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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 388

BGBl. 1999 I S. 388 · 38.724 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 388
                                           Gesetz
                zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
                                                     Vom 24. März 1999

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
                     Inhalt sverzeic hnis

Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Rentenreformgesetzes 1999
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
          Landwirte
Artikel 7 Änderung des Nachweisgesetzes

Artikel 8 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
           ordnung
Artikel 12 Änderung des KVLG 1989
Artikel 13 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-
           nung
Artikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
           verordnung
Artikel 15 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-
           tungsverordnung

Artikel 16 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 18 Bericht der Bundesregierung
Artikel 19 Inkrafttreten

                           Artikel 1
                      Änderung des
            Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 385), wird wie folgt geändert:

 1. § 7 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1a werden in Satz 1 Nr. 2 und in Satz 2
         jeweils die Wörter „ein Siebtel der monatlichen
         Bezugsgröße (§ 18)“ durch die Wörter „630 Deut-
         sche Mark“ ersetzt.

      b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

         „Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2
         Satz 2 des Sechsten Buches auf die Versiche-
         rungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als ver-
         sicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des
         Satzes 1 Nr. 1.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor,
      wenn

      1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als

         fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird
         und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat
         630 Deutsche Mark nicht übersteigt,
      2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit
         ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder
         50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu

         sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt
         ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufs-
         mäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630 Deut-
         sche Mark im Monat übersteigt.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Textstelle
      „Nummer 2“ die Wörter „sowie geringfügige Be-
      schäftigungen nach Nummer 1 und nicht gering-
      fügige Beschäftigungen“ eingefügt.
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförde-
      rung.“

3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht
   als Arbeitsentgelt.“

4. § 28a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden in der Nummer 16 das Wort
      „oder“ durch ein Komma ersetzt, in der Num-
      mer 17 das Wort „oder“ und nach der Nummer 17
      folgende Nummer 18 angefügt:
      „18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die
           in § 8 Abs. 1 Nr. 1 genannte Grenze über-
           oder unterschritten wird,“.
   b) In Absatz 7 wird Satz 5 aufgehoben.

   c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

       „(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für
      versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit der
      Maßgabe, daß für geringfügig Beschäftigte nach
      § 8 Abs. 1 Nr. 2 eine Jahresmeldung nicht zu er-
      statten ist.“

5. § 28b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „und 102 bis 104“
      durch die Angabe „ , 102 und 103“ ersetzt.

   b) In Satz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „Beitrags-
      gruppen“ die Wörter „Personen- und“ eingefügt.
   c) In Satz 3 wird die Angabe „bis 104“ durch die An-
      gabe „und 103“ ersetzt.
BGBl. 1999, Seite 389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 389
 6. In § 28h wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-
    fügt:
      „(6) Stellen die Einzugsstellen oder die Träger der
    Rentenversicherung fest, daß eine Beschäftigung
    infolge einer Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2
    versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als
    versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie
    diese Beschäftigung mit Namen, Geburtsdatum und
    Anschrift des Beschäftigten und Namen und Anschrift
    des Arbeitgebers dem für den Beschäftigten örtlich
    zuständigen Finanzamt mit. Werden Mitteilungen auf
    maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch
    Datenübertragung übermittelt, kann die jeweilige
    oberste Landesfinanzbehörde des für den Beschäf-

    tigten örtlich zuständigen Finanzamts eine andere

    Landesfinanzbehörde als Empfänger der Mitteilungen
    bestimmen.“

 7. In § 28p Abs. 8 Satz 2 werden nach den Wörtern „des
    Endes von deren Beschäftigung“ die Wörter „sowie
    eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfü-
    gigen Beschäftigung“ eingefügt.

 8. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „ , über die
    Meldungen für geringfügig Beschäftigte (§ 104)“ ge-
    strichen.

 9. In § 102 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „oder § 104“
    gestrichen.

10. In § 103 Abs. 3 wird die Angabe „oder § 104“ gestri-
    chen.

11. § 104 wird aufgehoben.

12. § 105 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

      „(3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger

    löscht am 2. Januar 2004 die in der besonderen Datei

    gespeicherten Meldungen nach § 104 in der am

    31. März 1999 geltenden Fassung.“

13. In § 106 werden die Nummern 2 und 8 aufgehoben
    und das Komma am Ende der Nummer 7 durch einen
    Punkt ersetzt.

14. § 107 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 102
       bis 104“ durch die Angabe „ , 102 und 103“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „den §§ 103 und 104“
       durch die Angabe „§ 103“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 102 bis 104“
       durch die Angabe „§§ 102 und 103“ ersetzt.

15. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 28a Abs. 1

       bis 4“ durch die Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 4 und 9“

       ersetzt und die Wörter „oder § 104 Abs. 1 Satz 1

       oder Abs. 2, jeweils in Verbindung mit einer

       Rechtsverordnung nach § 106 Nr. 2“ gestrichen.

    b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 106 Nr. 3, 5, 7
       oder 8“ durch die Angabe „§ 106 Nr. 3, 5 oder 7“
       ersetzt.

                         Artikel 2
                     Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4 und Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird
wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   „Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügi-
   gen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1
   des Vierten Buches werden geringfügige Beschäfti-
   gungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht

   zusammengerechnet.“

2. § 346 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

   „1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäf-
       tigte, deren monatliches Arbeitsentgelt 630 Deut-
       sche Mark nicht übersteigt,“.

3. In § 347 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter „ein
   Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die An-
   gabe „630 Deutsche Mark“ ersetzt.

                         Artikel 3
                    Änderung des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3853), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe

   anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer

   nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn

   diese Versicherungspflicht begründet.“

2. In § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „aus
   einem Beschäftigungsverhältnis“ durch die Wörter
   „aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsver-
   hältnis“ ersetzt.

3. In § 249 Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
   „1. für im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Be-
       schäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt
       630 Deutsche Mark nicht übersteigt,“.

4. Nach § 249a wird folgender § 249b eingefügt:
                           „§ 249b

                   Beitrag des Arbeitgebers
               bei geringfügiger Beschäftigung

      Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8

   Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die

   in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht

   versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von

   10 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäf-

   tigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gel-
   ten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie
   § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten
   Buches entsprechend.“
BGBl. 1999, Seite 390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 390
5. § 266 Abs. 7 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
   „9. die Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrags
       nach § 249b auch abweichend von Absatz 2 bis 6.“

6. Dem § 309 wird nach Absatz 5 folgender Absatz an-
   gefügt:

    „(6) Die für die Familienversicherung maßgebliche
   Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 beträgt min-
   destens 630 Deutsche Mark.“

7. In § 313 wird Absatz 6 aufgehoben.

                          Artikel 4
                     Änderung des
           Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert:

 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefaßt:

         „§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsaus-
         gleich und Zuschläge an Entgeltpunkten für
         Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungs-
         freier Beschäftigung“.
      b) Nach der Angabe zu § 76a wird eingefügt:
         „§ 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeits-
         entgelt aus geringfügiger versicherungsfreier
         Beschäftigung“.

 2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2
      auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten
      nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im
      Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.“
 3. § 5 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
             „Versicherungsfrei sind Personen, die

             1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1
                Viertes Buch),
             2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit
                (§ 8 Abs. 3 Viertes Buch) oder
             3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige
                Pflegetätigkeit

             ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständi-
             gen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2

             Viertes Buch ist mit der Maßgabe anzu-

             wenden, daß eine Zusammenrechnung mit
             einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder
             nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit

             nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig

             ist.“

         bb) Nach Satz 1 wird eingefügt:
             „Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäf-
             tigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches,
             die durch schriftliche Erklärung gegenüber

           dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit
           verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung
           für die Zukunft und bei mehreren geringfügi-
           gen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt
           werden und ist für die Dauer der Beschäftigun-
           gen bindend.“

       cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „ein Sieb-
           tel der Bezugsgröße“ durch die Wörter „auf
           den Monat bezogen 630 Deutsche Mark“ er-
           setzt.
    b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „ein Siebtel
       der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter
       „630 Deutsche Mark“ ersetzt.

 4. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „ein Siebtel
    der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter
    „630 Deutsche Mark“ ersetzt.

 5. In § 43 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „oder nur unter
    Berücksichtigung des Gesamteinkommens gering-
    fügig“ gestrichen.

 6. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Siebtel

    der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter
    „monatlich 630 Deutsche Mark“ ersetzt.

 7. In § 51 Abs. 3 werden die Wörter „oder nur unter
    Berücksichtigung des Gesamteinkommens gering-
    fügig“ gestrichen.

 8. § 52 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-
       sorgungsausgleich“ die Wörter „und Zuschläge
       an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus gering-
       fügiger versicherungsfreier Beschäftigung“ ange-
       fügt.
    b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und folgender
       Absatz wird angefügt:
        „(2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Ar-
       beitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier

       Beschäftigung ermittelt, wird auf die Wartezeit die
       volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich
       ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten
       durch die Zahl 0,0625 geteilt wird. Die Anrechnung
       erfolgt nur insoweit, als die Kalendermonate einer
       geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung
       nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.“

 9. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
       Komma ersetzt.

    b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Altersversor-

       gung“ das Wort „und“ eingefügt.

    c) Nach Nummer 5 wird eingefügt:

       „6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsent-

           gelt aus geringfügiger versicherungsfreier Be-

           schäftigung“.

10. In § 71 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder nur
    unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens ge-
    ringfügig“ gestrichen.
BGBl. 1999, Seite 391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 391
11. Nach § 76a wird eingefügt:
                               „§ 76b
                Zuschläge an Entgeltpunkten
                für Arbeitsentgelt aus gering-
          fügiger versicherungsfreier Beschäftigung

       (1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versiche-
    rungsfreier Beschäftigung, für das der Arbeitgeber
    einen Beitragsanteil (§ 172 Abs. 3) getragen hat, wer-
    den Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.
       (2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden er-
    mittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflich-
    tig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungs-
    pflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (An-
    lage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem
    Verhältnis vervielfältigt wird, das dem Beitragsanteil in
    Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts und
    dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das
    Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalen-
    derjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende
    Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag
    zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig

    bestimmt ist.

      (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die
    §§ 75 und 124 entsprechend.
      (4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die

    1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,

    2. als Versorgungsbezieher,
    3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder

    4. wegen einer Beitragserstattung

    versicherungsfrei sind.“

12. In § 96a Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „ein Siebtel
    der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Wörter „630
    Deutsche Mark“ ersetzt.

13. In § 100 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „oder nur
    unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens ge-
    ringfügig“ gestrichen.

14. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
       Komma ersetzt.
    b) In Nummer 5 wird der Punkt gestrichen und nach
       dem Wort „Alters“ das Wort „und“ eingefügt.

    c) Nach Nummer 5 wird angefügt:
       „6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsent-
           gelt aus geringfügiger versicherungsfreier Be-
           schäftigung.“

15. In § 141 Abs. 1 werden in Nummer 7 das Wort „oder“
    durch ein Komma ersetzt, in Nummer 8 das Wort
    „oder“ und nach Nummer 8 folgende Nummer 9 ein-

    gefügt:

    „9. einer geringfügigen Beschäftigung“.

16. § 149 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort „Prüfun-
       gen“ die Wörter „die Feststellung der Versiche-
       rungs- oder Beitragspflicht und für“ eingefügt.

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, daß
       für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen
       nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches gemeldet
       oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vier-
       ten Buches überschritten sind, überprüft er unver-
       züglich diese Beschäftigungsverhältnisse.“

17. In § 162 Nr. 5 werden die Wörter „ein Siebtel der Be-
    zugsgröße“ durch die Wörter „monatlich 630 Deut-
    sche Mark“ ersetzt.

18. Dem § 163 wird folgender Absatz 8 angefügt:
      „(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Be-
    schäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung
    versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2
    Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
    ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt,
    mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 300 Deut-
    sche Mark.“

19. In § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein

    Siebtel der Bezugsgröße“ durch die Wörter „monat-
    lich 630 Deutsche Mark“ ersetzt.

20. In § 166 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „aus einem
    Beschäftigungsverhältnis“ durch die Wörter „aus

    einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis“
    ersetzt.

21. § 167 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 167

                     Freiwillig Versicherte
       Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt
    für freiwillig Versicherte monatlich 630 Deutsche
    Mark.“

22. § 168 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

       „1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt be-
           schäftigt werden, von den Versicherten und

           den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den
           Arbeitgebern, wenn Versicherte, die zu ihrer
           Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeits-
           entgelt erhalten, das auf den Monat bezogen
           630 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder
           wenn Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr
           im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
           freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges
           ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
           Förderung eines freiwilligen ökologischen Jah-
           res leisten,“.
     b) Nach Absatz 1 Nr. 1a wird folgende Nummer 1b
        eingefügt:

        „1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt ge-

             ringfügig versicherungspflichtig beschäftigt
             werden, von den Arbeitgebern in Höhe des
             Betrages, der 12 vom Hundert des der Be-
             schäftigung zugrundeliegenden Arbeitsent-
             gelts entspricht, im übrigen vom Versicher-
             ten,“.
     c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
BGBl. 1999, Seite 392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 392
23. In § 169 Nr. 3 werden die Wörter „jedoch von den
    Arbeitgebern, wenn das monatliche Arbeitseinkom-
    men ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht
    übersteigt,“ gestrichen.

24. § 170 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter
         „das der Leistung zugrundeliegende monatliche
         Arbeitsentgelt ein Siebtel der Bezugsgröße“ durch
         die Wörter „die Bezieher der Leistung zur Berufs-
         ausbildung beschäftigt sind und das der Leistung
         zugrundeliegende Arbeitsentgelt auf den Monat

         bezogen 630 Deutsche Mark“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

25. § 172 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „auf“

         die Wörter „versicherungsfrei geringfügig Be-

         schäftigte und“ eingefügt und Satz 3 gestrichen.

      b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
         angefügt:

           „(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes

         Buch, die in dieser Beschäftigung versicherungs-

         frei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
         oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind,
         tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in
         Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts,
         das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten
         versicherungspflichtig wären. Das gilt nicht für
         Studierende, die nach § 5 Abs. 3 versicherungsfrei
         sind.

            (4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gel-
         ten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
         Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des
         § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten
         Buches entsprechend.“

26. § 228a wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird die Textstelle „1. an die Be-
             zugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für
             das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]), 2.“
             gestrichen.
         bb) In Satz 2 werden die Worte „bei der Hinzuver-
             dienstgrenze die Bezugsgröße und“ gestri-
             chen.

27. In § 240 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder
    nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens
    geringfügig“ gestrichen.

28. In § 254d Abs. 1 wird in Nummer 4 nach dem Wort
    „danach“ die Angabe „bis zum 31. März 1999“ einge-
    fügt.

29. In § 256a Abs. 2 wird in Satz 1 nach dem Wort
    „danach“ die Angabe „bis zum 31. März 1999“ einge-
    fügt.

30. § 279b wird wie folgt gefaßt:
                            „§ 279b

                Beitragsbemessungsgrundlage
                    für freiwillig Versicherte
      Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen

    Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitrags-
    bemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindest-
    bemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbe-
    messungsgrenze. § 228a gilt nicht.“

31. § 279c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird aufgehoben.

    b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-

       sätze 1 und 2.

32. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Monat
    ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, minde-

    stens 400 Deutsche Mark“ durch die Wörter „monat-

    lich 630 Deutsche Mark“ und die Wörter „dieser

    Beträge“ durch die Wörter „dieses Betrags“ ersetzt.

                         Artikel 5

                    Änderung des

              Rentenreformgesetzes 1999

  Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2998), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),
wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 13 Buchstabe b werden in § 34 Abs. 3 Nr. 1
   die Wörter „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“
   durch die Wörter „630 Deutsche Mark“ ersetzt.

2. In Nummer 19 wird § 43 wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „ein
      Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die
      Wörter „monatlich 630 Deutsche Mark“ und die
      Wörter „bis zur Höhe eines Siebtels der monat-
      lichen Bezugsgröße“ durch die Wörter „in Höhe von
      630 Deutsche Mark“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder nur
      unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens
      geringfügig“ gestrichen.

3. In Nummer 51 werden in § 95 Abs. 4 Satz 1 die Wörter
   „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die
   Wörter „630 Deutsche Mark“ ersetzt.

4. In Nummer 127 wird § 313 wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter „ein
      Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die
      Wörter „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
   b) Absatz 9 wird gestrichen.

                         Artikel 6
              Änderung des Gesetzes über
           die Alterssicherung der Landwirte
  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3843), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1999, Seite 393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 393
1. In § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird die Textstelle „oder nur unter
   Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfü-
   gig“ gestrichen.

2. § 83 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

                         Artikel 7

           Änderung des Nachweisgesetzes
  Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946),
geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1694), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:

                                „§ 1
                     Anwendungsbereich

      Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn,
   daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höch-
   stens einem Monat eingestellt werden.“

2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäfti-
   gung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozial-
   gesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzu-
   nehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen
   Rentenversicherung die Stellung eines versicherungs-
   pflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er
   nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialge-
   setzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung

   gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.“

                         Artikel 8
          Änderung des Altersteilzeitgesetzes

   § 5 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom

6. April 1998 (BGBl. I S. 688) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Lohnersatz-

   leistung“ durch das Wort „Entgeltersatzleistung“ er-

   setzt und Satz 2 gestrichen.

2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   „Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

                         Artikel 9
       Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

   In § 117 Abs. 2a Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
(BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert
worden ist, werden die Wörter „der Datei der geringfügig
Beschäftigten (§ 105 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch),“ gestrichen.

                         Artikel 10

      Änderung des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom

19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In § 3 wird nach Nummer 38 folgende Nummer 39 ein-
    gefügt:
    „39. das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Be-
         schäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des

         Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das der
         Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b
         (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftig-
         te) oder nach § 172 Abs. 3 (versicherungsfrei
         geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches
         Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, wenn die
         Summe der anderen Einkünfte des Arbeitneh-
         mers nicht positiv ist;“.

 2. In § 39a wird die Paragraphenüberschrift in „Freibe-
    trag und Freistellung beim Lohnsteuerabzug“ geän-
    dert und folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Auf Antrag des Arbeitnehmers bescheinigt das
    Finanzamt, daß der Arbeitgeber Arbeitslohn für eine
    geringfügige Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 steuerfrei
    auszuzahlen hat. Absatz 2 Satz 3 und 7 sowie Ab-
    sätze 4 und 5 gelten sinngemäß.“

 3. In § 39b wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange-
    fügt:

     „(7) Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung
    darf der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 39 nur steuerfrei
    auszahlen, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 39a
    Abs. 6 vorliegt.“

 4. In § 39c wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 einge-
    fügt:
     „(5) § 39a Abs. 6 und § 39b Abs. 7 sind anzuwen-
    den.“

 5. § 39d wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 39a Abs. 6 ist anzuwenden.“

    b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Zitat „§ 39b Abs. 2

       bis 6“ durch das Zitat „§ 39b Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

 6. § 40a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Eine Beschäftigung in geringem Umfang und
       gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn
       bei monatlicher Lohnzahlung der Arbeitslohn
       630 Deutsche Mark oder bei kürzeren Lohnzah-
       lungszeiträumen wöchentlich 147 Deutsche Mark
       nicht übersteigt.“

    b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
       „1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn wäh-
           rend der Beschäftigungsdauer durchschnitt-
           lich je Arbeitsstunde 22 Deutsche Mark über-
           steigt,“.

 7. § 41 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug

    erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte,
    aus einer entsprechenden Bescheinigung oder aus
    der Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 zu überneh-
    men.“
BGBl. 1999, Seite 394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 394
 8. § 41b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 2 werden in Nummer 6 am Ende ein
         Komma und folgende Nummer 7 angefügt:

         „7. steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3
             Nr. 39“.
      b) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz angefügt:

         „Ist Freistellung nach § 39b Abs. 7 auf besonde-
         rem Vordruck erteilt, so ist die Bescheinigung nach
         Satz 2 Nr. 1, 5 bis 7 auf diesem Vordruck einzutra-
         gen; die Sätze 4 und 5 sind anzuwenden.“

 9. In § 46 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
    fügt:
       „(2a) Ist für den Steuerpflichtigen eine Bescheini-
      gung nach § 39a Abs. 6 ausgestellt worden und ist die
      Summe seiner anderen Einkünfte positiv, so ist eine
      Veranlagung durchzuführen.“

10. § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:

      „c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,

          die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und § 39a Abs. 2 und 6

          vorgesehenen Anträge sowie die Bescheinigung
          nach § 39a Abs. 6,“.

11. In § 52 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b ein-
    gefügt:
        „(2b) Bei der Anwendung des § 3 Nr. 39 im Veran-
      lagungszeitraum 1999 bleibt versicherungsfreies
      Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung
      im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches So-
      zialgesetzbuch außer Ansatz.“

                         Artikel 11

                   Änderung der
      Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

  § 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2860), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird in Buchstabe b das Semikolon durch
   ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c ange-
   fügt:

   „c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des
       Gesetzes in Betracht kommt;“.

2. In Nummer 2 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein
   Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
   „c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des
       Gesetzes in Betracht kommt.“.

                         Artikel 12

                Änderung des KVLG 1989
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der

Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird
wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „versicherungs-
   pflichtigen“ gestrichen.

2. Dem § 48 wird folgender Absatz angefügt:

    „(6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger
   Beschäftigung gilt § 249b Fünftes Buch Sozialgesetz-
   buch entsprechend.“

                        Artikel 13

                 Änderung der KSVG-
          Beitragsüberwachungsverordnung

  In § 7 Nr. 4 der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-
nung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972) werden die
Angaben „§ 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2, nach den
§§ 102 bis 104“ durch die Angaben „§ 28a Abs. 1 Nr. 1
und 2, Abs. 2 und 9, nach den §§ 102 und 103“ ersetzt.

                        Artikel 14

            Änderung der Datenerfassungs-

            und -übermittlungsverordnung

  Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 wird die Angabe „und 102 bis 104“ durch die
   Angabe „ , 102 und 103“ ersetzt.

2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten
   Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des
   Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung
   innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.“

3. § 13 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 13
           Meldungen für geringfügig Beschäftigte

      Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäfti-
   gung gelten § 5 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 und die §§ 6
   bis 8 und 12, für die Meldungen einer geringfügigen
   Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten
   Buches Sozialgesetzbuch außerdem § 5 Abs. 4 und die
   §§ 9 bis 11 entsprechend.“

4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     „(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn
   sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen
   Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende
   Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das bei-
   tragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die
   Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den
   Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Ar-
   beitgebers enthalten.“

5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    „(1) Die Änderung des Namens oder der Staatsan-
   gehörigkeit eines Beschäftigten ist unverzüglich zu
   melden.“
BGBl. 1999, Seite 395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 395
6. § 33 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Dies gilt nicht für Sofort- und Kontrollmeldungen.“

7. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „(1) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträ-
      ger führt eine maschinelle Stammsatzdatei.“

   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Konto des

      Versicherten“ durch das Wort „Versicherungs-
      konto“ ersetzt.

                        Artikel 15
            Änderung der Beitragseinzugs-
           und Meldevergütungsverordnung

  Dem § 2 Abs. 1 der Beitragseinzugs- und Meldever-
gütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915)
werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Vergütung durch die Träger der Rentenversiche-

rung gelten Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch als Anmeldungen nach Satz 1 Nr. 3. Für die Vergü-
tung durch die Bundesanstalt für Arbeit gelten Beiträge
nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
§ 172 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
nicht als Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie in
den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch die Anmeldungen als Anmeldungen
für geringfügig Beschäftigte und die Beiträge nicht als
Gesamtsozialversicherungsbeiträge.“

                                 Das vorstehende Gesetz wird

                           Artikel 16
                      Änderung der
          Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
    In § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Risikostruktur-Ausgleichs-
  verordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt

  durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
  (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, werden nach dem
  Wort „zusammenzuzählen“ die Wörter „und um den
  Arbeitgeberbeitrag nach § 249b des Fünften Buches

  Sozialgesetzbuch zu verringern“ angefügt.

                           Artikel 17
                       Rückkehr zum
              einheitlichen Verordnungsrang
    Die auf den Artikeln 11, 13 bis 16 beruhenden Teile der
  dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
  der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
  verordnung geändert werden.

                           Artikel 18

               Bericht der Bundesregierung

    Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden
  Körperschaften bis zum 31. März 2003 über die Auswir-
  kungen dieses Gesetzes auf den Arbeitsmarkt, die Sozial-
  versicherung und die öffentlichen Finanzen und gibt gege-
  benenfalls Vorschläge für seine Weiterentwicklung ab.

                           Artikel 19

                         Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 24. März 1999
                                               Der Bund esp räsid ent
                                                  Ro m an Herzo g
                                                Der Bund eskanzler
                                                Gerhard Sc hröd er
                                               Der Bund esminist er
                                          für Arb eit und Sozialord nung
                                                  Walt er Riest er
                                     Für d en B und esm inist er d er Finanzen
                                               Der Bund esminist er
                                        f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
                                                       M üller
                                     Die Bund esminist erin für Gesund heit
                                                And rea Fisc
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 388. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2a6ed23edf718a90….