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Artikel 2 · BT-Drs. 16/9559 · S. 25
Zu Artikel 2 (SGB IV)
Zu Artikel 2 (SGB IV) Zu Nummer 1 (§ 77) Die Regelung überträgt die in § 252 HGB geregelten wesent- lichen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze auf die Krankenkassen. Hierdurch wird die Transparenz in Bezug auf die tatsächliche finanzielle Situation der Krankenkassen verbessert. Dies ermöglicht es, wirtschaftliche Schwierig- keiten bei insolvenzfähigen Krankenkassen bereits früh- zeitig zu erkennen, sodass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Krankenkassen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit oder den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei diesen Krankenkassen zu verhindern. Auch wenn die handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze dem erwerbswirtschaftlichen Sektor entstammen und damit den spezifischen Rechnungslegungsbedürfnissen privater Unternehmen in besonderem Maß Rechnung tragen, stellen sie auch ein geeignetes Fundament für eine qualitätsorien- tierte Buchführung und Rechnungslegung der Krankenkas- sen dar. Dies gilt wegen der zunehmenden Wettbewerbs- orientierung der Krankenkassen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen, insbesondere für das Prinzip der periodengerechten Abgrenzung (Nummer 5) und das Vorsichtsprinzip (Nummer 4). Zu den Grundsätzen im Einzelnen: Nummer 1 normiert den Grundsatz der Bilanzkontinuität. Das bedeutet, dass die Saldenvorträge zu Beginn eines Rech- nungsjahres mit den entsprechenden Schlusssalden des Vor- jahres übereinstimmen müssen. Eine Neubewertung von Vermögensgegenständen, die allein deshalb erfolgt, weil ein neues Rechnungsjahr begonnen hat, ist damit ausgeschlos- sen. Nummer 2 enthält den Grundsatz der Bilanzklarheit. Hier- durch wird sichergestellt, dass die Vermögenssituation einer Krankenkasse unmitte
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.546 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/9559, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 110.545–119.091 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert ecb317d13c0c3cc4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP