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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1491
BGBl. 2017 I S. 1491 · 4.361 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Sechstes Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
Vom 6. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes
Das Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz vom 8. Juni
2015 (BGBl. I S. 901) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben.
2. In Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern
„Artikel 1 Nummer 7“ die Angabe „Buchstabe b“
eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach
§ 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in
der jeweils geltenden Fassung ausgenommen
sind;“.
2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1
wie folgt gefasst:
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
„Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für
jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten
Kalendertag“.
3. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die
zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland
gelangen, tageweise zu entrichten.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „, ausgenommen
in den Fällen des § 11 Abs. 3“ gestrichen.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „der Gültigkeit“
durch die Wörter „des Betriebszeitraums“ ersetzt.
5. In § 17 werden die Wörter „vom Hundert“ ge-
strichen.
6. § 18 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Num-
mer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zu-
lassung vor dem 1. September 2018 in folgender
Fassung anzuwenden:
„b) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009
für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem
Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und
9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich
jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxid-
emission je Kilometer entsprechend der Richtlinie
93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember
1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG
des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraft-
fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl.
L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verord-
nung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Ände-
rung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012

(ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erst- Artikel 3
maliger Zulassung
aa) bis zum 31. Dezember 2011
bb) ab dem 1. Januar 2012
cc) ab dem 1. Januar 2014
überschreitet;“.“
Inkrafttreten
120 g/km,
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
110 g/km, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
95 g/km (2) Artikel 2 Nummer 2 und 3 sowie Nummer 4 Buch-
stabe a tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin,
Der
den 6. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1491. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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