Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 18/3124 · S. 49
Zu Artikel 11 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
Zu Artikel 11 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 Folgeänderung zu § 192 SGB V. Zu Nummer 2 Das Pflegeunterstützungsgeld unterliegt auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung der Beitrags- pflicht. Da mitarbeitende Familienangehörige nach § 48 Absatz 1 ihre Beiträge nicht selbst tragen, wird dieser Systematik entsprechend auch bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld keine hälftige Beitragstragung vorgese- hen. In diesen Fällen wird der Beitrag von der Pflegekasse, dem privaten Versicherungsunternehmen oder der Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen allein getragen. Für freiwillig Versicherte wird wie in § 249c SGB V eine hälftige Tragung der Beiträge durch den Versicherten einerseits und den zuständigen Leis- tungsträger (Pflegeversicherung) andererseits vorgesehen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Folgeänderung zur Anfügung eines neuen Absatzes in Buchstabe b. Zu Buchstabe b Mit dem neuen Absatz 2 wird geregelt, dass die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 48a von den sozialen Pflegekassen, von den privaten Versicherungsunternehmen, den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder den Dienstherren an die landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlt werden. Drucksache 18/3124 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Herkunft
BT-Drs. 18/3124, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 172.408–173.779 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 40189e2b3c5c2ebb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP