Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1202
BGBl. 2011 I S. 1202 · 57.613 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 22. Juni 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit in Europa
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der deut-
schen Sozialversicherungsträger und anderer für die
soziale Sicherheit zuständiger Träger und Behörden
bei der Anwendung und Durchführung folgender Ver-
ordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung:
1. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom
7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43)
geändert worden ist, und
2. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.
L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
§2
Zuständige Behörde
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist
zuständige Behörde nach Artikel 1 Buchstabe m der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
§3
Verbindungsstelle für die
berufsständischen Versorgungseinrichtungen
(1) Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Ver-
sorgungseinrichtungen nimmt die Funktion einer Ver-
bindungsstelle nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für den Bereich der
berufsständischen Versorgungseinrichtungen wahr. Zu
ihren Aufgaben gehören insbesondere
1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des
Datenaustauschs für den Bereich der berufsstän-
dischen Versorgungseinrichtungen bei grenzüber-
schreitenden Sachverhalten,
2. Aufklärung, Beratung und Information.
(2) Außerdem wird der Arbeitsgemeinschaft die Auf-
gabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deut-
schen Rechtsvorschriften zu prüfen und für eine Person
darüber zu entscheiden, die
1. vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat ent-
sandt oder dort vorübergehend selbstständig tätig
ist und
2. nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, je-
doch Mitglied einer berufsständischen Versorgungs-
einrichtung ist.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1
und 2 darf die Arbeitsgemeinschaft den berufsstän-
dischen Versorgungseinrichtungen die erforderlichen
Daten zur automatisierten Verarbeitung von Dokumen-
ten oder strukturierten Dokumenten übermitteln oder
nach Festlegung des Verfahrens mit den Versorgungs-
einrichtungen die Verarbeitung der Daten übernehmen.
Diese Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die
Bestimmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der
Sozialdaten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden.
§4
Verbindungsstelle für Familienleistungen
Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Di-
rektion, nimmt die Funktion der Verbindungsstelle
nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 für die Familienleistungen nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 (Kindergeld nach dem Abschnitt X des
Einkommensteuergesetzes, Kindergeld und Kinderzu-
schlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Elterngeld
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
sowie Landeserziehungsgeld nach den Rechtsvor-
schriften der Länder betreffend Erziehungsgeld) wahr.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Da-
tenaustauschs für den Bereich der Familienleistun-
gen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
2. Aufklärung, Beratung und Information.
§5
Koordinierungsstelle für die
Systeme der Beamtenversorgung
Die Bundesfinanzdirektion West nimmt im Zusam-
menwirken mit der Deutschen Rentenversicherung
Bund (§ 127a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch) die Funktion einer Koordinierungsstelle für
die deutschen Systeme der Beamtenversorgung wahr.

Zu den Aufgaben der Bundesfinanzdirektion in diesem
Bereich gehören insbesondere die Koordinierung der
Verwaltungshilfe und der Datenaustausch mit anderen
Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhal-
ten. Sie darf personenbezogene Daten erheben, verar-
beiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist. Diese
Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die Bestim-
mungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der Sozial-
daten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch Anwendung finden.
§6
Zugangsstellen
(1) Zugangsstellen für den elektronischen Datenaus-
tausch nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-
nung (EG) Nr. 987/2009 sind
1. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deut-
sche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Aus-
land,
a) für den Bereich der Leistungen bei Krankheit so-
wie der Leistungen bei Mutterschaft und gleich-
gestellter Leistungen bei Vaterschaft (Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004),
b) für den Bereich des anwendbaren Rechts in den
Fällen
aa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009, wenn die deutschen Rechtsvor-
schriften gelten,
bb) des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009, wenn der Wohnort der betreffen-
den Person in Deutschland liegt,
cc) des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009,
dd) des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009;
2. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung –
Ausland, für den Bereich der Leistungen bei Arbeits-
unfällen und Berufskrankheiten sowie des Sterbe-
geldes (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und g der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004);
3. die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
a) für den Bereich der Leistungen bei Invalidität, bei
Alter und an Hinterbliebene sowie der Vorruhe-
standsleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
bis e und i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004),
b) für den Bereich des anwendbaren Rechts in den
Fällen
aa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009, wenn die Rechtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaates gelten,
bb) des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009, wenn der Wohnort der betreffen-
den Person außerhalb Deutschlands liegt;
4. die Bundesagentur für Arbeit für den Bereich der
Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004);
5. die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Di-
rektion, für den Bereich der Familienleistungen
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004).
(2) Die Aufgaben der Zugangsstellen umfassen im
Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auch
den elektronischen Datenaustausch zur Koordinierung
der Verwaltungshilfe. Das schließt auch die Verarbei-
tung der von der Verwaltungskommission für die Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festge-
legten Dokumente und strukturierten Dokumente in au-
tomatisierten Dateien im erforderlichen Umfang ein. Die
Zugangsstellen können für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 den Verbindungsstellen
und Trägern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
Datei zur automatisierten Verarbeitung der Dokumente
oder strukturierten Dokumente zur Verfügung stellen
oder die Verarbeitung im Rahmen einer Datenverarbei-
tung im Auftrag übernehmen.
§7
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates folgende Vereinbarungen mit
anderen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen:
1. Vereinbarungen nach Artikel 84 Absatz 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 über die Einzelheiten der
Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens und
des Zwangsbeitreibungsverfahrens und
2. Vereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung von abwei-
chenden Verfahren über die verwaltungsmäßige
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, so-
weit sie Familienleistungen der Länder betreffen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates folgende Vereinbarungen mit
anderen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen:
1. Vereinbarungen nach Artikel 35 Absatz 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfah-
ren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen
bei Krankheit, Mutterschaft sowie für gleichgestellte
Leistungen bei Vaterschaft,
2. Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfah-
ren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
3. Vereinbarungen nach Artikel 65 Absatz 8 der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfah-
ren oder den Erstattungsverzicht für Leistungen bei
Arbeitslosigkeit,
4. Vereinbarungen nach Artikel 86 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 mit Luxemburg über die Anwendung
und Dauer des in Artikel 65 Absatz 7 der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 genannten Erstattungszeitraums
für Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
5. Vereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung von abwei-
chenden Verfahren über die verwaltungsmäßige
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, so-
weit sie nicht Familienleistungen der Länder betref-
fen, sowie

6. Vereinbarungen nach Artikel 87 Absatz 5 der Verord-
nung (EG) Nr. 987/2009 über spezifische Vorschrif-
ten und Verfahren, durch die die Voraussetzungen
verbessert werden, um eine teilweise oder vollstän-
dige Wiederaufnahme der Arbeit durch Antragsteller
und Leistungsempfänger und ihre Teilnahme an Sys-
temen und Programmen, die im Aufenthalts- oder
Wohnmitgliedstaat zur Verfügung stehen, zu errei-
chen.
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 312 folgende Angabe eingefügt:
„§ 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über-
und zwischenstaatlichen Rechts“.
2. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „im Geltungs-
bereich dieses Buches“ durch die Wörter „in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ ersetzt.
3. In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
ter „ , in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2) – in der jeweils gel-
tenden Fassung – nicht anzuwenden ist,“ durch die
Wörter „außerhalb eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union, eines Vertragsstaates des Europä-
ischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz“ ersetzt.
4. Nach § 312 wird folgender § 312a eingefügt:
„§ 312a
Arbeitsbescheinigung für Zwecke
des über- und zwischenstaatlichen Rechts
(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Bun-
desagentur für Arbeit alle Tatsachen zu bescheini-
gen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen
Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines
von der Verordnung erfassten Staates notwendig
ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur
für Arbeit nach Artikel 54 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom
30.10. 2009, S. 1) verpflichtet ist. Der Arbeitgeber
hat dabei den von der Bundesagentur für Arbeit hier-
für vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für Bescheinigungs-
pflichten der Bundesagentur für Arbeit gegenüber
einem ausländischen Träger nach anderen Regelun-
gen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. Die
Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu
deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deut-
schen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.
(2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fäl-
len des § 312 Absatz 3 und 4.“
5. Nach § 368 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der
Grundlage des über- und zwischenstaatlichen
Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die
Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zwei-
ten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere
1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und
des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit,
2. Aufklärung, Beratung und Information.“
6. Nach § 404 Absatz 2 Nummer 19 wird folgende
Nummer 19a eingefügt:
„19a. entgegen § 312a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine
Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig bescheinigt,“.
Artikel 3
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Gelten für einen Arbeitnehmer auf Grund
über- oder zwischenstaatlichen Rechts die deut-
schen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
und übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht
im Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6
entsprechend. Ist auch danach kein Beschäfti-
gungsort im Geltungsbereich dieses Buches gege-
ben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin (Ost) beschäf-
tigt.“
2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Deutsche“
durch das Wort „Personen“ ersetzt.
3. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
ter „Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
anzuwenden ist,“ durch die Wörter „Mitgliedstaat
der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. (weggefallen)

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1a werden die Wörter
„abweichend von Nummer 1“ gestrichen und die
Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs“
durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz“ ersetzt.
2a. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch
Beschäftigung im Ausland oder bei einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Organisation endete, wenn sie innerhalb
von zwei Monaten nach Rückkehr in das In-
land oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit
bei der zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Organisation wieder eine Beschäfti-
gung aufnehmen,“.
b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach
Rückkehr in das Inland oder nach Beendi-
gung der Tätigkeit bei der zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Organisation.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in ande-
ren Staaten, in denen die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und deren Familien, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.
EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fas-
sung anzuwenden ist,“ durch die Wörter „in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in ande-
ren Staaten, in denen die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und deren Familien, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.
EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fas-
sung anzuwenden ist,“ durch die Wörter „in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz“ ersetzt.
4. Der Zwölfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie
folgt gefasst:
„Zwölfter Abschnitt
Beziehungen zu
Leistungserbringern europäischer Staaten
§ 140e
Verträge mit
Leistungserbringern europäischer Staaten
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Ver-
sicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und
des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Ver-
träge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4
Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
der Schweiz abschließen.“
5. § 219a Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Insbesondere gehören hierzu
1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungs-
stellen,
2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen
Stellen,
3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-
rechts,
4. Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durch-
führung des Datenaustauschs in grenzüber-
schreitenden Fällen,
5. Aufklärung, Beratung und Information.
Die Festlegung des anzuwendenden Versiche-
rungsrechts erfolgt für in Deutschland wohnende
und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erwerbstätige Personen im
Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Berufs-
ständischer Versorgungseinrichtungen oder dem
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung, soweit es sich um Mitglieder einer be-
rufsständischen Versorgungseinrichtung oder der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt
oder eine solche Mitgliedschaft bei Anwendbarkeit
des deutschen Rechts gegeben wäre.“
6. Nach § 219a werden die folgenden §§ 219b
und 219c eingefügt:
„§ 219b
Datenaustausch im
automatisierten Verfahren zwischen den
Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
Der Datenaustausch der Krankenkassen und der
anderen Träger der sozialen Sicherheit mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deut-
sche Verbindungsstelle Krankenversicherung –
Ausland, erfolgt im automatisierten Verfahren, so-
weit hierfür strukturierte Dokumente zur Verfügung
stehen, die von der bei der Kommission der Euro-
päischen Union eingesetzten Verwaltungskommis-
sion für die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit festgelegt worden sind.
§ 219c
Dateien bei der Deutschen
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
(1) Zur Durchführung von Artikel 15 der Verord-
nung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) melden die Kran-
kenkassen und die anderen Träger der sozialen
Sicherheit, die für die Festlegung der anzuwen-
denden Rechtsvorschriften zuständig sind, dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deut-
sche Verbindungsstelle Krankenversicherung –

Ausland, im automatisierten Verfahren diejenigen
Daten, die
1. in der von der Verwaltungskommission festge-
legten Bescheinigung über die anzuwendenden
Rechtsvorschriften oder
2. in den entsprechenden strukturierten Dokumen-
ten
enthalten sind.
(2) Wenn die zuständigen Behörden des Mit-
gliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird,
dies verlangen, leitet der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kran-
kenversicherung – Ausland, die Daten unverzüglich
an den Träger des Mitgliedstaates weiter. Andern-
falls werden die Daten gespeichert und für spätere
Anforderungen aus dem Mitgliedstaat, in dem die
Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt wurde, zur
Verfügung gehalten.
(3) Anforderungen und auch die bei der Antwort
anfallenden Daten dürfen ebenfalls gespeichert
werden.
(4) Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach
Ablauf des Geltungszeitraums zu löschen, der in
der Bescheinigung oder dem entsprechenden
strukturierten Dokument genannt ist.“
7. § 228 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten
aus dem Ausland bezogen werden.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung“ durch die Wörter
„nach Absatz 1“ ersetzt.
8. In § 240 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter
„§§ 238a, 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches“
durch die Wörter „§§ 238a, 247 und 248 dieses
Buches“ ersetzt.
9. Dem § 247 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungs-
pflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus
ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2
die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüg-
lich 0,45 Beitragssatzpunkte.“
10. § 249a wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „aus der
gesetzlichen Rentenversicherung“ durch die
Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Beiträge aus ausländischen Renten nach
§ 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.“
11. In § 250 Absatz 3 werden die Wörter „aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung“ durch die Wörter
„nach § 228 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
12. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„ihrer Rente“ die Wörter „nach § 228 Absatz 1
Satz 1“ eingefügt.
13. In § 291a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „im Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr.
L 149 S. 2) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr.
L 74 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen“
durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Geset-
zes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei In-
validität, bei Alter und an Hinterblie-
bene sowie für Vorruhestandsleistun-
gen“.
b) Nach der Angabe zu § 128 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen
Rentenversicherung Saarland“.
c) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei In-
validität, bei Alter und an Hinterblie-
bene der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung“.
d) Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des
Zehnten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts
des Fünften Kapitels wird die Zwischenüber-
schrift vor § 274.
e) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst:
„§ 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971“.
2. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind fol-
gende Personen, wenn die Versicherung von einer
Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:
1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-
helfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder
Vorbereitungsdienst leisten,
2. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union, Angehörige eines Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der

Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland
beschäftigt sind.
Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflich-
tig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, Angehörige eines Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der
Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertre-
tung des Bundes oder der Länder oder bei einem
Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen
Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt
sind. Personen, denen für die Zeit des Dienstes
oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsan-
wartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen
der Nachversicherung auch ohne Antrag als versi-
cherungspflichtig.“
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs“
durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz“ ersetzt.
5. § 97 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum
Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechen-
bare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der
dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte
für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückge-
legten Zeiten stehen.“
6. § 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Staatsange-
hörigkeit eines Staates haben, in dem die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“
durch die Wörter „Angehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Union, Angehörige ei-
nes Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsange-
hörige der Schweiz sind“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsange-
hörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch
die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger
der Schweiz war“ ersetzt.
7. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines
Staates haben, in dem die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch die Wörter
„Angehörige eines Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz
sind“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staa-
tes haben, in dem die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch die Wörter
„Angehörige eines Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz
sind“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Staatsange-
hörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch
die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger
der Schweiz war“ ersetzt.
8. Dem § 126 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die Anwendung des über- und
zwischenstaatlichen Rechts.“
9. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:
„§ 127a
Verbindungsstelle für
Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an
Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen
(1) Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die
Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungs-
stelle, die durch über- und zwischenstaatliches
Recht festgelegt sind. Hierzu gehören insbeson-
dere
1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere
Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschrif-
ten für eine Person, die
a) vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in einen anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in die
Schweiz entsandt ist oder dort vorüberge-
hend selbstständig tätig ist und
b) die nicht Mitglied einer gesetzlichen Kranken-
kasse und nicht Mitglied einer berufsständi-
schen Versorgungseinrichtung ist,
2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und
des Datenaustauschs bei grenzüberschreiten-
den Sachverhalten,
3. Aufklärung, Beratung und Information.
(2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166
vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009
(ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert wor-
den ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung
Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich
der Pensionen eines Sondersystems für Beamte.
Sie arbeitet hierbei mit der Bundesfinanzdirektion
West eng zusammen und unterstützt diese. Sie darf
personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben erforderlich ist.

(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungs-
stelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen.
Hierzu gehören insbesondere
1. das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitneh-
mer des Bergbaus und
2. das Überbrückungsgeld der Seemannskasse.“
10. § 128 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„soweit nicht“ die Wörter „nach Absatz 3 oder“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regional-
träger richtet sich für Berechtigte, die
1. in einem der in der nachfolgenden Tabelle ge-
nannten Staaten wohnen,
2. die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten
besitzen und in einem Gebiet außerhalb der
genannten Staaten wohnen oder
3. in Deutschland oder als Deutsche in einem
Gebiet außerhalb der genannten Staaten
wohnen und der letzte nach den Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union, eines Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Schweiz entrichtete
ausländische Beitrag an einen Rentenversi-
cherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,
nach der folgenden Tabelle:
Belgien Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,
Bulgarien Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
Dänemark Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Estland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Finnland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Frankreich Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
Griechenland Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Großbritannien Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Irland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Island Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,
Italien Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,
Lettland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Liechtenstein Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Litauen Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Luxemburg Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
Malta Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,
Niederlande Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,
Norwegen Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Österreich Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Polen Deutsche Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg;
in Fällen, in denen allein das
Abkommen vom 9. Oktober
1975 über Renten- und Unfall-
versicherung anzuwenden ist,
der nach § 128 Absatz 1 örtlich
zuständige Regionalträger,
Portugal Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
Rumänien Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
Schweden Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Schweiz Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Slowakei Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Slowenien Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Spanien Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,
Tschechische Deutsche Rentenversicherung
Republik Bayern Süd,
Ungarn Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
Zypern Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach
den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deut-
sche Rentenversicherung Rheinland zuständig.“
11. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:
„§ 128a
Sonderzuständigkeit
der Deutschen Rentenversicherung Saarland
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland
ist örtlich zuständig, wenn
1. vor dem 1. Januar 2009 deutsche Beiträge ge-
zahlt worden sind und der letzte deutsche Bei-
trag vor diesem Stichtag an die Deutsche Ren-
tenversicherung Saarland entrichtet worden ist
oder
2. vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen Bei-
träge gezahlt worden sind und die Deutsche

Rentenversicherung Saarland zuletzt das Versi-
cherungskonto geführt hat.
Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Be-
rechtigten
1. in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen,
2. die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen
und außerhalb eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union, eines Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz wohnen oder
3. als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Schweiz wohnen und der
letzte nach den Rechtsvorschriften eines nicht
deutschen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, eines nicht deutschen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Schweiz entrichtete Bei-
trag an einen französischen, italienischen oder
luxemburgischen Rentenversicherungsträger ent-
richtet worden ist.
(2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche
Rentenversicherung Saarland auch zuständig,
wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder nach
den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete
Beitrag an einen französischen, italienischen oder
luxemburgischen Rentenversicherungsträger ent-
richtet worden ist.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland
nimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die
hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf
der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen
Rechts wahr.“
12. Dem § 136 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwi-
schenstaatlichen Rechts.“
13. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:
„§ 136a
Verbindungsstelle für
Leistungen bei Invalidität,
bei Alter und an Hinterbliebene
der knappschaftlichen Rentenversicherung
Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich
auch auf die Wahrnehmung der durch über- und
zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben
einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.“
14. § 145 Absatz 3 wird aufgehoben.
15. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung
oder selbstständige Erwerbstätigkeit inner-
halb des Geltungsbereichs dieses Buches
die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die
deutschen Rechtsvorschriften über die so-
ziale Sicherheit nach den Vorschriften des
Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
keine Anwendung finden, speichert die Da-
tenstelle der Träger der Rentenversicherung
folgende Daten:
1. die Daten, die in der von der Verwaltungs-
kommission für die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit fest-
gelegten Bescheinigung über das anzu-
wendende Recht oder in dem entspre-
chenden strukturierten Dokument des
Trägers eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz enthalten sind,
2. ein Identifikationsmerkmal der Person, für
die die Bescheinigung ausgestellt oder
das entsprechende strukturierte Doku-
ment erstellt wurde,
3. ein Identifikationsmerkmal des ausländi-
schen Arbeitgebers,
4. ein Identifikationsmerkmal des inländi-
schen Arbeitgebers,
5. die Mitteilung über eine Anfrage beim
ausstellenden Träger, einer Bescheini-
gung nach Nummer 1 oder eines entspre-
chenden strukturierten Dokuments,
6. das Ergebnis der Überprüfung der Be-
scheinigung nach Nummer 1 oder des
entsprechenden strukturierten Doku-
ments.“
bb) Die neuen Sätze 8 bis 11 werden wie folgt
gefasst:
„Ist eine Betriebsnummer noch nicht verge-
ben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges
Identifikationsmerkmal als vorläufige Be-
triebsnummer. Die Datenstelle erhebt, ver-
arbeitet und nutzt die in Satz 1 genannten
Daten, soweit dies für den darin genannten
Prüfungszweck erforderlich ist. Die Daten-
stelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnaus-
gleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1
genannten Daten, soweit dies für die Erfül-
lung einer sich aus einem Tarifvertrag erge-
benden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnaus-
gleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke
der Einziehung von Beiträgen und der Ge-
währung von Leistungen erforderlich ist. Die
Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem
Ablauf des in der Bescheinigung oder dem
entsprechenden strukturierten Dokument
genannten Geltungszeitraums oder, wenn
dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des
Zeitraums auf den sich der Sachverhalt be-
zieht, zu löschen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „eine Be-
scheinigung E 101 ausgestellt werden kann“
durch die Wörter „die deutschen Rechtsvor-
schriften über die soziale Sicherheit keine An-
wendung finden“ ersetzt.

16. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Deut-
schen“ durch die Wörter „Angehörigen eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union, Angehörigen
eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsange-
hörigen der Schweiz“ ersetzt.
17. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Staatsangehö-
rigkeit eines Staates haben, in dem die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch
die Wörter „Angehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, Angehörige eines Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige
der Schweiz sind“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsangehö-
rigkeit eines Staates hatte, in dem die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch
die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger
der Schweiz war“ ersetzt.
18. Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des
Zehnten Unterabschnitts des ersten Abschnitts
des Fünften Kapitels wird die Zwischenüberschrift
vor § 274.
19. § 274 wird wie folgt gefasst:
„§ 274
Dateien bei
der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis
zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf
welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra-
tes vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb-
ständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.
L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom
4.7.2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwen-
dung findet.
(2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den
Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Be-
scheinigung über weiterhin anzuwendende Rechts-
vorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Arti-
keln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom
27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29)
geändert worden ist, ausgestellt werden kann, wer-
den nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Renten-
versicherung folgende Daten gespeichert:
1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Da-
ten,
2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers,
der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen,
3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen
Arbeitgebers,
4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Ar-
beitgebers,
5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstel-
lenden Träger einer Bescheinigung E 101 und
6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheini-
gung E 101.“
20. § 317 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die Staatsange-
hörigkeit eines Staates hat, in dem die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch
die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger
der Schweiz ist“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsan-
gehörigkeit eines Staates haben, in dem die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden
ist“ durch die Wörter „Angehörige eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union, Ange-
hörige eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder Staatsangehörige der Schweiz
sind“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Staatsan-
gehörigkeit eines Staates hatte, in dem die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden
ist“ durch die Wörter „Angehöriger eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union, Ange-
höriger eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder Staatsangehöriger der Schweiz
war“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
S. 1254), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Ver-
tretung des Bundes oder der Länder oder bei deren
Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt
und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflicht-
versichert sind,“.
Artikel 7
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 34 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April

2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder
anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebe-
dürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz aufhalten.“
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juni
2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die nicht die
Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in
dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzu-
wenden ist,“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für Be-
rechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, Angehörige eines Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige
der Schweiz sind. Sie gelten nicht für Hinterblie-
benenrenten, wenn der verstorbene Versicherte
Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz
war.“
2. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungs-
stelle nach zwischenstaatlichem und über-
staatlichem Recht für den Bereich der Alters-
sicherung der Landwirte.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Zu seinen Aufgaben als Verbindungsstelle
nach überstaatlichem Recht gehören insbeson-
dere
1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere
Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvor-
schriften für eine ausschließlich in der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung versi-
cherte Person, die vorübergehend in einen an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in einen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
die Schweiz entsandt oder dort vorüberge-
hend selbstständig tätig ist,
2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und
des Datenaustauschs für den Bereich der
Alterssicherung der Landwirte bei grenzüber-
schreitenden Sachverhalten und
3. Aufklärung, Beratung und Information.“
Artikel 9
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „Rente
der gesetzlichen Rentenversicherung“
durch die Wörter „Renten nach § 228
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der
Rente vergleichbaren Einnahmen (Ver-
sorgungsbezüge)“ durch die Wörter
„Versorgungsbezüge nach § 229 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der in Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 genannten Rente“ durch die Wörter
„den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
Renten“ ersetzt.
2. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die
Wörter „Renten nach § 228 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. Dem § 48 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228
Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch tragen die Rentner allein.“
4. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„ihrer Rente“ die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des
Altersteilzeitgesetzes
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I
S. 634) geändert worden ist, werden die Wörter „ , in
dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der
Europäischen Union Anwendung findet,“ durch die
Wörter „der Europäischen Union, eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 17a Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1
und 2 sowie Absatz 2“ ersetzt.
2. In Satz 7 werden die Wörter „des Eckregelsatzes
nach § 28 Absatz 2 in Verbindung mit § 40“ durch
die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
zu § 28“ ersetzt.
3. In Satz 8 werden die Wörter „des Eckregelsatzes
nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40“ durch die
Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
In § 8 Absatz 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1744) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 82
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 82 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ermächti-
gung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 vom 17. Mai 1974 (BGBl. I S. 1177), das
zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer
Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 7 bis 12 und Artikel 9 treten am
1. Juli 2011 in Kraft.
(4) Artikel 11 und 12 treten mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1202. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5178315530501037….