Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 15 Ermächtigungen
Stand: 23.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/15#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/15#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen. Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 15 KraftStG 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2022 – 1 StR 295/22Steuerhinterziehung durch die Nutzung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne Abgabe einer SteuererklärungZitiert von 5
- BFH, 11.05.1993 – VII R 133/92Zitiert von 1
- BFH, 21.12.1992 – VII B 128/92Zitiert von 2
- BFH, 26.11.1991 – VII R 38/90
- FG Baden-Württemberg, 27.09.2012 – 3 K 3939/11
- BFH, 17.10.1989 – VII R 58/87Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.05.1986 – VII R 173/83Zitiert von 1
- BFH, 05.02.1985 – VII R 181/82Zitiert von 4
- BFH, 22.06.1983 – II R 64/82Kraftfahrzeugsteuer: Beurteilung eines Wohnmobils bis 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als Personenkraftwagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 KraftStG 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.10.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2184)
BGBl. 2020 I S. 2184
-
08.06.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I 901 486)
BGBl. 2015 I S. 901
-
29.05.2009 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2009 I S. 1170
-
17.08.2007 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I 1958)
BGBl. 2007 I S. 1958
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.