Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 3
- BFH, 05.07.2018 – III R 42/17Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Fahrzeugs zum ElektrofahrzeugZitiert von 2
- BFH, 05.07.2018 – III R 41/17(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.07.2018 III R 42/17 - Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Fahrzeugs zum Elektrofahrzeug)
- BFH, 17.10.2006 – VII R 13/06Zitiert von 4
3 Entscheidungen zu § 3d KraftStG 2002 →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3d#abs-1 (1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3d#abs-2 (2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3d#abs-3 (3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3d#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. Die Steuerbefreiung wird nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt:
Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt.