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Artikel 2 · BT-Drs. 17/13079 · S. 9

Zu Artikel 2 (Änderung des Vierten Buches

Zu Artikel 2 (Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch)
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Ge-
setzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstär-
kungsgesetz – GKV-WSG), welches im Wesentlichen am
1. April 2007 in Kraft getreten ist, wurde für alle Einwohner
ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krank-
heitsfall ein Zugang zur gesetzlichen oder privaten Kran-
kenversicherung eröffnet. Mit der Einführung der entspre-
chenden Regelungen wurden auch Schutzmechanismen für
die Solidargemeinschaft in der gesetzlich Krankenversiche-
rung vorgesehen für den Fall, dass die Versicherten, die seit-
dem keinen Ausschluss aus der Versicherung mehr zu be-
fürchten haben, ihre Beiträge nicht zahlen.
Um die Verpflichtung zur Beitragszahlung durchzusetzen,
war deshalb für freiwillig Versicherte sowie für Mitglieder
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V und nach § 2 Absatz 1
Nummer 7 KVLG 1989 im Falle von Beitragsrückständen
ein höherer Säumniszuschlag eingeführt worden. Dieser
Säumniszuschlag belief sich auf fünf Prozent des rückständi-
gen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages.
Aus heutiger Sicht wird dieses Instrument nicht mehr als
zielführend angesehen. Es hat sich gezeigt, dass der erhöhte
Säumniszuschlag (bei Jahresbetrachtung 60 Prozent p. a.)
das Problem der Beitragsrückstände für die Betroffenen
eher verschärft. Dadurch überschuldete Mitglieder können
in vielen Fällen keine oder nur verminderte Beiträge zahlen.
Durch die Aufhebung dieser Regelung wird nunmehr er-
reicht, dass auch die genannten Personenkreise künftig nur
noch Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent für
jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen haben.
Insoweit gilt nunmehr § 24 Absatz 1 SGB IV. Es hat sich
gezeigt, dass dies als ausreichendes und angemessenes Sank-
ti

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.825 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/13079, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 31.213–33.038 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert d4e1cc2dc173495b….

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