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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1491

BGBl. 2017 I S. 1491 · 4.361 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 1491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1491
                                           Sechstes Gesetz
                             zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
                                                             Vom 6. Juni 2017

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                   Änderung des
      Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes

  Das Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz vom 8. Juni
2015 (BGBl. I S. 901) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben.
2. In Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern
   „Artikel 1 Nummer 7“ die Angabe „Buchstabe b“

   eingefügt.

                             Artikel 2

                       Änderung des
               Kraftfahrzeugsteuergesetzes
   Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach

       § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverord-

       nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in

       der jeweils geltenden Fassung ausgenommen

       sind;“.

2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1
   wie folgt gefasst:

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

  „Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für
  jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten
  Kalendertag“.
3. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die
     zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland
     gelangen, tageweise zu entrichten.“
  b) Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 werden die Wörter „, ausgenommen

     in den Fällen des § 11 Abs. 3“ gestrichen.
  b) In Nummer 5 werden die Wörter „der Gültigkeit“

     durch die Wörter „des Betriebszeitraums“ ersetzt.
5. In § 17 werden die Wörter „vom Hundert“ ge-
   strichen.
6. § 18 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Num-
  mer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Ab-
  satz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zu-
  lassung vor dem 1. September 2018 in folgender
  Fassung anzuwenden:
  „b) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009

      für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem

      Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und

      9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich

      jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxid-

      emission je Kilometer entsprechend der Richtlinie
      93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember
      1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG
      des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraft-
      fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl.
      L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verord-

      nung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Ände-
      rung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012
BGBl. 2017, Seite 1492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1492
       (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erst-                           Artikel 3
       maliger Zulassung
       aa) bis zum 31. Dezember 2011

       bb) ab dem 1. Januar 2012
       cc) ab dem 1. Januar 2014
       überschreitet;“.“
                                   Inkrafttreten
120 g/km,
                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
110 g/km,     am Tag nach der Verkündung in Kraft.
 95 g/km         (2) Artikel 2 Nummer 2 und 3 sowie Nummer 4 Buch-
              stabe a tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin,

                                   Der

den 6. Juni 2017

   Der Bundespräsident
        Steinmeier

   Die Bundeskanzlerin
     Dr. A n g e l a M e r k e l

Bundesminister der Finanzen
      Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1491. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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