Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 48a Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/48a#abs-1 (1) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen die Beiträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/48a#abs-2 (2) Bei freiwilligen Mitgliedern, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, zur Hälfte vom Versicherten getragen. Die andere Hälfte dieser Beiträge tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen.
Änderungsverlauf
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 48a eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. I S. 2462
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