Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/15662 · S. 65
Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse steht nicht im Wettbewerb zu anderen Krankenkassen, da ihr Mitglieder kraft Gesetzes zugeordnet sind und kein Wahlrecht besteht. Sie hat daher keine Veranlassung, um Mitglieder zu werben, sondern allenfalls für einzelne Produkte (zum Beispiel für die Teilnahme an Selektivverträgen). Dement- sprechend sollen die allgemein für Krankenkassen geltenden Wettbewerbsregelungen des neuen § 4a SGB V auf die landwirtschaftliche Krankenkasse nur eingeschränkt Anwendung finden. Für sie gilt lediglich das allgemeine Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (Absatz 2) sowie die Verordnung über Werbemaßnahmen, soweit sie die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge betrifft (Absatz 4 Nummer 5). Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des SGB V. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung des Dritten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des SGB V.
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Herkunft
BT-Drs. 19/15662, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 225.213–226.325 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 96d91f8eb170ba75….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP