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Artikel 11 · BT-Drs. 18/3124 · S. 49

Zu Artikel 11 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)

Zu Artikel 11 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu § 192 SGB V.
Zu Nummer 2
Das Pflegeunterstützungsgeld unterliegt auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung der Beitrags-
pflicht. Da mitarbeitende Familienangehörige nach § 48 Absatz 1 ihre Beiträge nicht selbst tragen, wird dieser
Systematik entsprechend auch bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld keine hälftige Beitragstragung vorgese-
hen. In diesen Fällen wird der Beitrag von der Pflegekasse, dem privaten Versicherungsunternehmen oder der
Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen allein getragen. Für freiwillig Versicherte wird wie in
§ 249c SGB V eine hälftige Tragung der Beiträge durch den Versicherten einerseits und den zuständigen Leis-
tungsträger (Pflegeversicherung) andererseits vorgesehen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Anfügung eines neuen Absatzes in Buchstabe b.
Zu Buchstabe b
Mit dem neuen Absatz 2 wird geregelt, dass die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach
§ 48a von den sozialen Pflegekassen, von den privaten Versicherungsunternehmen, den Festsetzungsstellen für
die Beihilfe oder den Dienstherren an die landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlt werden.
Drucksache 18/3124                            – 50 –           Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


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Herkunft

BT-Drs. 18/3124, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 172.408–173.779 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 40189e2b3c5c2ebb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP