Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 18 Übergangsregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen. Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Personenkraftwagen,
bleibt § 9 in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-4a (4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-4b (4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden:
| bis zum 31. Dezember 2011 | 120 g/km, |
| ab dem 1. Januar 2012 | 110 g/km, |
| ab dem 1. Januar 2014 | 95 g/km |
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-6 (6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt.
Permalink zu Abs. 7arecht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-7a (7a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-8 (8) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-9 (9) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt § 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar. Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-12 (12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-13 (13) bedingt zukünftig in Kraft
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/18?asof=2019-06-10#abs-14 (14) Der Steuerentlastungsbetrag nach § 9 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a beträgt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, in Doppelbuchstabe aa 2,45 Euro und in Doppelbuchstabe bb 5,45 Euro.
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2184)
BGBl. 2020 I S. 2184
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06.06.2017 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1491)
BGBl. 2017 I S. 1491
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08.06.2015 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I 901 486)
BGBl. 2015 I S. 901
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2012 I S. 2431
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27.05.2010 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I 668)
BGBl. 2010 I S. 668
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29.05.2009 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2009 I S. 1170
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24.03.2007 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2007 (BGBl. I 356)
BGBl. 2007 I S. 356
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.