Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/3671 · S. 5
Zu Artikel 1 (Änderung des Elften Buches Sozial-
Zu Artikel 1 (Änderung des Elften Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 55) Der neue Absatz 3 des § 55 sieht vor, dass der Beitragssatz für Kinderlose zum 1. Januar 2005 um 0,25 Beitragssatz- punkte erhöht wird, die von dem Mitglied allein zu tragen sind. Da der Zuschlag in Prozent der beitragspflichtigen Ein- nahmen des Mitglieds bemessen wird, werden unzumutbar hohe Belastungen bei kinderlosen Mitgliedern mit geringen beitragspflichtigen Einnahmen vermieden. Zuschlagspflich- tig sind auch Personen, die selbst keinen Beitrag zur Pflege- versicherung tragen, weil ein Dritter den Beitrag trägt. Die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, spielen für die Zuschlagspflicht keine Rolle. Eine Motivforschung, warum jemand keine Kinder hat, kann und soll es nicht geben. Es geht auch nicht darum, Kinderlose zu bestrafen. Bei der Neu- regelung geht es nach den Vorgaben des Bundesverfassungs- gerichts ausschließlich um ein noch höheres Maß an Solida- rität mit den Kindererziehenden, die mit der Kindererzie- hung neben ihrem monetären Beitrag einen entscheidenden zusätzlichen Beitrag zum Erhalt des umlagefinanzierten So- zialversicherungssystems leisten, von dem auch die Kinder- losen profitieren. Zwar finanzieren die Kinderlosen mit ihren Beiträgen auch die Abdeckung des Pflegerisikos der bei- tragsfrei versicherten Ehegatten und Kinder mit. Insgesamt wird aber der Vorteil, den Kinderlose durch das Aufziehen der nächsten Generation durch kindererziehende Mitglieder erlangen, durch die Umlage für die Familienversicherten nicht aufgezehrt. Dies rechtfertigt es, von den beitragspflich- tigen Versicherten, die keine Erziehungsleistungen erbrin- gen, einen Ausgleich einzufordern. Beihilfeberechtigte Beamte und Versorgungsempfänger oh- ne Kinder haben, wenn sie in der sozialen Pflege
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.507 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/3671, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 14.915–27.422 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 9377479695597663….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP