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Artikel 1 · BT-Drs. 18/3991 · S. 13

Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht zu § 3c – weggefallen –
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell angepasst.
Zu Nummer 2
§ 1 Absatz 1 Nummer 2
Die Vorschrift wird an geltendes EU-Recht, insbesondere die geänderte Richtlinie 1999/62/EG angepasst. Die
Gewichtsgrenze für von der inländischen Steuerpflicht ausgenommene schwere Lastfahrzeuge wird danach von
mindestens 12 000 auf mehr als 3 500 Kilogramm abgesenkt. Die Kraftfahrzeugsteuer für schwere maut- oder
vignettenpflichtige Lastfahrzeuge kann nur der EU-Mitgliedstaat ihrer verkehrsrechtlichen Zulassung erheben.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
§ 3 Nummer 1
Die Einfügung stellt die Steuerpflicht für das Halten von Fahrzeugen klar, die vom verkehrsrechtlichen Zulas-
sungsverfahren ausgenommen sind, aber dennoch nach § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
auf Antrag zugelassen werden.
Zu Buchstabe b
§ 3 Nummer 8 Buchstabe b
Durch die Erweiterung der Vorschrift wird die Rechtsfortbildung durch das BFH-Urteil vom 16. November 2004
(BStBl II 2005 S. 186) in das Gesetz aufgenommen.
Zu Buchstabe c
§ 3 Nummer 13 Satz 2
Die Änderung passt die Befreiungsvorschrift für ausländische Fahrzeuge an die verkehrsrechtliche Maßgabe zur
vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr im Inland an. Danach darf für das Fahrzeug unabhängig von
Drucksache 18/3991 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
einem in- oder ausländischen Benutzer kein regelmäßiger Standort im Inland begründet sein (§ 20 Absatz 1 Satz 1
FZV).
Zu Nummer 4
§ 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 – aufgehoben –
Die bundeseinheitliche Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Behörden der Zollverwaltung ermöglicht es,
Vereinfachungen vorzunehmen und damit den Erfüllungsaufwand für Steuerpflichtige, deren Beauftragte und die
V

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.430 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/3991, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 23.239–32.669 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 939e93e40d33c8f6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP