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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10039 · S. 24
Zu Artikel 2 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuer-
Zu Artikel 2 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuer- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Zu den Buchstaben a und b (Absatz 2, 2a – aufgehoben – bis 2c – aufgehoben) Das geltende Kraftfahrzeugsteuerrecht weicht teilweise von der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklassifizierung ab. Ent- standen ist diese Abweichung durch die zunächst im Kraft- fahrzeugsteuerrecht vorzunehmende grobe Einteilung in Fahrzeuge, die überwiegend der Personenbeförderung die- nen und andere Fahrzeuge. Zukünftig soll dem Grunde nach die verkehrsrechtliche Einstufung in die Fahrzeugklassen verbindlich sein. Zu Nummer 2 (§ 3d) Bislang werden nach § 3d KraftStG ausschließlich Perso- nenkraftwagen, die reine Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 KraftStG sind, für fünf Jahre von der Kraftfahr- zeugsteuer befreit. Vor allem in den Segmenten Nutzfahr- zeuge und Leichtfahrzeuge (drei- und leichte vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L) liegen jedoch erhebliche Potenziale für den Umwelt- und Klimaschutz sowie nachhaltige Mobi- lität. Elektromobilität ist ein wichtiges Element einer klimage- rechten Verkehrs- und Energiepolitik. Deshalb sollen alle vom 18. Mai 2011 (Datum des Beschlusses des Bundeskabi- netts zum „Regierungsprogramm Elektromobilität“) bis zum 31. Dezember 2015 erstmals zugelassenen Personenkraft- wagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder für zehn Jahre von der Steuer befreit werden, wenn sie reine Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 KraftStG sind. Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen werden, sind wieder für den Zeitraum von fünf Jahren von der Kraftfahrzeug- steuer befreit. Die stufenweise Rückführung der Steuer- befreiung dient der Stabilisierung des Kraftfahrzeugsteuer- aufkommens. Zudem ist mit sukzessiver Erreichung der Ziele des
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.966 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/10039, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 92.438–96.404 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert e6f87ee4d829621a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP