Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 12 Steuerfestsetzung
Stand: 23.10.2020
Wird zitiert von 77
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 17.10.2006 – VII R 13/06Zitiert von 4
- FG Nürnberg, 18.08.2023 – 6 K 230/23
- FG Baden-Württemberg, 13.12.2007 – 8 V 2518/07
- FG Saarland, 07.11.2007 – 2 V 2434/06
- FG Saarland, 07.11.2007 – 2 V 1427/07Zitiert von 2
- BFH, 09.04.2008 – II R 62/07Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.11.2025 – IV R 18/23Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eines Transportfahrzeugs für Langholz als Sonderfahrzeug der Land- oder Forstwirtschaft
- VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958
- FG Düsseldorf, 07.08.2024 – 4 K 722/24 Verk
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 KraftStG 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12#abs-1 (1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12#abs-2 (2) Die Steuer ist neu festzusetzen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12#abs-3 (3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/12#abs-5 (5) (weggefallen)