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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1202

BGBl. 2011 I S. 1202 · 57.613 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1202
                                       Gesetz
           zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
                          und zur Änderung anderer Gesetze
                                               Vom 22. Juni 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                     Gesetz
         zur Koordinierung der Systeme

        der sozialen Sicherheit in Europa

                         §1

                Anwendungsbereich

  Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der deut-

schen Sozialversicherungsträger und anderer für die

soziale Sicherheit zuständiger Träger und Behörden

bei der Anwendung und Durchführung folgender Ver-

ordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung:

1. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
   Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
   (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom
   7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
   (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43)
   geändert worden ist, und
2. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
   zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
   der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
   nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.
   L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

                         §2

                Zuständige Behörde
  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist
zuständige Behörde nach Artikel 1 Buchstabe m der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

                         §3
             Verbindungsstelle für die
   berufsständischen Versorgungseinrichtungen

   (1) Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Ver-
sorgungseinrichtungen nimmt die Funktion einer Ver-
bindungsstelle nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für den Bereich der
berufsständischen Versorgungseinrichtungen wahr. Zu
ihren Aufgaben gehören insbesondere
1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des
   Datenaustauschs für den Bereich der berufsstän-
   dischen Versorgungseinrichtungen bei grenzüber-
   schreitenden Sachverhalten,
2. Aufklärung, Beratung und Information.

  (2) Außerdem wird der Arbeitsgemeinschaft die Auf-
gabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deut-
schen Rechtsvorschriften zu prüfen und für eine Person
darüber zu entscheiden, die
1. vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat ent-
   sandt oder dort vorübergehend selbstständig tätig
   ist und

2. nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, je-
   doch Mitglied einer berufsständischen Versorgungs-
   einrichtung ist.

   (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1

und 2 darf die Arbeitsgemeinschaft den berufsstän-

dischen Versorgungseinrichtungen die erforderlichen

Daten zur automatisierten Verarbeitung von Dokumen-

ten oder strukturierten Dokumenten übermitteln oder

nach Festlegung des Verfahrens mit den Versorgungs-
einrichtungen die Verarbeitung der Daten übernehmen.
Diese Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die
Bestimmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der
Sozialdaten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden.

                         §4
     Verbindungsstelle für Familienleistungen

   Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Di-
rektion, nimmt die Funktion der Verbindungsstelle
nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 für die Familienleistungen nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 (Kindergeld nach dem Abschnitt X des
Einkommensteuergesetzes, Kindergeld und Kinderzu-
schlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Elterngeld
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
sowie Landeserziehungsgeld nach den Rechtsvor-
schriften der Länder betreffend Erziehungsgeld) wahr.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Da-
   tenaustauschs für den Bereich der Familienleistun-
   gen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,

2. Aufklärung, Beratung und Information.

                         §5
           Koordinierungsstelle für die
         Systeme der Beamtenversorgung
   Die Bundesfinanzdirektion West nimmt im Zusam-
menwirken mit der Deutschen Rentenversicherung
Bund (§ 127a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch) die Funktion einer Koordinierungsstelle für
die deutschen Systeme der Beamtenversorgung wahr.
BGBl. 2011, Seite 1203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1203
Zu den Aufgaben der Bundesfinanzdirektion in diesem
Bereich gehören insbesondere die Koordinierung der
Verwaltungshilfe und der Datenaustausch mit anderen
Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhal-
ten. Sie darf personenbezogene Daten erheben, verar-
beiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist. Diese
Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die Bestim-
mungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der Sozial-
daten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch Anwendung finden.

                         §6
                   Zugangsstellen

   (1) Zugangsstellen für den elektronischen Datenaus-

tausch nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-

nung (EG) Nr. 987/2009 sind

1. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deut-
   sche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Aus-
   land,
  a) für den Bereich der Leistungen bei Krankheit so-
     wie der Leistungen bei Mutterschaft und gleich-
     gestellter Leistungen bei Vaterschaft (Artikel 3
     Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG)
     Nr. 883/2004),

  b) für den Bereich des anwendbaren Rechts in den
     Fällen
     aa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr.
         987/2009, wenn die deutschen Rechtsvor-
         schriften gelten,
     bb) des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr.
         987/2009, wenn der Wohnort der betreffen-
         den Person in Deutschland liegt,

     cc) des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr.
         987/2009,

     dd) des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr.
         987/2009;

2. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
   Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung –
   Ausland, für den Bereich der Leistungen bei Arbeits-
   unfällen und Berufskrankheiten sowie des Sterbe-
   geldes (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und g der

   Verordnung (EG) Nr. 883/2004);

3. die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
  a) für den Bereich der Leistungen bei Invalidität, bei
     Alter und an Hinterbliebene sowie der Vorruhe-
     standsleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
     bis e und i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004),

  b) für den Bereich des anwendbaren Rechts in den
     Fällen

     aa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr.

         987/2009, wenn die Rechtsvorschriften eines

         anderen Mitgliedstaates gelten,

     bb) des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr.
         987/2009, wenn der Wohnort der betreffen-
         den Person außerhalb Deutschlands liegt;
4. die Bundesagentur für Arbeit für den Bereich der
   Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 3 Absatz 1
   Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004);

5. die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Di-
   rektion, für den Bereich der Familienleistungen
   (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG)
   Nr. 883/2004).
   (2) Die Aufgaben der Zugangsstellen umfassen im
Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auch
den elektronischen Datenaustausch zur Koordinierung
der Verwaltungshilfe. Das schließt auch die Verarbei-
tung der von der Verwaltungskommission für die Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festge-
legten Dokumente und strukturierten Dokumente in au-
tomatisierten Dateien im erforderlichen Umfang ein. Die
Zugangsstellen können für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 den Verbindungsstellen
und Trägern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
Datei zur automatisierten Verarbeitung der Dokumente

oder strukturierten Dokumente zur Verfügung stellen

oder die Verarbeitung im Rahmen einer Datenverarbei-

tung im Auftrag übernehmen.

                          §7
            Verordnungsermächtigungen
   (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates folgende Vereinbarungen mit
anderen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen:

1. Vereinbarungen nach Artikel 84 Absatz 4 der Verord-
   nung (EG) Nr. 883/2004 über die Einzelheiten der
   Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens und
   des Zwangsbeitreibungsverfahrens und
2. Vereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
   nung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung von abwei-
   chenden Verfahren über die verwaltungsmäßige
   Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, so-
   weit sie Familienleistungen der Länder betreffen.

   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates folgende Vereinbarungen mit
anderen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen:

1. Vereinbarungen nach Artikel 35 Absatz 3 der Verord-
   nung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfah-
   ren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen
   bei Krankheit, Mutterschaft sowie für gleichgestellte
   Leistungen bei Vaterschaft,

2. Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 2 der Verord-

   nung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfah-
   ren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen
   bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
3. Vereinbarungen nach Artikel 65 Absatz 8 der Verord-
   nung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfah-
   ren oder den Erstattungsverzicht für Leistungen bei
   Arbeitslosigkeit,

4. Vereinbarungen nach Artikel 86 der Verordnung (EG)
   Nr. 883/2004 mit Luxemburg über die Anwendung

   und Dauer des in Artikel 65 Absatz 7 der Verordnung

   (EG) Nr. 883/2004 genannten Erstattungszeitraums

   für Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
5. Vereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
   nung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung von abwei-
   chenden Verfahren über die verwaltungsmäßige
   Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, so-
   weit sie nicht Familienleistungen der Länder betref-
   fen, sowie
BGBl. 2011, Seite 1204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1204
6. Vereinbarungen nach Artikel 87 Absatz 5 der Verord-
   nung (EG) Nr. 987/2009 über spezifische Vorschrif-
   ten und Verfahren, durch die die Voraussetzungen
   verbessert werden, um eine teilweise oder vollstän-
   dige Wiederaufnahme der Arbeit durch Antragsteller
   und Leistungsempfänger und ihre Teilnahme an Sys-
   temen und Programmen, die im Aufenthalts- oder
   Wohnmitgliedstaat zur Verfügung stehen, zu errei-
   chen.

                       Artikel 2

                  Änderung des
        Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des

Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 312 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über-

          und zwischenstaatlichen Rechts“.

2. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „im Geltungs-
   bereich dieses Buches“ durch die Wörter „in einem
   Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Ver-
   tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ ersetzt.
3. In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
   ter „ , in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
   Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys-
   teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
   Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
   innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
   (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2) – in der jeweils gel-
   tenden Fassung – nicht anzuwenden ist,“ durch die

   Wörter „außerhalb eines Mitgliedstaates der Euro-

   päischen Union, eines Vertragsstaates des Europä-

   ischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz“ ersetzt.

4. Nach § 312 wird folgender § 312a eingefügt:
                         „§ 312a

           Arbeitsbescheinigung für Zwecke
       des über- und zwischenstaatlichen Rechts
     (1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Bun-
  desagentur für Arbeit alle Tatsachen zu bescheini-
  gen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen

  Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines

  von der Verordnung erfassten Staates notwendig

  ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur

  für Arbeit nach Artikel 54 der Verordnung (EG)

  Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und

  des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
  der Modalitäten für die Durchführung der Verord-
  nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
  Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom
  30.10. 2009, S. 1) verpflichtet ist. Der Arbeitgeber
  hat dabei den von der Bundesagentur für Arbeit hier-
  für vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Sätze 1
  und 2 gelten entsprechend für Bescheinigungs-
  pflichten der Bundesagentur für Arbeit gegenüber
  einem ausländischen Träger nach anderen Regelun-
  gen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. Die
  Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu

   deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deut-
   schen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.
      (2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fäl-
   len des § 312 Absatz 3 und 4.“

5. Nach § 368 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
      „(1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der
   Grundlage des über- und zwischenstaatlichen
   Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die
   Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zwei-
   ten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere

   1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und
      des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden
      Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei
      Arbeitslosigkeit,

   2. Aufklärung, Beratung und Information.“

6. Nach § 404 Absatz 2 Nummer 19 wird folgende
   Nummer 19a eingefügt:

   „19a. entgegen § 312a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2,
         jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine

         Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig

         oder nicht rechtzeitig bescheinigt,“.

                       Artikel 3

                 Änderung des
        Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) Gelten für einen Arbeitnehmer auf Grund

   über- oder zwischenstaatlichen Rechts die deut-

   schen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit

   und übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht
   im Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6
   entsprechend. Ist auch danach kein Beschäfti-
   gungsort im Geltungsbereich dieses Buches gege-
   ben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin (Ost) beschäf-
   tigt.“
2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Deutsche“
   durch das Wort „Personen“ ersetzt.

3. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-

   ter „Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

   anzuwenden ist,“ durch die Wörter „Mitgliedstaat

   der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des

   Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

   raum oder der Schweiz“ ersetzt.

                       Artikel 4
                 Änderung des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. (weggefallen)
BGBl. 2011, Seite 1205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1205
 2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1a werden die Wörter
    „abweichend von Nummer 1“ gestrichen und die
    Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs“
    durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-
    päischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-
    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    der Schweiz“ ersetzt.

2a. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch
          Beschäftigung im Ausland oder bei einer

          zwischenstaatlichen oder überstaatlichen

          Organisation endete, wenn sie innerhalb
          von zwei Monaten nach Rückkehr in das In-
          land oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit
          bei der zwischenstaatlichen oder überstaat-
          lichen Organisation wieder eine Beschäfti-
          gung aufnehmen,“.

   b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach
          Rückkehr in das Inland oder nach Beendi-
          gung der Tätigkeit bei der zwischenstaat-
          lichen oder überstaatlichen Organisation.“

 3. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in ande-
      ren Staaten, in denen die Verordnung (EWG)
      Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
      Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
      auf Arbeitnehmer und deren Familien, die inner-

      halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.

      EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fas-
      sung anzuwenden ist,“ durch die Wörter „in ei-
      nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      oder der Schweiz“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in ande-
      ren Staaten, in denen die Verordnung (EWG)
      Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
      Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
      auf Arbeitnehmer und deren Familien, die inner-
      halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.
      EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fas-
      sung anzuwenden ist,“ durch die Wörter „in ei-
      nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      oder der Schweiz“ ersetzt.
 4. Der Zwölfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie
    folgt gefasst:
                    „Zwölfter Abschnitt
                    Beziehungen zu
        Leistungserbringern europäischer Staaten

                          § 140e

                       Verträge mit
        Leistungserbringern europäischer Staaten
      Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Ver-
   sicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und
   des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Ver-
   träge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4

  Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens
  über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
  der Schweiz abschließen.“
5. § 219a Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden
   Sätze ersetzt:

  „Insbesondere gehören hierzu

  1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungs-
     stellen,

  2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen
     Stellen,

  3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-

     rechts,

  4. Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durch-
     führung des Datenaustauschs in grenzüber-
     schreitenden Fällen,
  5. Aufklärung, Beratung und Information.

  Die Festlegung des anzuwendenden Versiche-
  rungsrechts erfolgt für in Deutschland wohnende
  und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der
  Europäischen Union erwerbstätige Personen im
  Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Berufs-
  ständischer Versorgungseinrichtungen oder dem
  Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-

  sicherung, soweit es sich um Mitglieder einer be-
  rufsständischen Versorgungseinrichtung oder der
  landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt
  oder eine solche Mitgliedschaft bei Anwendbarkeit
  des deutschen Rechts gegeben wäre.“

6. Nach § 219a werden die folgenden §§ 219b

   und 219c eingefügt:

                       „§ 219b
                 Datenaustausch im
       automatisierten Verfahren zwischen den
  Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen
  Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
     Der Datenaustausch der Krankenkassen und der
  anderen Träger der sozialen Sicherheit mit dem
  Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deut-
  sche Verbindungsstelle Krankenversicherung –
  Ausland, erfolgt im automatisierten Verfahren, so-
  weit hierfür strukturierte Dokumente zur Verfügung
  stehen, die von der bei der Kommission der Euro-
  päischen Union eingesetzten Verwaltungskommis-
  sion für die Koordinierung der Systeme der sozialen
  Sicherheit festgelegt worden sind.

                        § 219c
            Dateien bei der Deutschen
  Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
     (1) Zur Durchführung von Artikel 15 der Verord-
  nung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 16. September 2009
  zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
  rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
  Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
  (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) melden die Kran-
  kenkassen und die anderen Träger der sozialen
  Sicherheit, die für die Festlegung der anzuwen-
  denden Rechtsvorschriften zuständig sind, dem
  Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deut-
  sche Verbindungsstelle Krankenversicherung –
BGBl. 2011, Seite 1206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1206
   Ausland, im automatisierten Verfahren diejenigen
   Daten, die
   1. in der von der Verwaltungskommission festge-
      legten Bescheinigung über die anzuwendenden
      Rechtsvorschriften oder

   2. in den entsprechenden strukturierten Dokumen-
      ten
   enthalten sind.
      (2) Wenn die zuständigen Behörden des Mit-
   gliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird,
   dies verlangen, leitet der Spitzenverband Bund der
   Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kran-
   kenversicherung – Ausland, die Daten unverzüglich
   an den Träger des Mitgliedstaates weiter. Andern-

   falls werden die Daten gespeichert und für spätere
   Anforderungen aus dem Mitgliedstaat, in dem die

   Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt wurde, zur
   Verfügung gehalten.
     (3) Anforderungen und auch die bei der Antwort
   anfallenden Daten dürfen ebenfalls gespeichert
   werden.

      (4) Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach
   Ablauf des Geltungszeitraums zu löschen, der in
   der Bescheinigung oder dem entsprechenden
   strukturierten Dokument genannt ist.“
 7. § 228 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten
       aus dem Ausland bezogen werden.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „aus der gesetz-
      lichen Rentenversicherung“ durch die Wörter
      „nach Absatz 1“ ersetzt.
 8. In § 240 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter
    „§§ 238a, 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches“
    durch die Wörter „§§ 238a, 247 und 248 dieses
    Buches“ ersetzt.

 9. Dem § 247 wird folgender Satz angefügt:
   „Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungs-
   pflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus
   ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2
   die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüg-
   lich 0,45 Beitragssatzpunkte.“
10. § 249a wird wie folgt geändert:
   a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „aus der
      gesetzlichen Rentenversicherung“ durch die

      Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Beiträge aus ausländischen Renten nach
       § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.“

11. In § 250 Absatz 3 werden die Wörter „aus der ge-
    setzlichen Rentenversicherung“ durch die Wörter
    „nach § 228 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

12. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „ihrer Rente“ die Wörter „nach § 228 Absatz 1
    Satz 1“ eingefügt.
13. In § 291a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
    Wörter „im Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
    Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
    wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
    Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der

   Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr.
   L 149 S. 2) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
   des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-
   rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwen-
   dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
   Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb
   der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr.
   L 74 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen“
   durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
   der Schweiz“ ersetzt.

                      Artikel 5

                Änderung des

      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Geset-
zes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei In-
              validität, bei Alter und an Hinterblie-
              bene sowie für Vorruhestandsleistun-
              gen“.

   b) Nach der Angabe zu § 128 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen
              Rentenversicherung Saarland“.
   c) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei In-
              validität, bei Alter und an Hinterblie-
              bene der knappschaftlichen Rentenver-
              sicherung“.
   d) Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des
      Zehnten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts
      des Fünften Kapitels wird die Zwischenüber-
      schrift vor § 274.
   e) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst:

      „§ 274   Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich

               der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
               Rates vom 14. Juni 1971“.
 2. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.

 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind fol-
   gende Personen, wenn die Versicherung von einer
   Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:

   1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-
      helfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder
      Vorbereitungsdienst leisten,
   2. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europä-
      ischen Union, Angehörige eines Vertragsstaa-
      tes des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der
BGBl. 2011, Seite 1207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1207
     Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland
     beschäftigt sind.

  Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflich-

  tig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der

  Europäischen Union, Angehörige eines Vertrags-

  staates des Abkommens über den Europäischen

  Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der

  Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertre-

  tung des Bundes oder der Länder oder bei einem
  Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen
  Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt
  sind. Personen, denen für die Zeit des Dienstes
  oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsan-
  wartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen
  der Nachversicherung auch ohne Antrag als versi-
  cherungspflichtig.“

4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
   Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs“
   durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
   der Schweiz“ ersetzt.

5. § 97 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

  „Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum
  Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mit-
  gliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags-
  staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechen-
  bare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der
  dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte
  für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in
  einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
  Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
  ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückge-
  legten Zeiten stehen.“

6. § 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „die Staatsange-
     hörigkeit eines Staates haben, in dem die Ver-
     ordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“
     durch die Wörter „Angehörige eines Mitglied-
     staates der Europäischen Union, Angehörige ei-

     nes Vertragsstaates des Abkommens über den

     Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsange-

     hörige der Schweiz sind“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsange-
     hörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verord-
     nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch
     die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates
     der Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-
     tragsstaates des Abkommens über den Europä-
     ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger
     der Schweiz war“ ersetzt.

7. § 114 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-
     mer 1 die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines
     Staates haben, in dem die Verordnung (EWG)
     Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch die Wörter
     „Angehörige eines Mitgliedstaates der Europä-
     ischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates
     des Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz
     sind“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1
     die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staa-
     tes haben, in dem die Verordnung (EWG)

     Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch die Wörter

     „Angehörige eines Mitgliedstaates der Europä-

     ischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates

     des Abkommens über den Europäischen Wirt-

     schaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz

     sind“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Staatsange-
     hörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verord-
     nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch
     die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates
     der Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-
     tragsstaates des Abkommens über den Europä-
     ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger
     der Schweiz war“ ersetzt.

8. Dem § 126 wird folgender Satz angefügt:
  „Dies gilt auch für die Anwendung des über- und
  zwischenstaatlichen Rechts.“
9. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:

                        „§ 127a

                 Verbindungsstelle für
      Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an
   Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen
     (1) Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen
  Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die
  Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungs-
  stelle, die durch über- und zwischenstaatliches
  Recht festgelegt sind. Hierzu gehören insbeson-
  dere

  1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere
     Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschrif-
     ten für eine Person, die

     a) vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat
        der Europäischen Union, in einen anderen
        Vertragsstaat des Abkommens über den
        Europäischen Wirtschaftsraum oder in die
        Schweiz entsandt ist oder dort vorüberge-
        hend selbstständig tätig ist und

     b) die nicht Mitglied einer gesetzlichen Kranken-

        kasse und nicht Mitglied einer berufsständi-

        schen Versorgungseinrichtung ist,

  2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und
     des Datenaustauschs bei grenzüberschreiten-
     den Sachverhalten,

  3. Aufklärung, Beratung und Information.
     (2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
  Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
  der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166
  vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1),

  die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009
  (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert wor-
  den ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung
  Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich
  der Pensionen eines Sondersystems für Beamte.
  Sie arbeitet hierbei mit der Bundesfinanzdirektion
  West eng zusammen und unterstützt diese. Sie darf
  personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten
  und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-
  ben erforderlich ist.
BGBl. 2011, Seite 1208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1208
      (3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
   Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversiche-
   rung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungs-
   stelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen.
   Hierzu gehören insbesondere

   1. das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitneh-
      mer des Bergbaus und
   2. das Überbrückungsgeld der Seemannskasse.“

10. § 128 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern

      „soweit nicht“ die Wörter „nach Absatz 3 oder“
      eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regional-
       träger richtet sich für Berechtigte, die

       1. in einem der in der nachfolgenden Tabelle ge-
          nannten Staaten wohnen,
       2. die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten
          besitzen und in einem Gebiet außerhalb der
          genannten Staaten wohnen oder
       3. in Deutschland oder als Deutsche in einem
          Gebiet außerhalb der genannten Staaten
          wohnen und der letzte nach den Rechtsvor-
          schriften eines Mitgliedstaates der Europä-
          ischen Union, eines Vertragsstaates des Ab-
          kommens über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum oder der Schweiz entrichtete
          ausländische Beitrag an einen Rentenversi-
          cherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,
       nach der folgenden Tabelle:

       Belgien             Deutsche Rentenversicherung
                           Rheinland,

       Bulgarien           Deutsche Rentenversicherung
                           Mitteldeutschland,

       Dänemark            Deutsche Rentenversicherung
                           Nord,

       Estland             Deutsche Rentenversicherung
                           Nord,

       Finnland            Deutsche Rentenversicherung
                           Nord,

       Frankreich          Deutsche Rentenversicherung
                           Rheinland-Pfalz,
       Griechenland        Deutsche Rentenversicherung
                           Baden-Württemberg,

       Großbritannien      Deutsche Rentenversicherung

                           Nord,

       Irland              Deutsche Rentenversicherung
                           Nord,

       Island              Deutsche Rentenversicherung
                           Westfalen,

       Italien             Deutsche Rentenversicherung
                           Schwaben,
       Lettland            Deutsche Rentenversicherung
                           Nord,

       Liechtenstein       Deutsche Rentenversicherung

                           Baden-Württemberg,

       Litauen          Deutsche Rentenversicherung
                        Nord,

       Luxemburg        Deutsche Rentenversicherung
                        Rheinland-Pfalz,

       Malta            Deutsche Rentenversicherung
                        Schwaben,
       Niederlande      Deutsche Rentenversicherung
                        Westfalen,

       Norwegen         Deutsche Rentenversicherung

                        Nord,

       Österreich       Deutsche Rentenversicherung
                        Bayern Süd,

       Polen            Deutsche Rentenversicherung
                        Berlin-Brandenburg;
                        in Fällen, in denen allein das
                        Abkommen vom 9. Oktober
                        1975 über Renten- und Unfall-
                        versicherung anzuwenden ist,
                        der nach § 128 Absatz 1 örtlich
                        zuständige Regionalträger,
       Portugal         Deutsche Rentenversicherung
                        Nordbayern,
       Rumänien         Deutsche Rentenversicherung
                        Nordbayern,

       Schweden         Deutsche Rentenversicherung
                        Nord,
       Schweiz          Deutsche Rentenversicherung
                        Baden-Württemberg,
       Slowakei         Deutsche Rentenversicherung
                        Bayern Süd,

       Slowenien        Deutsche Rentenversicherung
                        Bayern Süd,

       Spanien          Deutsche Rentenversicherung
                        Rheinland,

       Tschechische     Deutsche Rentenversicherung
       Republik         Bayern Süd,

       Ungarn           Deutsche Rentenversicherung
                        Mitteldeutschland,

       Zypern           Deutsche Rentenversicherung
                        Baden-Württemberg.“

    c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach
       den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deut-
       sche Rentenversicherung Rheinland zuständig.“

11. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:

                         „§ 128a

                  Sonderzuständigkeit
       der Deutschen Rentenversicherung Saarland
       (1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland

    ist örtlich zuständig, wenn
    1. vor dem 1. Januar 2009 deutsche Beiträge ge-
       zahlt worden sind und der letzte deutsche Bei-
       trag vor diesem Stichtag an die Deutsche Ren-
       tenversicherung Saarland entrichtet worden ist
       oder

    2. vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen Bei-

       träge gezahlt worden sind und die Deutsche
BGBl. 2011, Seite 1209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1209
      Rentenversicherung Saarland zuletzt das Versi-
      cherungskonto geführt hat.
   Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Be-
   rechtigten

   1. in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen,
   2. die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen

      und außerhalb eines Mitgliedstaates der Euro-

      päischen Union, eines Vertragsstaates des Ab-

      kommens über den Europäischen Wirtschafts-

      raum oder der Schweiz wohnen oder

   3. als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates
      der Europäischen Union, eines Vertragsstaates
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum oder der Schweiz wohnen und der
      letzte nach den Rechtsvorschriften eines nicht
      deutschen Mitgliedstaates der Europäischen
      Union, eines nicht deutschen Vertragsstaates
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum oder der Schweiz entrichtete Bei-
      trag an einen französischen, italienischen oder
      luxemburgischen Rentenversicherungsträger ent-
      richtet worden ist.
      (2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche
   Rentenversicherung Saarland auch zuständig,
   wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines
   anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
   eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum oder nach
   den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete
   Beitrag an einen französischen, italienischen oder
   luxemburgischen Rentenversicherungsträger ent-
   richtet worden ist.
     (3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland
   nimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die
   hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf

   der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen

   Rechts wahr.“
12. Dem § 136 wird folgender Satz angefügt:

   „Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwi-
   schenstaatlichen Rechts.“
13. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:
                         „§ 136a

                   Verbindungsstelle für
                 Leistungen bei Invalidität,
              bei Alter und an Hinterbliebene
        der knappschaftlichen Rentenversicherung
      Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-
   sicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich
   auch auf die Wahrnehmung der durch über- und
   zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben
   einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt
   entsprechend.“
14. § 145 Absatz 3 wird aufgehoben.

15. § 150 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden
          Satz ersetzt:
          „Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung
          oder selbstständige Erwerbstätigkeit inner-
          halb des Geltungsbereichs dieses Buches
          die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die

       deutschen Rechtsvorschriften über die so-
       ziale Sicherheit nach den Vorschriften des
       Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
       keine Anwendung finden, speichert die Da-
       tenstelle der Träger der Rentenversicherung
       folgende Daten:

       1. die Daten, die in der von der Verwaltungs-

          kommission für die Koordinierung der

          Systeme der sozialen Sicherheit fest-

          gelegten Bescheinigung über das anzu-

          wendende Recht oder in dem entspre-
          chenden strukturierten Dokument des
          Trägers eines anderen Mitgliedstaates
          der Europäischen Union, eines anderen
          Vertragsstaates des Abkommens über
          den Europäischen Wirtschaftsraum oder
          der Schweiz enthalten sind,

       2. ein Identifikationsmerkmal der Person, für
          die die Bescheinigung ausgestellt oder
          das entsprechende strukturierte Doku-
          ment erstellt wurde,
       3. ein Identifikationsmerkmal des ausländi-
          schen Arbeitgebers,
       4. ein Identifikationsmerkmal des inländi-
          schen Arbeitgebers,

       5. die Mitteilung über eine Anfrage beim
          ausstellenden Träger, einer Bescheini-
          gung nach Nummer 1 oder eines entspre-
          chenden strukturierten Dokuments,
       6. das Ergebnis der Überprüfung der Be-
          scheinigung nach Nummer 1 oder des
          entsprechenden strukturierten Doku-
          ments.“

   bb) Die neuen Sätze 8 bis 11 werden wie folgt

       gefasst:

       „Ist eine Betriebsnummer noch nicht verge-
       ben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges
       Identifikationsmerkmal als vorläufige Be-
       triebsnummer. Die Datenstelle erhebt, ver-
       arbeitet und nutzt die in Satz 1 genannten
       Daten, soweit dies für den darin genannten
       Prüfungszweck erforderlich ist. Die Daten-
       stelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnaus-
       gleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1
       genannten Daten, soweit dies für die Erfül-
       lung einer sich aus einem Tarifvertrag erge-
       benden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnaus-
       gleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke
       der Einziehung von Beiträgen und der Ge-
       währung von Leistungen erforderlich ist. Die
       Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem
       Ablauf des in der Bescheinigung oder dem
       entsprechenden strukturierten Dokument
       genannten Geltungszeitraums oder, wenn

       dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des
       Zeitraums auf den sich der Sachverhalt be-
       zieht, zu löschen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „eine Be-
   scheinigung E 101 ausgestellt werden kann“
   durch die Wörter „die deutschen Rechtsvor-
   schriften über die soziale Sicherheit keine An-
   wendung finden“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 1210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1210
16. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Deut-
    schen“ durch die Wörter „Angehörigen eines Mit-
    gliedstaates der Europäischen Union, Angehörigen
    eines Vertragsstaates des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsange-
    hörigen der Schweiz“ ersetzt.

17. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „die Staatsangehö-
      rigkeit eines Staates haben, in dem die Verord-
      nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch
      die Wörter „Angehörige eines Mitgliedstaates

      der Europäischen Union, Angehörige eines Ver-

      tragsstaates des Abkommens über den Europä-

      ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige

      der Schweiz sind“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsangehö-
      rigkeit eines Staates hatte, in dem die Verord-
      nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch
      die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates
      der Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-
      tragsstaates des Abkommens über den Europä-
      ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger
      der Schweiz war“ ersetzt.
18. Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des
    Zehnten Unterabschnitts des ersten Abschnitts
    des Fünften Kapitels wird die Zwischenüberschrift
    vor § 274.

19. § 274 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 274

                       Dateien bei
       der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung
     (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
      (1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis
   zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf
   welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra-
   tes vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
   der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb-
   ständige sowie deren Familienangehörige, die in-
   nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.
   L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die
   Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom
   4.7.2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwen-
   dung findet.
     (2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den
   Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Be-
   scheinigung über weiterhin anzuwendende Rechts-
   vorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Arti-
   keln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
   des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-
   rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
   Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
   auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
   Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
   schaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom
   27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
   (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29)

   geändert worden ist, ausgestellt werden kann, wer-
   den nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Renten-
   versicherung folgende Daten gespeichert:
   1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Da-
      ten,
   2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers,
      der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen,

   3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen
      Arbeitgebers,
   4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Ar-
      beitgebers,

   5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstel-
      lenden Träger einer Bescheinigung E 101 und

   6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheini-
      gung E 101.“
20. § 317 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „die Staatsange-

      hörigkeit eines Staates hat, in dem die Verord-

      nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch

      die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates

      der Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-
      tragsstaates des Abkommens über den Europä-
      ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger
      der Schweiz ist“ ersetzt.

   b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsan-
          gehörigkeit eines Staates haben, in dem die
          Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden
          ist“ durch die Wörter „Angehörige eines Mit-
          gliedstaates der Europäischen Union, Ange-
          hörige eines Vertragsstaates des Abkom-
          mens über den Europäischen Wirtschafts-
          raum oder Staatsangehörige der Schweiz
          sind“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Staatsan-
          gehörigkeit eines Staates hatte, in dem die
          Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden
          ist“ durch die Wörter „Angehöriger eines Mit-
          gliedstaates der Europäischen Union, Ange-
          höriger eines Vertragsstaates des Abkom-
          mens über den Europäischen Wirtschafts-
          raum oder Staatsangehöriger der Schweiz
          war“ ersetzt.

                      Artikel 6

                Änderung des
       Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
S. 1254), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Ver-
    tretung des Bundes oder der Länder oder bei deren
    Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt
    und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach
    § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflicht-
    versichert sind,“.

                      Artikel 7

                 Änderung des
        Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Nach § 34 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April
BGBl. 2011, Seite 1211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1211
2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 1a eingefügt:
  „(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder
anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebe-
dürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz aufhalten.“

                       Artikel 8

                  Änderung des
               Gesetzes über die

         Alterssicherung der Landwirte

   Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juni

2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 42 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die nicht die
         Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in
         dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzu-
         wenden ist,“ gestrichen.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:

        „(5a) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für Be-
     rechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates
     der Europäischen Union, Angehörige eines Ver-
     tragsstaates des Abkommens über den Europä-
     ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige
     der Schweiz sind. Sie gelten nicht für Hinterblie-
     benenrenten, wenn der verstorbene Versicherte
     Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europä-
     ischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates
     des Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz
     war.“
2. § 53 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungs-

         stelle nach zwischenstaatlichem und über-
         staatlichem Recht für den Bereich der Alters-
         sicherung der Landwirte.“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) Zu seinen Aufgaben als Verbindungsstelle
     nach überstaatlichem Recht gehören insbeson-
     dere
     1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere

        Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvor-
        schriften für eine ausschließlich in der land-
        wirtschaftlichen Sozialversicherung versi-
        cherte Person, die vorübergehend in einen an-
        deren Mitgliedstaat der Europäischen Union,
        in einen Vertragsstaat des Abkommens über
        den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
        die Schweiz entsandt oder dort vorüberge-
        hend selbstständig tätig ist,

     2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und
        des Datenaustauschs für den Bereich der
        Alterssicherung der Landwirte bei grenzüber-
        schreitenden Sachverhalten und
     3. Aufklärung, Beratung und Information.“

                      Artikel 9

                Änderung des
          Zweiten Gesetzes über die
      Krankenversicherung der Landwirte

   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,

2557), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „Rente
              der gesetzlichen Rentenversicherung“
              durch die Wörter „Renten nach § 228
              des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
              ersetzt.

         bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der
              Rente vergleichbaren Einnahmen (Ver-
              sorgungsbezüge)“ durch die Wörter
              „Versorgungsbezüge nach § 229 des
              Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
              setzt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „der in Absatz 1
     Satz 1 Nr. 2 genannten Rente“ durch die Wörter
     „den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
     Renten“ ersetzt.

2. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die
   Wörter „Renten nach § 228 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. Dem § 48 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228
  Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-

  buch tragen die Rentner allein.“

4. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „ihrer Rente“ die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

                      Artikel 10

                   Änderung des

               Altersteilzeitgesetzes
   In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I
S. 634) geändert worden ist, werden die Wörter „ , in
dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der
Europäischen Union Anwendung findet,“ durch die
Wörter „der Europäischen Union, eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 1212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1212
                     Artikel 11

                 Änderung des

   Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
  § 17a Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und
   Abs. 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1
   und 2 sowie Absatz 2“ ersetzt.
2. In Satz 7 werden die Wörter „des Eckregelsatzes
   nach § 28 Absatz 2 in Verbindung mit § 40“ durch
   die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
   zu § 28“ ersetzt.

3. In Satz 8 werden die Wörter „des Eckregelsatzes
   nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40“ durch die
   Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
   § 28“ ersetzt.

                     Artikel 12
                  Änderung des
       Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
  In § 8 Absatz 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I

S. 1744) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 82
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 82 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2“ ersetzt.

                      Artikel 13

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
   (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ermächti-
gung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 vom 17. Mai 1974 (BGBl. I S. 1177), das
zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer
Kraft.
   (3) Artikel 4 Nummer 7 bis 12 und Artikel 9 treten am
1. Juli 2011 in Kraft.
  (4) Artikel 11 und 12 treten mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2011 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 22. Juni 2011
                                         Der Bundespräsident
                                            Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                        für Arbeit und Soziales
                                         Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1202. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5178315530501037….