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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 926

BGBl. 2006 I S. 926 · 42.447 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 926 — Originalseite als Abbildung
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                                                Gesetz
                                zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
                                                      Vom 24. April 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                     Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2    Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6    Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7    Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9    Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 10   Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
Artikel 11   Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 12   Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 13   Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 14   Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als
             Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
             § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-
             gesetzes
Artikel 15   Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-
             leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 16   Änderung der Fünften Verordnung über zwingende
             Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

Artikel 17   Änderung der Dritten Verordnung über zwingende
             Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk
Artikel 18   Änderung der Dritten Verordnung über zwingende
             Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhand-
             werk
Artikel 19   Änderung der Sonderversorgungsleistungsverord-
             nung
Artikel 20   Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 21   Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
Artikel 22   Änderung der Verordnung über das Ruhen von

             Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozi-
             algesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungs-
             leistungen der Sonderversorgungssysteme
Artikel 23   Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 24   Inkrafttreten

                       Artikel 1
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                        (860-3)

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-

rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2
Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3686), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:
      „§ 175    Saison-Kurzarbeitergeld“.

   b) Nach der Angabe zu § 175 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 175a Ergänzende Leistungen“.

   c) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum
      Neunten Abschnitt wie folgt gefasst:
                     „Neunter Abschnitt

      §§ 209 bis 216 (weggefallen)“.

   d) Nach der Angabe zu § 434l werden folgende An-
      gaben eingefügt:

      „§ 434m Fünftes Gesetz zur Änderung des Drit-
              ten Buches Sozialgesetzbuch und an-
              derer Gesetze

      § 434n    Gesetz zur Förderung ganzjähriger Be-
                schäftigung“.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter „und Win-

      terausfallgeld in der Bauwirtschaft“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 werden nach Nummer 4 der Punkt
      durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
      mer 5 angefügt:
BGBl. 2006, Seite 927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 927
      „5. Erstattung von Beiträgen zur Sozialversiche-
          rung für Bezieher von Saison-Kurzarbeiter-
          geld.“
   c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Wintergeld“
      das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.
 3. In § 24 Abs. 3 werden das Wort „erheblichen“ und
    die Wörter „oder eines witterungsbedingten Ar-
    beitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das
    Winterausfallgeld“ gestrichen.
 4. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden das Wort „erheb-
    lichen“ und die Wörter „oder eines witterungsbe-
    dingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften
    über das Winterausfallgeld“ gestrichen.
 5. § 116 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 wird das Komma nach dem Wort
      „erhalten“ durch einen Punkt ersetzt.
   b) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

 6. In § 131 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kurz-

    arbeitergeld“ die Wörter „ , Winterausfallgeld oder

    eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 211

    Abs. 3)“ durch die Wörter „oder eine vertraglich ver-

    einbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruch-
    nahme von Saison-Kurzarbeitergeld“ ersetzt.

 7. Dem § 169 wird folgender Satz angefügt:

   „Arbeitnehmer in Betrieben nach § 175 Abs. 1 Nr. 1
   haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurz-
   arbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergel-
   des.“
 8. § 170 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von
          Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden
          ist und den Umfang von 150 Stunden nicht
          übersteigt,“.
   b) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
      gestellt:

      „1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung
          von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlecht-
          wetterzeit (§ 175 Abs. 1) bestimmt ist und
          50 Stunden nicht übersteigt,“.

   c) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die

      Nummern 2 bis 5.

 9. In § 171 Satz 1 wird das Wort „regelmäßig“ gestri-
    chen.
10. § 172 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer während
   der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungs-
   maßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei be-
   ruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn
   diese Leistung nicht für eine neben der Beschäfti-
   gung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
   sowie während des Bezuges von Krankengeld.“

11. § 175 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 175

                 Saison-Kurzarbeitergeld
     (1) Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. De-
   zember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch
   auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn

1. sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem
   Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig ange-
   hört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall be-
   troffen ist,
2. der Arbeitsausfall erheblich ist,
3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 171 so-
   wie die persönlichen Voraussetzungen des § 172
   erfüllt sind und
4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach
   § 173 angezeigt worden ist.
   (2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb,
der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf
dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle
Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, In-
standhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bau-
werken dienen. Betriebe, die überwiegend Bauvor-
richtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sons-
tige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben
des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen

oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den

Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentlade-

geräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht

Betriebe im Sinne des Satzes 1.

   (3) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem
Baumarkt, wird vermutet, dass sie Betriebe des

Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagen-
tur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen ar-
beitszeitlich nicht überwiegen.
   (4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbeding-
tem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsaus-
fall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf Grund
witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ursachen
eintritt. Das Nähere wird durch Bundesgesetz gere-
gelt. Die Festlegung von Wirtschaftszweigen nach
Absatz 1 Nr. 1, deren Betriebe von saisonbeding-
tem Arbeitsausfall betroffen sind, erfolgt im Einver-
nehmen mit den in den jeweiligen Branchen maß-
geblichen Tarifvertragsparteien und kann erstmals
zum 1. November 2008 erfolgen.

   (5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf
wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen
oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vor-
übergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht ver-

meidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwie-

gend branchenüblich, betriebsüblich oder saison-
bedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetter-
zeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein
Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als
zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn,
bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der
Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufge-
löst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeit-
guthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.

  (6) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt vor,
wenn
1. dieser ausschließlich durch zwingende Witte-

   rungsgründe verursacht ist und

2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der
   regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt
   (Ausfalltag).
Zwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1
Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwir-
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   kungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder
   deren Folgewirkungen die Fortführung der Arbeiten
   technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar
   oder für die Arbeitnehmer unzumutbar machen.
   Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch
   zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er
   durch Beachtung der besonderen arbeitsschutz-
   rechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige
   Arbeitsplätze vermieden werden kann.

      (7) Eine Anzeige nach § 173 ist nicht erforderlich,
   wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittel-
   bar witterungsbedingten Gründen beruht. Beruht

   der Arbeitsausfall ausschließlich auf wirtschaftli-
   chen Gründen, sind für die Dauer des Arbeitsaus-
   falls in der Schlechtwetterzeit nach der ersten An-
   zeige monatlich Folgeanzeigen jeweils bis zum
   15. des Monats zu erstatten. Für die Folgeanzeigen
   gilt § 173 Abs. 3 nicht. War der Arbeitgeber ohne
   Verschulden verhindert, die Frist hinsichtlich der
   Folgeanzeige einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
   Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
   ren. Der Antrag muss die Angabe der die Wieder-
   einsetzung begründenden Tatsachen enthalten;
   diese sind bei der Antragstellung glaubhaft zu ma-
   chen.
      (8) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbei-
   tergeld finden Anwendung.“

12. Nach § 175 werden folgende §§ 175a und 175b ein-
    gefügt:

                         „§ 175a

                 Ergänzende Leistungen

      (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld
   als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Win-
   tergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstat-
   tung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozi-
   alversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel
   durch eine Umlage aufgebracht werden.

      (2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu
   2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gewährt,
   wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben auf-
   gelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurz-
   arbeitergeldes vermieden wird.

      (3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von
   1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember
   bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar
   geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde
   an Arbeitnehmer gewährt, die auf einem witterungs-
   abhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berück-
   sichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90, im
   Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstun-
   den.

      (4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden
   Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von
   Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstat-
   tet.

     (5) Absatz 1 bis 4 gilt im Baugewerbe aus-

   schließlich für solche Arbeitnehmer, deren Arbeits-
   verhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witte-
   rungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

                          § 175b
                   Wirkungsforschung

     Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
   untersucht die Wirkungen des Saison-Kurzarbeiter-
   geldes und damit einhergehender ergänzender
   Leistungen in den Förderperioden 2006/2007 und
   2007/2008 und berichtet hierüber dem Bundestag.
   Die Untersuchung soll insbesondere die Wirkungen
   auf den Arbeitsmarkt und die finanziellen Auswir-
   kungen für die Arbeitslosenversicherung und den
   Bundeshaushalt betrachten.“

13. § 177 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend
   von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeits-
   ausfalls während der Schlechtwetterzeit geleistet.
   Zeiten des Bezuges von Saison-Kurzarbeitergeld
   werden nicht auf die Bezugsfrist für das Kurzarbei-
   tergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der
   Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.“
14. § 182 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ werden durch
      die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
   b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
   c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
      bis 4 angefügt:

         „(2) Das Bundesministerium für Arbeit und
      Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
      nung die Wirtschaftszweige nach § 175 Abs. 1
      Nr. 1, deren Betriebe dem Baugewerbe zuzuord-
      nen sind, festzulegen. In der Regel sollen hierbei
      der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher
      Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertrags-
      parteien des Baugewerbes vorher angehört wer-
      den.

         (3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
      ziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Ver-
      einbarungen der Tarifvertragsparteien durch
      Rechtsverordnung festzulegen, ob, in welcher
      Höhe und für welche Arbeitnehmer die ergän-
      zenden Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 in
      den Zweigen des Baugewerbes und den einzel-
      nen Wirtschaftszweigen erbracht werden.

         (4) Bei den Festlegungen nach Absatz 2 und 3
      ist zu berücksichtigen, ob dies voraussichtlich in
      besonderem Maße dazu beiträgt, die wirtschaft-
      liche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu bele-
      ben oder die Beschäftigungsverhältnisse der
      von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffe-
      nen Arbeitnehmer zu stabilisieren.“
15. Die §§ 209 bis 216 werden aufgehoben.

16. In § 313 Abs. 3 werden die Wörter „oder Winteraus-
    fallgeld“ gestrichen und die Wörter „eine solche
    Leistung“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ er-
    setzt.
17. In § 315 Abs. 4 werden die Wörter „oder Winteraus-
    fallgeld“ gestrichen und die Wörter „eine dieser
    Leistungen“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ er-

    setzt.

18. In § 317 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“
    das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
BGBl. 2006, Seite 929 — Originalseite als Abbildung
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   nach dem Wort „Wintergeld“ die Wörter „oder Win-
   terausfallgeld“ gestrichen.
19. § 320 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit
      auf Verlangen die Voraussetzungen für die Er-
      bringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld
      nachzuweisen. Er hat diese Leistungen kosten-
      los zu errechnen und auszuzahlen. Dabei hat er
      beim Kurzarbeitergeld von den Eintragungen auf

      der Lohnsteuerkarte in dem maßgeblichen An-
      tragszeitraum auszugehen; auf Grund einer Be-
      scheinigung der für den Arbeitnehmer zuständi-
      gen Agentur für Arbeit hat er den erhöhten Leis-
      tungssatz auch anzuwenden, wenn ein Kind auf
      der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht
      bescheinigt ist.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Auf-
          zeichnungen über die“ die Wörter „im Be-
          trieb oder“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Winterausfallgeld“

          durch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld“

          ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Arbeitgeber, in deren Betrieben Kurzar-
      beitergeld geleistet wird, haben der Agentur für
      Arbeit jeweils zum Quartalsende Auskünfte über
      Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzar-
      beiter, Ausfall der Arbeitszeit und bisherige Dau-
      er, Unterbrechnung oder Beendigung der Kurz-
      arbeit für die jeweiligen Kalendermonate des
      Quartals zu erteilen. Arbeitgeber, in deren Betrie-
      ben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, ha-
      ben die Auskünfte nach Satz 1 bis zum 15. des
      Monats zu erteilen, der dem Monat folgt, in dem
      die Tage liegen, für die Saison-Kurzarbeitergeld
      ausgezahlt wird.“

20. In § 321 Nr. 3 wird nach dem Wort „Wintergeld“ das
    Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.
21. § 323 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung
   der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergän-
   zende Leistungen nach § 175a sind vom Arbeitge-
   ber schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme
   der Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag
   kann auch von der Betriebsvertretung gestellt wer-

   den. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld
   oder ergänzende Leistungen nach § 175a sind die
   Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnum-
   mern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leis-
   tung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder
   ergänzende Leistungen nach § 175a sollen bis zum
   15. des Monats beantragt werden, der dem Monat
   folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen
   beantragt werden.“

22. § 324 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld
   und Arbeitslosengeld können auch nachträglich be-
   antragt werden. Kurzarbeitergeld und ergänzende
   Leistungen nach § 175a sind nachträglich zu bean-
   tragen.“

23. § 325 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Kurzarbeitergeld und ergänzende Leis-
      tungen nach § 175a sind für den jeweiligen Ka-
      lendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von
      drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist
      beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage
      liegen, für die die Leistungen beantragt werden.“
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Monaten“
          die Wörter „nach Ende der Maßnahme“ ein-
          gefügt.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

24. § 327 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Win-
      tergeldes“ die Wörter „ , des Winterausfallgel-
      des“ gestrichen.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Winter-
      geld, Winterausfallgeld, die Erstattung von Ar-

      beitgeberbeiträgen    zur   Sozialversicherung“

      durch die Wörter „ergänzende Leistungen nach

      § 175a“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeitge-
      ber“ die Wörter „ , mit Ausnahme der Erstattung
      von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezie-
      her von Saison-Kurzarbeitergeld,“ eingefügt.

25. In § 328 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird nach
    dem Wort „Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winter-
    ausfallgeld“ gestrichen.
26. § 333 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen
      auf Winterbeschäftigungs-Umlage, auf Rückzah-
      lung von Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und
      von ergänzenden Leistungen nach § 175a, die
      vorläufig erbracht wurden, gegen Ansprüche
      auf Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Win-
      tergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind,
      aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als an-
      spruchsberechtigt.“
   b) In Absatz 3 wird jeweils nach dem Wort „Kurz-
      arbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ ge-
      strichen.

27. § 354 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 354
                        Grundsatz

      Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach
   § 175a werden einschließlich der Verwaltungskos-
   ten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewäh-
   rung dieser Leistungen zusammenhängen, in den
   durch Verordnung nach § 182 Abs. 3 bestimmten
   Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht.
   Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Ver-
   einbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirt-
   schaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam
   von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht
   und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und
   weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.“
BGBl. 2006, Seite 930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 930
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28. § 355 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Umlage ist in den einzelnen Zweigen des
       Baugewerbes und in weiteren Wirtschaftszwei-
       gen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall be-
       troffen sind, monatlich nach einem Prozentsatz
       der Bruttoarbeitsentgelte der dort beschäftigten
       Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach
       § 175a erhalten können, zu erheben.“

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kosten“ das

      Wort „werden“ durch das Wort „können“ ersetzt

      und nach dem Wort „berücksichtigt“ das Wort

      „werden“ eingefügt.

29. § 356 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 356
                    Umlageabführung
      (1) Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge
   über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschafts-
   zweiges oder über eine Ausgleichskasse ab. Dies
   gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeit-
   gebern und Arbeitnehmern aufgebracht wird; in die-
   sen Fällen gelten § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28g des
   Vierten Buches entsprechend. Kosten werden der
   gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichs-
   kasse nicht erstattet. Die Bundesagentur kann mit
   der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichs-
   kasse ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren ver-
   einbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten.

       (2) Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Ta-
   rifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen
   oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden,
   führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bun-
   desagentur ab. Sie haben der Bundesagentur die
   Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal
   zu erstatten.“

30. § 357 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 357

                Verordnungsermächtigung

      (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
   les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
   1. die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten,
      die von der Umlage in einzelnen Wirtschafts-
      zweigen aufzubringen sind,
   2. den jeweiligen Prozentsatz zur Berechnung der
      Umlage, eine gemeinsame Tragung der Umlage
      durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer und, bei
      gemeinsamer Tragung, die jeweiligen Anteile,

   3. zur Berechnung der Umlage die umlagepflichti-
      gen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in
      den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und
      weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbe-
      dingtem Arbeitsausfall betroffen sind,

   4. die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendun-

      gen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Um-

      lagebeträge nicht über eine gemeinsame Ein-

      richtung oder Ausgleichskasse abführen,

   5. die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umla-
      gebeträge in längeren Abrechnungsintervallen
      und

   6. das Nähere über die Zahlung und Einziehung der
      Umlage

   festzulegen.

      (2) Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozent-
   satzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden
   Leistungen nach § 175a in Anspruch genommen
   werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so
   festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Um-
   lage unter Berücksichtigung von eventuell beste-
   henden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die

   einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den vo-

   raussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die

   Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.“

31. In § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 werden die Wörter „das
    Wintergeld“ durch die Angabe „die ergänzenden
    Leistungen nach § 175a“ ersetzt.
32. § 421j wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Kurzarbeiter-
      geld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.
   b) In Absatz 8 werden die Wörter „Bundesagentur
      für Arbeit“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
      setzt.

33. Nach § 434m wird folgender § 434n eingefügt:
                         „§ 434n
                  Gesetz zur Förderung
                ganzjähriger Beschäftigung

      (1) Bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, die
   nach dem 31. März 2006 entstehen, ist § 131 Abs. 3
   Nr. 1 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fas-
   sung weiterhin anzuwenden, soweit in den Bemes-
   sungszeitraum Zeiten des Bezugs von Winteraus-
   fallgeld oder einer Winterausfallgeld-Vorausleistung
   fallen.

     (2) In Betrieben, die Zweigen des Baugewerbes
   im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 der
   Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980
   (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch Artikel 3 des
   Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230)

   geändert worden ist, angehören, werden in der
   Schlechtwetterzeit 2006/2007 Leistungen nach
   den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden
   Regelungen erbracht.
     (3) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. Novem-
   ber und endet am 31. März.
      (4) Ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2
   und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder
   Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle
   gewährt. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von
   1,03 Euro je Ausfallstunde erbracht.

      (5) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach
   § 175a Abs. 2 haben auch Arbeitnehmer, die zur
   Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle
   eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsent-
   gelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der

   Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden er-

   setzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum

   Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifver-

   trag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ge-
   regelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld
   besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung,
   wenn diese niedriger ist als das ohne den witte-
BGBl. 2006, Seite 931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 931
   rungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsent-
   gelt.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-1)

   § 19 Abs. 1 Nr. 5 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I
S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„5. Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in

    Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von sai-
    sonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,“.

                       Artikel 3

                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

                       (860-4-1)
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466) wird wie folgt geändert:
1. In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
   „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „ , das Winterausfall-
   geld“ gestrichen.

2. In § 18b Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Kurz-
   arbeitergeld“ die Wörter „und Winterausfallgeld“ ge-
   strichen.

3. In § 28e Abs. 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 211

   Abs. 1“ durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-5)

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:

1. § 47b wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Unter-
     haltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
     setzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die
     Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder
     Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeiter-
     geld“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kurzarbei-

     ter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort
     „Kurzarbeitergeld“ und die Wörter „Kurzarbeiter-
     oder Winterausfallgeldes“ durch das Wort „Kurz-
     arbeitergeldes“ ersetzt.

2. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Unter-
   haltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
   setzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die
   Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen.

3. In § 192 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Kurzarbei-
   ter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzar-
   beitergeld“ ersetzt.

4. § 232a wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Unter-
     haltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ er-

     setzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die
     Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Winteraus-
     fallgeld“ gestrichen.
  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

5. In § 249 Abs. 2 werden die Wörter „oder Winteraus-
   fallgeld“ gestrichen.

6. § 257 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Win-
     terausfallgeld“ gestrichen.

  b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „oder Win-
     terausfallgeld“ gestrichen.

                       Artikel 5
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,

3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Kurzarbeiter-
   oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbei-
   tergeld“ ersetzt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort
     „Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“
     gestrichen.

3. § 163 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 6 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder
     Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeiter-
     geld“ ersetzt.
  b) Absatz 7 wird aufgehoben.

  c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbei-
     ter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort

     „Kurzarbeitergeld“ ersetzt.

4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1a werden die Wörter „Kurzarbeiter-
     oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzar-
     beitergeld“ ersetzt.

  b) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Kurzarbeiter-
     geld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.
BGBl. 2006, Seite 932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 932
932

                        Artikel 6
                   Änderung des
          Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-7)
   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I
S. 2729), wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Kurzarbei-
   tergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.

2. In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-
   haltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
   setzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die
   Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen.
3. In § 52 Nr. 2 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“
   das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.

                        Artikel 7
                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-9)

  In § 47 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-
schen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,
BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3
des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Kurzarbeiter-
oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeiter-
geld“ ersetzt.

                        Artikel 8
                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch
                        (860-11)

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch

Artikel 3b des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I

S. 1530), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Kurz-
   arbeiter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort
   „Kurzarbeitergeld“ ersetzt.

2. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Win-
   terausfallgeld“ gestrichen.

3. § 60 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“
      das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und
      nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter
      „und Winterausfallgeld“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-
      beit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
      setzt.

4. § 61 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Win-

      terausfallgeld“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder Win-
      terausfallgeld“ gestrichen.

                       Artikel 9
                      Änderung
            des Infektionsschutzgesetzes
                       (2126-13)

  § 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch § 3 Abs. 4 des Ge-
setzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter-
   oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbei-
   tergeld“ ersetzt.

2. In Absatz 9 werden die Wörter „Arbeitslosengeld,
   Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld“ durch die
   Wörter „Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld“ er-
   setzt.

                      Artikel 10
                  Änderung des
          Aufwendungsausgleichsgesetzes

                      (800-19-4)

  In § 7 Abs. 2 Satz 3 des Aufwendungsausgleichsge-
setzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) wer-
den nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder
Winterausfallgeld“ gestrichen.

                      Artikel 11
                   Änderung des
          Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

                      (810-1-56)
   Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar
1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 24 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I
S. 2354), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 13. De-

     zember 1996 (BGBl. I S. 1954)“ wird durch die

     Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Novem-
     ber 1999 (BGBl. I S. 2230)“ ersetzt.

  b) Die Angabe „§ 211 Abs. 1“ wird durch die Angabe
     „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.

2. In § 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 211 Abs. 1“ durch
   die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 211 Abs. 1“ durch
   die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.

                      Artikel 12
                      Änderung
              des Altersteilzeitgesetzes

                       (810-36)

  In § 10 Abs. 4 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli

1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 14 des

Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert
worden ist, werden die Wörter „oder Winterausfallgeld“
gestrichen.
BGBl. 2006, Seite 933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 933
                       Artikel 13
                    Änderung
          des Bundesversorgungsgesetzes
                        (830-2)

  In § 16 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-
nuar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 42
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Mutter-
schaftsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder
Winterausfallgeld“ gestrichen.

                       Artikel 14
                  Änderung der
           Verordnung zur Bezeichnung
     der als Einkommen geltenden sonstigen
        Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4
    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                      (2212-2-14)

   § 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Bezeich-
nung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnah-

men nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505),
die zuletzt durch Artikel 48a des Gesetzes vom 24. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

                       Artikel 15
               Änderung der Dritten
       Verordnung über Ausgleichsleistungen
         nach dem Lastenausgleichsgesetz

                     (621-1-LDV 3)
   In § 21 Abs. 2 Nr. 4 der Dritten Verordnung über Aus-
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977
(BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 53 des Geset-
zes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert
worden ist, werden die Wörter „und Winterausfallgeld“
gestrichen.

                       Artikel 16

               Änderung der Fünften
            Verordnung über zwingende

        Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

                      (810-1-56-5)
  In § 1 Satz 1 der Fünften Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August
2005 (BAnz. S. 13 199) wird die Angabe „§ 211 Abs. 1“

durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.

                       Artikel 17
               Änderung der Dritten
           Verordnung über zwingende
   Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk
                      (810-1-58-2)

   In § 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom
25. Mai 2004 (BAnz. S. 11 406) wird die Angabe
„§ 211 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.

                        Artikel 18
              Änderung der Dritten
       Verordnung über zwingende Arbeits-
  bedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk

                      (810-1-59-3)
   In § 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 31. August 2005 (BAnz. S. 14 035) wird die An-
gabe „§ 211 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“
ersetzt.

                        Artikel 19
                  Änderung der
      Sonderversorgungsleistungsverordnung
                      (826-30-2-2)

   In § 3 Abs. 2 Satz 3 der Sonderversorgungsleis-
tungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2366) werden die Wör-
ter „und Winterausfallgeld“ gestrichen.

                        Artikel 20

                      Änderung
           der Ausgleichsrentenverordnung

                        (830-2-3)
   In § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Ausgleichsrentenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
(BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 32 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)
geändert worden ist, wird die Angabe „den §§ 212
und 213“ durch die Angabe „§ 175a Abs. 1 bis 3“ er-
setzt.

                        Artikel 21

                  Änderung der
       Berufsschadensausgleichsverordnung
                       (830-2-13)

   In § 9 Abs. 4 Satz 1 der Berufsschadensausgleichs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 5
Abs. 33 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I

S. 3396) geändert worden ist, wird nach dem Wort

„Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ ge-
strichen.

                        Artikel 22

                     Änderung
              der Verordnung über das
       Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach
         dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
       bei Zusammentreffen mit Versorgungs-
     leistungen der Sonderversorgungssysteme
                        (860-3-5)

   In § 3 der Verordnung über das Ruhen von Entgelt-
ersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen
der Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3359), die durch Artikel 11 des Geset-
BGBl. 2006, Seite 934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 934
934

zes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert
worden ist, werden die Wörter „und das Winterausfall-
geld“ gestrichen.

                     Artikel 23
                   Änderung der
         Beitragsüberwachungsverordnung

                      (860-4-1-8)

   Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I

S. 1930), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset-

zes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt

geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter-
   oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbei-
   tergeld“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter-
   oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbei-
   tergeld“ ersetzt.

                       Artikel 24
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, so-

weit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
bestimmt ist.

  (2) Artikel 1 Nr. 16 bis 21, 23 Buchstabe b, Nr. 24, 25

und 26 Buchstabe b und Nr. 32 tritt am 1. November

2006 in Kraft.

  (3) Artikel 3 Nr. 1 und 2, die Artikel 4 bis 10, 12, 13,
15, 19 und 21 bis 23 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
  (4) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 24. April 2006
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                             Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 926. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d2ce590d713815cb….