Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

KraftStG 2002

§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

Stand: 10.06.2019

Bund131 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/2#abs-1 (1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/2#abs-2 (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/2#abs-2a (2a) bis (2c) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/2#abs-3 (3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/2#abs-4 (4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/2#abs-5 (5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

§ 1 § 3