Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 1 Steuergegenstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/1#abs-1 (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/1#abs-2 (2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 1 KraftStG 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 06.04.2005 – 13 K 87/02
- FG Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 13 K 1489/22
- BFH, 04.03.1986 – VII R 166/83Zitiert von 8
- FG Baden-Württemberg, 05.03.2008 – 13 K 218/06Zitiert von 4
- BFH, 14.06.2018 – III R 26/16Kraftfahrzeugsteuer bei sog. RegistrierzulassungenZitiert von 4
- BFH, 18.04.2012 – II R 32/10Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Tageszulassung mit Saisonkennzeichen - Mindestbesteuerung ist weder verfassungswidrig noch unionsrechtswidrig - Vertrauensschutz - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 24.10.2012 als NV-Entscheidung abrufbarZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 16.06.2026 – 2 K 327/24 Kfz
- VG Wiesbaden, 25.03.2025 – 7 K 141/24.WI
- FG Düsseldorf, 07.08.2024 – 4 K 722/24 Verk
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KraftStG 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.06.2015 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I 901 486)
BGBl. 2015 I S. 901
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.