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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 901
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015 901
Zweites Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
und des Versicherungsteuergesetzes
(Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz – 2. VerkehrStÄndG)
Vom 8.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes1
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3c wie
folgt gefasst:
„§ 3c (weggefallen)“.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum
Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die
Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenom-
men hiervon sind ausschließlich für den Güter-
kraftverkehr bestimmte und verwendete Kraft-
fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit ei-
nem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtge-
wicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach
Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
1999 über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung bestimmter Verkehrswege durch
schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom
20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richt-
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
Juni 2015
linie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
S. 356) geändert worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union zugelassen sind;“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Ok-
tober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung,
vom Zulassungsverfahren ausgenommen
sind;“.
b) In Nummer 8 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Wohnwagen“ die Wörter „und Wohnmo-
bile jeweils“ eingefügt.
c) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „von
Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben“
durch die Wörter „für diese Fahrzeuge ein regel-
mäßiger Standort im Inland begründet ist“ er-
setzt.
4. § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
5. § 3c wird aufgehoben.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 5 werden jeweils die
Wörter „vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5“ durch
die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wird dabei
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. die diesbezügliche Eintragung“ durch die Wörter
L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden
ist, sind beachtet worden.
„werden dabei die diesbezügliche Änderung“ er-
setzt.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
mer 1 wie folgt gefasst:
„Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer
für jeden ganz oder teilweise im Inland zuge-
brachten Kalendertag“.
b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
„(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt
sich die Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag)
bei
1. Personenkraftwagen je 100 Kubikzentimeter
Hubraum oder einem Teil davon,
a) wenn sie mindestens die verbindlichen
Grenzwerte nach Zeile B Fahrzeugklasse
M der Tabellen in Nummer 5.3.1.4 des An-
hangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der
bis 1. Januar 2013 geltenden Fassung ein-
halten und angetrieben werden
aa) durch Fremdzündungsmotoren um
2 Euro,
bb) durch Selbstzündungsmotoren um
5 Euro,
b) wenn sie die Anforderungen nach Buch-
stabe a nicht erfüllen und angetrieben wer-
den
aa) durch Fremdzündungsmotoren um
6,50 Euro,
bb) durch Selbstzündungsmotoren um
9,50 Euro,
insgesamt jedoch um nicht mehr als
130 Euro;
2. Wohnmobilen je 200 Kilogramm verkehrs-
rechtlich zulässigem Gesamtgewicht oder ei-
nem Teil davon um 16 Euro, insgesamt je-
doch um nicht mehr als 130 Euro;
3. Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit
a) zugeteiltem Oldtimer-Kennzeichen um
130 Euro,
b) zugeteiltem Saisonkennzeichen für jeden
Tag der Gültigkeitsdauer um den auf ihn
entfallenden Bruchteil des Jahresbetrags
nach den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a.
(7) Für ausländische Personenkraftwagen
und Wohnmobile ermäßigt sich die Steuer nach
Absatz 3 Nummer 1 und 2 um einen Steuerent-
lastungsbetrag von jeweils 0,35 Euro für jeden
ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Ka-
lendertag.
(8) Vom Steuerentlastungsbetrag nach den
Absätzen 6 und 7 ausgenommen sind Personen-
kraftwagen und Wohnmobile
1. mit roten Kennzeichen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 Nummer 4,
2. von Fahrzeughaltern im Sinne des § 3a Ab-
satz 2,
3. als Elektrofahrzeuge im Sinne des Absat-
zes 2.“
8. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Steu-
er“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfest-
setzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug
des Steuerschuldners eine andere Zulassungs-
behörde zuständig wird.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Im Falle einer Steuerpflicht eine schrift-
liche Ermächtigung zum Einzug der
Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto
des Fahrzeughalters oder eines Dritten
bei einem Geldinstitut erteilt worden ist
oder eine Bescheinigung vorgelegt wird,
wonach die für die Ausübung der Ver-
waltung der Kraftfahrzeugsteuer zustän-
dige Behörde auf eine Einzugsermächti-
gung wegen einer erheblichen Härte für
den Fahrzeughalter verzichtet, oder“.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „Die Bundesregierung“ durch die
Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeug-
steuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 be-
gonnen worden sind, werden von den spätes-
tens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanz-
behörden fortgeführt.“
c) Absatz 7a wird aufgehoben.
d) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
e) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014
zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.“
f) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) Für Steuerentlastungsbeträge nach § 9
Absatz 6 und 7 ist § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht
anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des
Versicherungsteuergesetzes
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Versiche-
rungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird § 5 Absatz 1
Satz 2 und 3.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f tritt an
dem Tag in Kraft, an dem die Abgabenerhebung nach
dem Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen In-
frastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfern-
straßen beginnt. Der Bundesminister der Finanzen gibt
den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 8. Juni 2015
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 901. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1c747bb805b9c0c9….