Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3b#abs-1 (1) Das Halten von Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3b#abs-2 (2) Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3b#abs-3 (3) Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. Dezember 2013.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3b#abs-4 (4) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3b#abs-5 (5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3b#abs-6 (6) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 3b KraftStG 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Baden-Württemberg, 06.04.2005 – 13 K 87/02
- FG Baden-Württemberg, 15.01.2004 – 8 K 106/02
- BFH, 13.01.2005 – VII R 12/04Zitiert von 3
- BFH, 23.05.2006 – VII R 27/05Zitiert von 5
- BFH, 12.06.2001 – VII R 74/00Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 31.08.2000 – 14 K 679/98Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.05.2010 Ausfertigung
§ 3b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I 668)
BGBl. 2010 I S. 668
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 3b in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2896)
BGBl. 2008 I S. 2896
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24.03.2007 Ausfertigung
§ 3b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2007 (BGBl. I 356)
BGBl. 2007 I S. 356
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