Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 17/7916 · S. 45
Zu Artikel 5 (Änderung des Zweiten Gesetzes über
Zu Artikel 5 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 Redaktionelle Folgeänderung zur Schaffung eines Bundes- trägers. Zu Nummer 2 Folgeänderungen zur Schaffung eines Bundesträgers. Zu Nummer 3 Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers. Damit der Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz auch eintritt, wenn die Versicherung bei einer ehemaligen landwirtschaftlichen Krankenkasse bestand, enthält § 60 eine entsprechende Übergangsregelung. Zu Nummer 4 Folgeänderungen zur Schaffung eines Bundesträgers. Unab- hängig davon, welche landwirtschaftliche Krankenkasse über die Befreiung entschieden hat, kann ein Antrag auf Zu- schuss zum Krankenversicherungsbeitrag zukünftig nur bei dem bundesweit zuständigen Träger der landwirtschaft- lichen Krankenversicherung gestellt werden. Die bisherige Vorschrift zur Zuständigkeit in Absatz 3 Satz 3 ist daher nicht mehr erforderlich. Zu Nummer 5 und 6 Redaktionelle Folgeänderungen zur Schaffung eines Bun- desträgers. Zu Nummer 7 Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers. Anstel- lungskörperschaft für Betriebs- und Haushaltshelfer ist nur noch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Artikel 1 § 8 Absatz 3). Zu Nummer 8 Anpassung der Überschrift, da es zukünftig nur noch einen Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gibt. Im Übrigen erfolgt eine redaktionelle Berichtigung, da der Vierte Abschnitt auch Regelungen zur Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung enthält. Zu Nummer 9 Durch das Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird die Sozialver- sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ge- schaffen. Sie ist im Bereich der landwirtschaftlichen Kran- kenversiche
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.890 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/7916, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 214.687–231.577 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert e8db7f7c8e810676….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP