Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

KVLG 1989

§ 48 Tragung der Beiträge durch Dritte

Stand: 01.01.2025

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/48#abs-1 (1) Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Beiträge nach § 42 Abs. 1 für die versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen. Haben mehrere landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig für denselben mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zu tragen, darf der Beitrag insgesamt den höchsten Beitrag, den einer der Unternehmer nach § 42 Abs. 1 zu zahlen hat, nicht übersteigen. Die landwirtschaftliche Krankenkasse verteilt die Beitragsteile.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/48#abs-2 (2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 oder § 46 während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung zu zahlenden Beiträge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/48#abs-3 (3) Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/48#abs-4 (4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 43 Absatz 1 sowie die Beiträge nach § 40 Absatz 5.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/48#abs-5 (5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach § 39 Abs. 4.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/48#abs-6 (6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung gilt § 249b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/48#abs-7 (7) Die Krankenkasse ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen des Absatzes 4 ist das Bundesamt für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

§ 47 § 48a