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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3448

BGBl. 2004 I S. 3448 · 7.334 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3448
                                             Gesetz
                           zur Berücksichtigung von Kindererziehung
                        im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung
                            (Kinder-Berücksichtigungsgesetz
– KiBG)
                                               Vom 15. Dezember 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                      Änderung
         des Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 55 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

      „(3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2
   erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in
   dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um
   einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitrags-
   satzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1
   gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. Die

   Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber
   der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern
   gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern
   diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen
   Gründen bekannt ist. Die Spitzenverbände der Pflege-
   kassen beschließen gemeinsam Empfehlungen darü-
   ber, welche Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vor-
   lage des Nachweises innerhalb von drei Monaten
   nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit
   Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansons-
   ten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der
   dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
   Nachweise für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kin-
   der, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken
   vom 1. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder,
   die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für
   Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von
   Arbeitslosengeld II.

      (4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis

   März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversi-

   cherung wird für Rentenbezieher, die nach dem

   31. Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise ab-

   gegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April

   2005 1 vom Hundert der im April 2005 beitragspflich-

   tigen Rente beträgt. Für die Rentenbezieher, die in den

   Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht bei-

   trags- oder zuschlagspflichtig sind, wird der Beitrags-

   zuschlag des Monats April 2005 entsprechend der
   Dauer dieser Zeit reduziert.“

2. In § 57 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
   de Sätze ersetzt:

   „Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhält-
   nis des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 Satz 1 zu dem
   nach § 245 des Fünften Buches festgestellten durch-
   schnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Kranken-
   kassen. Sind die Voraussetzungen für einen Beitrags-
   zuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 erfüllt, er-
   höht sich der Zuschlag nach Satz 2 um 14,71 vom
   Hundert. Das Bundesministerium für Gesundheit und
   Soziale Sicherung stellt die Höhe der Zuschläge nach
   den Sätzen 2 und 3 zum 1. Januar jeden Jahres fest.“

3. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55
   Abs. 3 tragen die Beschäftigten.“

4. Dem § 59 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55
   Abs. 3 trägt das Mitglied.“

5. Dem § 60 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:

      „(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 ist von
   demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat.
   Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Drit-
   ten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mit-
   glied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitrags-
   zuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten
   durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden
   Geldleistung geltend gemacht werden.
      (6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist,
   weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mit-
   glied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus
   dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pfle-
   gekasse zu zahlen.

      (7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von
   Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld
   und Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch werden
   von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe

   von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichs-

   fonds der Pflegeversicherung (§ 66) überwiesen. Die

   Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des

   Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit hin-

   sichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den

   genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch

   nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem

   Bundesversicherungsamt Näheres zur Zahlung der

   Pauschale vereinbaren.“

6. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 57 Abs. 3“ die
      Angabe „Satz 2“ eingefügt.
BGBl. 2004, Seite 3449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3449
   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages,
      den Bezieher von Vorruhestandsgeld als versiche-
      rungspflichtig Beschäftigte ohne den Beitragszu-
      schlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen hätten, höchs-
      tens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie ohne
      den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen
      haben.“

                        Artikel 2
                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes

  § 16a Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes

kel 48 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(1) Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als
Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den
Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2
und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil
erhöht sich um den Beitragszuschlag, der sich aus § 57
Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Der
Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften
des Folgemonats fällig.“

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten
vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Arti-     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu

                                  Berlin, den 15. Dezember
verkünden.

2004
                                        Für den Bundespräsidenten
                                       Der Präsident des Bundesrates
                                             Matthias Platzeck
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                            Die Bundesministerin
                                    für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3448. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 362b1c822849dbc0….