Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 15 Ermächtigungen
Stand: 23.10.2020
Wird zitiert von 3
- BGH, 15.12.2022 – 1 StR 295/22Steuerhinterziehung durch die Nutzung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne Abgabe einer SteuererklärungZitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 27.09.2012 – 3 K 3939/11
- BFH, 22.06.1983 – II R 64/82Kraftfahrzeugsteuer: Beurteilung eines Wohnmobils bis 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als Personenkraftwagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
3 Entscheidungen zu § 15 KraftStG 2002 →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/15#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/15#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen. Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.