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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 3853
BGBl. 1998 I S. 3853 · 61.084 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,
Gesetz
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3853
zur Stärkung der Solidarität
in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz –
GKV-SolG)
Vom 19. Dezember 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche K ran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, B GB l. I S . 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (B GB l. I
S . 2005), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Freiwillige M itglieder sowie ihre nach § 10 ver-
sicherten Familienangehörigen können für die Dauer
der freiwilligen Versicherung anstelle der S ach- oder
Dienstleistung K ostenerstattung wählen. Es dürfen
nur die im Vierten K apitel genannten Leistungs-
erbringer in Anspruch genommen werden. Die Inan-
spruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b
Abs. 3 S atz 1 im Wege der K ostenerstattung ist aus-
geschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höch-
stens in Höhe der Vergütung, die die K rankenkasse
bei Erbringung als S achleistung zu tragen hätte. Die
S atzung hat das Verfahren der K ostenerstattung zu
regeln. S ie hat dabei ausreichende Abschläge vom
Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlen-
de Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen und eine
bestimmte M indestzeit festzulegen, für deren Dauer
die Versicherten an die Wahl der K ostenerstattung
gebunden sind.“
2. § 29 wird wie folgt gefaßt:
„§ 29
K ieferorthopädische B ehandlung
(1) Versicherte haben Anspruch auf kieferortho-
pädische Versorgung in medizinisch begründeten
Indikationsgruppen, bei denen eine K iefer- oder
Zahnfehlstellung vorliegt, die das K auen, B eißen,
S prechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder
zu beeinträchtigen droht.
(2) Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen
B ehandlung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von
20 vom Hundert der K osten an den Vertragszahnarzt.
S atz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit
kieferorthopädischer B ehandlung erbrachte konser-
vierend-chirurgische und Röntgenleistungen. B efin-
den sich mindestens zwei versicherte K inder, die bei
B eginn der B ehandlung das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungs-
berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben,
in kieferorthopädischer B ehandlung, beträgt der An-
teil nach S atz 1 für das zweite und jedes weitere K ind
10 vom Hundert.
(3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferortho-
pädische B ehandlung abzüglich des Versicher-
tenanteils nach Absatz 2 S atz 1 und 3 mit der
K assenzahnärztlichen Vereinigung ab. Wenn die
B ehandlung in dem durch den B ehandlungsplan
bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang ab-
geschlossen worden ist, zahlt die K asse den von den
Versicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2 S atz 1
und 3 an die Versicherten zurück.
(4) Der B undesausschuß der Zahnärzte und K ran-
kenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92
Abs. 1 die Indikationsgruppen, bei denen die in Ab-
satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.“
3. § 30 wird wie folgt gefaßt:
„§ 30
Zahnersatz
(1) Versicherte haben Anspruch auf medizinisch
notwendige Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche
B ehandlung und zahntechnische Leistungen). Der
Zahnersatz umfaßt auch Zahnkronen. B ei großen
B rücken ist die Versorgung auf den Ersatz von bis zu
vier fehlenden Zähnen je K iefer und bis zu drei fehlen-
den Zähnen je S eitenzahngebiet begrenzt. B ei K om-
binationsversorgungen ist die Versorgung auf zwei
Verbindungselemente je K iefer, bei Versicherten mit
einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen
je K iefer auf drei Verbindungselemente je K iefer
begrenzt.
(2) Versicherte leisten zu der Versorgung mit Zahn-
ersatz nach Absatz 1 einen Anteil von 50 vom Hundert
der K osten auf der B erechnungsgrundlage des Heil-
und K ostenplans nach Absatz 4 S atz 3 an den Ver-
tragszahnarzt. S atz 1 gilt nicht für im Zusam-
menhang mit Zahnersatz erbrachte konservierend-
chirurgische und Röntgenleistungen. Für eigene B e-
mühungen zur Gesunderhaltung der Zähne mindert
sich der Anteil um 10 P rozentpunkte. Die M inderung
entfällt, wenn der Gebißzustand regelmäßige Zahn-
pflege nicht erkennen läßt und Versicherte während
der letzten fünf J ahre vor B eginn der B ehandlung
1. die Untersuchung nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem
K alenderhalbjahr in Anspruch genommen haben
und

3854 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht
wenigstens einmal in jedem K alenderjahr haben
zahnärztlich untersuchen lassen.
Der Anteil mindert sich um weitere fünf P rozent-
punkte, wenn Versicherte ihre Zähne regelmäßig
gepflegt und in den letzten zehn K alenderjahren vor
B eginn der B ehandlung die Untersuchungen nach
den Nummern 1 und 2 ohne Unterbrechung in An-
spruch genommen haben. Für Versicherte, die nach
dem 31. Dezember 1978 geboren sind, gilt der Nach-
weis für eigene B emühungen zur Gesunderhaltung
der Zähne für die J ahre 1997 und 1998 als erbracht.
(3) Wählen Versicherte einen über die Versorgung
nach Absatz 1 hinausgehenden Zahnersatz, erhalten
sie die Leistungen nach Absatz 1 im Rahmen der
vertragszahnärztlichen Versorgung. Die M ehrkosten
der zusätzlichen, über die Versorgung nach Absatz 1
hinausgehenden Leistungen haben sie selbst in
vollem Umfang zu tragen.
(4) Der Zahnarzt hat vor B eginn der B ehandlung
einen kostenfreien, die gesamte B ehandlung nach
den Absätzen 1 und 3 umfassenden Heil- und K osten-
plan zu erstellen. Der Heil- und K ostenplan ist von der
K rankenkasse vor B eginn der B ehandlung insgesamt
zu prüfen. Die im Heil- und K ostenplan vorgesehene
Versorgung mit Zahnersatz nach Absatz 1 bedarf vor
B eginn der B ehandlung der Genehmigung. Die K ran-
kenkasse hat den Versichertenanteil an diesen K osten
zu bestimmen. Aufwendige Versorgungen sollen vor
der Genehmigung begutachtet werden. Nach
Abschluß der B ehandlung rechnet der Vertragszahn-
arzt die von der K rankenkasse zu übernehmenden
K osten nach Absatz 1 mit der K assenzahnärztlichen
Vereinigung ab. Im Fall einer Abrechnungsberichti-
gung gegenüber der K assenzahnärztlichen Vereini-
gung unterrichtet die K rankenkasse die Versicherten.
Die Versicherten können die Gesamtrechnung von
der K rankenkasse prüfen lassen. Die Versicherten
zahlen ihren Anteil für die Leistungen nach den Absät-
zen 1 und 3 an den Vertragszahnarzt. Dieser hat bei
Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung
des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors
über zahntechnische Leistungen beizufügen. Das
Nähere zur Ausgestaltung des Heil- und K ostenplans
und zum Verfahren der Abrechnung ist in den B un-
desmantelverträgen (§ 87) zu regeln.“
4. § 30a wird aufgehoben.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:
„Der B undesausschuß der Ärzte und K rankenkas-
sen hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S atz 2
Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwen-
digen Fällen Aminosäuremischungen, Ei-
weißhydrolysate, Elementardiäten und S onden-
nahrung ausnahmsweise in die Versorgung mit
Arzneimitteln einbezogen werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden die Zahl „9“ durch die Zahl
„8“, die Zahl „11“ durch die Zahl „9“ und die
Zahl „13“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
bb) Folgender S atz wird angefügt:
„Für M ittel, die nach Absatz 1 S atz 2 in die Ver-
sorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden
sind, tritt an die S telle der in S atz 1 genannten
B eträge ein B etrag von 8 Deutsche M ark je
Verordnung.“
6. In § 35 Abs. 5 werden die S ätze 2 und 3 wie folgt
gefaßt:
„S ie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöp-
fen, sollen einen wirksamen P reiswettbewerb aus-
lösen und haben sich deshalb an möglichst preis-
günstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten;
soweit wie möglich ist eine für die Therapie hin-
reichende Arzneimittelauswahl sicherzustellen. Die
Festbeträge für Arzneimittel sollen den höchsten
Abgabepreis des unteren Drittels des Abstandes
zwischen dem niedrigsten und dem höchsten P reis
der Arzneimittel der jeweiligen Vergleichsgruppe nicht
übersteigen.“
7. Im Dritten K apitel wird der S echste Abschnitt auf-
gehoben.
8. In § 61 Abs. 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2. bei der Versorgung mit Zahnersatz den von den
Versicherten zu tragenden Anteil der K osten nach
§ 30 Abs. 2 zu übernehmen und“.
9. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) S atz 2 wird nach dem S emikolon wie folgt
gefaßt:
„für Versicherte, die wegen derselben K rank-
heit in Dauerbehandlung sind und ein J ahr
lang Zuzahlungen in Höhe von mindestens
1 vom Hundert der jährlichen B ruttoein-
nahmen zum Lebensunterhalt geleistet haben,
entfallen die in S atz 1 genannten Zuzahlungen
nach Ablauf des ersten J ahres für die weitere
Dauer dieser B ehandlung, deren weitere
Dauer der K rankenkasse jeweils spätestens
vor Ablauf des zweiten K alenderjahres nach-
zuweisen und vom M edizinischen Dienst der
K rankenversicherung soweit erforderlich zu
prüfen ist.“
bb) In S atz 4 werden nach der Angabe „S atz 1“ die
Angabe „und 2“ und nach dem Wort „zusam-
mengerechnet“ folgende Worte eingefügt:
„mit der M aßgabe, daß die Zuzahlungen nur
für denjenigen Versicherten entfallen, der
wegen derselben K rankheit in Dauerbehand-
lung ist.“
b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
„(2a) Die K rankenkasse hat bei der Versorgung
mit Zahnersatz den von den Versicherten zu tra-
genden Anteil der K osten nach § 30 Abs. 2 zu
übernehmen, soweit der Anteil das Dreifache der
Differenz zwischen den monatlichen B ruttoeinnah-
men zum Lebensunterhalt nach § 61 und der zur
vollständigen B efreiung nach § 61 maßgebenden
Einnahmegrenze übersteigt. Der von den Versi-

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,
cherten zu tragende Anteil erhöht sich, wenn die
Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 S atz 3 nicht
erfüllt sind um 10 P rozentpunkte, im Fall des § 30
Abs. 2 S atz 5 um 15 P rozentpunkte. Der von
den Versicherten nach den S ätzen 1 und 2 zu
tragende Anteil darf den von den Versicherten
nach § 30 Abs. 2 S atz 1 zu tragenden Anteil nicht
überschreiten.“
10. § 62a wird aufgehoben.
11. In § 63 wird Absatz 5 wie folgt geändert:
a) In S atz 1 werden das Wort „und“ durch ein K omma
ersetzt und die Worte „Art und allgemeine Vor-
gaben zur“ hinter dem K omma eingefügt.
b) Es wird folgender S atz angefügt:
„Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die
Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden
vorzulegen.“
12. Dem § 75 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Zur S icherung der wirtschaftlichen Verord-
nungsweise können die K assenärztlichen B undesver-
einigungen und die K assenärztlichen Vereinigungen
auf der Grundlage der Richtlinien der B undesaus-
schüsse die Vertragsärzte über verordnungsfähige
Leistungen und deren P reise oder Entgelte informie-
ren sowie nach dem allgemein anerkannten S tand der
medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation
und therapeutischem Nutzen geben.“
13. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 2 werden die Worte „ , erstmals für das
J ahr 1994, auf der Grundlage des nach Arti-
kel 27 des Gesundheitsstrukturgesetzes für
das J ahr 1993 festgelegten B udgets,“ ge-
strichen.
bb) Die S ätze 4 bis 8 werden wie folgt gefaßt:
„Übersteigen die Ausgaben für Arznei-, Ver-
band- und Heilmittel das vereinbarte B udget,
verringern sich die Gesamtvergütungen um
den übersteigenden B etrag, begrenzt auf
5 vom Hundert des B udgets. Der Ausgleich
muß bis zum 31. Dezember des zweiten auf
den B udgetzeitraum folgenden J ahres abge-
schlossen sein. Der übersteigende B etrag
nach S atz 4 ist, gesondert nach Ausgaben in
der Allgemeinen K rankenversicherung und in
der K rankenversicherung der Rentner, auf die
beteiligten K rankenkassen entsprechend der
jeweiligen Zahl der B ehandlungsfälle aufzutei-
len. Ausgaben nach S atz 4 sind auch Ausga-
ben für Arznei-, Verband- und Heilmittel, die
durch K ostenerstattung vergütet worden sind.
Unterschreiten die Ausgaben für Arznei-, Ver-
band- und Heilmittel das Budget nach S atz 1,
können die Vertragspartner Vereinbarungen
über die Verwendung des Unterschreitungs-
betrages mit dem Ziel der Verbesserung der
Qualität der Versorgung treffen.“
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3855
b) In Absatz 2 S atz 1 entfallen das Wort „arztbezo-
gen“ sowie die K ommata vor und nach den Worten
„nicht versichertenbezogen“.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach
§ 106 vereinbaren die Vertragspartner nach Ab-
satz 1 einheitliche arztgruppenspezifische Richt-
größen für das Volumen der je Arzt verordneten
Leistungen, insbesondere von Arznei-, Verband-
und Heilmitteln.“
d) Absatz 5 wird Absatz 4; Absatz 6 wird Absatz 5.
14. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die S ätze 2 bis 8 und 14 werden gestrichen.
bb) S atz 9 wird S atz 2 und wie folgt gefaßt:
„Die Gesamtvergütung ist das Ausgaben-
volumen für die Gesamtheit der zu vergüten-
den vertragsärztlichen Leistungen; sie kann
als Festbetrag oder auf der Grundlage des
B ewertungsmaßstabes nach Einzelleistun-
gen, nach einer K opfpauschale, nach einer
Fallpauschale oder nach einem S ystem be-
rechnet werden, das sich aus der Verbindung
dieser oder weiterer B erechnungsarten er-
gibt.“
cc) Folgende S ätze werden angefügt:
„S oweit die Gesamtvergütung auf der Grund-
lage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist
der B etrag des Ausgabenvolumens nach
S atz 2 zu bestimmen sowie eine Regelung
zur Vermeidung der Überschreitung dieses
B etrages zu treffen. Ausgaben für K osten-
erstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 sind
auf das Ausgabenvolumen nach S atz 2 anzu-
rechnen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach S atz 3 wird folgender S atz eingefügt:
„Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen,
daß die Gesamtvergütung gleichmäßig auf
das gesamte J ahr verteilt wird.“
bb) S atz 4 wird S atz 5.
cc) Nach S atz 5 (neu) werden folgende S ätze ein-
gefügt:
„Insbesondere kann vorgesehen werden, daß
die von einem Vertragsarzt erbrachten Lei-
stungen bis zu einem bestimmten Umfang
(Regelleistungsvolumen) nach festen P unkt-
werten vergütet werden; die Werte für das
Regelleistungsvolumen je Vertragsarzt sind
arztgruppenspezifisch festzulegen. Übersteigt
das Leistungsvolumen eines Vertragsarztes
das Regelleistungsvolumen seiner Arzt-
gruppe, kann der P unktwert bei der Vergütung
der das Regelleistungsvolumen übersteigen-
den Leistungen abgestaffelt werden.“
c) Nach Absatz 4a werden folgende Absätze ange-
fügt:
„(4b) Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertrags-
zahnarzt aus vertragszahnärztlicher B ehand-

3856 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,
lung einschließlich der Versorgung mit Zahner-
satz sowie kieferorthopädischer B ehandlung von
350 000 P unkten je K alenderjahr verringert sich
der Vergütungsanspruch für die weiteren vertrags-
zahnärztlichen B ehandlungen im S inne des § 73
Abs. 2 Nr. 2 um 20 vom Hundert, ab einer P unkt-
menge von 450 000 je K alenderjahr um 30 vom
Hundert und ab einer P unktmenge von 550 000 je
K alenderjahr um 40 vom Hundert. S atz 1 gilt für
ermächtigte Zahnärzte entsprechend. Die P unkt-
mengengrenzen bei Gemeinschaftspraxen richten
sich nach der Zahl der gleichberechtigten
zahnärztlichen M itglieder. B ei nicht gleichberech-
tigten M itgliedern gilt die Regelung für angestellte
Zahnärzte entsprechend. Eine Gleichberechtigung
der zahnärztlichen M itglieder liegt vor, wenn ver-
traglich gleiche Rechte und P flichten der Teilhaber
in B erufsausübung und P raxisführung vereinbart
sind. Der Nachweis der gleichberechtigten Teilha-
berschaft ist gegenüber dem Zulassungsausschuß
durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages
zu erbringen. Die P unktmengen erhöhen sich um
70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahn-
arzt im S inne des § 32b Abs. 1 der Zulassungsver-
ordnung für Vertragszahnärzte und um 25 vom
Hundert für Entlastungs-, Weiterbildungs- und
Vorbereitungsassistenten. B ei Teilzeit oder nicht
ganzjähriger B eschäftigung verringert sich die zu-
sätzlich zu berücksichtigende P unktmenge ent-
sprechend der B eschäftigungsdauer. Die P unkt-
mengen umfassen alle vertragszahnärztlichen Lei-
stungen im S inne des § 73 Abs. 2 Nr. 2. In die
Ermittlung der P unktmengen sind die K osten-
erstattungen nach § 13 Abs. 2 einzubeziehen.
Diese werden den K assenzahnärztlichen Ver-
einigungen von den K rankenkassen mitgeteilt.
(4c) Die K assenzahnärztliche Vereinigung hat
die zahnprothetischen und kieferorthopädischen
Rechnungen zahnarzt- und krankenkassenbezo-
gen nach dem Leistungsquartal zu erfassen und
mit den abgerechneten Leistungen nach § 28
Abs. 2 S atz 1, 3, 7, 9 und den gemeldeten K osten-
erstattungen nach § 13 Abs. 2 zusammenzuführen
und die P unktmengen bei der Ermittlung der Ge-
samtpunktmenge nach Absatz 4b zugrunde zu
legen.
(4d) Die K assenzahnärztlichen Vereinigungen
teilen den K rankenkassen bei jeder Rechnungs-
legung mit, welche Vertragszahnärzte die P unkt-
mengengrenzen nach Absatz 4b überschreiten.
Dabei ist für diese Zahnärzte die P unktmenge
sowie der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Über-
schreitung der P unktmengengrenzen eingetreten
ist. Die Zahl der angestellten Zahnärzte nach § 32b
Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte
und der Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbe-
reitungsassistenten einschließlich ihrer B eschäfti-
gungsdauer sind, bezogen auf die einzelne P raxis,
ebenfalls mitzuteilen.
(4e) Die K assenzahnärztlichen Vereinigungen
haben die Honorareinsparungen aus den Vergü-
tungsminderungen nach Absatz 4b an die K ran-
kenkassen weiterzugeben. Die Durchführung der
Vergütungsminderung durch die K assenzahn-
ärztliche Vereinigung erfolgt durch Absenkung der
vertraglich vereinbarten P unktwerte ab dem Zeit-
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
punkt der jeweiligen Grenzwertüberschreitungen
nach Absatz 4b. Die abgesenkten P unktwerte
nach S atz 2 sind den auf dem Zeitpunkt der Grenz-
wertüberschreitungen folgenden Abrechnungen
gegenüber den K rankenkassen zugrunde zu
legen. Überzahlungen werden mit der nächsten
Abrechnung verrechnet. Weitere Einzelheiten kön-
nen die Vertragspartner der Vergütungsverträge
(§ 83) regeln.
(4f) Die K rankenkasse hat ein Zurückbehal-
tungsrecht in Höhe von 10 vom Hundert gegen-
über jeder Forderung der K assenzahnärztlichen
Vereinigung, solange die K assenzahnärztliche
Vereinigung ihren P flichten aus den Absätzen 4c
bis 4e nicht nachkommt. Der Anspruch auf Aus-
zahlung der nach S atz 1 einbehaltenen B eträge
erlischt, wenn die K assenzahnärztliche Vereini-
gung bis zur letzten Quartalsabrechnung eines
J ahres ihre Verpflichtungen für dieses J ahr nicht
oder nicht vollständig erfüllt.“
15. § 87a wird aufgehoben.
16. § 88 wird wie folgt gefaßt:
„§ 88
B undesleistungsverzeichnis, Vergütungen
(1) Die B undesverbände der K rankenkassen, die
B undesknappschaft und die Verbände der Ersatzkas-
sen vereinbaren mit dem B undesinnungsverband der
Zahntechniker ein bundeseinheitliches Verzeichnis
der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistun-
gen. Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im B e-
nehmen mit der K assenzahnärztlichen B undesverei-
nigung zu vereinbaren.
(2) Die Landesverbände der K rankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren mit den
Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütun-
gen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis
abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen.
Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. Die
K rankenkassen können die Versicherten sowie die
Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglich-
keiten informieren.
(3) P reise für zahntechnische Leistungen nach
Absatz 1, die von einem Zahnarzt erbracht werden,
haben die P reise nach Absatz 2 S atz 1 und 2 um
mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. Hierzu
können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.“
17. Dem § 89 werden folgende Absätze angefügt:
„(7) Der B undesinnungsverband der Zahntechniker,
die B undesverbände der K rankenkassen, die B un-
desknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen
bilden ein B undesschiedsamt. Das S chiedsamt be-
steht aus sieben vom B undesinnungsverband der
Zahntechniker sowie je einem von den B undesver-
bänden der K rankenkassen und der B undesknapp-
schaft sowie zwei von den Verbänden der Ersatzkas-
sen bestellten Vertretern, einem unparteiischen Vor-
sitzenden und zwei weiteren unparteiischen M it-
gliedern. Im übrigen gelten die Absätze 1, 1a, 3 und 5
S atz 2 und 3 sowie die auf Grund des Absatzes 6
erlassene S chiedsamtsverordnung entsprechend.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3857
(8) Die Innungsverbände der Zahntechniker, die
Landesverbände der K rankenkassen und die Verbän-
de der Ersatzkassen bilden ein Landesschiedsamt.
Das S chiedsamt besteht aus sieben von den Innungs-
verbänden der Zahntechniker sowie je einem von den
Landesverbänden der K rankenkassen sowie zwei von
den Verbänden der Ersatzkassen bestellten Vertre-
tern, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei
weiteren unparteiischen M itgliedern. Im übrigen gel-
ten die Absätze 1, 1a und 3 sowie Absatz 5 entspre-
chend.“
18. § 101 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das K omma am Ende durch
ein S emikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„§ 85 Abs. 4b S atz 3 und 4 gilt nicht,“.
b) In Nummer 5 wird der P unkt durch ein S emikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 85 Abs. 4b S atz 7 erster Halbsatz und S atz 8
gelten nicht.“
19. Die Überschrift des Neunten Titels des Zweiten Ab-
schnitts im Vierten K apitel wird wie folgt gefaßt:
„Neunter Titel
Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung“.
20. In § 106 Abs. 5 S atz 3 werden die Worte „Die K ranken-
kasse oder ihr Verband“ durch die Worte „Die K as-
senärztliche Vereinigung, die K rankenkasse oder ihr
Verband“ ersetzt.
21. In § 125 Abs. 2 werden nach S atz 1 folgende S ätze
eingefügt:
„Die P reise dürfen sich gegenüber den am 31. Okto-
ber 1998 geltenden P reisen im J ahr 1999 höchstens
um die nach Artikel 18 des GK V-S olidaritätsstär-
kungsgesetzes festgestellte Veränderungsrate der
beitragspflichtigen Einnahmen der M itglieder aller
K rankenkassen je M itglied im J ahr 1998 verändern.
Die Vomhundertsätze sind für das B eitrittsgebiet und
das übrige B undesgebiet getrennt anzuwenden.“
22. In § 133 Abs. 1 wird S atz 3 wie folgt gefaßt:
„Die für das J ahr 1999 vereinbarten und abgerechne-
ten P reise dürfen sich gegenüber den am 31. Oktober
1998 geltenden P reisen höchstens um die nach Arti-
kel 18 des GK V-S olidaritätsstärkungsgesetzes fest-
gestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen
Einnahmen der M itglieder aller K rankenkassen je M it-
glied im J ahr 1998 verändern. Die Vomhundertsätze
sind für das B eitrittsgebiet und das übrige B undesge-
biet getrennt anzuwenden.“
23. In § 135 Abs. 1 wird S atz 4 gestrichen.
24. In § 175 Abs. 4 wird S atz 3 wie folgt gefaßt:
„Erhöht eine K rankenkasse ihren B eitragssatz, ist die
K ündigung der M itgliedschaft abweichend von den
S ätzen 1 und 2 mit einer Frist von einem M onat zum
Ende des auf den Tag des Inkrafttretens der Beitrags-
erhöhung folgenden K alendermonats möglich.“
25. § 221 wird aufgehoben.
26. In § 310 Abs. 1 wird S atz 2 gestrichen.
27. In § 313a Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „für die
K alenderjahre 1999 bis 2001“ durch die Angabe „ab
1999“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Neunten SGB V-Änderungsgesetzes
Das Neunte S GB V-Änderungsgesetz vom 8. M ai 1998
(B GB l. I S . 907), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1311), wird wie
folgt geändert:
a) Artikel 1 Nr. 2 bis 6 wird aufgehoben.
b) In den Artikeln 2 und 3 wird die Angabe „28a,“ jeweils
gestrichen.
Artikel 3
Änderung
des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes
In Artikel 17 § 2 des 2. GK V-Neuordnungsgesetzes vom
23. J uni 1997 (B GB l. I S . 1520, 1998 I S . 38) werden die
Worte „In den J ahren 1997, 1998 und 1999“ durch die
Worte „Im J ahr 1997“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
des GKV-Finanzstärkungsgesetzes
Artikel 7 des GK V-Finanzstärkungsgesetzes vom
24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 526) wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung
der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. J a-
nuar 1994 (B GB l. I S . 55), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 526) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:
„K ommt ein einheitlicher Vorschlag nach S atz 2
nicht zustande, werden die Verhältniswerte für 1995
und 1996 im J ahresausgleich für 1997 korrigiert.“
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) Wird eine K orrektur nach Absatz 3 durch-
geführt, kann das B undesversicherungsamt den
J ahresausgleich für das J ahr 1997 abweichend von
der zeitlichen Vorgabe in § 19 Abs. 5 bis zum
28. Februar 1999 durchführen. Das B undesversi-
cherungsamt kann die Fälligkeit der auf die K orrek-
tur nach Absatz 3 und nach § 3 Abs. 5 entfallenden

3858 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,
Teile der Ausgleichszahlungen im B enehmen mit
den S pitzenverbänden der K rankenkassen abwei-
chend von § 19 Abs. 3 bestimmen.“
2. § 27a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„§ 27a
Finanzkraftausgleich ab 1999“.
b) In den S ätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte „für
die K alenderjahre 1999 bis 2001“ durch die Angabe
„vom 1. J anuar 1999 an“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
der Bundespflegesatzverordnung
Die B undespflegesatzverordnung vom 26. S eptember
1994 (B GB l. I S . 2750), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 9. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2874), wird wie
folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 S atz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 3 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen
der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten line-
aren Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach
dem B undes-Angestelltentarifvertrag und einer
vereinbarten Einmalzahlung die Veränderungsrate
nach Absatz 1, wird das B udget um ein Drittel des
Unterschieds zwischen beiden Raten berichtigt;
von den Vertragsparteien nach Absatz 1 S atz 1 wird
eine entsprechende B erichtigungsrate vereinbart.“
2. In § 11 Abs. 8 S atz 1 wird die Angabe „und 1999“ durch
die Angabe „bis 2001“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 wird die Zahl „1999“ durch die Zahl
„2001“ ersetzt.
bb) In S atz 5 wird die Zahl „1999“ jeweils durch die
Zahl „2001“ ersetzt.
b) In Absatz 5 S atz 1 wird die Zahl „2000“ durch die
Zahl „2002“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 Nr. 1 wird das Wort „und“ nach dem
K omma gestrichen.
bb) In S atz 1 Nr. 2 werden der P unkt durch ein
K omma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.
cc) Folgende Nummer wird eingefügt:
„3. die B erichtigungsrate nach § 6 Abs. 3
S atz 3.“
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) K ommt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
und 3 und des Absatzes 2 eine Vereinbarung nicht
zustande, entscheidet auf Antrag einer der Ver-
tragsparteien die S chiedsstelle nach § 18a Abs. 6
des K rankenhausfinanzierungsgesetzes. K ommt im
Falle des Absatzes 1 Nr. 2 eine Vereinbarung für das
folgende K alenderjahr bis zum 30. S eptember nicht
zustande, setzt diese S chiedsstelle die voraussicht-
liche Veränderungsrate nach § 6 Abs. 1 fest; dabei
ist eine nach § 6 Abs. 1 S atz 3 vereinbarte B erück-
sichtigung einer Fehlschätzung einzubeziehen.“
Artikel 7
Gesetz
zur Begrenzung der Erlöse für stationäre
Krankenhausleistungen im J ahr 1999
§1
Begrenzung von Erlössteigerungen
(1) Abweichend von dem K rankenhausfinanzierungs-
gesetz und der B undespflegesatzverordnung ist für das
J ahr 1999 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines K ranken-
hauses aus P flegesätzen zu vereinbaren. Dieser Gesamt-
betrag darf nicht höher sein als die S umme aus der
B erechnungsgrundlage nach § 2 für das J ahr 1998, die
um die vom B undesministerium für Gesundheit nach Arti-
kel 18 S atz 3 des GK V-S olidaritätsstärkungsgesetzes für
das B eitrittsgebiet und für das übrige B undesgebiet
jeweils bekanntgemachte Veränderungsrate erhöht wird,
und den B eträgen nach Absatz 3 (Obergrenze). Für die
K rankenhäuser im B eitrittsgebiet ist eine Angleichung der
Höhe der Vergütung nach dem B undes-Angestelltentarif-
vertrag an die im übrigen B undesgebiet geltende Höhe
zusätzlich einzubeziehen.
(2) Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen
der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Änderun-
gen des B undes-Angestelltentarifvertrags die Verände-
rungsrate nach Absatz 1 S atz 2, wird der Gesamtbetrag
erhöht; der Gesamtbetrag, abzüglich der auf Fallpauscha-
len und S onderentgelte entfallenden Anteile, wird um ein
Drittel des Unterschieds zwischen den beiden Raten
berichtigt. Für den B erichtigungsbetrag gilt § 12 Abs. 4
S atz 5 bis 7 der B undespflegesatzverordnung entspre-
chend.
(3) B ei der Vereinbarung des Gesamtbetrags für das
J ahr 1999 sind vorgeschriebene Ausgleiche und B erich-
tigungen für Vorjahre durchzuführen, insbesondere die
Ausgleiche für im J ahr 1998 entstandene M ehrerlöse.
Darüber hinaus sind Finanzierungsbeträge für Rationali-
sierungsinvestitionen nach § 18b des K rankenhausfinan-
zierungsgesetzes und Folgekosten auf Grund einer ergän-
zenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 S atz 5 des
Fünften B uches S ozialgesetzbuch über die Zulassung
einer besonderen Einheit zur B ehandlung von S chlag-
anfallpatienten sowie Folgekosten zusätzlicher K apazitä-
ten für medizinische Leistungen hinzuzurechnen, soweit
diese auf Grund des K rankenhausplans oder des Investi-
tionsprogramms des Landes erstmals für das J ahr 1999
wirksam und nicht durch einen gleichzeitigen K apazitäts-
abbau ausgeglichen werden. Dies gilt auch für zusätzliche

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3859
K apazitäten für medizinische Leistungen, die für Hoch-
schulkliniken von der nach Landesrecht zuständigen
S telle beschlossen oder genehmigt wurden, oder die bei
K rankenhäusern mit Versorgungsvertrag nach § 109 in
Verbindung mit § 108 Nr. 3 des Fünften B uches S ozial-
gesetzbuch den Festlegungen des Versorgungsvertrags
entsprechen. Folgekosten von Veränderungen nach § 6
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der B undespflegesatzverordnung, die für
das J ahr 1998 vereinbart oder festgesetzt wurden, sind
zusätzlich einzubeziehen, soweit sie in der B erechnungs-
grundlage nicht ganzjährig enthalten sind. Entsprechen-
des gilt für ein zugelassenes K rankenhaus (§ 108 Fünftes
B uch S ozialgesetzbuch), das im J ahr 1998 erstmals in
B etrieb genommen worden ist.
(4) Für das J ahr 1999 kann ein K rankenhaus das Wahl-
recht zur K ostenausgliederung nach § 12 Abs. 2 S atz 3 der
B undespflegesatzverordnung nicht erstmalig wahrneh-
men. § 3 Abs. 4 der B undespflegesatzverordnung bleibt
unberührt.
(5) B ereits für das J ahr 1999 vereinbarte oder festge-
setzte P flegesätze sind unter Zugrundelegung der Vor-
schriften dieses Gesetzes erforderlichenfalls anzupassen.
§2
Berechnungsgrundlage
B erechnungsgrundlage für die Ermittlung der Ober-
grenze ist die S umme aus den Beträgen nach Abschnitt K 5
Nr. 9 S palte 4 und Nr. 23 S palte 4 der Leistungs- und
K alkulationsaufstellung nach Anlage 3 der B undespflege-
satzverordnung für das J ahr 1998 sowie den gesetzlich
vorgeschriebenen B eträgen für die Instandhaltungspau-
schale (§ 17 Abs. 4b des K rankenhausfinanzierungsgeset-
zes) und den pauschalierten Fehlbelegungsabschlag in
Höhe von 1 vom Hundert (§ 17a Abs. 3 des K rankenhaus-
finanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 3
S atz 3 der B undespflegesatzverordnung); entsprechende
Erlöse auf Grund von S onderentgelten nach § 28 Abs. 2
und M odellvorhaben nach § 26 der B undespflegesatz-
verordnung sind einzubeziehen. Diese S umme ist bei
K rankenhäusern, die die K ostenausgliederung für Fallpau-
schalen und S onderentgelte nach § 12 Abs. 2 der B undes-
pflegesatzverordnung im J ahr 1998 durchgeführt haben,
um die Differenz zwischen den ausgegliederten K osten
und den entsprechenden Erlösen einschließlich der ver-
einbarten Zu- und Abschläge zu erhöhen. B erechnungs-
grundlage bei K rankenhäusern, die keine tagesgleichen
P flegesätze abrechnen, ist die Erlössumme aus Fallpau-
schalen und S onderentgelten einschließlich der vereinbar-
ten Zu- und Abschläge. Erlöse aus der B ehandlung von
B lutern sowie außerordentliche B eträge, deren Finanzie-
rungsgrund im J ahr 1999 ganz oder teilweise nicht mehr
vorliegt, sind abzuziehen.
§3
Erlösausgleiche
M ehr- oder M indererlöse des K rankenhauses sind nach
§ 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 der B undespflegesatzverord-
nung auszugleichen.
Artikel 8
Förderung der
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
(1) Die K rankenkassen fördern zur S icherung der haus-
ärztlichen Versorgung nach § 73 Fünftes B uch S ozial-
gesetzbuch die allgemeinmedizinische Weiterbildung in
den P raxen niedergelassener Vertragsärzte und in zuge-
lassenen K rankenhäusern. Die K rankenkassen beteiligen
sich vom 1. J anuar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 an
den K osten der in diesem Zeitraum besetzten eigenstän-
digen Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der
Allgemeinmedizin durch einen Zuschuß je S telle im am-
bulanten B ereich von bis zu 2 000 Deutsche M ark und im
stationären B ereich in Höhe von 2 000 Deutsche M ark.
Dies gilt für die Förderung der allgemeinmedizinischen
Weiterbildung in den P raxen niedergelassener Ver-
tragsärzte nur insoweit, als die jeweilige K assenärztliche
Vereinigung einen mindestens gleich hohen Zuschuß
gewährt. In K rankenhäusern können nur bisher bestehen-
de und in eigenständige Weiterbildungsstellen für die Wei-
terbildung in der Allgemeinmedizin umgewandelte S tellen
bezuschußt werden. Die Anzahl der zu fördernden Weiter-
bildungsstellen darf im J ahre 1999 insgesamt 3 000 und
im J ahre 2000 insgesamt 6 000 S tellen nicht überschrei-
ten. Die Zuschüsse der K rankenkassen werden außerhalb
der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung
und außerhalb der mit den K rankenhäusern vereinbarten
B udgets gewährt.
(2) Die S pitzenverbände der K rankenkassen gemein-
sam und einheitlich vereinbaren jeweils mit der K assen-
ärztlichen B undesvereinigung und der Deutschen K ran-
kenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und
die Durchführung der finanziellen B eteiligung der K ran-
kenkassen.
(3) Die Höhe der finanziellen B eteiligung der K ranken-
kassen an den K osten der Förderung der allgemeinmedi-
zinischen Weiterbildung vermindert sich um den von
den privaten K rankenversicherungsunternehmen gezahl-
ten B etrag. Über die Verträge nach Absatz 2 ist das
Einvernehmen mit dem Verband der privaten K ranken-
versicherung anzustreben.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
über die Berufe des
Psychologischen Psychotherapeuten und des
Kinder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,
zur Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Das Gesetz über die B erufe des P sychologischen
P sychotherapeuten und des K inder- und J ugendlichen-
psychotherapeuten, zur Änderung des Fünften B uches
S ozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. J uni 1998
(B GB l. I S . 1311) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „ver-
einbarten“ die Worte „sowie der nach Arti-
kel 18 des GK V-S olidaritätsstärkungsgesetzes
für 1999 bestimmten“ eingefügt.

3860 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
bb) In S atz 2 Nr. 2 und in S atz 3 wird die Angabe
„1996“ durch die Angabe „1997“ ersetzt.
b) In Absatz 3 S atz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2
S atz 3“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2 S atz 2“
ersetzt.
2. Artikel 13 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im
B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I
S . 1311), wird wie folgt geändert:
1. Die § § 17 und 18 Abs. 1 B uchstabe c werden aufge-
hoben.
2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 6 S atz 2 werden die Worte „Abs. 1 B uch-
stabe c und“ sowie die Worte „B escheinigungen
und“ gestrichen.
Artikel 11
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. J uni 1997 (B GB l. I
S . 1520), wird wie folgt geändert:
1. Die § § 17 und 18 Abs. 1 B uchstabe c werden gestri-
chen.
2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 6 S atz 2 werden die Wörter „Abs. 1 B uch-
stabe c und“ sowie die Wörter „B escheinigungen
und“ gestrichen.
Artikel 12
Aufsicht zur Budgetierung 1999
(1) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistun-
gen nach § 83 Abs. 1, § § 85, 88 und 125 Fünftes B uch
S ozialgesetzbuch für das J ahr 1999 sind den für die Ver-
tragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüg-
lich nach Abschluß vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden
haben die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß inner-
halb von zwei M onaten nach Vorlage zu beanstanden. Die
vorgelegten Vereinbarungen gelten erst nach Ablauf der
B eanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichtsbehörden
erklären den Vertragsparteien zuvor ihr Einvernehmen.
B eanstandete Vereinbarungen gelten nicht. B is zur B e-
hebung der B eanstandung gelten bisherige Verträge
weiter.
(2) Die Entscheidungen der S chiedsämter über die Ver-
gütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85 für das
J ahr 1999 sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich nach
der Entscheidung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden
haben die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß
innerhalb von zwei M onaten nach Vorlage zu beanstan-
den. Die vorgelegten Entscheidungen gelten erst nach
Ablauf der B eanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichts
behörden erklären dem S chiedsamt zuvor ihr Einverneh-
men. B eanstandete Entscheidungen gelten nicht. B is zur
B ehebung der B eanstandung durch die Vertragspartner
gelten die B estimmungen des bisherigen Vertrages fort.
Für K lagen der Vertragspartner gegen die B eanstandung
gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage ent-
sprechend.
(3) Hat eine K assenärztliche Vereinigung den Honorar-
verteilungsmaßstab bis zum 28. Februar 1999 nicht wirk-
sam an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 S atz 4 Fünftes B uch
S ozialgesetzbuch angepaßt, setzt das für die K assenärzt-
liche Vereinigung zuständige Landesschiedsamt den Ver-
teilungsmaßstab bis zum 31. M ärz 1999 fest.
Artikel 13
Ausgabenbegrenzung bei Strukturverträgen
In Verträgen nach § 73a Fünftes B uch S ozialgesetzbuch
ist das Vergütungsvolumen als B estandteil der Gesamt-
vergütung (§ 85 Abs. 2 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch)
für das J ahr 1999 nach Artikel 14 dieses Gesetzes be-
grenzt. S atz 1 gilt nicht für Verträge, die vor dem 30. No-
vember 1998 geschlossen worden sind.
Artikel 14
Gesamtvergütung
der Vertragsärzte im J ahr 1999
(1) Die nach § 85 Abs. 3 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch
zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütun-
gen der Vertragsärzte als Ausgabenvolumen für die Ge-
samtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen dürfen
sich im J ahr 1999 höchstens um die nach Artikel 18 fest-
gestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Ein-
nahmen der M itglieder aller K rankenkassen je M itglied im
J ahr 1998 verändern; die Vomhundertsätze sind für das
B eitrittsgebiet und das übrige B undesgebiet getrennt
anzuwenden. Die Veränderungen der Gesamtvergütun-
gen im J ahr 1999 sind auf das entsprechend der Verän-
derung der beitragspflichtigen Einnahmen im J ahr 1998
veränderte Vergütungsvolumen des J ahres 1997 zu bezie-
hen. Zur Vergütung von Leistungen, die aufgrund von vor
dem 30. November 1998 vereinbarten S trukturverträgen
nach § 73a Fünftes B uch S ozialgesetzbuch erbracht wer-
den, können die Gesamtvergütungen nach S atz 1 und 2
um bis zu 0,6 vom Hundert erhöht werden. Eine Verän-
derung der Zahl der M itglieder der beteiligten K ranken-
kassen in den J ahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. § 85
Abs. 3c erster Halbsatz Fünftes B uch S ozialgesetzbuch
gilt nicht.
(1a) Übersteigt die nach Artikel 18 festgestellte Ver-
änderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der M it-
glieder aller K rankenkassen je M itglied im früheren B un-

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3861
desgebiet die entsprechende Veränderungsrate im ge-
samten B undesgebiet, werden die Gesamtvergütungen
im B ereich der K assenärztlichen Vereinigungen im B ei-
trittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den K assen-
ärztlichen Vereinigungen insgesamt um die Vergütungs-
summe erhöht, welche sich aus der Differenz der nach
Absatz 1 vereinbarten Veränderungsraten je M itglied im
früheren B undesgebiet und der Veränderungsrate der bei-
tragspflichtigen Einnahmen der M itglieder aller K ranken-
kassen je M itglied im gesamten B undesgebiet ergibt. Das
Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des
Zahlungsverkehrs bestimmt die K assenärztliche B undes-
vereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 des Fünften
B uches S ozialgesetzbuch.
(1b) Absatz 1a gilt für Absatz 1 S atz 2 entsprechend.
(2) Die Gesamtvergütungen im J ahr 1999 werden um
das nach Artikel 11 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 und S atz 3 des
Gesetzes über die B erufe des P sychologischen P sycho-
therapeuten und des K inder- und J ugendlichenpsycho-
therapeuten, zur Änderung des Fünften B uches S ozial-
gesetzbuch und anderer Gesetze bestimmte, um 40 vom
Hundert erhöhte, Ausgabenvolumen für die Vergütung
psychotherapeutischer Leistungen erhöht.
(3) Das in der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche
Versorgung von den K rankenkassen für die Vergütung
psychotherapeutischer Leistungen nach Artikel 11 Abs. 1
und 2 des Gesetzes über die B erufe des P sychologischen
P sychotherapeuten und des K inder- und J ugendlichen-
psychotherapeuten, zur Änderung des Fünften B uches
S ozialgesetzbuch und anderer Gesetze entrichtete Aus-
gabenvolumen für die Vergütung psychotherapeutischer
Leistungen ist bei der Honorarverteilung nach § 85 Abs. 4
Fünftes B uch S ozialgesetzbuch nur zur Vergütung dieser
Leistungen zu verwenden. Die psychotherapeutischen
Leistungen der Ärzte und der P sychotherapeuten dürfen
nicht unterschiedlich vergütet werden.
(4) Vertragsärztliche Leistungen nach den § § 25 und 26
des Fünften Buches S ozialgesetzbuch, die ärztlichen Lei-
stungen im Rahmen des § 196 Abs. 1 der Reichsversiche-
rungsordnung sowie die ärztlichen Leistungen im Rahmen
der von den K rankenkassen satzungsgemäß übernomme-
nen S chutzimpfungen sowie vertragsärztliche Leistungen
bei der S ubstitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit
gemäß den Richtlinien des B undesausschusses der Ärzte
und K rankenkassen werden von den K rankenkassen
außerhalb der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtver-
gütungen vergütet.
(5) Vergütungsansprüche der K assenärztlichen Vereini-
gungen gegenüber K rankenkassen aus Verträgen, die im
J ahr 1999 gelten, verändern sich für die das J ahr 1999
betreffende Geltungsdauer nach M aßgabe der Regelung
der Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) Für Leistungen nach § 85 Abs. 3a S atz 4 des Fünften
B uches S ozialgesetzbuch gilt Absatz 1 entsprechend.
Artikel 15
Budget- und Preisregelung
vertragszahnärztlicher Versorgung im J ahr 1999
(1) Für das J ahr 1999 darf in der nach § 85 Abs. 2 und 3
Fünftes B uch S ozialgesetzbuch zu vereinbarenden Ge-
samtvergütung das Ausgabenvolumen für zahnärztliche
Leistungen ohne Zahnersatz und K ieferorthopädie die
Gesamtheit der über die K assenzahnärztlichen Vereini-
gungen abgerechneten entsprechenden Vergütungen für
das J ahr 1997 nicht überschreiten. Das Ausgabenvolu-
men für Zahnersatz und K ieferorthopädie, jeweils ohne
zahntechnische Leistungen, darf für das J ahr 1999 die
Gesamtheit der über die K assenzahnärztlichen Vereini-
gungen abgerechneten entsprechenden Vergütungen für
das J ahr 1997 abzüglich 5 vom Hundert nicht überschrei-
ten; bei der B erechnung der B ezugsgröße sind die für das
erste Halbjahr 1997 über die K assenzahnärztlichen Ver-
einigungen abgerechneten Vergütungen für kieferortho-
pädische B ehandlungen zu verdoppeln. Eine Veränderung
der Zahl der M itglieder der beteiligten K rankenkassen in
den J ahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. § 85 Abs. 3c
erster Halbsatz Fünftes B uch S ozialgesetzbuch gilt nicht.
Die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen nach
den § § 22 und 26 Abs. 1 S atz 2 des Fünften B uches
S ozialgesetzbuch und nach § 196 Abs. 1 S atz 2 der
Reichsversicherungsordnung unterliegt nicht der B egren-
zung nach S atz 1 bis 4. Die Vertragsparteien haben sicher-
zustellen, daß die jeweiligen Ausgabenvolumina gleich-
mäßig auf das gesamte J ahr verteilt werden. Vereinbaren
die Vertragsparteien des Gesamtvertrages im Rahmen der
Gesamtvergütung nach S atz 2 P unktwerte für zahnärzt-
liche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich Zahnkronen
und K ieferorthopädie, dürfen diese die am 31. Dezember
1997 geltenden P unktwerte abzüglich 5 vom Hundert
nicht überschreiten.
(2) Die nach § 88 Abs. 2 und 3 Fünftes B uch S ozial-
gesetzbuch zu vereinbarenden und abgerechneten P reise
für zahntechnische Leistungen dürfen sich im J ahr 1999
gegenüber den am 31. Dezember 1997 geltenden P reisen
höchstens um die nach Artikel 18 dieses Gesetzes fest-
gestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Ein-
nahmen der M itglieder aller K rankenkassen je M itglied
im J ahr 1998 verändern. Die Vomhundertsätze sind für
das B eitrittsgebiet und das übrige B undesgebiet getrennt
anzuwenden.
Artikel 16
Arznei-, Verband-
und Heilmittelbudget für 1999
(1) Als B udget nach § 84 Abs. 1 Fünftes B uch S ozial-
gesetzbuch für das J ahr 1999 gilt der um 7,5 vom Hundert
erhöhte B etrag des B udgets für das J ahr 1996. Die für die
K assenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde
kann die Höhe des B udgets feststellen.
(2) S ofern das B udget für das J ahr 1996 nicht vereinbart
oder verbindlich festgestellt worden ist, stellt die für die
K assenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde
das B udget bis zum 31. J anuar 1999 fest. Dabei können,
ausgehend von dem nach Artikel 29 des Gesundheits-
strukturgesetzes der Höhe nach festgelegten Ausgangs-
budget, die P arameter zur B udgetanpassung nach § 84
Abs. 1 S atz 3 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch für die J ahre
bis 1996 berücksichtigt werden; soweit die dafür erforder-
lichen Daten nicht verfügbar sind, können S chätzungen
vorgenommen werden. Eine K lage gegen die Feststellung
des B udgets hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Ausgleichsverpflichtungen für B udgetüberschreitun-
gen gemäß § 84 Abs. 1 S atz 4 Fünftes B uch S ozialgesetz-
buch entfallen für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes.

3862 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,
Artikel 17
Festsetzung des
Vertragsinhalts durch das Schiedsamt
K ommen für das J ahr 1999 Vereinbarungen nach § 84
Abs. 3, § 85 Abs. 2 und 3 und § 106 Fünftes Buch S ozial-
gesetzbuch bis zum 31. M ärz 1999 ganz oder teilweise
nicht zustande, setzt das S chiedsamt (§ 89 Fünftes B uch
S ozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt bis zum 30. J uni
1999 fest. Der Vorsitzende des S chiedsamts stellt un-
verzüglich nach Ablauf der Frist fest, ob die in S atz 1
genannten Voraussetzungen für die Festsetzung des
Vertragsinhalts durch das S chiedsamt vorliegen. Die Ver-
tragsparteien teilen dem Vorsitzenden des S chiedsamts
unverzüglich nach Ablauf der Frist mit, ob ein Vertrag nach
S atz 1 zustande gekommen ist.
Artikel 18
Veränderungsrate
der beitragspflichtigen Einnahmen
Das B undesministerium für Gesundheit stellt für das
1. bis 4. Quartal 1998 die Veränderungsrate der beitrags-
pflichtigen Einnahmen der M itglieder aller K rankenkassen
je M itglied (§ 267 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes B uch S ozialgesetz-
buch) für das gesamte B undesgebiet sowie getrennt für
das B eitrittsgebiet und das frühere B undesgebiet fest.
Grundlage sind die vorläufigen Rechnungsergebnisse auf
Basis der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse nach § 10
der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die S tatistik
in der gesetzlichen K rankenversicherung“ (S tatistik nach
dem Vordruck K V 45) vom 4. J anuar 1984 (B Anz. S . 289,
6276) für die J ahre 1997 und 1998. Das B undesministeri-
um für Gesundheit gibt die Veränderungsrate bis zum
5. M ärz 1999 bekannt. Die B ekanntmachung wird im
B undesanzeiger veröffentlicht.
Artikel 19
Sonderkündigungsrecht
Versicherungspflichtige und ihre versicherten Familien-
angehörigen, die auf Grund ihrer Wahl der K ostenerstat-
tung nach § 13 Abs. 2 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung eine
private Zusatzversicherung zur Abdeckung der Differenz
zwischen K assenanteil und der nach der Gebührenord-
nung für Ärzte erstellten Arztrechnung abgeschlossen hat-
ten, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende
des M onats, in dem die K ündigung dem Versicherer
zugeht, kündigen. Entsprechendes gilt für nach 1978 ge-
borene Versicherte, die 1997 und 1998 keinen Anspruch
auf Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen der vertrags-
zahnärztlichen Versorgung hatten.
Artikel 20
Änderung des KVLG 1989
Das Zweite Gesetz über die K rankenversicherung der
Landwirte (K VLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (B GB l. I
S . 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 526), wird wie folgt
geändert:
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
1. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
2. In § 48 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „sowie nach
§ 56 Abs. 4 S atz 1 des Fünften B uches S ozialgesetz-
buch“ gestrichen.
Artikel 21
Ende der laufenden Wahlperiode der
Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen/
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
S oweit die laufenden Wahlperioden und die Amtsdauer
der M itglieder der Vertreterversammlungen der K assen-
ärztlichen Vereinigungen und der K assenzahnärztlichen
Vereinigungen vor dem 31. Dezember 2000 enden, ver-
längern sie sich bis zu diesem Zeitpunkt.
Artikel 22
Gebührenordnung für Zahnärzte
(1) Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. J anuar
1999 an erbracht werden, beträgt 86 vom Hundert der
nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte bemesse-
nen Gebühr.
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Höhe der Ver-
gütung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 23
Änderung der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
In § 18 Abs. 1 der B etäubungsmittel-Verschreibungs-
verordnung vom 20. J anuar 1998 (B GB l. I S . 74, 80), ge-
ändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. J uni 1998
(B GB l. I S . 1510), wird die Angabe „1. J anuar 1999“ durch
die Angabe „1. J anuar 2000“ ersetzt.
Artikel 24
Übergangsregelung
(1) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes behalten die-
jenigen Versicherten, die nach § 13 Abs. 2 Fünftes B uch
S ozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-
tenden Fassung rechtswirksam K ostenerstattung gewählt
hatten und die für eine vor dem 1. J anuar 1999 begonnene,
jedoch noch nicht abgeschlossene B ehandlung mit einem
Vertragsarzt (Vertragszahnarzt) einen privatärztlichen Ver-
trag geschlossen haben, ihren Anspruch auf K osten-
erstattung für diese B ehandlung. S atz 1 gilt entsprechend
für die B ehandlung in zugelassenen K rankenhäusern. Der
Anspruch besteht nicht mehr für Leistungen, die nach
dem 31. M ärz 1999 erbracht werden.
(2) S atzungsbestimmungen, die K rankenkassen auf
Grund des § 53 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch getrof-
fen haben, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
unwirksam. S atzungsbestimmungen, die K rankenkassen

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3863
auf Grund der § § 54 bis 56 Fünftes B uch S ozialgesetz-
buch getroffen haben, werden spätestens mit Ablauf des
31. Dezember 1999 unwirksam.
(3) Der am 31. Dezember 1997 geltende einheitliche
B ewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche protheti-
sche Leistungen und die zu diesem Zeitpunkt für diese
Leistungen geltenden Gesamtverträge treten wieder in
K raft. Die am 31. Dezember 1997 geltenden P unktwerte
für zahnärztliche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich
Zahnkronen und bei kieferorthopädischer B ehandlung
werden bis zum Abschluß von Vergütungsvereinbarun-
gen für das J ahr 1999 um 10 vom Hundert abgesenkt.
Das am 31. Dezember 1997 geltende bundeseinheitliche
Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen sowie
die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsregelungen
für zahntechnische Leistungen treten ebenfalls wieder
in K raft.
(4) Versicherte, für deren Versorgung mit Zahnersatz vor
dem 1. J anuar 1999 ein Heil- und K ostenplan erstellt ist,
haben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf
einen Festzuschuß nach dem am 31. Dezember 1998
geltenden Recht. B ei der kieferorthopädischen Versor-
gung gilt § 29 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch einschließ-
lich der Folgen für die Abrechnung als S achleistung auch
für bereits vor dem 1. J anuar 1999 begonnene B ehand-
lungen.
Artikel 25
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 5, 6, 10, 11 und 23 beruhenden Teile
der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Artikel 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft.
(1a) Artikel 5 Nr. 1 tritt am Tage nach der Verkündung in
K raft.
(2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. J anuar 1999 in
K raft.
(3) M it Inkrafttreten des Artikels 22 tritt § 2 der Vierten
Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen
nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenord-
nung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-
Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet vom 27. S eptember 1996
(B GB l. I S . 1488) außer K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 19. Dezember 1998
D er B und es
R o man H
p räs id ent
erz o g
D er B und es kanz ler
G erhard S c
hrö d er
D ie B und es minis terin für G es und heit
A nd rea F is c her
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 3853. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fd6008d2f1e8f535….