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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2423
BGBl. 2013 I S. 2423 · 40.700 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beseitigung sozialer Überforderung
bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied
das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf
Absicherung im Krankheitsfall nachweist.“
1. § 53 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das
Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern
erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt
werden; wurden solche Einnahmen bei der Kal-
kulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die
Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum
31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen.“
b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „darüber“ durch
die Wörter „über die Berechnung nach den Sät-
zen 1 und 2“ ersetzt.
2. In § 75 Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern
„des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter
„und dem Notlagentarif nach § 12h des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
2a. § 186 Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben.
2b. § 188 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsbe-
rechtigten beginnt mit dem Tag der Aufnahme
der Beschäftigung.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht
oder Familienversicherung endet, setzt sich die
Versicherung mit dem Tag nach dem Ausschei-
den aus der Versicherungspflicht oder mit dem
Tag nach dem Ende der Familienversicherung
als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn,
das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen
nach Hinweis der Krankenkasse über die Aus-
trittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt
wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Beste-
hen eines anderweitigen Anspruchs auf Absiche-
rung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt
nicht für Personen, deren Versicherungspflicht
endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für
eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein
Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 be-
steht, sofern im Anschluss daran das Bestehen
eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung
im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“
2c. § 190 Absatz 3 wird aufgehoben.
2d. Nach § 256 wird folgender § 256a eingefügt:
„§ 256a
Ermäßigung und Erlass
von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der
Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in
§ 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte
an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem
Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden
Beiträge angemessen ermäßigen; darauf ent-
fallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten
Buches sind vollständig zu erlassen.
(2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum
31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für
die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht
nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallen-

den Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Bu-
ches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013
erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5
Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Bei-
träge und Säumniszuschläge entsprechend.
(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5
Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder
noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der
Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des
Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 gelten-
den Fassung erhobenen Säumniszuschlag und
dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1
des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag
zu erlassen.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass
von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den
Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht
auf die Inanspruchnahme von Leistungen als
Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass.
Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirk-
samkeit der Zustimmung des Bundesministeriums
für Gesundheit und sind diesem spätestens bis
zum 15. September 2013 vorzulegen.“
3. § 271 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „zum 1. Januar 2013 ent-
stehen,“ werden die Wörter „sowie der Mehraus-
gaben, die den Krankenkassen durch die Ände-
rung des Krankenhausentgeltgesetzes und der
Bundespflegesatzverordnung zum 1. August
2013 entstehen,“ eingefügt.
b) Die Wörter „1,78 Milliarden Euro“ werden durch
die Wörter „2,34 Milliarden Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 24 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Geset-
zes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
Artikel 2a
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 60 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Geset-
zes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden
ist, werden die Wörter „§§ 253 bis 256 des Fünften Bu-
ches und § 50“ durch die Wörter „§§ 253 bis 256a des
Fünften Buches und die §§ 50, 50a“ ersetzt.
Artikel 2b
Änderung des
Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Beste-
hen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung
im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“
2. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Personen, deren Versicherungspflicht
oder Familienversicherung endet und keine ander-
weitige Versicherungspflicht eintritt, setzt sich die
Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden
aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach
dem Ende der Familienversicherung als freiwillige
Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt
innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Kran-
kenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen
Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das
Mitglied das Bestehen eines anderweitigen An-
spruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach-
weist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versiche-
rungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzun-
gen für eine Familienversicherung erfüllt sind.“
3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird aufgehoben.
b) Die Nummer 9 wird Nummer 8.
4. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
„§ 50a
Ermäßigung und Erlass
von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versiche-
rungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
§ 193 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I
S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter „ihn die sofortige
Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und“
gestrichen.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezem-
ber 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu
entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 ab-
geschlossene Verträge für noch ausstehende
Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.“

1. Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 10
ersetzt:
„(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der
Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit
einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei
Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu
mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden an-
gefangenen Monat eines Prämienrückstandes an
Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in
Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu ent-
richten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der
Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der
Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Mo-
nat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist
auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrück-
stand einschließlich der Säumniszuschläge einen
Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher
als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Ver-
trag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats.
Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet,
wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird;
die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versiche-
rungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem
Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versiche-
rungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h des
Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risiko-
zuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte
entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann
verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, so-
lange die Versicherung nach § 12h des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in
den oder aus dem Notlagentarif nach § 12h des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen.
Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Er-
stattung eines Prozentsatzes der entstandenen Auf-
wendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des
Notlagentarifs nach § 12h des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe
von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Be-
handlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher
Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung
am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versiche-
rungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die
Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach
§ 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über
die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungs-
nehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der
Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 12h
Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzu-
weisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif
nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes
kann der Versicherer auf einer elektronischen Ge-
sundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile ein-
schließlich der Säumniszuschläge und der Beitrei-
bungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ers-
ten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fort-
gesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt
des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versiche-
rungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versiche-
rung im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den wäh-
rend der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alte-
rungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorge-
nommene Prämienanpassungen und Änderungen
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten
ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Kranken-
versicherung auf die Person eines anderen genom-
men, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte
Person entsprechend.“
2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11.
Artikel 4
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 12g folgende Angabe eingefügt:
„§ 12h Notlagentarif“.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1d Satz 1 werden die Wörter „§ 12
Abs. 1a dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Ab-
satz 1a und im Notlagentarif nach Maßgabe der
Regelungen in § 12h“ ersetzt.
b) In Absatz 4a Satz 2 werden nach dem Wort „en-
den,“ die Wörter „sowie für den Notlagentarif
nach § 12h“ eingefügt.
3. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt:
„§ 12h
Notlagentarif
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne
des § 12b Absatz 2 Satz 1. Der Notlagentarif sieht
ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leis-
tungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkran-
kungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwan-
gerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abwei-
chend davon sind für versicherte Kinder und Ju-
gendliche zudem insbesondere Aufwendungen für
Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Program-
men und für Schutzimpfungen, die die Ständige
Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß
§ 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes emp-
fiehlt, zu erstatten.
(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine
einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte,
deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes
der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt
der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30
oder 50 Prozent der versicherten Behandlungs-
kosten. § 12 Absatz 1c Satz 1 bis 3 gilt entspre-
chend. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagen-
tarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der

Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif
erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewähr-
leistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen ent-
stehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsneh-
mer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine
Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungs-
vertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Not-
lagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrück-
stellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu
25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme
aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.“
Artikel 5
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Versicherungsvertragsgesetz
Dem Einführungsgesetz zum Versicherungsvertrags-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist,
wird folgender Artikel 7 angefügt:
„Artikel 7
Krankenversicherung,
Versicherungsverhältnisse nach
§ 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes
Versicherungsnehmer, für die am 1. August 2013
das Ruhen der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 des
Versicherungsvertragsgesetzes festgestellt ist, gelten
ab diesem Zeitpunkt als im Notlagentarif gemäß § 12h
des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Ver-
sicherungsnehmer gelten rückwirkend ab dem Zeit-
punkt, zu dem die Leistungen aus dem Vertrag ruhend
gestellt worden sind, als im Notlagentarif versichert,
wenn die monatliche Prämie des Notlagentarifs niedri-
ger ist als die in diesem Zeitpunkt geschuldete Prämie.
Dies gilt unter der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des
Ruhendstellens aus dem Vertrag erworbenen Rechte
und Alterungsrückstellungen erhalten bleiben und in
Anspruch genommene Ruhensleistungen im Verhältnis
zum Versicherungsnehmer als solche des Notlagen-
tarifs gelten. Eine Anrechnung gebildeter Alterungs-
rückstellungen nach § 12h Absatz 2 Satz 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die zu zahlende
Prämie findet rückwirkend nicht statt. Der Versiche-
rungsnehmer kann der rückwirkenden Versicherung
nach Satz 2 widersprechen. Die Versicherer haben auf
die Versicherung im Notlagentarif innerhalb von drei
Monaten nach dem 1. August 2013 hinzuweisen und
hierbei den Versicherungsnehmer über sein Wider-
spruchsrecht nach Satz 5 unter Hinweis auf die mit
der rückwirkenden Versicherung verbundenen Folgen
zu informieren; der Widerspruch muss innerhalb von
sechs Monaten nach Zugang des Hinweises beim Ver-
sicherer eingehen.“
Artikel 5a
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die zur Erfüllung der Anforderungen des In-
fektionsschutzgesetzes erforderliche personelle
Ausstattung wird bei Einhaltung der Anforderungen
zur Qualifikation und zum Bedarf, die in der Empfeh-
lung zu personellen und organisatorischen Voraus-
setzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen
der Kommission für Krankenhaushygiene und Infek-
tionsprävention benannt werden, in den Jahren 2013
bis 2016 finanziell gefördert
1. bei Neueinstellungen oder Aufstockungen vor-
handener Teilzeitstellen von
a) Hygienefachkräften in Höhe von 90 Prozent
der zusätzlich entstehenden Personalkosten,
b) Krankenhaushygienikerinnen oder Kranken-
haushygienikern mit abgeschlossener Weiter-
bildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für
Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikro-
biologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entste-
henden Personalkosten,
c) Krankenhaushygienikerinnen oder Kranken-
haushygienikern mit strukturierter curricularer
Fortbildung Krankenhaushygiene und mit Fort-
bildung im Bereich der rationalen Antibiotika-
therapieberatung in Anlehnung an die Fortbil-
dung der Deutschen Gesellschaft für Infektio-
logie in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich
entstehenden Personalkosten,
d) hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten in
Höhe von 10 Prozent der zusätzlich entstehen-
den Personalkosten,
2. bei Fort- und Weiterbildungen
a) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene
und Umweltmedizin für die Dauer von maximal
fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss
in Höhe von jährlich 30 000 Euro,
b) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Mikrobio-
logie, Virologie und Infektionsepidemiologie
zur Befähigung und zum Einsatz in der kli-
nisch-mikrobiologischen Beratung im Kran-
kenhaus für die Dauer von maximal fünf Jahren
durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von
jährlich 15 000 Euro,
c) zur Krankenhaushygienikerin oder zum Kran-
kenhaushygieniker mit strukturierter curricu-
larer Fortbildung Krankenhaushygiene für die
Dauer von maximal zwei Jahren durch einen
pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich
5 000 Euro,
d) zur Ärztin oder zum Arzt und zur Krankenhaus-
apothekerin oder zum Krankenhausapotheker
mit Fortbildung im Bereich der rationalen Anti-
biotikatherapieberatung in Anlehnung an die
Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für In-
fektiologie durch einen pauschalen Zuschuss
in Höhe von 5 000 Euro,
e) zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hy-
gienebeauftragten Arzt durch einen pauscha-
len Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro und

f) zur Hygienefachkraft durch einen pauschalen
Zuschuss von 10 000 Euro,
3. bei vertraglich vereinbarten externen Beratungs-
leistungen durch Krankenhaushygienikerinnen
oder Krankenhaushygieniker mit abgeschlosse-
ner Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Fach-
arzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mi-
krobiologie, Virologie und Infektionsepidemiolo-
gie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungs-
tag;
Weiterbildungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b
und Satz 2 werden über das Jahr 2016 hinaus geför-
dert, wenn sie spätestens im Jahr 2016 beginnen,
Beratungsleistungen nach Nummer 3 werden bis
einschließlich zum Jahr 2020 gefördert. Kosten im
Rahmen von Satz 1 werden auch gefördert, wenn
diese ab dem 1. August 2013 für erforderliche Neu-
einstellungen, Aufstockungen, Beratungen oder
Fort- und Weiterbildungen zur Erfüllung der Anforde-
rungen des Infektionsschutzgesetzes entstehen, die
nach dem 4. August 2011 vorgenommen wurden.
Für Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 haben
die Vertragsparteien jährlich einen zusätzlichen
Betrag als Prozentsatz des Gesamtbetrags nach
Absatz 3 Satz 1 zu vereinbaren. Der dem Kranken-
haus nach Satz 3 insgesamt zustehende Betrag wird
durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe
der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2) sowie auf
die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2a finanziert; der Zuschlag wird ge-
sondert in der Rechnung ausgewiesen. Absatz 10
Satz 4 und 8 bis 13 sowie § 5 Absatz 4 Satz 5 gelten
entsprechend, wobei der Nachweis über die Stellen-
besetzung und die zweckentsprechende Mittelver-
wendung berufsbildspezifisch zu erbringen ist.“
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 erster Halbsatz wird nach dem Wort
„entsprechend“ ein Komma und werden die Wör-
ter „wobei anstelle der Veränderungsrate als
maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlös-
summe der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5a oder Satz 2 gilt“ eingefügt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Für das Jahr 2013 gilt § 18 Absatz 1 Satz 2 der
Bundespflegesatzverordnung entsprechend.“
3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2a,
7, 9 und 10“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2a, 7, 9
und 11“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Versorgungszuschlag nach § 8 Absatz 10.“
4. Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Bei Patientinnen oder Patienten, die zur voll-
oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus
aufgenommen werden und für die Entgelte nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechnet werden, ist für
Aufnahmen ab dem 1. August 2013 ein Versor-
gungszuschlag in Höhe von 1 Prozent der entspre-
chenden Entgelte und für Patientinnen oder Patien-
ten, die ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezem-
ber 2014 aufgenommen werden, ein Versorgungszu-
schlag in Höhe von 0,8 Prozent der entsprechenden
Entgelte vorzunehmen und gesondert in der Rech-
nung auszuweisen. Der nach Satz 1 für 2013 zu be-
rechnende Versorgungszuschlag ist nach Maßgabe
von § 10 Absatz 5 Satz 6 zu erhöhen. Der Versor-
gungszuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösaus-
gleiche nicht berücksichtigt.“
5. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 5a zweiter Halb-
satz ist für die Jahre 2014 und 2015 die Verände-
rungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6
unter Berücksichtigung der Gewährleistung der not-
wendigen medizinischen Versorgung und von Perso-
nal- und Sachkostensteigerungen bis zur vollständi-
gen Höhe dieser Differenz zu erhöhen.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden nach der
Angabe „Nummer 4“ die Wörter „mit Ausnahme
der Zuschläge nach § 4 Absatz 11“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch die
Angabe „2014“ und die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verände-
rungsrate nach Absatz 4 Satz 4“ durch die
Wörter „dem Veränderungswert nach Absatz 4
Satz 1 für das Jahr 2013“ und wird die An-
gabe „2012“ durch die Angabe „2013“ er-
setzt.
cc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung
des Basisfallwerts 2014 ist der Basisfallwert
2013 von den Vertragsparteien um ein Drittel
dieser Erhöhungsrate zu erhöhen; ein Aus-
gleich ist nicht durchzuführen. Für das Jahr
2013 ist die anteilige Erhöhungsrate nach
Satz 5 ab einem von den Vertragsparteien zu
vereinbarenden und zu veröffentlichenden
Zeitpunkt erhöhend beim Versorgungszu-
schlag nach § 8 Absatz 10 zu berücksichti-
gen; dabei ist die für das restliche Kalender-
jahr anzuwendende Erhöhungsrate infolge
der verspäteten Berücksichtigung entspre-
chend zu erhöhen.“
dd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.
c) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „entspricht
der Orientierungswert dem Veränderungswert“
durch die Wörter „entspricht der Veränderungs-
wert der Veränderungsrate“ ersetzt.
d) In Absatz 9 Satz 5 werden nach den Wörtern
„Das Berechnungsergebnis des DRG-Instituts
ist“ die Wörter „im Jahr 2013 um die Rate nach
Absatz 5 Satz 5 zu erhöhen und ist“ eingefügt.
e) Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Basis-
fallwert sind die Finanzierungsbeträge für die
Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener
Teilzeitstellen von Hygienefachkräften in Höhe

der von den Krankenhäusern im Lande insgesamt
für das Jahr 2016 nach § 4 Absatz 11 Satz 1
Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurech-
nen.“
Artikel 5b
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „für das Jahr
2013 ist zusätzlich § 18 Absatz 1 Satz 2 entspre-
chend anzuwenden“ eingefügt.
2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz
ist für die Jahre 2014 und 2015 die Veränderungsrate
nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 des
Krankenhausentgeltgesetzes unter Berücksichti-
gung der Gewährleistung der notwendigen medizi-
nischen Versorgung und von Personal- und Sach-
kostensteigerungen bis zur vollständigen Höhe die-
ser Differenz, mindestens jedoch um 40 Prozent die-
ser Differenz zu erhöhen.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1 und folgender Satz wird an-
gefügt:
„Für das Jahr 2013 ist das von den Vertragspar-
teien vereinbarte Budget um 40 Prozent der nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes vereinbarten Rate erhöhend zu
berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über
das Budget des folgenden Pflegesatzzeitraumes
abzurechnen ist; § 3 Absatz 2 Satz 5 zweiter
Halbsatz ist zu beachten.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2.
Artikel 5c
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 17b wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Über die nach Absatz 1 Satz 16 vorzuneh-
mende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hin-
ausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach
Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das DRG-In-
stitut mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung
von Kostenausreißern und einer auf dieser Grund-
lage erfolgenden systematischen Prüfung, in wel-
chem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern
belastet sind. Das DRG-Institut entwickelt ein Regel-
werk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an
der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten
Beurteilung der Kostenausreißer hat das DRG-Insti-
tut von den an der Kalkulation teilnehmenden Kran-
kenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinaus-
gehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leis-
tungsdaten zu erheben. Das DRG-Institut veröffent-
licht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines
Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31. Dezem-
ber 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von
Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden
zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der
Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen
für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausrei-
ßern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln
und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu
vereinbaren.“
2. § 17c wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort
„Schlichtungsausschuss“ angefügt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Krankenkassen können durch Einschaltung
des Medizinischen Dienstes (§ 275 Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Einhaltung
der in Satz 1 genannten Verpflichtungen prüfen.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft regeln das Nähere zum Prüfverfahren nach
§ 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch; in der Vereinbarung sind abweichende
Regelungen zu § 275 Absatz 1c Satz 2 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch möglich. Dabei ha-
ben sie insbesondere Regelungen über den Zeit-
punkt der Übermittlung zahlungsbegründender
Unterlagen an die Krankenkassen, über das Ver-
fahren zwischen Krankenkassen und Kranken-
häusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der
Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des
Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-
rung, über den Zeitpunkt der Beauftragung des
Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-
rung, über die Prüfungsdauer, über den Prüfungs-
ort und über die Abwicklung von Rückforderun-
gen zu treffen; die §§ 275 bis 283 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen un-
berührt. Kommt eine Vereinbarung bis zum
31. März 2014 ganz oder teilweise nicht zu Stan-
de, trifft auf Antrag einer Vertragspartei die
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehen-
den Entscheidungen. Die Vereinbarung oder
Festsetzung durch die Schiedsstelle ist für die
Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung und die zugelassenen Kran-
kenhäuser unmittelbar verbindlich.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
bilden einen Schlichtungsausschuss auf Bundes-
ebene; das DRG-Institut und das Deutsche Insti-
tut für Medizinische Dokumentation und Informa-
tion sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Aufgabe
des Schlichtungsausschusses ist die verbindliche
Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung. Der Schlichtungs-
ausschuss kann auch von den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie
den Landeskrankenhausgesellschaften angerufen
werden; die Vertragsparteien nach Satz 1 können

weitere Anrufungsrechte einräumen. Bei den Ent-
scheidungen sind die Stellungnahmen des DRG-
Instituts und des Deutschen Instituts für Medizi-
nische Dokumentation und Information zu be-
rücksichtigen. Die Entscheidungen des Schlich-
tungsausschusses sind zu veröffentlichen und
für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung und die zugelassenen
Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. Absatz 4
Satz 4 zweiter Halbsatz sowie § 18a Absatz 6
Satz 2 bis 4, 7 und 8 sind entsprechend anzu-
wenden. Kommen die für die Einrichtung des
Schlichtungsausschusses erforderlichen Ent-
scheidungen nicht bis zum 31. Dezember 2013
ganz oder teilweise zu Stande, trifft auf Antrag
einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a
Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. So-
weit eine Einigung auf die unparteiischen Mitglie-
der nicht zu Stande kommt, werden diese durch
das Bundesministerium für Gesundheit berufen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275
Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch können durch Anrufung des Schlich-
tungsausschusses überprüft werden.“
bb) In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „; § 18a Absatz 2 Satz 4 gilt entspre-
chend“ eingefügt.
cc) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen vereinbaren mit der Landes-
krankenhausgesellschaft die näheren Einzel-
heiten zum Verfahren des Schlichtungsaus-
schusses.“
dd) Die Sätze 9 bis 11 werden aufgehoben.
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
und 4b eingefügt:
„(4a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft entwickeln und erproben modellhaft bis
zum 31. Dezember 2014 die Durchführung von
Auffälligkeitsprüfungen auf der Grundlage von
Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgeset-
zes. Bei der Abrechnung von Entgelten für die
Behandlung von Patientinnen oder Patienten,
die nicht mehr der stationären Krankenhausbe-
handlung bedürfen (sekundäre Fehlbelegung),
soll hierdurch ein auf statistischen Auffälligkeiten
beruhendes Verfahren entwickelt und modellhaft
erprobt werden. Bis zum 31. März 2014 sind die
näheren Einzelheiten für die Durchführung und
Auswertung der modellhaften Erprobung von
den Vertragsparteien nach Satz 1 zu vereinbaren,
insbesondere die Kriterien für die Überprüfung
auf Auffälligkeiten und die Auswahl einer hinrei-
chenden Anzahl teilnehmender Krankenhäuser.
Die Ergebnisse der modellhaften Erprobung sind
von den Vertragsparteien nach Satz 1 in einem
gemeinsamen Bericht bis zum 31. März 2015 zu
veröffentlichen. Kommt eine Vereinbarung nach
Satz 3 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zu
Stande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei oder
des Bundesministeriums für Gesundheit die
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehen-
den Entscheidungen.
(4b) Gegen die Entscheidungen der Schieds-
stelle nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 7
und Absatz 4a Satz 5 sowie des Schlichtungs-
ausschusses auf Bundesebene nach Absatz 3
und der Schlichtungsausschüsse nach Absatz 4
ist der Sozialrechtsweg gegeben. Ein Vorverfah-
ren findet nicht statt; die Klage hat keine auf-
schiebende Wirkung. Bei Klagen, mit denen nach
Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach
§ 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch eine streitig gebliebene Vergütung ge-
fordert wird, ist vor der Klageerhebung das
Schlichtungsverfahren nach Absatz 4 durchzu-
führen, wenn der Wert der Forderung 2 000 Euro
nicht übersteigt.“
Artikel 5d
Änderung des
Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die
Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von
einem Arzt oder einer von diesem beauftragten Per-
son zu erheben, zu dokumentieren und an die Ver-
mittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3
Satz 3 zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Per-
sonen ist es verboten,
1. für eine Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 den
Gesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu
erheben oder unrichtig zu dokumentieren oder
2. bei der Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 einen
unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten
zu übermitteln,
um Patienten bei der Führung der einheitlichen
Warteliste nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu bevorzu-
gen.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Richtlinien nach Absatz 1 sind zu begründen;
dabei ist insbesondere die Feststellung des Stan-
des der Erkenntnisse der medizinischen Wissen-
schaft nachvollziehbar darzulegen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren
Änderungen sind dem Bundesministerium für Ge-
sundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bun-
desministerium für Gesundheit kann von der Bun-
desärztekammer im Rahmen des Genehmigungs-
verfahrens zusätzliche Informationen und ergän-
zende Stellungnahmen anfordern.“

3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer absichtlich
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 den Gesundheits-
zustand eines Patienten erhebt, dokumentiert
oder übermittelt.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“
durch die Wörter „Absätze 1, 2 und 2a“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e
r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2423. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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