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Artikel 2 · BT-Drs. 16/9559 · S. 25

Zu Artikel 2 (SGB IV)

Zu Artikel 2 (SGB IV)
Zu Nummer 1 (§ 77)
Die Regelung überträgt die in § 252 HGB geregelten wesent-
lichen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze auf die
Krankenkassen. Hierdurch wird die Transparenz in Bezug
auf die tatsächliche finanzielle Situation der Krankenkassen
verbessert. Dies ermöglicht es, wirtschaftliche Schwierig-
keiten bei insolvenzfähigen Krankenkassen bereits früh-
zeitig zu erkennen, sodass der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die zuständigen Aufsichtsbehörden der
Krankenkassen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen
können, um eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit oder den
Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei
diesen Krankenkassen zu verhindern.
Auch wenn die handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze
dem erwerbswirtschaftlichen Sektor entstammen und damit
den spezifischen Rechnungslegungsbedürfnissen privater
Unternehmen in besonderem Maß Rechnung tragen, stellen
sie auch ein geeignetes Fundament für eine qualitätsorien-
tierte Buchführung und Rechnungslegung der Krankenkas-
sen dar. Dies gilt wegen der zunehmenden Wettbewerbs-
orientierung der Krankenkassen, mit Ausnahme der
landwirtschaftlichen Krankenkassen, insbesondere für das
Prinzip der periodengerechten Abgrenzung (Nummer 5) und
das Vorsichtsprinzip (Nummer 4).
Zu den Grundsätzen im Einzelnen:
Nummer 1 normiert den Grundsatz der Bilanzkontinuität.
Das bedeutet, dass die Saldenvorträge zu Beginn eines Rech-
nungsjahres mit den entsprechenden Schlusssalden des Vor-
jahres übereinstimmen müssen. Eine Neubewertung von
Vermögensgegenständen, die allein deshalb erfolgt, weil ein
neues Rechnungsjahr begonnen hat, ist damit ausgeschlos-
sen.
Nummer 2 enthält den Grundsatz der Bilanzklarheit. Hier-
durch wird sichergestellt, dass die Vermögenssituation einer
Krankenkasse unmitte

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.546 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/9559, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 110.545–119.091 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert ecb317d13c0c3cc4….

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