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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2184

BGBl. 2020 I S. 2184 · 8.694 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2184
                                            Siebtes Gesetz
                             zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
                                                          Vom 16. Oktober

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                       Änderung des
               Kraftfahrzeugsteuergesetzes

   Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1.    § 3d wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulas-
         sung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom
         18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 für zehn
         Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung
         gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezem-
         ber 2030.“

      b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
         „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. De-
         zember 2025“ ersetzt.

2.    § 5 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des
         neuen oder geänderten Fahrzeugscheins“ durch
         die Wörter „der neuen oder geänderten Zulas-
         sungsbescheinigung Teil I“ ersetzt.
      b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Fahr-
         zeugschein“ durch die Wörter „in der Zulas-
         sungsbescheinigung Teil I“ ersetzt.

3.    § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Buchstabe b werden die Wörter „ab dem
         1. Juli 2009“ durch die Wörter „vom 1. Juli 2009
         bis 31. Dezember 2020“ ersetzt.
      b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
         „c) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar
             2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
             oder einem Teil davon 2 Euro für Fremd-
             zündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-
             zündungsmotoren zuzüglich für jedes
             Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer,
             das 95 Gramm je Kilometer überschreitet,
             vom Emissionswert
             über 95 g/km bis zu 115 g/km                2,00 EUR,

             über 115 g/km bis zu 135 g/km               2,20 EUR,

             über 135 g/km bis zu 155 g/km               2,50 EUR,
             über 155 g/km bis zu 175 g/km               2,90 EUR,
             über 175 g/km bis zu 195 g/km               3,40 EUR,
             über 195 g/km                               4,00 EUR.

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).
2020

           Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen
           sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und
           die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kom-
           mission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung
           der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates über die
           Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hin-
           sichtlich der Emissionen von leichten Perso-
           nenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
           und Euro 6) und über den Zugang zu Fahr-
           zeugreparatur- und -wartungsinformationen,
           zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des
           Europäischen Parlaments und des Rates, der

           Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommis-
           sion sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
           der Kommission und zur Aufhebung der Ver-
           ordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
           (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils
           geltenden Fassung;“.

4.   In § 10a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „im
     Fahrzeugschein“ durch die Wörter „in der Zulas-
     sungsbescheinigung Teil I“ ersetzt.

5.   Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

                           „§ 10b

               Sonderregelung für besonders
          emissionsreduzierte Personenkraftwagen
        (1) Die Steuer für das Halten von beson-
     ders emissionsreduzierten Personenkraftwagen mit
     Fremd- oder Selbstzündungsmotor und Kohlen-
     dioxidemissionen bis zu 95 Gramm je Kilometer
     wird für fünf Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zu-
     lassung zum Verkehr in Höhe von jährlich 30 Euro
     nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom
     12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals
     zugelassen wird.
        (2) Für die Feststellung der Kohlendioxidemis-
     sionen nach Absatz 1 durch die Zulassungsbe-
     hörde gilt § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
     Satz 2 entsprechend.
         (3) Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt
     auf die Jahressteuer nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
     Buchstabe c und bei Saisonkennzeichen auf den
     Bruchteil des Jahresbetrages, der sich aus ihrem
     jeweils auf dem Kennzeichen angegebenen Be-
     triebszeitraum ergibt. Sie endet spätestens am
     31. Dezember 2025.

       (4) Soweit die Steuervergünstigung bei einem
     Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie
     dem neuen Halter gewährt.
        (5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines
     Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem
     Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums
     haben keine Auswirkungen auf die Steuervergüns-
     tigung.

       (6) Die Steuervergünstigung gilt nicht für rote
     Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4.“
BGBl. 2020, Seite 2185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2185
5a. In § 12 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
    „(§ 10a)“ durch die Angabe „(§§ 10a und 10b)“ er-
    setzt.
6.   § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „im Fahrzeug-
        schein“ durch die Wörter „in der Zulassungsbe-
        scheinigung Teil I“ ersetzt.
     b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        „2. im Falle einer Steuerbefreiung oder einer
            Nichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1
            die Voraussetzungen nachgewiesen oder
            glaubhaft gemacht sind.“
7.   § 14 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 14

           Außerbetriebsetzung von Amts wegen

        (1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die
     Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Aus-
     übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-
     ständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung
     Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerver-
     zeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kenn-
     zeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von
     Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen
     Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.
       (2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung
     von Amts wegen richtet sich nach dem Ver-
     waltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über

      Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der
      Verwaltungsrechtsweg gegeben.“
8.    In § 15 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Bei-
      standspflicht“ durch das Wort „Mitwirkungspflicht“
      ersetzt.
9.    § 18 Absatz 12 und 14 wird aufgehoben.

                        Artikel 2
                    Änderung des
       Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes
  Das Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz vom 8. Juni
2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 7 Buchstabe b wird aufgehoben.

     b) Nummer 12 Buchstabe f wird aufgehoben.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des
        Absatzes 2“ gestrichen.

     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 3
                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                    Berlin, den 16. Oktober

2020
                                              Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                                Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2184. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 509db367c36cab85….