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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 668
BGBl. 2010 I S. 668 · 12.530 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünftes Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*)
Vom 27. Mai 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „des Zollgrenz-
dienstes“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“
ersetzt.
b) In Nummer 7 Satz 4 werden nach dem Wort
„dass“ die Wörter „Untersuchungsproben zur
Tierseuchenbekämpfung oder“ eingefügt.
c) Nummer 12 wird aufgehoben.
2. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehalt-
lich des Absatzes 2“ gestrichen und werden die
Wörter „vom 1. Juli 2009“ durch die Wörter „vom
1. Januar 2011“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 wird aufgehoben.
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem
Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-
mer 4, solange das Kennzeichen geführt wer-
den darf, mindestens jedoch einen Monat;“.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich
der Absätze 2 bis 5, solange das Kennzei-
chen geführt werden darf, mindestens jedoch
einen Monat.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli
2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im
Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den
Kohlendioxidemissionen und dem Hub-
raum;“.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-
gefügt:
„1b. bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen
Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die
unter den Anwendungsbereich der Richt-
linie 97/24/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Juni 1997 über be-
stimmte Bauteile und Merkmale von zwei-
rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom
5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20,
L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch
die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission
vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom
18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung fallen, nach
dem Hubraum und den Schadstoffemissio-
nen;“.
5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der An-
gabe „(ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39)“ die
Wörter „oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung
von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissions-
klassen von leichten Personenkraftwagen und
Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über
den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinforma-
tionen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008
(ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden
ist,“ eingefügt.
b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-
gefügt:
„2b. dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahr-
zeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den
Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG
fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
oder einen Teil davon, wenn sie
a) die verbindlichen Grenzwerte nach Zei-
le A (2003) der Tabelle zu Num-
mer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der
Richtlinie 97/24/EG einhalten und ange-
trieben werden
aa) durch Fremdzündungs-
motor 21,07 EUR,
bb) durch Selbstzündungs-
motor 33,29 EUR,
b) die Voraussetzungen nach Buchstabe a
nicht erfüllen und angetrieben werden
aa) durch Fremdzündungs-
motor 25,36 EUR,

bb) durch Selbstzündungs-
motor 37,58 EUR;“.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung ist davon abhängig, dass
1. im Falle der Steuerpflicht
a) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer
voraussichtlichen Höhe entsprechender
Betrag für den ersten Entrichtungszeit-
raum gezahlt ist, soweit eine entspre-
chende Bestimmung nach § 12 Absatz 5
gilt, und
b) eine schriftliche Ermächtigung zum Ein-
zug der Kraftfahrzeugsteuer von einem
Konto des Fahrzeughalters oder eines
Dritten bei einem Geldinstitut erteilt
worden ist oder eine Bescheinigung
vorgelegt wird, wonach die für die Aus-
übung der Verwaltung der Kraftfahr-
zeugsteuer zuständige Behörde auf
eine Einzugsermächtigung wegen einer
erheblichen Härte für den Fahrzeughal-
ter verzichtet, oder
2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraus-
setzungen nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht sind. Dies gilt nicht in den Fällen
der §§ 3b bis 3d.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung von Satz 2 abwei-
chende Regelungen für das Gebiet einzelner
Bundesländer treffen, wenn dies aus länder-
spezifischen Gesichtspunkten erforderlich ist.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst
erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug
zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraft-
fahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4
der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend
anzuwenden. Ein halterbezogener Kraftfahrzeug-
steuerrückstand von weniger als 5 Euro steht
der Zulassung nicht entgegen. Die für die Aus-
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde
Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände
der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung
der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen
Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch
zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde
darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeug-
steuerrückstände der Person mitteilen, die das
Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige
einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs,
so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Be-
kanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen
Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an
den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung
des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vor-
lage der Einverständniserklärung abhängig. Die
Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der
für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr-
zeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten
Einzelfällen Ausnahmen zulassen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, zur Erleichterung und Vereinfachung
des elektronischen Auskunftsverfahrens über
Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach Absatz 1a
sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung und des Steueraufkommens durch
Rechtsverordnung eine zentrale Datenbank ein-
zurichten, die den Namen, das Geburtsdatum,
die Anschrift und die Steuernummer des Steuer-
schuldners sowie Betrag und Fälligkeit der rück-
ständigen Kraftfahrzeugsteuer enthält, und dabei
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des
Verfahrens,
2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
3. die zuständige Bundesbehörde für die zentrale
Verwaltung der Daten,
4. das Nähere über Form, Verarbeitung und Si-
cherung der zu übermittelnden Daten, ins-
besondere die technischen und organisato-
rischen Maßnahmen gegen den unbefugten
Abruf von Daten,
5. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
zu übermittelnden Daten sowie
6. die Fristen, nach deren Ablauf die gespeicher-
ten Daten zu löschen sind,
zu bestimmen. Für den automatisierten Abruf der
Daten gilt § 30 Absatz 6 der Abgabenordnung.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Für die Aufrechnung nach § 226 der Ab-
gabenordnung gilt als Gläubiger oder Schuldner
eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
auch die Körperschaft, deren Finanzbehörde die
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 18a
des Finanzverwaltungsgesetzes für das Bundes-
ministerium der Finanzen ausübt.“
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes
bestimmt ist, sind § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2
und § 15 Absatz 2 sowie die darauf beruhenden
Rechtsverordnungen weiter anzuwenden.“
c) Folgende Absätze 9 bis 11 werden angefügt:
„(9) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverord-
nung nach § 13 Absatz 3 werden die bisherigen
Verfahren zur Prüfung von Kraftfahrzeugsteuer-
rückständen in den Ländern weiterhin ange-
wandt.
(10) Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene
Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt
§ 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fas-
sung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-
fahrens anwendbar.

(11) Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum
vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals
zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag
des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar
2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Au-
ßerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des
Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zu-
gelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeug-
steuer und Änderung anderer Gesetze vom
29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der
Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwal-
tung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen
Behörde zu stellen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 27. Mai 2010
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 668. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f5f7b4cab175cb2d….