Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 388
BGBl. 1999 I S. 388 · 38.724 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
Vom 24. März 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhalt sverzeic hnis
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Rentenreformgesetzes 1999
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte
Artikel 7 Änderung des Nachweisgesetzes
Artikel 8 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 12 Änderung des KVLG 1989
Artikel 13 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-
nung
Artikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung
Artikel 15 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-
tungsverordnung
Artikel 16 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 18 Bericht der Bundesregierung
Artikel 19 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 385), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a werden in Satz 1 Nr. 2 und in Satz 2
jeweils die Wörter „ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße (§ 18)“ durch die Wörter „630 Deut-
sche Mark“ ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2
Satz 2 des Sechsten Buches auf die Versiche-
rungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als ver-
sicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des
Satzes 1 Nr. 1.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor,
wenn
1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als
fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird
und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat
630 Deutsche Mark nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit
ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder
50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu
sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt
ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufs-
mäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630 Deut-
sche Mark im Monat übersteigt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Textstelle
„Nummer 2“ die Wörter „sowie geringfügige Be-
schäftigungen nach Nummer 1 und nicht gering-
fügige Beschäftigungen“ eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförde-
rung.“
3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht
als Arbeitsentgelt.“
4. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in der Nummer 16 das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt, in der Num-
mer 17 das Wort „oder“ und nach der Nummer 17
folgende Nummer 18 angefügt:
„18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die
in § 8 Abs. 1 Nr. 1 genannte Grenze über-
oder unterschritten wird,“.
b) In Absatz 7 wird Satz 5 aufgehoben.
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für
versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit der
Maßgabe, daß für geringfügig Beschäftigte nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 eine Jahresmeldung nicht zu er-
statten ist.“
5. § 28b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „und 102 bis 104“
durch die Angabe „ , 102 und 103“ ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „Beitrags-
gruppen“ die Wörter „Personen- und“ eingefügt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „bis 104“ durch die An-
gabe „und 103“ ersetzt.

6. In § 28h wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Stellen die Einzugsstellen oder die Träger der
Rentenversicherung fest, daß eine Beschäftigung
infolge einer Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2
versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als
versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie
diese Beschäftigung mit Namen, Geburtsdatum und
Anschrift des Beschäftigten und Namen und Anschrift
des Arbeitgebers dem für den Beschäftigten örtlich
zuständigen Finanzamt mit. Werden Mitteilungen auf
maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch
Datenübertragung übermittelt, kann die jeweilige
oberste Landesfinanzbehörde des für den Beschäf-
tigten örtlich zuständigen Finanzamts eine andere
Landesfinanzbehörde als Empfänger der Mitteilungen
bestimmen.“
7. In § 28p Abs. 8 Satz 2 werden nach den Wörtern „des
Endes von deren Beschäftigung“ die Wörter „sowie
eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfü-
gigen Beschäftigung“ eingefügt.
8. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „ , über die
Meldungen für geringfügig Beschäftigte (§ 104)“ ge-
strichen.
9. In § 102 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „oder § 104“
gestrichen.
10. In § 103 Abs. 3 wird die Angabe „oder § 104“ gestri-
chen.
11. § 104 wird aufgehoben.
12. § 105 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger
löscht am 2. Januar 2004 die in der besonderen Datei
gespeicherten Meldungen nach § 104 in der am
31. März 1999 geltenden Fassung.“
13. In § 106 werden die Nummern 2 und 8 aufgehoben
und das Komma am Ende der Nummer 7 durch einen
Punkt ersetzt.
14. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 102
bis 104“ durch die Angabe „ , 102 und 103“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „den §§ 103 und 104“
durch die Angabe „§ 103“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 102 bis 104“
durch die Angabe „§§ 102 und 103“ ersetzt.
15. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 28a Abs. 1
bis 4“ durch die Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 4 und 9“
ersetzt und die Wörter „oder § 104 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2, jeweils in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 106 Nr. 2“ gestrichen.
b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 106 Nr. 3, 5, 7
oder 8“ durch die Angabe „§ 106 Nr. 3, 5 oder 7“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4 und Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird
wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügi-
gen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1
des Vierten Buches werden geringfügige Beschäfti-
gungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht
zusammengerechnet.“
2. § 346 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäf-
tigte, deren monatliches Arbeitsentgelt 630 Deut-
sche Mark nicht übersteigt,“.
3. In § 347 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter „ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die An-
gabe „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3853), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
„§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer
nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn
diese Versicherungspflicht begründet.“
2. In § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „aus
einem Beschäftigungsverhältnis“ durch die Wörter
„aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsver-
hältnis“ ersetzt.
3. In § 249 Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„1. für im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Be-
schäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt
630 Deutsche Mark nicht übersteigt,“.
4. Nach § 249a wird folgender § 249b eingefügt:
„§ 249b
Beitrag des Arbeitgebers
bei geringfügiger Beschäftigung
Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8
Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die
in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht
versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von
10 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäf-
tigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gel-
ten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie
§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten
Buches entsprechend.“

5. § 266 Abs. 7 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
„9. die Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrags
nach § 249b auch abweichend von Absatz 2 bis 6.“
6. Dem § 309 wird nach Absatz 5 folgender Absatz an-
gefügt:
„(6) Die für die Familienversicherung maßgebliche
Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 beträgt min-
destens 630 Deutsche Mark.“
7. In § 313 wird Absatz 6 aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefaßt:
„§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsaus-
gleich und Zuschläge an Entgeltpunkten für
Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungs-
freier Beschäftigung“.
b) Nach der Angabe zu § 76a wird eingefügt:
„§ 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeits-
entgelt aus geringfügiger versicherungsfreier
Beschäftigung“.
2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2
auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten
nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im
Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Versicherungsfrei sind Personen, die
1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1
Viertes Buch),
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit
(§ 8 Abs. 3 Viertes Buch) oder
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige
Pflegetätigkeit
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständi-
gen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2
Viertes Buch ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß eine Zusammenrechnung mit
einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder
nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit
nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig
ist.“
bb) Nach Satz 1 wird eingefügt:
„Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäf-
tigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches,
die durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit
verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung
für die Zukunft und bei mehreren geringfügi-
gen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt
werden und ist für die Dauer der Beschäftigun-
gen bindend.“
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „ein Sieb-
tel der Bezugsgröße“ durch die Wörter „auf
den Monat bezogen 630 Deutsche Mark“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter
„630 Deutsche Mark“ ersetzt.
4. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter
„630 Deutsche Mark“ ersetzt.
5. In § 43 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „oder nur unter
Berücksichtigung des Gesamteinkommens gering-
fügig“ gestrichen.
6. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter
„monatlich 630 Deutsche Mark“ ersetzt.
7. In § 51 Abs. 3 werden die Wörter „oder nur unter
Berücksichtigung des Gesamteinkommens gering-
fügig“ gestrichen.
8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-
sorgungsausgleich“ die Wörter „und Zuschläge
an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus gering-
fügiger versicherungsfreier Beschäftigung“ ange-
fügt.
b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und folgender
Absatz wird angefügt:
„(2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Ar-
beitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier
Beschäftigung ermittelt, wird auf die Wartezeit die
volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich
ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten
durch die Zahl 0,0625 geteilt wird. Die Anrechnung
erfolgt nur insoweit, als die Kalendermonate einer
geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung
nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.“
9. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Altersversor-
gung“ das Wort „und“ eingefügt.
c) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
„6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsent-
gelt aus geringfügiger versicherungsfreier Be-
schäftigung“.
10. In § 71 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder nur
unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens ge-
ringfügig“ gestrichen.

11. Nach § 76a wird eingefügt:
„§ 76b
Zuschläge an Entgeltpunkten
für Arbeitsentgelt aus gering-
fügiger versicherungsfreier Beschäftigung
(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versiche-
rungsfreier Beschäftigung, für das der Arbeitgeber
einen Beitragsanteil (§ 172 Abs. 3) getragen hat, wer-
den Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.
(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden er-
mittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflich-
tig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungs-
pflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (An-
lage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem
Verhältnis vervielfältigt wird, das dem Beitragsanteil in
Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts und
dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das
Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalen-
derjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende
Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag
zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig
bestimmt ist.
(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die
§§ 75 und 124 entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die
1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
2. als Versorgungsbezieher,
3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder
4. wegen einer Beitragserstattung
versicherungsfrei sind.“
12. In § 96a Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter „630
Deutsche Mark“ ersetzt.
13. In § 100 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „oder nur
unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens ge-
ringfügig“ gestrichen.
14. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt gestrichen und nach
dem Wort „Alters“ das Wort „und“ eingefügt.
c) Nach Nummer 5 wird angefügt:
„6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsent-
gelt aus geringfügiger versicherungsfreier Be-
schäftigung.“
15. In § 141 Abs. 1 werden in Nummer 7 das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt, in Nummer 8 das Wort
„oder“ und nach Nummer 8 folgende Nummer 9 ein-
gefügt:
„9. einer geringfügigen Beschäftigung“.
16. § 149 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort „Prüfun-
gen“ die Wörter „die Feststellung der Versiche-
rungs- oder Beitragspflicht und für“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, daß
für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches gemeldet
oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vier-
ten Buches überschritten sind, überprüft er unver-
züglich diese Beschäftigungsverhältnisse.“
17. In § 162 Nr. 5 werden die Wörter „ein Siebtel der Be-
zugsgröße“ durch die Wörter „monatlich 630 Deut-
sche Mark“ ersetzt.
18. Dem § 163 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Be-
schäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung
versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2
Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt,
mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 300 Deut-
sche Mark.“
19. In § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein
Siebtel der Bezugsgröße“ durch die Wörter „monat-
lich 630 Deutsche Mark“ ersetzt.
20. In § 166 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „aus einem
Beschäftigungsverhältnis“ durch die Wörter „aus
einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis“
ersetzt.
21. § 167 wird wie folgt gefaßt:
„§ 167
Freiwillig Versicherte
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt
für freiwillig Versicherte monatlich 630 Deutsche
Mark.“
22. § 168 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt be-
schäftigt werden, von den Versicherten und
den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den
Arbeitgebern, wenn Versicherte, die zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeits-
entgelt erhalten, das auf den Monat bezogen
630 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder
wenn Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jah-
res leisten,“.
b) Nach Absatz 1 Nr. 1a wird folgende Nummer 1b
eingefügt:
„1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt ge-
ringfügig versicherungspflichtig beschäftigt
werden, von den Arbeitgebern in Höhe des
Betrages, der 12 vom Hundert des der Be-
schäftigung zugrundeliegenden Arbeitsent-
gelts entspricht, im übrigen vom Versicher-
ten,“.
c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

23. In § 169 Nr. 3 werden die Wörter „jedoch von den
Arbeitgebern, wenn das monatliche Arbeitseinkom-
men ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht
übersteigt,“ gestrichen.
24. § 170 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter
„das der Leistung zugrundeliegende monatliche
Arbeitsentgelt ein Siebtel der Bezugsgröße“ durch
die Wörter „die Bezieher der Leistung zur Berufs-
ausbildung beschäftigt sind und das der Leistung
zugrundeliegende Arbeitsentgelt auf den Monat
bezogen 630 Deutsche Mark“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
25. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „auf“
die Wörter „versicherungsfrei geringfügig Be-
schäftigte und“ eingefügt und Satz 3 gestrichen.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes
Buch, die in dieser Beschäftigung versicherungs-
frei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind,
tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in
Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts,
das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten
versicherungspflichtig wären. Das gilt nicht für
Studierende, die nach § 5 Abs. 3 versicherungsfrei
sind.
(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gel-
ten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des
§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten
Buches entsprechend.“
26. § 228a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Textstelle „1. an die Be-
zugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für
das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]), 2.“
gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte „bei der Hinzuver-
dienstgrenze die Bezugsgröße und“ gestri-
chen.
27. In § 240 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder
nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens
geringfügig“ gestrichen.
28. In § 254d Abs. 1 wird in Nummer 4 nach dem Wort
„danach“ die Angabe „bis zum 31. März 1999“ einge-
fügt.
29. In § 256a Abs. 2 wird in Satz 1 nach dem Wort
„danach“ die Angabe „bis zum 31. März 1999“ einge-
fügt.
30. § 279b wird wie folgt gefaßt:
„§ 279b
Beitragsbemessungsgrundlage
für freiwillig Versicherte
Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitrags-
bemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindest-
bemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbe-
messungsgrenze. § 228a gilt nicht.“
31. § 279c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 1 und 2.
32. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Monat
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, minde-
stens 400 Deutsche Mark“ durch die Wörter „monat-
lich 630 Deutsche Mark“ und die Wörter „dieser
Beträge“ durch die Wörter „dieses Betrags“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Rentenreformgesetzes 1999
Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2998), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 13 Buchstabe b werden in § 34 Abs. 3 Nr. 1
die Wörter „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“
durch die Wörter „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
2. In Nummer 19 wird § 43 wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die
Wörter „monatlich 630 Deutsche Mark“ und die
Wörter „bis zur Höhe eines Siebtels der monat-
lichen Bezugsgröße“ durch die Wörter „in Höhe von
630 Deutsche Mark“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder nur
unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens
geringfügig“ gestrichen.
3. In Nummer 51 werden in § 95 Abs. 4 Satz 1 die Wörter
„ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die
Wörter „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
4. In Nummer 127 wird § 313 wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter „ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die
Wörter „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
b) Absatz 9 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3843), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird die Textstelle „oder nur unter
Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfü-
gig“ gestrichen.
2. § 83 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Nachweisgesetzes
Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946),
geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1694), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn,
daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höch-
stens einem Monat eingestellt werden.“
2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäfti-
gung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzu-
nehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen
Rentenversicherung die Stellung eines versicherungs-
pflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung
gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.“
Artikel 8
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
§ 5 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
6. April 1998 (BGBl. I S. 688) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Lohnersatz-
leistung“ durch das Wort „Entgeltersatzleistung“ er-
setzt und Satz 2 gestrichen.
2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
Artikel 9
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
In § 117 Abs. 2a Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
(BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert
worden ist, werden die Wörter „der Datei der geringfügig
Beschäftigten (§ 105 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch),“ gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 wird nach Nummer 38 folgende Nummer 39 ein-
gefügt:
„39. das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Be-
schäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das der
Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b
(geringfügig versicherungspflichtig Beschäftig-
te) oder nach § 172 Abs. 3 (versicherungsfrei
geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, wenn die
Summe der anderen Einkünfte des Arbeitneh-
mers nicht positiv ist;“.
2. In § 39a wird die Paragraphenüberschrift in „Freibe-
trag und Freistellung beim Lohnsteuerabzug“ geän-
dert und folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Auf Antrag des Arbeitnehmers bescheinigt das
Finanzamt, daß der Arbeitgeber Arbeitslohn für eine
geringfügige Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 steuerfrei
auszuzahlen hat. Absatz 2 Satz 3 und 7 sowie Ab-
sätze 4 und 5 gelten sinngemäß.“
3. In § 39b wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange-
fügt:
„(7) Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung
darf der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 39 nur steuerfrei
auszahlen, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 39a
Abs. 6 vorliegt.“
4. In § 39c wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) § 39a Abs. 6 und § 39b Abs. 7 sind anzuwen-
den.“
5. § 39d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 39a Abs. 6 ist anzuwenden.“
b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Zitat „§ 39b Abs. 2
bis 6“ durch das Zitat „§ 39b Abs. 2 bis 7“ ersetzt.
6. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Eine Beschäftigung in geringem Umfang und
gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn
bei monatlicher Lohnzahlung der Arbeitslohn
630 Deutsche Mark oder bei kürzeren Lohnzah-
lungszeiträumen wöchentlich 147 Deutsche Mark
nicht übersteigt.“
b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn wäh-
rend der Beschäftigungsdauer durchschnitt-
lich je Arbeitsstunde 22 Deutsche Mark über-
steigt,“.
7. § 41 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug
erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte,
aus einer entsprechenden Bescheinigung oder aus
der Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 zu überneh-
men.“

8. § 41b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden in Nummer 6 am Ende ein
Komma und folgende Nummer 7 angefügt:
„7. steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3
Nr. 39“.
b) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz angefügt:
„Ist Freistellung nach § 39b Abs. 7 auf besonde-
rem Vordruck erteilt, so ist die Bescheinigung nach
Satz 2 Nr. 1, 5 bis 7 auf diesem Vordruck einzutra-
gen; die Sätze 4 und 5 sind anzuwenden.“
9. In § 46 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Ist für den Steuerpflichtigen eine Bescheini-
gung nach § 39a Abs. 6 ausgestellt worden und ist die
Summe seiner anderen Einkünfte positiv, so ist eine
Veranlagung durchzuführen.“
10. § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
„c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,
die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und § 39a Abs. 2 und 6
vorgesehenen Anträge sowie die Bescheinigung
nach § 39a Abs. 6,“.
11. In § 52 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) Bei der Anwendung des § 3 Nr. 39 im Veran-
lagungszeitraum 1999 bleibt versicherungsfreies
Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung
im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch außer Ansatz.“
Artikel 11
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2860), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird in Buchstabe b das Semikolon durch
ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c ange-
fügt:
„c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des
Gesetzes in Betracht kommt;“.
2. In Nummer 2 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
„c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des
Gesetzes in Betracht kommt.“.
Artikel 12
Änderung des KVLG 1989
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird
wie folgt geändert:
1. In § 42 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „versicherungs-
pflichtigen“ gestrichen.
2. Dem § 48 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger
Beschäftigung gilt § 249b Fünftes Buch Sozialgesetz-
buch entsprechend.“
Artikel 13
Änderung der KSVG-
Beitragsüberwachungsverordnung
In § 7 Nr. 4 der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-
nung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972) werden die
Angaben „§ 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2, nach den
§§ 102 bis 104“ durch die Angaben „§ 28a Abs. 1 Nr. 1
und 2, Abs. 2 und 9, nach den §§ 102 und 103“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 wird die Angabe „und 102 bis 104“ durch die
Angabe „ , 102 und 103“ ersetzt.
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des
Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung
innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.“
3. § 13 wird wie folgt gefaßt:
„§ 13
Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäfti-
gung gelten § 5 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 und die §§ 6
bis 8 und 12, für die Meldungen einer geringfügigen
Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch außerdem § 5 Abs. 4 und die
§§ 9 bis 11 entsprechend.“
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn
sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen
Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende
Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das bei-
tragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die
Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den
Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Ar-
beitgebers enthalten.“
5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Änderung des Namens oder der Staatsan-
gehörigkeit eines Beschäftigten ist unverzüglich zu
melden.“

6. § 33 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt nicht für Sofort- und Kontrollmeldungen.“
7. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträ-
ger führt eine maschinelle Stammsatzdatei.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Konto des
Versicherten“ durch das Wort „Versicherungs-
konto“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Beitragseinzugs-
und Meldevergütungsverordnung
Dem § 2 Abs. 1 der Beitragseinzugs- und Meldever-
gütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915)
werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Vergütung durch die Träger der Rentenversiche-
rung gelten Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch als Anmeldungen nach Satz 1 Nr. 3. Für die Vergü-
tung durch die Bundesanstalt für Arbeit gelten Beiträge
nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
§ 172 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
nicht als Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie in
den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch die Anmeldungen als Anmeldungen
für geringfügig Beschäftigte und die Beiträge nicht als
Gesamtsozialversicherungsbeiträge.“
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 16
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
In § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „zusammenzuzählen“ die Wörter „und um den
Arbeitgeberbeitrag nach § 249b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zu verringern“ angefügt.
Artikel 17
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 11, 13 bis 16 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 18
Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden
Körperschaften bis zum 31. März 2003 über die Auswir-
kungen dieses Gesetzes auf den Arbeitsmarkt, die Sozial-
versicherung und die öffentlichen Finanzen und gibt gege-
benenfalls Vorschläge für seine Weiterentwicklung ab.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. März 1999
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 388. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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