Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 20 · BT-Drs. 14/24 · S. 27
Zu Artikel 20 (Übergangsregelung)
Zu Artikel 20 (Übergangsregelung) Zu Absatz 1 Die Vorschrift soll kurzfristige Brüche und Wechsel in den Rechtsgrundlagen der ärztlichen Behandlung, der zahnärztlichen Behandlung (diese jedoch ohne Zahner- satz und Kieferorthopädie) sowie der Krankenhausbe- handlung vermeiden. Sie ermöglicht es daher, daß vor Inkrafttreten der Neuregelung im Verfahren der Kosten- erstattung begonnene Behandlungen in diesem Verfahren fortgesetzt und abgeschlossen werden, dies allerdings nur bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von einem Vierteljahr. Danach ist dann nur noch eine Behandlung im Rahmen des Sachleistungsprinzips möglich. Die Übergangsregelung wurde auf die ärztliche/zahnärztliche Behandlung sowie die Krankenhausbehandlung be- schränkt, da sich nur insofern Probleme im Übergang von der Abrechnung nach GOÄ/GOZ auf die Abrech- nung im Sachleistungssystem bei einer fortgesetzten Behandlung ergeben können. Nur Leistungen, die vor dem 31. März 1999 erbracht werden, können abgerechnet werden. Allerdings kann die Kostenerstattung für diese Leistungen auch noch nach dem 31. März 1999 durchgeführt werden. Spätere Leistungen werden ausschließlich im Rahmen des Sach- leistungsprinzips erbracht. Zu Absatz 2 Bis zum 31. Dezember 1998 konnten Krankenkassen in ihrer Satzung für Versicherte, die sich dafür entschie- den, einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten zu übernehmen, einen Selbstbehalt mit Bei- tragsermäßigungen vorsehen. Voraussetzung dafür war, daß diese Versicherten Kostenerstattung nach § 13 SGB V in Anspruch nahmen. Da letzteres ab dem 1. Januar 1999 nur noch für freiwillig Versicherte möglich ist, können Regelungen über Selbstbehalte, die auch von Pflichtversicherten in Anspruch genommen werden konnten, keine Anwendung mehr finden. Die Regelung dient der Rechtskl
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.283 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/24, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 125.797–129.080 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 57bfb1a3baa3484d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP