Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen
Stand: 23.10.2020
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 11.07.2011 – 12 ME 93/11Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 24.02.2010 – 10 K 686/09Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 27.06.2024 – B 1 K 24.74
- VG Saarland Saarlouis, 30.06.2010 – 10 K 249/10Zitiert von 1
- VG Cottbus, 04.02.2013 – VG 1 K 720/11
- VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 16.05.2025 – 18 K 3081/24
- BGH, 21.03.2024 – IX ZR 12/22Zulässigkeit einer Betriebsfortführung durch vorläufigen Verwalter im EröffnungsverfahrenZitiert von 1
- FG Nürnberg, 07.10.2022 – 6 K 1334/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 KraftStG 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/14#abs-1 (1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/14#abs-2 (2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.