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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2431

BGBl. 2012 I S. 2431 · 25.456 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431
                                      Gesetz
                                 zur Änderung des
          Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
                  (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG)
                                                Vom 5. Dezember 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
            Versicherungsteuergesetzes
   Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
      „Steuerberechnung, Steuerentstehung,
      Steuerausweis                                    § 5“.
   b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
      „Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner,
      Haftende                                         § 7“.
   c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:

      „Zuständigkeit                                   § 7a“.

   d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
      „Erstattung, Nachentrichtung der Steuer          § 9“.
   e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

      „Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung,
      Änderung nach Außenprüfung                       § 10“.

   f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe

      angefügt:

      „Übergangsvorschrift                             § 12“.
 2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 1

                  Gegenstand der Steuer
      (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Ver-
   sicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag
   oder auf sonstige Weise entstandenen Versiche-
   rungsverhältnisses.
      (2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
   Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum niedergelassen ist, so ist die Steuer-
   pflicht bei der Versicherung folgender Risiken ge-
   geben:
   1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen,
      insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf
      darin befindliche Sachen mit Ausnahme von ge-
      werblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegen-

   stände im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
   finden;
2. Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes in ein amtliches oder amtlich aner-
   kanntes Register einzutragende oder einge-
   tragene und mit einem Unterscheidungskenn-
   zeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Ver-
   sicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von
   nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versiche-
   rungsnehmer die zur Entstehung des Versiche-
   rungsverhältnisses erforderlichen Rechtshand-

   lungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor-
   nimmt.
Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1
genannten Risiken oder Gegenstände abgesichert,
besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungs-
nehmer
1. eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des
   Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder ge-
   wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-

   ses Gesetzes hat oder
2. keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung
   des Versicherungsentgelts der Sitz des Unter-
   nehmens, die Betriebsstätte oder die entspre-
   chende Einrichtung, auf die sich das Versiche-
   rungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich die-

   ses Gesetzes befindet.

   (3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem

Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so
entsteht die Steuerpflicht, wenn

1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des
   Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder ge-
   wöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Gel-
   tungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2. ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit
   der Begründung des Versicherungsverhältnisses
   im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand,
   oder
3. sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Un-
   ternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sons-
   tige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Ge-
   setzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies
   ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstätten-
   haftpflichtversicherung oder der Berufshaft-
   pflichtversicherung für Angehörige des Unter-
   nehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen
   Einrichtung.
BGBl. 2012, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
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    (4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
  hört auch die deutsche ausschließliche Wirtschafts-
  zone.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Ge-
  setzes ist jede Leistung, die für die Begründung
  und zur Durchführung des Versicherungsverhältnis-
  ses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter
  fallen insbesondere

  1. Prämien,

  2. Beiträge,
  3. Vorbeiträge,

  4. Vorschüsse,

  5. Nachschüsse,
  6. Umlagen und

  7. Gebühren für die Ausfertigung des Versiche-
     rungsscheins und sonstige Nebenkosten.
  Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur
  Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers
  oder aus einem sonstigen in der Person des einzel-
  nen Versicherungsnehmers liegenden Grund ge-
  zahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für
  die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahn-
  kosten.“
4. § 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
  „5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf
      Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im
      Fall des Erlebens, der Krankheit, der Pflege-
      bedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbsunfähig-
      keit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit,
      des Alters oder des Todes begründet werden.
      Dies gilt nicht für die Unfallversicherung, die
      Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversi-
      cherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;“.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

                   Steuerberechnung,
            Steuerentstehung, Steuerausweis
    (1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherun-
  gen berechnet, und zwar

  1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,

  2. bei der Versicherung von Schäden, die an den
     versicherten Bodenerzeugnissen durch die Ein-
     wirkung von den wetterbedingten Elementar-
     gefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Stark-
     regen oder Überschwemmungen entstehen, und
     bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärt-
     nerei genommenen Versicherung von Glasde-
     ckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schä-
     den auf Grund von Hagelschlag, Sturm, Stark-
     regen oder Überschwemmungen von der Versi-
     cherungssumme und für jedes Versicherungs-
     jahr,

  3. nur bei
       a) der Feuerversicherung und der Feuer-Be-
          triebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Ab-
          satz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuerge-
          setzes) von einem Anteil von 60 Prozent des
          Versicherungsentgelts,

      b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1
         Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes)
         von einem Anteil von 86 Prozent des Versi-
         cherungsentgelts,

      c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Num-
         mer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von
         einem Anteil von 85 Prozent des Versiche-
         rungsentgelts.
      Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf An-
      trag gestatten, dass die Steuer nicht nach der

      Isteinnahme (Istversteuerung), sondern nach
      dem im Anmeldungszeitraum gemäß § 8 Ab-
      satz 2 und 3 angeforderten Versicherungsentgelt
      berechnet wird (Sollversteuerung). Im Fall der

      Berechnung nach der Sollversteuerung ist die
      auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte
      bereits entrichtete Steuer von der Steuer für
      den Anmeldungszeitraum abzuziehen, in dem
      der Versicherer die Versicherung ganz oder teil-
      weise in Abgang gestellt hat.
      (2) Im Fall der Istversteuerung entsteht die
   Steuer mit der Zahlung des Versicherungsentgelts,
   wenn der Zahlende nach § 7 selbst entrichtungs-
   pflichtig ist, anderenfalls mit Entgegennahme des
   Versicherungsentgelts. Im Fall der Sollversteuerung
   entsteht die Steuer mit Fälligkeit des Versiche-
   rungsentgelts. Die Sätze 1 und 2 sind für anteilige
   Versicherungsentgelte entsprechend anzuwenden.
      (3) Werte in fremder Währung sind zur Berech-
   nung der Steuer nach dem Umsatzsteuer-Umrech-
   nungskurs in Euro umzurechnen, den das Bundes-
   ministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für
   die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffent-
   lich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt
   gezahlt oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine
   Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder
   Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs kann vom
   Bundeszentralamt für Steuern gestattet werden.

      (4) In der Rechnung über das Versicherungs-

   entgelt ist der Steuerbetrag offen auszuweisen
   und der Steuersatz sowie die vom Bundeszentral-
   amt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer,
   zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Bei
   steuerfreien Versicherungsentgelten ist die zugrunde
   liegende Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben.

   Wird keine Rechnung über das Versicherungsent-
   gelt ausgestellt, müssen sich die in den Sätzen 1
   und 2 genannten Angaben aus anderen das Versi-
   cherungsverhältnis begründenden Unterlagen erge-
   ben.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des fol-
      genden Absatzes 19 Prozent des Versicherungs-
      entgelts ohne Versicherungsteuer.“
   b) Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

      „4. bei der Versicherung von Schäden gegen
          Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen
          oder Überschwemmungen und bei der im
          Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei
          genommenen Versicherung von Glasdeckun-
          gen über Bodenerzeugnissen gegen Hagel-
          schlag, Sturm, Starkregen oder Überschwem-
BGBl. 2012, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
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         mungen für jedes Versicherungsjahr 0,3 Pro-
         mille der Versicherungssumme;
     5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Pro-
        zent des Versicherungsentgelts unter der Vo-
        raussetzung, dass das Schiff in das deutsche
        Seeschiffsregister eingetragen ist, aus-
        schließlich gewerblichen Zwecken dient und
        gegen die Gefahren der See versichert ist;“.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

                    Steuerschuldner,
         Steuerentrichtungsschuldner, Haftende
    (1) Steuerschuldner ist der Versicherungsneh-
  mer.
     (2) Steuerentrichtungsschuldner ist der Versi-
  cherer, soweit in den Absätzen 3 bis 5 kein anderer
  zum Steuerentrichtungsschuldner bestimmt ist oder
  nach Absatz 6 der Versicherungsnehmer als Steu-
  erschuldner die Steuer zu entrichten hat. Der Steu-
  erentrichtungsschuldner hat als eigenständige
  Schuld die Steuer für Rechnung des Versicherungs-
  nehmers zu entrichten.
     (3) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz, keinen
  Sitz oder keine Betriebsstätte in der Europäischen
  Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, ist
  aber ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz, Sitz oder
  Betriebsstätte in dem genannten Gebiet zur Entge-
  gennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so
  ist dieser Steuerentrichtungsschuldner.

     (4) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung
  für denselben Versicherungsnehmer in der Weise
  gemeinschaftlich übernommen, dass jeder von
  ihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten
  Anteil berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer
  der Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte in der
  Europäischen Union oder im Europäischen Wirt-
  schaftsraum von den anderen Mitversicherern
  schriftlich bestimmt werden, die Steuer auch für
  die anderen Versicherer zu entrichten.

     (5) Ist die Steuerentrichtung einem zur Entge-

  gennahme des Versicherungsentgelts Bevollmäch-
  tigten mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der
  Europäischen Union oder dem Europäischen Wirt-
  schaftsraum schriftlich übertragen, so ist dieser

  Steuerentrichtungsschuldner.

    (6) Hat weder der Versicherer noch ein zur Ent-
  gegennahme des Versicherungsentgelts Bevoll-
  mächtigter seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine
  Betriebsstätte in der Europäischen Union oder im
  Europäischen Wirtschaftsraum, so hat der Versi-
  cherungsnehmer die Steuer zu entrichten.

     (7) Für die Steuerentrichtung haftet, sofern die in
  den Nummern 1 bis 3 genannten Personen nicht
  selbst Steuerentrichtungsschuldner sind,
  1. der Versicherer,
  2. jede andere Person, die das Versicherungsent-
     gelt entgegennimmt,
  3. eine versicherte Person, die gegen Entgelt aus
     einer Versicherung für fremde Rechnung Ver-
     sicherungsschutz erlangt. Die Haftung erstreckt
     sich auf die Steuer, die auf das Versicherungs-
     entgelt entfällt, das zur Deckung des Risikos der

     versicherten Person an den Versicherer zu leis-
     ten ist; im Zweifel ist das von der versicherten
     Person gezahlte Entgelt zugrunde zu legen.
     (8) Der Steuerschuldner, der Steuerentrichtungs-
  schuldner und jeder Haftende sind echte Gesamt-
  schuldner. Die Steuerentrichtungsschuld steht der
  Steuerschuld gleich; sie ist im Verhältnis zur Steu-
  erschuld des Versicherungsnehmers nicht akzesso-
  risch. Die Inanspruchnahme eines Haftenden ist
  mittels Steuerbescheid oder mittels Haftungsbe-
  scheid zulässig. Für die Bestimmung der Festset-
  zungsfrist nach den §§ 169 bis 171 der Abgaben-
  ordnung bei einem Steuerpflichtigen sind jeweils
  die Umstände maßgeblich, die in Bezug auf seine
  Person vorliegen; insbesondere ist für die Inan-
  spruchnahme des Steuerentrichtungsschuldners
  der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Versiche-
  rungsnehmer sowie für die Inanspruchnahme des
  Haftenden der Ablauf der Festsetzungsfrist beim
  Steuerentrichtungsschuldner unbeachtlich.
    (9) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und
  dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil
  des Versicherungsentgelts, soweit es sich um des-
  sen Einziehung und Geltendmachung im Rechts-
  weg handelt.“
8. In § 7a wird in der Überschrift das Wort „Örtliche“
   gestrichen.

9. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 8

                 Anmeldung, Fälligkeit
     (1) Der Steuerentrichtungsschuldner nach § 7
  Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5 hat innerhalb von
  15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeit-
  raums

  1. eine eigenhändig unterschriebene oder im Wege
     eines Automationsverfahrens des Bundes über-
     mittelte Steuererklärung abzugeben, in der er die
     im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer

     selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und

  2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer
     zu entrichten.

     (2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

  Hat die Steuer für das vorangegangene Kalender-
  jahr insgesamt nicht mehr als 6 000 Euro betragen,
  so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
  Hat die Steuer für das vorangegangene Kalender-
  jahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen, so ist An-
  meldungszeitraum das Kalenderjahr.

    (3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7 Ab-
  satz 6 die Steuer zu entrichten, so ist innerhalb
  von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem
  das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine
  Absatz 1 entsprechende Steueranmeldung abzuge-
  ben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.
     (4) Gibt der zur Steueranmeldung und Steuer-
  entrichtung Verpflichtete bis zum Ablauf der Anmel-
  dungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt
  das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest.
  Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der 15. Tag nach
  Ablauf des Anmeldungszeitraums.
BGBl. 2012, Seite 2434 — Originalseite als Abbildung
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                           §9
         Erstattung, Nachentrichtung der Steuer

     (1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder
  zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vor-
  zeitig endet oder das Versicherungsentgelt oder die
  Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so
  wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als
  sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu
  erheben gewesen wäre. Die Steuer wird dem Steu-
  erentrichtungsschuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder
  dem Haftenden (§ 7 Absatz 7) für Rechnung des
  Steuerschuldners und im Fall des § 7 Absatz 6
  dem Versicherungsnehmer erstattet.

    (2) Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prä-
  mienrückgewähr ausdrücklich versichert war.
    (3) Treten bei der Versicherung von Schiffen
  nach Zahlung des Versicherungsentgelts die übri-
  gen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und
  Steuerpflicht ein, so ist für das zeitanteilige Versi-
  cherungsentgelt die Steuer nachzuentrichten.

                          § 10

                Aufzeichnungspflichten,
       Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung
     (1) Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Ab-
  satz 8 Satz 1, die nach der Abgabenordnung oder
  anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind, ha-
  ben zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen
  ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die

  alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung
  von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere
  1. der Name und die Anschrift des Versicherungs-
     nehmers,

  2. die Nummer des Versicherungsscheins; bei Be-
     vollmächtigten diejenige des jeweiligen Versi-
     cherers,

  3. die Versicherungssumme,
  4. das Versicherungsentgelt, und zwar sowohl das
     steuerpflichtige als auch das steuerfreie,
  5. der Steuerbetrag,
  6. der Steuersatz,

  7. die vom Lloyd’s Register im Auftrag der Inter-
     nationalen Seeschifffahrts-Organisation (Interna-
     tional Maritime Organization) vergebene IMO-

     Schiffsidentifikationsnummer,

  8. die schriftliche Bevollmächtigung im Sinne des
     § 7 Absatz 4 und 5.
  Wer nach § 7 Absatz 4 steuerentrichtungspflichtig
  ist, hat den Gesamtbetrag des Versicherungsent-
  gelts sowie die Nummern der Versicherungsscheine
  aller beteiligten Versicherer in seinen Geschäftsbü-
  chern zu vermerken. Die die Steuerentrichtungs-
  pflicht übertragenden Versicherer haben in ihren

  Geschäftsbüchern anzugeben, wer die Steuer für

  sie entrichtet hat. Ist das im Geltungsbereich dieses
  Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in des-
  sen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer
  gedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für
  Steuern auf Anforderung ein vollständiges Ver-

  zeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden
  Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 ge-

    nannten Angaben schriftlich zu übermitteln. Diese
    Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versi-
    cherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht
    oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben
    hält.

       (2) Bei Personen und Personenvereinigungen,
    die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind,
    für einen Versicherer Zahlungen entgegenzu-
    nehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vor-
    gängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unter-
    liegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Ab-
    gabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der
    Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer
    Personen dient, die gemäß § 7 Steuerschuldner
    oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für
    die Steuerentrichtung haften.
       (3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen
    und Personenvereinigungen zulässig, die eine Ver-
    sicherung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder
    die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrich-
    tungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung
    haften.

       (4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außen-
    prüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind,
    sind zusammen mit der Steuer für den letzten Mo-
    nat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr
    des Prüfungszeitraums festzusetzen. Sie sind einen
    Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.“
10. Folgender § 12 wird angefügt:

                                 „§ 12

                        Übergangsvorschrift
      (1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versiche-
    rungsentgelte, die sich auf Versicherungszeiträume
    ab dem 1. Januar 2014 beziehen.

       (2) § 5 Absatz 4 ist erstmals anzuwenden für Ver-
    sicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember
    2013 fällig werden.“

                             Artikel 2
                      Änderung des
              Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
   Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I

S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 668) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
       stimmt,
       1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten
          Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils
          geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;

       2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Koh-

          lendioxid- und Geräuschemissionen, anderer

* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
  verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
  und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
  (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
  2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
  sind beachtet worden.
BGBl. 2012, Seite 2435 — Originalseite als Abbildung
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        Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie
        der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die
        Feststellungen der Zulassungsbehörden ver-
        bindlich.“
  b) Die Absätze 2a bis 2c werden aufgehoben.
2. § 3d wird wie folgt gefasst:

                          „§ 3d
          Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
     (1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elek-
  trofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steu-
  erbefreiung wird ab dem Tag der erstmaligen Zulas-
  sung gewährt für
  1. zehn Jahre in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum
     31. Dezember 2015,

  2. fünf Jahre in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum
     31. Dezember 2020.
     (2) Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug

  einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel
  noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter
  gewährt.
    (3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines
  Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem
  Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums
  haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „bei Personen-
     kraftwagen“ durch die Wörter „bei Fahrzeugen
     der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestim-
     mung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichen-
     wagen (Personenkraftwagen)“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fahrzeu-
     gen“ ein Komma sowie die Wörter „Kranken-
     und Leichenwagen“ eingefügt.

4. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „Energie-
   speichern“ die Wörter „oder aus emissionsfrei be-
   triebenen Energiewandlern“ eingefügt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
      fügt:
         „(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahr-
      zeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis
      zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden,
      bleibt § 3d in der am 5. November 2008 gelten-
      den Fassung weiter anwendbar.“
   b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

        „(12) Führen die Feststellungen der Zulas-
      sungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen
      und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als
      unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der
      am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin
      § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
           Gesetzes zur Neuregelung der
Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
   Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraft-
fahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom
29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
  (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 7 und 9
§ 10 Absatz 2 bis 4, Nummer 10 sowie Artikel 2 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 4 und Nummer 9
§ 10 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

  (3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2013 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 5. Dezember

2012
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2431. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1159dc6073da8dd2….