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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2184
BGBl. 2020 I S. 2184 · 8.694 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebtes Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
Vom 16. Oktober
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 3d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulas-
sung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom
18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 für zehn
Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung
gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezem-
ber 2030.“
b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. De-
zember 2025“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des
neuen oder geänderten Fahrzeugscheins“ durch
die Wörter „der neuen oder geänderten Zulas-
sungsbescheinigung Teil I“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Fahr-
zeugschein“ durch die Wörter „in der Zulas-
sungsbescheinigung Teil I“ ersetzt.
3. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden die Wörter „ab dem
1. Juli 2009“ durch die Wörter „vom 1. Juli 2009
bis 31. Dezember 2020“ ersetzt.
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar
2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
oder einem Teil davon 2 Euro für Fremd-
zündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-
zündungsmotoren zuzüglich für jedes
Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer,
das 95 Gramm je Kilometer überschreitet,
vom Emissionswert
über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR,
über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR,
über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR,
über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR,
über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR,
über 195 g/km 4,00 EUR.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
2020
Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen
sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und
die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kom-
mission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hin-
sichtlich der Emissionen von leichten Perso-
nenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
und Euro 6) und über den Zugang zu Fahr-
zeugreparatur- und -wartungsinformationen,
zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommis-
sion sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
der Kommission und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
(ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung;“.
4. In § 10a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „im
Fahrzeugschein“ durch die Wörter „in der Zulas-
sungsbescheinigung Teil I“ ersetzt.
5. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
„§ 10b
Sonderregelung für besonders
emissionsreduzierte Personenkraftwagen
(1) Die Steuer für das Halten von beson-
ders emissionsreduzierten Personenkraftwagen mit
Fremd- oder Selbstzündungsmotor und Kohlen-
dioxidemissionen bis zu 95 Gramm je Kilometer
wird für fünf Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zu-
lassung zum Verkehr in Höhe von jährlich 30 Euro
nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom
12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals
zugelassen wird.
(2) Für die Feststellung der Kohlendioxidemis-
sionen nach Absatz 1 durch die Zulassungsbe-
hörde gilt § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
Satz 2 entsprechend.
(3) Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt
auf die Jahressteuer nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe c und bei Saisonkennzeichen auf den
Bruchteil des Jahresbetrages, der sich aus ihrem
jeweils auf dem Kennzeichen angegebenen Be-
triebszeitraum ergibt. Sie endet spätestens am
31. Dezember 2025.
(4) Soweit die Steuervergünstigung bei einem
Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie
dem neuen Halter gewährt.
(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines
Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem
Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums
haben keine Auswirkungen auf die Steuervergüns-
tigung.
(6) Die Steuervergünstigung gilt nicht für rote
Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4.“

5a. In § 12 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„(§ 10a)“ durch die Angabe „(§§ 10a und 10b)“ er-
setzt.
6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „im Fahrzeug-
schein“ durch die Wörter „in der Zulassungsbe-
scheinigung Teil I“ ersetzt.
b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Falle einer Steuerbefreiung oder einer
Nichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1
die Voraussetzungen nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht sind.“
7. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Außerbetriebsetzung von Amts wegen
(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die
Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Aus-
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-
ständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung
Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerver-
zeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kenn-
zeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von
Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen
Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.
(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung
von Amts wegen richtet sich nach dem Ver-
waltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über
Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.“
8. In § 15 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Bei-
standspflicht“ durch das Wort „Mitwirkungspflicht“
ersetzt.
9. § 18 Absatz 12 und 14 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes
Das Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz vom 8. Juni
2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 Buchstabe b wird aufgehoben.
b) Nummer 12 Buchstabe f wird aufgehoben.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des
Absatzes 2“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2184. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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