Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen
Stand: 23.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/14#abs-1 (1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/14#abs-2 (2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 14 KraftStG 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 11.07.2011 – 12 ME 93/11Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 24.02.2010 – 10 K 686/09Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 27.06.2024 – B 1 K 24.74
- VG Saarland Saarlouis, 30.06.2010 – 10 K 249/10Zitiert von 1
- VG Cottbus, 04.02.2013 – VG 1 K 720/11Zitiert von 1
- VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 16.05.2025 – 18 K 3081/24
- BGH, 21.03.2024 – IX ZR 12/22Zulässigkeit einer Betriebsfortführung durch vorläufigen Verwalter im EröffnungsverfahrenZitiert von 1
- FG Nürnberg, 07.10.2022 – 6 K 1334/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 KraftStG 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2184)
BGBl. 2020 I S. 2184
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27.05.2010 Ausfertigung
§ 14 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I 668)
BGBl. 2010 I S. 668
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29.05.2009 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2009 I S. 1170
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.