseudonymisierung“ ersetzt.
88. § 300 Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben.
89. In § 305 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „integrier-
ten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
90. In § 305a Satz 6 wird die Angabe „, 73c“ gestri-
chen.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „§ 106
Abs. 4a Satz 3 und 7“ durch die Wörter „§ 106 Ab-
satz 3 Satz 1“ ersetzt.
2. In § 64a Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „§ 106
Absatz 3b“ durch die Wörter „§ 106b Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
3. In § 73b Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe „§ 106a
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 106d Absatz 3“ er-
setzt.
4. § 79b Satz 4 wird aufgehoben.
5. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Semikolon und das
Wort „Richtgrößen“ gestrichen.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Sätze 4 bis 6
werden aufgehoben.
d) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „7“ durch die An-
gabe „6“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.
6. § 106 wird wie folgt gefasst:
„§ 106
Wirtschaftlichkeitsprüfung
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen
Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit
der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratun-
gen und Prüfungen. Die Landesverbände der Kran-
kenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und
einheitlich und die Kassenärztlichen Vereinigungen
vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratun-
gen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die
Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. Die Ver-
tragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prü-
fung ärztlich verordneter Leistungen in der ambu-
lanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen
Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. Die
Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die
Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb
der vertragsärztlichen Versorgung verordneten
Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Be-
handlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten
Leistungen zum Datum der Behandlung zu übermit-
teln. Die §§ 296 und 297 gelten entsprechend.
(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird
von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch
1. arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen
nach § 106a,
2. arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter
Leistungen nach § 106b.
Die Prüfungen werden auf der Grundlage der Daten
durchgeführt, die der Prüfungsstelle nach § 106c
gemäß § 296 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 297 Ab-
satz 1 bis 3 übermittelt werden. Hat die Prüfungs-
stelle Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten
Daten, ermittelt sie die Datengrundlagen für die
Prüfung aus einer Stichprobe der abgerechneten
Behandlungsfälle des Arztes und rechnet die so er-
mittelten Teildaten nach einem statistisch zulässi-
gen Verfahren auf die Grundgesamtheit der Arztpra-
xis hoch.
(3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die
für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Da-
ten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellun-
gen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter
Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a
und 106b, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt
oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirt-
schaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche
Maßnahmen zu treffen sind. Eine Maßnahme kann
insbesondere auch die Festsetzung einer Nachfor-
derung oder einer Kürzung sein. Gezielte Beratun-
gen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel
vorangehen. Die Prüfungsstelle berät die Vertrags-
ärzte auf der Grundlage von Übersichten über die
von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem
kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder
veranlassten Leistungen über Fragen der Wirt-
schaftlichkeit und Qualität der Versorgung.
(4) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in
dem vorgesehenen Umfang oder nicht entspre-
chend den für ihre Durchführung geltenden Vorga-
ben durchgeführt, haften die zuständigen Vor-
standsmitglieder der Krankenkassenverbände und

Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungs-
gemäße Umsetzung. Können Wirtschaftlichkeits-
prüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder
nicht entsprechend den für ihre Durchführung gel-
tenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die er-
forderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht
oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht
fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zu-
ständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen
oder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die zu-
ständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der
Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten
Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder
die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vor-
standsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverlet-
zung entstandenen Schadens in Anspruch zu neh-
men, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterver-
sammlung das Regressverfahren nicht bereits von
sich aus eingeleitet hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prü-
fung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus er-
brachten ambulanten ärztlichen und belegärztli-
chen Leistungen.“
7. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
„§ 106a
Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
(1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird
geprüft durch die arztbezogene Prüfung ärztlicher
Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen
und versichertenbezogenen Stichproben, die min-
destens 2 Prozent der Ärzte je Quartal umfassen
(Zufälligkeitsprüfung). Die Höhe der Stichprobe ist
nach Arztgruppen gesondert zu bestimmen. Die
Zufälligkeitsprüfung umfasst neben dem zur Ab-
rechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch
Überweisungen, Feststellungen der Arbeitsunfähig-
keit sowie sonstige veranlasste ärztliche Leistun-
gen, insbesondere aufwändige medizinisch-techni-
sche Leistungen; honorarwirksame Begrenzungsre-
gelungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungen.
Der einer Zufälligkeitsprüfung zugrunde zu legende
Zeitraum beträgt mindestens ein Jahr.
(2) Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaft-
lichkeit in den Zufälligkeitsprüfungen sind, soweit
dafür Veranlassung besteht,
1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen
(Indikation),
2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung des
therapeutischen oder diagnostischen Ziels
(Effektivität),
3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den
anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Er-
bringung (Qualität), insbesondere mit den in
den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses enthaltenen Vorgaben,
4. die Angemessenheit der durch die Leistungen
verursachten Kosten im Hinblick auf das Be-
handlungsziel,
5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kiefer-
orthopädie auch die Vereinbarkeit der Leistun-
gen mit dem Heil- und Kostenplan.
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vereinbaren Richtlinien zum Inhalt und zur Durch-
führung der Zufälligkeitsprüfungen, insbesondere
zu den Beurteilungsgegenständen nach Absatz 2,
zur Bestimmung und zum Umfang der Stichproben
sowie zur Auswahl von Leistungsmerkmalen. Die
Richtlinien sind dem Bundesministerium für Ge-
sundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von
zwei Monaten beanstanden. Kommen die Richtli-
nien nicht zustande oder werden die Beanstandun-
gen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht
innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben,
kann das Bundesministerium für Gesundheit die
Richtlinien erlassen.
(4) Die Richtlinien nach Absatz 3 sind Inhalt der
Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2. In den
Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 ist ins-
besondere das Verfahren der Bestimmung der
Stichproben für die Zufälligkeitsprüfungen festzule-
gen; dabei kann die Bildung von Stichprobengrup-
pen abweichend von den Fachgebieten nach aus-
gewählten Leistungsmerkmalen vorgesehen wer-
den. Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten Ver-
tragspartner können über die Zufälligkeitsprüfung
hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen nach
Durchschnittswerten oder andere arztbezogene
Prüfungsarten vereinbaren; dabei dürfen versicher-
tenbezogene Daten nur nach den Vorschriften des
Zehnten Kapitels erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden.
(5) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 1 sowie
nach Absatz 4 Satz 3 und nach § 275 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b, § 275 Absatz 1a und 1b,
dass ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, ob-
wohl die medizinischen Voraussetzungen dafür
nicht vorlagen, kann der Arbeitgeber, der zu Un-
recht Arbeitsentgelt gezahlt hat, und die Kranken-
kasse, die zu Unrecht Krankengeld gezahlt hat, von
dem Arzt Schadensersatz verlangen, wenn die Ar-
beitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich
festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzun-
gen dafür nicht vorgelegen hatten.“
8. Nach § 106b wird folgender § 106c eingefügt:
„§ 106c
Prüfungsstelle und Beschwerde-
ausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen sowie die Kassenärztlichen Verei-
nigungen bilden jeweils eine gemeinsame Prü-
fungsstelle und einen gemeinsamen Beschwerde-
ausschuss. Der Beschwerdeausschuss besteht
aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung
und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie ei-
nem unparteiischen Vorsitzenden. Die Amtsdauer
beträgt zwei Jahre. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über den
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Sitz
des Beschwerdeausschusses sollen sich die Ver-
tragspartner nach Satz 1 einigen. Kommt eine Eini-
gung nicht zustande, beruft die Aufsichtsbehörde
nach Absatz 5 im Benehmen mit den Vertragspart-
nern nach Satz 1 den Vorsitzenden und dessen

Stellvertreter und entscheidet über den Sitz des Be-
schwerdeausschusses.
(2) Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeaus-
schuss nehmen ihre Aufgaben jeweils eigenverant-
wortlich wahr; der Beschwerdeausschuss wird bei
der Erfüllung seiner laufenden Geschäfte von der
Prüfungsstelle organisatorisch unterstützt. Die Prü-
fungsstelle wird bei der Kassenärztlichen Vereini-
gung, einem Landesverband der Krankenkassen
oder bei einer bereits bestehenden Arbeitsgemein-
schaft im Land errichtet. Über die Errichtung, den
Sitz und den Leiter der Prüfungsstelle einigen sich
die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1; sie eini-
gen sich auf Vorschlag des Leiters jährlich bis zum
30. November über die personelle, sachliche sowie
finanzielle Ausstattung der Prüfungsstelle für das
folgende Kalenderjahr. Der Leiter führt die laufen-
den Verwaltungsgeschäfte der Prüfungsstelle und
gestaltet die innere Organisation so, dass sie den
besonderen Anforderungen des Datenschutzes
nach § 78a des Zehnten Buches gerecht wird.
Kommt eine Einigung nach den Sätzen 2 und 3
nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde
nach Absatz 5. Die Kosten der Prüfungsstelle und
des Beschwerdeausschusses tragen die Kassen-
ärztliche Vereinigung und die beteiligten Kranken-
kassen je zur Hälfte. Das Bundesministerium für
Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ge-
schäftsführung der Prüfungsstellen und der Be-
schwerdeausschüsse einschließlich der Entschädi-
gung der Vorsitzenden der Ausschüsse und zu den
Pflichten der von den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vertragspartnern entsandten Vertreter. Die Rechts-
verordnung kann auch die Voraussetzungen und
das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen ge-
gen Mitglieder der Ausschüsse bestimmen, die ihre
Pflichten nach diesem Gesetzbuch nicht oder nicht
ordnungsgemäß erfüllen.
(3) Gegen die Entscheidungen der Prüfungs-
stelle können die betroffenen Ärzte und ärztlich
geleiteten Einrichtungen, die Krankenkassen, die
betroffenen Landesverbände der Krankenkassen
sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen die Be-
schwerdeausschüsse anrufen. Die Anrufung hat
aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren sind
§ 84 Absatz 1 und § 85 Absatz 3 des Sozialge-
richtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor
dem Beschwerdeausschuss gilt als Vorverfahren
im Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes. Die
Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss fest-
gesetzte Maßnahme hat keine aufschiebende Wir-
kung. Abweichend von Satz 1 findet in Fällen der
Festsetzung einer Ausgleichspflicht für den Mehr-
aufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz oder
durch die Richtlinien nach § 92 ausgeschlossen
sind, eine Anrufung des Beschwerdeausschusses
nicht statt.
(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1
können mit Zustimmung der für sie zuständigen
Aufsichtsbehörde die gemeinsame Bildung einer
Prüfungsstelle und eines Beschwerdeausschusses
über den Bereich eines Landes oder einer anderen
Kassenärztlichen Vereinigung hinaus vereinbaren.
Die Aufsicht über eine für den Bereich mehrerer
Länder tätige Prüfungsstelle und einen für den Be-
reich mehrerer Länder tätigen Beschwerdeaus-
schuss führt die für die Sozialversicherung zustän-
dige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in
dem der Ausschuss oder die Stelle ihren Sitz hat.
Die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Län-
der wahrzunehmen.
(5) Die Aufsicht über die Prüfungsstellen und Be-
schwerdeausschüsse führen die für die Sozialver-
sicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehör-
den der Länder. Die Prüfungsstellen und die Be-
schwerdeausschüsse erstellen einmal jährlich eine
Übersicht über die Zahl der durchgeführten Bera-
tungen und Prüfungen sowie die von ihnen festge-
setzten Maßnahmen. Die Übersicht ist der Auf-
sichtsbehörde vorzulegen.“
9. Der bisherige § 106a wird § 106d.
10. § 113 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 106 Absatz 2
und 3, § 106a“ durch die Wörter „§§ 106 bis 106b
und 106d“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Prüfungsstellen
nach § 106 Absatz 4“ durch die Wörter „Prü-
fungsstellen nach § 106c“ und die Wörter „§ 106
Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§§ 106
bis 106b“ ersetzt.
11. In § 116b Absatz 7 Satz 7 werden die Wörter „ent-
sprechend § 106 Absatz 2 Satz 12 bis 14 und 17,
§ 106 Absatz 4 und 4a sowie § 106 Absatz 5 bis 5d“
gestrichen.
12. In § 130b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als
Praxisbesonderheiten im Sinne von § 106
Absatz 5a“ durch die Wörter „als bei den Wirt-
schaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c
zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten“ er-
setzt.
13. § 130c Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „als Praxisbeson-
derheiten im Sinne von § 106 Absatz 5a“ durch
die Wörter „als bei den Wirtschaftlichkeitsprü-
fungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksich-
tigende Praxisbesonderheiten“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
14. In § 140f Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 84
Abs. 7 Satz 6,“ gestrichen.
15. In § 274 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 106“
durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.
16. § 275 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 106a Absatz 1“ er-
setzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4“ durch
die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
17. In § 284 Absatz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 106a Absatz 1
Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
18. § 285 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach der Angabe
„§ 106“ die Wörter „bis § 106c“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 106a“ durch die
Angabe „§ 106d“ ersetzt.
19. § 296 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 296
Datenübermittlung
für Wirtschaftlichkeitsprüfungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung
die Angabe „§ 106 Abs. 4a“ durch die An-
gabe „§ 106c“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es zur Durchführung der in den Ver-
einbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1
vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen
erforderlich ist, sind die Daten nach Satz 1
Nummer 3 jeweils unter Angabe der nach
§ 295 Absatz 1 Satz 2 verschlüsselten Diag-
nose zu übermitteln.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die
Angabe „§ 106 Abs. 4a“ durch die An-
gabe „§ 106c“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „in der
nach § 84 Abs. 6 Satz 2 bestimmten
Gliederung,“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es zur Durchführung der in den Ver-
einbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1
vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen
erforderlich ist, sind der Prüfungsstelle auf
Anforderung auch die Versichertennummern
arztbezogen zu übermitteln.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit es zur Durchführung der in den
Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1
vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen er-
forderlich ist, sind die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtun-
gen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der
Prüfungsstelle nach § 106c die für die Prüfung
erforderlichen Befunde vorzulegen.“
20. § 297 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 297
Weitere Regelungen zur Daten-
übermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“
durch die Angabe „§ 106c“ die Angabe „§ 106
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 106a Absatz 4“ und
die Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die
Angabe „§ 106a“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“
durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“
durch die Angabe „§ 106c“ und die Angabe
„§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe
„§ 106a“ ersetzt und werden die Wörter „ver-
ordneten Leistungen sowie die“ durch das
Wort „getroffenen“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit es zur Durchführung der in den
Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1
vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen er-
forderlich ist, übermitteln die Krankenkassen im
Wege der elektronischen Datenübertragung oder
maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prü-
fungsstellen nach § 106c die Daten über die von
den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten
verordneten Leistungen unter Angabe der Arzt-
nummer, der Kassennummer und der Kranken-
versichertennummer. Die Daten über die verord-
neten Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils
das Kennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1.
Die Daten über die Verordnungen von Kranken-
hausbehandlungen enthalten zusätzlich jeweils
die gemäß § 301 übermittelten Angaben über
den Tag und den Grund der Aufnahme, die Ein-
weisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die
Art der durchgeführten Operationen und sonsti-
gen Prozeduren sowie die Dauer der Kranken-
hausbehandlung. Die Daten sind jeweils für den
Zeitraum eines Jahres zu übermitteln.“
21. In § 304 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der
Angabe „§ 106“ die Angabe „bis § 106c“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2a, § 98 Absatz 3 Num-
mer 3, § 345 Nummer 6a, § 347 Nummer 6a und
§ 349 Absatz 4b Satz 1 werden jeweils nach den
Wörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter „oder
im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut
zur Separation von Blutstammzellen oder anderen
Blutbestandteilen“ eingefügt.
2. In § 312 Absatz 3 werden die Wörter „und Geweben“
durch die Wörter „oder Geweben oder im Zusam-
menhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusi-
onsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Sepa-
ration von Blutstammzellen oder anderen Blutbe-
standteilen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 3 Satz 1 Nummer 3a, § 166 Absatz 1 Nummer 2d
und § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenver-
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zu-
letzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. Juni
2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, werden

jeweils nach den Wörtern „Organen oder Geweben“ die
Wörter „oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von
§ 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von
Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen
Blutbestandteilen“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 24 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Semikolon und werden die
Wörter „dabei wird ab 1. Januar 2009 für die Be-
rechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz
zugrunde gelegt“ gestrichen.
b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur ge-
setzlichen Krankenversicherung werden bei Mit-
gliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünf-
ten Buches sowie der kassenindividuelle Zusatz-
beitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften
Buches zugrunde gelegt. Bei Mitgliedern der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie
bei Personen, die nicht in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung versichert sind, werden der all-
gemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften
Buches sowie der durchschnittliche Zusatzbei-
tragssatz nach § 242a des Fünften Buches zu-
grunde gelegt.“
1. § 55 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zu-
gleich Arbeitslosengeld II beziehen, sowie mitarbei-
tende Familienangehörige Mitglied der landwirt-
schaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abwei-
chend von den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zu-
schlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, den
sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte aus
dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
schaft zu zahlen haben, erhoben.“
2. In § 57 Absatz 2 Satz 5 und § 59 Absatz 2 Satz 2
werden jeweils nach den Wörtern „Organen oder
Geweben“ die Wörter „oder im Zusammenhang mit
einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes er-
folgenden Spende von Blut zur Separation von Blut-
stammzellen oder anderen Blutbestandteilen“ einge-
fügt.
3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die §§ 50,
50a“ durch die Wörter „§ 49 Satz 2, die §§ 50 und
50a“ ersetzt.
4. § 92b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 140b Abs. 1“
durch die Wörter „§ 140a Absatz 3 Satz 1“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 140b
Abs. 3“ durch die Wörter „§ 140a Absatz 2 Satz 1
bis 3“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 140a Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 140a Absatz 4“ ersetzt und
werden die Wörter „für die Informationsrechte der
Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse
und“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltge-
setzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das
zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 140c“ durch die Angabe „§ 140a“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Entgeltfortzahlungsgesetzes
§ 3a des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Arti-
kel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Organen oder
Geweben“ durch die Wörter „Organen, Geweben
oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder
anderen Blutbestandteilen“ ersetzt.
2. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgt,“
die Wörter „oder einer Blutspende zur Separation
von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandtei-
len im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes“ ein-
gefügt.
3. In Absatz 2 Satz 1 bis 4 werden jeweils die Wörter
„Organen oder Geweben“ durch die Wörter „Orga-
nen, Geweben oder Blut zur Separation von Blut-
stammzellen oder anderen Blutbestandteilen“ er-
setzt.
Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
„Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selb-
ständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und
Forstwirtschaft regelmäßig mindestens einen Arbeit-
nehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird ver-
mutet, dass sie außerhalb der Land- und Forstwirt-
schaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind;
als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die
Arbeitnehmer der Gesellschaft.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 dritter Teilsatz werden die Wörter
„oder wenn Versicherte hilfebedürftig im

Sinne des Zweiten und Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch werden“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn
Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zwei-
ten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
sind oder werden.“
b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Organen
oder Geweben“ die Wörter „oder im Zusam-
menhang mit einer im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende
von Blut zur Separation von Blutstammzellen
oder anderen Blutbestandteilen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Organen oder
Geweben“ durch die Wörter „Organen, Gewe-
ben oder Blutstammzellen oder anderen Blut-
bestandteilen“ ersetzt.
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Versicherte haben Anspruch auf individuelle
Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse,
welche Leistungen und unterstützende Angebote
zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforder-
lich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu er-
forderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftli-
cher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher
Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilli-
gung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1
an die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Stellen übertragen.“
4. In § 10 Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
Wort „soll“ ersetzt.
5. In § 13 Absatz 4 wird die Angabe „§ 46 Satz 1“ durch
die Wörter „§ 46 Satz 1 und 2“ ersetzt.
6. In § 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und
werden die Wörter „soweit nichts Abweichendes be-
stimmt wird“ eingefügt.
7. In § 22 Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „oder ein Anspruch auf Leistungen
nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch besteht, sofern im Anschluss daran das
Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absi-
cherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird“ ein-
gefügt.
8. In § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2
wird jeweils die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 39 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Krankenpflegegesetzes
§ 4 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003
(BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird nach dem Wort „Ausbildung“ ein
Komma und werden die Wörter „die zum Erwerb
der erweiterten Kompetenzen führt,“ eingefügt.
b) In Satz 7 wird nach den Wörtern „auch auf die mit
der“ das Wort „zusätzlichen“ eingefügt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Abweichend von Satz 5 kann der Gemeinsame
Bundesausschuss für die Tätigkeiten, die er in der
Richtlinie nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, für die zu-
sätzliche Ausbildung standardisierte Module ent-
wickeln, die vom Bundesministerium für Gesund-
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modell-
vorhabens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch genehmigt werden kön-
nen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor
seiner Entscheidung pflegewissenschaftlichen
und pflegepädagogischen Sachverstand hinzuzu-
ziehen sowie der Bundesärztekammer und den
maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stel-
lungnahmen sind in die Entscheidung einzubezie-
hen. Die Genehmigung der standardisierten Mo-
dule nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen
bedürfen einer erneuten Genehmigung.“
2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die
bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1
Absatz 1 Satz 1 berechtigt sind.“
Artikel 10
Änderung des
Altenpflegegesetzes
§ 4 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März
2013 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 wird nach den Wörtern „auch auf die mit
der“ das Wort „zusätzlichen“ eingefügt.
b) In Satz 6 wird nach den Wörtern „nach Satz 1“ ein
Komma und werden die Wörter „die zum Erwerb
der erweiterten Kompetenzen führt,“ eingefügt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Abweichend von Satz 3 kann der Gemeinsame
Bundesausschuss für die Tätigkeiten, die er in der
Richtlinie nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, für die zu-
sätzliche Ausbildung standardisierte Module ent-
wickeln, die vom Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit auch
ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorha-
bens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genehmigt werden können.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor sei-
ner Entscheidung pflegewissenschaftlichen und
pflegepädagogischen Sachverstand hinzuzuzie-
hen sowie der Bundesärztekammer und den
maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stel-
lungnahmen sind in die Entscheidung einzubezie-
hen. Die Genehmigung der standardisierten Mo-

dule nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen
bedürfen einer erneuten Genehmigung.“
2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die
bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1
Satz 1 berechtigt sind.“
Artikel 11
Änderung des GKV-Finanzstruktur-
und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes
In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b des GKV-Finanz-
struktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133), das durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) ge-
ändert worden ist, wird in Satz 2 das Wort „allgemeine“
durch das Wort „ermäßigte“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 16b
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b wer-
den die Wörter „Integrationsverträgen nach § 140b
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Wörter „Verträgen zur integrierten Versorgung nach
§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
setzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c wer-
den die Wörter „Integrationsverträgen nach § 140b
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Wörter „Verträgen zur integrierten Versorgung nach
§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
setzt.
3. In der Anlage wird in Abschnitt B1, laufende Num-
mer 6, und in Abschnitt B2, laufende Nummer 8, je-
weils das Wort „Integrationsverträge“ durch die Wör-
ter „integrierte Versorgung“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
ändert worden ist, wird folgender Neunter Abschnitt an-
gefügt:
„Neunter Abschnitt
Aufbringung der Finanzmittel
für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen
§ 44
Aufzubringende Mittel
der Krankenkassen für den Innovationsfonds
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für die in
§ 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch genannten Jahre für jede Krankenkasse für
das jeweilige Jahr den von dieser zu tragenden Anteil
zur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es je-
weils den sich aus § 92a Absatz 4 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen erge-
benden Betrag durch die Summe der nach § 30 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen über-
mittelten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt
und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten
der Krankenkasse vervielfacht.
(2) Das Bundesversicherungsamt hat für jede Kran-
kenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuwei-
sungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das
jeweilige Jahr abzusetzen. Die §§ 39 und 41 gelten ent-
sprechend.“
Artikel 14
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
0. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder in
absehbarer Zeit drohende“ gestrichen.
1. Dem § 24 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt für die Verlegung einer geneh-
migten Anstellung.“
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Beschäftigung von Ärzten als Weiterbil-
dungsassistenten nach Satz 2 Nummer 1 erste
Alternative ist bei Antrag auf Teilnahme zur ver-
tragsärztlichen Versorgung auch nach Abschluss
der Weiterbildung zulässig für die Zeit bis zur Ent-
scheidung über den Antrag.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Beschäftigung eines Assisten-
ten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kas-
senärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab
nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch festzulegen, in welchem Umfang abwei-
chend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Ver-
größerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der
Festlegung ist insbesondere der von der Praxis
zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Ab-
satz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch zu berücksichtigen.“
3. Dem § 32b werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für einen
angestellten Arzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und 4
gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertre-
ters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von
sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt
freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch
Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist.
Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen An-

spruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die
Dauer der Freistellung zulässig.
(7) § 26 gilt entsprechend.“
4. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wer-
den in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten be-
treffen, für die der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Absatz 1
und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getrof-
fen hat, keine Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für
Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. Der Zulas-
sungsausschuss kann von der Erhebung von Ge-
bühren auch absehen oder diese reduzieren, wenn
dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist. Bei der
Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind
die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 um 50
Prozent zu reduzieren.“
Artikel 15
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 24 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt für die Verlegung einer geneh-
migten Anstellung.“
2. Dem § 32b werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für einen
angestellten Zahnarzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und
4 gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertre-
ters für einen angestellten Zahnarzt ist für die Dauer
von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte
Zahnarzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhält-
nis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe be-
endet ist. Hat der angestellte Zahnarzt einen gesetz-
lichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung
für die Dauer der Freistellung zulässig.
(7) § 26 gilt entsprechend.“
3. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wer-
den in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten be-
treffen, für die der Landesausschuss der Zahnärzte
und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Ab-
satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
getroffen hat, keine Gebühren erhoben. Dies gilt
nicht für Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. Der
Zulassungsausschuss kann von der Erhebung von
Gebühren auch absehen oder diese reduzieren,
wenn dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist.
Bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstel-
lung sind die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2
um 50 Prozent zu reduzieren.“
Artikel 16
Änderung der
Schiedsamtsverordnung
Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 24
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 werden die Wörter „den Vorschriften über Rei-
sekostenvergütung der Bundesbeamten nach der
Reisekostenstufe C“ durch die Wörter „dem Bun-
desreisekostengesetz“ und die Wörter „Bundesver-
band der Ortskrankenkassen“ durch die Wörter
„Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
2. In § 9 werden die Wörter „den Vorschriften über Rei-
sekostenvergütung der Beamten des Landes nach
der Reisekostenstufe C“ durch die Wörter „dem
Bundesreisekostengesetz“ ersetzt.
3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes
um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft haben die beteiligten Körperschaften und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach
§ 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils ent-
sprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.“
Artikel 17
Änderung der
Schiedsstellenverordnung
Dem § 6 Absatz 3 der Schiedsstellenverordnung vom
29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2262) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Bei Ablauf der Frist nach § 129 Absatz 4 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch beginnt das
Schiedsverfahren mit dem darauf folgenden Tag; Satz 2
gilt entsprechend.“
Artikel 18
Änderung des
Gesetzes über ein Informationssystem
zur Bewertung medizinischer Technologien
Das Gesetz über ein Informationssystem zur Bewer-
tung medizinischer Technologien vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2626, 2654), das zuletzt durch Arti-
kel 257 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben und die Absatzbe-
zeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 19
Änderung der
Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom
5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29), die zuletzt durch Arti-
kel 25a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“
durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4
Satz 6“ durch die Wörter „§ 106c Absatz 1 Satz 6“
ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe
„§ 106 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 106c Absatz 5“
ersetzt.
Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 Nummer 0 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 30 tritt am zweiten Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 82 tritt am 1. Januar 2016 in
Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 5 Nummer 1
und 3 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(6) Die Artikel 2 und 19 treten am 1. Januar 2017 in
Kraft.
(7) Artikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt
durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, tritt am Tag nach
der Verkündung außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 16. Juli 2015
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1211. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d2e4d3d21c097898….