Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 17 Sonderregelung für bestimmte Behinderte
Stand: 10.06.2019
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 17 KraftStG 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 09.08.1988 – VII R 146/85Zitiert von 5
- BFH, 19.09.1984 – II R 139/82Zitiert von 7
- BFH, 30.09.1981 – II R 56/78Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1491)
BGBl. 2017 I S. 1491
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