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Artikel 5 · BT-Drs. 18/4095 · S. 141

Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 55)
Mit dem GKV-FQWG wurde für landwirtschaftliche Unternehmer, die zugleich Arbeitslosengeld II beziehen,
hinsichtlich der beitragsrechtlichen Folgen eine Gleichbehandlung mit den Arbeitslosengeld II Beziehenden nach
dem SGB V erzielt. In der sozialen Pflegeversicherung besteht nach geltendem Recht weiterhin eine doppelte
Beitragspflicht. Um einen Gleichklang zwischen Kranken- und Pflegeversicherung herzustellen, wird mit der
Änderung in dieser Vorschrift bewirkt, dass der Unternehmerbeitrag nach Absatz 5 nur für landwirtschaftliche
Unternehmer gilt, die kein Arbeitslosengeld II beziehen.
Drucksache 18/4095                                 – 142 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



Zu Nummer 2 (§§ 57, 59)
Die durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juni 2012 erfolgte Einbeziehung der
Spender von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes in den Geltungsbereich
des Elften Buches Sozialgesetzbuch soll auch für Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder
anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes Anwendung finden. Es ist nicht ersichtlich,
warum Blutspenden zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen aus einer peripheren
Blutstammzellspende, die vom Geltungsbereich des Transfusionsgesetzes erfasst werden, anders behandelt wer-
den sollen, als Stammzellspenden aus dem Knochenmark, die den Regelungen der § 8 und § 8a des Transplanta-
tionsgesetzes unterfallen. Es wird deshalb ausdrücklich bestimmt, dass die unterschiedlichen Spendevorgänge
gleichermaßen von den gesetzlichen Regelungen erfasst werden.
Zu Nummer 3 (§ 60)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.706 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/4095, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 626.333–629.039 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 030cef428ca231bf….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP