Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 52 Aufgaben auf Landesebene
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 12.06.2008 – B 3 P 2/07 RZitiert von 24
- BSG, 06.08.1998 – B 3 P 8/97 RZitiert von 8
- BSG, 17.12.2009 – B 3 P 3/08 RAmbulante Pflegeversicherung: Maßstäbe für die Festsetzung der Vergütung ambulanter Pflegeleistungen durch die Schiedsstelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BSG, 15.12.2021 – B 3 P 4/19 R(Soziale Pflegeversicherung - Landesrahmenvertrag gemäß § 75 Abs 1 SGB 11 über die ambulante pflegerische Versorgung - Streit über Rechtmäßigkeit eines durch Schiedsspruch eingefügten „Leistungskomplexkatalogs")Zitiert von 3
- BSG, 18.05.2011 – B 3 P 5/10 R(Soziale Pflegeversicherung - kein Anspruch auf formelle Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft iS des § 71 Abs 3 SGB 11 - Auskunftsanspruch - Einrichtungsträger - Klagegegner - Landesverbände der Pflegekassen - Arbeitsgemeinschaft - Statusentscheidung - Verwaltungsakt - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Feststellungsklage - Untätigkeitsklage - Wartefrist - Erledigung - Weiterbildungsmaßnahme - staatlich anerkannter Abschluss - Rahmenfrist - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 20
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2013 – L 4 P 5153/12
Zuletzt entschieden
- SG Köln, 26.05.2006 – S 26 KR 104/04Zitiert von 1
- BSG, 14.12.2000 – B 3 P 19/00 RPflegeversicherung: Externer Vergleich der Einrichtungen als Methode der Wahl zur Ermittlung leistungsgerechter Pflegesätze im Schiedsstellenverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- BSG, 14.12.2000 – B 3 P 18/00 RZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/52#abs-1 (1) Die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die nach § 36 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte als Landesverband tätige landwirtschaftliche Krankenkasse sowie die Ersatzkassen nehmen die Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahr. § 211a und § 212 Abs. 5 Satz 4 bis 10 des Fünften Buches gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/52#abs-2 (2) Für die Aufgaben der Landesverbände nach Absatz 1 gilt § 211 des Fünften Buches entsprechend. Die Landesverbände haben insbesondere den Spitzenverband Bund der Pflegekassen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/52#abs-3 (3) Für die Aufsicht über die Landesverbände im Bereich der Aufgaben nach Absatz 1 gilt § 208 des Fünften Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/52#abs-4 (4) Soweit in diesem Buch die Landesverbände der Pflegekassen Aufgaben wahrnehmen, handeln die in Absatz 1 aufgeführten Stellen.