Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 16/1410 · S. 33
Zu Artikel 7 (Elftes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 7 (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) Damit der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht in einem verwaltungsaufwändigen Verfahren der Bundesagentur für Arbeit erhoben werden muss, wurde für Bezieher bestimmter Geldleistungen nach dem SGB III bereits bisher eine pauschale Zahlung durch die Bundesagentur für Arbeit zur Abgeltung des Beitrags- zuschlags vorgesehen. Der Zweck der Pauschalzahlung, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, erfordert auch die ausdrückliche Einbeziehung von Ausbildungsgeld, Über- gangsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe. Hinsichtlich der Berufsausbildungsbeihilfe soll dies nur für die Fälle gelten, in denen die Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist und sich ohne Pauschalierung des Beitragszuschlags ein erhöhter Ver- waltungsaufwand ergeben würde. Soweit ersichtlich wurde in der Praxis bereits kein Kinderlosenzuschlag bei Beziehern von Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und Berufsausbil- dungsbeihilfe von der Bundesagentur für Arbeit erhoben. Die neue Formulierung trägt ferner den Änderungen des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung Rechnung und führt deshalb das Winterausfallgeld nicht mehr auf. Drucksache 16/1410 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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BT-Drs. 16/1410, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 160.142–161.452 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 71d79c0d5cb0787a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP