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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 173

BGBl. 2024 I Nr. 173 · 13.857 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2024                         Ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2024                                  Nr. 173

                                   Gesetz
   über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung
             (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz)

                                                  Vom 30. Mai 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                     Artikel 1

                        Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 307i folgende Angabe eingefügt:
  „§ 307j Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli
          2024 bis November 2025“.
2. Nach § 307i wird folgender § 307j eingefügt:
                                                        „§ 307j

            Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit
                                       von Juli 2024 bis November 2025
    (1) Ein Rentenzuschlag wird als monatliche Rentenleistung vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025
  gezahlt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf
  1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000
     und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
  2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und
     der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
  3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine
     Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt, oder
  4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an
     eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.
  Wird auf eine Rente nach Satz 1 eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach § 93 angerechnet und
  besteht deshalb nur ein Anspruch auf teilweise Auszahlung der Rente, wird kein Rentenzuschlag gezahlt.
    (2) Die Höhe des Rentenzuschlags wird ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente zuzüglich eines geleisteten
  Zuschusses nach § 106 nach Anpassung der Rente am 1. Juli 2024 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3
  vervielfältigt wird. Wird auf eine Rente wegen Todes Einkommen nach § 97 angerechnet und besteht ein
  Anspruch auf teilweise Auszahlung der Rente, tritt an die Stelle des Zahlbetrags der Rente die Rente vor
  Anwendung von § 97 zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach § 106. Besteht eine Versicherungspflicht in
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  der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung, ist der nach Satz 2 errechnete
  Betrag mit dem Faktor 0,8845 zu vervielfältigen. Der Rentenzuschlag verändert sich zum 1. Juli 2025 in dem
  Verhältnis, wie sich der aktuelle Rentenwert ändert. Änderungen des Zahlbetrags nach Satz 1 oder der Rente vor
  Anwendung von § 97 nach Satz 2 und 3 nach dem 1. Juli 2024 bleiben bei der Höhe des Rentenzuschlags
  unberücksichtigt.
     (3) § 307i Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
    (4) Bei dem Rentenzuschlag handelt es sich um eine monatliche Rentenleistung, die abweichend von §§ 118,
  272a zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats gezahlt wird. Die Vorschriften dieses Buches zum
  Zusammentreffen von Renten und Einkommen sind auf den Rentenzuschlag nicht anzuwenden.
    (5) Ist der monatliche Zahlbetrag der Rente zusammen mit dem Rentenzuschlag für den Monat November
  2025 geringer als der Zahlbetrag der Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags an persönlichen
  Entgeltpunkten nach § 307i für den Monat Dezember 2025, so hat der Rentenversicherungsträger den
  ermittelten Unterschiedsbetrag mit 17 zu multiplizieren und in einer Summe nachzuzahlen.
     (6) Der Rentenzuschlag wird kostenfrei an die Empfänger ausgezahlt.
    (7) Der Rentenzuschlag wird für die Rentenversicherungsträger durch die Deutsche Post AG berechnet und
  ausgezahlt; § 119 und die auf der Grundlage des § 120 erlassene Rechtsverordnung sind anzuwenden. Die
  Berechtigten erhalten von der Deutschen Post AG eine Mitteilung über den ihnen zustehenden
  Rentenzuschlag im Auftrag des für sie zuständigen Rentenversicherungsträgers.“


                                                    Artikel 2

                          Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Dem § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch die
Artikel 32 und 35 Absatz 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 6 angefügt:
  „(6) Der Rentenzuschlag nach § 307j des Sechsten Buches ist bei Renten wegen Todes kein zu
berücksichtigendes Einkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.“


                                                    Artikel 3

                         Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 6. Mai 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird folgender § 426 angefügt:


                                                      „§ 426

          Übergangsregelung zur Beitragspflicht, Tragung und Zahlung der Beiträge aus dem Zuschlag
                                      nach § 307j des Sechsten Buches
  (1) Für die nach § 307j Absatz 1 des Sechsten Buches im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025
zu zahlenden Rentenzuschläge und für die nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden
Unterschiedsbeträge wird für nach diesem Buch Versicherungspflichtige abweichend von § 226 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und § 237 Satz 1 Nummer 1 statt des Zahlbetrags der Rente der sich nach Absatz 3 jeweils ergebende
Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Abweichend von § 249a Satz 1 und 2 tragen die Träger der
Rentenversicherung die Beiträge aus den nach Absatz 3 ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen allein.
   (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ermittelt zum 18. Dezember 2025 jeweils die Gesamtsumme der von
der Deutschen Post AG für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und für den Zeitraum vom
1. Januar 2025 bis zum 30. November 2025 an nach diesem Buch Versicherungspflichtige nach § 307j des
Sechsten Buches auszuzahlenden Rentenzuschläge und die Gesamtsumme der an nach diesem Buch
Versicherungspflichtige nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge.
   (3) Die beitragspflichtigen Einnahmen werden jeweils getrennt für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum
31. Dezember 2024 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. November 2025 sowie hinsichtlich der
nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge ermittelt, indem vom Wert
100 Prozent die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241, die Hälfte des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 sowie der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches
abgezogen werden und die jeweilige nach Absatz 2 ermittelte Gesamtsumme durch den resultierenden Wert geteilt
wird. Dabei ist der jeweils geltende allgemeine Beitragssatz nach § 241, der für den jeweiligen Zeitraum nach § 242a
Absatz 2 bekanntgegebene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sowie der am 1. Januar des jeweiligen Jahres
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geltende Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches anzuwenden. Für die nach § 307j Absatz 5 des
Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge sind die am 1. Januar 2025 geltenden Beitragssätze bei
der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 anzuwenden.
   (4) Für die Bemessung der Beiträge aus den nach Absatz 3 ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen finden der
allgemeine Beitragssatz nach § 241 und der für den jeweiligen Zeitraum nach § 242a Absatz 2 bekanntgegebene
durchschnittliche Zusatzbeitragssatz Anwendung. Für die hinsichtlich der nach § 307j Absatz 5 des Sechsten
Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen sind die am 1. Januar
2025 geltenden Beitragssätze anzuwenden.
   (5) Die Beiträge aus den nach Absatz 3 ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen werden am 7. Januar 2026
fällig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem
Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 22. Dezember 2025 die voraussichtliche Höhe der fälligen Beiträge mit. In
den in Absatz 2 genannten Zeiträumen leistet die Deutsche Rentenversicherung Bund am Achten jedes Monats eine
Abschlagszahlung in Höhe von jeweils 32 Millionen Euro an den Gesundheitsfonds. Die nach Satz 1 am 7. Januar
2026 fälligen Beiträge verringern sich jeweils um die nach Satz 3 geleisteten Abschlagszahlungen. § 271 Absatz 1
Nummer 2 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren der Zahlung der ermittelten Beiträge vereinbaren das
Bundesamt für Soziale Sicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In der
Vereinbarung kann für die Beiträge aus den hinsichtlich der nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches
nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen Folgendes festgelegt werden:
1. eine von Satz 1 abweichende Fälligkeit,
2. eine von Satz 2 abweichende Frist und
3. ein von Absatz 2 abweichender Zeitpunkt.
  (6) Der Gesundheitsfonds überweist von den an ihn nach Absatz 5 gezahlten Beiträgen der landwirtschaftlichen
Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil. Dafür ermittelt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Anteil der
Beiträge, die auf Rentenzahlungen für Versicherungspflichtige beruhen, für die von den Trägern der
Rentenversicherung nach § 50 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Beiträge an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen sind und teilt diesen Anteil dem Bundesamt für
Soziale Sicherung mit.“


                                                   Artikel 4

                          Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch die Artikel 34 und 35 Absatz 10 des Gesetzes vom 27. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „30. Juni 2024“ durch die Angabe „31. März 2027“ ersetzt.
2. Dem § 60 wird folgender Absatz 8 angefügt:
     „(8) Beiträge von pflichtversicherten Rentnern, die auf die Zahlung des Rentenzuschlags nach § 307j des
  Sechsten Buches entfallen, werden von den Trägern der Rentenversicherung getragen und sind von der
  Deutschen Rentenversicherung Bund an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) zu überweisen.
  Der Gesamtbetrag der Beiträge ergibt sich aus der Summe der nach § 426 Absatz 3 des Fünften Buches zu
  ermittelnden Beträge, die mit dem nach § 55 Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Beitragssatz zu multiplizieren sind.
  Eine mitgliederbezogene Beitragserhebung erfolgt nicht. Für die Beitragszahlung an den Ausgleichsfonds der
  Pflegeversicherung gilt § 426 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Fünften Buches entsprechend. Die Deutsche
  Rentenversicherung Bund leistet innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 am
  Achten eines jeden Monats eine Abschlagszahlung in Höhe von 6 Millionen Euro an den Ausgleichsfonds der
  Pflegeversicherung. Die geleisteten Abschläge sind mit dem Gesamtbetrag nach Satz 2 zu verrechnen. Das
  Bundesamt für Soziale Sicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche
  Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinbaren das Nähere zum Verfahren nach dieser Vorschrift.
  § 426 Absatz 5 Satz 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.“


                                                   Artikel 5

             Änderung des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-
                            Bestandsverbesserungsgesetzes
   In Artikel 1 Nummer 10 des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsge­
setzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) wird in § 307i in Absatz 1 die Angabe „1. Juli 2024“ durch die Angabe
„1. Dezember 2025“ ersetzt und in den Absätzen 1 und 2 jeweils die Angabe „30. Juni 2024“ durch die Angabe
„30. November 2025“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Artikel 6

                                                  Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 30. Mai 2024

                                            Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                   Olaf Scholz

                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                                  Hubertus Heil




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 173. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 77259bbc9f1ee397….