Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 1 Steuergegenstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 61
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 06.04.2005 – 13 K 87/02
- FG Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 13 K 1489/22
- FG Baden-Württemberg, 05.03.2008 – 13 K 218/06Zitiert von 4
- BFH, 14.06.2018 – III R 26/16Kraftfahrzeugsteuer bei sog. RegistrierzulassungenZitiert von 4
- BFH, 18.04.2012 – II R 32/10Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Tageszulassung mit Saisonkennzeichen - Mindestbesteuerung ist weder verfassungswidrig noch unionsrechtswidrig - Vertrauensschutz - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 24.10.2012 als NV-Entscheidung abrufbarZitiert von 7
- BFH, 07.03.1984 – II R 40/80Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 25.03.2025 – 7 K 141/24.WI
- FG Düsseldorf, 07.08.2024 – 4 K 722/24 Verk
- FG Münster, 18.06.2024 – 2 V 699/24 Kfz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KraftStG 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/1#abs-1 (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
1.
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;
3.
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4.
die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/1#abs-2 (2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.