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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 191

BGBl. 2023 I Nr. 191 · 39.569 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2023                         Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2023                                 Nr. 191

                                         Gesetz
                   zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

                                               Vom 17. Juli 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                               Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2    Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3    Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4    Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5    Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7    Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8    Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10   Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14   Änderung des Mikrozensusgesetzes
Artikel 15   Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 16   Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 17   Inkrafttreten


                                                   Artikel 1

                         Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 82 Absatz 9 wird die Angabe „31. Juli 2023“ durch die Angabe „31. Juli 2024“ ersetzt.
2. In § 106a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „31. Juli 2023“ durch die
   Angabe „31. Juli 2024“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Artikel 2

                    Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 48a Berufsorientierungspraktikum“.
   b) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 73a Mobilitätszuschuss“.
   c) Nach der Angabe zu § 82 werden die folgenden Angaben eingefügt:
      „§ 82a Qualifizierungsgeld
      § 82b    Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes
      § 82c    Anrechnung von Nebeneinkommen und sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers“.
   d) Folgende Angabe wird angefügt:
      „§ 458 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“.
2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf.“
3. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Leistungen nach den §§ 82 und 82a dürfen auch erbracht werden, wenn ein anderer Rehabilitationsträger im
      Sinne des Neunten Buches zuständig ist.“
   b) In Absatz 1a wird die Angabe „§ 82“ durch die Wörter „den §§ 82 und 82a“ ersetzt und wird folgender Satz
      angefügt:
      „Abweichend von Satz 1 dürfen nach § 82a Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert werden, die vor
      dem 1. April 2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich
      geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der
      Handwerksordnung vorbereitet.“
   c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 54a“ durch die Wörter „den §§ 48a und 54a“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 82 Absatz 6“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 5 und § 82a“ ersetzt.
4. In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder während eines
   weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld“ eingefügt.
5. In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder wegen eines
   weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld“ eingefügt.
6. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
                                                        „§ 48a

                                            Berufsorientierungspraktikum
     (1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen
   haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu
   unterstützen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
   1. die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
   2. keine Schule besuchen und
   3. bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.
     (2) Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden.
   Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. Das
   Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
   1. eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und
   2. eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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      (3) Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten
   1. für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie
   2. für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit
      erreicht werden kann.
   Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. Für die Unterkunft wird der jeweils geltende
   Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Hinsichtlich
   der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.“
7. § 54a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von
          Familienangehörigen“ gestrichen.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Eine Einstiegsqualifizierung kann für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 auch gefördert
          werden, wenn sie auf eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen des § 66 des
          Berufsbildungsgesetzes oder des § 42r der Handwerksordnung vorbereitet.“
   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist.“
8. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt:
                                                          „§ 73a

                                                   Mobilitätszuschuss
     (1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57
   Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn
   1. die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit
      erreicht werden kann und
   2. ein Wechsel des Wohnortes für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist.
   § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.
     (2) Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für zwei monatliche
   Familienheimfahrten. Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend.
      (3) § 56 Absatz 1 Nummer 3 und § 63 dieses Buches sowie § 73 des Neunten Buches bleiben unberührt.“
9. In § 81 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 82
   Absatz 5 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
10. § 82 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
          bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
                „4. die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und“.
      bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
          „1. mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber 50 Prozent,
          2. 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber 75 Prozent“.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
      cc) In Satz 4 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „250 Beschäftigten kann“ durch die Wörter
          „500 Beschäftigten soll“ ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „50“ ersetzt und werden die Wörter „bis zu“
          gestrichen.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „50“ und die Angabe „250“ durch die Angabe „500“
          ersetzt und werden die Wörter „bis zu“ gestrichen.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „500“ ersetzt und werden die Wörter „bis zu“
          gestrichen.
   d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Mindestbeteiligung“ durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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   e) Absatz 5 wird aufgehoben.
   f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 werden die Wörter „über die Höhe der Förderleistungen nach den
      Absätzen 1 bis 5“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.
   g) Die Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 6 bis 8.
   h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
         „(9) Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an
      einer nach Absatz 1 geförderten Maßnahme entstehen, werden übernommen.“
11. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a bis 82c eingefügt:
                                                         „§ 82a

                                                   Qualifizierungsgeld
      (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung für die Dauer der Maßnahme
   ein Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten, wenn
   1. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
   2. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
   3. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene
      kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
   4. der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen ist und
   5. die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180
      Absatz 4 umfasst.
      (2) Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
   1. strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe im Betrieb bestehen und diese mindestens 20 Prozent der
      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen,
   2. der Arbeitgeber die berufliche Weiterbildung finanziert und
   3. beim Arbeitgeber durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag betriebsbezogene
      Regelungen getroffen wurden über
      a) das Bestehen des strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs,
      b) die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine nachhaltige
         Beschäftigung im Betrieb und
      c) die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes.
   Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist es in Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmerinnen und
   Arbeitnehmern ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von
   strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf betroffen sind. Die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und
   Arbeitnehmer nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ist in dem Betrieb zu ermitteln, für den die
   Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag abgeschlossen wurde. Der nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2
   ermittelte Anteil der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für die Dauer von drei Jahren ab
   Antragstellung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht an den Kosten nach Satz 1 Nummer 2
   beteiligt werden; zulässig ist eine Kostenübernahme durch Dritte. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 ist in
   Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anstelle einer Betriebsvereinbarung
   oder eines Tarifvertrags eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers ausreichend.
      (3) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die Notwendigkeit der
   strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfe, die mit der beruflichen Weiterbildung verbundenen
   Beschäftigungsperspektiven und das Ausmaß der Inanspruchnahme nach § 323 Absatz 3 angemessen zu
   berücksichtigen.
      (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
   1. die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird,
   2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragstellung nicht an einer nach
      dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat und
   3. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.
   Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während
   des Bezugs von Qualifizierungsgeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
   im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. § 98 Absatz 3 gilt entsprechend. Die
   persönlichen Voraussetzungen sind in Zeiten, in denen ein Anspruch der Arbeitnehmerin oder des
   Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt besteht, nicht erfüllt.
      (5) Eine Förderung ist nicht möglich, wenn
   1. der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Maßnahme
      verpflichtet ist oder
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   2. für die gleiche Maßnahme Leistungen nach § 82 beantragt wurden.
   Die §§ 107 und 108 gelten entsprechend, das Qualifizierungsgeld tritt an die Stelle des Kurzarbeitergeldes.
      (6) Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an
   einer nach Absatz 1 geförderten Maßnahme entstehen, werden übernommen.
     (7) § 318 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Pflichten nur für den Arbeitgeber gelten,
   auch wenn die Maßnahme bei einem Träger durchgeführt wurde oder wird. § 318 Absatz 2 findet keine
   Anwendung.


                                                      § 82b

                                 Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes
      (1) Das Qualifizierungsgeld beträgt
   1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten
      Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
   2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
   der durchschnittlich auf den Tag entfallenden Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum. Die
   Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem
   beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten
   Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das sich unter Annahme des
   Entgeltausfalls durch den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall wegen einer Maßnahme im Rahmen von
   § 82a    im      Referenzzeitraum    ergibt  (Ist-Entgelt). Der    Referenzzeitraum   ist  der    letzte
   Entgeltabrechnungszeitraum, welcher spätestens drei Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde.
      (2) Bei der Bestimmung der Nettoentgeltdifferenz bleiben Arbeitsentgelte außer Betracht,
   1. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Mehrarbeit erhalten haben,
   2. die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einmalig gewährt werden,
   3. die im Hinblick auf den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall für den Referenzzeitraum zusätzlich
      vereinbart worden sind oder
   4. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung
      verwendet werden.
      (3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen Gründen als wegen der Teilnahme an
   einer Maßnahme im Rahmen von § 82a kein Arbeitsentgelt, so ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen,
   um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz
   nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen
   durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; Satz 1 ist
   insoweit nicht anzuwenden.
     (4) Als Arbeitsentgelt ist für Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld
   bezogen hat, das Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
   ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.
      (5) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Referenzzeitraum
   nicht hinreichend bestimmt feststellen, so ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die
   Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des
   Referenzzeitraumes im Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine
   Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, so ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren
   Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
     (6) Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. Mit
   Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den
   Steuerklassenwechsel gilt § 153 für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim
   Qualifizierungsgeld entsprechend; bei der Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte wird die Steuerklasse
   zugrunde gelegt, die im Referenzzeitraum zuletzt galt. § 317 gilt entsprechend.


                                                      § 82c

                  Anrechnung von Nebeneinkommen und sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers
     (1) Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während einer Zeit erwerbstätig, für die ihr oder ihm
   Qualifizierungsgeld zusteht, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der
   Sozialversicherungsbeiträge, der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem
   Kalendermonat, in dem die Tätigkeit neben der Weiterbildung ausgeübt wird, auf das Qualifizierungsgeld
   anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende
   Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind bei der Anrechnung pauschal 30 Prozent der
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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   Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
   weist höhere Betriebsausgaben nach. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einkommen aus Erwerbstätigkeiten, die
   bereits im maßgeblichen Referenzzeitraum ausgeübt wurden.
      (2) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Qualifizierungsgeld
   1. vom Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen von § 82a erhält oder
   2. auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der
      Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen von § 82a erhält,
   werden nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, soweit sie zusammen mit dem Qualifizierungsgeld das
   Soll-Entgelt nicht übersteigen.“
12. In § 98 Absatz 3 Nummer 1 wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ ein Komma und das Wort
    „Qualifizierungsgeld“ eingefügt.
13. § 115 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter                „der   Assistierten   Ausbildung“   durch   die   Wörter   „des
      Berufsorientierungspraktikums“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Weiterbildung“ die Wörter „mit Ausnahme der Leistungen nach den
      §§ 82 und 82a“ eingefügt.
14. § 151 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. für Zeiten, in denen Arbeitslose Qualifizierungsgeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose
          ohne den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn
          die Entscheidung über den Anspruch auf Qualifizierungsgeld rückwirkend aufgehoben wird oder die
          Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.“
15. In § 313 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“
    eingefügt.
16. Nach § 320 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit mit dem Antrag nach § 323 Absatz 3 und auf Verlangen die
   Voraussetzungen für die Erbringung von Qualifizierungsgeld nachzuweisen. Er hat diese Leistung kostenlos zu
   errechnen und nach Bewilligung durch die Agentur für Arbeit auszuzahlen.“
17. § 321 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3a werden die Wörter „§ 82 Absatz 6 Satz 3“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
   b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
      „5. als Arbeitgeber seine Pflichten nach § 320 Absatz 1a beim Qualifizierungsgeld nicht erfüllt,“.
18. § 323 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für das Qualifizierungsgeld.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Qualifizierungsgeld ist vom Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zustimmung
      der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Qualifizierungsgeld erhalten sollen, zur Teilnahme an der
      Maßnahme beizufügen. Der Arbeitgeber hat in Folgeanträgen darzulegen, wie viele der für die Erfüllung
      der betrieblichen Voraussetzungen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grundlage der
      Betriebsvereinbarung, des Tarifvertrags oder der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers eine Maßnahme
      im Rahmen von § 82a abgeschlossen haben und ob diese noch im Betrieb beschäftigt sind. Sind zum
      Zeitpunkt eines Folgeantrags seit dem letzten Nachweis des nach § 82a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
      Satz 2 zu belegenden Anteils der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger als drei Jahre
      vergangen, ist kein erneuter Nachweis hierüber erforderlich.“
19. Dem § 325 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Qualifizierungsgeld wird nicht rückwirkend geleistet. Der Antrag sollte spätestens drei Monate vor Beginn
   der Maßnahme gestellt werden.“
20. § 327 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Insolvenzgeldes und“ durch die Wörter „des Insolvenzgeldes,“
      ersetzt und werden nach dem Wort „Transfermaßnahmen“ die Wörter „und des Qualifizierungsgeldes“
      eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Transfermaßnahmen“ die Wörter „und für Qualifizierungsgeld“
      eingefügt.
21. In § 358 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
    „Transferkurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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22. In § 404 Absatz 2 Nummer 1a werden die Wörter „§ 82 Absatz 6 Satz 3“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 5 Satz 3“
    ersetzt.
23. Folgender § 458 wird angefügt:
                                                       „§ 458

                             Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
      § 73a findet keine Anwendung auf Berufsausbildungen, die vor dem 1. April 2024 begonnen haben.“


                                                   Artikel 3

                    Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  § 76 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Agentur für Arbeit fördert förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1
  förderungsfähige    Berufsausbildung   in   einer    außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche
  Berufsausbildung).“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Zur Sicherstellung des erfolgreichen Abschlusses der betrieblichen Berufsausbildung kann eine Förderung
     des jungen Menschen auch nach Übergang in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis erfolgen. Die
     Agentur für Arbeit legt die erforderlichen Unterstützungselemente in Abstimmung mit dem Träger der
     Maßnahme im Einzelfall fest. Diese Förderung endet spätestens mit dem Abschluss der betrieblichen
     Berufsausbildung.“
3. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
  „Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die hinreichende Bewerbungsbemühungen nachgewiesen
  sowie Angebote der Berufsberatung wahrgenommen haben und bei denen ungeachtet der
  Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung auch mit
  ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch nicht zu erwarten ist, wenn sie in einer Region wohnen, in
  der die Agenturen für Arbeit unter Einbindung der Sozialpartner eine erhebliche Unterversorgung an
  Ausbildungsplätzen festgestellt haben.“


                                                   Artikel 4

                         Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   § 16 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Angabe „nach §“ durch die Wörter „nach den §§ 48a und“ ersetzt.
2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 82 Absatz 6“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 5 und § 82a“ ersetzt.


                                                   Artikel 5

                    Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  § 16 Absatz 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36, 76 und 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend
anzuwenden.“
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                   Artikel 6

                          Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 64a Hybride und digitale Sitzungen“.
2. Dem § 36a wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) § 64a Absatz 1, 3 und 4 gilt für die besonderen Ausschüsse entsprechend. § 64a Absatz 2 gilt mit der
  Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach
  Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.“
3. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
                                                      „§ 64a

                                           Hybride und digitale Sitzungen
     (1) Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen der
  Selbstverwaltungsorgane durch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride
  Sitzung). Das Nähere bestimmt die Satzung; insbesondere kann die Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung
  von Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Hybride Sitzungen sind nicht zulässig bei konstituierenden
  Sitzungen. Die Satzung kann weitere Ausnahmen bestimmen.
    (2) In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen können Sitzungen der
  Selbstverwaltungsorgane ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild-
  und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). Der Vorsitzende des Selbstverwaltungsorgans stellt den
  Ausnahmefall nach Satz 1 fest. Eine digitale Sitzung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn im Fall der
  außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des
  Selbstverwaltungsorgans der Feststellung widerspricht; das Nähere bestimmt die Satzung.
     (3) Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des
  Selbstverwaltungsorgans als anwesend im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1. Bei öffentlichen digitalen Sitzungen
  nach Absatz 2 ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine ihr in Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und
  Tonübertragung zu ermöglichen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an
  der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. Bei nicht
  öffentlichen hybriden und digitalen Sitzungen haben die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden
  Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung
  verfolgen können. In hybriden und digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. Das Nähere
  bestimmt die Satzung.
     (4) Der Versicherungsträger hat in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die
  technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße
  Durchführung einer hybriden oder digitalen Sitzung eingehalten werden. Bei technisch bedingten Störungen
  der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers liegen, darf die
  Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine
  Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied des Selbstverwaltungsorgans gefassten
  Beschlusses. § 64 Absatz 1 bleibt unberührt.“
4. § 66 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63, 64 und 64a Absatz 1, 3 und 4 entsprechend. § 64a
  Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine
  digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.“


                                                   Artikel 7

                    Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „das Arbeitslosengeld,“ die Wörter „das
   Qualifizierungsgeld,“ eingefügt.
2. In § 18b Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „und Qualifizierungsgeld“
   eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                  Artikel 8

                    Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 108 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 102 des Dritten Buches“ die Wörter „sowie nach § 323 Absatz 3
des Dritten Buches“ eingefügt.


                                                  Artikel 9

                         Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Juni 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 217b Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 64 Absatz 1 bis 3a“ ein Komma und die Angabe „§ 64a“
   eingefügt.
2. In § 279 Absatz 8 wird die Angabe „und § 66“ durch die Angabe „und die §§ 64a und 66“ ersetzt.


                                                 Artikel 10

                    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 47b wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 47b

            Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld,
                                  Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld“.
  b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“ eingefügt.
2. In § 49 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
   „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“ eingefügt.
3. In § 192 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“
   eingefügt.
4. § 232a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 232a

                   Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld,
                                       Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld“.
  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“ und nach den
     Wörtern „§ 106 des Dritten Buches“ die Wörter „beim Kurzarbeitergeld oder nach § 82b des Dritten Buches
     beim Qualifizierungsgeld“ eingefügt.
5. In § 249 Absatz 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“ eingefügt.
6. In § 257 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“
   eingefügt.


                                                 Artikel 11

                        Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder von Qualifizierungsgeld“
   eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


2. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld,“ das Wort „Qualifizierungsgeld,“
   eingefügt.
3. In § 163 Absatz 6 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“ und nach den
   Wörtern „§ 106 des Dritten Buches“ die Wörter „(Kurzarbeitergeld) oder nach § 82b des Dritten Buches
   (Qualifizierungsgeld)“ eingefügt.
4. In § 168 Absatz 1 Nummer 1a werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“
   eingefügt.


                                                  Artikel 12

                         Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld,“ das Wort „Qualifizierungsgeld,“ eingefügt.
2. In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
   „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“ eingefügt.
3. In § 52 Nummer 2 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld,“ das Wort „Qualifizierungsgeld,“ eingefügt.


                                                  Artikel 13

                          Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“
   eingefügt.
2. In § 60 Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld,“ das Wort „Qualifizierungsgeld,“ eingefügt.
3. In § 61 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder
   Qualifizierungsgeld“ eingefügt.


                                                  Artikel 14

                                 Änderung des Mikrozensusgesetzes
  § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Mikrozensusgesetzes vom 7. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„aa) Höhen der gesetzlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei Aus- und Weiterbildungsförderungen der
     Bundesagentur für Arbeit, insbesondere Höhen des Qualifizierungsgeldes, und Höhen der Grundsicherung
     für Arbeitsuchende, insbesondere Höhen des Bürgergeldes, des Bürgergeldbonus und der
     Weiterbildungsleistungen,“.


                                                  Artikel 15

                    Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
  § 3 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August
2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 6 wird angefügt:
  „6. Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird.“
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                      Artikel 16

                Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
   In § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert
worden ist, wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Wort „, Qualifizierungsgeld“ eingefügt.


                                                      Artikel 17

                                                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 2, 4, 7 und 10 bis 16 treten am 1. April 2024 in Kraft.
  (3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
  (4) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. August 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 17. Juli 2023

                                              Der Bundespräsident
                                                     Steinmeier

                                                  Der Bundeskanzler
                                                     Olaf Scholz

                                               Der Bundesminister
                                             für Arbeit und Soziales
                                                    Hubertus Heil




                                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 191. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 47c07885f229edbb….