Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1706
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1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr.
Gesetz
36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006
zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Vom 20. Juli 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 9a Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 10a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 12 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Einigungsstellen-Verfahrensverord-
nung
Artikel 14 Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsver-
ordnung
Artikel 15 Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch
Artikel 16 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2006
(BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 15a Sofortangebot“.
b) Der Angabe „Unterabschnitt 1 Arbeitslosen-
geld II“ werden die Wörter „und befristeter Zu-
schlag“ angefügt.
c) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 18a Zusammenarbeit mit den für die Ar-
beitsförderung zuständigen Stellen“.
d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträ-
gen“.
e) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeits-
losengeldes II und des befristeten Zu-
schlages“.
f) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 34a Ersatzansprüche der Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach sonstigen Vorschriften“.
g) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im
Frauenhaus“.
h) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 52a Überprüfung von Daten“.
i) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Statistik und Übermittlung statisti-
scher Daten“.
j) Die Angaben zu den §§ 65a und 65b werden
wie folgt gefasst:
„§ 65a (weggefallen)
§ 65b (weggefallen)“.
k) Die Angabe zu § 65e wird wie folgt gefasst:
„§ 65e Übergangsregelung zur Aufrech-
nung“.
l) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66 (weggefallen)“.
m) Nach der Angabe zu § 67 werden folgende An-
gaben angefügt:
„§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze
§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
1a. In § 3 Abs. 3 werden der Schlusspunkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen
decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebe-
dürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsge-
meinschaft lebenden Personen. Eine davon ab-
weichende Festlegung der Bedarfe ist ausge-
schlossen.“
2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„den Antrag stellen“ die Wörter „sowie Rechtsbe-
helfe und Rechtsmittel einlegen“ eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Schlusspunkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wör-
ter angefügt:
„sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung
von Leistungsmissbrauch einrichten.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
„§ 6a“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass eine
Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b
Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann“ eingefügt.
4. In § 6a Abs. 7 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-
beit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales“ ersetzt.
5. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zugelassenen kommunalen Träger sind an
Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer ört-
lichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich
aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d
ergebenden Aufgaben.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entspre-
chend.“
6. In § 6c Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ und
die Angabe „bis 6c“ durch die Angabe „und 6b“
ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürf-
tigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende
Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Le-
benspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähi-
gen Hilfebedürftigen in einem gemein-
samen Haushalt so zusammenlebt,
dass nach verständiger Würdigung der
wechselseitige Wille anzunehmen ist,
Verantwortung füreinander zu tragen
und füreinander einzustehen,“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwor-
tung füreinander zu tragen und füreinander ein-
zustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenle-
ben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versor-
gen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermö-
gen des anderen zu verfügen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Leistungen nach diesem Buch erhält
nicht, wer in einer stationären Einrichtung un-
tergebracht ist, Rente wegen Alters oder
Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche
Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung
ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Voll-
zug richterlich angeordneter Freiheitsentzie-
hung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 er-
hält Leistungen nach diesem Buch,
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs
Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des
Fünften Buches) untergebracht ist oder
2. wer in einer stationären Einrichtung unter-
gebracht und unter den üblichen Bedingun-
gen des allgemeinen Arbeitsmarktes min-
destens 15 Stunden wöchentlich erwerbstä-
tig ist.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält
nicht, wer sich ohne Zustimmung des persön-
lichen Ansprechpartners außerhalb des in der
Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober
1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die
Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA
2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen
Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen
dieser Anordnung gelten entsprechend.“
8. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„oder des Elternteils“ die Wörter „und dessen in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners“ einge-
fügt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden der Schlusspunkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mern 7 und 8 angefügt:
„7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in ei-
nem Unterhaltstitel oder in einer notariell
beurkundeten Unterhaltsvereinbarung fest-
gelegten Betrag,
8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren
Einkommen nach dem Vierten Abschnitt
des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes oder § 71 oder § 108 des Dritten Bu-
ches bei der Berechnung der Leistungen
der Ausbildungsförderung für mindestens
ein Kind berücksichtigt wird, der nach den
Vorschriften der Ausbildungsförderung be-
rücksichtigte Betrag.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3
wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Ach-
ten Buch, der für den erzieherischen Einsatz
gewährt wird,
1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,
2. für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,

3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind
in voller Höhe
berücksichtigt.“
10. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Angabe „200“ durch
die Angabe „150“, die Angabe „4 100“ durch
die Angabe „3 100“ und die Angabe „13 000“
durch die Angabe „9 750“ ersetzt.
b) In Nummer 1a wird die Angabe „4 100“ durch
die Angabe „3 100“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Angabe „200“ durch
die Angabe „250“ und die Angabe „13 000“
durch die Angabe „16 250“ ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör-
ter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
12. In § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden der Schluss-
punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Trä-
ger anderer Sozialleistungen, der erwerbs-
fähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.“
13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Sofortangebot
Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der
letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die
der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, we-
der nach diesem Buch noch nach dem Dritten
Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung
von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten
werden.“
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b
ersetzt:
„(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die
Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des
Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten
Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Ab-
schnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapi-
tel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt
des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417,
421f, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten
Buches geregelten Leistungen erbringen. Für
Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige be-
hinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch
gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6,
§ 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1
Nr. 3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten
Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4
und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind
entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen
nach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Drit-
ten Buches können in Höhe der Gesamtkosten
gefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten
nach diesem Buch stehen den in § 421g Abs. 1
Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeits-
beschaffungs- und Strukturanpassungsmaß-
nahmen gleich.
(1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichen-
des regelt, gelten für die Leistungen nach Ab-
satz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen
des Dritten Buches mit Ausnahme der Anord-
nungsermächtigungen für die Bundesagentur
und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
(1b) Die Agentur für Arbeit als Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die
Ausbildungsvermittlung durch die für die Ar-
beitsförderung zuständigen Stellen der Bun-
desagentur wahrnehmen lassen. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates das Nähere über
die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung
und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung
von Aufwendungen bei der Ausführung des
Auftrags nach Satz 1 festzulegen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der Schlusspunkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter
angefügt:
„die weiteren Leistungen dürfen die Leis-
tungen nach Absatz 1 nicht aufstocken.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dazu“ durch die
Wörter „Zu den weiteren Leistungen“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Bundesurlaubsgesetz“ die Wörter „mit Aus-
nahme der Regelungen über das Urlaubsent-
gelt“ angefügt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „bereits zwei
Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und
der Erwerbsfähige diese“ durch die Wörter
„dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbs-
fähige die Maßnahme“ ersetzt.
15. In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-
setzt.
16. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Zusammenarbeit mit den für
die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige auch
Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die
Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommu-
nalen Träger und die Arbeitsgemeinschaften ver-
pflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben
nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförde-
rung zuständigen Dienststellen der Bundesagen-
tur für Arbeit eng zusammenzuarbeiten. Sie unter-
richten diese unverzüglich über die ihnen insoweit
bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben
der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen,
insbesondere über

1. die für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auch
Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vor-
gesehenen und erbrachten Leistungen zur Ein-
gliederung in Arbeit,
2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen
Personen.“
17. In der Überschrift zum Unterabschnitt 1 des Ab-
schnittes 2 des Kapitels 3 werden nach dem Wort
„Arbeitslosengeld II“ die Wörter „und befristeter
Zuschlag“ angefügt.
18. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Ar-
beitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemes-
senen Kosten für Unterkunft und Heizung.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als
Arbeitslosengeld II.“
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Le-
bensunterhalts umfasst insbesondere Ernäh-
rung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haus-
haltsenergie ohne die auf die Heizung entfal-
lenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens
sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehun-
gen zur Umwelt und eine Teilnahme am kultu-
rellen Leben.“
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und
Soziales“ ersetzt.
20. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Hilfe zur
Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätig-
keit“ durch die Wörter „Eingliederungshilfen nach
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Bu-
ches“ ersetzt.
21. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Erhöhen sich nach einem nicht erforderli-
chen Umzug die angemessenen Aufwen-
dungen für Unterkunft und Heizung, wer-
den die Leistungen weiterhin nur in Höhe
der bis dahin zu tragenden Aufwendungen
erbracht.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Rückzahlungen und Guthaben, die den
Kosten für Unterkunft und Heizung zuzu-
ordnen sind, mindern die nach dem Monat
der Rückzahlung oder der Gutschrift ent-
stehenden Aufwendungen; Rückzahlun-
gen, die sich auf die Kosten für Haushalts-
energie beziehen, bleiben insoweit außer
Betracht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die
Zusicherung des“ die Wörter „für die Leis-
tungserbringung bisher örtlich zuständi-
gen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden der Schlusspunkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
„der für den Ort der neuen Unterkunft ört-
lich zuständige kommunale Träger ist zu
beteiligen.“
c) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Leistungen für Unterkunft und Heizung wer-
den Personen, die das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn
diese vor der Beantragung von Leistungen in
eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die
Voraussetzungen für die Gewährung der Leis-
tungen herbeizuführen.“
d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugs-
kosten können bei vorheriger Zusicherung
durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen
kommunalen Träger übernommen werden; eine
Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung
durch den am Ort der neuen Unterkunft zu-
ständigen kommunalen Träger übernommen
werden.“
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
fügt:
„(7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten
Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe
oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch
oder Leistungen nach dem Bundesausbil-
dungsförderungsgesetz erhalten und deren
Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3,
§ 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1
Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu
ihren ungedeckten angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1
Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme
der Leistungen für Unterkunft und Heizung
nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.“
22. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Weitergehende Leistungen sind ausgeschlos-
sen.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erst-
ausstattungen bei Schwangerschaft und
Geburt sowie“.
23. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Angehörigen erstmalig nach
dem Ende des Bezuges von Arbeitslosen-
geld zustehenden Arbeitslosengeld II nach
§ 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein
Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der
Zuschlag neu festzusetzen.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf
höchstens 80 Euro,
2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in
Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden
minderjährigen Kinder auf höchstens
30 Euro pro Kind
begrenzt.“
24. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , § 231
Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches“ gestri-
chen.
c) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird nach den Wörtern
„der zum“ die Angabe „1. Januar“ durch die
Angabe „1. Oktober“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Die Bundesagentur übernimmt auf An-
trag im erforderlichen Umfang die Aufwendun-
gen für die angemessene Kranken- und Pflege-
versicherung, soweit Personen allein durch
diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.
Die Bundesagentur soll die Aufwendungen un-
mittelbar an die Krankenkasse oder das Versi-
cherungsunternehmen zahlen, wenn die
zweckentsprechende Verwendung durch die
betreffende Person nicht sichergestellt ist.“
25. In § 27 werden die Wörter „Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt und
die Wörter „und dem Bundesministerium für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung“ gestrichen.
26. § 28 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „auch“
die Wörter „an behinderte Menschen, die das
15. Lebensjahr vollendet haben,“ eingefügt.
b) In Nummer 3 werden der Schlusspunkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
„4. nichterwerbsfähige Personen erhalten ei-
nen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der
nach § 20 maßgebenden Regelleistung,
wenn sie Inhaber eines Ausweises nach
§ 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem
Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn
bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf
wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.“
27. In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les“ ersetzt.
28. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Absenkung und
Wegfall des Arbeitslosengeldes II
und des befristeten Zuschlages“.
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie
folgt gefasst:
„c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeits-
gelegenheit, ein zumutbares Angebot nach
§ 15a oder eine sonstige in der Eingliede-
rungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme
aufzunehmen oder fortzuführen, oder“.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der ersten wiederholten Pflichtver-
letzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosen-
geld II um 60 vom Hundert der für den er-
werbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maß-
gebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder
weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach
Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100
vom Hundert gemindert. Bei wiederholter
Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Ar-
beitslosengeld II um den Vomhundertsatz ge-
mindert, der sich aus der Summe des in Ab-
satz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem
der jeweils vorangegangenen Absenkung nach
Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz
ergibt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt
nicht vor, wenn der Beginn des vorangegange-
nen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zu-
rückliegt. Bei Minderung des Arbeitslosengel-
des II nach Satz 2 kann der Träger unter Be-
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
die Minderung auf 60 vom Hundert der für
den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach
§ 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen,
wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich
nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten
nachzukommen. Bei einer Minderung des Ar-
beitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hun-
dert der nach § 20 maßgebenden Regelleis-
tung kann der zuständige Träger in angemes-
senem Umfang ergänzende Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zu-
ständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 er-
bringen, wenn der Hilfebedürftige mit minder-
jährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.“
d) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5
eingefügt:
„Bei wiederholter Pflichtverletzung nach
Absatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosen-
geld II um 100 vom Hundert gemindert.
Bei wiederholter Pflichtverletzung nach
Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um
den Vomhundertsatz gemindert, der sich
aus der Summe des in Absatz 2 genannten
Vomhundertsatzes und dem der jeweils vo-
rangegangenen Absenkung nach Absatz 2
zugrunde liegenden Vomhundertsatz er-

gibt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei
einer Minderung des Arbeitslosengeldes II
nach Satz 2 kann der Träger unter Berück-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalls
Leistungen für Unterkunft und Heizung er-
bringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebe-
dürftige sich nachträglich bereit erklärt,
seinen Pflichten nachzukommen.“
bb) Im neuen Satz 6 werden das Wort „soll“
durch das Wort „kann“ und die Angabe
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der Schlusspunkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
„in den Fällen von Absatz 4 Nr. 3 Buch-
stabe a treten Absenkung und Wegfall mit
Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen
des Anspruchs nach dem Dritten Buch
ein.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 einge-
fügt:
„Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die
das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das
25. Lebensjahr vollendet haben, kann der
Träger die Absenkung und den Wegfall
der Regelleistung unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls auf sechs
Wochen verkürzen.“
cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
29. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Si-
cherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für
die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch
gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger
ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleiste-
ten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen
nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger
Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wä-
ren. Der Übergang wird nicht dadurch ausge-
schlossen, dass der Anspruch nicht übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden kann. Unter-
haltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen
zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Aus-
kunftsanspruch auf die Träger der Leistungen
nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem
Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberech-
tigte Person
1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemein-
schaft lebt,
2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den
Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies
gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger Hilfebedürftiger,
b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet und die Erstausbildung
noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflich-
teten steht und
a) schwanger ist oder
b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines
sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit
der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung
erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit
das Einkommen und Vermögen der unterhaltsver-
pflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu
berücksichtigende Einkommen und Vermögen
übersteigt.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger
der Leistungen nach diesem Buch außer unter
den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts
nur von der Zeit an den Anspruch geltend ma-
chen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Er-
bringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben.
Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere
Zeit erbracht werden muss, können die Träger
der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe
der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch
auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem
Buch können den auf sie übergegangenen An-
spruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der
Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltend-
machung rückübertragen und sich den geltend
gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten,
mit denen der Leistungsempfänger dadurch
selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über
die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivil-
rechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches
gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.“
30. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a
Ersatzansprüche
der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatz seiner
Aufwendungen von einem anderen zu verlangen,
gegen den die Leistungsberechtigten einen An-
spruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vor-
schriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Auf-
wendungen auch solche Leistungen zur Siche-
rung des Lebensunterhalts, die an den nicht ge-
trennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
des Hilfebedürftigen erbracht wurden sowie an
dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hatten.“
31. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht fest-
stellbar, so ist der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende örtlich zuständig, in dessen Be-
reich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tat-
sächlich aufhält.“

32. § 36a wird wie folgt gefasst:
„§ 36a
Kostenerstattung
bei Aufenthalt im Frauenhaus
Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zu-
flucht, ist der kommunale Träger am bisherigen
gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem
durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen
kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die
Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauen-
haus zu erstatten.“
33. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maß-
gabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf
des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstat-
tung der anderen Leistung bindend geworden ist,
nachzuholen ist.“
33a. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf
Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei
denen eine Veränderung der Verhältnisse in die-
sem Zeitraum nicht zu erwarten ist.“
34. § 44a wird wie folgt gefasst:
„§ 44a
Feststellung von
Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Ar-
beitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.
Sofern
1. der kommunale Träger,
2. ein anderer Leistungsträger, der bei voller Er-
werbsminderung zuständig wäre oder
3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit
Leistungen der Krankenversicherung zu erbrin-
gen hätte,
der Feststellung widerspricht, entscheidet die ge-
meinsame Einigungsstelle; der Widerspruch ist zu
begründen.
(2) Entscheidet die gemeinsame Einigungsstel-
le, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, steht
der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Trä-
ger ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103
des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürfti-
gen eine andere Leistung zur Sicherung des Le-
bensunterhalts zuerkannt wird. § 103 Abs. 3 des
Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeit-
punkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflich-
tung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopfer-
fürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Wider-
spruchs gegen die Feststellung der Agentur für
Arbeit ist.“
35. § 44b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den
nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerich-
teten Job-Centern“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft
führt die zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle im Beneh-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales.“
36. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der gemeinsamen Einigungsstelle gehö-
ren ein Vorsitzender und jeweils ein Vertre-
ter der Agentur für Arbeit und des Trägers
nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an,
der der Feststellung der Agentur für Arbeit
widerspricht. Widerspricht die Krankenkas-
se, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der
Krankenversicherung zu erbringen hätte,
gehört der gemeinsamen Einigungsstelle
auch der Leistungsträger nach § 44a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 und 2 an. Die Krankenkasse
kann die gemeinsame Einigungsstelle an-
rufen und an ihren Sitzungen teilnehmen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Si-
cherung“ gestrichen.
37. In § 46 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les“, die Wörter „ergänzende andere“ durch die
Wörter „andere oder ergänzende“ und die Wörter
„Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“
durch die Wörter „Mittel nach Absatz 1 Satz 4“
ersetzt.
38. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden der Schlusspunkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
„es kann organisatorische Maßnahmen zur
Wahrung der Interessen des Bundes an der
Umsetzung der Grundsicherung für Arbeit-
suchende treffen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales kann allgemeine Verwaltungsvor-
schriften für die Abrechnung der Aufwen-
dungen der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende erlassen.“
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium
für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
39. In § 48 Satz 1 und 2 Nr. 1 werden jeweils die Wör-
ter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit
und Soziales“ ersetzt.

40. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„in allen Dienststellen“ die Wörter „und Ar-
beitsgemeinschaften nach § 44b“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales“ ersetzt.
41. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesagentur, die kommunalen
Träger, die zugelassenen kommunalen Träger,
die für die Bekämpfung von Leistungsmiss-
brauch und illegaler Beschäftigung zuständi-
gen Stellen und mit der Wahrnehmung von
Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegen-
seitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch
oder dem Dritten Buch erforderlich ist.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Soweit Arbeitsgemeinschaften die Auf-
gaben der Agenturen für Arbeit wahrnehmen
(§ 44b Abs. 3 Satz 1), ist die Bundesagentur
verantwortliche Stelle nach § 67 Abs. 9 des
Zehnten Buches.“
42. In § 51 werden nach den Wörtern „Aufgaben nach
diesem Buch“ die Wörter „einschließlich der Er-
bringung von Leistungen zur Eingliederung in Ar-
beit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch“
eingefügt.
43. § 51b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
„4. die Stellenangebote, die ihnen von den
Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Ver-
mittlung gemeldet wurden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für jedes der in Satz 1 Nr. 4 genannten
Stellenangebote übermitteln die zuständi-
gen Träger einen Datensatz unter Angabe
eines eindeutigen Identifikationsmerk-
mals.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4
sind Angaben über Betriebsnummer oder
Name und Anschrift des Betriebes, die Anzahl
der gemeldeten und offenen Stellen, die Art der
Stellen und deren frühestmöglichen Beset-
zungstermin, die geforderte Arbeitszeit, den
gewünschten Beruf, Altersbegrenzungen der
Stellen, den Arbeitsort sowie den Wirtschafts-
zweig des meldenden Betriebes und – sofern
es sich um befristete Stellen handelt – die Be-
fristungsdauer zu erheben und zu übermitteln.
Für Ausbildungsstellen sind darüber hinaus
Angaben zur Ausbildungseignung des melden-
den Betriebes und zum Ausbildungsbeginn er-
forderlich.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „1 bis 3“ wird durch die An-
gabe „1 bis 3a“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „erhobenen“ werden die
Wörter „und übermittelten“ eingefügt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bei der Erstellung von Statistiken, Ein-
gliederungsbilanzen und Controllingbe-
richten durch die Bundesagentur, der
laufenden Berichterstattung und der
Wirkungsforschung nach § 6c und den
§§ 53 bis 55,“.
ee) Folgende Nummern 4 und 5 werden ange-
fügt:
„4. bei der Durchführung des automatisier-
ten Datenabgleichs nach § 52 sowie
5. bei der Bekämpfung von Leistungs-
missbrauch.“
44. In § 51c werden die Wörter „Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
45. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
fasst:
„Die Bundesagentur und die zugelassenen
kommunalen Träger überprüfen Personen,
die Leistungen nach diesem Buch bezie-
hen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und
1. Oktober im Wege des automatisierten
Datenabgleichs daraufhin,“.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 45d
Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt.
cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „dient,“
das Wort „und“ gestrichen.
dd) In Nummer 5 werden der Schlusspunkt
durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummern 6 und 7 angefügt:
„6. ob und in welcher Höhe und für welche
Zeiträume von ihnen Leistungen der
Bundesagentur als Träger der Arbeits-
förderung nach dem Dritten Buch bezo-
gen werden oder wurden,
7. ob und in welcher Höhe und für welche
Zeiträume von ihnen Leistungen ande-
rer Träger der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende bezogen werden oder
wurden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ge-
setz“ durch das Wort „Buch“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Sozialversi-
cherungsnummer“ durch das Wort „Versi-
cherungsnummer“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Arbeit und So-

ziales“ ersetzt und die Wörter „im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Gesund-
heit und Soziale Sicherung“ gestrichen.
46. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a
Überprüfung von Daten
(1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen,
die Leistungen nach diesem Buch beantragt ha-
ben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft ein-
holen
1. über die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 11 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über
ein Fahrzeug, für das die Person als Halter ein-
getragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregis-
ter;
2. aus dem Melderegister nach § 21 des Melde-
rechtsrahmengesetzes und dem Ausländer-
zentralregister,
soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmiss-
brauch erforderlich ist.
(2) Die Agentur für Arbeit darf Daten von Per-
sonen, die Leistungen nach diesem Buch bean-
tragt haben, beziehen oder bezogen haben und
die Wohngeld beantragt haben, beziehen oder
bezogen haben, an die nach dem Wohngeldge-
setz zuständige Behörde übermitteln, soweit dies
zur Feststellung der Voraussetzungen des Aus-
schlusses vom Wohngeld (§ 1 Abs. 2 des Wohn-
geldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung
der in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Daten
ist zulässig. Die in Absatz 1 genannten Behörden
führen die Überprüfung durch und teilen das Er-
gebnis der Überprüfungen der Agentur für Arbeit
unverzüglich mit. Die in Absatz 1 und Satz 1 ge-
nannten Behörden haben die ihnen übermittelten
Daten nach Abschluss der Überprüfung unver-
züglich zu löschen.“
47. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Über-
mittlung statistischer Daten“ angefügt.
b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium
für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4
bis 7 angefügt:
„(4) Die Bundesagentur stellt den statisti-
schen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte
die für Zwecke der Planungsunterstützung und
für die Sozialberichterstattung erforderlichen
Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und
Grundsicherungsstatistik zur Verfügung.
(5) Die Bundesagentur kann dem Statisti-
schen Bundesamt und den statistischen Äm-
tern der Länder für Zwecke der Planungsunter-
stützung und für die Sozialberichterstattung für
ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabel-
len der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungs-
statistik zur Verfügung stellen. Sie ist berech-
tigt, dem Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder für ergän-
zende Auswertungen anonymisierte und pseu-
donymisierte Einzeldaten zu übermitteln. Bei
der Übermittlung von pseudonymisierten Ein-
zeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu
generierende Pseudonyme zu ersetzen. Nicht
pseudonymisierte Anschriften dürfen nur zum
Zwecke der Zuordnung zu statistischen Blö-
cken übermittelt werden.
(6) Die Bundesagentur ist berechtigt, für
ausschließlich statistische Zwecke den zur
Durchführung statistischer Aufgaben zuständi-
gen Stellen der Gemeinden und Gemeindever-
bände für ihren Zuständigkeitsbereich Daten
und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsi-
cherungsstatistik sowie anonymisierte und
pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln,
soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5
Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben
sind. Bei der Übermittlung von pseudonymi-
sierten Einzeldaten sind die Namen durch je-
weils neu zu generierende Pseudonyme zu er-
setzen. Dabei dürfen nur Angaben zu kleinräu-
migen Gebietseinheiten, nicht aber die ge-
nauen Anschriften übermittelt werden.
(7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches
gelten entsprechend. § 282a des Dritten Bu-
ches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Ta-
bellen der Arbeitsmarkt- und Grundsiche-
rungsstatistik auch den zur Durchführung sta-
tistischer Aufgaben zuständigen Stellen der
Kreise und kreisfreien Städte sowie der Ge-
meinden und Gemeindeverbänden übermittelt
werden dürfen, soweit die Voraussetzungen
nach § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistik-
gesetzes gegeben sind.“
47a. In § 55 Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-
setzt.
48. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätig-
keit überträgt“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer eine laufende Geldleistung nach
diesem Buch beantragt hat oder bezieht und
gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist ver-
pflichtet, dem Arbeitgeber den für die Beschei-
nigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen
Vordruck unverzüglich vorzulegen.“
49. In § 60 Abs. 5 werden die Wörter „oder ihm gegen
Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt“
gestrichen.
50. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die
Bundesagentur,“ die Wörter „in den Fällen
des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemein-
schaft und in den Fällen des § 6a der zugelas-
sene kommunale Träger,“ angefügt.

b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die
Bundesagentur“ ein Komma und die Wörter
„in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Ar-
beitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a
der zugelassene kommunale Träger,“ einge-
fügt.
50a. In § 65 Abs. 5 werden die Angabe „200“ durch die
Angabe „150“ und die Angabe „13 000“ durch die
Angabe „9 750“ ersetzt.
51. Die §§ 65a und 65b werden aufgehoben.
51a. In § 65c wird die Angabe „§ 44a Satz 2“ durch die
Angabe „§ 44a Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
52. § 65e wird wie folgt gefasst:
„§ 65e
Übergangsregelung zur Aufrechnung
Der zuständige Träger der Leistungen nach die-
sem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der
Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Hilfebe-
dürftigen mit Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des
§ 43 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen
eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten
zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem
Buch beschränkt.“
53. § 66 wird aufgehoben.
54. Nach § 68 wird folgender § 69 angefügt:
„§ 69
Gesetz
zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in der bis zum
31. Juli 2006 geltenden Fassung ist weiterhin an-
zuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem
1. August 2006 beginnen.
(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2
bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzun-
gen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichti-
gung finden.“
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahr-
nehmung der Aufgaben der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende zuständi-
gen Agenturen für Arbeit, zugelassenen
kommunalen Trägern und Arbeitsge-
meinschaften“.
b) Die Angaben zum Vierten Abschnitt des Vierten
Kapitels werden wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Förderung der Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit
§ 57 Gründungszuschuss
§ 58 Dauer und Höhe der Förderung“.
c) Die Angabe zu § 235b wird wie folgt gefasst:
„§ 235b (weggefallen)“.
d) Die Angabe „§§ 397 bis 403 (weggefallen)“
wird durch die Angaben
„§ 397 Automatisierter Datenabgleich
§§ 398 bis 403 (weggefallen)“
ersetzt.
1a. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Überbrückungs-
geld“ durch das Wort „Gründungszuschuss“ er-
setzt.
2. § 9 Abs. 1a wird aufgehoben.
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Zusammenarbeit mit den für
die Wahrnehmung der Aufgaben
der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen
kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften
Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige nach
dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeits-
förderung, so sind die Agenturen für Arbeit ver-
pflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der
Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen
kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften
zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese un-
verzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für
die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen,
insbesondere über
1. die für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne
des Zweiten Buches vorgesehenen und er-
brachten Leistungen der aktiven Arbeitsförde-
rung sowie
2. über die bei diesen Personen eintretenden
Sperrzeiten.“
4. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Leistungen nach den §§ 35, 37, 37c, nach
dem Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt
des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100
Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den
§§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§ 109
und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160 bis 162, nach
dem Fünften Kapitel, nach dem Ersten, Fünften
und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels so-
wie nach den §§ 417, 421f, 421i, 421k und 421m
werden nicht an oder für erwerbsfähige Hilfebe-
dürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht.
Sofern die Bundesagentur für Arbeit für die Er-
bringung von Leistungen nach § 35 besondere
Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerich-
tet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen
agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie
die dort angebotenen Vermittlungsleistungen ab-
weichend von Satz 1 auch an oder für erwerbs-

fähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Bu-
ches. Eine Leistungserbringung an oder für er-
werbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten
Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92
des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt.
Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach
Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichti-
gem Grund ablehnen. Abweichend von Satz 1
werden die Leistungen nach den §§ 35, 37 Abs. 4,
den §§ 102, 103 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111
auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im
Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen An-
spruch auf Arbeitslosengeld haben.“
4a. Im Vierten Kapitel wird der Vierte Abschnitt wie
folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Förderung der
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
§ 57
Gründungszuschuss
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer
selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Ar-
beitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des
Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in
der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch
auf einen Gründungszuschuss.
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet,
wenn der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen
nach diesem Buch hat oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Ar-
beitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem
Buche gefördert worden ist,
2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch
über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von
mindestens 90 Tagen verfügt,
3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der
Existenzgründung nachweist und
4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aus-
übung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenz-
gründung ist der Agentur für Arbeit die Stellung-
nahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen;
fachkundige Stellen sind insbesondere die Indus-
trie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
berufsständische Kammern, Fachverbände und
Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an
den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung
der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für
Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maß-
nahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbe-
reitung der Existenzgründung verlangen.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleis-
tet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142
bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch
noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser
Frist kann wegen besonderer in der Person des
Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen wer-
den.
(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat,
in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen
Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
§ 58
Dauer und Höhe der Förderung
(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer
von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der
Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezo-
gen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, ge-
leistet.
(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere
sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro
geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre
Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen
darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die
Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stel-
lungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.“
5. § 61 Abs. 4 wird aufgehoben.
5a. In § 128 Abs. 1 werden in Nummer 8 der Schluss-
punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 9 angefügt:
„9. die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf
einen Gründungszuschuss in der Höhe des
zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt
worden ist.“
6. § 235b wird aufgehoben.
7. Nach § 396 wird folgender § 397 eingefügt:
„§ 397
Automatisierter Datenabgleich
(1) Die Bundesagentur darf Angaben zu Perso-
nen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt
haben, beziehen oder innerhalb der letzten neun
Monate bezogen haben, regelmäßig automatisiert
mit den von der Datenstelle der Träger der Ren-
tenversicherung nach § 36 Abs. 3 der Datenerfas-
sungs- und Übermittlungsverordnung übermittel-
ten Daten nach § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5,
6 und 8, Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch-
stabe c sowie Abs. 8 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe a und d
des Vierten Buches, jeweils auch in Verbindung
mit § 28a Abs. 9 des Vierten Buches, abgleichen,
soweit dies für die Entscheidung über die Erbrin-
gung oder die Erstattung von Leistungen nach
diesem Buch erforderlich ist.
(2) Nach Durchführung des Abgleichs hat die
Bundesagentur die Daten, die für die in Absatz 1
genannten Zwecke nicht erforderlich sind, unver-
züglich zu löschen. Die übrigen Daten dürfen nur
für die in Absatz 1 genannten Zwecke und für die
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
keiten verwendet werden, die im Zusammenhang
mit der Beantragung oder dem Bezug von Leis-
tungen stehen.“

8. Die Angabe „§§ 397 bis 403 (weggefallen)“ wird
durch die Angabe „§§ 398 bis 403 (weggefallen)“
ersetzt.
9. Dem § 434j Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Stellt eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäf-
tigung gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3
zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, den
Antrag nach dem 31. Mai 2006, gilt Satz 1 mit der
Einschränkung, dass die Tätigkeit oder Beschäfti-
gung nach dem 31. Dezember 2003 aufgenom-
men worden sein muss.“
10. Nach § 434n wird folgender § 434o eingefügt:
„§ 434o
Gesetz
zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Für Personen, die ausschließlich auf Grund der
Voraussetzung in § 57 Abs. 2 Nr. 2 keinen An-
spruch auf einen Gründungszuschuss haben, ist
§ 57 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fas-
sung bis zum 1. November 2006 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt
geändert:
1. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder eine
entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Bu-
ches“ gestrichen.
2. § 71b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. den Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 2
des Dritten Buches,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-
mern 2 bis 4.
Artikel 3a
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni
2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „darf“ durch die
Wörter „und der zur sozialen Sicherung vorgesehene
Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Drit-
ten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen“
ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „An-
spruch auf einen“ die Wörter „monatlichen Grün-
dungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder
einen“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 3 Satz 1 Nr. 3a erster Halbsatz des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversi-
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zu-
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2006
(BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „oder dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten
Buches zuständigen Träger“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. S. 1046, 1047), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April
2006 (BGB. I S. 926), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben nach dem Zweiten
Buch“.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Rehabilitationsträger für
Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch
Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilita-
tionsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Ar-
beitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürf-
tige im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein
anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zu-
ständigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zuge-
lassenen kommunalen Trägers für die Leistungen zur
beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach
§ 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt.
Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zu-
ständige Arbeitsgemeinschaft oder den zugelasse-
nen kommunalen Träger und den Hilfebedürftigen
schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbe-
darf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die Arbeits-
gemeinschaft oder der zuständige kommunale Trä-
ger entscheidet unter Berücksichtigung des Einglie-
derungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über
die Leistungen zur beruflichen Teilhabe.“
3. In § 33 Abs. 3 Nr. 5 wird das Wort „Überbrückungs-
geld“ durch das Wort „Gründungszuschuss“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I

S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird
wie folgt geändert:
1. In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der
Sozialhilfe“ die Wörter „ , der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz“ eingefügt.
2. § 116 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im
Sinne dieser Vorschrift.“
Artikel 7
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 60 Abs. 7 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juni
2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „und
Winterausfallgeld“ gestrichen und durch die Wörter
„Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bun-
desagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher
von Berufsausbildungsbeihilfe“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie
folgt geändert:
1. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „eheähnlicher“
die Wörter „oder lebenspartnerschaftsähnlicher“
eingefügt.
2. In § 21 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht
hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind,
Leistungen nach § 34 erhalten.“
3. § 31 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstaus-
stattungen bei Schwangerschaft und Geburt so-
wie“.
4. In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe
„§ 45d Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
In § 75 Abs. 2 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7
des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)
geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort
„Versicherungsträger“ die Wörter „ , ein Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der So-
zialhilfe“ eingefügt.
Artikel 9a
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), ge-
ändert durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes vom
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b wird folgende Num-
mer 1c eingefügt:
„1c. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch,“.
2. In § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe
„§ 45d Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Vier-
ten Teil der Klammerzusatz „(Arbeitslosenhilfe)“ ge-
strichen.
2. In der Überschrift des Vierten Teils wird der Klam-
merzusatz „(Arbeitslosenbeihilfe)“ gestrichen.
3. § 86a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Sofern wegen der Gewährung von Über-
gangsgebührnissen kein Anspruch auf Arbeitslo-
senbeihilfe besteht, steht der Bezug von Über-
gangsgebührnissen bei der Anwendung des
§ 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem
Bezug von Arbeitslosengeld gleich. Dabei sind
die Zuschläge zum Arbeitslosengeld II nach § 24
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch so zu be-
fristen und zu bemessen, dass die Summe der
Bezugszeiträume von Übergangsgebührnissen
und der befristeten Zuschläge 36 Monate beträgt
und in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als
der um 50 vom Hundert verminderte Zuschlag
gezahlt wird.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1
gilt nicht“ durch die Wörter „Die Absätze 1 und 2
gelten nicht“ ersetzt.
Artikel 10a
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
In § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Über-
brückungsgeld“ ein Komma und die Wörter „der Grün-
dungszuschuss“ eingefügt.

Artikel 11
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I
S. 458), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden.
Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antrag-
stellung erbracht.“
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für
ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zu-
mutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ein-
kommen des Kindes zu erzielen.“
3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einem Betrag“
durch die Wörter „einen Betrag“ und das Wort „ent-
spricht“ durch die Wörter „nicht übersteigt“ ersetzt.
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt,
wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimm-
ten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Ver-
lustes von anderen höheren Ansprüchen nicht gel-
tend machen zu wollen. In diesen Fällen unterrichtet
die Familienkasse den für den Wohnort des Berech-
tigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende über die Erklärung. Die Erklärung nach
Satz 1 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden.“
Artikel 12
Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes
In § 35 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die
Wörter „ , Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-
suchende“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung der
Einigungsstellen-Verfahrensverordnung
Die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom
23. November 2004 (BGBl. I S. 2916) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden der Schlusspunkt ge-
strichen und die Wörter „oder der Krankenkasse, die
bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversi-
cherung zu erbringen hätte.“ angefügt.
2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leis-
tungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte,
kann an den Sitzungen teilnehmen.“
3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
agentur für Arbeit oder dem Träger der anderen Leis-
tung“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Ar-
beit, dem Träger der anderen Leistung oder der
Krankenkasse“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2273), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und der
Kopfstelle“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Grundsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter
„mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen
Träger“ eingefügt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:
„§ 1a
Verfahren bei den
zugelassenen kommunalen Trägern
Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in
den Datenabgleich alle Personen ein, die im Ab-
gleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende erhalten haben. § 1
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 1b
Verfahren bei der Kopfstelle
(1) Die Kopfstelle
1. übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Trä-
ger der Arbeitsförderung), der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deut-
schen Post AG (für die übrigen Träger der Ren-
tenversicherung und der Unfallversicherung),
dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zen-
tralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Aus-
kunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats,
der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfrage-
datensätze; sie übermittelt dem Bundeszentral-
amt für Steuern einen um die Daten „Versiche-
rungsnummer“ und „Geburtsort“ verminderten
Anfragedatensatz,
2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung nach § 2
Abs. 5.
Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt wer-
den, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Daten-
abgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist.
Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung führen den Datenabgleich
nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdaten-
sätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den
Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.
(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur
für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trä-
gern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen
die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten
Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die
Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von

zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt
haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die
Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen
Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vo-
rangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesent-
lich abweichen.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht
die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm ge-
speicherten Daten ab zur Feststellung
1. von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungs-
auftrag erteilt worden ist, und von Namen
und Anschrift des Empfängers des Freistel-
lungsauftrags,
2. von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im
Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
(ABl. EU Nr. L 157 S. 38) mitgeteilt wurden.“
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“
die Wörter „und der Grundsicherung für Arbeit-
suchende“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die
ihr übermittelten Daten nach § 1b Abs. 1 mit
den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststel-
lung der Dauer des Bezugs und der monatlichen
Höhe von laufenden Leistungen und von Einmal-
zahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Trä-
ger der Arbeitsförderung im Abgleichszeitraum.“
4. In § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und die zu-
gelassenen kommunalen Träger“ eingefügt und die
Angabe „§ 1 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 1b Abs. 2“ ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopf-
stelle auch die Kosten für die Vermittlung des Da-
tenabgleichs durch die zugelassenen kommuna-
len Träger.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „78 000“
durch die Angabe „90 000“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
setzt.
Artikel 15
Neubekanntmachung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in
Kraft.
(3) Artikel 2 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006
in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 21 Buchstabe e,
Nr. 28 Buchstabe c und e sowie Nr. 50 tritt am 1. Januar
2007 in Kraft.
hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1706. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9c27ffa1895648fb….