Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 9a Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- FG Niedersachsen, 11.11.2010 – 14 K 132/10
- FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 – 4 K 993/10
- FG Baden-Württemberg, 22.10.2009 – 3 K 2172/09Zitiert von 1
- FG Schleswig, 06.02.2008 – 3 K 167/07
- FG Schleswig, 10.01.2008 – 3 K 100/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/9a#abs-1 (1) Für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor erhöht sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/9a#abs-2 (2) Der Zuschlag gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.