Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 47 Tragung der Beiträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/47#abs-1 (1) Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder sowie die in § 23 Abs. 1 genannten Antragsteller die Beiträge allein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/47#abs-2 (2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.
Änderungsverlauf
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 47 umnummeriert durch Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.