Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 19/4454 · S. 38
Zu Artikel 7 (Änderung des KVLG 1989)
Zu Artikel 7 (Änderung des KVLG 1989) Zu Nummer 1 (§ 8) Folgeänderung zum neuen § 16 Absatz 3b SGB V. Die landwirtschaftliche Krankenkasse wird verpflichtet, bei Vorliegen von Beitragsrückständen in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate schriftlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass Beiträge im Falle der Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise durch Jobcenter oder Träger der Sozialhilfe übernommen werden. Durch die Regelung soll vermieden werden, dass Mitglieder in Unkenntnis der Rechtslage erst verspätet Hilfen beantragen und bis dahin Beitragsrückstände aufbauen. Zu Nummer 2 (§ 22) Folgeänderung zu § 188 Absatz 4 SGB V. Die Neuregelung gewährleistet, dass freiwillige Mitgliedschaften in der landwirtschaftlichen Krankenkasse künftig nicht mehr im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung begründet oder aufrecht erhalten werden, wenn die Krankenkasse weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des deutschen Sozialrechts feststellen kann. Zu Nummer 3 (§ 39) Im geltenden Recht sind die Empfängerinnen und Empfänger von Renten und Landabgaberenten nach dem ALG mit Ausnahme einer Übergangshilfe bei der Bemessung der Beiträge aus diesen Renten und Landabgaberenten den Empfängerinnen und Empfängern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 228 Absatz 1 Satz 1 SGB V gleichgestellt. Die Schaffung der paritätischen Finanzierung der Beiträge für Versicherungspflich- tige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, wird hiermit auch für die Versicherungspflich- tigen nachvollzogen, die eine Rente oder Landabgaberente von der landwirtschaftlichen Alterskasse beziehen. Da nur der halbe Beitragssatz bei der Rentenempfängerin oder dem Rentenempfänger erhoben wird, kann die Rege- lung nicht wie für die
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.630 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/4454, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 132.889–136.519 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 813cfbe30a2ad06b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP