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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 408
BGBl. 2023 I Nr. 408 · 93.504 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2023 Nr. 408
Gesetz
zur Anpassung des Zwölften und des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
Vom 22. Dezember 2023
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:
„Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften“.
b) Folgende Angabe zu § 147 wird angefügt:
„§ 147 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“.
1a. In § 27b Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
2. In § 34 Absatz 3a Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ und das Wort „Prozentsatz“
durch das Wort „Prozentsätzen“ ersetzt.
3. In § 35 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6“ durch die
Wörter „für die Aufwendungen für Heizung und nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 für die
Aufwendungen für Unterkunft“ ersetzt.
4. In § 36 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz“ durch
die Wörter „Sozialen Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11
des Vierzehnten Buches handelt,“ ersetzt.
4a. In § 38 Satz 1 wird die Angabe „§§ 30, 32, 33 und 35“ durch die Angabe „§§ 30, 32, 33, 35 und 35a“ ersetzt.
5. In § 42a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 3“ ersetzt.
6. § 43 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter
„monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.

7. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 41 Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 41
Absatz 2, 3 und 3a“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
7a. § 45a Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Ermittlung bleiben Leistungsberechtigte außer Betracht, für die keine Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung anerkannt worden sind. Darüber hinaus bleiben bei der Ermittlung diejenigen
Leistungsberechtigten außer Betracht, für die Bedarfe anerkannt worden sind für
1. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für selbstgenutztes Wohneigentum,
2. unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft während der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6
oder
3. unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35 Absatz 3 für Aufwendungen für
Unterkunft oder für Heizung oder für Unterkunft und Heizung.“
7b. § 72 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
8. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der vergleichbaren Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter „der vergleichbaren Leistungen nach dem
Vierzehnten Buch“ ersetzt.
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „Aufwandsentschädigungen nach § 1835a“ durch die Wörter
„Aufwandspauschalen nach § 1878“ ersetzt.
ddd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches aus Erwerbstätigkeit bei
Leistungsberechtigten, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und
die
a) eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige
Ausbildung durchführen,
b) eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige
Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches
geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
c) als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der
Schulzeit erwerbstätig sind oder
d) einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen,“.
eee) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
fff) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen,“.
ggg) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:
„10. Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen
nach landesrechtlichen Regelungen und
11. Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des
Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.“
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf
des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden. Bei der Anwendung von
Satz 2 Nummer 7 Buchstabe d gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienst
gesetzes und nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus
Erwerbstätigkeit.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Erhält eine leistungsberechtigte Person“ die Wörter „, die das
25. Lebensjahr vollendet hat,“ eingefügt.

c) Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch
durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des
Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs
Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden
monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.“
9. § 122 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nummer 1 Buchstabe a sind für
Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten Kapitel für mindestens einen Monat erbracht werden
1. Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch
aufenthaltsrechtlicher Status, Regelbedarfsstufe, Art der geleisteten Mehrbedarfe,
2. für Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 aber noch
nicht erreicht haben, zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen: Beschäftigung,
3. für Leistungsberechtigte in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt,
und für einzelne Leistungsberechtigte: Wohngemeinde, Gemeindeteil, Art des Trägers, Leistungen in und
außerhalb von Einrichtungen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr, Beginn der ununterbrochenen
Leistungserbringung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, die in
den § 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, §§ 35 bis 38 und 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je
Monat, Art und jeweilige Höhe des angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommens und
übergegangener Ansprüche, Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsberechtigten im Haushalt,
4. bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der
Leistungserbringung zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Merkmalen: Monat und
Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung
auch Grund der Einstellung der Leistungen,
5. für Leistungsberechtigte mit Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 2 bis 7:
a) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei
Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
b) die in § 34 Absatz 2 bis 7 genannten Bedarfe je Monat getrennt nach Schulausflügen, mehrtägigen
Klassenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung,
Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben in der Gemeinschaft.“
10. In § 123 Absatz 1 Nummer 2 wird die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 122 Absatz 1“
ersetzt.
11. § 124 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „§ 122
Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c“ durch die Wörter „§ 122 Absatz 1
Nummer 3“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 122 Absatz 1
Nummer 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e“ durch die Wörter „§ 122
Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
12. In § 125 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und e“ durch die Angabe
„§ 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5“ ersetzt.
13. § 128a Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum
Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu
berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.“
14. In § 128b Nummer 8 werden die Wörter „einer Grundrente“ durch die Wörter „eines Zuschlages an
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches“ ersetzt.
15. § 128d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 8 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82
Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht
als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a
abgesetzten Beträge.“
16. In § 133b Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der durchschnittlichen Warmmiete“ durch die Wörter „die
durchschnittliche Warmmiete“ ersetzt.
16a. § 142 wird wie folgt gefasst:
„§ 142
Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften
Ist eine nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft
ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und
Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch
Sachleistungsgewährung vor. Wegen dieser anderweitigen Bedarfsdeckung vermindert sich der monatliche
Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der jeweils maßgeblichen
Regelbedarfsstufe wie folgt:
1. bei Regelbedarfsstufe 1 um 186 Euro,
2. bei Regelbedarfsstufe 2 um 167 Euro,
3. bei Regelbedarfsstufe 4 um 178 Euro,
4. bei Regelbedarfsstufe 5 um 131 Euro und
5. bei Regelbedarfsstufe 6 um 98 Euro.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung des
zuständigen Trägers der Sozialhilfe durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten
Dritten erbracht wird. Der zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem öffentlich-rechtlichen Träger oder
privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit für die anderweitige
Bedarfsdeckung für Verpflegung und Haushaltsstrom Aufwendungen in Höhe der in Satz 2 benannten
Beträge zu erstatten.“
16b. § 146 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im Übrigen nach
§ 18.“
17. Nach § 146 wird folgender § 147 eingefügt:
„§ 147
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Absatz 3
Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und des § 128d Absatz 1 Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023
geltenden Fassung weiter.“
Artikel 2
Weitere Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 147 gestrichen.
2. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für die Zwecke der Soldatenentschädigung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.“
3. § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Leistungen des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungs
gesetz,“.
4. § 128d wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
„12. Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“.
b) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
5. § 147 wird aufgehoben.

Artikel 2a
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem
Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, wenn
a) bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des
Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts
gesetzes erfolgt;
b) bei der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse die Identität mit der
elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach
§ 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen wird;
c) die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen;
2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechts
anwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen
Postfach;
b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a
Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen
Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf
Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet
wurde;
d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die
Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos
erkennen lässt.“
3. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das
von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so
hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf
Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur
Verfügung zu stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe c.“
4. Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2c.
Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften“.
b) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„(4a) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt
worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.“
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 123 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 123 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
3. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter
„Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen.“
4. In § 11b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ gestrichen.
5. § 12 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.“
6. Dem § 16k wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach
den Absätzen 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen.“
7. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz und“ gestrichen.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit“ durch die Wörter „Heizung und,
nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Umfang übersteigen, sind sie“ ersetzt.
b) Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend.“
9. In § 24 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ gestrichen.
10. In § 44a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach
dem Vierzehnten Buch, soweit er Besondere Leistungen im Einzelfall erbringt,“ ersetzt.
10a. § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68
Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften
Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit
untergebracht, kann der Anspruch auf Bürgergeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und
Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung nach
Satz 1 beträgt
1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 Euro,
2. bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben, 167 Euro,
3. bei jungen Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben 149 Euro,
4. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 178 Euro,
5. bei Kindern von sechs bis unter 14 Jahren 131 Euro und
6. bei Kindern von null bis unter 6 Jahren 98 Euro.
Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlich-
rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. Die Agentur
für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht
vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung
einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.“
11. § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a
Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“

Artikel 4
Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80 wie folgt gefasst:
„§ 80 (weggefallen)“.
2. § 11a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz sowie
Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“.
3. § 80 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 89 Satz 3 wird die Angabe „50.“ durch die Angabe „55.“ und die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die
Angabe „31. Dezember 2028“ ersetzt.
2. In § 141 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster
Halbsatz“ durch die Wörter „§ 36a Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a“ ersetzt.
3. In § 404 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe a werden die Wörter „mit Satz 2, oder Absatz 3“ durch die Wörter „mit
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, § 312 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 5a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 18a Absatz 2a Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 15 Absatz 2“ gestrichen.
Artikel 5b
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8j des Gesetzes vom 12. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „§ 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes“
durch die Wörter „Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Komma und werden die Wörter „§35a des Achten Buches oder § 27d Absatz 1
Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „oder § 35a des Achten Buches und keine
Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
2. In § 217f Absatz 4b Satz 3 werden die Wörter „§ 36a Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter „§ 36a Absatz 2a
Nummer 1 Buchstabe a und b“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende
zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn
der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.“
Artikel 7
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“ eingefügt.
b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind die steuerlichen Abzüge nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren
Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht
für das Übergangsgeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Übergangsgeld nach den
maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt.“
2. In § 68 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 66 und 67“ durch die Angabe „§§ 66, 67 und 69“ ersetzt.
3. In § 139 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8“ die Angabe „und 10“ eingefügt.
Artikel 7a
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Juli
2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das verbunden ist mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten haben.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der
Beglaubigung
1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur oder welche Behörde die Signaturprüfung als Inhaber
des Siegels ausweist,
b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur oder des Siegels ausweist und
c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder diesem Siegel zugrunde lagen;
2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die
Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die
Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden
durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur oder durch ein dauerhaft
überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde ersetzt.
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das
Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten
elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, so muss der
Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument
enthalten.“

2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 2 und 2a“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4 Nummer 3“ durch die Wörter „Absatz 2a Nummer 3
Buchstabe b“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Signatur“ die Wörter „oder für das nach § 36a Absatz 2a Nummer 3 Buchstabe a des Ersten Buches
erforderliche Siegel“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „die Leistungen werden nach den Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes erbracht“ durch die Wörter „sie gehören zu dem Personenkreis des § 151 des
Vierzehnten Buches“ ersetzt.
2. Nach § 21 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. nach § 42 Absatz 2, 3 oder 4 des Vierzehnten Buches leistungsberechtigt sind,“.
Artikel 9
Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8 dieses
Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Vierzehnten Buches“ die Wörter „oder des § 81
Absatz 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652),
das zuletzt durch Artikel 8u des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
0. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
– Soziale Entschädigung –
(Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV)“.
0a. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 60a Datenerhebung“.
b) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 122a Zahlung“.
c) Nach der Angabe zu § 143 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 143a Wahrnehmung von Pflichten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln“.
0b. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
1. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Traumaambulanz“ die Wörter „und psychotherapeutische
Leistungen nach Kapitel 5“ eingefügt.
2. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 39“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
3. Dem § 44 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen.“

4. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Nachweispflicht
Für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenbehandlung der
Sozialen Entschädigung nach § 42 gilt § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches entsprechend. Abweichend
von Satz 1 legitimieren sich Berechtigte, die über keine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des
Fünften Buches verfügen, durch Vorlage von Behandlungsscheinen. Diese werden den Berechtigten von der
nach § 57 Absatz 3 oder 4 zuständigen Krankenkasse ausgestellt.“
5. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Haben Geschädigte von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Versorgungskranken
geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und ist ihnen im Anschluss daran Krankengeld der
Sozialen Entschädigung zu zahlen, so ist bei dessen Berechnung von dem bisher zugrunde gelegten
Entgelt auszugehen.“
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 6 bis 10.
6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsförderung“ die Wörter „bei bestehender
Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Rentenversicherung“ die Wörter „bei bestehender
Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Absatz 9“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Krankenkasse
1. benennt der zuständigen Verwaltungsbehörde vierteljährlich die Personen, die Krankengeld der Sozialen
Entschädigung beziehen,
2. macht gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde vierteljährlich die für die Entrichtung der Beträge
erforderlichen Angaben und
3. legt der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Anfrage Nachweise für die nach den Nummern 1 und 2
gemachten Meldungen vor.“
6a. § 57 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Hierzu zählt auch die Wahrnehmung der sich aus dem Medizinprodukterecht ergebenden Pflichten.“
c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 46“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
6b. § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Erstattung an Krankenkassen
(1) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen
erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4, den §§ 143 und 151 entstehen.
(2) Für Aufwendungen der Jahre 2024 bis 2029 werden die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach
Absatz 1 pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist
die Erstattung der Aufwendungen des Vorjahres. Die Festsetzung des Pauschalbetrages für das Jahr 2024
erfolgt dabei auf Grundlage der für die Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 nach § 20 Absatz 1 des
Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ganz
oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt haben, jeweils für das Jahr 2023 gezahlten
Erstattungsbeträge. Der sich daraus ergebende Betrag wird einmalig für das Jahr 2024 um 10 Prozent
erhöht. Der für das Jahr 2024 erhöhte Betrag sowie in den Folgejahren der Betrag nach Satz 2 werden um
den Prozentsatz verändert, um den sich die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach
Kapitel 9, den §§ 144 und 148 am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat.
Dieses Ergebnis wird danach um den Prozentsatz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je
Mitglied und Rentner einschließlich der Familienangehörigen für Leistungen der Krankenbehandlung, mit
Ausnahme für Leistungen der Hilfsmittelversorgung, nach dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt Erster und
Zweiter Titel sowie Siebter und Achter Abschnitt des Fünften Buches jeweils im ersten Halbjahr gegenüber
dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben.

(3) Der von den einzelnen Ländern zu tragende Anteil am Pauschalbetrag nach Absatz 2 bestimmt sich
nach deren Anteil an der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 9, den §§ 144
und 148 am 1. Juli des jeweiligen Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den
Ländern zu zahlenden jährlichen Anteile am Pauschalbetrag bekannt. Die zuständige Verwaltungsbehörde
zahlt ihren jeweiligen Anteil am Pauschalbetrag in Teilbeträgen an den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen. Der jeweils für das erste Kalenderhalbjahr zu zahlende Teilbetrag wird als
Abschlagszahlung in Höhe von 40 Prozent des Pauschalbetrages des Vorjahres zum 1. Juli des Jahres
geleistet. Der verbleibende Restbetrag ist zum Ende des Kalenderjahres zu leisten.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verteilt den Pauschalbetrag nach Absatz 2 in Höhe von
75 Prozent auf die Krankenkassen nach ihrem Anteil an den risikoadjustierten Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds nach § 266 des Fünften Buches. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verteilt
den Pauschalbetrag in Höhe von 25 Prozent nach ihrem jeweiligen Anteil an den Anspruchsberechtigten
nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und 151, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10
des Fünften Buches familienversichert sind. Die Ermittlung des Anteils einer Krankenkasse an den
risikoadjustierten Zuweisungen erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse des zum Zeitpunkt der Verteilung
aktuell abgeschlossenen Jahresausgleichs nach § 266 Absatz 7 Satz 3 des Fünften Buches. Für die
landwirtschaftliche Krankenkasse ist aus dem Anteil an dem Pauschalbetrag nach Absatz 2, der nach
risikoadjustierten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds verteilt wird, vorab ein Anteil abzuziehen, der
sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten
aller Krankenkassen am 1. Juli des Vorjahres bemisst und an die landwirtschaftliche Krankenkasse
auszuzahlen ist. Die Krankenkassen melden dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach
Aufforderung die Anzahl der Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und
151. Maßgebend für die Anzahl der Anspruchsberechtigten sind jeweils die Verhältnisse zum 1. Juli des
Vorjahres.
(5) Für Aufwendungen ab dem Jahr 2030 werden die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach
Absatz 1 ebenfalls pauschal abgegolten. Der Berechnung des Pauschalbetrages sind valide Daten zugrunde
zu legen.
(6) Näheres zu den Pauschalabgeltungen nach den Absätzen 2 und 5, einschließlich der zu deren
Einführung erforderlichen Melde- und Datenaustauschverfahren sowie die Einzelheiten zur Durchführung der
Verfahren, regelt eine Verwaltungsvereinbarung, die die Bundesstelle für Soziale Entschädigung mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen abschließt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder.
(7) Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädigung und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 6 einigen oder stimmen das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Gesundheit oder die Länder einer
Verwaltungsvereinbarung nicht zu, können die Bundesstelle für Soziale Entschädigung oder der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein Schiedsstellenverfahren einleiten. Die Schiedsstelle legt den
Vereinbarungsinhalt fest. Entsprechendes gilt, wenn die Bundesstelle für Soziale Entschädigung oder der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Anpassung der Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 6
verlangt und eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Die Entscheidung der Schiedsstelle bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums für Gesundheit.
Die Schiedsstelle besteht aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern sowie je fünf Vertretern oder Vertreterinnen der Länder und des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen. Der oder die Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder werden von den Ländern und
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam bestellt. Können sich die Länder und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen nicht auf einzelne oder mehrere unparteiische Mitglieder einigen,
werden diese vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit bestellt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Länder und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zu gleichen Teilen.
(8) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen
werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme der oder des
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales.
(9) Soweit es ab dem Jahr 2030 an einer Regelung für die Festsetzung des Pauschalbetrages nach
Absatz 5 fehlt, gelten die Absätze 2 bis 4 sowie 10 entsprechend.
(10) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde kalenderhalbjährlich
Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent der Pauschalbeträge nach den Absätzen 2 und 5 erstattet.“

6c. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a
Datenerhebung
(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt für erstmals ab dem 1. Januar 2024 bewilligte
Leistungen nach Kapitel 5 dieses Buches an die nach § 57 Absatz 2 bis 4 zuständige Krankenkasse
folgende Daten:
1. den Namen und Vornamen des Berechtigten,
2. das Geburtsdatum und den Geburtsort des Berechtigten,
3. die Anschrift des Berechtigten,
4. das Aktenzeichen der zuständigen Verwaltungsbehörde,
5. die Krankenversichertennummer des Berechtigten,
6. die Rechtsgrundlage und den Zeitpunkt des festgestellten Anspruchs und
7. die anerkannte Schädigungsfolge.
Zusätzlich übermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde eine Kopie des aktuellen Anerkennungsbescheides.
Die Übermittlung der Daten und der Kopie des Anerkennungsbescheides erfolgt unverzüglich nach
Feststellung des Anspruches auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung. Die
Verwaltungsbehörde informiert die Krankenkasse unverzüglich über ihr bekannte Änderungen der in Satz 1
genannten Daten. Bei Änderung der Anspruchsvoraussetzungen übermittelt sie der Krankenkasse
unverzüglich eine Kopie des Neufeststellungsbescheides.
(2) Werden der Krankenkasse Tatsachen bekannt, die zu einer Änderung der nach Absatz 1 übermittelten
Daten führen können, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde mit. Die
Verwaltungsbehörde prüft, ob eine Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Daten angezeigt ist und
meldet Änderungen nach Absatz 1.
(3) Für Berechtigte, die einen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen
Entschädigung gemäß § 143 Absatz 1 haben und eine monatliche Zahlung nach § 83 oder § 144 beziehen,
ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine erstmalige Übermittlung der Daten bis zum
31. Dezember 2024 zu erfolgen hat. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Krankenkasse meldet der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zum 31. Dezember 2024
die ihr bekannten Berechtigten, die einen Anspruch auf eine Absicherung gegen Krankheit nach § 151
Absatz 1 haben, sowie die nicht von Absatz 3 umfassten Berechtigten, die weder Mitglied einer
Krankenkasse noch nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind. Für diese Fälle übermittelt die
zuständige Verwaltungsbehörde der zuständigen Krankenkasse bis zum 31. Dezember 2025 die in Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten und eine Kopie des aktuellen Anerkennungsbescheides.
(5) Für die Jahre 2026 bis 2028 teilen die Krankenkassen den zuständigen Verwaltungsbehörden
kalenderhalbjährlich mit:
1. die nach den Absätzen 1, 3 und 4 gemeldeten Personen, die Leistungen der Krankenbehandlung der
Sozialen Entschädigung erhalten,
2. die Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung, einschließlich des
Diagnoseschlüssels, oder als Absicherung gegen Krankheit, die in den Fällen nach Nummer 1 erbracht
werden und
3. die Aufwendungen, die bei der Leistungserbringung der Krankenkassen entstanden sind.
Für Datenübermittlungen zwischen den Leistungserbringern der Krankenbehandlung und den Krankenkassen
gilt die Mitteilung nach Satz 1 als Aufgabe im Sinne von § 59. Zugleich übermitteln die Krankenkassen die
Daten nach Satz 1 in anonymisierter Form an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(6) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung stellt den zuständigen Verwaltungsbehörden, dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium für Gesundheit anonymisierte Auswertungen über die auftragsgemäße Erbringung der
Krankenbehandlung nach diesem Buch zur Verfügung. Bei der Bundesstelle für Soziale Entschädigung
werden hierfür folgende Daten anonymisiert erfasst:
1. Anzahl der gemeldeten Leistungsfälle aufgegliedert nach
a) Ländern,
b) Krankenkassen,
c) Diagnoseschlüsseln und
d) Leistungsbereichen sowie

2. die Höhe der Aufwendungen der Krankenkassen.
Die zuständigen Verwaltungsbehörden übermitteln der Bundesstelle für Soziale Entschädigung die von den
Krankenkassen zur Verfügung gestellten Angaben nach Absatz 5 in strukturierter und anonymisierter Form.
Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt das strukturierte Format für die anonymisierte Übermittlung
der Daten einheitlich fest und erstellt auf dieser Grundlage halbjährlich, erstmals zum 1. Juli 2027 und
letztmalig zum 1. Juli 2029, eine Auswertung der von den zuständigen Landesbehörden übermittelten Daten.
(7) Die Krankenkassen melden die in Absatz 5 Satz 1 genannten Daten ab dem Jahr 2029 in anonymisierter
Form an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Für die Datenmeldung legt der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen das strukturierte Format für die anonymisierte Übermittlung der Daten fest.“
6d. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „halbjährlich“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „halbjährlich“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „5“ wird durch die Angabe „10“ ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Höhe der Pauschale wird nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Regelung von den
Trägern der Sozialen Entschädigung und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. evaluiert.
Diese treffen zu den Einzelheiten der Evaluierung eine Vereinbarung.“
6e. Nach § 62 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Handelt es sich bei den Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden
diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. Die §§ 56 und 57 Absatz 5, die
§§ 58 und 59 Absatz 2 und § 61 gelten entsprechend.“
7. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. ein Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches.“
8. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Übergangsgeld nach Satz 1 Nummer 1 wird nicht erbracht beim Bezug von Leistungen im Arbeitsbereich
einer anerkannten Werkstatt nach § 63 Absatz 2 des Neunten Buches oder beim Bezug von Leistungen
nach § 63 Absatz 3 Satz 2 des Neunten Buches.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe ist § 93 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in
Fällen des Verbleibs in der eigenen Unterkunft der monatliche Regelbedarf das Zweifache der jeweils
maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches beträgt.“
9. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Nummer 1“ die Wörter „und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Nummer 1“ die Wörter „und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“
eingefügt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
10. In § 78 werden die Wörter „und von Unfallkassen der Länder nach § 77 Absatz 4“ gestrichen.
11. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
12. § 81 wird aufgehoben.
12a. In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder einen monatlichen Betrag nach § 144
Absatz 1 erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist.“ ersetzt.

13. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die
oder der Geschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch erreicht, pauschal ermittelt.
Abweichend von Satz 1 wird die Pauschale für die Zeit bis zum Ablauf des Monats ermittelt, in dem die
oder der Geschädigte auch ohne die Schädigung oder ohne den Nachschaden nach Absatz 8
1. wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben
ausscheidet oder ausscheiden müsste oder
2. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit
dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf
Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen die Erwerbstätigkeit aufgibt oder aufgeben würde.
Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 sind nicht anwendbar, wenn die oder der Geschädigte glaubhaft macht,
dass sie ohne die Schädigung noch erwerbstätig wären. Die Ermittlung der Pauschale nach Satz 1 erfolgt,
indem das Vergleichseinkommen wie folgt gemindert wird
1. bei verheirateten Geschädigten um 18 Prozent, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 Prozent und der
1 790 Euro übersteigende Teil um 40 Prozent und
2. bei nicht verheirateten Geschädigten um 18 Prozent, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 Prozent und
der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 Prozent.
Im Übrigen gelten 50 Prozent des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.“
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Eine Einkommensminderung, die auf einen Nachschaden zurückzuführen ist, bleibt bei der
Berechnung des Berufsschadensausgleichs unberücksichtigt. Ein Nachschaden ist ein Schaden, der
1. keine gesundheitliche Schädigung nach § 4 darstellt und
2. zeitlich nach einem schädigenden Ereignis gemäß § 4 eintritt.
Arbeitslosigkeit, schädigungs- oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sind grundsätzlich
kein Nachschaden. Satz 1 findet auch Anwendung bei erfolgreich durchgeführten Maßnahmen der
beruflichen Rehabilitation, wenn die oder der Geschädigte auf den im Anschluss möglichen
Einkommenserwerb ohne rechtfertigenden Grund verzichtet oder bei Elternzeit über den Zeitraum des
Elterngeldbezuges hinaus.“
14. § 91 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. wie der Berufsschadenausgleich bei einem berücksichtigungsfähigen Schaden nach einem Nachschaden
im Sinne des § 89 Absatz 8 festgestellt wird und welche Einkommen berücksichtigt werden,“.
15. Dem § 92 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 26 des Zwölften Buches gilt entsprechend.“
16. Dem § 93 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder
gepfändet werden.“
17. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Antrag ist für nach § 17 Absatz 2 oder 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistete
Darlehen spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes nach
§ 18 Absatz 9 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu stellen. Für nach § 17 Absatz 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung geleistete
Darlehen ist der Antrag spätestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung der Kreditanstalt für
Wiederaufbau nach § 18c Absatz 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu stellen. Dem Antrag
ist der Bescheid nach Satz 1 beziehungsweise die Mitteilung nach Satz 2 beizufügen. Der Antrag kann in
den Fällen des Satzes 1 bereits vor der Bekanntgabe des Bescheides und in den Fällen des Satzes 3
bereits vor dem Zugang der Mitteilung gestellt werden. Sofern in den Fällen des Satzes 1 der Bescheid
im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, ist dieser unverzüglich nach dessen Bekanntgabe
nachzureichen. Sofern in den Fällen des Satzes 2 die Mitteilung im Zeitpunkt der Antragstellung noch
nicht vorliegt, ist diese unverzüglich nach ihrem Zugang nachzureichen.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Träger der Sozialen Entschädigung teilt den Eingang eines Antrags nach Absatz 3 Satz 1 oder 2
für ein nach § 17 Absatz 2 oder 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistetes Darlehen dem
Bundesverwaltungsamt und für ein nach § 17 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der
bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung geleistetes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
zur Freistellung der antragstellenden Person von der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz unverzüglich mit. Zudem teilt er der in Satz 1 genannten zuständigen
Stelle unverzüglich seine darauf ergangene Entscheidung mit, sobald diese unanfechtbar geworden ist. Die

Mitteilung nach Satz 2 erfolgt bei vollständiger Ablehnung oder einer Entscheidung, die Rückzahlung des
Darlehens in einer bestimmten Teilhöhe zu übernehmen, zur Beendigung der Freistellung; bei vollständiger
Übernahme erfolgt sie ausschließlich für die weitere Darlehensverwaltung. Die Mitteilungen nach den
Sätzen 1 und 2 ergehen jeweils unter Angabe des Namens der antragstellenden Person und der Amt-
Förderungsnummer.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Träger der Sozialen Entschädigung zahlt die von ihm zu übernehmende Darlehensschuld nach
Kenntnis von der Unanfechtbarkeit des Bescheides nach Absatz 3 Satz 1 und nach Unanfechtbarkeit
seiner Entscheidung über die teilweise oder vollständige Übernahme der Darlehensschuld in einer
Summe an das Bundesverwaltungsamt zurück.“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Darlehensschuld“ die Wörter „einschließlich der Zinsen nach § 18c
Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ eingefügt.
18. In § 113 Absatz 6 werden die Wörter „der Behörden“ gestrichen.
18a. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:
„§ 122a
Zahlung
Die Leistungen nach § 3 Satz 1 Nummer 5 bis 7 sowie 11 und 12 werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf
volle Eurobeträge aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. Die Leistung nach § 48 wird tageweise
zuerkannt.“
18b. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Aufgaben nach § 60 Absatz 6, § 60a Absatz 6 und § 80 Absatz 3 Satz 3,“.
b) In Absatz 6 in dem zweiten Satzteil werden nach den Wörtern „Wahrnehmung der Aufgaben nach“ die
Wörter „§ 60 Absatz 6 und nach“ eingefügt.
19. § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127
Erhebungsmerkmale
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende
Merkmale erhoben:
1. das Geschlecht der leistungsberechtigten Person,
2. das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,
3. die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:
a) Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
b) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,
4. die Art des schädigenden Ereignisses:
a) Gewalttat, aufgegliedert nach
aa) Gewalttat im Inland oder
bb) Gewalttat im Ausland,
b) Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,
c) Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
d) Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
e) Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,
f) rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs
gesetzes,
g) rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungs
gesetzes,
5. die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,
6. die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach
a) Leistungsempfängergruppen und
b) der Art der Erledigung, aufgegliedert nach
aa) Ablehnung,
bb) Bewilligung,

cc) Rücknahme des Antrags und
dd) sonstige Erledigung,
7. die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit
a) Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder
b) Überführung nach § 152 Absatz 4.
(2) In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:
1. die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,
2. der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,
3. Art und Umfang der Entschädigungsleistung,
4. Zahl der Ablehnungen und
5. die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.“
20. § 128 wird wie folgt gefasst:
„§ 128
Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung wird jeweils die
Gesamtsumme der Ausgaben und die Gesamtsumme der Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben,
aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 1 Nummer 4 genannten Arten des schädigenden Ereignisses.“
21. § 131 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Körperschaften“ werden die Wörter „, für Forschungsprojekte zur Evaluierung dieses
Buches und zur Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die in Satz 1 genannten Daten kann die Bundesstelle für Soziale Entschädigung den Trägern der Sozialen
Entschädigung sowie Kranken-, Pflege- und Unfallkassen zur Planung der Leistungserbringung und
-abrechnung zur Verfügung stellen.“
22. § 142 Absatz 3 wird aufgehoben.
23. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 45, 54 bis 59 und 61 gelten entsprechend.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 18a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung findet auf
Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 weiter Anwendung.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 18a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung findet auf
Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 weiter Anwendung.“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
23a. Nach § 143 wird folgender § 143a eingefügt:
„§ 143a
Wahrnehmung von Pflichten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln
(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde nimmt für Hilfsmittel, die bis zum 31. Dezember 2023 nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise
für entsprechend anwendbar erklärt, erbracht wurden, die sich aus dem Medizinprodukterecht ergebenden
Pflichten wahr. Gleiches gilt für Hilfsmittel, die nach § 142 Absatz 2 oder § 143 Absatz 2 und 3 erbracht
werden. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall die zuständige Unfallkasse des Landes mit
der Wahrnehmung der Pflichten beauftragen.
(2) Im Fall einer Beauftragung nach Absatz 1 Satz 3 gilt § 61 Absatz 1 entsprechend. § 61 Absatz 2 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Erstattungsbetrages die Anschaffungskosten des
Hilfsmittels zugrunde gelegt werden und die Verwaltungskosten einmalig nach Auftragserteilung zu erstatten
sind.“
24. § 144 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 3 bis 15 werden die Nummern 2 bis 14.
25. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 findet auf Leistungen nach § 143 Absatz 2 und Absatz 3 keine Anwendung.“

b) In Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 22“ durch die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 22“ ersetzt.
25a. § 147 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144
Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 enthalten ist.“
25b. § 148 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144
Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 enthalten ist.“
26. § 151 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
27. § 152 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 bis 22“ durch die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 22“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall
1. gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der
Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6
bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt;
2. wird der nach § 87 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum 31. Dezember 2023 berechnete
Betrag festgesetzt und jährlich unter Berücksichtigung des § 110 Absatz 1, 2 und 4 angepasst.
Dieser Betrag tritt an die Stelle der Leistung nach Kapitel 10.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die einer berechtigten Person zustehenden Leistungen nach
den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 erbrachten Leistungen nach § 144 werden auf folgende Leistungen
angerechnet:
1. monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1,
2. monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2,
3. monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen
Gemeinschaft nach § 85,
4. monatliche Entschädigungszahlung an Waisen nach § 87,
5. monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und
6. Berufsschadensausgleich nach § 89.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Berechtigte nach § 142, die ausschließlich eine Grundrente nach den §§ 31, 40, 45 Absatz 1 oder
Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a bis c des Bundesversorgungsgesetzes im Dezember 2023 erhalten haben,
erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84
und 86. § 152 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach
§ 143 Absatz 2 oder Absatz 3 zustehen oder die einen Anspruch als Vollwaise nach § 46 des
Bundesversorgungsgesetzes haben.“
28. In § 155 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 6“ ersetzt.
Artikel 11
Weitere Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652),
das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Absatz 5 werden nach dem Wort „Versorgungskrankengeld,“ die Wörter „Krankengeld der
Soldatenentschädigung,“ eingefügt.

2. § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127
Erhebungsmerkmale
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende
Merkmale erhoben:
1. das Geschlecht, das Geburtsjahr und der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person,
2. das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,
3. die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:
a) Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
b) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,
4. die Art des schädigenden Ereignisses:
a) Art der Gewalttat, aufgegliedert nach Gruppen von Straftatbeständen und Täter-Opfer-Beziehung sowie
aa) Gewalttat im Inland oder
bb) Gewalttat im Ausland,
b) Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,
c) Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, aufgegliedert nach
aa) Datum der Schutzimpfung oder der anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
bb) Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes oder der anderen Maßnahme der
spezifischen Prophylaxe sowie
cc) Name der Krankheit, gegen die geimpft oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
getroffen wurde,
d) Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
e) Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,
f) rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs
gesetzes,
g) rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungs
gesetzes,
5. das Vorliegen des Krankenversicherungsverhältnisses und die Angabe, ob es sich um eine gesetzliche oder
private Krankenversicherung handelt,
6. die Art und Anzahl der erbrachten einmaligen Leistungen im Laufe des Erhebungsmonats sowie die Art und
Anzahl der erbrachten laufenden Leistungen zum letzten Tag des Erhebungsmonats,
7. die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,
8. die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach
a) Leistungsempfängergruppen und
b) der Art der Erledigung, aufgegliedert nach
aa) Ablehnung,
bb) Bewilligung,
cc) Rücknahme des Antrags und
dd) sonstige Erledigung,
9. die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit
a) Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder
b) Überführung nach § 152 Absatz 4.
(2) In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:
1. die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,
2. der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,
3. Art und Umfang der Entschädigungsleistung,
4. Zahl der Ablehnungen und
5. die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.

(3) Zusätzliche Erhebungsmerkmale von Absatz 1 Nummer 6 sind:
1. Schnelle Hilfen, aufgegliedert nach
a) Leistungen des Fallmanagements und
b) Leistungen in einer Traumaambulanz, aufgegliedert nach
aa) Anzahl der Sitzungen,
bb) Dolmetscherkosten und
cc) Fahrkosten,
2. Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung, aufgegliedert nach
a) ergänzenden Leistungen der Krankenbehandlung,
b) Versorgung mit Hilfsmitteln,
c) Krankengeld der Sozialen Entschädigung,
d) Beihilfen bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage,
e) Zuschüssen bei Zahnersatz,
f) Erstattung von Kosten bei selbstbeschaffter Krankenbehandlung,
g) Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt,
h) Beiträgen zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung sowie
i) Reisekosten, soweit diese nicht nach § 57 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 von der
zuständigen Krankenkasse erbracht werden,
3. Leistungen zur Teilhabe, aufgegliedert nach
a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
b) unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen,
c) Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
d) Leistungen zur Sozialen Teilhabe,
4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, aufgegliedert nach
a) Leistungen nach dem Elften Buch mit Ausnahme der vollstationären Pflege,
b) vollstationärer Pflege nach § 43 des Elften Buches,
c) ergänzenden Leistungen nach § 75,
d) häuslicher Pflege im Arbeitgebermodell,
5. Leistungen bei Blindheit,
6. Entschädigungszahlungen an Geschädigte, aufgegliedert nach
a) monatlichen Entschädigungszahlungen und
b) Abfindungen,
7. Entschädigungszahlungen an Witwen und Witwer sowie an hinterbliebene Partnerinnen und Partner einer
eheähnlichen Gemeinschaft, aufgegliedert nach
a) monatlichen Entschädigungszahlungen und
b) Abfindungen,
8. monatliche Entschädigungszahlungen an Waisen,
9. monatliche Entschädigungszahlungen an hinterbliebene Eltern,
10. Berufsschadensausgleich,
11. Besondere Leistungen im Einzelfall, aufgegliedert nach
a) Leistungen zum Lebensunterhalt,
b) der Leistung zur Förderung einer Ausbildung,
c) Leistungen zur Weiterführung des Haushalts und
d) Leistungen in sonstigen Lebenslagen,
12. Leistungen bei Überführung und Bestattung, aufgegliedert nach
a) Überführung und
b) Bestattung,
13. Ausgleich in Härtefällen und

14. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen mit Ausnahme der §§ 143 und 151, aufgegliedert nach
a) der Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen
aa) Geschädigte,
bb) Nichtgeschädigte mit eigenem Anspruch oder
cc) Nichtgeschädigte mit mittelbarem Anspruch,
b) der jeweiligen Vorschrift zu Besitzständen des Kapitels 23 und
c) Art des schädigenden Ereignisses.“
3. § 128 wird wie folgt gefasst:
„§ 128
Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale
zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben:
1. die Ausgaben für die Erstattung an Krankenkassen nach § 60,
2. die weiteren Ausgaben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 3 genannten zusätzlichen Erhebungs
merkmalen, und
3. die Einnahmen, jeweils im Inland und Ausland, aufgegliedert nach den Einnahmearten:
a) Übergang und Überleitung von Ansprüchen,
b) Erstattungsansprüche zwischen den Leistungsträgern,
c) Rückforderungen gegenüber Erben und Geldinstituten bei Überzahlungen im Todesfall,
d) Tilgung von Darlehen und
e) Zinsen von Darlehen.“
Artikel 12
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 25d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzuggesetzes oder vergleichbare Leistungen nach
landesrechtlichen Regelungen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 Nummer 5 erster Halbsatz ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf
des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei einer leistungsberechtigten Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, ist von dem Taschengeld nach
§ 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes anstelle der Beträge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ein Betrag von bis zu
250 Euro monatlich abzusetzen. § 24 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
bleibt unberührt.“
2. Dem § 27a wird folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder
gepfändet werden.“

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 107b folgende Angabe eingefügt:
„§ 107c Neuregelung der Ermittlung von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar
2025“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „sein Wirtschaftswert“ durch die Wörter „das Unternehmen“ und die
Wörter „festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt“
durch die Wörter „anhand des Flächenwertes oder des Arbeitsbedarfs festgesetzten Grenzwert erreicht“
ersetzt.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.
3. § 6 wird aufgehoben.
4. Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Nähere zur Angemessenheit der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft bestimmt die
Satzung. Diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte
begrenzen.“
5. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 43 Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
7. In § 34 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „oder § 85 Abs. 3b“ gestrichen.
8. § 35 wird aufgehoben.
9. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
b) Absatz 7 wird Absatz 5.
10. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3b wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Personen, die am 31. Dezember 2024 nach § 85 Absatz 3b in der bis zum 31. Dezember 2024
geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, sind ab dem 1. Januar 2025 in dieser
Tätigkeit versicherungsfrei. Diese können bis zum 30. Juni 2025 erklären, dass die Versicherungsfreiheit
nicht eintreten soll. Wird die Erklärung abgegeben, besteht Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2025.“
11. Nach § 107b wird folgender § 107c eingefügt:
„§ 107c
Neuregelung der Ermittlung von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2025
§ 32 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist weiterhin
anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. Januar 2025
festzustellen ist.“
Artikel 13a
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn bei Eintritt der Versicherungspflicht eine
Beitragsfestsetzung in die in § 40 Absatz 1 Satz 6 genannte höchste Beitragsklasse erfolgt, oder“.

2. § 11 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Nähere zur Angemessenheit der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft bestimmt die
Satzung. Diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte
begrenzen.“
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Wirtschaftswert,“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 4 bis 5a werden die Absätze 3 bis 5.
d) In Absatz 6 werden die Wörter „Wirtschaftswerts oder des Arbeitsbedarfs“ durch die Wörter „Beitrags nach
Absatz 1“ ersetzt.
4. In § 48 Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 5a“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 13b
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom
20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Alterssicherung der
Landwirte“ die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrecht vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Artikel 29, 39 Nummer 2 und Artikel 40 werden aufgehoben.
2. Artikel 48 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben.
b) Nummer 9 wird aufgehoben.
3. Artikel 59 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 59
Finanzuntersuchung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht im Benehmen mit den Ländern für den Zeitraum
2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen
Entschädigung auf Grundlage von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen Entschädigung.“
Artikel 15
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Die Artikel 33, 34, 46 Nummer 2 und Artikel 47 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und
Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), das
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, werden
aufgehoben.
Artikel 16
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 108 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.“
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In dem ersten Halbsatz werden die Wörter „, mit der folgenden Maßgabe, dass“ durch die Wörter „. Soweit es
für die berechtigte Person günstiger ist, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach Satz 1
mit der Maßgabe, dass“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 26c Absatz 5 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5 Satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 26c Absatz 5 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. bei der Ermittlung der Vermögensschonbeträge nach § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung an Stelle des Betrages von
a) 40 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40fachen der Regelbedarfsstufe 1
zugrunde gelegt wird,
b) 35 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35fachen der Regelbedarfsstufe 1
zugrunde gelegt wird,
c) 20 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20fachen der Regelbedarfsstufe 1
zugrunde gelegt wird und
d) 2 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des zweifachen der Regelbedarfsstufe 1
zugrunde gelegt wird.“
Artikel 16a
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 84 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ ein Komma
und die Wörter „schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5
des Onlinezugangsgesetzes“ eingefügt.
Artikel 17
Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 38 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 12
Absatz 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. die in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Berechnungsgrößen nach einer gesetzlichen Änderung
nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen.
Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die
Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat
dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung.“
Artikel 18
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) Darlehensnehmende werden während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 mit Beginn des
Monats, in dem die Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zugeht, von
der Verpflichtung zur Rückzahlung freigestellt. Rückwirkend erfolgt die Freistellung für längstens vier Monate vor
Zugang der Mitteilung nach Satz 1. Die Freistellung endet
1. mit der vollständigen Tilgung der Darlehensschuld durch den Träger der Sozialen Entschädigung nach § 94
Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,

2. mit Beginn des Monats, in dem die Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch über eine vollständige Ablehnung zugeht oder
3. mit Beginn des Monats, in dem neben der Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch über die teilweise Rückzahlung des Darlehens die Tilgung in dieser Höhe erfolgt ist.
4. § 18a Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.“
2. In § 18c Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 11“ durch ein Komma und die Wörter „Absatz 11 und
Absatz 15“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter „Heil- und Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 24a des
Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41
bis 61 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Besitzstände“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Geschädigte, deren Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung bis zum 31. Dezember 2023 nach
diesem Gesetz bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach § 143
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 20
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
§ 24 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„An Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach den Sätzen 1 und 2 wird der Betrag
nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zugrunde gelegt bei Leistungsberechtigten,
die das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und die
1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung
durchführen,
2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähige
Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähige
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig sind oder
4. einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
nachgehen, wobei das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2
Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt.“
2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 wird bei der Anwendung des Satzes 1 an Stelle des Betrages von 40 vom
Hundert der Regelbedarfsstufe der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch monatlich
zugrunde gelegt.“

Artikel 21
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 4, 6 und 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.
(3) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. April 2024 in Kraft.
(4) Artikel 3 Nummer 6, die Artikel 12, 13 Nummer 4, 13a Nummer 2, die Artikel 14, 15 und 20 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(5) Die Artikel 2, 4, 5a, 9, Artikel 11 Nummer 1, Artikel 13 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 11, Artikel 13a Nummer 1, 3
und 4 und Artikel 13b treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(6) Artikel 11 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 408. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 1397f1e49f4f1132….