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Artikel 16 · BT-Drs. 19/6337 · S. 159

Zu Artikel 16 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)

Zu Artikel 16 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 46 SGB V. Mit der Einfügung des neuen Satzes, der
auch für Krankengeldbezieher nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Anwen-
dung finden soll, wird sichergestellt, dass Versicherten, deren Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vom
lückenlosen Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bei verspäteter, aber spätestens innerhalb eines
Monats nachgeholter ärztlicher Feststellung der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen
derselben Krankheit das Krankengeld nicht vollständig und dauerhaft entfällt und sie es nach dem Zeitraum der
Feststellungslücke weiter erhalten können.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 237 SGB V. Mit der Änderung wird eine beitragsrechtliche Un-
gleichbehandlung von versicherungspflichtigen Waisenrentnern nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b SGB V verhin-
dert, indem die verschiedenen unterhaltsersetzenden Hinterbliebenenleistungen in gleicher Weise beitragsfrei
sind.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu § 256 Absatz 4 SGB V. Die Ausnahmeregelung, wonach
sich kleinere Zahlstellen von der Beitragsabführungspflicht befreien lassen können, entfällt auch in der landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung.

BT-Drs. 19/6337 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/6337, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 637.991–639.390 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e4af39c3b358658b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP