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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2423

BGBl. 2013 I S. 2423 · 40.700 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2423
                                           Gesetz
                           zur Beseitigung sozialer Überforderung
                      bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
                                               Vom 15. Juli 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied
   das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf
   Absicherung im Krankheitsfall nachweist.“

1. § 53 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das

      Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern

      erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt
      werden; wurden solche Einnahmen bei der Kal-
      kulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die
      Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum

      31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen.“

   b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „darüber“ durch

      die Wörter „über die Berechnung nach den Sät-
      zen 1 und 2“ ersetzt.

2. In § 75 Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern
   „des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter
   „und dem Notlagentarif nach § 12h des Versiche-
   rungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
2a. § 186 Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben.

2b. § 188 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-

      fügt:

      „Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsbe-

      rechtigten beginnt mit dem Tag der Aufnahme
      der Beschäftigung.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht
      oder Familienversicherung endet, setzt sich die
      Versicherung mit dem Tag nach dem Ausschei-
      den aus der Versicherungspflicht oder mit dem
      Tag nach dem Ende der Familienversicherung
      als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn,
      das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen
      nach Hinweis der Krankenkasse über die Aus-
      trittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt
      wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Beste-
      hen eines anderweitigen Anspruchs auf Absiche-
      rung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt
      nicht für Personen, deren Versicherungspflicht
      endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für
      eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein
      Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 be-
      steht, sofern im Anschluss daran das Bestehen

      eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung

      im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“

2c. § 190 Absatz 3 wird aufgehoben.
2d. Nach § 256 wird folgender § 256a eingefügt:

                         „§ 256a

                Ermäßigung und Erlass

     von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

      (1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der
   Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach
   § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in
   § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte
   an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem
   Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden
   Beiträge angemessen ermäßigen; darauf ent-
   fallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten

   Buches sind vollständig zu erlassen.

      (2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum

   31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für
   die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht
   nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallen-
BGBl. 2013, Seite 2424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2424
   den Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Bu-
   ches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013
   erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5
   Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Bei-
   träge und Säumniszuschläge entsprechend.
      (3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5

   Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder

   noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der

   Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des
   Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 gelten-
   den Fassung erhobenen Säumniszuschlag und
   dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1
   des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag
   zu erlassen.
      (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass
   von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den
   Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht
   auf die Inanspruchnahme von Leistungen als
   Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass.
   Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirk-
   samkeit der Zustimmung des Bundesministeriums
   für Gesundheit und sind diesem spätestens bis
   zum 15. September 2013 vorzulegen.“

3. § 271 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:

   a) Nach den Wörtern „zum 1. Januar 2013 ent-
      stehen,“ werden die Wörter „sowie der Mehraus-
      gaben, die den Krankenkassen durch die Ände-
      rung des Krankenhausentgeltgesetzes und der
      Bundespflegesatzverordnung zum 1. August
      2013 entstehen,“ eingefügt.
   b) Die Wörter „1,78 Milliarden Euro“ werden durch

      die Wörter „2,34 Milliarden Euro“ ersetzt.

                       Artikel 2
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   § 24 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetz-

buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-

cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom

12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Geset-
zes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 2a
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
   In § 60 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Geset-
zes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden
ist, werden die Wörter „§§ 253 bis 256 des Fünften Bu-
ches und § 50“ durch die Wörter „§§ 253 bis 256a des
Fünften Buches und die §§ 50, 50a“ ersetzt.

                      Artikel 2b
                   Änderung des
               Zweiten Gesetzes über
       die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,

2557), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Beste-

  hen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung

  im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“

2. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Für Personen, deren Versicherungspflicht
  oder Familienversicherung endet und keine ander-
  weitige Versicherungspflicht eintritt, setzt sich die
  Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden
  aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach
  dem Ende der Familienversicherung als freiwillige
  Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt
  innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Kran-
  kenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen
  Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das
  Mitglied das Bestehen eines anderweitigen An-
  spruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach-
  weist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versiche-
  rungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzun-

  gen für eine Familienversicherung erfüllt sind.“

3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 8 wird aufgehoben.

  b) Die Nummer 9 wird Nummer 8.

4. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

                          „§ 50a

                Ermäßigung und Erlass
     von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

     Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versiche-

  rungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches So-

  zialgesetzbuch entsprechend.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
           Versicherungsvertragsgesetzes
   § 193 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I
S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 5 werden die Wörter „ihn die sofortige
     Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und“
     gestrichen.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezem-
     ber 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu
     entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 ab-
     geschlossene Verträge für noch ausstehende
     Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.“
BGBl. 2013, Seite 2425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2425
1. Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 10
   ersetzt:
     „(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der
  Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit
  einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei
  Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu
  mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden an-
  gefangenen Monat eines Prämienrückstandes an
  Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in
  Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu ent-
  richten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der
  Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der
  Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Mo-
  nat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist
  auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrück-
  stand einschließlich der Säumniszuschläge einen
  Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher
  als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Ver-
  trag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats.
  Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet,
  wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
  Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder
  Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird;
  die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versiche-
  rungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem
  Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  zu bescheinigen.

     (7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versiche-

  rungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h des
  Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risiko-
  zuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte
  entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann
  verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, so-
  lange die Versicherung nach § 12h des Versiche-
  rungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in
  den oder aus dem Notlagentarif nach § 12h des Ver-
  sicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen.
  Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Er-
  stattung eines Prozentsatzes der entstandenen Auf-
  wendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des
  Notlagentarifs nach § 12h des Versicherungsauf-
  sichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe
  von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Be-
  handlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher
  Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung
  am nächsten ist.
     (8) Der Versicherer übersendet dem Versiche-
  rungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die
  Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach
  § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über
  die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungs-
  nehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der
  Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 12h
  Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzu-
  weisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif
  nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  kann der Versicherer auf einer elektronischen Ge-
  sundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
     (9) Sind alle rückständigen Prämienanteile ein-
  schließlich der Säumniszuschläge und der Beitrei-
  bungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ers-
  ten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fort-
  gesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt

  des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versiche-
  rungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versiche-
  rung im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungs-
  aufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den wäh-
  rend der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alte-
  rungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorge-
  nommene Prämienanpassungen und Änderungen
  der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten
  ab dem Tag der Fortsetzung.
    (10) Hat der Versicherungsnehmer die Kranken-
  versicherung auf die Person eines anderen genom-
  men, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte
  Person entsprechend.“
2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11.

                       Artikel 4

                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 12g folgende Angabe eingefügt:

  „§ 12h    Notlagentarif“.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1d Satz 1 werden die Wörter „§ 12
     Abs. 1a dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Ab-
     satz 1a und im Notlagentarif nach Maßgabe der
     Regelungen in § 12h“ ersetzt.
  b) In Absatz 4a Satz 2 werden nach dem Wort „en-
     den,“ die Wörter „sowie für den Notlagentarif
     nach § 12h“ eingefügt.
3. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt:

                          „§ 12h
                       Notlagentarif
     (1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versiche-
  rungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne
  des § 12b Absatz 2 Satz 1. Der Notlagentarif sieht
  ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leis-
  tungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkran-
  kungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwan-
  gerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abwei-
  chend davon sind für versicherte Kinder und Ju-
  gendliche zudem insbesondere Aufwendungen für
  Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
  Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Program-
  men und für Schutzimpfungen, die die Ständige
  Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß
  § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes emp-
  fiehlt, zu erstatten.
     (2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine
  einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt
  § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte,
  deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes
  der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt
  der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30
  oder 50 Prozent der versicherten Behandlungs-
  kosten. § 12 Absatz 1c Satz 1 bis 3 gilt entspre-
  chend. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagen-
  tarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der
BGBl. 2013, Seite 2426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2426
   Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif
   erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewähr-
   leistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen ent-
   stehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsneh-
   mer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine
   Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungs-
   vertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Not-
   lagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrück-
   stellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu
   25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme
   aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.“

                        Artikel 5

                   Änderung des
               Einführungsgesetzes

          zum Versicherungsvertragsgesetz

   Dem Einführungsgesetz zum Versicherungsvertrags-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist,
wird folgender Artikel 7 angefügt:

                        „Artikel 7
               Krankenversicherung,
          Versicherungsverhältnisse nach
 § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes

   Versicherungsnehmer, für die am 1. August 2013
das Ruhen der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 des
Versicherungsvertragsgesetzes festgestellt ist, gelten
ab diesem Zeitpunkt als im Notlagentarif gemäß § 12h

des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Ver-

sicherungsnehmer gelten rückwirkend ab dem Zeit-

punkt, zu dem die Leistungen aus dem Vertrag ruhend
gestellt worden sind, als im Notlagentarif versichert,
wenn die monatliche Prämie des Notlagentarifs niedri-
ger ist als die in diesem Zeitpunkt geschuldete Prämie.
Dies gilt unter der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des
Ruhendstellens aus dem Vertrag erworbenen Rechte
und Alterungsrückstellungen erhalten bleiben und in

Anspruch genommene Ruhensleistungen im Verhältnis

zum Versicherungsnehmer als solche des Notlagen-

tarifs gelten. Eine Anrechnung gebildeter Alterungs-

rückstellungen nach § 12h Absatz 2 Satz 5 des

Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die zu zahlende

Prämie findet rückwirkend nicht statt. Der Versiche-

rungsnehmer kann der rückwirkenden Versicherung
nach Satz 2 widersprechen. Die Versicherer haben auf
die Versicherung im Notlagentarif innerhalb von drei
Monaten nach dem 1. August 2013 hinzuweisen und
hierbei den Versicherungsnehmer über sein Wider-
spruchsrecht nach Satz 5 unter Hinweis auf die mit
der rückwirkenden Versicherung verbundenen Folgen
zu informieren; der Widerspruch muss innerhalb von
sechs Monaten nach Zugang des Hinweises beim Ver-
sicherer eingehen.“

                       Artikel 5a

                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 11 angefügt:

     „(11) Die zur Erfüllung der Anforderungen des In-
  fektionsschutzgesetzes erforderliche personelle
  Ausstattung wird bei Einhaltung der Anforderungen
  zur Qualifikation und zum Bedarf, die in der Empfeh-
  lung zu personellen und organisatorischen Voraus-
  setzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen
  der Kommission für Krankenhaushygiene und Infek-
  tionsprävention benannt werden, in den Jahren 2013
  bis 2016 finanziell gefördert

  1. bei Neueinstellungen oder Aufstockungen vor-
     handener Teilzeitstellen von

     a) Hygienefachkräften in Höhe von 90 Prozent

        der zusätzlich entstehenden Personalkosten,
     b) Krankenhaushygienikerinnen oder Kranken-
        haushygienikern mit abgeschlossener Weiter-
        bildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für
        Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikro-
        biologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
        in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entste-
        henden Personalkosten,
     c) Krankenhaushygienikerinnen oder Kranken-
        haushygienikern mit strukturierter curricularer
        Fortbildung Krankenhaushygiene und mit Fort-
        bildung im Bereich der rationalen Antibiotika-
        therapieberatung in Anlehnung an die Fortbil-
        dung der Deutschen Gesellschaft für Infektio-
        logie in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich
        entstehenden Personalkosten,

     d) hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten in

        Höhe von 10 Prozent der zusätzlich entstehen-

        den Personalkosten,

  2. bei Fort- und Weiterbildungen
     a) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene
        und Umweltmedizin für die Dauer von maximal
        fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss
        in Höhe von jährlich 30 000 Euro,

     b) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Mikrobio-

        logie, Virologie und Infektionsepidemiologie

        zur Befähigung und zum Einsatz in der kli-

        nisch-mikrobiologischen Beratung im Kran-

        kenhaus für die Dauer von maximal fünf Jahren

        durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von

        jährlich 15 000 Euro,

     c) zur Krankenhaushygienikerin oder zum Kran-
        kenhaushygieniker mit strukturierter curricu-
        larer Fortbildung Krankenhaushygiene für die
        Dauer von maximal zwei Jahren durch einen
        pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich
        5 000 Euro,
     d) zur Ärztin oder zum Arzt und zur Krankenhaus-
        apothekerin oder zum Krankenhausapotheker
        mit Fortbildung im Bereich der rationalen Anti-
        biotikatherapieberatung in Anlehnung an die
        Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für In-
        fektiologie durch einen pauschalen Zuschuss
        in Höhe von 5 000 Euro,

     e) zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hy-
        gienebeauftragten Arzt durch einen pauscha-
        len Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro und
BGBl. 2013, Seite 2427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2427
     f) zur Hygienefachkraft durch einen pauschalen
        Zuschuss von 10 000 Euro,
  3. bei vertraglich vereinbarten externen Beratungs-
     leistungen durch Krankenhaushygienikerinnen
     oder Krankenhaushygieniker mit abgeschlosse-
     ner Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Fach-
     arzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mi-
     krobiologie, Virologie und Infektionsepidemiolo-
     gie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungs-
     tag;

  Weiterbildungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b
  und Satz 2 werden über das Jahr 2016 hinaus geför-
  dert, wenn sie spätestens im Jahr 2016 beginnen,
  Beratungsleistungen nach Nummer 3 werden bis
  einschließlich zum Jahr 2020 gefördert. Kosten im
  Rahmen von Satz 1 werden auch gefördert, wenn
  diese ab dem 1. August 2013 für erforderliche Neu-
  einstellungen, Aufstockungen, Beratungen oder
  Fort- und Weiterbildungen zur Erfüllung der Anforde-
  rungen des Infektionsschutzgesetzes entstehen, die
  nach dem 4. August 2011 vorgenommen wurden.
  Für Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 haben
  die Vertragsparteien jährlich einen zusätzlichen
  Betrag als Prozentsatz des Gesamtbetrags nach
  Absatz 3 Satz 1 zu vereinbaren. Der dem Kranken-
  haus nach Satz 3 insgesamt zustehende Betrag wird
  durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe
  der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte
  (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2) sowie auf
  die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1
  und Absatz 2a finanziert; der Zuschlag wird ge-
  sondert in der Rechnung ausgewiesen. Absatz 10
  Satz 4 und 8 bis 13 sowie § 5 Absatz 4 Satz 5 gelten
  entsprechend, wobei der Nachweis über die Stellen-
  besetzung und die zweckentsprechende Mittelver-
  wendung berufsbildspezifisch zu erbringen ist.“

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 4 erster Halbsatz wird nach dem Wort
     „entsprechend“ ein Komma und werden die Wör-
     ter „wobei anstelle der Veränderungsrate als
     maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlös-
     summe der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 5a oder Satz 2 gilt“ eingefügt.
  b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

     „Für das Jahr 2013 gilt § 18 Absatz 1 Satz 2 der
     Bundespflegesatzverordnung entsprechend.“
3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2a,
     7, 9 und 10“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2a, 7, 9
     und 11“ ersetzt.
  b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

     „8. Versorgungszuschlag nach § 8 Absatz 10.“
4. Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt:

    „(10) Bei Patientinnen oder Patienten, die zur voll-
  oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus
  aufgenommen werden und für die Entgelte nach § 7
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechnet werden, ist für
  Aufnahmen ab dem 1. August 2013 ein Versor-
  gungszuschlag in Höhe von 1 Prozent der entspre-

  chenden Entgelte und für Patientinnen oder Patien-
  ten, die ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezem-
  ber 2014 aufgenommen werden, ein Versorgungszu-
  schlag in Höhe von 0,8 Prozent der entsprechenden
  Entgelte vorzunehmen und gesondert in der Rech-
  nung auszuweisen. Der nach Satz 1 für 2013 zu be-
  rechnende Versorgungszuschlag ist nach Maßgabe
  von § 10 Absatz 5 Satz 6 zu erhöhen. Der Versor-
  gungszuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösaus-
  gleiche nicht berücksichtigt.“
5. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Abweichend von Satz 1 Nummer 5a zweiter Halb-
  satz ist für die Jahre 2014 und 2015 die Verände-
  rungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6
  unter Berücksichtigung der Gewährleistung der not-
  wendigen medizinischen Versorgung und von Perso-
  nal- und Sachkostensteigerungen bis zur vollständi-
  gen Höhe dieser Differenz zu erhöhen.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden nach der
     Angabe „Nummer 4“ die Wörter „mit Ausnahme
     der Zuschläge nach § 4 Absatz 11“ eingefügt.

  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch die
         Angabe „2014“ und die Angabe „Satz 4“
         durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verände-
         rungsrate nach Absatz 4 Satz 4“ durch die
         Wörter „dem Veränderungswert nach Absatz 4
         Satz 1 für das Jahr 2013“ und wird die An-
         gabe „2012“ durch die Angabe „2013“ er-
         setzt.

     cc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
         „Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung

         des Basisfallwerts 2014 ist der Basisfallwert
         2013 von den Vertragsparteien um ein Drittel
         dieser Erhöhungsrate zu erhöhen; ein Aus-
         gleich ist nicht durchzuführen. Für das Jahr
         2013 ist die anteilige Erhöhungsrate nach
         Satz 5 ab einem von den Vertragsparteien zu
         vereinbarenden und zu veröffentlichenden
         Zeitpunkt erhöhend beim Versorgungszu-
         schlag nach § 8 Absatz 10 zu berücksichti-
         gen; dabei ist die für das restliche Kalender-
         jahr anzuwendende Erhöhungsrate infolge
         der verspäteten Berücksichtigung entspre-
         chend zu erhöhen.“

     dd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.
  c) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „entspricht
     der Orientierungswert dem Veränderungswert“
     durch die Wörter „entspricht der Veränderungs-
     wert der Veränderungsrate“ ersetzt.

  d) In Absatz 9 Satz 5 werden nach den Wörtern
     „Das Berechnungsergebnis des DRG-Instituts
     ist“ die Wörter „im Jahr 2013 um die Rate nach
     Absatz 5 Satz 5 zu erhöhen und ist“ eingefügt.

  e) Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „In den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Basis-
     fallwert sind die Finanzierungsbeträge für die
     Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener
     Teilzeitstellen von Hygienefachkräften in Höhe
BGBl. 2013, Seite 2428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2428
       der von den Krankenhäusern im Lande insgesamt
       für das Jahr 2016 nach § 4 Absatz 11 Satz 1
       Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurech-
       nen.“

                      Artikel 5b
                   Änderung der
             Bundespflegesatzverordnung

  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am
   Ende ein Semikolon und die Wörter „für das Jahr
   2013 ist zusätzlich § 18 Absatz 1 Satz 2 entspre-
   chend anzuwenden“ eingefügt.
2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Abweichend von Satz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz
  ist für die Jahre 2014 und 2015 die Veränderungsrate
  nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge-
  setzbuch im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 des
  Krankenhausentgeltgesetzes unter Berücksichti-
  gung der Gewährleistung der notwendigen medizi-
  nischen Versorgung und von Personal- und Sach-
  kostensteigerungen bis zur vollständigen Höhe die-
  ser Differenz, mindestens jedoch um 40 Prozent die-
  ser Differenz zu erhöhen.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird Absatz 1 und folgender Satz wird an-
     gefügt:

       „Für das Jahr 2013 ist das von den Vertragspar-
       teien vereinbarte Budget um 40 Prozent der nach
       § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Krankenhaus-
       entgeltgesetzes vereinbarten Rate erhöhend zu
       berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über
       das Budget des folgenden Pflegesatzzeitraumes
       abzurechnen ist; § 3 Absatz 2 Satz 5 zweiter
       Halbsatz ist zu beachten.“
  b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2.

                      Artikel 5c
                  Änderung des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 17b wird folgender Absatz 10 angefügt:
     „(10) Über die nach Absatz 1 Satz 16 vorzuneh-
  mende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hin-
  ausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach
  Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das DRG-In-
  stitut mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung
  von Kostenausreißern und einer auf dieser Grund-
  lage erfolgenden systematischen Prüfung, in wel-
  chem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern
  belastet sind. Das DRG-Institut entwickelt ein Regel-
  werk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an
  der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten
  Beurteilung der Kostenausreißer hat das DRG-Insti-
  tut von den an der Kalkulation teilnehmenden Kran-

  kenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinaus-
  gehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leis-
  tungsdaten zu erheben. Das DRG-Institut veröffent-
  licht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines
  Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31. Dezem-
  ber 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von
  Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden
  zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der
  Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen
  für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausrei-
  ßern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln
  und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu
  vereinbaren.“
2. § 17c wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort
     „Schlichtungsausschuss“ angefügt.
  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Krankenkassen können durch Einschaltung
     des Medizinischen Dienstes (§ 275 Absatz 1 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Einhaltung
     der in Satz 1 genannten Verpflichtungen prüfen.“
  c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
        „(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
     kassen und die Deutsche Krankenhausgesell-
     schaft regeln das Nähere zum Prüfverfahren nach
     § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialge-
     setzbuch; in der Vereinbarung sind abweichende
     Regelungen zu § 275 Absatz 1c Satz 2 des Fünf-
     ten Buches Sozialgesetzbuch möglich. Dabei ha-
     ben sie insbesondere Regelungen über den Zeit-
     punkt der Übermittlung zahlungsbegründender
     Unterlagen an die Krankenkassen, über das Ver-
     fahren zwischen Krankenkassen und Kranken-
     häusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der
     Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des
     Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-
     rung, über den Zeitpunkt der Beauftragung des
     Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-
     rung, über die Prüfungsdauer, über den Prüfungs-
     ort und über die Abwicklung von Rückforderun-
     gen zu treffen; die §§ 275 bis 283 des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen un-
     berührt. Kommt eine Vereinbarung bis zum
     31. März 2014 ganz oder teilweise nicht zu Stan-
     de, trifft auf Antrag einer Vertragspartei die
     Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehen-
     den Entscheidungen. Die Vereinbarung oder
     Festsetzung durch die Schiedsstelle ist für die
     Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der
     Krankenversicherung und die zugelassenen Kran-
     kenhäuser unmittelbar verbindlich.
        (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
     sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
     bilden einen Schlichtungsausschuss auf Bundes-
     ebene; das DRG-Institut und das Deutsche Insti-
     tut für Medizinische Dokumentation und Informa-
     tion sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Aufgabe
     des Schlichtungsausschusses ist die verbindliche
     Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von
     grundsätzlicher Bedeutung. Der Schlichtungs-
     ausschuss kann auch von den Landesverbänden
     der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie
     den Landeskrankenhausgesellschaften angerufen
     werden; die Vertragsparteien nach Satz 1 können
BGBl. 2013, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2429
  weitere Anrufungsrechte einräumen. Bei den Ent-
  scheidungen sind die Stellungnahmen des DRG-
  Instituts und des Deutschen Instituts für Medizi-
  nische Dokumentation und Information zu be-

  rücksichtigen. Die Entscheidungen des Schlich-

  tungsausschusses sind zu veröffentlichen und

  für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst

  der Krankenversicherung und die zugelassenen

  Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. Absatz 4

  Satz 4 zweiter Halbsatz sowie § 18a Absatz 6

  Satz 2 bis 4, 7 und 8 sind entsprechend anzu-

  wenden. Kommen die für die Einrichtung des

  Schlichtungsausschusses erforderlichen Ent-

  scheidungen nicht bis zum 31. Dezember 2013

  ganz oder teilweise zu Stande, trifft auf Antrag

  einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a

  Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. So-

  weit eine Einigung auf die unparteiischen Mitglie-

  der nicht zu Stande kommt, werden diese durch
  das Bundesministerium für Gesundheit berufen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275
      Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch können durch Anrufung des Schlich-
      tungsausschusses überprüft werden.“

  bb) In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende die
      Wörter „; § 18a Absatz 2 Satz 4 gilt entspre-
      chend“ eingefügt.
  cc) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
      „Die Landesverbände der Krankenkassen und
      die Ersatzkassen vereinbaren mit der Landes-
      krankenhausgesellschaft die näheren Einzel-
      heiten zum Verfahren des Schlichtungsaus-
      schusses.“

  dd) Die Sätze 9 bis 11 werden aufgehoben.

e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a

   und 4b eingefügt:

     „(4a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
  kassen und die Deutsche Krankenhausgesell-
  schaft entwickeln und erproben modellhaft bis
  zum 31. Dezember 2014 die Durchführung von
  Auffälligkeitsprüfungen auf der Grundlage von
  Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgeset-
  zes. Bei der Abrechnung von Entgelten für die
  Behandlung von Patientinnen oder Patienten,
  die nicht mehr der stationären Krankenhausbe-
  handlung bedürfen (sekundäre Fehlbelegung),
  soll hierdurch ein auf statistischen Auffälligkeiten
  beruhendes Verfahren entwickelt und modellhaft
  erprobt werden. Bis zum 31. März 2014 sind die
  näheren Einzelheiten für die Durchführung und
  Auswertung der modellhaften Erprobung von
  den Vertragsparteien nach Satz 1 zu vereinbaren,
  insbesondere die Kriterien für die Überprüfung

  auf Auffälligkeiten und die Auswahl einer hinrei-
  chenden Anzahl teilnehmender Krankenhäuser.
  Die Ergebnisse der modellhaften Erprobung sind
  von den Vertragsparteien nach Satz 1 in einem
  gemeinsamen Bericht bis zum 31. März 2015 zu
  veröffentlichen. Kommt eine Vereinbarung nach
  Satz 3 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zu
  Stande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei oder

     des Bundesministeriums für Gesundheit die
     Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehen-
     den Entscheidungen.

        (4b) Gegen die Entscheidungen der Schieds-

     stelle nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 7

     und Absatz 4a Satz 5 sowie des Schlichtungs-

     ausschusses auf Bundesebene nach Absatz 3

     und der Schlichtungsausschüsse nach Absatz 4

     ist der Sozialrechtsweg gegeben. Ein Vorverfah-

     ren findet nicht statt; die Klage hat keine auf-

     schiebende Wirkung. Bei Klagen, mit denen nach

     Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach

     § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialge-

     setzbuch eine streitig gebliebene Vergütung ge-

     fordert wird, ist vor der Klageerhebung das

     Schlichtungsverfahren nach Absatz 4 durchzu-

     führen, wenn der Wert der Forderung 2 000 Euro

     nicht übersteigt.“

                      Artikel 5d

                   Änderung des
              Transplantationsgesetzes

  Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die
  Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von
  einem Arzt oder einer von diesem beauftragten Per-
  son zu erheben, zu dokumentieren und an die Ver-
  mittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3
  Satz 3 zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Per-
  sonen ist es verboten,

  1. für eine Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 den

     Gesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu

     erheben oder unrichtig zu dokumentieren oder

  2. bei der Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 einen
     unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten
     zu übermitteln,
  um Patienten bei der Führung der einheitlichen
  Warteliste nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu bevorzu-
  gen.“

2. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Die Richtlinien nach Absatz 1 sind zu begründen;
     dabei ist insbesondere die Feststellung des Stan-
     des der Erkenntnisse der medizinischen Wissen-
     schaft nachvollziehbar darzulegen.“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren
     Änderungen sind dem Bundesministerium für Ge-
     sundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bun-
     desministerium für Gesundheit kann von der Bun-
     desärztekammer im Rahmen des Genehmigungs-
     verfahrens zusätzliche Informationen und ergän-
     zende Stellungnahmen anfordern.“
BGBl. 2013, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430
3. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
         „(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
       oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer absichtlich
       entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 den Gesundheits-
       zustand eines Patienten erhebt, dokumentiert
       oder übermittelt.“

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“
      durch die Wörter „Absätze 1, 2 und 2a“ ersetzt.

                             Artikel 6
                           Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft.
                                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                sind gewahrt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 15. Juli 2013
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Joachim Gauck
                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister für Gesundheit
                                               Daniel Bahr
                                       Die Bundesministerin der Justiz
                                       S . L e u t h e u s s e
r- S c h n a r re n b e rg e r
                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                                Schäuble
                                                 Die Bundesministerin
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                          Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2423. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes df8806987939e2b0….