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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1170

BGBl. 2009 I S. 1170 · 34.244 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2009, Seite 1170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1170
                                         Gesetz
         zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
                                                      Vom 29. Mai 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1    Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation
             zugunsten der Länder infolge der Übertragung der

             Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
Artikel 2    Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 3    Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
             verordnung
Artikel 4    Auftrag zur Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuer-
             gesetzes
Artikel 5    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6    Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere
             Nutzfahrzeuge
Artikel 7    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 8    Änderung des Maßstäbegesetzes
Artikel 9    Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 10   Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 11   Inkrafttreten

                           Artikel 1
                        Gesetz
                     zur Regelung

            der finanziellen Kompensation
          zugunsten der Länder infolge der
          Übertragung der Ertragshoheit der
          Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

                              §1

                        Finanzierung
   Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraft-
fahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus
dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich
ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr
2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde
zu legen.

                              §2
                          Verteilung
  Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden
Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg                                    14,51618

Bayern                                               17,22275

Berlin                                                2,35275

Brandenburg                                           2,98641

Bremen                                                      0,61711

Hamburg                                                     1,80560

Hessen                                                      7,68565

Mecklenburg-Vorpommern                                      1,81271

Niedersachsen                                               9,96509

Nordrhein-Westfalen                                        21,16979
Rheinland-Pfalz                                             5,37339

Saarland                                                    1,32661

Sachsen                                                     4,47004
Sachsen-Anhalt                                              2,58331

Schleswig-Holstein                                          3,54935
Thüringen                                                   2,56326.

                                 §3
                       Zahlungsverkehr
   Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten je-
weiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils
einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern
jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am
15. August und 15. November überwiesen.

                             Artikel 2

                    Änderung des
            Kraftfahrzeugsteuergesetzes*)
  Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:
        „§ 3b Steuerbefreiung für besonders schad-
              stoffreduzierte Personenkraftwagen mit
              Selbstzündungsmotor“.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richt-
   linie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom
   20.12.2006, S. 81), sind beachtet worden.
BGBl. 2009, Seite 1171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1171
  b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
     „§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundla-
           gen und Nachweis der Besteuerung“.
2. In § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 werden die Wörter
   „vom Finanzamt“ jeweils durch die Wörter „von der
   für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
   steuer zuständigen Behörde“ ersetzt.
3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

                         „§ 3b

                  Steuerbefreiung
         für besonders schadstoffreduzierte
    Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor

     (1) Das Halten von Personenkraftwagen mit
  Selbstzündungsmotor ist vorbehaltlich des Absat-
  zes 2 befristet von der Steuer befreit, wenn das
  Fahrzeug in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum
  31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und
  nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem
  Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen
  der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I

  der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. Die
  Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen
  Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis
  auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach
  § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag

  von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für

  jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.

     (2) Absatz 1 gilt bei erstmaliger Zulassung vom
  1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 für den
  Halter, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011
  zugelassen ist und für Fahrzeuge, die am 1. Januar
  2011 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf
  den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird.
  Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1. Januar

  2011 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung.

  Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbeschei-
  nigung Teil I (Fahrzeugschein) am Tag der erstmali-
  gen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüssel-
  nummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der
  Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt.
  Eine Steuerbefreiung für frühere Halter unterbleibt;
  dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das
  Fahrzeug Steuer entrichtet hat.

    (3) Die Steuerbefreiung endet spätestens am

  31. Dezember 2013.
     (4) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei ei-
  nem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird
  sie dem neuen Halter gewährt.

     (5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines
  Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem
  Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeit-
  raums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbe-
  freiung.
    (6) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzei-
  chen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1.“

4. In § 3c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
   Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Nummer 2
   Buchstabe a“ ersetzt.
5. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Das Fi-

   nanzamt“ durch die Wörter „Die für die Ausübung

   der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige
   Behörde“ ersetzt.

6. § 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. bei Personenkraftwagen
     a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni
        2009 und bei Krafträdern nach dem Hub-
        raum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkol-
        benmotoren angetrieben werden, bei Perso-
        nenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zu-
        sätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendi-
        oxidemissionen;

     b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli
        2009 nach den Kohlendioxidemissionen und
        dem Hubraum;“.

7. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. Personenkraftwagen
     a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zu-
        lassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Ku-
        bikzentimeter Hubraum oder einen Teil da-
        von, wenn sie

                                 durch         durch
                                 Fremd-        Selbst-
                                 zündungs-     zündungs-
                                 motoren       motoren
                                 angetrieben   angetrieben
                                 werden und    werden und

        aa)   mindestens die

              verbindlichen

              Grenzwerte für
              Fahrzeuge mit
              einer zulässigen
              Gesamtmasse
              von nicht mehr
              als 2 500 kg
              nach Zeile A
              Fahrzeug-
              klasse M der

              Tabelle in Num-
              mer 5.3.1.4
              des Anhangs I
              der Richtlinie
              70/220/EWG
              des Rates vom
              20. März 1970
              zur Angleichung
              der Rechtsvor-
              schriften der

              Mitgliedstaaten
              über Maßnah-
              men gegen die
              Verunreinigung
              der Luft durch
              Emissionen von
              Kraftfahrzeugen
              (ABl. L 76 vom
              6.4.1970, S. 1)
              in der jeweils
              geltenden Fas-
              sung, einhalten
              oder wenn die
              Kohlendioxid-
              emissionen,
              ermittelt nach
              der Richtlinie
              93/116/EG der
              Kommission

              vom 17. De-
              zember 1993
BGBl. 2009, Seite 1172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1172
                                durch         durch
                                Fremd-        Selbst-
                                zündungs-     zündungs-
                                motoren       motoren
                                angetrieben   angetrieben
                                werden und    werden und

             zur Anpassung
             der Richtlinie
             80/1268/EWG
             des Rates über
             den Kraftstoff-
             verbrauch von
             Kraftfahrzeugen
             an den tech-
             nischen Fort-
             schritt (ABl.
             L 329 vom
             30.12.1993,
             S. 39) in der
             jeweils gelten-
             den Fassung,
             90 g/km nicht
             übersteigen         6,75 EUR 15,44 EUR,

       bb) als schadstoff-
           arm anerkannt
           sind, der
           Richtlinie
           70/220/EWG in
           der Fassung der
           Richtlinie
           94/12/EG des
           Europäischen
           Parlaments und
           des Rates vom
           23. März 1994
           über Maßnah-
           men gegen die
           Verunreinigung
           der Luft durch
           Emissionen von
           Kraftfahrzeugen
           und zur Ände-
           rung der Richt-
           linie 70/220/
           EWG (ABl.

           L 100 vom 19.4.
           1994, S. 42)
           entsprechen
           und die in der
           Richtlinie 94/12/
           EG unter Num-
           mer 5.3.1.4 für
           die Fahrzeug-
           klasse M ge-
           nannten Schad-
           stoffgrenzwerte
           einhalten             7,36 EUR 16,05 EUR,

       cc)   als schadstoff-
             arm oder be-
             dingt schad-
             stoffarm Stufe C

             anerkannt sind
             und für sie ein
             Verkehrsverbot
             bei erhöhten
             Ozonkonzen-
             trationen nach
             § 40c des

                               durch         durch
                               Fremd-        Selbst-
                               zündungs-     zündungs-
                               motoren       motoren
                               angetrieben   angetrieben
                               werden und    werden und

               Bundes-Immis-
               sionsschutzge-
               setzes in der
               bis zum 31. De-
               zember 1999
               geltenden Fas-
               sung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR,

         dd) nicht als schad-
             stoffarm oder
             bedingt schad-
             stoffarm aner-
             kannt sind und
             für sie ein Ver-
             kehrsverbot bei
             erhöhten Ozon-
             konzentrationen
             nach § 40c des
             Bundes-Immis-
             sionsschutzge-
             setzes in der bis
             zum 31. Dezem-
             ber 1999 gel-
             tenden Fassung
             nicht galt        21,07 EUR 33,29 EUR,

         ee)   nicht die
               Voraussetzun-
               gen für die
               Anwendung
               der Steuersätze
               nach den Dop-
               pelbuchstaben
               aa bis dd er-
               füllen          25,36 EUR 37,58 EUR;
      b) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli
         2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
         oder einem Teil davon 2 Euro für Fremd-
         zündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-

         zündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro

         für jedes Gramm Kohlendioxidemission je
         Kilometer entsprechend der Richtlinie
         93/116/EG der Kommission vom 17. De-
         zember 1993 zur Anpassung der Richtlinie
         80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoff-
         verbrauch von Kraftfahrzeugen an den tech-
         nischen Fortschritt (ABl. L 329 vom
         30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden
         Fassung, das bei erstmaliger Zulassung

         aa) bis zum 31. Dezember 2011       120 g/km,
         bb) ab dem 1. Januar 2012           110 g/km,

         cc) ab dem 1. Januar 2014             95 g/km
         überschreitet;“.

8. In § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b

   werden die Wörter „des Finanzamts“ durch die
   Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der
   Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „dem
     Finanzamt“ durch die Wörter „der für die Aus-
BGBl. 2009, Seite 1173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1173
      übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
      zuständigen Behörde“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Dies gilt auch, wenn durch die Standortverle-
      gung eine andere für die Ausübung der Verwal-
      tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Be-
      hörde örtlich zuständig wird.“
   c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „dem Fi-
      nanzamt“ durch die Wörter „der für die Aus-
      übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
      zuständigen Behörde“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 13

                        Feststellung
                der Besteuerungsgrundlagen
              und Nachweis der Besteuerung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug
          erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen
          zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen
          im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahr-
          zeugschein ausgewiesen sind und wenn
          nachgewiesen ist, dass den Vorschriften
          über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.“
      bb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die
          Wörter „das Finanzamt“ durch die Wörter
          „die für die Ausübung der Verwaltung der
          Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde“ er-

          setzt.

   c) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Finanzämter
          des Landes“ durch die Wörter „die für die
          Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
          steuer zuständigen Behörden“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Finanzämter“ durch
          die Wörter „für die Ausübung der Verwaltung

          der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behör-

          den“ ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
      Finanzamts“ durch die Wörter „der für die Aus-
      übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
      zuständigen Behörde“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter „Das
      Finanzamt“ jeweils durch die Wörter „Die für die
      Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
      steuer zuständige Behörde“ ersetzt.

12. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Vor Nummer 1 werden die Wörter „mit Zu-
          stimmung des Bundesrates“ gestrichen.
      bb) In Nummer 3 wird das Wort „Finanzämter“
          durch die Wörter „für die Ausübung der Ver-
          waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständi-
          gen Behörden“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein ande-
      res Finanzamt“ durch die Wörter „eine andere für

      die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
      steuer zuständige Behörde“ ersetzt.
13. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen
    mit den obersten Finanzbehörden der Länder“ ge-
    strichen.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 werden die Wörter „bleiben § 3b
       Abs. 1 Satz 1 und“ durch das Wort „bleibt“ er-
       setzt.
    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
       fügt:
         „(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf
      einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten
      Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2
      Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine nied-
      rigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
      Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des
      § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a
      ist jeweils zu berücksichtigen.“
    c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Verwaltungsverfahren, die bis zum
      30. Juni 2009 von der bisher für die Durch-
      führung dieses Gesetzes zuständigen Landes-
      finanzbehörde begonnen worden sind, werden
      von der ab dem 1. Juli 2009 für die Ausübung
      der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustän-
      digen Behörde als Bundesfinanzbehörde im
      Sinne des § 18a Absatz 1 des Finanzverwal-
      tungsgesetzes fortgeführt.“
    d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        „(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes

      bestimmt ist, sind die nach § 12 Absatz 5, § 13
      Absatz 1 bis 2 und § 15 Absatz 2 erlassenen
      Rechtsverordnungen weiterhin anzuwenden.“

                       Artikel 3
                Änderung der
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

   Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-

ber 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Örtlich zuständig ist

    1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten
       Kennzeichen die für die Ausübung der Verwal-
       tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behör-
       de, in deren Bezirk die Zulassungsbehörde ihren
       Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder
       die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;
    2. bei ausländischen Fahrzeugen
      a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in
         das Inland die für die Ausübung der Verwal-
         tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Be-
         hörde, in deren Bezirk die Hoheitsgrenze mit
         dem Fahrzeug überschritten wird,
      b) im Übrigen die für die Ausübung der Verwal-
         tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Be-
         hörde, die zuerst mit der Sache befasst wird;
BGBl. 2009, Seite 1174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1174
  3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die für
     die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
     steuer zuständige Behörde, die zuerst mit der
     Sache befasst wird.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2
               Mitwirkung der Zollbehörden

     Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei

  ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher

  Benutzung nehmen die für die Ausübung der

  Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen

  Behörden die Amtshilfe der Zollstellen an der

  Grenze und der von den Bundesfinanzdirektionen

  bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch.
  Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei
  der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge
  bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen
  Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von
  den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zu-
  ständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.“

3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „beim Finanzamt“
   durch die Wörter „bei der für die Ausübung der Ver-
   waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Be-
   hörde“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem zu-
           ständigen Finanzamt“ durch die Wörter „der
           für die Ausübung der Verwaltung der Kraft-
           fahrzeugsteuer zuständigen Behörde“ er-
           setzt.

       bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
       cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Der erste Halbsatz wird wie folgt ge-
               fasst:

                „Die Zulassungsbehörde teilt der für

                die Ausübung der Verwaltung der Kraft-
                fahrzeugsteuer zuständigen Behörde
                mit,“.

          bbb) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

                „l) bei Personenkraftwagen die Kohlen-

                    dioxidemissionen in Gramm je Kilo-

                    meter nach Maßgabe des Geset-

                    zes.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Übersendung der Steuererklärung
       nach Absatz 2 Nummer 1 und sonstiger für das
       Besteuerungsverfahren benötigter Mitteilungen
       entfällt, soweit die für die Besteuerung benötig-
       ten Daten mit Hilfe elektronischer Datenträger
       oder im Wege der Datenfernübertragung an die
       für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr-
       zeugsteuer zuständige Behörde oder die von ihr
       bestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt
       werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit
       der Datenübermittlung sichergestellt ist.“
5. In § 6 werden die Wörter „das Finanzamt“ durch die
   Wörter „die für die Ausübung der Verwaltung der
   Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Finanz-
          amt“ durch die Wörter „der für die Ausübung
          der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-
          ständigen Behörde“ ersetzt.
      bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
          „Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zu-
          lassungsbehörde einzureichen, wenn sie bei

          der Zulassung des Fahrzeugs gestellt wer-

          den oder wenn ein Personenkraftwagen

          nachträglich als schadstoffarm anerkannt

          wird, andernfalls bei der für die Ausübung

          der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-

          ständigen Behörde.“

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Finanzamt“
      jeweils durch die Wörter „von der für die Aus-
      übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
      zuständigen Behörde“ ersetzt.
 7. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Stellt die bisher für die Ausübung der Verwaltung
   der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde bei
   einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Ab-
   satz 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu
   einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zuge-
   lassen wurde, teilt sie diese Feststellung der neu
   für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
   steuer zuständig gewordenen Behörde mit, damit
   der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Er-
   werber festgesetzt werden kann.“
 8. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „dem
      Finanzamt“ durch die Wörter „der für die Aus-
      übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
      zuständigen Behörde“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das
      Finanzamt“ durch die Wörter „Die für die Aus-
      übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

      zuständige Behörde“ ersetzt.

 9. In § 11 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ober-
    finanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanz-
    direktion“ ersetzt.

10. In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzäm-

    tern“ durch die Wörter „für die Ausübung der Ver-

    waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Be-

    hörden“ ersetzt.

                       Artikel 4
            Auftrag zur Neuregelung
        des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

   Personenkraftwagen, die bis zum 30. Juni 2009 erst-
mals zugelassen worden sind und deren Steuer nach
§ 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes bemessen wird, werden ab dem 1. Ja-
nuar 2013 in die Systematik der Neuregelung des Kraft-
fahrzeugsteuergesetzes überführt.

                       Artikel 5
                 Änderung des
           Finanzverwaltungsgesetzes
  Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
BGBl. 2009, Seite 1175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1175
1202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden
  für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der
  Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte
  Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle
  und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauch-
  steuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht
  auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des
  Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder
  auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des
  Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbän-
  den) übertragen worden ist.“

2. § 18 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 18
                   Verwaltung der
       Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer

     Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken
  bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraft-
  fahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern
  geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für

  die Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils

  örtlich zuständig ist.“

3. Folgender § 18a wird eingefügt:
                          „§ 18a

             Sonderregelung zur Verwaltung
        der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe
     (1) Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni
  2014 bedient sich das für die Verwaltung der Kraft-
  fahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der
  Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
  der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulas-
  sungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Absatz 5
  Satz 2, § 13 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 2 Satz 2
  des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanz-
  behörden tätig werden, im Wege der Organleihe.
  Diese gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie

  die Kraftfahrzeugsteuer verwalten, und unterliegen
  insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums
  der Finanzen. Die obersten Finanzbehörden der Län-
  der haben den Vollzug der Anordnungen des Bun-
  desministeriums der Finanzen zu gewährleisten.
     (2) Die Länder erhalten im Zeitraum der Organ-
  leihe zur pauschalen Erstattung der Verwaltungskos-
  ten vom Bund in den Jahren 2010 bis 2013 einen
  Betrag von jeweils jährlich 170 Millionen Euro; für
  die Jahre 2009 und 2014 ist die Hälfte dieses Betra-

  ges zu Grunde zu legen. Die Aufteilung auf die ein-

  zelnen Länder erfolgt entsprechend den Prozentsät-

  zen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der finan-
  ziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge
  der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahr-
  zeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I
  S. 1170). Die sich danach ergebenden jeweiligen
  Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem
  Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
  15. November überwiesen; für das Jahr 2009 wer-
  den jeweils die Hälfte der jeweiligen Jahresbeträge
  am 15. August und 15. November, für das Jahr 2014
  am 15. Februar und 15. Mai überwiesen.

      (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
   tes einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der
   Organleihe zu bestimmen.“

                       Artikel 6

         Änderung des Autobahnmaut-
      gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
   Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-
zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2967) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Zu-
   stimmung des Bundesrates“ durch die Wörter „mit
   Zustimmung des Bundestages“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 5
   Satz 2 werden jeweils die Wörter „mit Zustimmung
   des Bundesrates“ durch die Wörter „ohne Zustim-
   mung des Bundesrates“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Das verbleibende Mautaufkommen wird abzüg-

      lich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen

      Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt
      und in vollem Umfang zweckgebunden für die
      Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwie-
      gend für den Bundesfernstraßenbau, verwendet.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Für die Jahre 2008 und 2009 erhalten die
      Länder eine Erstattung in Höhe der im Zusam-
      menhang mit der Entlastung des deutschen Gü-
      terverkehrsgewerbes tatsächlich entstandenen
      Kraftfahrzeugsteuerausfälle. Die Aufteilung der
      Erstattungen auf die Länder erfolgt nach dem
      Schlüssel der Anlage. Zuviel gezahlte Beträge
      sind an den Bund zurückzuzahlen.“
   c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

   d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.

                       Artikel 7
                  Änderung des
            Finanzausgleichsgesetzes
  Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 5 werden die Wörter „im Jahr 2010

   1 047 712 000 Euro“ durch die Wörter „im Jahr 2010

   1 372 712 000 Euro“ ersetzt.

2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „der Tronc-
      abgabe“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
      fügt:
      „4. nach dem Gesetz zur Regelung der finanziel-
          len Kompensation zugunsten der Länder in-
          folge der Übertragung der Ertragshoheit der
          Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.“
BGBl. 2009, Seite 1176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1176
                      Artikel 8

                 Änderung des

                Maßstäbegesetzes
   In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Maßstäbegesetzes vom

9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch

Artikel 33 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008

(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird das Wort

„sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach

den Wörtern „der Körperschaftsteuer“ die Wörter „und

nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kom-

pensation zugunsten der Länder infolge der Übertra-
gung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf
den Bund.“ eingefügt.

                      Artikel 9
                 Änderung des

            Straßenverkehrsgesetzes
   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar
2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In § 35 Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort „Finanz-
   ämter“ durch die Wörter „für die Ausübung der Ver-
   waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behör-
   den“ ersetzt.
2. In § 36 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b
   eingefügt:
     „(3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahr-
  zeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 an die

  für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
  steuer zuständigen Behörden darf durch Abruf im

   automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist
   nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden

   nach § 35 Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Daten-
   bestände unrichtig oder unvollständig sind.“

3. In § 42 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem

   zuständigen Finanzamt“ durch die Wörter „der für

   die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-

   steuer zuständigen Behörde“ und das Wort „Finanz-

   ämter“ durch die Wörter „für die Ausübung der Ver-

   waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behör-

   den“ ersetzt.

                       Artikel 10
                 Änderung der
         Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  In § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) ge-
ändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Ab-
satz 6a eingefügt:

   „(6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des

Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21
Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d
und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2
und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisier-
ten Verfahren erfolgen.“

                       Artikel 11

                      Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 29. Mai 2009
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                          Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1170. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5a48f10f82295d1f….