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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3448
BGBl. 2004 I S. 3448 · 7.334 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Berücksichtigung von Kindererziehung
im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung
(Kinder-Berücksichtigungsgesetz
– KiBG)
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 55 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2
erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in
dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um
einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitrags-
satzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1
gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. Die
Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber
der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern
gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern
diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen
Gründen bekannt ist. Die Spitzenverbände der Pflege-
kassen beschließen gemeinsam Empfehlungen darü-
ber, welche Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vor-
lage des Nachweises innerhalb von drei Monaten
nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit
Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansons-
ten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der
dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Nachweise für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kin-
der, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken
vom 1. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder,
die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für
Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von
Arbeitslosengeld II.
(4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis
März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversi-
cherung wird für Rentenbezieher, die nach dem
31. Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise ab-
gegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April
2005 1 vom Hundert der im April 2005 beitragspflich-
tigen Rente beträgt. Für die Rentenbezieher, die in den
Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht bei-
trags- oder zuschlagspflichtig sind, wird der Beitrags-
zuschlag des Monats April 2005 entsprechend der
Dauer dieser Zeit reduziert.“
2. In § 57 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
de Sätze ersetzt:
„Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhält-
nis des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 Satz 1 zu dem
nach § 245 des Fünften Buches festgestellten durch-
schnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Kranken-
kassen. Sind die Voraussetzungen für einen Beitrags-
zuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 erfüllt, er-
höht sich der Zuschlag nach Satz 2 um 14,71 vom
Hundert. Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung stellt die Höhe der Zuschläge nach
den Sätzen 2 und 3 zum 1. Januar jeden Jahres fest.“
3. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55
Abs. 3 tragen die Beschäftigten.“
4. Dem § 59 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55
Abs. 3 trägt das Mitglied.“
5. Dem § 60 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
„(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 ist von
demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat.
Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Drit-
ten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mit-
glied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitrags-
zuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten
durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden
Geldleistung geltend gemacht werden.
(6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist,
weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mit-
glied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus
dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pfle-
gekasse zu zahlen.
(7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld
und Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch werden
von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe
von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichs-
fonds der Pflegeversicherung (§ 66) überwiesen. Die
Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit hin-
sichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den
genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch
nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem
Bundesversicherungsamt Näheres zur Zahlung der
Pauschale vereinbaren.“
6. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 57 Abs. 3“ die
Angabe „Satz 2“ eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages,
den Bezieher von Vorruhestandsgeld als versiche-
rungspflichtig Beschäftigte ohne den Beitragszu-
schlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen hätten, höchs-
tens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie ohne
den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen
haben.“
Artikel 2
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
§ 16a Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
kel 48 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als
Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den
Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2
und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil
erhöht sich um den Beitragszuschlag, der sich aus § 57
Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Der
Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften
des Folgemonats fällig.“
Artikel 3
Inkrafttreten
vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Arti- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 15. Dezember
verkünden.
2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3448. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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