Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 3853

BGBl. 1998 I S. 3853 · 61.084 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1998, Seite 3853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3853
             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,

                                               Gesetz
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998             3853
                                     zur Stärkung der Solidarität
                             in der gesetzlichen Krankenversicherung
                           (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz –
GKV-SolG)
                                               Vom 19. Dezember 1998

  Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                   Änderung
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche K ran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, B GB l. I S . 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (B GB l. I
S . 2005), wird wie folgt geändert:

 1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     „(2) Freiwillige M itglieder sowie ihre nach § 10 ver-
    sicherten Familienangehörigen können für die Dauer
    der freiwilligen Versicherung anstelle der S ach- oder
    Dienstleistung K ostenerstattung wählen. Es dürfen
    nur die im Vierten K apitel genannten Leistungs-
    erbringer in Anspruch genommen werden. Die Inan-
    spruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b
    Abs. 3 S atz 1 im Wege der K ostenerstattung ist aus-
    geschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höch-
    stens in Höhe der Vergütung, die die K rankenkasse
    bei Erbringung als S achleistung zu tragen hätte. Die
    S atzung hat das Verfahren der K ostenerstattung zu
    regeln. S ie hat dabei ausreichende Abschläge vom
    Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlen-
    de Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen und eine
    bestimmte M indestzeit festzulegen, für deren Dauer
    die Versicherten an die Wahl der K ostenerstattung
    gebunden sind.“

 2. § 29 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 29

              K ieferorthopädische B ehandlung

       (1) Versicherte haben Anspruch auf kieferortho-
    pädische Versorgung in medizinisch begründeten
    Indikationsgruppen, bei denen eine K iefer- oder
    Zahnfehlstellung vorliegt, die das K auen, B eißen,
    S prechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder
    zu beeinträchtigen droht.
       (2) Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen
    B ehandlung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von
    20 vom Hundert der K osten an den Vertragszahnarzt.
    S atz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit
    kieferorthopädischer B ehandlung erbrachte konser-
    vierend-chirurgische und Röntgenleistungen. B efin-
    den sich mindestens zwei versicherte K inder, die bei

   B eginn der B ehandlung das 18. Lebensjahr noch
   nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungs-
   berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben,
   in kieferorthopädischer B ehandlung, beträgt der An-
   teil nach S atz 1 für das zweite und jedes weitere K ind
   10 vom Hundert.

      (3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferortho-
   pädische B ehandlung abzüglich des Versicher-
   tenanteils nach Absatz 2 S atz 1 und 3 mit der
   K assenzahnärztlichen Vereinigung ab. Wenn die
   B ehandlung in dem durch den B ehandlungsplan
   bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang ab-
   geschlossen worden ist, zahlt die K asse den von den
   Versicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2 S atz 1
   und 3 an die Versicherten zurück.
     (4) Der B undesausschuß der Zahnärzte und K ran-
   kenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92
   Abs. 1 die Indikationsgruppen, bei denen die in Ab-
   satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.“

3. § 30 wird wie folgt gefaßt:
                            „§ 30

                         Zahnersatz
      (1) Versicherte haben Anspruch auf medizinisch
   notwendige Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche
   B ehandlung und zahntechnische Leistungen). Der
   Zahnersatz umfaßt auch Zahnkronen. B ei großen
   B rücken ist die Versorgung auf den Ersatz von bis zu
   vier fehlenden Zähnen je K iefer und bis zu drei fehlen-
   den Zähnen je S eitenzahngebiet begrenzt. B ei K om-
   binationsversorgungen ist die Versorgung auf zwei
   Verbindungselemente je K iefer, bei Versicherten mit
   einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen
   je K iefer auf drei Verbindungselemente je K iefer
   begrenzt.

      (2) Versicherte leisten zu der Versorgung mit Zahn-

   ersatz nach Absatz 1 einen Anteil von 50 vom Hundert
   der K osten auf der B erechnungsgrundlage des Heil-
   und K ostenplans nach Absatz 4 S atz 3 an den Ver-
   tragszahnarzt. S atz 1 gilt nicht für im Zusam-
   menhang mit Zahnersatz erbrachte konservierend-
   chirurgische und Röntgenleistungen. Für eigene B e-
   mühungen zur Gesunderhaltung der Zähne mindert
   sich der Anteil um 10 P rozentpunkte. Die M inderung
   entfällt, wenn der Gebißzustand regelmäßige Zahn-
   pflege nicht erkennen läßt und Versicherte während
   der letzten fünf J ahre vor B eginn der B ehandlung
   1. die Untersuchung nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem
      K alenderhalbjahr in Anspruch genommen haben
      und
BGBl. 1998, Seite 3854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3854
3854        B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

   2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht
      wenigstens einmal in jedem K alenderjahr haben
      zahnärztlich untersuchen lassen.
   Der Anteil mindert sich um weitere fünf P rozent-
   punkte, wenn Versicherte ihre Zähne regelmäßig
   gepflegt und in den letzten zehn K alenderjahren vor
   B eginn der B ehandlung die Untersuchungen nach
   den Nummern 1 und 2 ohne Unterbrechung in An-
   spruch genommen haben. Für Versicherte, die nach
   dem 31. Dezember 1978 geboren sind, gilt der Nach-
   weis für eigene B emühungen zur Gesunderhaltung
   der Zähne für die J ahre 1997 und 1998 als erbracht.
      (3) Wählen Versicherte einen über die Versorgung
   nach Absatz 1 hinausgehenden Zahnersatz, erhalten
   sie die Leistungen nach Absatz 1 im Rahmen der
   vertragszahnärztlichen Versorgung. Die M ehrkosten
   der zusätzlichen, über die Versorgung nach Absatz 1
   hinausgehenden Leistungen haben sie selbst in
   vollem Umfang zu tragen.

      (4) Der Zahnarzt hat vor B eginn der B ehandlung
   einen kostenfreien, die gesamte B ehandlung nach

   den Absätzen 1 und 3 umfassenden Heil- und K osten-

   plan zu erstellen. Der Heil- und K ostenplan ist von der
   K rankenkasse vor B eginn der B ehandlung insgesamt
   zu prüfen. Die im Heil- und K ostenplan vorgesehene
   Versorgung mit Zahnersatz nach Absatz 1 bedarf vor
   B eginn der B ehandlung der Genehmigung. Die K ran-
   kenkasse hat den Versichertenanteil an diesen K osten
   zu bestimmen. Aufwendige Versorgungen sollen vor
   der Genehmigung begutachtet werden. Nach
   Abschluß der B ehandlung rechnet der Vertragszahn-
   arzt die von der K rankenkasse zu übernehmenden
   K osten nach Absatz 1 mit der K assenzahnärztlichen
   Vereinigung ab. Im Fall einer Abrechnungsberichti-
   gung gegenüber der K assenzahnärztlichen Vereini-

   gung unterrichtet die K rankenkasse die Versicherten.

   Die Versicherten können die Gesamtrechnung von

   der K rankenkasse prüfen lassen. Die Versicherten

   zahlen ihren Anteil für die Leistungen nach den Absät-

   zen 1 und 3 an den Vertragszahnarzt. Dieser hat bei

   Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung

   des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors

   über zahntechnische Leistungen beizufügen. Das

   Nähere zur Ausgestaltung des Heil- und K ostenplans

   und zum Verfahren der Abrechnung ist in den B un-

   desmantelverträgen (§ 87) zu regeln.“

4. § 30a wird aufgehoben.

5. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:

       „Der B undesausschuß der Ärzte und K rankenkas-
       sen hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S atz 2
       Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwen-
       digen     Fällen    Aminosäuremischungen,       Ei-
       weißhydrolysate, Elementardiäten und S onden-
       nahrung ausnahmsweise in die Versorgung mit
       Arzneimitteln einbezogen werden.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In S atz 1 werden die Zahl „9“ durch die Zahl
           „8“, die Zahl „11“ durch die Zahl „9“ und die
           Zahl „13“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

      bb) Folgender S atz wird angefügt:
          „Für M ittel, die nach Absatz 1 S atz 2 in die Ver-
          sorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden
          sind, tritt an die S telle der in S atz 1 genannten
          B eträge ein B etrag von 8 Deutsche M ark je
          Verordnung.“

6. In § 35 Abs. 5 werden die S ätze 2 und 3 wie folgt
   gefaßt:
   „S ie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöp-
   fen, sollen einen wirksamen P reiswettbewerb aus-
   lösen und haben sich deshalb an möglichst preis-
   günstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten;
   soweit wie möglich ist eine für die Therapie hin-
   reichende Arzneimittelauswahl sicherzustellen. Die
   Festbeträge für Arzneimittel sollen den höchsten
   Abgabepreis des unteren Drittels des Abstandes
   zwischen dem niedrigsten und dem höchsten P reis
   der Arzneimittel der jeweiligen Vergleichsgruppe nicht
   übersteigen.“

7. Im Dritten K apitel wird der S echste Abschnitt auf-

   gehoben.

8. In § 61 Abs. 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
   „2. bei der Versorgung mit Zahnersatz den von den
       Versicherten zu tragenden Anteil der K osten nach
       § 30 Abs. 2 zu übernehmen und“.

9. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) S atz 2 wird nach dem S emikolon wie folgt
          gefaßt:

          „für Versicherte, die wegen derselben K rank-

          heit in Dauerbehandlung sind und ein J ahr

          lang Zuzahlungen in Höhe von mindestens

          1 vom Hundert der jährlichen B ruttoein-

          nahmen zum Lebensunterhalt geleistet haben,

          entfallen die in S atz 1 genannten Zuzahlungen

          nach Ablauf des ersten J ahres für die weitere

          Dauer dieser B ehandlung, deren weitere

          Dauer der K rankenkasse jeweils spätestens

          vor Ablauf des zweiten K alenderjahres nach-

          zuweisen und vom M edizinischen Dienst der

          K rankenversicherung soweit erforderlich zu
          prüfen ist.“
      bb) In S atz 4 werden nach der Angabe „S atz 1“ die
          Angabe „und 2“ und nach dem Wort „zusam-
          mengerechnet“ folgende Worte eingefügt:
          „mit der M aßgabe, daß die Zuzahlungen nur
          für denjenigen Versicherten entfallen, der
          wegen derselben K rankheit in Dauerbehand-
          lung ist.“

   b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
       „(2a) Die K rankenkasse hat bei der Versorgung
      mit Zahnersatz den von den Versicherten zu tra-
      genden Anteil der K osten nach § 30 Abs. 2 zu
      übernehmen, soweit der Anteil das Dreifache der

      Differenz zwischen den monatlichen B ruttoeinnah-
      men zum Lebensunterhalt nach § 61 und der zur
      vollständigen B efreiung nach § 61 maßgebenden
      Einnahmegrenze übersteigt. Der von den Versi-
BGBl. 1998, Seite 3855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3855
             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,

       cherten zu tragende Anteil erhöht sich, wenn die
       Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 S atz 3 nicht
       erfüllt sind um 10 P rozentpunkte, im Fall des § 30
       Abs. 2 S atz 5 um 15 P rozentpunkte. Der von
       den Versicherten nach den S ätzen 1 und 2 zu
       tragende Anteil darf den von den Versicherten
       nach § 30 Abs. 2 S atz 1 zu tragenden Anteil nicht
       überschreiten.“

10. § 62a wird aufgehoben.

11. In § 63 wird Absatz 5 wie folgt geändert:
    a) In S atz 1 werden das Wort „und“ durch ein K omma
       ersetzt und die Worte „Art und allgemeine Vor-
       gaben zur“ hinter dem K omma eingefügt.

    b) Es wird folgender S atz angefügt:
       „Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die
       Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden
       vorzulegen.“

12. Dem § 75 wird folgender Absatz 10 angefügt:

     „(10) Zur S icherung der wirtschaftlichen Verord-

    nungsweise können die K assenärztlichen B undesver-

    einigungen und die K assenärztlichen Vereinigungen

    auf der Grundlage der Richtlinien der B undesaus-

    schüsse die Vertragsärzte über verordnungsfähige
    Leistungen und deren P reise oder Entgelte informie-
    ren sowie nach dem allgemein anerkannten S tand der
    medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation
    und therapeutischem Nutzen geben.“

13. § 84 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In S atz 2 werden die Worte „ , erstmals für das
           J ahr 1994, auf der Grundlage des nach Arti-
           kel 27 des Gesundheitsstrukturgesetzes für
           das J ahr 1993 festgelegten B udgets,“ ge-
           strichen.

       bb) Die S ätze 4 bis 8 werden wie folgt gefaßt:

            „Übersteigen die Ausgaben für Arznei-, Ver-
            band- und Heilmittel das vereinbarte B udget,

            verringern sich die Gesamtvergütungen um
            den übersteigenden B etrag, begrenzt auf
            5 vom Hundert des B udgets. Der Ausgleich
            muß bis zum 31. Dezember des zweiten auf
            den B udgetzeitraum folgenden J ahres abge-
            schlossen sein. Der übersteigende B etrag
            nach S atz 4 ist, gesondert nach Ausgaben in
            der Allgemeinen K rankenversicherung und in
            der K rankenversicherung der Rentner, auf die
            beteiligten K rankenkassen entsprechend der
            jeweiligen Zahl der B ehandlungsfälle aufzutei-
            len. Ausgaben nach S atz 4 sind auch Ausga-
            ben für Arznei-, Verband- und Heilmittel, die
            durch K ostenerstattung vergütet worden sind.
            Unterschreiten die Ausgaben für Arznei-, Ver-
            band- und Heilmittel das Budget nach S atz 1,
            können die Vertragspartner Vereinbarungen
            über die Verwendung des Unterschreitungs-
            betrages mit dem Ziel der Verbesserung der
            Qualität der Versorgung treffen.“
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                3855

    b) In Absatz 2 S atz 1 entfallen das Wort „arztbezo-
       gen“ sowie die K ommata vor und nach den Worten
       „nicht versichertenbezogen“.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        „(3) Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach
       § 106 vereinbaren die Vertragspartner nach Ab-
       satz 1 einheitliche arztgruppenspezifische Richt-
       größen für das Volumen der je Arzt verordneten
       Leistungen, insbesondere von Arznei-, Verband-
       und Heilmitteln.“
    d) Absatz 5 wird Absatz 4; Absatz 6 wird Absatz 5.

14. § 85 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Die S ätze 2 bis 8 und 14 werden gestrichen.
       bb) S atz 9 wird S atz 2 und wie folgt gefaßt:
           „Die Gesamtvergütung ist das Ausgaben-
           volumen für die Gesamtheit der zu vergüten-
           den vertragsärztlichen Leistungen; sie kann
           als Festbetrag oder auf der Grundlage des
           B ewertungsmaßstabes nach Einzelleistun-
           gen, nach einer K opfpauschale, nach einer

           Fallpauschale oder nach einem S ystem be-

           rechnet werden, das sich aus der Verbindung

           dieser oder weiterer B erechnungsarten er-

           gibt.“

       cc) Folgende S ätze werden angefügt:
           „S oweit die Gesamtvergütung auf der Grund-
           lage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist
           der B etrag des Ausgabenvolumens nach
           S atz 2 zu bestimmen sowie eine Regelung
           zur Vermeidung der Überschreitung dieses
           B etrages zu treffen. Ausgaben für K osten-
           erstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 sind
           auf das Ausgabenvolumen nach S atz 2 anzu-
           rechnen.“
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach S atz 3 wird folgender S atz eingefügt:
           „Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen,

           daß die Gesamtvergütung gleichmäßig auf
           das gesamte J ahr verteilt wird.“

       bb) S atz 4 wird S atz 5.

       cc) Nach S atz 5 (neu) werden folgende S ätze ein-
           gefügt:
           „Insbesondere kann vorgesehen werden, daß
           die von einem Vertragsarzt erbrachten Lei-
           stungen bis zu einem bestimmten Umfang
           (Regelleistungsvolumen) nach festen P unkt-
           werten vergütet werden; die Werte für das
           Regelleistungsvolumen je Vertragsarzt sind
           arztgruppenspezifisch festzulegen. Übersteigt
           das Leistungsvolumen eines Vertragsarztes
           das Regelleistungsvolumen seiner Arzt-
           gruppe, kann der P unktwert bei der Vergütung
           der das Regelleistungsvolumen übersteigen-
           den Leistungen abgestaffelt werden.“

    c) Nach Absatz 4a werden folgende Absätze ange-
       fügt:
        „(4b) Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertrags-
       zahnarzt aus vertragszahnärztlicher B ehand-
BGBl. 1998, Seite 3856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3856
3856        B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,

       lung einschließlich der Versorgung mit Zahner-
       satz sowie kieferorthopädischer B ehandlung von
       350 000 P unkten je K alenderjahr verringert sich
       der Vergütungsanspruch für die weiteren vertrags-
       zahnärztlichen B ehandlungen im S inne des § 73
       Abs. 2 Nr. 2 um 20 vom Hundert, ab einer P unkt-
       menge von 450 000 je K alenderjahr um 30 vom
       Hundert und ab einer P unktmenge von 550 000 je
       K alenderjahr um 40 vom Hundert. S atz 1 gilt für
       ermächtigte Zahnärzte entsprechend. Die P unkt-

       mengengrenzen bei Gemeinschaftspraxen richten

       sich nach der Zahl der gleichberechtigten

       zahnärztlichen M itglieder. B ei nicht gleichberech-

       tigten M itgliedern gilt die Regelung für angestellte

       Zahnärzte entsprechend. Eine Gleichberechtigung

       der zahnärztlichen M itglieder liegt vor, wenn ver-

       traglich gleiche Rechte und P flichten der Teilhaber
       in B erufsausübung und P raxisführung vereinbart
       sind. Der Nachweis der gleichberechtigten Teilha-
       berschaft ist gegenüber dem Zulassungsausschuß
       durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages
       zu erbringen. Die P unktmengen erhöhen sich um
       70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahn-
       arzt im S inne des § 32b Abs. 1 der Zulassungsver-
       ordnung für Vertragszahnärzte und um 25 vom
       Hundert für Entlastungs-, Weiterbildungs- und

       Vorbereitungsassistenten. B ei Teilzeit oder nicht
       ganzjähriger B eschäftigung verringert sich die zu-
       sätzlich zu berücksichtigende P unktmenge ent-
       sprechend der B eschäftigungsdauer. Die P unkt-
       mengen umfassen alle vertragszahnärztlichen Lei-
       stungen im S inne des § 73 Abs. 2 Nr. 2. In die

       Ermittlung der P unktmengen sind die K osten-

       erstattungen nach § 13 Abs. 2 einzubeziehen.

       Diese werden den K assenzahnärztlichen Ver-

       einigungen von den K rankenkassen mitgeteilt.

          (4c) Die K assenzahnärztliche Vereinigung hat

       die zahnprothetischen und kieferorthopädischen

       Rechnungen zahnarzt- und krankenkassenbezo-

       gen nach dem Leistungsquartal zu erfassen und

       mit den abgerechneten Leistungen nach § 28

       Abs. 2 S atz 1, 3, 7, 9 und den gemeldeten K osten-

       erstattungen nach § 13 Abs. 2 zusammenzuführen

       und die P unktmengen bei der Ermittlung der Ge-

       samtpunktmenge nach Absatz 4b zugrunde zu
       legen.

          (4d) Die K assenzahnärztlichen Vereinigungen
       teilen den K rankenkassen bei jeder Rechnungs-
       legung mit, welche Vertragszahnärzte die P unkt-
       mengengrenzen nach Absatz 4b überschreiten.
       Dabei ist für diese Zahnärzte die P unktmenge
       sowie der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Über-
       schreitung der P unktmengengrenzen eingetreten
       ist. Die Zahl der angestellten Zahnärzte nach § 32b
       Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte
       und der Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbe-
       reitungsassistenten einschließlich ihrer B eschäfti-
       gungsdauer sind, bezogen auf die einzelne P raxis,
       ebenfalls mitzuteilen.
          (4e) Die K assenzahnärztlichen Vereinigungen
       haben die Honorareinsparungen aus den Vergü-
       tungsminderungen nach Absatz 4b an die K ran-
       kenkassen weiterzugeben. Die Durchführung der
       Vergütungsminderung durch die K assenzahn-
       ärztliche Vereinigung erfolgt durch Absenkung der
       vertraglich vereinbarten P unktwerte ab dem Zeit-
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

         punkt der jeweiligen Grenzwertüberschreitungen
         nach Absatz 4b. Die abgesenkten P unktwerte
         nach S atz 2 sind den auf dem Zeitpunkt der Grenz-
         wertüberschreitungen folgenden Abrechnungen
         gegenüber den K rankenkassen zugrunde zu
         legen. Überzahlungen werden mit der nächsten
         Abrechnung verrechnet. Weitere Einzelheiten kön-
         nen die Vertragspartner der Vergütungsverträge
         (§ 83) regeln.

            (4f) Die K rankenkasse hat ein Zurückbehal-

         tungsrecht in Höhe von 10 vom Hundert gegen-

         über jeder Forderung der K assenzahnärztlichen

         Vereinigung, solange die K assenzahnärztliche

         Vereinigung ihren P flichten aus den Absätzen 4c

         bis 4e nicht nachkommt. Der Anspruch auf Aus-

         zahlung der nach S atz 1 einbehaltenen B eträge

         erlischt, wenn die K assenzahnärztliche Vereini-
         gung bis zur letzten Quartalsabrechnung eines
         J ahres ihre Verpflichtungen für dieses J ahr nicht
         oder nicht vollständig erfüllt.“

  15. § 87a wird aufgehoben.

  16. § 88 wird wie folgt gefaßt:

                               „§ 88

            B undesleistungsverzeichnis, Vergütungen
         (1) Die B undesverbände der K rankenkassen, die
      B undesknappschaft und die Verbände der Ersatzkas-
      sen vereinbaren mit dem B undesinnungsverband der

      Zahntechniker ein bundeseinheitliches Verzeichnis

      der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistun-

      gen. Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im B e-

      nehmen mit der K assenzahnärztlichen B undesverei-

      nigung zu vereinbaren.

         (2) Die Landesverbände der K rankenkassen und

      die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren mit den

      Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütun-

      gen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis

      abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen.

      Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. Die

      K rankenkassen können die Versicherten sowie die

      Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglich-

      keiten informieren.

        (3) P reise für zahntechnische Leistungen nach
      Absatz 1, die von einem Zahnarzt erbracht werden,
      haben die P reise nach Absatz 2 S atz 1 und 2 um
      mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. Hierzu
      können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.“

  17. Dem § 89 werden folgende Absätze angefügt:
       „(7) Der B undesinnungsverband der Zahntechniker,
      die B undesverbände der K rankenkassen, die B un-
      desknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen
      bilden ein B undesschiedsamt. Das S chiedsamt be-
      steht aus sieben vom B undesinnungsverband der
      Zahntechniker sowie je einem von den B undesver-
      bänden der K rankenkassen und der B undesknapp-
      schaft sowie zwei von den Verbänden der Ersatzkas-
      sen bestellten Vertretern, einem unparteiischen Vor-
      sitzenden und zwei weiteren unparteiischen M it-
      gliedern. Im übrigen gelten die Absätze 1, 1a, 3 und 5
      S atz 2 und 3 sowie die auf Grund des Absatzes 6
      erlassene S chiedsamtsverordnung entsprechend.
BGBl. 1998, Seite 3857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3857
             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998               3857

       (8) Die Innungsverbände der Zahntechniker, die
    Landesverbände der K rankenkassen und die Verbän-
    de der Ersatzkassen bilden ein Landesschiedsamt.
    Das S chiedsamt besteht aus sieben von den Innungs-
    verbänden der Zahntechniker sowie je einem von den
    Landesverbänden der K rankenkassen sowie zwei von
    den Verbänden der Ersatzkassen bestellten Vertre-
    tern, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei
    weiteren unparteiischen M itgliedern. Im übrigen gel-
    ten die Absätze 1, 1a und 3 sowie Absatz 5 entspre-
    chend.“

18. § 101 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 4 wird das K omma am Ende durch
       ein S emikolon ersetzt und folgender Halbsatz
       angefügt:

       „§ 85 Abs. 4b S atz 3 und 4 gilt nicht,“.
    b) In Nummer 5 wird der P unkt durch ein S emikolon
       ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
       „§ 85 Abs. 4b S atz 7 erster Halbsatz und S atz 8
       gelten nicht.“

19. Die Überschrift des Neunten Titels des Zweiten Ab-
    schnitts im Vierten K apitel wird wie folgt gefaßt:
                         „Neunter Titel

       Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung“.

20. In § 106 Abs. 5 S atz 3 werden die Worte „Die K ranken-
    kasse oder ihr Verband“ durch die Worte „Die K as-
    senärztliche Vereinigung, die K rankenkasse oder ihr
    Verband“ ersetzt.

21. In § 125 Abs. 2 werden nach S atz 1 folgende S ätze
    eingefügt:
    „Die P reise dürfen sich gegenüber den am 31. Okto-
    ber 1998 geltenden P reisen im J ahr 1999 höchstens

    um die nach Artikel 18 des GK V-S olidaritätsstär-

    kungsgesetzes festgestellte Veränderungsrate der
    beitragspflichtigen Einnahmen der M itglieder aller
    K rankenkassen je M itglied im J ahr 1998 verändern.
    Die Vomhundertsätze sind für das B eitrittsgebiet und
    das übrige B undesgebiet getrennt anzuwenden.“

22. In § 133 Abs. 1 wird S atz 3 wie folgt gefaßt:
    „Die für das J ahr 1999 vereinbarten und abgerechne-
    ten P reise dürfen sich gegenüber den am 31. Oktober
    1998 geltenden P reisen höchstens um die nach Arti-
    kel 18 des GK V-S olidaritätsstärkungsgesetzes fest-
    gestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen
    Einnahmen der M itglieder aller K rankenkassen je M it-

    glied im J ahr 1998 verändern. Die Vomhundertsätze
    sind für das B eitrittsgebiet und das übrige B undesge-
    biet getrennt anzuwenden.“

23. In § 135 Abs. 1 wird S atz 4 gestrichen.

24. In § 175 Abs. 4 wird S atz 3 wie folgt gefaßt:
    „Erhöht eine K rankenkasse ihren B eitragssatz, ist die
    K ündigung der M itgliedschaft abweichend von den
    S ätzen 1 und 2 mit einer Frist von einem M onat zum
    Ende des auf den Tag des Inkrafttretens der Beitrags-
    erhöhung folgenden K alendermonats möglich.“

25. § 221 wird aufgehoben.

26. In § 310 Abs. 1 wird S atz 2 gestrichen.

27. In § 313a Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „für die
    K alenderjahre 1999 bis 2001“ durch die Angabe „ab
    1999“ ersetzt.

                         Artikel 2

                  Änderung
     des Neunten SGB V-Änderungsgesetzes
   Das Neunte S GB V-Änderungsgesetz vom 8. M ai 1998
(B GB l. I S . 907), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1311), wird wie
folgt geändert:

a) Artikel 1 Nr. 2 bis 6 wird aufgehoben.

b) In den Artikeln 2 und 3 wird die Angabe „28a,“ jeweils
   gestrichen.

                         Artikel 3
                   Änderung
        des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes

  In Artikel 17 § 2 des 2. GK V-Neuordnungsgesetzes vom
23. J uni 1997 (B GB l. I S . 1520, 1998 I S . 38) werden die
Worte „In den J ahren 1997, 1998 und 1999“ durch die
Worte „Im J ahr 1997“ ersetzt.

                         Artikel 4
                   Änderung
        des GKV-Finanzstärkungsgesetzes

  Artikel 7 des GK V-Finanzstärkungsgesetzes            vom

24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 526) wird aufgehoben.

                         Artikel 5

                    Änderung
    der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. J a-
nuar 1994 (B GB l. I S . 55), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 526) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:

      „K ommt ein einheitlicher Vorschlag nach S atz 2
      nicht zustande, werden die Verhältniswerte für 1995
      und 1996 im J ahresausgleich für 1997 korrigiert.“
   b) Folgender Absatz wird angefügt:
        „(4) Wird eine K orrektur nach Absatz 3 durch-
      geführt, kann das B undesversicherungsamt den
      J ahresausgleich für das J ahr 1997 abweichend von
      der zeitlichen Vorgabe in § 19 Abs. 5 bis zum
      28. Februar 1999 durchführen. Das B undesversi-
      cherungsamt kann die Fälligkeit der auf die K orrek-
      tur nach Absatz 3 und nach § 3 Abs. 5 entfallenden
BGBl. 1998, Seite 3858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3858
3858         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,

       Teile der Ausgleichszahlungen im B enehmen mit
       den S pitzenverbänden der K rankenkassen abwei-
       chend von § 19 Abs. 3 bestimmen.“

2. § 27a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                              „§ 27a
                 Finanzkraftausgleich ab 1999“.

   b) In den S ätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte „für
      die K alenderjahre 1999 bis 2001“ durch die Angabe
      „vom 1. J anuar 1999 an“ ersetzt.

                         Artikel 6

                   Änderung
         der Bundespflegesatzverordnung
   Die B undespflegesatzverordnung vom 26. S eptember
1994 (B GB l. I S . 2750), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 9. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2874), wird wie
folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 S atz 4 wird gestrichen.

   b) Absatz 3 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
       „Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen
       der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten line-
       aren Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach
       dem B undes-Angestelltentarifvertrag und einer
       vereinbarten Einmalzahlung die Veränderungsrate
       nach Absatz 1, wird das B udget um ein Drittel des
       Unterschieds zwischen beiden Raten berichtigt;
       von den Vertragsparteien nach Absatz 1 S atz 1 wird
       eine entsprechende B erichtigungsrate vereinbart.“

2. In § 11 Abs. 8 S atz 1 wird die Angabe „und 1999“ durch
   die Angabe „bis 2001“ ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In S atz 1 wird die Zahl „1999“ durch die Zahl
           „2001“ ersetzt.

       bb) In S atz 5 wird die Zahl „1999“ jeweils durch die
           Zahl „2001“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 S atz 1 wird die Zahl „2000“ durch die

      Zahl „2002“ ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In S atz 1 Nr. 1 wird das Wort „und“ nach dem
           K omma gestrichen.
       bb) In S atz 1 Nr. 2 werden der P unkt durch ein
           K omma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.

       cc) Folgende Nummer wird eingefügt:

           „3. die B erichtigungsrate nach § 6 Abs. 3
               S atz 3.“
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

     b) Folgender Absatz wird angefügt:
          „(4) K ommt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1

        und 3 und des Absatzes 2 eine Vereinbarung nicht
        zustande, entscheidet auf Antrag einer der Ver-
        tragsparteien die S chiedsstelle nach § 18a Abs. 6
        des K rankenhausfinanzierungsgesetzes. K ommt im
        Falle des Absatzes 1 Nr. 2 eine Vereinbarung für das
        folgende K alenderjahr bis zum 30. S eptember nicht
        zustande, setzt diese S chiedsstelle die voraussicht-
        liche Veränderungsrate nach § 6 Abs. 1 fest; dabei
        ist eine nach § 6 Abs. 1 S atz 3 vereinbarte B erück-
        sichtigung einer Fehlschätzung einzubeziehen.“

                          Artikel 7

                     Gesetz
      zur Begrenzung der Erlöse für stationäre
        Krankenhausleistungen im J ahr 1999

                             §1
            Begrenzung von Erlössteigerungen

     (1) Abweichend von dem K rankenhausfinanzierungs-
  gesetz und der B undespflegesatzverordnung ist für das
  J ahr 1999 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines K ranken-
  hauses aus P flegesätzen zu vereinbaren. Dieser Gesamt-
  betrag darf nicht höher sein als die S umme aus der
  B erechnungsgrundlage nach § 2 für das J ahr 1998, die
  um die vom B undesministerium für Gesundheit nach Arti-
  kel 18 S atz 3 des GK V-S olidaritätsstärkungsgesetzes für
  das B eitrittsgebiet und für das übrige B undesgebiet
  jeweils bekanntgemachte Veränderungsrate erhöht wird,
  und den B eträgen nach Absatz 3 (Obergrenze). Für die
  K rankenhäuser im B eitrittsgebiet ist eine Angleichung der
  Höhe der Vergütung nach dem B undes-Angestelltentarif-
  vertrag an die im übrigen B undesgebiet geltende Höhe
  zusätzlich einzubeziehen.
     (2) Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen
  der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Änderun-
  gen des B undes-Angestelltentarifvertrags die Verände-
  rungsrate nach Absatz 1 S atz 2, wird der Gesamtbetrag
  erhöht; der Gesamtbetrag, abzüglich der auf Fallpauscha-
  len und S onderentgelte entfallenden Anteile, wird um ein
  Drittel des Unterschieds zwischen den beiden Raten
  berichtigt. Für den B erichtigungsbetrag gilt § 12 Abs. 4
  S atz 5 bis 7 der B undespflegesatzverordnung entspre-
  chend.

     (3) B ei der Vereinbarung des Gesamtbetrags für das
  J ahr 1999 sind vorgeschriebene Ausgleiche und B erich-

  tigungen für Vorjahre durchzuführen, insbesondere die

  Ausgleiche für im J ahr 1998 entstandene M ehrerlöse.
  Darüber hinaus sind Finanzierungsbeträge für Rationali-
  sierungsinvestitionen nach § 18b des K rankenhausfinan-
  zierungsgesetzes und Folgekosten auf Grund einer ergän-
  zenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 S atz 5 des
  Fünften B uches S ozialgesetzbuch über die Zulassung
  einer besonderen Einheit zur B ehandlung von S chlag-
  anfallpatienten sowie Folgekosten zusätzlicher K apazitä-
  ten für medizinische Leistungen hinzuzurechnen, soweit
  diese auf Grund des K rankenhausplans oder des Investi-

  tionsprogramms des Landes erstmals für das J ahr 1999
  wirksam und nicht durch einen gleichzeitigen K apazitäts-
  abbau ausgeglichen werden. Dies gilt auch für zusätzliche
BGBl. 1998, Seite 3859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3859
             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998             3859

K apazitäten für medizinische Leistungen, die für Hoch-
schulkliniken von der nach Landesrecht zuständigen

S telle beschlossen oder genehmigt wurden, oder die bei
K rankenhäusern mit Versorgungsvertrag nach § 109 in
Verbindung mit § 108 Nr. 3 des Fünften B uches S ozial-
gesetzbuch den Festlegungen des Versorgungsvertrags
entsprechen. Folgekosten von Veränderungen nach § 6
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der B undespflegesatzverordnung, die für
das J ahr 1998 vereinbart oder festgesetzt wurden, sind
zusätzlich einzubeziehen, soweit sie in der B erechnungs-
grundlage nicht ganzjährig enthalten sind. Entsprechen-
des gilt für ein zugelassenes K rankenhaus (§ 108 Fünftes
B uch S ozialgesetzbuch), das im J ahr 1998 erstmals in
B etrieb genommen worden ist.

   (4) Für das J ahr 1999 kann ein K rankenhaus das Wahl-
recht zur K ostenausgliederung nach § 12 Abs. 2 S atz 3 der
B undespflegesatzverordnung nicht erstmalig wahrneh-
men. § 3 Abs. 4 der B undespflegesatzverordnung bleibt
unberührt.

  (5) B ereits für das J ahr 1999 vereinbarte oder festge-
setzte P flegesätze sind unter Zugrundelegung der Vor-
schriften dieses Gesetzes erforderlichenfalls anzupassen.

                           §2

                Berechnungsgrundlage

   B erechnungsgrundlage für die Ermittlung der Ober-

grenze ist die S umme aus den Beträgen nach Abschnitt K 5

Nr. 9 S palte 4 und Nr. 23 S palte 4 der Leistungs- und

K alkulationsaufstellung nach Anlage 3 der B undespflege-

satzverordnung für das J ahr 1998 sowie den gesetzlich

vorgeschriebenen B eträgen für die Instandhaltungspau-
schale (§ 17 Abs. 4b des K rankenhausfinanzierungsgeset-
zes) und den pauschalierten Fehlbelegungsabschlag in
Höhe von 1 vom Hundert (§ 17a Abs. 3 des K rankenhaus-
finanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 3
S atz 3 der B undespflegesatzverordnung); entsprechende
Erlöse auf Grund von S onderentgelten nach § 28 Abs. 2
und M odellvorhaben nach § 26 der B undespflegesatz-
verordnung sind einzubeziehen. Diese S umme ist bei
K rankenhäusern, die die K ostenausgliederung für Fallpau-
schalen und S onderentgelte nach § 12 Abs. 2 der B undes-
pflegesatzverordnung im J ahr 1998 durchgeführt haben,
um die Differenz zwischen den ausgegliederten K osten

und den entsprechenden Erlösen einschließlich der ver-

einbarten Zu- und Abschläge zu erhöhen. B erechnungs-
grundlage bei K rankenhäusern, die keine tagesgleichen

P flegesätze abrechnen, ist die Erlössumme aus Fallpau-
schalen und S onderentgelten einschließlich der vereinbar-
ten Zu- und Abschläge. Erlöse aus der B ehandlung von
B lutern sowie außerordentliche B eträge, deren Finanzie-
rungsgrund im J ahr 1999 ganz oder teilweise nicht mehr
vorliegt, sind abzuziehen.

                           §3

                    Erlösausgleiche

  M ehr- oder M indererlöse des K rankenhauses sind nach
§ 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 der B undespflegesatzverord-
nung auszugleichen.

                         Artikel 8

                 Förderung der

      Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
   (1) Die K rankenkassen fördern zur S icherung der haus-
ärztlichen Versorgung nach § 73 Fünftes B uch S ozial-
gesetzbuch die allgemeinmedizinische Weiterbildung in
den P raxen niedergelassener Vertragsärzte und in zuge-
lassenen K rankenhäusern. Die K rankenkassen beteiligen
 sich vom 1. J anuar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 an
den K osten der in diesem Zeitraum besetzten eigenstän-
digen Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der
Allgemeinmedizin durch einen Zuschuß je S telle im am-
bulanten B ereich von bis zu 2 000 Deutsche M ark und im
stationären B ereich in Höhe von 2 000 Deutsche M ark.
Dies gilt für die Förderung der allgemeinmedizinischen
Weiterbildung in den P raxen niedergelassener Ver-
tragsärzte nur insoweit, als die jeweilige K assenärztliche
Vereinigung einen mindestens gleich hohen Zuschuß
gewährt. In K rankenhäusern können nur bisher bestehen-
de und in eigenständige Weiterbildungsstellen für die Wei-
terbildung in der Allgemeinmedizin umgewandelte S tellen
bezuschußt werden. Die Anzahl der zu fördernden Weiter-
bildungsstellen darf im J ahre 1999 insgesamt 3 000 und
im J ahre 2000 insgesamt 6 000 S tellen nicht überschrei-
ten. Die Zuschüsse der K rankenkassen werden außerhalb
der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung
und außerhalb der mit den K rankenhäusern vereinbarten
B udgets gewährt.
  (2) Die S pitzenverbände der K rankenkassen gemein-

sam und einheitlich vereinbaren jeweils mit der K assen-

ärztlichen B undesvereinigung und der Deutschen K ran-

kenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und

die Durchführung der finanziellen B eteiligung der K ran-

kenkassen.

   (3) Die Höhe der finanziellen B eteiligung der K ranken-
kassen an den K osten der Förderung der allgemeinmedi-
zinischen Weiterbildung vermindert sich um den von
den privaten K rankenversicherungsunternehmen gezahl-
ten B etrag. Über die Verträge nach Absatz 2 ist das
Einvernehmen mit dem Verband der privaten K ranken-
versicherung anzustreben.

                         Artikel 9
           Änderung des Gesetzes

               über die Berufe des

 Psychologischen Psychotherapeuten und des

 Kinder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,
      zur Änderung des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
   Das Gesetz über die B erufe des P sychologischen
P sychotherapeuten und des K inder- und J ugendlichen-
psychotherapeuten, zur Änderung des Fünften B uches
S ozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. J uni 1998
(B GB l. I S . 1311) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In S atz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „ver-
          einbarten“ die Worte „sowie der nach Arti-
          kel 18 des GK V-S olidaritätsstärkungsgesetzes
          für 1999 bestimmten“ eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 3860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3860
3860         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

       bb) In S atz 2 Nr. 2 und in S atz 3 wird die Angabe
           „1996“ durch die Angabe „1997“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 S atz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2
      S atz 3“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2 S atz 2“
      ersetzt.

2. Artikel 13 wird aufgehoben.

                       Artikel 10

                Änderung der
    Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

   Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im

B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,

veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I
S . 1311), wird wie folgt geändert:

1. Die § § 17 und 18 Abs. 1 B uchstabe c werden aufge-
   hoben.

2. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird gestrichen.
   b) In Absatz 6 S atz 2 werden die Worte „Abs. 1 B uch-
      stabe c und“ sowie die Worte „B escheinigungen

      und“ gestrichen.

                       Artikel 11

               Änderung der
 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
   Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. J uni 1997 (B GB l. I
S . 1520), wird wie folgt geändert:
1. Die § § 17 und 18 Abs. 1 B uchstabe c werden gestri-
   chen.

2. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird gestrichen.
   b) In Absatz 6 S atz 2 werden die Wörter „Abs. 1 B uch-
      stabe c und“ sowie die Wörter „B escheinigungen
      und“ gestrichen.

                       Artikel 12

          Aufsicht zur Budgetierung 1999
   (1) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistun-
gen nach § 83 Abs. 1, § § 85, 88 und 125 Fünftes B uch
S ozialgesetzbuch für das J ahr 1999 sind den für die Ver-
tragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüg-
lich nach Abschluß vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden
haben die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß inner-
halb von zwei M onaten nach Vorlage zu beanstanden. Die
vorgelegten Vereinbarungen gelten erst nach Ablauf der
B eanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichtsbehörden
erklären den Vertragsparteien zuvor ihr Einvernehmen.
B eanstandete Vereinbarungen gelten nicht. B is zur B e-

hebung der B eanstandung gelten bisherige Verträge
weiter.
   (2) Die Entscheidungen der S chiedsämter über die Ver-
gütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85 für das
J ahr 1999 sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich nach
der Entscheidung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden
haben die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß
innerhalb von zwei M onaten nach Vorlage zu beanstan-
den. Die vorgelegten Entscheidungen gelten erst nach
Ablauf der B eanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichts
behörden erklären dem S chiedsamt zuvor ihr Einverneh-
men. B eanstandete Entscheidungen gelten nicht. B is zur
B ehebung der B eanstandung durch die Vertragspartner
gelten die B estimmungen des bisherigen Vertrages fort.

Für K lagen der Vertragspartner gegen die B eanstandung

gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage ent-

sprechend.

   (3) Hat eine K assenärztliche Vereinigung den Honorar-
verteilungsmaßstab bis zum 28. Februar 1999 nicht wirk-
sam an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 S atz 4 Fünftes B uch
S ozialgesetzbuch angepaßt, setzt das für die K assenärzt-
liche Vereinigung zuständige Landesschiedsamt den Ver-
teilungsmaßstab bis zum 31. M ärz 1999 fest.

                        Artikel 13

  Ausgabenbegrenzung bei Strukturverträgen

   In Verträgen nach § 73a Fünftes B uch S ozialgesetzbuch
ist das Vergütungsvolumen als B estandteil der Gesamt-
vergütung (§ 85 Abs. 2 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch)
für das J ahr 1999 nach Artikel 14 dieses Gesetzes be-
grenzt. S atz 1 gilt nicht für Verträge, die vor dem 30. No-
vember 1998 geschlossen worden sind.

                        Artikel 14
                 Gesamtvergütung
           der Vertragsärzte im J ahr 1999
   (1) Die nach § 85 Abs. 3 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch
zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütun-
gen der Vertragsärzte als Ausgabenvolumen für die Ge-
samtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen dürfen
sich im J ahr 1999 höchstens um die nach Artikel 18 fest-
gestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Ein-
nahmen der M itglieder aller K rankenkassen je M itglied im
J ahr 1998 verändern; die Vomhundertsätze sind für das
B eitrittsgebiet und das übrige B undesgebiet getrennt
anzuwenden. Die Veränderungen der Gesamtvergütun-
gen im J ahr 1999 sind auf das entsprechend der Verän-
derung der beitragspflichtigen Einnahmen im J ahr 1998
veränderte Vergütungsvolumen des J ahres 1997 zu bezie-
hen. Zur Vergütung von Leistungen, die aufgrund von vor
dem 30. November 1998 vereinbarten S trukturverträgen
nach § 73a Fünftes B uch S ozialgesetzbuch erbracht wer-
den, können die Gesamtvergütungen nach S atz 1 und 2
um bis zu 0,6 vom Hundert erhöht werden. Eine Verän-
derung der Zahl der M itglieder der beteiligten K ranken-
kassen in den J ahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. § 85
Abs. 3c erster Halbsatz Fünftes B uch S ozialgesetzbuch
gilt nicht.
   (1a) Übersteigt die nach Artikel 18 festgestellte Ver-
änderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der M it-
glieder aller K rankenkassen je M itglied im früheren B un-
BGBl. 1998, Seite 3861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3861
             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998               3861

desgebiet die entsprechende Veränderungsrate im ge-
samten B undesgebiet, werden die Gesamtvergütungen
im B ereich der K assenärztlichen Vereinigungen im B ei-
trittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den K assen-
ärztlichen Vereinigungen insgesamt um die Vergütungs-
summe erhöht, welche sich aus der Differenz der nach
Absatz 1 vereinbarten Veränderungsraten je M itglied im
früheren B undesgebiet und der Veränderungsrate der bei-
tragspflichtigen Einnahmen der M itglieder aller K ranken-
kassen je M itglied im gesamten B undesgebiet ergibt. Das
Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des
Zahlungsverkehrs bestimmt die K assenärztliche B undes-
vereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 des Fünften
B uches S ozialgesetzbuch.
  (1b) Absatz 1a gilt für Absatz 1 S atz 2 entsprechend.

  (2) Die Gesamtvergütungen im J ahr 1999 werden um
das nach Artikel 11 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 und S atz 3 des
Gesetzes über die B erufe des P sychologischen P sycho-

therapeuten und des K inder- und J ugendlichenpsycho-

therapeuten, zur Änderung des Fünften B uches S ozial-

gesetzbuch und anderer Gesetze bestimmte, um 40 vom

Hundert erhöhte, Ausgabenvolumen für die Vergütung

psychotherapeutischer Leistungen erhöht.

   (3) Das in der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche
Versorgung von den K rankenkassen für die Vergütung
psychotherapeutischer Leistungen nach Artikel 11 Abs. 1
und 2 des Gesetzes über die B erufe des P sychologischen
P sychotherapeuten und des K inder- und J ugendlichen-
psychotherapeuten, zur Änderung des Fünften B uches
S ozialgesetzbuch und anderer Gesetze entrichtete Aus-
gabenvolumen für die Vergütung psychotherapeutischer
Leistungen ist bei der Honorarverteilung nach § 85 Abs. 4
Fünftes B uch S ozialgesetzbuch nur zur Vergütung dieser
Leistungen zu verwenden. Die psychotherapeutischen
Leistungen der Ärzte und der P sychotherapeuten dürfen
nicht unterschiedlich vergütet werden.

  (4) Vertragsärztliche Leistungen nach den § § 25 und 26
des Fünften Buches S ozialgesetzbuch, die ärztlichen Lei-
stungen im Rahmen des § 196 Abs. 1 der Reichsversiche-
rungsordnung sowie die ärztlichen Leistungen im Rahmen
der von den K rankenkassen satzungsgemäß übernomme-

nen S chutzimpfungen sowie vertragsärztliche Leistungen
bei der S ubstitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit

gemäß den Richtlinien des B undesausschusses der Ärzte

und K rankenkassen werden von den K rankenkassen

außerhalb der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtver-

gütungen vergütet.

   (5) Vergütungsansprüche der K assenärztlichen Vereini-
gungen gegenüber K rankenkassen aus Verträgen, die im
J ahr 1999 gelten, verändern sich für die das J ahr 1999
betreffende Geltungsdauer nach M aßgabe der Regelung
der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

   (6) Für Leistungen nach § 85 Abs. 3a S atz 4 des Fünften
B uches S ozialgesetzbuch gilt Absatz 1 entsprechend.

                       Artikel 15

          Budget- und Preisregelung
vertragszahnärztlicher Versorgung im J ahr 1999

  (1) Für das J ahr 1999 darf in der nach § 85 Abs. 2 und 3
Fünftes B uch S ozialgesetzbuch zu vereinbarenden Ge-
samtvergütung das Ausgabenvolumen für zahnärztliche
Leistungen ohne Zahnersatz und K ieferorthopädie die
Gesamtheit der über die K assenzahnärztlichen Vereini-

gungen abgerechneten entsprechenden Vergütungen für
das J ahr 1997 nicht überschreiten. Das Ausgabenvolu-
men für Zahnersatz und K ieferorthopädie, jeweils ohne
zahntechnische Leistungen, darf für das J ahr 1999 die
Gesamtheit der über die K assenzahnärztlichen Vereini-
gungen abgerechneten entsprechenden Vergütungen für
das J ahr 1997 abzüglich 5 vom Hundert nicht überschrei-
ten; bei der B erechnung der B ezugsgröße sind die für das
erste Halbjahr 1997 über die K assenzahnärztlichen Ver-
einigungen abgerechneten Vergütungen für kieferortho-
pädische B ehandlungen zu verdoppeln. Eine Veränderung
der Zahl der M itglieder der beteiligten K rankenkassen in
den J ahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. § 85 Abs. 3c
erster Halbsatz Fünftes B uch S ozialgesetzbuch gilt nicht.
Die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen nach
den § § 22 und 26 Abs. 1 S atz 2 des Fünften B uches
S ozialgesetzbuch und nach § 196 Abs. 1 S atz 2 der
Reichsversicherungsordnung unterliegt nicht der B egren-

zung nach S atz 1 bis 4. Die Vertragsparteien haben sicher-

zustellen, daß die jeweiligen Ausgabenvolumina gleich-

mäßig auf das gesamte J ahr verteilt werden. Vereinbaren

die Vertragsparteien des Gesamtvertrages im Rahmen der

Gesamtvergütung nach S atz 2 P unktwerte für zahnärzt-

liche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich Zahnkronen
und K ieferorthopädie, dürfen diese die am 31. Dezember
1997 geltenden P unktwerte abzüglich 5 vom Hundert
nicht überschreiten.

  (2) Die nach § 88 Abs. 2 und 3 Fünftes B uch S ozial-
gesetzbuch zu vereinbarenden und abgerechneten P reise
für zahntechnische Leistungen dürfen sich im J ahr 1999
gegenüber den am 31. Dezember 1997 geltenden P reisen
höchstens um die nach Artikel 18 dieses Gesetzes fest-
gestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Ein-
nahmen der M itglieder aller K rankenkassen je M itglied
im J ahr 1998 verändern. Die Vomhundertsätze sind für
das B eitrittsgebiet und das übrige B undesgebiet getrennt
anzuwenden.

                         Artikel 16

                 Arznei-, Verband-

            und Heilmittelbudget für 1999

   (1) Als B udget nach § 84 Abs. 1 Fünftes B uch S ozial-

gesetzbuch für das J ahr 1999 gilt der um 7,5 vom Hundert

erhöhte B etrag des B udgets für das J ahr 1996. Die für die

K assenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde
kann die Höhe des B udgets feststellen.

   (2) S ofern das B udget für das J ahr 1996 nicht vereinbart
oder verbindlich festgestellt worden ist, stellt die für die
K assenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde
das B udget bis zum 31. J anuar 1999 fest. Dabei können,
ausgehend von dem nach Artikel 29 des Gesundheits-
strukturgesetzes der Höhe nach festgelegten Ausgangs-
budget, die P arameter zur B udgetanpassung nach § 84
Abs. 1 S atz 3 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch für die J ahre
bis 1996 berücksichtigt werden; soweit die dafür erforder-
lichen Daten nicht verfügbar sind, können S chätzungen
vorgenommen werden. Eine K lage gegen die Feststellung
des B udgets hat keine aufschiebende Wirkung.

  (3) Ausgleichsverpflichtungen für B udgetüberschreitun-
gen gemäß § 84 Abs. 1 S atz 4 Fünftes B uch S ozialgesetz-
buch entfallen für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes.
BGBl. 1998, Seite 3862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3862
3862         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,

                        Artikel 17
                 Festsetzung des
       Vertragsinhalts durch das Schiedsamt
   K ommen für das J ahr 1999 Vereinbarungen nach § 84
Abs. 3, § 85 Abs. 2 und 3 und § 106 Fünftes Buch S ozial-
gesetzbuch bis zum 31. M ärz 1999 ganz oder teilweise
nicht zustande, setzt das S chiedsamt (§ 89 Fünftes B uch
S ozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt bis zum 30. J uni
1999 fest. Der Vorsitzende des S chiedsamts stellt un-
verzüglich nach Ablauf der Frist fest, ob die in S atz 1

genannten Voraussetzungen für die Festsetzung des
Vertragsinhalts durch das S chiedsamt vorliegen. Die Ver-
tragsparteien teilen dem Vorsitzenden des S chiedsamts
unverzüglich nach Ablauf der Frist mit, ob ein Vertrag nach
S atz 1 zustande gekommen ist.

                        Artikel 18

                 Veränderungsrate
        der beitragspflichtigen Einnahmen

   Das B undesministerium für Gesundheit stellt für das
1. bis 4. Quartal 1998 die Veränderungsrate der beitrags-
pflichtigen Einnahmen der M itglieder aller K rankenkassen

je M itglied (§ 267 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes B uch S ozialgesetz-

buch) für das gesamte B undesgebiet sowie getrennt für

das B eitrittsgebiet und das frühere B undesgebiet fest.

Grundlage sind die vorläufigen Rechnungsergebnisse auf

Basis der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse nach § 10
der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die S tatistik
in der gesetzlichen K rankenversicherung“ (S tatistik nach
dem Vordruck K V 45) vom 4. J anuar 1984 (B Anz. S . 289,
6276) für die J ahre 1997 und 1998. Das B undesministeri-
um für Gesundheit gibt die Veränderungsrate bis zum
5. M ärz 1999 bekannt. Die B ekanntmachung wird im
B undesanzeiger veröffentlicht.

                        Artikel 19
               Sonderkündigungsrecht

  Versicherungspflichtige und ihre versicherten Familien-
angehörigen, die auf Grund ihrer Wahl der K ostenerstat-
tung nach § 13 Abs. 2 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung eine
private Zusatzversicherung zur Abdeckung der Differenz
zwischen K assenanteil und der nach der Gebührenord-
nung für Ärzte erstellten Arztrechnung abgeschlossen hat-
ten, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende
des M onats, in dem die K ündigung dem Versicherer
zugeht, kündigen. Entsprechendes gilt für nach 1978 ge-
borene Versicherte, die 1997 und 1998 keinen Anspruch
auf Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen der vertrags-
zahnärztlichen Versorgung hatten.

                        Artikel 20

              Änderung des KVLG 1989

   Das Zweite Gesetz über die K rankenversicherung der
Landwirte (K VLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (B GB l. I
S . 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 526), wird wie folgt
geändert:
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

  1. § 38 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     b) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.

  2. In § 48 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „sowie nach
     § 56 Abs. 4 S atz 1 des Fünften B uches S ozialgesetz-
     buch“ gestrichen.

                          Artikel 21
        Ende der laufenden Wahlperiode der
  Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen/
       Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

    S oweit die laufenden Wahlperioden und die Amtsdauer
  der M itglieder der Vertreterversammlungen der K assen-
  ärztlichen Vereinigungen und der K assenzahnärztlichen
  Vereinigungen vor dem 31. Dezember 2000 enden, ver-
  längern sie sich bis zu diesem Zeitpunkt.

                          Artikel 22

            Gebührenordnung für Zahnärzte

    (1) Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3

  des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. J anuar

  1999 an erbracht werden, beträgt 86 vom Hundert der

  nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte bemesse-

  nen Gebühr.

    (2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Höhe der Ver-
  gütung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung
  durch Rechtsverordnung geändert werden.

                          Artikel 23
                 Änderung der
   Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
     In § 18 Abs. 1 der B etäubungsmittel-Verschreibungs-
  verordnung vom 20. J anuar 1998 (B GB l. I S . 74, 80), ge-
  ändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. J uni 1998
  (B GB l. I S . 1510), wird die Angabe „1. J anuar 1999“ durch
  die Angabe „1. J anuar 2000“ ersetzt.

                          Artikel 24
                   Übergangsregelung

     (1) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes behalten die-
  jenigen Versicherten, die nach § 13 Abs. 2 Fünftes B uch
  S ozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-
  tenden Fassung rechtswirksam K ostenerstattung gewählt
  hatten und die für eine vor dem 1. J anuar 1999 begonnene,
  jedoch noch nicht abgeschlossene B ehandlung mit einem
  Vertragsarzt (Vertragszahnarzt) einen privatärztlichen Ver-
  trag geschlossen haben, ihren Anspruch auf K osten-
  erstattung für diese B ehandlung. S atz 1 gilt entsprechend
  für die B ehandlung in zugelassenen K rankenhäusern. Der
  Anspruch besteht nicht mehr für Leistungen, die nach
  dem 31. M ärz 1999 erbracht werden.

    (2) S atzungsbestimmungen, die K rankenkassen auf
  Grund des § 53 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch getrof-
  fen haben, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
  unwirksam. S atzungsbestimmungen, die K rankenkassen
BGBl. 1998, Seite 3863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3863
             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                 3863

auf Grund der § § 54 bis 56 Fünftes B uch S ozialgesetz-
buch getroffen haben, werden spätestens mit Ablauf des
31. Dezember 1999 unwirksam.

   (3) Der am 31. Dezember 1997 geltende einheitliche
B ewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche protheti-
sche Leistungen und die zu diesem Zeitpunkt für diese
Leistungen geltenden Gesamtverträge treten wieder in
K raft. Die am 31. Dezember 1997 geltenden P unktwerte
für zahnärztliche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich
Zahnkronen und bei kieferorthopädischer B ehandlung
werden bis zum Abschluß von Vergütungsvereinbarun-
gen für das J ahr 1999 um 10 vom Hundert abgesenkt.
Das am 31. Dezember 1997 geltende bundeseinheitliche
Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen sowie
die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsregelungen

für zahntechnische Leistungen treten ebenfalls wieder

in K raft.

   (4) Versicherte, für deren Versorgung mit Zahnersatz vor

dem 1. J anuar 1999 ein Heil- und K ostenplan erstellt ist,
haben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf
einen Festzuschuß nach dem am 31. Dezember 1998
geltenden Recht. B ei der kieferorthopädischen Versor-
gung gilt § 29 Fünftes B uch S ozialgesetzbuch einschließ-
lich der Folgen für die Abrechnung als S achleistung auch
für bereits vor dem 1. J anuar 1999 begonnene B ehand-
lungen.

                         Artikel 25

                    Rückkehr zum
           einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 5, 6, 10, 11 und 23 beruhenden Teile
der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

                         Artikel 26
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft.

   (1a) Artikel 5 Nr. 1 tritt am Tage nach der Verkündung in

K raft.

   (2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. J anuar 1999 in

K raft.

   (3) M it Inkrafttreten des Artikels 22 tritt § 2 der Vierten
Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen
nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenord-
nung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-
Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet vom 27. S eptember 1996
(B GB l. I S . 1488) außer K raft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im B undesgesetzblatt verkündet.
                                 B erlin, den 19. Dezember 1998

                                              D er B und es
                                                  R o man H

p räs id ent
erz o g
                                               D er B und es kanz ler
                                               G erhard S c
hrö d er
                                   D ie B und es minis terin für G es und heit
                                                A nd rea F is c her

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 3853. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fd6008d2f1e8f535….