Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1170
BGBl. 2009 I S. 1170 · 34.244 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
Vom 29. Mai 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation
zugunsten der Länder infolge der Übertragung der
Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
Artikel 2 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung
Artikel 4 Auftrag zur Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere
Nutzfahrzeuge
Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Maßstäbegesetzes
Artikel 9 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
zur Regelung
der finanziellen Kompensation
zugunsten der Länder infolge der
Übertragung der Ertragshoheit der
Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
§1
Finanzierung
Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraft-
fahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus
dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich
ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr
2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde
zu legen.
§2
Verteilung
Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden
Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 14,51618
Bayern 17,22275
Berlin 2,35275
Brandenburg 2,98641
Bremen 0,61711
Hamburg 1,80560
Hessen 7,68565
Mecklenburg-Vorpommern 1,81271
Niedersachsen 9,96509
Nordrhein-Westfalen 21,16979
Rheinland-Pfalz 5,37339
Saarland 1,32661
Sachsen 4,47004
Sachsen-Anhalt 2,58331
Schleswig-Holstein 3,54935
Thüringen 2,56326.
§3
Zahlungsverkehr
Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten je-
weiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils
einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern
jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am
15. August und 15. November überwiesen.
Artikel 2
Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes*)
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:
„§ 3b Steuerbefreiung für besonders schad-
stoffreduzierte Personenkraftwagen mit
Selbstzündungsmotor“.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 81), sind beachtet worden.

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundla-
gen und Nachweis der Besteuerung“.
2. In § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 werden die Wörter
„vom Finanzamt“ jeweils durch die Wörter „von der
für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
steuer zuständigen Behörde“ ersetzt.
3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
Steuerbefreiung
für besonders schadstoffreduzierte
Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit
Selbstzündungsmotor ist vorbehaltlich des Absat-
zes 2 befristet von der Steuer befreit, wenn das
Fahrzeug in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum
31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und
nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem
Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen
der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. Die
Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen
Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis
auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag
von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für
jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.
(2) Absatz 1 gilt bei erstmaliger Zulassung vom
1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 für den
Halter, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011
zugelassen ist und für Fahrzeuge, die am 1. Januar
2011 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf
den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird.
Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1. Januar
2011 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung.
Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbeschei-
nigung Teil I (Fahrzeugschein) am Tag der erstmali-
gen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüssel-
nummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt.
Eine Steuerbefreiung für frühere Halter unterbleibt;
dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das
Fahrzeug Steuer entrichtet hat.
(3) Die Steuerbefreiung endet spätestens am
31. Dezember 2013.
(4) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei ei-
nem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird
sie dem neuen Halter gewährt.
(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines
Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem
Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeit-
raums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbe-
freiung.
(6) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzei-
chen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1.“
4. In § 3c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a“ ersetzt.
5. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Das Fi-
nanzamt“ durch die Wörter „Die für die Ausübung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige
Behörde“ ersetzt.
6. § 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Personenkraftwagen
a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni
2009 und bei Krafträdern nach dem Hub-
raum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkol-
benmotoren angetrieben werden, bei Perso-
nenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zu-
sätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendi-
oxidemissionen;
b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli
2009 nach den Kohlendioxidemissionen und
dem Hubraum;“.
7. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Personenkraftwagen
a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zu-
lassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Ku-
bikzentimeter Hubraum oder einen Teil da-
von, wenn sie
durch durch
Fremd- Selbst-
zündungs- zündungs-
motoren motoren
angetrieben angetrieben
werden und werden und
aa) mindestens die
verbindlichen
Grenzwerte für
Fahrzeuge mit
einer zulässigen
Gesamtmasse
von nicht mehr
als 2 500 kg
nach Zeile A
Fahrzeug-
klasse M der
Tabelle in Num-
mer 5.3.1.4
des Anhangs I
der Richtlinie
70/220/EWG
des Rates vom
20. März 1970
zur Angleichung
der Rechtsvor-
schriften der
Mitgliedstaaten
über Maßnah-
men gegen die
Verunreinigung
der Luft durch
Emissionen von
Kraftfahrzeugen
(ABl. L 76 vom
6.4.1970, S. 1)
in der jeweils
geltenden Fas-
sung, einhalten
oder wenn die
Kohlendioxid-
emissionen,
ermittelt nach
der Richtlinie
93/116/EG der
Kommission
vom 17. De-
zember 1993

durch durch
Fremd- Selbst-
zündungs- zündungs-
motoren motoren
angetrieben angetrieben
werden und werden und
zur Anpassung
der Richtlinie
80/1268/EWG
des Rates über
den Kraftstoff-
verbrauch von
Kraftfahrzeugen
an den tech-
nischen Fort-
schritt (ABl.
L 329 vom
30.12.1993,
S. 39) in der
jeweils gelten-
den Fassung,
90 g/km nicht
übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR,
bb) als schadstoff-
arm anerkannt
sind, der
Richtlinie
70/220/EWG in
der Fassung der
Richtlinie
94/12/EG des
Europäischen
Parlaments und
des Rates vom
23. März 1994
über Maßnah-
men gegen die
Verunreinigung
der Luft durch
Emissionen von
Kraftfahrzeugen
und zur Ände-
rung der Richt-
linie 70/220/
EWG (ABl.
L 100 vom 19.4.
1994, S. 42)
entsprechen
und die in der
Richtlinie 94/12/
EG unter Num-
mer 5.3.1.4 für
die Fahrzeug-
klasse M ge-
nannten Schad-
stoffgrenzwerte
einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR,
cc) als schadstoff-
arm oder be-
dingt schad-
stoffarm Stufe C
anerkannt sind
und für sie ein
Verkehrsverbot
bei erhöhten
Ozonkonzen-
trationen nach
§ 40c des
durch durch
Fremd- Selbst-
zündungs- zündungs-
motoren motoren
angetrieben angetrieben
werden und werden und
Bundes-Immis-
sionsschutzge-
setzes in der
bis zum 31. De-
zember 1999
geltenden Fas-
sung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR,
dd) nicht als schad-
stoffarm oder
bedingt schad-
stoffarm aner-
kannt sind und
für sie ein Ver-
kehrsverbot bei
erhöhten Ozon-
konzentrationen
nach § 40c des
Bundes-Immis-
sionsschutzge-
setzes in der bis
zum 31. Dezem-
ber 1999 gel-
tenden Fassung
nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR,
ee) nicht die
Voraussetzun-
gen für die
Anwendung
der Steuersätze
nach den Dop-
pelbuchstaben
aa bis dd er-
füllen 25,36 EUR 37,58 EUR;
b) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli
2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
oder einem Teil davon 2 Euro für Fremd-
zündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-
zündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro
für jedes Gramm Kohlendioxidemission je
Kilometer entsprechend der Richtlinie
93/116/EG der Kommission vom 17. De-
zember 1993 zur Anpassung der Richtlinie
80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoff-
verbrauch von Kraftfahrzeugen an den tech-
nischen Fortschritt (ABl. L 329 vom
30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden
Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,
bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km,
cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km
überschreitet;“.
8. In § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
werden die Wörter „des Finanzamts“ durch die
Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „dem
Finanzamt“ durch die Wörter „der für die Aus-

übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zuständigen Behörde“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch, wenn durch die Standortverle-
gung eine andere für die Ausübung der Verwal-
tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Be-
hörde örtlich zuständig wird.“
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „dem Fi-
nanzamt“ durch die Wörter „der für die Aus-
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zuständigen Behörde“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen
und Nachweis der Besteuerung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug
erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen
zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen
im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahr-
zeugschein ausgewiesen sind und wenn
nachgewiesen ist, dass den Vorschriften
über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.“
bb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die
Wörter „das Finanzamt“ durch die Wörter
„die für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde“ er-
setzt.
c) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Finanzämter
des Landes“ durch die Wörter „die für die
Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
steuer zuständigen Behörden“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Finanzämter“ durch
die Wörter „für die Ausübung der Verwaltung
der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behör-
den“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
Finanzamts“ durch die Wörter „der für die Aus-
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zuständigen Behörde“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter „Das
Finanzamt“ jeweils durch die Wörter „Die für die
Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
steuer zuständige Behörde“ ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 werden die Wörter „mit Zu-
stimmung des Bundesrates“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Finanzämter“
durch die Wörter „für die Ausübung der Ver-
waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständi-
gen Behörden“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein ande-
res Finanzamt“ durch die Wörter „eine andere für
die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
steuer zuständige Behörde“ ersetzt.
13. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder“ ge-
strichen.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „bleiben § 3b
Abs. 1 Satz 1 und“ durch das Wort „bleibt“ er-
setzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf
einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten
Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine nied-
rigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des
§ 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a
ist jeweils zu berücksichtigen.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Verwaltungsverfahren, die bis zum
30. Juni 2009 von der bisher für die Durch-
führung dieses Gesetzes zuständigen Landes-
finanzbehörde begonnen worden sind, werden
von der ab dem 1. Juli 2009 für die Ausübung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustän-
digen Behörde als Bundesfinanzbehörde im
Sinne des § 18a Absatz 1 des Finanzverwal-
tungsgesetzes fortgeführt.“
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes
bestimmt ist, sind die nach § 12 Absatz 5, § 13
Absatz 1 bis 2 und § 15 Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnungen weiterhin anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-
ber 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Örtlich zuständig ist
1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten
Kennzeichen die für die Ausübung der Verwal-
tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behör-
de, in deren Bezirk die Zulassungsbehörde ihren
Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder
die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;
2. bei ausländischen Fahrzeugen
a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in
das Inland die für die Ausübung der Verwal-
tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Be-
hörde, in deren Bezirk die Hoheitsgrenze mit
dem Fahrzeug überschritten wird,
b) im Übrigen die für die Ausübung der Verwal-
tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Be-
hörde, die zuerst mit der Sache befasst wird;

3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die für
die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
steuer zuständige Behörde, die zuerst mit der
Sache befasst wird.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Mitwirkung der Zollbehörden
Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei
ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher
Benutzung nehmen die für die Ausübung der
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen
Behörden die Amtshilfe der Zollstellen an der
Grenze und der von den Bundesfinanzdirektionen
bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch.
Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei
der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge
bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen
Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von
den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zu-
ständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.“
3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „beim Finanzamt“
durch die Wörter „bei der für die Ausübung der Ver-
waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Be-
hörde“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem zu-
ständigen Finanzamt“ durch die Wörter „der
für die Ausübung der Verwaltung der Kraft-
fahrzeugsteuer zuständigen Behörde“ er-
setzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Der erste Halbsatz wird wie folgt ge-
fasst:
„Die Zulassungsbehörde teilt der für
die Ausübung der Verwaltung der Kraft-
fahrzeugsteuer zuständigen Behörde
mit,“.
bbb) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
„l) bei Personenkraftwagen die Kohlen-
dioxidemissionen in Gramm je Kilo-
meter nach Maßgabe des Geset-
zes.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Übersendung der Steuererklärung
nach Absatz 2 Nummer 1 und sonstiger für das
Besteuerungsverfahren benötigter Mitteilungen
entfällt, soweit die für die Besteuerung benötig-
ten Daten mit Hilfe elektronischer Datenträger
oder im Wege der Datenfernübertragung an die
für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr-
zeugsteuer zuständige Behörde oder die von ihr
bestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt
werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit
der Datenübermittlung sichergestellt ist.“
5. In § 6 werden die Wörter „das Finanzamt“ durch die
Wörter „die für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Finanz-
amt“ durch die Wörter „der für die Ausübung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-
ständigen Behörde“ ersetzt.
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zu-
lassungsbehörde einzureichen, wenn sie bei
der Zulassung des Fahrzeugs gestellt wer-
den oder wenn ein Personenkraftwagen
nachträglich als schadstoffarm anerkannt
wird, andernfalls bei der für die Ausübung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-
ständigen Behörde.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Finanzamt“
jeweils durch die Wörter „von der für die Aus-
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zuständigen Behörde“ ersetzt.
7. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Stellt die bisher für die Ausübung der Verwaltung
der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde bei
einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Ab-
satz 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu
einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zuge-
lassen wurde, teilt sie diese Feststellung der neu
für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
steuer zuständig gewordenen Behörde mit, damit
der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Er-
werber festgesetzt werden kann.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „dem
Finanzamt“ durch die Wörter „der für die Aus-
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zuständigen Behörde“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das
Finanzamt“ durch die Wörter „Die für die Aus-
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zuständige Behörde“ ersetzt.
9. In § 11 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ober-
finanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanz-
direktion“ ersetzt.
10. In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzäm-
tern“ durch die Wörter „für die Ausübung der Ver-
waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Be-
hörden“ ersetzt.
Artikel 4
Auftrag zur Neuregelung
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Personenkraftwagen, die bis zum 30. Juni 2009 erst-
mals zugelassen worden sind und deren Steuer nach
§ 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes bemessen wird, werden ab dem 1. Ja-
nuar 2013 in die Systematik der Neuregelung des Kraft-
fahrzeugsteuergesetzes überführt.
Artikel 5
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,

1202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden
für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der
Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte
Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle
und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauch-
steuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht
auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des
Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder
auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des
Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbän-
den) übertragen worden ist.“
2. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Verwaltung der
Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer
Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken
bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraft-
fahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern
geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für
die Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils
örtlich zuständig ist.“
3. Folgender § 18a wird eingefügt:
„§ 18a
Sonderregelung zur Verwaltung
der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe
(1) Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni
2014 bedient sich das für die Verwaltung der Kraft-
fahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der
Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulas-
sungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Absatz 5
Satz 2, § 13 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 2 Satz 2
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanz-
behörden tätig werden, im Wege der Organleihe.
Diese gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie
die Kraftfahrzeugsteuer verwalten, und unterliegen
insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums
der Finanzen. Die obersten Finanzbehörden der Län-
der haben den Vollzug der Anordnungen des Bun-
desministeriums der Finanzen zu gewährleisten.
(2) Die Länder erhalten im Zeitraum der Organ-
leihe zur pauschalen Erstattung der Verwaltungskos-
ten vom Bund in den Jahren 2010 bis 2013 einen
Betrag von jeweils jährlich 170 Millionen Euro; für
die Jahre 2009 und 2014 ist die Hälfte dieses Betra-
ges zu Grunde zu legen. Die Aufteilung auf die ein-
zelnen Länder erfolgt entsprechend den Prozentsät-
zen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der finan-
ziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge
der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahr-
zeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1170). Die sich danach ergebenden jeweiligen
Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem
Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November überwiesen; für das Jahr 2009 wer-
den jeweils die Hälfte der jeweiligen Jahresbeträge
am 15. August und 15. November, für das Jahr 2014
am 15. Februar und 15. Mai überwiesen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der
Organleihe zu bestimmen.“
Artikel 6
Änderung des Autobahnmaut-
gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-
zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2967) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Zu-
stimmung des Bundesrates“ durch die Wörter „mit
Zustimmung des Bundestages“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 5
Satz 2 werden jeweils die Wörter „mit Zustimmung
des Bundesrates“ durch die Wörter „ohne Zustim-
mung des Bundesrates“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das verbleibende Mautaufkommen wird abzüg-
lich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen
Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt
und in vollem Umfang zweckgebunden für die
Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwie-
gend für den Bundesfernstraßenbau, verwendet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Jahre 2008 und 2009 erhalten die
Länder eine Erstattung in Höhe der im Zusam-
menhang mit der Entlastung des deutschen Gü-
terverkehrsgewerbes tatsächlich entstandenen
Kraftfahrzeugsteuerausfälle. Die Aufteilung der
Erstattungen auf die Länder erfolgt nach dem
Schlüssel der Anlage. Zuviel gezahlte Beträge
sind an den Bund zurückzuzahlen.“
c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.
Artikel 7
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 5 werden die Wörter „im Jahr 2010
1 047 712 000 Euro“ durch die Wörter „im Jahr 2010
1 372 712 000 Euro“ ersetzt.
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „der Tronc-
abgabe“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
„4. nach dem Gesetz zur Regelung der finanziel-
len Kompensation zugunsten der Länder in-
folge der Übertragung der Ertragshoheit der
Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.“

Artikel 8
Änderung des
Maßstäbegesetzes
In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Maßstäbegesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird das Wort
„sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
den Wörtern „der Körperschaftsteuer“ die Wörter „und
nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kom-
pensation zugunsten der Länder infolge der Übertra-
gung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf
den Bund.“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar
2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 35 Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort „Finanz-
ämter“ durch die Wörter „für die Ausübung der Ver-
waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behör-
den“ ersetzt.
2. In § 36 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b
eingefügt:
„(3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahr-
zeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 an die
für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
steuer zuständigen Behörden darf durch Abruf im
automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist
nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden
nach § 35 Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Daten-
bestände unrichtig oder unvollständig sind.“
3. In § 42 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem
zuständigen Finanzamt“ durch die Wörter „der für
die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
steuer zuständigen Behörde“ und das Wort „Finanz-
ämter“ durch die Wörter „für die Ausübung der Ver-
waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behör-
den“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
In § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) ge-
ändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Ab-
satz 6a eingefügt:
„(6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des
Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21
Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d
und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2
und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisier-
ten Verfahren erfolgen.“
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Mai 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1170. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5a48f10f82295d1f….