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Artikel 15 · BT-Drs. 16/3100 · S. 190

Zu Artikel 15 (Änderung des Zweiten Gesetzes über

Zu Artikel 15 (Änderung des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Land-
wirte – KVLG 1989)
Die Maßnahmen dieses Gesetzes für die gesetzliche Kran-
kenversicherung werden grundsätzlich wirkungsgleich auf
die landwirtschaftliche Krankenversicherung übertragen.
Allerdings verbleibt es bei der Finanzierung der landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung bei den gegenwärtigen
Strukturen. In der landwirtschaftlichen Krankenversiche-
rung bestehen besondere Finanzierungsbedingungen. Die
Beiträge der Mitglieder werden nicht in Form eines Beitrags-
satzes auf das Einkommen erhoben. Das Defizit der versi-
cherten Rentner und Altenteiler wird wegen der Folgen des
Strukturwandels in der Landwirtschaft in erheblichem Um-
fang aus Bundesmitteln finanziert. Daran wird unverändert
festgehalten.
Zu Nummer 1 (§ 1)
Folgeänderung zu den Änderungen in Artikel 1 Nr. 10 ff.
(Drittes Kapitel, Dritter Abschnitt).
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Die Versicherungspflicht von Leistungsempfängern nach
dem SGB II oder dem SGB III in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung ergibt sich bisher nur aus § 19 Abs. 2,
also einer Vorschrift zur Organisation der landwirtschaftli-
chen Krankenkassen. Im Zuge der Einbeziehung von Perso-
nen ohne Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall auch
in die landwirtschaftliche Krankenversicherung (§ 2 Abs. 1
Nr. 7 neu) wird eine systemkonforme Regelung zur Ver-
sicherungspflicht geschaffen. Dadurch wird auch bewirkt,
dass eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 (neu)
neben einem anderen Versicherungspflichttatbestand – z. B.
als Landwirt nach Nummer 1 – entstehen kann; dies ent-
spricht den geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht
im SGB V.
Hinsichtlich der Personen in § 2 Abs. 1 Nr. 7 handelt es sich
um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.073 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/3100, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.033.587–1.045.660 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 9f88edec9bf9d1f6….

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