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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1706

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Originalseite · Seite 1706
1706                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr.

                                               Gesetz
36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006
                     zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
                                                      Vom 20. Juli 2006

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht
Artikel 1      Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2      Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3      Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3a     Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4      Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5      Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6      Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7      Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8      Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9      Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 9a     Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 10     Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 10a    Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 11     Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 12     Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 13     Änderung der Einigungsstellen-Verfahrensverord-

               nung
Artikel 14     Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsver-
               ordnung
Artikel 15     Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozial-
               gesetzbuch
Artikel 16     Inkrafttreten

                             Artikel 1

                       Änderung des
              Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2006
(BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:

 1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-
          gabe eingefügt:

             „§ 15a    Sofortangebot“.

       b) Der Angabe „Unterabschnitt 1 Arbeitslosen-

          geld II“ werden die Wörter „und befristeter Zu-

          schlag“ angefügt.

       c) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende An-
          gabe eingefügt:
             „§ 18a    Zusammenarbeit mit den für die Ar-
                       beitsförderung zuständigen Stellen“.

       d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

             „§ 26     Zuschuss     zu   Versicherungsbeiträ-
                       gen“.

     e) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

         „§ 31    Absenkung und Wegfall des Arbeits-
                  losengeldes II und des befristeten Zu-
                  schlages“.
     f) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende An-
        gabe eingefügt:

         „§ 34a   Ersatzansprüche der Träger der
                  Grundsicherung für Arbeitsuchende

                  nach sonstigen Vorschriften“.

     g) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende An-
        gabe eingefügt:

         „§ 36a   Kostenerstattung bei Aufenthalt im

                  Frauenhaus“.

     h) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende An-
        gabe eingefügt:
         „§ 52a   Überprüfung von Daten“.

     i) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
         „§ 53    Statistik und Übermittlung statisti-
                  scher Daten“.

     j) Die Angaben zu den §§ 65a und 65b werden
        wie folgt gefasst:

         „§ 65a   (weggefallen)

         § 65b    (weggefallen)“.
     k) Die Angabe zu § 65e wird wie folgt gefasst:

         „§ 65e   Übergangsregelung       zur   Aufrech-
                  nung“.

     l) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
         „§ 66    (weggefallen)“.

     m) Nach der Angabe zu § 67 werden folgende An-
        gaben angefügt:

         „§ 68    Gesetz zur Änderung des Zweiten Bu-
                  ches Sozialgesetzbuch und anderer
                  Gesetze

         § 69     Gesetz zur Fortentwicklung der
                  Grundsicherung für Arbeitsuchende“.

1a. In § 3 Abs. 3 werden der Schlusspunkt durch ein

    Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

     „die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen
     decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebe-
     dürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsge-
     meinschaft lebenden Personen. Eine davon ab-
     weichende Festlegung der Bedarfe ist ausge-
     schlossen.“

2.   In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „den Antrag stellen“ die Wörter „sowie Rechtsbe-
     helfe und Rechtsmittel einlegen“ eingefügt.
BGBl. 2006, Seite 1707 — Originalseite als Abbildung
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3.   § 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Schlusspunkt
        durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wör-
        ter angefügt:
       „sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung
       von Leistungsmissbrauch einrichten.“

     b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
        „§ 6a“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass eine
        Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b
        Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann“ eingefügt.
4.   In § 6a Abs. 7 Satz 1 und 2 werden jeweils die
     Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-
     beit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar-
     beit und Soziales“ ersetzt.

5.   § 6b wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die zugelassenen kommunalen Träger sind an
       Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer ört-
       lichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach
       § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich
       aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d
       ergebenden Aufgaben.“

     b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „§ 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entspre-
       chend.“

6.   In § 6c Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
     terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
     „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ und
     die Angabe „bis 6c“ durch die Angabe „und 6b“
     ersetzt.

7.   § 7 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürf-
           tigen

           a) der nicht dauernd getrennt lebende
              Ehegatte,
           b) der nicht dauernd getrennt lebende Le-
              benspartner,
           c) eine Person, die mit dem erwerbsfähi-
              gen Hilfebedürftigen in einem gemein-
              samen Haushalt so zusammenlebt,
              dass nach verständiger Würdigung der

              wechselseitige Wille anzunehmen ist,

              Verantwortung füreinander zu tragen

              und füreinander einzustehen,“.

     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
        fügt:
         „(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwor-
       tung füreinander zu tragen und füreinander ein-
       zustehen, wird vermutet, wenn Partner

       1. länger als ein Jahr zusammenleben,

       2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenle-
          ben,

       3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versor-
          gen oder

       4. befugt sind, über Einkommen oder Vermö-
          gen des anderen zu verfügen.“

     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
           „(4) Leistungen nach diesem Buch erhält
        nicht, wer in einer stationären Einrichtung un-
        tergebracht ist, Rente wegen Alters oder
        Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche
        Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
        Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung
        ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Voll-
        zug richterlich angeordneter Freiheitsentzie-
        hung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 er-
        hält Leistungen nach diesem Buch,
        1. wer voraussichtlich für weniger als sechs
           Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des
           Fünften Buches) untergebracht ist oder

        2. wer in einer stationären Einrichtung unter-

           gebracht und unter den üblichen Bedingun-
           gen des allgemeinen Arbeitsmarktes min-
           destens 15 Stunden wöchentlich erwerbstä-
           tig ist.“
     d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
        fügt:

           „(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält
        nicht, wer sich ohne Zustimmung des persön-
        lichen Ansprechpartners außerhalb des in der
        Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober
        1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die
        Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA
        2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen
        Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen
        dieser Anordnung gelten entsprechend.“

8.   In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „oder des Elternteils“ die Wörter „und dessen in

     Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners“ einge-
     fügt.
9.   § 11 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 1 werden der Schlusspunkt
        durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
        mern 7 und 8 angefügt:
        „7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher
            Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in ei-
            nem Unterhaltstitel oder in einer notariell
            beurkundeten Unterhaltsvereinbarung fest-
            gelegten Betrag,

        8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren

           Einkommen nach dem Vierten Abschnitt

           des Bundesausbildungsförderungsgeset-

           zes oder § 71 oder § 108 des Dritten Bu-
           ches bei der Berechnung der Leistungen
           der Ausbildungsförderung für mindestens
           ein Kind berücksichtigt wird, der nach den
           Vorschriften der Ausbildungsförderung be-
           rücksichtigte Betrag.“

     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

           „(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3
        wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Ach-
        ten Buch, der für den erzieherischen Einsatz
        gewährt wird,

        1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,

        2. für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
BGBl. 2006, Seite 1708 — Originalseite als Abbildung
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         3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind
            in voller Höhe
         berücksichtigt.“
10.    § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 1 werden die Angabe „200“ durch
          die Angabe „150“, die Angabe „4 100“ durch
          die Angabe „3 100“ und die Angabe „13 000“
          durch die Angabe „9 750“ ersetzt.

       b) In Nummer 1a wird die Angabe „4 100“ durch
          die Angabe „3 100“ ersetzt.

       c) In Nummer 3 werden die Angabe „200“ durch

          die Angabe „250“ und die Angabe „13 000“

          durch die Angabe „16 250“ ersetzt.

11.    § 13 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministe-
          rium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör-
          ter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
          les“ ersetzt.
       b) Satz 2 wird aufgehoben.

12.    In § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden der Schluss-
       punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
       Nummer 3 angefügt:

       „3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Trä-
           ger anderer Sozialleistungen, der erwerbs-
           fähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.“

13.    Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                            „§ 15a

                        Sofortangebot
          Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der
       letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die

       der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, we-

       der nach diesem Buch noch nach dem Dritten

       Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung

       von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich
       Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten
       werden.“
14.    § 16 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b

          ersetzt:
            „(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die
         Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des
         Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten
         Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Ab-
         schnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapi-
         tel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt
         des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417,
         421f, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten

         Buches geregelten Leistungen erbringen. Für

         Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige be-
         hinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch
         gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6,
         § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1
         Nr. 3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten
         Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4
         und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind
         entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen
         nach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Drit-
         ten Buches können in Höhe der Gesamtkosten
         gefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten
         nach diesem Buch stehen den in § 421g Abs. 1
         Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeits-

        beschaffungs- und Strukturanpassungsmaß-
        nahmen gleich.
          (1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichen-
        des regelt, gelten für die Leistungen nach Ab-
        satz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen
        des Dritten Buches mit Ausnahme der Anord-
        nungsermächtigungen für die Bundesagentur
        und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
        Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.

           (1b) Die Agentur für Arbeit als Träger der
        Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die

        Ausbildungsvermittlung durch die für die Ar-

        beitsförderung zuständigen Stellen der Bun-

        desagentur wahrnehmen lassen. Das Bundes-
        ministerium für Arbeit und Soziales wird er-
        mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
        stimmung des Bundesrates das Nähere über
        die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung
        und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung
        von Aufwendungen bei der Ausführung des
        Auftrags nach Satz 1 festzulegen.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden der Schlusspunkt durch
            ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter
            angefügt:

            „die weiteren Leistungen dürfen die Leis-
            tungen nach Absatz 1 nicht aufstocken.“

        bb) In Satz 2 wird das Wort „Dazu“ durch die
            Wörter „Zu den weiteren Leistungen“ er-
            setzt.

      c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort

         „Bundesurlaubsgesetz“ die Wörter „mit Aus-

         nahme der Regelungen über das Urlaubsent-

         gelt“ angefügt.

      d) In Absatz 4 werden die Wörter „bereits zwei
         Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und
         der Erwerbsfähige diese“ durch die Wörter
         „dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbs-

         fähige die Maßnahme“ ersetzt.

15.   In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesminis-
      terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
      „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-
      setzt.
16.   Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

                           „§ 18a

                Zusammenarbeit mit den für

          die Arbeitsförderung zuständigen Stellen

         Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige auch
      Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die
      Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommu-
      nalen Träger und die Arbeitsgemeinschaften ver-
      pflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben
      nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförde-
      rung zuständigen Dienststellen der Bundesagen-
      tur für Arbeit eng zusammenzuarbeiten. Sie unter-
      richten diese unverzüglich über die ihnen insoweit
      bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben
      der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen,
      insbesondere über
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      1. die für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auch
         Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vor-
         gesehenen und erbrachten Leistungen zur Ein-
         gliederung in Arbeit,
      2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen
         Personen.“
17.   In der Überschrift zum Unterabschnitt 1 des Ab-
      schnittes 2 des Kapitels 3 werden nach dem Wort
      „Arbeitslosengeld II“ die Wörter „und befristeter
      Zuschlag“ angefügt.

18.   § 19 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Ar-

        beitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des

        Lebensunterhalts einschließlich der angemes-

        senen Kosten für Unterkunft und Heizung.“

      b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als

        Arbeitslosengeld II.“

19.   § 20 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Le-
        bensunterhalts umfasst insbesondere Ernäh-
        rung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haus-
        haltsenergie ohne die auf die Heizung entfal-
        lenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens
        sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehun-
        gen zur Umwelt und eine Teilnahme am kultu-
        rellen Leben.“
      b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-
         ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch
         die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und
         Soziales“ ersetzt.

20.   In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Hilfe zur
      Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätig-
      keit“ durch die Wörter „Eingliederungshilfen nach
      § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Bu-
      ches“ ersetzt.
21.   § 22 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Erhöhen sich nach einem nicht erforderli-

            chen Umzug die angemessenen Aufwen-
            dungen für Unterkunft und Heizung, wer-
            den die Leistungen weiterhin nur in Höhe
            der bis dahin zu tragenden Aufwendungen
            erbracht.“

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Rückzahlungen und Guthaben, die den
            Kosten für Unterkunft und Heizung zuzu-
            ordnen sind, mindern die nach dem Monat
            der Rückzahlung oder der Gutschrift ent-
            stehenden Aufwendungen; Rückzahlun-
            gen, die sich auf die Kosten für Haushalts-
            energie beziehen, bleiben insoweit außer
            Betracht.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die
            Zusicherung des“ die Wörter „für die Leis-

            tungserbringung bisher örtlich zuständi-
            gen“ eingefügt.
        bb) In Satz 2 werden der Schlusspunkt durch
            ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
            satz angefügt:
            „der für den Ort der neuen Unterkunft ört-
            lich zuständige kommunale Träger ist zu
            beteiligen.“
      c) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

        „Leistungen für Unterkunft und Heizung wer-
        den Personen, die das 25. Lebensjahr noch
        nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn
        diese vor der Beantragung von Leistungen in

        eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die

        Voraussetzungen für die Gewährung der Leis-

        tungen herbeizuführen.“

      d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugs-

        kosten können bei vorheriger Zusicherung

        durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen
        kommunalen Träger übernommen werden; eine
        Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung
        durch den am Ort der neuen Unterkunft zu-
        ständigen kommunalen Träger übernommen
        werden.“

      e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
         fügt:
           „(7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten
        Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe
        oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch
        oder Leistungen nach dem Bundesausbil-
        dungsförderungsgesetz erhalten und deren
        Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3,
        § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1
        Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1
        Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung
        mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförde-
        rungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu
        ihren ungedeckten angemessenen Kosten für
        Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1
        Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme
        der Leistungen für Unterkunft und Heizung

        nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.“

22.   § 23 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Weitergehende Leistungen sind ausgeschlos-
        sen.“
      b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erst-
            ausstattungen bei Schwangerschaft und
            Geburt sowie“.
23.   § 24 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
            und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
            lebenden Angehörigen erstmalig nach
            dem Ende des Bezuges von Arbeitslosen-
            geld zustehenden Arbeitslosengeld II nach
            § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein
            Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der
            Zuschlag neu festzusetzen.“
BGBl. 2006, Seite 1710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1710
       b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
          fügt:
            „(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr
         1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf
            höchstens 80 Euro,
         2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und

         3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in

            Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden
            minderjährigen Kinder auf höchstens
            30 Euro pro Kind

         begrenzt.“
24.    § 26 wird wie folgt geändert:
       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 26

              Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen“.
       b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , § 231
          Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches“ gestri-
          chen.

       c) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird nach den Wörtern
          „der zum“ die Angabe „1. Januar“ durch die
          Angabe „1. Oktober“ ersetzt.
       d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
          fügt:

            „(3) Die Bundesagentur übernimmt auf An-
         trag im erforderlichen Umfang die Aufwendun-
         gen für die angemessene Kranken- und Pflege-
         versicherung, soweit Personen allein durch
         diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.
         Die Bundesagentur soll die Aufwendungen un-
         mittelbar an die Krankenkasse oder das Versi-
         cherungsunternehmen zahlen, wenn die
         zweckentsprechende Verwendung durch die
         betreffende Person nicht sichergestellt ist.“
25.    In § 27 werden die Wörter „Bundesministerium für
       Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundes-
       ministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt und
       die Wörter „und dem Bundesministerium für Ge-
       sundheit und Soziale Sicherung“ gestrichen.

26.    § 28 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „auch“
          die Wörter „an behinderte Menschen, die das
          15. Lebensjahr vollendet haben,“ eingefügt.
       b) In Nummer 3 werden der Schlusspunkt durch
          ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4
          angefügt:
         „4. nichterwerbsfähige Personen erhalten ei-
             nen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der
             nach § 20 maßgebenden Regelleistung,
             wenn sie Inhaber eines Ausweises nach

             § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem

             Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn

             bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf

             wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder

             § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.“

27.    In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
       ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
       Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
       les“ ersetzt.

28.   § 31 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 31
                        Absenkung und
               Wegfall des Arbeitslosengeldes II
               und des befristeten Zuschlages“.
      b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie

         folgt gefasst:

         „c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeits-
             gelegenheit, ein zumutbares Angebot nach
             § 15a oder eine sonstige in der Eingliede-
             rungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme
             aufzunehmen oder fortzuführen, oder“.
      c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Bei der ersten wiederholten Pflichtver-
         letzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosen-
         geld II um 60 vom Hundert der für den er-
         werbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maß-
         gebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder
         weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach
         Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100
         vom Hundert gemindert. Bei wiederholter
         Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Ar-
         beitslosengeld II um den Vomhundertsatz ge-
         mindert, der sich aus der Summe des in Ab-
         satz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem
         der jeweils vorangegangenen Absenkung nach
         Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz
         ergibt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt
         nicht vor, wenn der Beginn des vorangegange-
         nen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zu-
         rückliegt. Bei Minderung des Arbeitslosengel-
         des II nach Satz 2 kann der Träger unter Be-
         rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
         die Minderung auf 60 vom Hundert der für
         den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach
         § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen,
         wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich
         nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten
         nachzukommen. Bei einer Minderung des Ar-
         beitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hun-
         dert der nach § 20 maßgebenden Regelleis-
         tung kann der zuständige Träger in angemes-

         senem Umfang ergänzende Sachleistungen
         oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zu-
         ständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 er-
         bringen, wenn der Hilfebedürftige mit minder-
         jährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.“
      d) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil das
         Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.
      e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
         aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5
             eingefügt:

            „Bei wiederholter Pflichtverletzung nach

            Absatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosen-

            geld II um 100 vom Hundert gemindert.

            Bei wiederholter Pflichtverletzung nach

            Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um

            den Vomhundertsatz gemindert, der sich
            aus der Summe des in Absatz 2 genannten
            Vomhundertsatzes und dem der jeweils vo-
            rangegangenen Absenkung nach Absatz 2
            zugrunde liegenden Vomhundertsatz er-
BGBl. 2006, Seite 1711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1711
            gibt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei
            einer Minderung des Arbeitslosengeldes II
            nach Satz 2 kann der Träger unter Berück-
            sichtigung aller Umstände des Einzelfalls
            Leistungen für Unterkunft und Heizung er-
            bringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebe-
            dürftige sich nachträglich bereit erklärt,
            seinen Pflichten nachzukommen.“
        bb) Im neuen Satz 6 werden das Wort „soll“
            durch das Wort „kann“ und die Angabe
            „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
        cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben.

      f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden der Schlusspunkt durch
            ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
            satz angefügt:

            „in den Fällen von Absatz 4 Nr. 3 Buch-

            stabe a treten Absenkung und Wegfall mit

            Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen

            des Anspruchs nach dem Dritten Buch

            ein.“

        bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 einge-
            fügt:
            „Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die
            das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das
            25. Lebensjahr vollendet haben, kann der
            Träger die Absenkung und den Wegfall
            der Regelleistung unter Berücksichtigung
            aller Umstände des Einzelfalls auf sechs
            Wochen verkürzen.“

        cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

29.   § 33 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 33

                 Übergang von Ansprüchen
         (1) Haben Empfänger von Leistungen zur Si-
      cherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für
      die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch
      gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger
      ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleiste-
      ten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen
      nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger
      Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung
      des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wä-
      ren. Der Übergang wird nicht dadurch ausge-
      schlossen, dass der Anspruch nicht übertragen,
      verpfändet oder gepfändet werden kann. Unter-
      haltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen
      zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Aus-
      kunftsanspruch auf die Träger der Leistungen
      nach diesem Buch über.
         (2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem
      Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberech-
      tigte Person

      1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemein-
         schaft lebt,

      2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den

         Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies

         gilt nicht für Unterhaltsansprüche

        a) minderjähriger Hilfebedürftiger,

        b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr
           noch nicht vollendet und die Erstausbildung
           noch nicht abgeschlossen haben,
        gegen ihre Eltern,

      3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflich-
         teten steht und
        a) schwanger ist oder
        b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines
           sechsten Lebensjahres betreut.
      Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit
      der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung
      erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit
      das Einkommen und Vermögen der unterhaltsver-
      pflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu
      berücksichtigende Einkommen und Vermögen
      übersteigt.
         (3) Für die Vergangenheit können die Träger

      der Leistungen nach diesem Buch außer unter

      den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts

      nur von der Zeit an den Anspruch geltend ma-

      chen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Er-

      bringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben.
      Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere
      Zeit erbracht werden muss, können die Träger
      der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe
      der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch
      auf künftige Leistungen klagen.
         (4) Die Träger der Leistungen nach diesem
      Buch können den auf sie übergegangenen An-
      spruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der
      Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltend-
      machung rückübertragen und sich den geltend

      gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten,
      mit denen der Leistungsempfänger dadurch
      selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über
      die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivil-
      rechtsweg zu entscheiden.
        (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches
      gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.“
30.   Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

                             „§ 34a
                     Ersatzansprüche
             der Träger der Grundsicherung für
        Arbeitsuchende nach sonstigen Vorschriften
         Bestimmt sich das Recht des Trägers der
      Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatz seiner
      Aufwendungen von einem anderen zu verlangen,
      gegen den die Leistungsberechtigten einen An-
      spruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vor-
      schriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Auf-
      wendungen auch solche Leistungen zur Siche-
      rung des Lebensunterhalts, die an den nicht ge-
      trennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
      des Hilfebedürftigen erbracht wurden sowie an
      dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Le-
      bensjahr noch nicht vollendet hatten.“

31.   Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:
      „Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht fest-

      stellbar, so ist der Träger der Grundsicherung für

      Arbeitsuchende örtlich zuständig, in dessen Be-

      reich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tat-
      sächlich aufhält.“
BGBl. 2006, Seite 1712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1712
32.    § 36a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 36a

                       Kostenerstattung
                 bei Aufenthalt im Frauenhaus

          Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zu-
       flucht, ist der kommunale Träger am bisherigen
       gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem
       durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen
       kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die
       Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauen-
       haus zu erstatten.“

33.    Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
          „(3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maß-
       gabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf
       des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstat-
       tung der anderen Leistung bindend geworden ist,
       nachzuholen ist.“

33a. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf
       Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei
       denen eine Veränderung der Verhältnisse in die-
       sem Zeitraum nicht zu erwarten ist.“

34.    § 44a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 44a

                      Feststellung von
            Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit

         (1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Ar-
       beitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.
       Sofern

       1. der kommunale Träger,

       2. ein anderer Leistungsträger, der bei voller Er-
          werbsminderung zuständig wäre oder
       3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit
          Leistungen der Krankenversicherung zu erbrin-
          gen hätte,

       der Feststellung widerspricht, entscheidet die ge-
       meinsame Einigungsstelle; der Widerspruch ist zu
       begründen.

          (2) Entscheidet die gemeinsame Einigungsstel-
       le, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grund-
       sicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, steht
       der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Trä-
       ger ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103
       des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürfti-
       gen eine andere Leistung zur Sicherung des Le-
       bensunterhalts zuerkannt wird. § 103 Abs. 3 des
       Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeit-
       punkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflich-
       tung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopfer-

       fürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Wider-
       spruchs gegen die Feststellung der Agentur für
       Arbeit ist.“

35.    § 44b wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den
          nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerich-
          teten Job-Centern“ gestrichen.

      b) In Absatz 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
        „Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft

        führt die zuständige oberste Landesbehörde
        oder die von ihr bestimmte Stelle im Beneh-
        men mit dem Bundesministerium für Arbeit
        und Soziales.“

36.   § 45 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird aufgehoben.
        bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Der gemeinsamen Einigungsstelle gehö-
            ren ein Vorsitzender und jeweils ein Vertre-
            ter der Agentur für Arbeit und des Trägers
            nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an,
            der der Feststellung der Agentur für Arbeit
            widerspricht. Widerspricht die Krankenkas-
            se, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der
            Krankenversicherung zu erbringen hätte,
            gehört der gemeinsamen Einigungsstelle
            auch der Leistungsträger nach § 44a Abs. 1
            Satz 2 Nr. 1 und 2 an. Die Krankenkasse
            kann die gemeinsame Einigungsstelle an-
            rufen und an ihren Sitzungen teilnehmen.“
      b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesminis-

         terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
         Wörter „Bundesministerium für Arbeit und So-

         ziales“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Si-
         cherung“ gestrichen.

37.   In § 46 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-
      ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
      Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
      les“, die Wörter „ergänzende andere“ durch die
      Wörter „andere oder ergänzende“ und die Wörter

      „Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“
      durch die Wörter „Mittel nach Absatz 1 Satz 4“
      ersetzt.
38.   § 47 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 werden der Schlusspunkt durch
            ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
            satz angefügt:

            „es kann organisatorische Maßnahmen zur
            Wahrung der Interessen des Bundes an der
            Umsetzung der Grundsicherung für Arbeit-
            suchende treffen.“

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Das Bundesministerium für Arbeit und So-
            ziales kann allgemeine Verwaltungsvor-
            schriften für die Abrechnung der Aufwen-
            dungen der Grundsicherung für Arbeitsu-
            chende erlassen.“

      b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die

         Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und
         Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium
         für Arbeit und Soziales“ ersetzt.

39.   In § 48 Satz 1 und 2 Nr. 1 werden jeweils die Wör-
      ter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
      durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit
      und Soziales“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 1713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1713
40.   § 49 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
         „in allen Dienststellen“ die Wörter „und Ar-
         beitsgemeinschaften nach § 44b“ eingefügt.
      b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesminis-
         terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
         Wörter „Bundesministerium für Arbeit und So-
         ziales“ ersetzt.

41.   § 50 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die Bundesagentur, die kommunalen
        Träger, die zugelassenen kommunalen Träger,
        die für die Bekämpfung von Leistungsmiss-
        brauch und illegaler Beschäftigung zuständi-
        gen Stellen und mit der Wahrnehmung von
        Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegen-
        seitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur
        Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch
        oder dem Dritten Buch erforderlich ist.“
      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

           „(2) Soweit Arbeitsgemeinschaften die Auf-
        gaben der Agenturen für Arbeit wahrnehmen
        (§ 44b Abs. 3 Satz 1), ist die Bundesagentur
        verantwortliche Stelle nach § 67 Abs. 9 des
        Zehnten Buches.“
42.   In § 51 werden nach den Wörtern „Aufgaben nach
      diesem Buch“ die Wörter „einschließlich der Er-
      bringung von Leistungen zur Eingliederung in Ar-
      beit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch“
      eingefügt.

43.   § 51b wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein
            Komma ersetzt und folgende Nummer 4
            angefügt:
            „4. die Stellenangebote, die ihnen von den
                Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Ver-
                mittlung gemeldet wurden.“
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Für jedes der in Satz 1 Nr. 4 genannten
            Stellenangebote übermitteln die zuständi-
            gen Träger einen Datensatz unter Angabe
            eines eindeutigen Identifikationsmerk-
            mals.“
      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
         fügt:
            „(3a) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4
        sind Angaben über Betriebsnummer oder
        Name und Anschrift des Betriebes, die Anzahl
        der gemeldeten und offenen Stellen, die Art der
        Stellen und deren frühestmöglichen Beset-
        zungstermin, die geforderte Arbeitszeit, den
        gewünschten Beruf, Altersbegrenzungen der
        Stellen, den Arbeitsort sowie den Wirtschafts-
        zweig des meldenden Betriebes und – sofern
        es sich um befristete Stellen handelt – die Be-
        fristungsdauer zu erheben und zu übermitteln.
        Für Ausbildungsstellen sind darüber hinaus
        Angaben zur Ausbildungseignung des melden-
        den Betriebes und zum Ausbildungsbeginn er-
        forderlich.“

      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Angabe „1 bis 3“ wird durch die An-
             gabe „1 bis 3a“ ersetzt.
         bb) Nach dem Wort „erhobenen“ werden die
             Wörter „und übermittelten“ eingefügt.
         cc) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch
             ein Komma ersetzt.

         dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

            „3. bei der Erstellung von Statistiken, Ein-
                gliederungsbilanzen und Controllingbe-
                richten durch die Bundesagentur, der
                laufenden Berichterstattung und der
                Wirkungsforschung nach § 6c und den
                §§ 53 bis 55,“.
         ee) Folgende Nummern 4 und 5 werden ange-
             fügt:

            „4. bei der Durchführung des automatisier-
                ten Datenabgleichs nach § 52 sowie
            5. bei der Bekämpfung von Leistungs-
               missbrauch.“

44.   In § 51c werden die Wörter „Bundesministerium
      für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bun-
      desministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
45.   § 52 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
             fasst:

            „Die Bundesagentur und die zugelassenen
            kommunalen Träger überprüfen Personen,
            die Leistungen nach diesem Buch bezie-
            hen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und
            1. Oktober im Wege des automatisierten
            Datenabgleichs daraufhin,“.
         bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 45d
             Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt.
         cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „dient,“
             das Wort „und“ gestrichen.
         dd) In Nummer 5 werden der Schlusspunkt
             durch ein Komma ersetzt und folgende
             Nummern 6 und 7 angefügt:
            „6. ob und in welcher Höhe und für welche
                Zeiträume von ihnen Leistungen der
                Bundesagentur als Träger der Arbeits-
                förderung nach dem Dritten Buch bezo-
                gen werden oder wurden,
            7. ob und in welcher Höhe und für welche
               Zeiträume von ihnen Leistungen ande-
               rer Träger der Grundsicherung für Ar-
               beitsuchende bezogen werden oder
               wurden.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ge-
             setz“ durch das Wort „Buch“ ersetzt.

         bb) In Nummer 4 wird das Wort „Sozialversi-
             cherungsnummer“ durch das Wort „Versi-
             cherungsnummer“ ersetzt.
      c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesminis-
         terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
         Wörter „Bundesministerium für Arbeit und So-
BGBl. 2006, Seite 1714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1714
         ziales“ ersetzt und die Wörter „im Einverneh-
         men mit dem Bundesministerium für Gesund-
         heit und Soziale Sicherung“ gestrichen.
46.    Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

                             „§ 52a
                    Überprüfung von Daten

          (1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen,

       die Leistungen nach diesem Buch beantragt ha-
       ben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft ein-
       holen
       1. über die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 11 des Stra-
          ßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über
          ein Fahrzeug, für das die Person als Halter ein-
          getragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregis-
          ter;

       2. aus dem Melderegister nach § 21 des Melde-

          rechtsrahmengesetzes und dem Ausländer-

          zentralregister,

       soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmiss-
       brauch erforderlich ist.
          (2) Die Agentur für Arbeit darf Daten von Per-
       sonen, die Leistungen nach diesem Buch bean-
       tragt haben, beziehen oder bezogen haben und
       die Wohngeld beantragt haben, beziehen oder
       bezogen haben, an die nach dem Wohngeldge-
       setz zuständige Behörde übermitteln, soweit dies
       zur Feststellung der Voraussetzungen des Aus-
       schlusses vom Wohngeld (§ 1 Abs. 2 des Wohn-

       geldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung
       der in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Daten
       ist zulässig. Die in Absatz 1 genannten Behörden
       führen die Überprüfung durch und teilen das Er-
       gebnis der Überprüfungen der Agentur für Arbeit
       unverzüglich mit. Die in Absatz 1 und Satz 1 ge-
       nannten Behörden haben die ihnen übermittelten
       Daten nach Abschluss der Überprüfung unver-
       züglich zu löschen.“
47.    § 53 wird wie folgt geändert:

       a) Der Überschrift werden die Wörter „und Über-
          mittlung statistischer Daten“ angefügt.
       b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
       c) In Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die
          Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und
          Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium

          für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
       d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4
          bis 7 angefügt:

            „(4) Die Bundesagentur stellt den statisti-

         schen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte

         die für Zwecke der Planungsunterstützung und

         für die Sozialberichterstattung erforderlichen
         Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und
         Grundsicherungsstatistik zur Verfügung.
            (5) Die Bundesagentur kann dem Statisti-
         schen Bundesamt und den statistischen Äm-
         tern der Länder für Zwecke der Planungsunter-
         stützung und für die Sozialberichterstattung für
         ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabel-
         len der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungs-
         statistik zur Verfügung stellen. Sie ist berech-
         tigt, dem Statistischen Bundesamt und den

        statistischen Ämtern der Länder für ergän-
        zende Auswertungen anonymisierte und pseu-
        donymisierte Einzeldaten zu übermitteln. Bei
        der Übermittlung von pseudonymisierten Ein-
        zeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu
        generierende Pseudonyme zu ersetzen. Nicht
        pseudonymisierte Anschriften dürfen nur zum
        Zwecke der Zuordnung zu statistischen Blö-

        cken übermittelt werden.

           (6) Die Bundesagentur ist berechtigt, für
        ausschließlich statistische Zwecke den zur
        Durchführung statistischer Aufgaben zuständi-
        gen Stellen der Gemeinden und Gemeindever-
        bände für ihren Zuständigkeitsbereich Daten
        und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsi-
        cherungsstatistik sowie anonymisierte und
        pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln,

        soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5

        Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben

        sind. Bei der Übermittlung von pseudonymi-
        sierten Einzeldaten sind die Namen durch je-
        weils neu zu generierende Pseudonyme zu er-
        setzen. Dabei dürfen nur Angaben zu kleinräu-
        migen Gebietseinheiten, nicht aber die ge-
        nauen Anschriften übermittelt werden.
           (7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches
        gelten entsprechend. § 282a des Dritten Bu-
        ches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Ta-
        bellen der Arbeitsmarkt- und Grundsiche-

        rungsstatistik auch den zur Durchführung sta-
        tistischer Aufgaben zuständigen Stellen der
        Kreise und kreisfreien Städte sowie der Ge-
        meinden und Gemeindeverbänden übermittelt
        werden dürfen, soweit die Voraussetzungen
        nach § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistik-
        gesetzes gegeben sind.“

47a. In § 55 Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-
     terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
     „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-
     setzt.

48.   § 58 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
         ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätig-
         keit überträgt“ gestrichen.

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Wer eine laufende Geldleistung nach
        diesem Buch beantragt hat oder bezieht und
        gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist ver-

        pflichtet, dem Arbeitgeber den für die Beschei-

        nigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen

        Vordruck unverzüglich vorzulegen.“

49.   In § 60 Abs. 5 werden die Wörter „oder ihm gegen
      Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt“
      gestrichen.
50.   § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die
         Bundesagentur,“ die Wörter „in den Fällen
         des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemein-
         schaft und in den Fällen des § 6a der zugelas-
         sene kommunale Träger,“ angefügt.
BGBl. 2006, Seite 1715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1715
      b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die
         Bundesagentur“ ein Komma und die Wörter
         „in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Ar-
         beitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a
         der zugelassene kommunale Träger,“ einge-
         fügt.
50a. In § 65 Abs. 5 werden die Angabe „200“ durch die
     Angabe „150“ und die Angabe „13 000“ durch die
     Angabe „9 750“ ersetzt.

51.   Die §§ 65a und 65b werden aufgehoben.
51a. In § 65c wird die Angabe „§ 44a Satz 2“ durch die
     Angabe „§ 44a Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
52.   § 65e wird wie folgt gefasst:
                           „§ 65e
            Übergangsregelung zur Aufrechnung

         Der zuständige Träger der Leistungen nach die-
      sem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der
      Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Hilfebe-
      dürftigen mit Geldleistungen zur Sicherung des
      Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des
      § 43 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen
      eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten
      zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem
      Buch beschränkt.“

53.   § 66 wird aufgehoben.

54.   Nach § 68 wird folgender § 69 angefügt:
                            „§ 69

                          Gesetz
                  zur Fortentwicklung der
             Grundsicherung für Arbeitsuchende
         (1) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in der bis zum
      31. Juli 2006 geltenden Fassung ist weiterhin an-
      zuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem
      1. August 2006 beginnen.

         (2) § 31 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2
      bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzun-
      gen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichti-
      gung finden.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie
folgt geändert:

 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe
         eingefügt:

        „§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahr-

              nehmung der Aufgaben der Grundsi-

              cherung für Arbeitsuchende zuständi-

              gen Agenturen für Arbeit, zugelassenen

              kommunalen Trägern und Arbeitsge-

              meinschaften“.

      b) Die Angaben zum Vierten Abschnitt des Vierten
         Kapitels werden wie folgt gefasst:

                        „Vierter Abschnitt
                     Förderung der Aufnahme
                   einer selbständigen Tätigkeit

        § 57        Gründungszuschuss
        § 58        Dauer und Höhe der Förderung“.
     c) Die Angabe zu § 235b wird wie folgt gefasst:
        „§ 235b     (weggefallen)“.

     d) Die Angabe „§§ 397 bis 403 (weggefallen)“
        wird durch die Angaben
        „§ 397      Automatisierter Datenabgleich
        §§ 398 bis 403 (weggefallen)“
        ersetzt.
1a. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Überbrückungs-
    geld“ durch das Wort „Gründungszuschuss“ er-
    setzt.

2.   § 9 Abs. 1a wird aufgehoben.
3.   Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                             „§ 9a

              Zusammenarbeit mit den für
            die Wahrnehmung der Aufgaben
         der Grundsicherung für Arbeitsuchende
     zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen
     kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften

        Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige nach
     dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeits-
     förderung, so sind die Agenturen für Arbeit ver-
     pflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der
     Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
     zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen
     kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften
     zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese un-
     verzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für
     die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsiche-
     rung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen,
     insbesondere über

     1. die für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne
        des Zweiten Buches vorgesehenen und er-
        brachten Leistungen der aktiven Arbeitsförde-
        rung sowie
     2. über die bei diesen Personen eintretenden
        Sperrzeiten.“

4.   § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Leistungen nach den §§ 35, 37, 37c, nach
     dem Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt
     des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100
     Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den
     §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§ 109
     und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160 bis 162, nach
     dem Fünften Kapitel, nach dem Ersten, Fünften
     und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels so-
     wie nach den §§ 417, 421f, 421i, 421k und 421m
     werden nicht an oder für erwerbsfähige Hilfebe-

     dürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht.

     Sofern die Bundesagentur für Arbeit für die Er-

     bringung von Leistungen nach § 35 besondere

     Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerich-

     tet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen

     agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie
     die dort angebotenen Vermittlungsleistungen ab-
     weichend von Satz 1 auch an oder für erwerbs-
BGBl. 2006, Seite 1716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1716
       fähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Bu-
       ches. Eine Leistungserbringung an oder für er-
       werbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten
       Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92
       des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt.
       Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach
       Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichti-
       gem Grund ablehnen. Abweichend von Satz 1
       werden die Leistungen nach den §§ 35, 37 Abs. 4,
       den §§ 102, 103 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111
       auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im
       Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen An-

       spruch auf Arbeitslosengeld haben.“

4a. Im Vierten Kapitel wird der Vierte Abschnitt wie
    folgt gefasst:

                      „Vierter Abschnitt

                      Förderung der
           Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

                             § 57

                     Gründungszuschuss

          (1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer
       selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Ar-
       beitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des

       Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in
       der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch
       auf einen Gründungszuschuss.

         (2) Ein Gründungszuschuss         wird   geleistet,
       wenn der Arbeitnehmer

       1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

         a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen
            nach diesem Buch hat oder

         b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Ar-
            beitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem
            Buche gefördert worden ist,
       2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch
          über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von
          mindestens 90 Tagen verfügt,

       3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der

          Existenzgründung nachweist und

       4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aus-
          übung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

       Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenz-
       gründung ist der Agentur für Arbeit die Stellung-
       nahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen;
       fachkundige Stellen sind insbesondere die Indus-
       trie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
       berufsständische Kammern, Fachverbände und
       Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an
       den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung
       der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für
       Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maß-
       nahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbe-
       reitung der Existenzgründung verlangen.

          (3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleis-
       tet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142
       bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.

        (4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
     nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme
     einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch
     noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser
     Frist kann wegen besonderer in der Person des
     Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen wer-
     den.
        (5) Geförderte Personen haben ab dem Monat,
     in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen
     Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

                           § 58

              Dauer und Höhe der Förderung

        (1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer
     von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der
     Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezo-
     gen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, ge-
     leistet.

        (2) Der Gründungszuschuss kann für weitere
     sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro

     geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre
     Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen
     darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die
     Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stel-
     lungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.“

5.   § 61 Abs. 4 wird aufgehoben.

5a. In § 128 Abs. 1 werden in Nummer 8 der Schluss-
    punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
    Nummer 9 angefügt:

     „9. die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf
         einen Gründungszuschuss in der Höhe des
         zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt
         worden ist.“

6.   § 235b wird aufgehoben.

7.   Nach § 396 wird folgender § 397 eingefügt:
                          „§ 397
              Automatisierter Datenabgleich
        (1) Die Bundesagentur darf Angaben zu Perso-
     nen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt
     haben, beziehen oder innerhalb der letzten neun
     Monate bezogen haben, regelmäßig automatisiert

     mit den von der Datenstelle der Träger der Ren-

     tenversicherung nach § 36 Abs. 3 der Datenerfas-
     sungs- und Übermittlungsverordnung übermittel-
     ten Daten nach § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5,
     6 und 8, Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch-
     stabe c sowie Abs. 8 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe a und d
     des Vierten Buches, jeweils auch in Verbindung
     mit § 28a Abs. 9 des Vierten Buches, abgleichen,
     soweit dies für die Entscheidung über die Erbrin-
     gung oder die Erstattung von Leistungen nach
     diesem Buch erforderlich ist.

        (2) Nach Durchführung des Abgleichs hat die
     Bundesagentur die Daten, die für die in Absatz 1
     genannten Zwecke nicht erforderlich sind, unver-
     züglich zu löschen. Die übrigen Daten dürfen nur
     für die in Absatz 1 genannten Zwecke und für die
     Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
     keiten verwendet werden, die im Zusammenhang
     mit der Beantragung oder dem Bezug von Leis-
     tungen stehen.“
BGBl. 2006, Seite 1717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1717
 8.   Die Angabe „§§ 397 bis 403 (weggefallen)“ wird
      durch die Angabe „§§ 398 bis 403 (weggefallen)“
      ersetzt.

 9.   Dem § 434j Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Stellt eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäf-

      tigung gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3

      zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, den

      Antrag nach dem 31. Mai 2006, gilt Satz 1 mit der

      Einschränkung, dass die Tätigkeit oder Beschäfti-

      gung nach dem 31. Dezember 2003 aufgenom-

      men worden sein muss.“

10.   Nach § 434n wird folgender § 434o eingefügt:
                           „§ 434o
                          Gesetz
                  zur Fortentwicklung der
             Grundsicherung für Arbeitsuchende

        Für Personen, die ausschließlich auf Grund der

      Voraussetzung in § 57 Abs. 2 Nr. 2 keinen An-

      spruch auf einen Gründungszuschuss haben, ist

      § 57 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fas-

      sung bis zum 1. November 2006 anzuwenden.“

                        Artikel 3
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung

der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt
geändert:

1. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder eine

   entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Bu-
   ches“ gestrichen.
2. § 71b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. den Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 2
          des Dritten Buches,“.

  b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-

     mern 2 bis 4.

                       Artikel 3a
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-

setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-

zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),

das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni

2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „darf“ durch die
   Wörter „und der zur sozialen Sicherung vorgesehene
   Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Drit-
   ten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen“
   ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „An-
   spruch auf einen“ die Wörter „monatlichen Grün-
   dungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder
   einen“ eingefügt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 3 Satz 1 Nr. 3a erster Halbsatz des Sechsten

Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversi-

cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom

19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zu-

letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2006

(BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden die Wör-

ter „oder dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten

Buches zuständigen Träger“ gestrichen.

                       Artikel 5
                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation

und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-

setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. S. 1046, 1047), zuletzt

geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April

2006 (BGB. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 6a Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teil-
        habe am Arbeitsleben nach dem Zweiten
        Buch“.

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

                          „§ 6a

                 Rehabilitationsträger für
               Leistungen zur Teilhabe am

          Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch

     Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilita-
  tionsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Ar-
  beitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürf-
  tige im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein
  anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zu-
  ständigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zuge-
  lassenen kommunalen Trägers für die Leistungen zur

  beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach

  § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt.
  Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zu-
  ständige Arbeitsgemeinschaft oder den zugelasse-
  nen kommunalen Träger und den Hilfebedürftigen
  schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbe-
  darf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die Arbeits-

  gemeinschaft oder der zuständige kommunale Trä-

  ger entscheidet unter Berücksichtigung des Einglie-

  derungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über

  die Leistungen zur beruflichen Teilhabe.“

3. In § 33 Abs. 3 Nr. 5 wird das Wort „Überbrückungs-
   geld“ durch das Wort „Gründungszuschuss“ ersetzt.

                       Artikel 6

                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
BGBl. 2006, Seite 1718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1718
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird

wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der
   Sozialhilfe“ die Wörter „ , der Grundsicherung für Ar-

   beitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewer-

   berleistungsgesetz“ eingefügt.

2. § 116 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

      „(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger
   der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
   Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im
   Sinne dieser Vorschrift.“

                       Artikel 7
                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch
  In § 60 Abs. 7 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),

das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juni

2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden

nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „und

Winterausfallgeld“ gestrichen und durch die Wörter

„Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bun-
desagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher
von Berufsausbildungsbeihilfe“ ersetzt.

                       Artikel 8

                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie
folgt geändert:
1. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „eheähnlicher“
   die Wörter „oder lebenspartnerschaftsähnlicher“
   eingefügt.

2. In § 21 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
   „Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht
   hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind,
   Leistungen nach § 34 erhalten.“

3. § 31 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstaus-
       stattungen bei Schwangerschaft und Geburt so-
       wie“.

4. In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe
   „§ 45d Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt.

                       Artikel 9

                     Änderung
             des Sozialgerichtsgesetzes

   In § 75 Abs. 2 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7
des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)
geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort
„Versicherungsträger“ die Wörter „ , ein Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der So-
zialhilfe“ eingefügt.

                      Artikel 9a

          Änderung des Wohngeldgesetzes

  Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), ge-
ändert durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes vom

22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt

geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b wird folgende Num-
   mer 1c eingefügt:

  „1c. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Bu-
       ches Sozialgesetzbuch,“.
2. In § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe
   „§ 45d Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt.

                      Artikel 10
                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,

1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes

vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt ge-

ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Vier-
   ten Teil der Klammerzusatz „(Arbeitslosenhilfe)“ ge-
   strichen.

2. In der Überschrift des Vierten Teils wird der Klam-
   merzusatz „(Arbeitslosenbeihilfe)“ gestrichen.

3. § 86a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Sofern wegen der Gewährung von Über-
     gangsgebührnissen kein Anspruch auf Arbeitslo-
     senbeihilfe besteht, steht der Bezug von Über-
     gangsgebührnissen bei der Anwendung des
     § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem
     Bezug von Arbeitslosengeld gleich. Dabei sind
     die Zuschläge zum Arbeitslosengeld II nach § 24
     des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch so zu be-
     fristen und zu bemessen, dass die Summe der
     Bezugszeiträume von Übergangsgebührnissen
     und der befristeten Zuschläge 36 Monate beträgt
     und in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als

     der um 50 vom Hundert verminderte Zuschlag
     gezahlt wird.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

  c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1
     gilt nicht“ durch die Wörter „Die Absätze 1 und 2
     gelten nicht“ ersetzt.

                      Artikel 10a

                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

   In § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Über-
brückungsgeld“ ein Komma und die Wörter „der Grün-
dungszuschuss“ eingefügt.
BGBl. 2006, Seite 1719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1719
                       Artikel 11
                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes

   § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I
S. 458), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

   „Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden.

   Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antrag-
   stellung erbracht.“

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für

   ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zu-

   mutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ein-

   kommen des Kindes zu erzielen.“

3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einem Betrag“
   durch die Wörter „einen Betrag“ und das Wort „ent-
   spricht“ durch die Wörter „nicht übersteigt“ ersetzt.
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt,
   wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimm-
   ten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Ver-
   lustes von anderen höheren Ansprüchen nicht gel-
   tend machen zu wollen. In diesen Fällen unterrichtet
   die Familienkasse den für den Wohnort des Berech-
   tigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Ar-
   beitsuchende über die Erklärung. Die Erklärung nach
   Satz 1 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
   werden.“

                       Artikel 12
                     Änderung
            des Straßenverkehrsgesetzes

  In § 35 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die
Wörter „ , Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-
suchende“ eingefügt.

                       Artikel 13
                   Änderung der
       Einigungsstellen-Verfahrensverordnung
  Die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom
23. November 2004 (BGBl. I S. 2916) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden der Schlusspunkt ge-
   strichen und die Wörter „oder der Krankenkasse, die
   bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversi-
   cherung zu erbringen hätte.“ angefügt.

2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leis-
   tungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte,
   kann an den Sitzungen teilnehmen.“
3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
   agentur für Arbeit oder dem Träger der anderen Leis-
   tung“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Ar-

  beit, dem Träger der anderen Leistung oder der
  Krankenkasse“ ersetzt.

                      Artikel 14

                 Änderung der
   Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
   Die    Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2273), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „und der
     Kopfstelle“ gestrichen.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern

     „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter

     „mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen

     Träger“ eingefügt.

  c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:
                          „§ 1a
                   Verfahren bei den
           zugelassenen kommunalen Trägern
     Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in
  den Datenabgleich alle Personen ein, die im Ab-
  gleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsi-
  cherung für Arbeitsuchende erhalten haben. § 1
  Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.

                           § 1b
               Verfahren bei der Kopfstelle

     (1) Die Kopfstelle
  1. übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Trä-
     ger der Arbeitsförderung), der Deutschen Renten-
     versicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deut-
     schen Post AG (für die übrigen Träger der Ren-
     tenversicherung und der Unfallversicherung),
     dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zen-
     tralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Aus-
     kunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats,
     der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfrage-
     datensätze; sie übermittelt dem Bundeszentral-
     amt für Steuern einen um die Daten „Versiche-
     rungsnummer“ und „Geburtsort“ verminderten
     Anfragedatensatz,
  2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle
     der Träger der Rentenversicherung nach § 2
     Abs. 5.
  Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt wer-
  den, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Daten-
  abgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist.
  Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger
  der Rentenversicherung führen den Datenabgleich
  nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdaten-
  sätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den
  Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.
     (2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur
  für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trä-
  gern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen
  die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten
  Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die
  Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von
BGBl. 2006, Seite 1720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1720
  zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt
  haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die

  Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen
  Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vo-
  rangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesent-
  lich abweichen.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht
       die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm ge-
       speicherten Daten ab zur Feststellung
       1. von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungs-
          auftrag erteilt worden ist, und von Namen
          und Anschrift des Empfängers des Freistel-
          lungsauftrags,
       2. von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie
          2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im
          Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
          (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) mitgeteilt wurden.“

  b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“
     die Wörter „und der Grundsicherung für Arbeit-
     suchende“ eingefügt.

  c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die
       ihr übermittelten Daten nach § 1b Abs. 1 mit
       den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststel-
       lung der Dauer des Bezugs und der monatlichen
       Höhe von laufenden Leistungen und von Einmal-
       zahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Trä-
       ger der Arbeitsförderung im Abgleichszeitraum.“

4. In § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern

   „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und die zu-
   gelassenen kommunalen Träger“ eingefügt und die
   Angabe „§ 1 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe
   „§ 1b Abs. 2“ ersetzt.

                                Das vorstehende Gesetz wird

  5. § 5 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopf-
        stelle auch die Kosten für die Vermittlung des Da-
        tenabgleichs durch die zugelassenen kommuna-
        len Träger.“
     b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „78 000“
        durch die Angabe „90 000“ ersetzt.

     c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
        Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
        setzt.

                         Artikel 15
              Neubekanntmachung des
           Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
  den Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in
  der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
  Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 16

                       Inkrafttreten

     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
  bis 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
  Kalendermonats in Kraft.
    (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in
  Kraft.

     (3) Artikel 2 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006

  in Kraft.

     (4) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 21 Buchstabe e,
  Nr. 28 Buchstabe c und e sowie Nr. 50 tritt am 1. Januar
  2007 in Kraft.

hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 20. Juli 2006
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Soziales
                                              Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1706. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9c27ffa1895648fb….