Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2431
BGBl. 2012 I S. 2431 · 25.456 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des
Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
(Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG)
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„Steuerberechnung, Steuerentstehung,
Steuerausweis § 5“.
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner,
Haftende § 7“.
c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:
„Zuständigkeit § 7a“.
d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„Erstattung, Nachentrichtung der Steuer § 9“.
e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung,
Änderung nach Außenprüfung § 10“.
f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
angefügt:
„Übergangsvorschrift § 12“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gegenstand der Steuer
(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Ver-
sicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag
oder auf sonstige Weise entstandenen Versiche-
rungsverhältnisses.
(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum niedergelassen ist, so ist die Steuer-
pflicht bei der Versicherung folgender Risiken ge-
geben:
1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen,
insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf
darin befindliche Sachen mit Ausnahme von ge-
werblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegen-
stände im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
finden;
2. Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes in ein amtliches oder amtlich aner-
kanntes Register einzutragende oder einge-
tragene und mit einem Unterscheidungskenn-
zeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Ver-
sicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von
nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versiche-
rungsnehmer die zur Entstehung des Versiche-
rungsverhältnisses erforderlichen Rechtshand-
lungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor-
nimmt.
Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1
genannten Risiken oder Gegenstände abgesichert,
besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungs-
nehmer
1. eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des
Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes hat oder
2. keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung
des Versicherungsentgelts der Sitz des Unter-
nehmens, die Betriebsstätte oder die entspre-
chende Einrichtung, auf die sich das Versiche-
rungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes befindet.
(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so
entsteht die Steuerpflicht, wenn
1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des
Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2. ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit
der Begründung des Versicherungsverhältnisses
im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand,
oder
3. sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Un-
ternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sons-
tige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies
ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstätten-
haftpflichtversicherung oder der Berufshaft-
pflichtversicherung für Angehörige des Unter-
nehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen
Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
hört auch die deutsche ausschließliche Wirtschafts-
zone.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Ge-
setzes ist jede Leistung, die für die Begründung
und zur Durchführung des Versicherungsverhältnis-
ses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter
fallen insbesondere
1. Prämien,
2. Beiträge,
3. Vorbeiträge,
4. Vorschüsse,
5. Nachschüsse,
6. Umlagen und
7. Gebühren für die Ausfertigung des Versiche-
rungsscheins und sonstige Nebenkosten.
Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur
Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers
oder aus einem sonstigen in der Person des einzel-
nen Versicherungsnehmers liegenden Grund ge-
zahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für
die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahn-
kosten.“
4. § 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf
Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im
Fall des Erlebens, der Krankheit, der Pflege-
bedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbsunfähig-
keit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit,
des Alters oder des Todes begründet werden.
Dies gilt nicht für die Unfallversicherung, die
Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversi-
cherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;“.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Steuerberechnung,
Steuerentstehung, Steuerausweis
(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherun-
gen berechnet, und zwar
1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,
2. bei der Versicherung von Schäden, die an den
versicherten Bodenerzeugnissen durch die Ein-
wirkung von den wetterbedingten Elementar-
gefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Stark-
regen oder Überschwemmungen entstehen, und
bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärt-
nerei genommenen Versicherung von Glasde-
ckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schä-
den auf Grund von Hagelschlag, Sturm, Stark-
regen oder Überschwemmungen von der Versi-
cherungssumme und für jedes Versicherungs-
jahr,
3. nur bei
a) der Feuerversicherung und der Feuer-Be-
triebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuerge-
setzes) von einem Anteil von 60 Prozent des
Versicherungsentgelts,
b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1
Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes)
von einem Anteil von 86 Prozent des Versi-
cherungsentgelts,
c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Num-
mer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von
einem Anteil von 85 Prozent des Versiche-
rungsentgelts.
Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf An-
trag gestatten, dass die Steuer nicht nach der
Isteinnahme (Istversteuerung), sondern nach
dem im Anmeldungszeitraum gemäß § 8 Ab-
satz 2 und 3 angeforderten Versicherungsentgelt
berechnet wird (Sollversteuerung). Im Fall der
Berechnung nach der Sollversteuerung ist die
auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte
bereits entrichtete Steuer von der Steuer für
den Anmeldungszeitraum abzuziehen, in dem
der Versicherer die Versicherung ganz oder teil-
weise in Abgang gestellt hat.
(2) Im Fall der Istversteuerung entsteht die
Steuer mit der Zahlung des Versicherungsentgelts,
wenn der Zahlende nach § 7 selbst entrichtungs-
pflichtig ist, anderenfalls mit Entgegennahme des
Versicherungsentgelts. Im Fall der Sollversteuerung
entsteht die Steuer mit Fälligkeit des Versiche-
rungsentgelts. Die Sätze 1 und 2 sind für anteilige
Versicherungsentgelte entsprechend anzuwenden.
(3) Werte in fremder Währung sind zur Berech-
nung der Steuer nach dem Umsatzsteuer-Umrech-
nungskurs in Euro umzurechnen, den das Bundes-
ministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für
die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffent-
lich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt
gezahlt oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine
Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder
Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs kann vom
Bundeszentralamt für Steuern gestattet werden.
(4) In der Rechnung über das Versicherungs-
entgelt ist der Steuerbetrag offen auszuweisen
und der Steuersatz sowie die vom Bundeszentral-
amt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer,
zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Bei
steuerfreien Versicherungsentgelten ist die zugrunde
liegende Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben.
Wird keine Rechnung über das Versicherungsent-
gelt ausgestellt, müssen sich die in den Sätzen 1
und 2 genannten Angaben aus anderen das Versi-
cherungsverhältnis begründenden Unterlagen erge-
ben.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des fol-
genden Absatzes 19 Prozent des Versicherungs-
entgelts ohne Versicherungsteuer.“
b) Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„4. bei der Versicherung von Schäden gegen
Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen
oder Überschwemmungen und bei der im
Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei
genommenen Versicherung von Glasdeckun-
gen über Bodenerzeugnissen gegen Hagel-
schlag, Sturm, Starkregen oder Überschwem-

mungen für jedes Versicherungsjahr 0,3 Pro-
mille der Versicherungssumme;
5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Pro-
zent des Versicherungsentgelts unter der Vo-
raussetzung, dass das Schiff in das deutsche
Seeschiffsregister eingetragen ist, aus-
schließlich gewerblichen Zwecken dient und
gegen die Gefahren der See versichert ist;“.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Steuerschuldner,
Steuerentrichtungsschuldner, Haftende
(1) Steuerschuldner ist der Versicherungsneh-
mer.
(2) Steuerentrichtungsschuldner ist der Versi-
cherer, soweit in den Absätzen 3 bis 5 kein anderer
zum Steuerentrichtungsschuldner bestimmt ist oder
nach Absatz 6 der Versicherungsnehmer als Steu-
erschuldner die Steuer zu entrichten hat. Der Steu-
erentrichtungsschuldner hat als eigenständige
Schuld die Steuer für Rechnung des Versicherungs-
nehmers zu entrichten.
(3) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz, keinen
Sitz oder keine Betriebsstätte in der Europäischen
Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, ist
aber ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz, Sitz oder
Betriebsstätte in dem genannten Gebiet zur Entge-
gennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so
ist dieser Steuerentrichtungsschuldner.
(4) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung
für denselben Versicherungsnehmer in der Weise
gemeinschaftlich übernommen, dass jeder von
ihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten
Anteil berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer
der Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte in der
Europäischen Union oder im Europäischen Wirt-
schaftsraum von den anderen Mitversicherern
schriftlich bestimmt werden, die Steuer auch für
die anderen Versicherer zu entrichten.
(5) Ist die Steuerentrichtung einem zur Entge-
gennahme des Versicherungsentgelts Bevollmäch-
tigten mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirt-
schaftsraum schriftlich übertragen, so ist dieser
Steuerentrichtungsschuldner.
(6) Hat weder der Versicherer noch ein zur Ent-
gegennahme des Versicherungsentgelts Bevoll-
mächtigter seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine
Betriebsstätte in der Europäischen Union oder im
Europäischen Wirtschaftsraum, so hat der Versi-
cherungsnehmer die Steuer zu entrichten.
(7) Für die Steuerentrichtung haftet, sofern die in
den Nummern 1 bis 3 genannten Personen nicht
selbst Steuerentrichtungsschuldner sind,
1. der Versicherer,
2. jede andere Person, die das Versicherungsent-
gelt entgegennimmt,
3. eine versicherte Person, die gegen Entgelt aus
einer Versicherung für fremde Rechnung Ver-
sicherungsschutz erlangt. Die Haftung erstreckt
sich auf die Steuer, die auf das Versicherungs-
entgelt entfällt, das zur Deckung des Risikos der
versicherten Person an den Versicherer zu leis-
ten ist; im Zweifel ist das von der versicherten
Person gezahlte Entgelt zugrunde zu legen.
(8) Der Steuerschuldner, der Steuerentrichtungs-
schuldner und jeder Haftende sind echte Gesamt-
schuldner. Die Steuerentrichtungsschuld steht der
Steuerschuld gleich; sie ist im Verhältnis zur Steu-
erschuld des Versicherungsnehmers nicht akzesso-
risch. Die Inanspruchnahme eines Haftenden ist
mittels Steuerbescheid oder mittels Haftungsbe-
scheid zulässig. Für die Bestimmung der Festset-
zungsfrist nach den §§ 169 bis 171 der Abgaben-
ordnung bei einem Steuerpflichtigen sind jeweils
die Umstände maßgeblich, die in Bezug auf seine
Person vorliegen; insbesondere ist für die Inan-
spruchnahme des Steuerentrichtungsschuldners
der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Versiche-
rungsnehmer sowie für die Inanspruchnahme des
Haftenden der Ablauf der Festsetzungsfrist beim
Steuerentrichtungsschuldner unbeachtlich.
(9) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und
dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil
des Versicherungsentgelts, soweit es sich um des-
sen Einziehung und Geltendmachung im Rechts-
weg handelt.“
8. In § 7a wird in der Überschrift das Wort „Örtliche“
gestrichen.
9. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„§ 8
Anmeldung, Fälligkeit
(1) Der Steuerentrichtungsschuldner nach § 7
Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5 hat innerhalb von
15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeit-
raums
1. eine eigenhändig unterschriebene oder im Wege
eines Automationsverfahrens des Bundes über-
mittelte Steuererklärung abzugeben, in der er die
im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer
selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und
2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer
zu entrichten.
(2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
Hat die Steuer für das vorangegangene Kalender-
jahr insgesamt nicht mehr als 6 000 Euro betragen,
so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
Hat die Steuer für das vorangegangene Kalender-
jahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen, so ist An-
meldungszeitraum das Kalenderjahr.
(3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7 Ab-
satz 6 die Steuer zu entrichten, so ist innerhalb
von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem
das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine
Absatz 1 entsprechende Steueranmeldung abzuge-
ben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.
(4) Gibt der zur Steueranmeldung und Steuer-
entrichtung Verpflichtete bis zum Ablauf der Anmel-
dungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt
das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest.
Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der 15. Tag nach
Ablauf des Anmeldungszeitraums.

§9
Erstattung, Nachentrichtung der Steuer
(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder
zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vor-
zeitig endet oder das Versicherungsentgelt oder die
Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so
wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als
sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu
erheben gewesen wäre. Die Steuer wird dem Steu-
erentrichtungsschuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder
dem Haftenden (§ 7 Absatz 7) für Rechnung des
Steuerschuldners und im Fall des § 7 Absatz 6
dem Versicherungsnehmer erstattet.
(2) Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prä-
mienrückgewähr ausdrücklich versichert war.
(3) Treten bei der Versicherung von Schiffen
nach Zahlung des Versicherungsentgelts die übri-
gen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und
Steuerpflicht ein, so ist für das zeitanteilige Versi-
cherungsentgelt die Steuer nachzuentrichten.
§ 10
Aufzeichnungspflichten,
Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung
(1) Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Ab-
satz 8 Satz 1, die nach der Abgabenordnung oder
anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind, ha-
ben zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen
ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die
alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung
von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere
1. der Name und die Anschrift des Versicherungs-
nehmers,
2. die Nummer des Versicherungsscheins; bei Be-
vollmächtigten diejenige des jeweiligen Versi-
cherers,
3. die Versicherungssumme,
4. das Versicherungsentgelt, und zwar sowohl das
steuerpflichtige als auch das steuerfreie,
5. der Steuerbetrag,
6. der Steuersatz,
7. die vom Lloyd’s Register im Auftrag der Inter-
nationalen Seeschifffahrts-Organisation (Interna-
tional Maritime Organization) vergebene IMO-
Schiffsidentifikationsnummer,
8. die schriftliche Bevollmächtigung im Sinne des
§ 7 Absatz 4 und 5.
Wer nach § 7 Absatz 4 steuerentrichtungspflichtig
ist, hat den Gesamtbetrag des Versicherungsent-
gelts sowie die Nummern der Versicherungsscheine
aller beteiligten Versicherer in seinen Geschäftsbü-
chern zu vermerken. Die die Steuerentrichtungs-
pflicht übertragenden Versicherer haben in ihren
Geschäftsbüchern anzugeben, wer die Steuer für
sie entrichtet hat. Ist das im Geltungsbereich dieses
Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in des-
sen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer
gedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für
Steuern auf Anforderung ein vollständiges Ver-
zeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden
Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 ge-
nannten Angaben schriftlich zu übermitteln. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versi-
cherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht
oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben
hält.
(2) Bei Personen und Personenvereinigungen,
die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind,
für einen Versicherer Zahlungen entgegenzu-
nehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vor-
gängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unter-
liegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Ab-
gabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der
Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer
Personen dient, die gemäß § 7 Steuerschuldner
oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für
die Steuerentrichtung haften.
(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen
und Personenvereinigungen zulässig, die eine Ver-
sicherung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder
die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrich-
tungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung
haften.
(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außen-
prüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind,
sind zusammen mit der Steuer für den letzten Mo-
nat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr
des Prüfungszeitraums festzusetzen. Sie sind einen
Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.“
10. Folgender § 12 wird angefügt:
„§ 12
Übergangsvorschrift
(1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versiche-
rungsentgelte, die sich auf Versicherungszeiträume
ab dem 1. Januar 2014 beziehen.
(2) § 5 Absatz 4 ist erstmals anzuwenden für Ver-
sicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember
2013 fällig werden.“
Artikel 2
Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 668) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt,
1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten
Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils
geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Koh-
lendioxid- und Geräuschemissionen, anderer
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.

Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie
der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die
Feststellungen der Zulassungsbehörden ver-
bindlich.“
b) Die Absätze 2a bis 2c werden aufgehoben.
2. § 3d wird wie folgt gefasst:
„§ 3d
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elek-
trofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steu-
erbefreiung wird ab dem Tag der erstmaligen Zulas-
sung gewährt für
1. zehn Jahre in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum
31. Dezember 2015,
2. fünf Jahre in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum
31. Dezember 2020.
(2) Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug
einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel
noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter
gewährt.
(3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines
Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem
Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums
haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „bei Personen-
kraftwagen“ durch die Wörter „bei Fahrzeugen
der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestim-
mung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichen-
wagen (Personenkraftwagen)“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fahrzeu-
gen“ ein Komma sowie die Wörter „Kranken-
und Leichenwagen“ eingefügt.
4. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „Energie-
speichern“ die Wörter „oder aus emissionsfrei be-
triebenen Energiewandlern“ eingefügt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
fügt:
„(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahr-
zeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis
zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden,
bleibt § 3d in der am 5. November 2008 gelten-
den Fassung weiter anwendbar.“
b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Führen die Feststellungen der Zulas-
sungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen
und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als
unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der
am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes zur Neuregelung der
Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraft-
fahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom
29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 7 und 9
§ 10 Absatz 2 bis 4, Nummer 10 sowie Artikel 2 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 4 und Nummer 9
§ 10 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2013 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember
2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2431. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1159dc6073da8dd2….