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Artikel 7 · BT-Drs. 18/1307 · S. 54

Zu Artikel 7 (Änderung KVLG 1989)

Zu Artikel 7 (Änderung KVLG 1989)
Die landwirtschaftliche Krankenversicherung (LKV) nimmt wegen ihrer besonderen Finanzierungsbedingun-
gen (keine einkommensabhängigen Beiträge, Bundeszuschüsse für die Altenteiler) nicht am Gesundheits-
fonds teil. Die landwirtschaftliche Krankenkasse steht auch nicht im Wettbewerb mit den übrigen gesetzli-
chen Krankenkassen. Daher wird nach geltendem Recht in der LKV kein Zusatzbeitrag erhoben.
An diesen bestehenden Finanzierungsstrukturen soll auch zukünftig festgehalten werden.
Da es in der LKV nicht zu Wettbewerbsverzerrungen mit anderen Krankenkassen kommen kann, wird die
LKV auch nicht an dem zukünftig zwischen den übrigen Krankenkassen durchzuführenden Einkommensaus-
gleich teilnehmen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 55 –                         Drucksache 18/1307


Der nach geltendem Recht im SGB V vom Mitglied allein zu tragende Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten
wurde bisher bei der Beitragsberechnung in der LKV berücksichtigt. Da dieser Anteil bei den übrigen Kran-
kenkassen zukünftig in die Berechnung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes mit einfließt, wird dieser
Anteil auch weiterhin in der LKV bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Dadurch wird zugleich sicher-
gestellt, dass die Senkung des allgemeinen Beitragssatzes in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversiche-
rung nicht zu Einnahmeausfällen in der LKV führt, die bei den Rentnern und Altenteilern anderenfalls durch
zusätzliche Bundesmittel finanziert werden müssten.

Zu Nummer 1 (§ 39)
Es handelt sich um Folgeregelungen zur Änderung des allgemeinen Beitragssatzes bzw. zur Abschaffung des
mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils von 0,9 Prozentpunkten im SGB V.

Zu Nummer 2 (§ 40)
Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Änderung des 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.025 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/1307, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 215.866–218.891 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 78f774abbc8cfae6….

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