Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 11 Entrichtungszeiträume
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/11#abs-1 (1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/11#abs-2 (2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. In diesen Fällen beträgt die Steuer
Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/11#abs-3 (3) Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, tageweise zu entrichten. Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/11#abs-4 (4) Die Steuer ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 für einen nach Tagen berechneten Zeitraum im Voraus zu entrichten,
Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahressteuer. Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für jeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 beträgt die Steuer für jeden Tag des Berechnungszeitraumes ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer; der 29. Februar wird in Schaltjahren nicht mitgerechnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/11#abs-5 (5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 auf volle Euro nach unten abzurunden.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 11 KraftStG 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 03.12.2020 – IV R 39/19(Steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i.S. des § 3 Nr. 6 KraftStG - Prüfungszeiträume - tatsächliche Nutzung)
- FG Niedersachsen, 29.11.2000 – 14 V 496/00
- FG Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 13 K 1489/22
- BFH, 12.08.1999 – VII R 112/98Kraftfahrzeugsteuer: Bemessung des Besteuerungszeitraums bei Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers hinter einer nicht mit Anhängerzuschlag belegten Zugmaschine Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- FG Schleswig, 08.03.2012 – 3 K 17/11
- FG Schleswig, 08.03.2012 – 3 K 18/11
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2024 – 13 K 1415/23
- FG Hessen, 09.02.2023 – 5 K 1356/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 KraftStG 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2017 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1491)
BGBl. 2017 I S. 1491
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08.06.2015 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I 901 486)
BGBl. 2015 I S. 901
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29.05.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2009 I S. 1170
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.