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Artikel 7 · BT-Drs. 16/1410 · S. 33

Zu Artikel 7 (Elftes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 7 (Elftes Buch Sozialgesetzbuch)
Damit der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen
Pflegeversicherung nicht in einem verwaltungsaufwändigen
Verfahren der Bundesagentur für Arbeit erhoben werden
muss, wurde für Bezieher bestimmter Geldleistungen nach
dem SGB III bereits bisher eine pauschale Zahlung durch die
Bundesagentur für Arbeit zur Abgeltung des Beitrags-
zuschlags vorgesehen. Der Zweck der Pauschalzahlung,
Verwaltungsaufwand zu vermeiden, erfordert auch die
ausdrückliche Einbeziehung von Ausbildungsgeld, Über-
gangsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe. Hinsichtlich der
Berufsausbildungsbeihilfe soll dies nur für die Fälle gelten, in
denen die Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung der Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist und sich
ohne Pauschalierung des Beitragszuschlags ein erhöhter Ver-
waltungsaufwand ergeben würde. Soweit ersichtlich wurde in
der Praxis bereits kein Kinderlosenzuschlag bei Beziehern
von Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und Berufsausbil-
dungsbeihilfe von der Bundesagentur für Arbeit erhoben.
Die neue Formulierung trägt ferner den Änderungen des
Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung
Rechnung und führt deshalb das Winterausfallgeld nicht
mehr auf.
Drucksache 16/1410 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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BT-Drs. 16/1410, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 160.142–161.452 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 71d79c0d5cb0787a….

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